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Urteil

9 O 319/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0609.9O319.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Bei der Klägerin handelt es sich um die polnische Tochtergesellschaft der N GmbH. Sie trägt die Firmenform der Sp. z o.o., welche nach polnischem Recht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht. In ihrem Innenverhältnis gilt die Geschäftsordnung der Klägerin. Diese sind als By – Laws of OKT Polska bezeichnet. Die Beklagte ist die deutsche Niederlassung der B Insurance Company of Europe S.E.. Ihre Tätigkeit in der deutschen Niederlassung umfasst vorwiegend den Bereich der gewerblichen Versicherungen. Seit dem 15.September 1998 unterhielt die Beklagte mit der N GmbH einen Directors & Officers Versicherungsvertrag unter der Police Nr. 81597901. Diesem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen B OLA 2008 Primeline Classic für Funk in der Version vom 01.01.2009 zugrunde, die besonderen Bedingungen Nrn. 1 und 2, sowie eine Maklerklausel. Der Versicherungsvertrag gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass diese wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit in versicherter Eigenschaft erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Sie können insofern von der Beklagten Freistellung beanspruchen. Ziffer 12.4 OLA regelt Abtretungen des Deckungsanspruchs. Danach ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person zulässig. Anderweitige Abtretungen von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig. Zu den versicherten Personen zählen alle natürlichen Personen, die bei der Versicherungsnehmerin oder einem ihrer Tochterunternehmen Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung sind, sowie leitende Angestellte oder Prokuristen. Die Klägerin zahlt aufgrund ihres Sitzes in Polen den Großteil ihrer Verbindlichkeiten in Zloty. Die Zahlungen für ihre nach Europa verkauften Produkte erhält sie in Euro. Zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten musste die Klägerin somit den Euro Zahlungsüberschuss für das Jahr 2008 in Zloty umtauschen. Die Mitarbeiter der Klägerin Herr D und Herr X befürchteten für das Jahr 2008 eine Erstarkung des Zloty. Der erwartete Zahlungsüberschuss in Euro sollte im Hinblick auf diese Befürchtung der beiden Mitarbeiter vor Verlusten durch das Erstarken abgesichert werden. Hierzu wurden am 17. März 2008, 06. August 2008 und 14. August 2008 Währungsgeschäfte mit der Bank F WBK geschlossen, sowie am 07. August 2008 ein Währungsgeschäft mit der Bank G. Entgegen den Erwartungen erstarkte der Zloty Kurs im Laufe des Jahres 2008 nicht, sondern fiel. Zunächst versuchte der Vorstand der Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2009 Herr D auf Schadensersatz in Höhe von 3.266.723,00 PLN in Anspruch zu nehmen. Dies teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2009 mit. Da Herr D sich auf eine Haftungsbeschränkung von drei Monatsgehältern berief, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 08. Februar 2010 Herrn X auf Schadensersatz in Höhe von 3.266.723,00 PLN in Anspruch. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 17. März 2010 mitteilt. Am 01. April 2010 unterschrieb Herr X einen Abtretungsvertrag, mit dem er die Ansprüche aus der Versicherung der Beklagten an die Klägerin abtrat. Der Beklagten wurde dies mit Schreiben vom 13. April 2010 angezeigt. In diesem Schreiben wurde ihr eine Frist zur Schadensbegleichung bis zum 30. April 2010 gestellt. Die Klägerin behauptet: Herr D sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Finanzdirektor und Prokurist der Klägerin gewesen. Bei Herrn X habe es sich um den Vorstand für Finanzen, sowie um ein geschäftsführendes Organ der Klägerin gehandelt. Die Währungsgeschäfte mit der Bank F WBK habe Herr D getätigt. Er habe dies auf Grundlage