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Urteil

1 O 204/11 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:1206.1O204.11U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 2 Tatbestand 3 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. 4 Der Kläger lebt in Paris. Er war seit den 1980er Jahren Kunde der T eG. Eine Beraterin der T3, Frau L, empfahl dem Kläger die Beklagte als Expertin für Geldanlagen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der T3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kontaktaufnahme vom Kläger oder von der Beklagten ausging. Am 2.12.2006 fand ein erstes Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn N, in Düsseldorf statt. Am 10.4.2007 kam es zu einem zweiten Treffen in Düsseldorf zwischen Herrn N und dem Kläger, in dem Herr N den Kläger bezüglich seiner Geldanlagemöglichkeiten beriet. Im Mai 2007 unterschrieb der Kläger eine Dokumentation der Kundenangaben (Anlage A4 im Anlagenband). In dieser ist ein Anlagehorizont von mehr als 10 Jahren angegeben. Als Anlageziele werden Vermögensaufbau, Portfoliooptimierung und Marktchancen angegeben. Bei der Risikobereitschaft wurde der Kläger als risikobereit eingestuft. Außerdem wurde eingetragen, dass dem Kläger die Unterlagen „Basisinformationen über die Vermögensanlagen in Wertpapieren“ und „Infoblatt S4“ übergeben wurden. 5 Der Kläger gab daraufhin die Beitrittserklärungen für die streitgegenständlichen Kommanditbeteiligungen am 30.5.2007 zur N2 GmbH & Co. KG mit einer Zeichnungssumme von 20.000 €, zuzüglich 1.000 € Agio und zu der Q GmbH & Co. KG mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 20.000 € zuzüglich 1.000 € Agio ab. Ein Teilbetrag der Einlage in Höhe von 6.000 € stand noch aus. Am 21.6.2007 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung zu der P GmbH & Co. KG mit einer Einlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich 500 € Agio und am 17.9.2007 zu der O2 GmbH & Co. KG mit einer Pflichteinlage in Höhe von 30.000 € zuzüglich 1.500 € Agio. 6 Der Kläger unterschrieb außerdem vier Beratungsdokumentationen (Anlagen B 2-5, Bl. 48 ff.), die Hinweise darauf enthalten, dass es sich um Kapitalanlagen handelt, die für risikobereite Anleger gedacht sind und die auf einen Anlagehorizont von mehr als 10 Jahren ausgerichtet sind. 7 Nachdem Herr N die Beklagte im April 2009 verlassen hatte, wandte sich der Kläger an dessen Nachfolgerin, Frau Q2, und wies auf seinen Liquiditätsbedarf hin. Frau Q2 antwortete ihm, dass für die Veräußerung der Beteiligungen auf dem Zweitmarkt keine festen Preise bestünden (E-Mail vom 16.11.2009, Anlage A10 im Anlagenband). Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückabwicklung der Kommanditbeteiligungen nebst Ersatz seines Zinsschadens im Rahmen von entgangenem Gewinn. 8 Der Kläger behauptet, sein Anlageziel sei es gewesen, Geld für den Erwerb einer Immobilie in Paris oder Rom anzusparen, die er innerhalb von zwei bis drei Jahren habe erwerben wollen. Das Geld hätte innerhalb von drei Monaten dafür verfügbar sein sollen. Dieses Ziel habe er schon gegenüber der Beraterin der T4-Bank, Frau L, und auch Herrn N gegenüber geäußert. Sein Kapital sei zum Zeitpunkt der Beratung durch die Beklagte in Höhe von ca. 104.000 € in Festgeld und in Höhe von ca. 178.000 € in Anteilen an offenen Fonds, hauptsächliche Aktienfonds von V Investment, angelegt gewesen. Er hätte einen Kaufpreis der Immobilie von 600.000 € bis 800.000 € eingeplant. Der damalige Mitarbeiter der Beklagten, Herr N, habe ihm empfohlen, in Alternativ-Anlagen zu investieren, von denen er behauptet habe, diese seien jederzeit ohne Verlust veräußerbar. Zu der Dokumentation der Kundenangaben habe Herr N erklärt, es handle sich um eine reine Formalie, diese Angaben hätten keine Bedeutung. Die Angabe „risikobereit“ beziehe sich auf bereits getätigte Anlagen und nicht auf die noch zu tätigenden Alternativ-Anlagen. Das Infoblatt S4 habe er nie erhalten. Von den durch die Beklagte vorgelegten Beratungsdokumentationen (Anlage B2-B5, Bl. 48 ff.) hätte ihm jeweils nur die letzte Seite blanko vorgelegen, als er diese unterschrieben habe. Emissionsprospekte habe er erst nach Zeichnung der Beteiligungen erhalten. Auf telefonische Nachfrage des Klägers zu den dort angegebenen Risiken, habe Herr N erklärt, es handle sich um bloße Formalitäten und Floskeln. Ihm sei ein Schaden in Höhe der Erwerbsbeträge von 76.000 €, einer restlichen Einlageverpflichtung in Höhe von 6.000 € und entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 2% entstanden, die er bei der Anlage als Festgeld erhalten hätte. 