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Urteil

41 O 143/06

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:0201.41O143.06.00
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Tenor

Der Rechtsstreit ist wegen der eingeklagten Forderungen aus den Rechungen vom 18. Juni 2004 sowie wegen der eingeklagten Forderung aus der Rechnung vom 22. November 2003 in Höhe von 88.714,70 Euro insgesamt also in Höhe eingeklagter 151.832,40 Euro in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a. 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz aus 88.714,70 Euro in der Zeit vom 6. Oktober 2004 bis zum 30 Januar 2008 sowie

b. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 63.170,00 Euro in der Zeit vom 16.Dezember 2004 bis zum 30. Januar 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trage zu 65 % die Beklagte und zu 35 % die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrage vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist wegen der eingeklagten Forderungen aus den Rechungen vom 18. Juni 2004 sowie wegen der eingeklagten Forderung aus der Rechnung vom 22. November 2003 in Höhe von 88.714,70 Euro insgesamt also in Höhe eingeklagter 151.832,40 Euro in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a. 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz aus 88.714,70 Euro in der Zeit vom 6. Oktober 2004 bis zum 30 Januar 2008 sowie b. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 63.170,00 Euro in der Zeit vom 16.Dezember 2004 bis zum 30. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trage zu 65 % die Beklagte und zu 35 % die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrage vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des für erledigt erklärten Teiles sowie wegen ausstehender Zinsen begründet, im übrigen ist sie unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der Kammer ist aufgrund der zwischen den Parteien in § 8 ihres Vertrages getroffenen Gerichtsstandsabrede gem. Art. 23 EuGVVO für den im Landgerichtsbezirk Düsseldorf befindlichen Sitz der Klägerin auch für diejenigen Forderungen zu bejahen, die zeitlich vor dem 27.10.2003 entstanden sind. Die Kammer legt § 8 in diesem Sinne aus. Es ist interessengerecht (§§ 133, 157 BGB) anzunehmen, dass die Parteien ihre gesamte bis dahin angelaufene und mit dem Vertriebsvertrag vom 27.10.2003 erstmals schriftlich geregelte Rechtsbeziehung einem einheitlichen Gerichtsstand unterstellen wollten, der auch etwaige streitige Forderungen aus der bereits im Jahre 2002 aufgenommenen, aber noch nicht in einem schriftlichen Vertrag dokumentierten Rechtsbeziehung umfassen sollte. Es kann bei verständiger Würdigung der beidseitigen Interessen nicht angenommen werden, dass streitige Forderungen, die bereits vorab entstanden waren, der Zuständigkeit polnischer Gerichte unterstellt werden sollten, die Regelung in § 8 also lediglich für nach dem 27.10.2003 erfolgte Lieferungen gelten sollte und in einem Streitfalle wie dem hier gegebenen damit zwei unterschiedliche Gerichte zur Konfliktlösung bestimmt werden sollten. Zu den Klageforderungen im einzelnen Saldoforderung 75.113,36 € Aus dem Gesichtspunkt eines Kontokorrentes ist diese Forderung unbegründet, denn eine Kontokorrentabrede wurde nicht getroffen und die Beklagte hat den von der Klägerin in der Anlage K 3 (Bl. 11 GA) per 17.5.2006 dargestellten Saldo auch weder anerkannt noch bestätigt. Die Kammer geht allerdings nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Klägerin die in K 3 dargestellten Forderungen zumindest hilfsweise auch einzeln als Kaufpreisforderungen geltend machen will. