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Beschluss

10 O 342/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0908.10O342.11.00
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Tenor

Wegen eines Anspruchs des Antragstellers in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5  %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 und Kosten in Höhe von 1.200,00 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.

Durch Hinterlegung von 43.200,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.

In Vollziehung des Arrestes werden Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Sparkasse I auf Auszahlung ihres Guthabens auf den Konten der Antragsgegnerin bei der Sparkasse I, Konto-Nr. xxx sowie Konto Nr. xxx bis zum Höchstbetrag von 43.200,00 EUR gepfändet. Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen zu enthalten. Die Sparkasse I als Drittschuldnerin darf an die Antragsgegnerin nicht mehr leisten.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Wegen eines Anspruchs des Antragstellers in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 und Kosten in Höhe von 1.200,00 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet. Durch Hinterlegung von 43.200,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes. In Vollziehung des Arrestes werden Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Sparkasse I auf Auszahlung ihres Guthabens auf den Konten der Antragsgegnerin bei der Sparkasse I, Konto-Nr. xxx sowie Konto Nr. xxx bis zum Höchstbetrag von 43.200,00 EUR gepfändet. Die Antragsgegnerin hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen zu enthalten. Die Sparkasse I als Drittschuldnerin darf an die Antragsgegnerin nicht mehr leisten. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Urkunden glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung von 40.000,00 Euro nebst Zinsen und Kosten gegen die gegnerische Partei besteht. Er hat auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung eines zu erwartenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach dem Vortrag des Antragstellers wurde glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin über die Vermögenswerte verfügen könnte, um sich einer Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger zu entziehen. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO. Soweit der Antragsteller die Vollziehung des Arrests in Bezug auf „etwaige, sonstige, bislang nicht mit Ziffern bezeichnete Konten" beantragt hat, war dieser Antrag mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts zurückzuweisen. Da der Antrag insoweit keine besonderen Kosten verursacht hat, scheidet eine Kostenbeteiligung zu Lasten des Antragstellers aus.