Beschluss
10 O 342/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung des dinglichen Arrests genügt der glaubhaft gemachte Anspruch und die glaubhaft dargelegte Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung nach § 917 ZPO.
• Die Vollziehung des Arrestes kann durch Hinterlegung des gepfändeten Betrags oder durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts abgewendet werden (§ 923 ZPO).
• Anträge ohne vollstreckungsfähigen, konkretisierten Inhalt sind zurückzuweisen; dies begründet jedoch nicht zwingend eine Kostenlast des Antragstellers, wenn keine besonderen Kosten entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Anordnung dinglichen Arrests bei glaubhaftem Zahlungsanspruch und Vollstreckungsgefahr • Zur Anordnung des dinglichen Arrests genügt der glaubhaft gemachte Anspruch und die glaubhaft dargelegte Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung nach § 917 ZPO. • Die Vollziehung des Arrestes kann durch Hinterlegung des gepfändeten Betrags oder durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts abgewendet werden (§ 923 ZPO). • Anträge ohne vollstreckungsfähigen, konkretisierten Inhalt sind zurückzuweisen; dies begründet jedoch nicht zwingend eine Kostenlast des Antragstellers, wenn keine besonderen Kosten entstanden sind. Der Antragsteller begehrt dinglichen Arrest gegen die Antragsgegnerin wegen eines behaupteten Zahlungsanspruchs über 40.000,00 Euro nebst Zinsen und Kosten. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragt er Pfändung von Kontoguthaben der Antragsgegnerin bei der Sparkasse I. Er legt Urkunden vor und trägt vor, die Antragsgegnerin verfüge über verwertbare Vermögenswerte und bestehe die Gefahr, dass eine spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Der Antragsteller beantragt zudem allgemein die Vollziehung hinsichtlich weiterer nicht konkretisierter Konten. Das Gericht prüft Antrag, Arrestgrund und Möglichkeit der Abwendungsbefugnis. • Glaubhaftmachung des Anspruchs: Der Antragsteller legte Urkunden vor, aus denen sich ein Anspruch in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen und Kosten ergibt; damit ist der materiell-rechtliche Anspruch für den Arrestantrag ausreichend dargelegt. • Arrestgrund (§ 917 ZPO): Es wurde glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin über Vermögenswerte verfügt und die Besorgnis besteht, dass ohne Arrest die Vollstreckung eines künftigen Titels vereitelt oder wesentlich erschwert würde. • Arten der Abwendung (§ 923 ZPO): Die Vollziehung des Arrestes wurde gegen Hinterlegung von 43.200,00 Euro gehemmt; alternativ ist auch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts zulässig. • Drittschuldnerpfändung und Verfügungsverbot: Es wurden konkrete Kontonummern bei der Sparkasse I gepfändet und der Drittschuldner angewiesen, nicht mehr an die Antragsgegnerin zu leisten. • Anträge ohne ausreichenden Inhalt: Den Antrag auf Pfändung sonstiger, bislang nicht konkretisierter Konten hat das Gericht mangels vollstreckungsfähigen Inhalts zurückgewiesen; dies begründet hier keine zusätzlichen Kosten zu Lasten des Antragstellers. Der dingliche Arrest wurde in Höhe des geltend gemachten Anspruchs angeordnet; konkret gepfändet wurden Forderungen bis maximal 43.200,00 Euro von zwei Konten bei der Sparkasse I. Die Vollziehung ist gegen Hinterlegung dieses Betrags oder gegen die genannte Bürgschaft abwendbar. Der weitergehende Antrag auf Pfändung sonstiger, nicht konkretisierter Konten wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt; der Verfahrenswert wurde auf 40.000,00 Euro festgesetzt.