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Kaufpreisanspruches nach § 433 BGB oder auch den von der beklagten für anwendbar gehaltenen Regelungen de Art. des CISG – der Vertrag vom 27.10.2003 war im Zeitpunkt der Rechnungstellung noch nicht in Kraft – sind jedoch nicht vorgetragen. Im einzelnen: R I vom 16.6.03 Nr. 15331(12 GA) Die Klägerin hat der Beklagten für 125 " 33 ORB brush cutter, straigt shaft" zum Preis von 168,36 € insgesamt 21.045,00 € berechnet und diese Forderung zum 15.8.03 zahlbar gestellt. Die Klägerin hat darauf aus einer anderen Rechnung ("Anrechnung der Überzahlungseingänge auf RG 007580") zugunsten der Beklagten eine Gutschrift von 15.895,20 € verbucht. Die von der Klägerin verfolge Restforderung von 5.149,80 € ist unbegründet, denn die Klägerin hat weder eine Bestellung der Beklagten noch eine Lieferung an die Beklagte im Umfang der Rechnung vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der Vortrag, die Ware sei "längst weiterverkauft, Teilzahlungen seien verrechnet worden" (Bl. 3 GA) ist, wie die Beklagte zu Recht rügt (Bl. 58 GA) unsubstantiiert. R II Nr. 13959 vom 20.5.03 (Bl 13 GA) Hier hat die Klägerin der Beklagten für die behauptete Lieferung von 5376 "Trimlite Stringtrimmer Homelite" 352.128,00 US-Dollar – zahlbar bis zum 19.7.03 – in Rechnung gestellt. Auch hier ist von der Klägerin zu Bestellung und Auslieferung dieser Ware nichts Konkretes vorgetragen und unter Beweis gestellt. Die Klägerin schreibt der Beklagten auf diese Rechnung zur identischen Ordernummer 112609 für "Warenrücknahme GS" am in einer Stornorechnung vom 22.6.2004 (Bl. 165 GA) 52.400,- US-Dollar gut. Unter Hinzurechnung von 11.250,- US-Dollar Fracht (dazu nachstehend 3) gelangt die Klägerin zu einer Gesamtforderung von 314.488,- USD, auf die sie von der Beklagten geleistete Zahlungen vom 24.5.04 über 150.000,- USD und vom 12.7.04 über 80.000,- USD anrechnet und daraus eine Restforderung von 84.488,- USD, umgerechnet auf 69.963,56 €, beziffert (Bl. 11 GA). Diese Forderung ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt fehlt zu Bestellung und Auslieferung jedweder konkrete Sachvortrag der Klägerin. Die Kägerin ist auch nicht in der Lage, der Kammer trotz Bestreitens der Beklagten einen Lieferschein für die angeblich ausgelieferte Ware zu präsentieren. Das wäre neben schlüssigem Sachvortrag aber erforderlich, denn die von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen von 150.000 USD und 80.000 USD lassen zwar indizweise darauf schließen, dass die Beklagte zumindest einen Teil der Ware erhalten hat, sie geben über den letztlichen Umfang der Lieferung und die Zahlungspflicht der Beklagten insgesamt aber keinen Aufschluß. Die Behauptung der Klägerin (Bl. 138 GA), ihr Mitarbeiter Steinbach habe bei "seiner Inventur im November 2004" am Lager der Beklagten "auch Warenlieferungen aufgefunden", die der Beklagten mit den in der Anlage K 3 überreichten Rechnungen berechnet worden seien, dabei "insbesondere auch die gelieferten und mit 352.128,- $ berechneten Trimlite-Gartengeräte" (Bl. 138 GA) ist als Indiz ebenfalls untauglich. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien zwar übereinstimmend am 30.11.2004 ein Protokoll über eine gemeinsam durchgeführte Inventur unterzeichnet (B 8 Bl. 167 in Übersetzung B 10 Bl. 174 GA). Dieses Protokoll gibt allerdings keinerlei Anhalt dafür, dass die Beklagte die hier in Rede stehenden Geräte bestellt und vollständig erhalten hat. Das Protokoll bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf eine Überprüfung des Lagerbestandes zu zwei Rechnungen der Klägerin vom 18.6.2004, auf die nachstehend noch einzugehen ist, es erstreckt sich aber nicht auf die hier maßgebliche Rechnung. Auch der Vorschlag der Beklagten aus ihrem Anwaltsschreiben vom 17.5.2005 (K 10 Bl. 143 GA) lässt einen konkreten Bezug zu den hier in Rede stehenden Trimlite – Geräten und ihrer Bestellung und Bezahlung seitens der Beklagten nicht erkennen. Schließlich verfängt auch die weitere Behauptung der Klägerin nicht, derzufolge der Mitarbeiter der Beklagten Stachowiak ihr gegenüber am 2.6.2004 geäußert haben soll, dass die gesamte Warenlieferung "Trimlite" , "also weit über 3000 Geräte", noch am Lager der Beklagten sei (Bl. 138 GA). Wenn das richtig sein soll, bleibt völlig