eines am 19. Dezember 2007 geschlossenen Rahmenvertrages mit der Bank getan, welcher gemeinsam von Herr X und Herr D unterschrieben worden sei. Inhalt des Währungsgeschäfts vom 17. März 2008 sei ein Eintauschrecht der Klägerin von 400.000,00 € zu einem Kurs von 3,6405 PLN/EUR verbunden mit einer Verkaufspflicht in Höhe von 1.200.000,00 € gewesen. Inhalt des Währungsgeschäfts vom 06. August 2008 sei ein Eintauschrecht der Klägerin von 600.000,00 € zu einem Kurs von 3,31 PLN/EUR verbunden mit einer Verkaufspflicht in Höhe von 1.500.000,00 € gewesen. Inhalt des Währungsgeschäfts vom 07. August 2008 sei ein Eintauschrecht der Klägerin von 500.000,00 € zu einem Kurs von 3,36 PLN/EUR verbunden mit einer Verkaufspflicht in Höhe von 1.800.000,00 € gewesen. Das Währungsgeschäft vom 07. August 2008 mit der Bank G habe Herr D und Herr X gemeinsam aufgrund eines Vertrages vom selben Tag getätigt, welcher von beiden Personen unterschrieben worden sei. Inhalt des Währungsgeschäfts vom 07. August 2008 sei ein Eintauschrecht der Klägerin von 1.500.000,00 € zu Kursen von 3,23 bis 3,38 PLN/EUR verbunden mit einer Verkaufspflicht in Höhe von 3.000.000,00 € gewesen. All diese Währungsgeschäfte seien in der grundsätzlichen Regelung gleich gewesen. Im Falle eines Erstarken des Zlotys über den vereinbarten Umtauschkurs habe die Klägerin das Recht erworben, zu diesem Kurs insgesamt 3.000.000,00 € in Zloty zu diesem Kurs einzutauschen. Bei einem Fallen des Zloty Kurses unter den vereinbarten Umtauschkurs habe die Klägerin die Verkaufspflicht gehabt, insgesamt 7.500.000,00 € in Zloty umzutauschen. Ihr, der Klägerin, sei hierbei ein Verlust in Höhe von 3.423.165,00 PLN entstanden. Dieser habe sich aus Verlusten durch die aus den Währungsgeschäften geregelten Verkaufspflichten, sowie Prämienzahlungen zur Schadensminderung zusammengesetzt. Die Sowieso-Kosten seien bei dem geltend gemachten Schaden in Abzug gebracht worden. Währungsgeschäfte dieser Art seinen zur Absicherung gegen die erwartete Erstarkung des Zloty nicht angezeigt gewesen. Durch den Kauf von sogenannten Call –Options sei eine derartige Absicherung günstiger und ohne ein vergleichbar großes Risiko zu erwerben gewesen. Hierbei hätte man durch eine Prämienzahlung vom 215.000,00 € das Recht erworben Euro zu einem festen Kurs gegen Zloty umzutauschen. Bei einem Fallen des Kurses unter den vereinbarten habe man dieses Geschäft ohne Verpflichtung auslaufen lassen können. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Währungsgeschäfte mit der Bank F WBK habe Herr X den Prokuristen Herr D, trotz deren immanenter Wichtigkeit für die Klägerin, nicht überwacht. Zudem habe Herr X das Währungsgeschäft mit der Bank G geschlossen, ohne sich vorher über die ihm innewohnenden Risiken zu informieren. Insbesondere habe er es unterlassen sich vorher über die bereits mit der Bank F WBK getätigten Währungsgeschäfte zu informieren. Herr X habe es unterlassen, die streitgegenständlichen Währungsgeschäfte an die N GmbH zu melden. Er habe es zudem versäumt das nach den By – Laws of OKT Polska notwendige Einverständnis zu den Währungsgeschäften von der N GmbH einzuholen. Auch am 04. November 2008 habe er auf dem Boardmeeting der Klägerin keine Meldung bezüglich der eingetretenen und drohenden Verlusten aus den Währungsgeschäften gemacht, obwohl zu diesem Zeitpunkt aus einigen der Währungsgeschäften schon Verkaufspflichten entstanden seien. Die Klägerin ist der Ansicht: Herr X habe diverse seiner Pflichten als Vorstand für Finanzen verletzt. Er habe die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht durch die Kombination der Eintauschrechte mit Verkaufsrechten in den streitgegenständlichen Währungsgeschäften verletzt. Ihm sei eine unterlassene Überwachung des Herr D bei den Währungsgeschäften mit der Bank F WBK zur Last zu legen. Zudem habe er eine Risikoanalyse bei dem