9 Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 675, 280 I BGB auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Beklagte habe ihn nicht anlegergerecht beraten, da es sein Ziel gewesen sei, eine Immobilie zu erwerben. Das Geld hätte kurzfristig verfügbar sein sollen und es sollte ohne Verlustrisiko angelegt werden. Zudem sei die Beratung auch nicht anlagegerecht erfolgt, da die Beklagte ihn nicht auf die fehlende Veräußerbarkeit der Kommanditbeteiligungen und auf das Totalverlustrisiko hingewiesen habe. Sein Anspruch ergebe sich zudem aus einer Aufklärungspflichtverletzung über die Rückvergütung, die die Beklagte aus dem Agio und/ oder aus den Vertriebskosten erhalten habe. Hierüber habe sie den Kläger nicht informiert. Die Beklagte sei als Tochtergesellschaft der T3 kein freier Anlageberater. Schließlich habe sie ihn nicht auf das mit der hohen Fremdfinanzierungsquote verbundene Verlustrisiko des N2 hingewiesen. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nicht nachgekommen. In dem Prospekt des N2 befände sich ein Fehler, da die angegebenen Werte des Vermögens durch Policenwerte in der Prognose der Liquiditätsrechnung auf Seite 62/ 63 des Prospektes nicht mit dem auf Seite 64 angegebenen Wertzuwachs der Versicherungspolicen übereinstimmen würden. Bei den Werten der Liquiditätsrechnung sei man von höheren Wertsteigerungen des Versicherungsbestandes ausgegangen. Dieser Fehler habe Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der Kapitalanlage, da die Erlöse aus Kapitallebensversicherungen die einzige Einnahmequelle des N2 O seien. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.000 € nebst Zinsen in Höhe von 2% seit dem 1.6.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils im Nennwert von 20.000 € an der N2 O GmbH & Co. KG; 12 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 2% seit dem 1.6.2007 zu zahlen und den Kläger von einer Einlageverpflichtung in Höhe von 6.000 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils im Nennwert von 20.000 € an der Q GmbH & Co. Nr. 6 KG; 13 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 2% seit dem 22.6.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils im Nennwert von 10.000 € an der P GmbH & Co. KG, Hamburg; 14 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.500 € nebst Zinsen in Höhe von 2% seit dem 18.9.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils im Nennwert von 30.000 € an der O3 Schiffsportfolio 3 GmbH & Co. KG, Hamburg; 15 5. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen gemäß den Anträgen zu 1 bis 4 in Verzug ist. 16 Mit Schriftsatz vom 14.9.2011 hat der Kläger den Antrag zu 3 für erledigt erklärt und den Antrag zu 4 in Höhe von 781 € zurückgenommen (Bl. 108 GA). Die Beteiligung an der P GmbH & Co. KG hat der Kläger mit Vertrag vom 10.5./31.5.2011 für 11.500 € veräußert. Von der O3 Treuhand hat der Kläger am 26.6.2008 eine Auszahlung in Höhe von 256 € und am 1.7.2008 eine Auszahlung in Höhe von 525 €, insgesamt 781 € erhalten. 17 Der Kläger beantragt nunmehr, 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.000 € nebst Zinsen in Höhe von 2% vom 1.6.2007 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils im Nennwert von 20.000 € an der N2 O GmbH & Co. KG; 19 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 2% vom 1.6.2007 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von einer Einlageverpflichtung in Höhe von 6.000 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils im Nennwert von 20.000 € an der Q GmbH & Co. Nr. 6 KG; 20 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.719 € nebst Zinsen in Höhe von 2% vom 18.9.2007 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Anteils im Nennwert von 30.000 € an der O3 Schiffsportfolio 3 GmbH & Co. KG, Hamburg; 21 4. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen gemäß den Anträgen zu 1 bis 3 in Verzug ist. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei es bei der Anlageberatung um eine Optimierung des Ertrages seines bestehenden Portfolios gegangen. Das Anlageziel sei gewesen, eine höhere Rendite als bei Festgeld zu erhalten. Der Immobilienerwerb habe nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt. Von einer konkreten Immobilienerwerbsabsicht des Klägers und damit von einem kurzfristigen Anlagehorizont habe sie keine Kenntnis gehabt. Der Kläger habe bereits vor der Anlageberatung bei der Beklagten sein Vermögen international investiert. Der Kläger habe zum Beratungszeitpunkt über ein liquides Vermögen in Höhe von ca. 720.000 € in Wertpapieren und Festgeld verfügt. Der überwiegende Teil in Höhe von ca. 620.000 € sei bereits in Wertpapiere investiert gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger Dachfonds, Immobilienfonds und treuhänderische Beteiligungen empfohlen. Die Produkte seien dem Kläger eingehend erläutert worden. Der Kläger sei bereit gewesen, Risiken einzugehen. Dem Kläger seien die Informationsblätter und Prospekte vor der Zeichnung übergeben worden. Herr N habe Risiken nie heruntergespielt. Auch über die fehlende Veräußerbarkeit der Kommanditbeteiligungen sei der Kläger aufgeklärt worden. Dem Kläger sei zumindest kein Schaden in der vorgetragenen Höhe entstanden, da es zu Ausschüttungen aus den streitgegenständlichen Kommanditbeteiligungen gekommen sei, die anzurechnen wären. 25 Die Beklagte ist der Ansicht, es habe eine anlegergerechte Beratung stattgefunden. Aufgrund des Profils des Klägers sei die Beratung richtig erfolgt. Die Beratung sei sowohl schriftlich, als auch mündlich anlagegerecht erfolgt. Den Kläger hätte eine Pflicht zur Nachfrage getroffen, wenn er etwas bei der Beratung nicht verstanden hätte. Zudem wäre der Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Aufklärung und dem Anlageentschluss nicht gegeben. Der Kläger wollte gerade keine Festgeldanlage mehr tätigen. Insofern sei der Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens in diesem Fall widerlegt. Einen Anspruch könne der Kläger auch nicht aus einer an die Beklagte gewährten Rückvergütung ableiten, da es sich bei der Beklagten um eine freie Anlageberaterin handle, die nicht bankenabhängig sei. 26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 8.11.2011 (Bl. 143 f. GA) Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe 28 Nach der teilweisen Rücknahme des Klageantrages zu 4 ist dessen Rechtshängigkeit gemäß § 269 ZPO in der Höhe von 781 € nachträglich entfallen. Die Zustimmung der Beklagten zu der teilweisen Klagerücknahme ist vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. 29 Der ursprüngliche Klageantrag zu 3 hat sich nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 14.9.2011 von einem Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag gewandelt. Dabei handelt es sich um eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung. 30 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 31 I. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung aus §§ 675, 280 I BGB. 32 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ob sich dabei die Beklagte zuerst an den Kläger gewandt hat, oder umgekehrt, ist für das Zustandekommen des Beratungsvertrages unerheblich. Jedenfalls hat tatsächlich eine Beratung des Klägers durch einen Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich einer konkreten Anlageentscheidung stattgefunden. 33 2. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also anlegergerecht sein. Die anlegergerechte Beratung orientiert sich an den Kenntnissen des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, dessen Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden (BGH Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93). Der Kläger hat angegeben er habe sein Geld vor der Beratung in Festgeld und in Aktienfonds angelegt. Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sein Geld bereits vorher in Wertpapiere investiert, ist unerheblich. Selbst wenn der Kläger Kenntnisse in Kapitalanlagen gehabt haben sollte, hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass er sich gerade mit den Kommanditbeteiligungen auskannte. Bei den unterschiedlichen Anlageformen reicht es nicht, dass der Anleger bzgl. einer anderen, als der gegenständlichen Anlageform bereits Vorkenntnisse hat, da jede Anlageform andere Risiken aufweist. 34 In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten. Die Beratung muss richtig und sorgfältig, für den Kunden verständlich und vollständig sein. Sie muss zeitnah über alle Umstände erfolgen, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93). 35 Der Berater der Beklagten, Herr N, war danach zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung des Klägers verpflichtet. Die Beweislast für Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungsvertrag liegt grundsätzlich beim Anleger (Palandt/ Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 280 BGB, Rn. 50). Aus den vorgelegten Dokumenten der Kundenangaben und aus den Beratungsdokumentationen ergibt sich eine Aufklärung des Klägers über die Risiken der Kapitalanlage und eine Abstimmung auf sein dort angegebenes Anlegerprofil. Soweit der Kläger vorträgt, diese Angaben seien durch falsche Auskünfte der Beklagten zustande gekommen und die Unterlagen hätten ihm teilweise gar nicht vollständig vorgelegen, hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben. 36 a) Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht verletzt, indem sie das Anlageziel eines Immobilienerwerbs bei der Beratung nicht berücksichtigt hat. Der Kläger hat die Beklagte nicht ausreichend über sein vermeintliches Anlageziel eines Immobilienerwerbs informiert. Äußerungen gegenüber der Beraterin der T4-Bank über dieses Anlageziel sind unerheblich, da die T4-Bank in der Anlageberatung kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, dessen Verschulden sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Die Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Kläger den Immobilienerwerb gegenüber dem Zeugen N als Anlageziel formuliert hat. Dieser hat zwar eingeräumt, dass der Kläger im Rahmen der Beratung den Wunsch geäußert habe, Immobilien zu erwerben. Er habe diesen Wunsch aber nicht durch Angaben zur Höhe der Kaufsumme oder der Örtlichkeit konkretisiert. Der Zeuge N ist deshalb davon ausgegangen, dass es sich um einen latent vorhandenen Immobilienwusch handle, wie er sich bei vielen Anlegern findet. Zu seiner E-Mail vom 13.5.2008 (Anlage A9 im Anlagenband), in der er den Kläger nach seinen Immobilienplänen fragte, hat er nachvollziehbar erklärt, dass diese E-Mail nicht zu seinen Angaben eines latent vorhandenen Immobilienwunsches des Klägers im Widerspruch steht. Ein lediglich abstrakt vorhandener Immobilienwunsch reicht nicht aus, um der Beklagten einen Anlageberatungsfehler vorzuwerfen. Solange der Kunde keine konkreteren Angaben zu dem geplanten Immobilienerwerb macht, muss der Berater nicht davon ausgehen, dass der Anleger nur einen kurzfristigen Anlagehorizont beabsichtigt. Der Berater selbst kann nicht wissen, in wie vielen Jahren der Kunde einen Immobilienerwerb ins Auge gefasst hat. 37 b) Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung nicht verletzt, indem der Berater dem Kläger erklärte, es handle sich bei den Kommanditbeteiligungen um kurzfristig ohne Verluste veräußerbare Kapitalanlagen. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers, der Zeuge N habe ihm die Kommanditbeteiligungen als kurzfristig veräußerbar empfohlen, nicht bestätigt. Der Zeuge N konnte zu den Einzelheiten des konkreten Beratungsgespräches keine Angaben mehr machen. Dies ist bei einem Zeugen, der zu einer Tätigkeit aussagt, die er sehr häufig durchführt, auch nicht anders zu erwarten. Der Zeuge braucht einen konkreten Anlass, um sich trotz sich häufig wiederholender Vorgänge an konkrete Einzelheiten erinnern zu können. Der Zeuge N konnte daher nur zu seiner allgemeinen Risikoaufklärung Auskunft geben. Diese gestalte sich so, dass er die einzelnen Risiken mit dem Kunden besprochen habe. Der Zeuge hat ausgesagt, dass es nicht zu seinem Stil gehöre, Risiken gegenüber dem Kunden herunterzuspielen. 