unverständlich, welche Bewandtnis die am 22.6.2004 vollzogene Stornierung von 800 Trimlite-Geräten haben soll. Außerdem widerspricht diese Darstellung der in der Klage (dort S. 3 ) aufgestellten Behauptung, die in Rede stehende Ware sei "längst verkauft worden". Indem die Klägerin anführt, die gesamte Warenlieferung belaufe sich auf "weit über 3000 Geräte", widerspricht sie zumindest indirekt auch ihrem früheren Vortrag, alle berechneten 5.376 Geräte seien ausgeliefert worden. Wenn nur ca 3.500 Geräte ausgeliefert worden sein sollen, würde das nach der von der Beklagten angestellten Berechnung (Bl. 155 GA) bei einem Preis von 65,50 USD pro Gerät allenfalls dem Umfang der von der Beklagten geleisteten Zahlungen (230.000 USD) entsprechen. R III Nr. 11250 vom 12.3.2003 über 14.760,00 USD Frachtkosten Die Forderung ist unbegründet. Der erstmals zu dieser Forderung angebrachte Sachvortrag der Klägerin aus deren Schriftsatz vom 7.10.2008 (S. 3 Bl. 139 GA) stimmt mit dem Inhalt der ausgestellten Rechnung nicht überein und lässt auch nicht erkennen, auf welcher vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrundlage die Beklagte verpflichtet sein sollte, der Klägerin durch eine pauschale Eigenrechnung dargestellte Transportkosten für Ware zum Zwecke des anschließenden Vertriebs durch die Beklagte zu vergüten oder zu erstatten. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin den Eingang der sieben Seecontainern mit zu vertreibender Ware durch ihren Mitarbeiter Stachowiak bestätigt haben sollte, besagt dies noch nichts über die Bereitschaft und den Willen der Beklagten, der Klägerin dafür angefallene Transportkosten zu erstatten. R Nr. 26479 vom 22.11.2003 (Bl. 21 ff GA) über 88.714,70 €, R Nr. 36780 vom 18.6.04 K 6) über 51.989,70 € R Nr. 36781 vom 18.6.04 (K 7) über 11.128,- € Die Beurteilung der Forderungen aus diesen drei Rechnungen in einer Gesamthöhe von 151.832,40 € unterfällt dem Vertriebsvertrag vom 27.10.2003 und richtet sich gemäß dessen § 8 i.V.m. Art. 27 EGBGB nach deutschem Recht unter Ausschluß des CISG. Dem Vertragswerk kann zweifelsfrei entnommen werden, dass die Vertragsparteien ausschließlich deutsches Recht angewandt wissen wollten. Die Beklagte hat die in den vorgenannten drei Rechnungen im einzelnen bezeichnete Ware auf ihre Bestellung hin von der Klägerin zum vertragsgemäßen Vertrieb in Polen erhalten. Die Beklagte hat dies in ihrem Anwaltsschreiben vom 20.1.2005 (K 8 Bl. 72 ff.) sowie in ihrer Erwiderungsschrift vom 23.4.2008 (S. 5 Bl. 86 GA "hat die Beklagte …etwa ab Mitte 2004 zunächst von einem weiteren Vertrieb der bei ihr zwischenzeitlich eingetroffenen neuen Warenlieferungen lt. Vorerwähnten Rechnungen 26479, 36781 und 36780 Abstand genommen") auch zugestanden. 1. Die Forderungen der Klägerin aus diesen drei Rechnungen waren auch zulässig eingeklagt sowie aus § 2 Ziff. 5 des Vertriebsvertrages i.V.m. § 433 BGB sachlich begründet. a) Der Zulässigkeit der Klage stand der Einwand der anderweitigen Rechtskraft (§ 322 ZPO) wegen der Entscheidungen der Gerichte in Polen nicht entgegen. Es besteht keine Streitgegenstandsidentität zwischen dem von der Klägerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Warschau geltend gemachten Garantieanspruch gegen die Fortis Bank und den drei genannten Kaufpreisforderungen, auch wenn die Klägerin den Garantieanspruch gerade wegen Nichtbegleichung der drei Forderungen geltend gemacht hat und diese insoweit zumindest indirekt auch Gegenstand jenes Prozesses waren. Prozessualer Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Warschau im engeren Sinne war nämlich allein der Garantieanspruch der Klägerin gegen die Bank, den die Beklagte der Klägerin nach § 2 Nr. 4 des Vertriebsvertrages vermittelt hatte. Das Verfahren betraf also einerseits einen Dritten als Schuldner und es gründete sich andererseits auch nicht auf einen Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte, sondern eben auf einen nach anderen Regeln des