Währungsgeschäft mit der Bank G unterlassen. Er habe gegen die By – Laws of OTK Polska (Sektion 3 Ziffer 3.1, Sektion 4 Ziffer 14, Sektion 4 Ziffer 18) verstoßen und sei seiner Meldepflicht auch bei dem Boardmeeting vom 04.November 2008 nicht nachgekommen. Herr X habe seine Sorgfaltspflichten aus Artikel 293 § 2 Kodeks Spolek verletzt und habe seinen Ermessensspielraum mit der Entscheidung bezüglich der streitgegenständlichen Währungsgeschäfte überschritten. Die Abtretung des Anspruchs des Herr X an die Klägerin sei zulässig und wirksam. Die Klägerin beantragt: die Beklagte zu verurteilen, an sie den PLN 3.423.165,00 entsprechenden EUR- Betrag zum Wechselkurs der EZB am Tag der Urteilsverkündung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. Mai 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Der Klägerin sei es nur daran gelegen, den Versicherungsschutz aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag auszulösen. Hierzu habe sie ihren Sachvortrag in vergangenen Anschreiben immer wieder zur Konstruktion von Versicherungsschutz angepasst. Die Währungsgeschäfte mit der Bank F WBK habe Herr D nicht alleine durchgeführt. Er habe solche Vorgänge zusammen mit Herr X durchgeführt. Alleine sei Herr Y solchen Geschäften nicht vertretungsbefugt. Bei Abschluss der Währungsgeschäfte habe eine umfassende Beratung durch die Banken stattgefunden. Die Beklagte bestreitet den Inhalt der streitgegenständlichen Währungsgeschäfte mit Nichtwissen. Ebenso bestreitet sie die von der Klägerin gemachten Betragsangaben in Bezug zu diesen Geschäften, insbesondere die Verkaufspflicht von 7.000.000,00 € Verkaufspflicht und das 3.410.000,00 € Umtauschrecht, mit Nichtwissen. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass es sich bei Herrn X zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Währungsgeschäfte um einen der Geschäftsführer der Klägerin gehandelt habe. Der gesamte Vorstand der Klägerin und auch die Muttergesellschaft hätten über alle streitgegenständlichen Währungsgeschäfte Kenntnis gehabt. Zudem habe dieser durchgängig Informationen zu der Entwicklung des Zloty Kurses im Hinblick auf die Währungsgeschäfte, sowie Verbesserungsvorschläge bezüglich dieser erhalten. Diese Kenntnis sei aufgrund der Erwähnung der Währungsgeschäfte in den Monatsberichten der Klägerin offensichtlich. Eine Information des Vorstands der Klägerin durch die beteiligten Banken sei ebenfalls erfolgt. Eine umfassende Information bezüglich des Inhalts der Währungsgeschäfte der Klägerin und der negativen Änderung der Devisenkurse sei ebenso erfolgt. Die Währungsgeschäfte als solche seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der marktübliche Standard gewesen. Sie seien sachgemäß und angemessen gewesen. Die unvorhergesehene Entwicklung des Zloty-Kurses sei nicht das Resultat einer unternehmerischen Fehlentscheidung, sondern sei das Ergebnis der für jeden unvorhersehbaren Wirtschaftskrise am Ende des Jahres 2008 gewesen. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass Währungsgeschäfte der streitgegenständlichen Art erstmalig seit Anfang 2008 getätigt worden seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen den Preis, die Risikobelastung, sowie den Absicherungseffekt der sogenannten Call –Options. Zudem bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen den von der Klägerin behaupteten Schaden sowie dessen Zusammensetzung und den Ablauf sowie die entstandenen Kosten aus den vorgetragenen Schadensminderungsversuchen. Sie habe lediglich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung der Inanspruchnahme des Prokuristen Herr D in Aussicht gestellt, da dieser die Ansprüche der Klägerin schlüssig zurückgewiesen habe. Bezüglich der Haftung des Herr X sei eine Erstattung der Beklagten noch nicht möglich gewesen, da sich dieser einer Prüfung des Versicherungsanspruchs durch die