38 c) Die Beklagte hat keine Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt, indem sie dem Kläger die Prospekte erst nach Zeichnung der Kapitalanlagen zur Verfügung stellte. Bei komplexen Anlageobjekten ist der Anlageberater verpflichtet, dem Interessenten den Emissionsprospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu übergeben, dass dieser von dem Inhalt des Prospekts in ausreichendem Maße Kenntnis nehmen kann. Die Beweislast dafür, keinen Anlageprospekt erhalten zu haben, trägt der Anleger (BGH Urteil vom 11.5.2006, III ZR 205/05). Der Kläger konnte den Beweis, die Prospekte erst nach Zeichnung der Anlagen erhalten zu haben, nicht erbringen. Der Kläger hat den Erhalt aller Prospekte vor der Zeichnung der Anlagen jeweils in den Beratungsdokumentationen mit seiner Unterschrift bestätigt (Anlagen B2-5, Bl. 52, 56, 61, 65 GA). Auf Nachfrage der Kammer im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2011 konnte der Kläger nicht plausibel erklären, warum er den Erhalt der Prospekte vor Zeichnung durch seine Unterschrift bestätigt habe, wenn dem nicht so gewesen sein soll. Seine Erklärung, er habe jeweils nur die letzte Seite der Beratungsdokumentationen erhalten, erscheint der Kammer als Schutzbehauptung. Bei dem Kläger handelt es sich zumindest um keine in Finanzgeschäften unerfahrene Person, wie sich aus seinen unstreitig vorhandenen vorherigen Vermögensanlagen ergibt. Dass sich ein solcher Anleger wie der Kläger damit zufrieden gibt offensichtlich unvollständige Unterlagen zur Unterschrift zugeschickt zu bekommen und dieselben anstandslos unterzeichnet erscheint der Kammer als schwer nachvollziehbar, insbesondere da die Beratungsdokumentationen mit Seitenzahlen durchnummeriert sind. Die Kammer hält es nicht für plausibel, dass die Beklagte einen derartigen Täuschungsaufwand betreibt, die Seitenzahlen nachträglich in die unterschriebenen Beratungsdokumentationen einzufügen. Zudem ergibt sich die maßgebliche Erklärung, den Verkaufsprospekt in vollständiger Fassung vor der Zeichnung der Anlage erhalten zu haben, aus der unterschriebenen Erklärung. Selbst wenn man, dem Klägervortrag folgend, davon ausgeht, dass er nur die letzte Seite erhalten hat, wäre für ihn trotzdem erkennbar gewesen, was für eine Erklärung er mit seiner Unterschrift abgibt. 39 Durch die Aussage des Zeugen N konnte der Kläger darüber hinaus nicht beweisen, die Prospekte erst nach der Zeichnung erhalten zu haben. Dessen Aussage ist negativ ergiebig. Der Zeuge N hat versichert, an den Beratungsdokumentationen keine nachträglichen Änderungen vorgenommen zu haben. Zudem hat er angegeben, die Prospektunterlagen immer vor der Zeichnung übersandt zu haben. Dies sei auch eine Anweisung bei der Beklagten gewesen. 40 d) Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung nicht dadurch verletzt, dass ihr Berater, Herr N, die prospektierten Risiken heruntergespielt und behauptet hat, es handle sich um pure Formalitäten und Floskeln. 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht kein Freibrief für den Berater Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH Urteil vom 12.7.2007, III ZR 83/06). Der Kläger konnte auch diesen Vorwurf nicht beweisen. Die Aussage des Zeugen N ist insoweit negativ ergiebig, da er angegeben hat, im Allgemeinen die Risiken der Kapitalanlage mit seinen Kunden zu besprechen. Es gehöre nicht zu seinem Stil, Risiken herunterzuspielen oder diese als Formalitäten abzutun. 42 e) Die Beklagte hat keine Aufklärungspflicht über den Erhalt einer Rückvergütung verletzt. Die Pflicht, über den Erhalt einer Rückvergütung aufzuklären, besteht für Banken, die Kunden über Kapitalanlagen beraten, um dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Ein Kunde einer Bank, die für die erbrachten Dienstleistungen von ihm regelmäßig Entgelte oder Provisionen erhält, muss nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung auch eigene Interessen verfolgt, weil sie ein umsatzabhängiges Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Anbieter hat (BGH Urteil vom 15.4.2010, III ZR 196/09). Dagegen trifft einen nicht bankabhängigen freien Anlageberater diese Pflicht zur Aufklärung über den Erhalt einer Rückvergütung nicht, da es für den Kunden auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, wenn er selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann der Anleger berechtigterweise nicht annehmen, er würde diese Leistung insgesamt kostenlos erbringen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem freien Anlageberater sind regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund deren der Anlageberater von seinem Kunden Entgelte oder Provisionen erhält. Der freie Anlageberater darf davon ausgehen, dass der Kunde mit Provisionen allgemein rechnet und deren Zahlung an den Anlageberater billigt. Bezüglich der genauen Höhe der Provision ist es Sache des Anlegers, bei dem Berater nachzufragen (BGH Urteil vom 3.3.2011, III ZR 170/10). Bei der Beklagten handelt es sich, obwohl sie eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der T4- Bank ist, um einen freien Anlageberater. Der Kläger unterhielt weder eine Geschäftsbeziehung zu der Beklagten, noch hatte er Konten oder Ähnliches bei ihr, für die er Provisionen oder Entgelte zahlte. Er selbst erbrachte für die Beratungsleistung der Beklagten keinerlei Leistung an sie. Er musste deshalb davon ausgehen, dass die Beratungsleistung der Beklagten durch Rückvergütungen von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft finanziert wird. Durch die Weiterverweisung des Klägers von der Beraterin der T4-Bank an ihre Tochtergesellschaft, war dem Kläger auch klar, dass gerade nicht die T4-Bank selbst, sondern ein anderes Unternehmen die Beratungsleistung erbringt. Zudem führt die Beklagte einen Teil ihrer Gewinne an die T4-Bank ab (Handelsregisterauszug Bl. 82), was sich auch aus der Kundeninformation ergibt, die der Kläger von der Beklagten erhielt (Anlage A3 im Anlagenband). Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass die T4-Bank die Beklagte finanziert und dadurch er, indirekt durch seine Entgeltzahlungen an die T4-Bank, die Beratung der Beklagten mitfinanziert. Zudem ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen N, dass sich die Geschäftsräume der Beklagten zwar in dem T4-Gebäude befinden, diese aber durch eine besondere Ausstattung im Mobiliar besonders gekennzeichnet sind. Für den Kunden ist dadurch die Eigenständigkeit der Beklagten im Verhältnis zur T4-Bank auch durch die räumliche Aufteilung bei der Beratung erkennbar. Der Zeuge N hat zudem angegeben, er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten um einen eigenen Finanzdienstleister handle. 43 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 15.2.2011, 5 U #####/####, ist auf die in diesem Fall vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München betraf die Konstellation, dass die Bank ihre Beratungstätigkeit durch Outsourcing auf die Tochtergesellschaft verlagert hat. Für diesen Fall ist das Oberlandesgericht München davon ausgegangen, dass es sich bei der Tochtergesellschaft um keinen freien Anlageberater handelt. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass dies auch im Verhältnis der T3 zu der Beklagten der Fall ist. Nach dem Beklagtenvortrag betreibt die T3 die Anlageberatung nach wie vor selbst. Die Beklagte sei als Tochtergesellschaft lediglich dazu gegründet worden, vermögenden Privatkunden besonders qualifizierte Beratungsleistungen anzubieten. Der Kläger hätte aufgrund dieses Vortrages der Beklagten zu dem von ihm behaupteten Outsourcing mehr vortragen müssen. 