Beklagte entzogen habe. Er habe sich einem persönlichen Gespräch zur Aufklärung des Sachverhalts verweigert. Ein solches sei für Herrn X ohne weiteres möglich, da sie eine ortansässige Anwaltskanzlei mit dem Treffen beauftragt habe. Die Beklagte ist der Ansicht: Bei der Beurteilung einer pflichtwidrigen Übersicherung habe die Verkaufspflicht in Höhe von 7.500.000,00 Euro außer Betracht zu bleiben und nur das Umtauschrecht in Höhe von 3.410.000,00 Euro sei zur Beurteilung relevant. Zudem sei durch Herrn X keine Pflicht verletzt worden. Dieser sei durch die Klägerin auch nicht ernstlich in Anspruch genommen worden. Die Abtretung des etwaigen Anspruchs des Herrn X an die Klägerin hält die Beklagte für unzulässig und unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist nicht durch Abtretungsvereinbarung mit X Inhaberin von dessen Leistungsanspruch gegen die Beklagte geworden. Nach Ziffer 12.4 OLA ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person zulässig. Anderweitige Abtretungen von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum bislang nicht endgültig geklärt, ob auch der Versicherungsnehmer selbst geschädigter Dritter nach § 108 VVG n. F sein kann (Meinungsstand bei Armbrüster, Prozessuale Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung, r + s 2010, 441, 448). „Geschädigter E nach Ziffer 12.4 OLA und „E nach § 108 VVG n.F. meinen dasselbe: § 108 VVG n. F. verwendet den Begriff „E synonym für die Person des Geschädigten (Lücke in Prölss/Martin VVG, § 108 VVG, Rnrn. 23 und 2). Nach Auffassung der Kammer kann Dritter nur sein, wer außerhalb des Versicherungsverhältnisses steht. Auch ein Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers, zu dessen Gunsten der D&O-Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, kann danach nicht Dritter sein. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, „E sei jeder, der gegen den Versicherungsnehmer oder einen diesem gleichstehenden Versicherten einen in den Bereich des Versicherungsvertrags fallenden Haftpflichtanspruch habe oder erhebe. Das damit einhergehende Missbrauchsrisiko ändere daran nichts. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass bei Zulässigkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs durch das versicherte Organmitglied an die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person zum Nachteil des Versicherers droht und dieses Risiko besonders hoch ist, wenn der Versicherungsnehmer Inhaber der Schadensersatzforderung und zugleich des Freistellungsanspruchs gegen den Versicherer ist. Der Anspruch verwandelt sich dann in der Hand dessen, dem gegenüber zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um. Der Versicherungsnehmer, der den Versicherer bei der Abwehr des Anspruchs unterstützen soll, wird selbst Anspruchsinhaber. Die deshalb gebotene Einschränkung der Auslegung des Begriffs des Dritten steht zum Zweck des § 108 Abs. 2 VVG in keinem Widerspruch. Dem Gesetzgeber ging es darum, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich aus der gesamten Schadensangelegenheit herauszuhalten, indem er dem Dritten einen Zahlungsanspruch verschafft. Ist der Dritte hingegen zugleich Versicherungsnehmer, so gelingt die Verlagerung der Auseinandersetzung auf ein Rechtsverhältnis außerhalb des Versicherungsverhältnisses nicht. Zum anderen sollte der Geschädigte, der oft keine Kenntnis vom Innenverhältnis des schädigenden Versicherungsnehmers zum Versicherer hat, vor Nachteilen bei nachlässiger Behandlung der Angelegenheit durch den Versicherungsnehmer sowie vor dessen Insolvenz bewahrt werden. Derartige Nachteile sind nicht zu befürchten, wenn es sich bei dem Geschädigten um den Versicherungsnehmer handelt (Armbrüster, ebenda). Die nach dem Verhandlungstermin noch eingegangenen Schriftsätze führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 836.673,27 € festgesetzt.