44 f) Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Überprüfung der Plausibilität des Anlageprospektes nicht verletzt. Ein Anlageberater ist verpflichtet das Anlagekonzept, bzgl. dessen Auskunft erteilt werden soll, auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen (BGH Urteil vom 13.1.2000, III ZR 62/99). Er muss den Prospekt darauf kontrollieren, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH Urteil vom 17.2.2011, III ZR 144/10). Der Kläger beanstandet den Prospekt des N2 insoweit als unplausibel, als die Werte der Vermögen durch Policenwerte der Tabelle der Prognose zur Liquiditätsrechnung auf Seite 62 des Prospektes (im Anlagenband) nicht mit den Werten des jährlichen Wertzuwachses auf Seite 64 des Prospektes übereinstimmen. Aus der Tabelle auf Seite 62 würden sich höhere Wertsteigerungen ergeben, als sie auf Seite 64 angegeben werden. Tatsächlich ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass sich bei einer Berechnung der Wertsteigerung anhand der Tabelle auf Seite 62 des Prospektes, die in dem Schriftsatz vom 14.9.2011 (Bl. 116 GA) angegebenen höheren Wertsteigerungen ergeben, als in der Tabelle auf Seite 64 des Prospektes ausgewiesen. Dabei handelt es sich allerdings, entgegen der Auffassung des Klägers, um keinen Fehler, der im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Anlagekonzeptes wecken musste. Die in der Tabelle auf Seite 64 des Prospektes angegebenen Zinssätze des Wertzuwachses sind richtig, da sie sich nicht aus dem von dem Kläger angenommenen Verhältnis der Vermögen durch Policenwerte des Vor- und Folgejahres ergeben. Stattdessen wurde in der Liquiditätsrechnung von dem Vermögen der Policenwerte zum Jahresende bezogen auf den Policenbestand zum Jahresbeginn ausgegangen. Diesem Wert wurde der in der Tabelle auf Seite 64 des Prospektes angegebene Wertzuwachs der Versicherungspolicen hinzugerechnet. Des Weiteren wurden die zu zahlenden Versicherungsbeiträge des jeweiligen Jahres hinzugerechnet, die ebenfalls das Vermögen durch Policenwerte erhöhen und sukzessive verzinst werden. Die Summe ergibt damit das Vermögen durch Policenwerte des Folgejahres. Das heißt, der in der Tabelle auf Seite 64 des Prospektes angegebene Prozentsatz ergibt sich aus der Differenz des Vermögen durch Policenwerte des Folgejahres abzüglich der Versicherungsbeiträge desselben Jahres und dem Vermögen durch Policenwerte des Vorjahres, dividiert durch das Vermögen durch Policenwerte des Vorjahres. Dies ergibt sich auch aus dem Prospekt selbst, da auf Seite 64, unter Vermögen durch Policenwerte, ausgeführt wird, dass der erwartete Wertzuwachs die prognostizierten Versicherungsbeiträge, Jahresboni und den Schlussbonus beinhaltet. Die Prozentsätze beinhalten dagegen nur den Wertzuwachs der Versicherungspolicen inklusive anteiligem Schlussbonus. 45 g) Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, indem sie den Kläger nicht über eine hohe Fremdfinanzierungsquote des N2 aufklärte. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass Inhalt und Umfang der Beratungspflicht nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers abhängen, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel richtet (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08). In dem Prospekt wird der Kläger ausdrücklich auf das Verlustrisiko infolge der Fremdfinanzierungsquote in Höhe von 67% hingewiesen (S. 19 des Prospektes, im Anlagenband). Verharmlosend wird dieses Risiko in dem Prospekt nicht dargestellt, da ausdrücklich erklärt wird, dass die erworbenen Versicherungspolicen der Bank als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden und diese im Falle des Zahlungsverzuges von ihrem Verwertungsrecht Gebrauch machen könnte. Sofern der Kläger behauptet, er habe den Prospekt nicht erhalten und sei deshalb über dieses Risiko nicht aufgeklärt worden, steht dem das Ergebnis der Beweisaufnahme, wie bereits unter c) ausgeführt, entgegen. 46 O. Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist der Feststellungsantrag begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Nach den obigen Ausführungen war der ursprüngliche Leistungsantrag bezüglich der Beteiligung an der P GmbH & Co. KG, Hamburg ebenfalls unbegründet. Auch hinsichtlich dieser Beteiligung hat die Beklagte keine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt. 47 III. Mangels Schadensersatzanspruches des Klägers befindet sich die Beklagte nicht mit der Annahme der Übertragung der Beteiligungen im Verzug. Die Zinsansprüche des Klägers bestehen mangels Hauptforderung ebenfalls nicht. 48 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 49 Der Streitwert des Rechtsstreit wird auf 84.000 € festgesetzt. 50 S2 N1 I 51