polnischen Rechtes zu beurteilenden Garantieanspruch im Verhältnis zu dem Dritten. Der hiesigen Klage fehlte damit nicht das Rechtsschutzbedürfnis, sondern es war – im Gegenteil – aus Sicht der Klägerin notwendig, die von der Beklagten unbezahlt gebliebenen Kaufpreisforderungen auch auf gerichtlichem Wege vor einem deutschen Gericht durchzusetzen, um sich gegenüber der Fortisbank nicht dem Einwand aussetzen zu müssen, die Kaufpreisforderungen bestünden gar nicht. b) Den Kaufpreisforderungen stand auch nicht ein berechtigtes Rücknahmeverlangen der Beklagten unter Ausübung der in § 2 Nr. 5 des Vertrages geregelten Option entgegen. Der Beklagten stand nach dieser Vorschrift zwar eine Rückgabeoption zu, dies aber nur unter der Vorausssetzung einer Zustimmung beider Parteien dahin, dass es "aufgrund schleppenden Absatzes oder sonstiger Umstände nicht wirtschaftlich ist, die Waren im Lager des Distributors zu lagern" (Satz 2). Diese Zustimmung hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte behauptet zwar, dass der Klägerin ab etwa August/September 2004 der Wille der Beklagten zur Ausübung der Rückgabeoption bekanntgewesen sei und die Klägerin auch Kenntnis des wirtschaftlichen Hintergrundes dieser Option – "der nachhaltigen latenten Qualitätsmängel" der überwiegend in der VR Chnia hergestellten Produkte der Klägerin und der daraus folgenden sinkenden Nachfrage auf dem Markt der Abnehmer (Bl. 86 GA) – gehabt habe. Die Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, dass die Klägerin aus diesen Gründen ihrerseits eine Rückführung der Lagerware für sinnvoll gehalten und dem zugestimmt hat. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sollten die Bedingungen für eine Warenrückführung in den anschließend geführten Gesprächen noch geklärt werden (Bl. 87 GA), ohne dass die Beklagte eine Einigung der Parteien hierüber aufzuzeigen vermag. Die Beklagte hat auch keinen Erfolg mit ihrem Vorbringen, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten bei der Rücknahme verletzt und eine Einigung über die Rücknahme durch ein rechtsmißbräuchliches Verhalten vereitelt, indem sie bereits 6 Tage nach ihrem Schreiben vom 5.10.2004, am 11.10.2004, die Fortis Bank wegen der Forderung über 88.714,70 € aus der Garantie in Anspruch genommen habe. Das Schreiben vom 5.10.2004 (B 11 Bl. 178 GA in Übersetzung) enthält entgegen der Rechtsansicht der Beklagten keine verbindliche und uneingeschränkte Zustimmung der Klägerin zur Rückführung der Ware. Die Klägerin mahnt in diesem Schreiben unter Ziff. 2 an, dass die Rechnungen im Wert von 180.745,87 € mehr als 180 Tage unbezahlt geblieben seien. In Ziff. 3 spricht die Klägerin dann das Rückgaberecht der Beklagten an und signalisiert ihre Bereitschaft, Waren zu diesem Wert zurückzunehmen. Sie verweist aber darauf, dass diese Waren unbeschädigt und im Originalzustand sein müssten und es dazu einer Bestandsaufnahme bedürfe, die noch ausstehe. Die Parteien haben diese Bestandsaufnahme am 30.11.2004 durchgeführt und deren Ergebnis zumindest zu den Waren der beiden Rechnungen vom 18.6.2004 auch protokolliert (BL. 167, 174 ff. GA). Dieses Protokoll beweist jedoch nur eine Stückzahlermittlung der Ware, es enthält aber keine Erklärungen der Parteien zu einer einvernehmlichen Rücknahme der aufgeführten Waren durch die Klägerin. Hierfür waren nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten weitere Gespräche abgestimmt (BL. 88/89 GA), zu denen die Klägerin aber unentschuldigt nicht erschienen sei. Die von der Beklagten hierzu mitgeteilten Umstände sind jedoch ebenfalls nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch auf Seiten der Klägerin zu begründen. Die Klägerin kann nämlich überzeugend ins Feld führen , dass die angestrebte Gesamteinigung nicht an ihrer Bereitschaft der Mitwirkung, sondern an einer überraschend von der Beklagten erhobenen und sachlich unberechtigten Gegenforderung in Höhe von 960.000,- € (!) gescheitert ist. Die Beklagte handelte selbst rechtsmißbräuchlich nach § 242 BGB, indem sie die Klägerin entweder bereits mündlich am 25.11.2004, jedenfalls aber schriftlich am 15.12.2004 (B 6) mit einer solch hohen Gegenforderung konfrontierte "hauptsächlich um ihre Gesprächsbereitschaft zu erzwingen" (Bl. 162 GA). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage zugestanden, dass dieser Gegenforderung jegliche sachliche Berechtigung fehlte und sie, wie ihr Prozeßbevollmächtigter es formuliert hat, nicht ernst gemeint gewesen sei, wodurch der eigene Rechtsmissbrauch nochmals bestätigt wird. c) Die Forderungen waren auch nicht verjährt. Es gilt nach § 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist, deren Lauf mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB. Die Forderungen aus den beiden Rechnungen vom 18.6.2004 sind bei einer Zahlungsfrist von maximal 180 Tagen nach Rechnungsdatum (§ 2 Nr. 5 des Vertrages) mit Schluß des Jahres 2004, also am 31.12.2004, fällig geworden und entstanden. Die Forderung aus der Rechnung vom 22.11.2003 ist erst im Mai 2004 fällig geworden, weshalb auch hier der Verjährungsbeginn erst mit Schluß des Jahres 2004 am 31.12.2004 einsetzte. Die am 29.12.2006 eingereichte Klage und die am 29.12.2007 eingereichte Klageerweiterung haben den Lauf der Verjährung der Forderungen rechtzeitig gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Ziff. 1, 167 ZPO). 2. Der Rechtsstreit ist in Höhe der begründeten und nicht verjährten Forderungen der Klägerin aus den drei Rechnungen in Höhe von insgesamt 151.832,40 € durch die im Anschluß an den Erlaß des Berufungsurteils des Appelationsgerichtes Warschau am 30.1.2008 erfolgte Zahlung der Fortis Bank in Höhe von 219.610,39 € an die Klägerin (Vgl. Bankauskunft Bl. 121 GA) auch erledigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Zahlung in Höhe von 151.832,40 € innerhalb ihres Rechtsverhältnisses den Ausgleich der drei genannten Rechnungen betrifft. R Nr. 8621 vom 18.12.2002 (K 5) über 1.028,40 € Der Klägerin steht ein Kaufpreisanspruch aus dieser Rechnung nicht zu, weil sie eine Bestellung der Beklagten und insbesondere den seitens der Beklagten bestrittenen Erhalt der berechneten Ware nicht schlüssig vorgetragen und in geeigneter Weise unter Beweis gestellt hat. Schadensersatzforderung 5.563,26 € Die Klägerin führt zur Begründung dieser Forderung lediglich an, die Beklagte habe eine Ersatzteillieferung, die sie bei der der rechtlich selbständigen Firma Ryobi Technologies France SA für 5.563,26 € bestellt und erhalten habe, nicht bezahlt, worauf die Klägerin diesen Betrag an ihre Schwestergesellschaft bezahlt und der Beklagten weiterberechnet habe. Ganz abgesehen von der nicht ansatzweise erfolgten Substanttierung dieses Vorbringens im Hinblick auf die betroffenen Ersatzteile und deren bestrittene Auslieferung an die Beklagte ist diese Forderung schon deshalb unbegründet, weil der Vertrag der Parteien für einen derartigen Regreß keine Rechtsgrundlage abgibt und die Bestellung eines Ersatzteiles den Umständen nach auch als Ausübung eines Gewährleistungsrechtes wegen eines Produktmangels angesehen werden kann, ohne dass ausreichender Anhalt für einen Kaufvertrag besteht. Zur Hilfsaufrechnung der Beklagten vom 26.9.2008 Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 49.451,96 € kommt nicht zum Zuge. Sie ist nur vorsorglich für den Fall erklärt worden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen und "insbesondere" (Vgl. Bl. 117 GA) die Forderung in Höhe von 15.113,36 aus der Anlage K 3 sich als begründet erweisen sollten, was indessen nicht der Fall ist. Begründet waren einzig die Forderungen zu vorstehend B II, die jedoch gem. § 362 BGB bereits mit der Zahlung der Fortis Bank vom 30.1.2008 erfüllt wurden, weshalb im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 26.9.2008 auch insoweit keine begründete Klageforderung mehr bestand. Zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.1.2009 (Bl. 190 ff. GA) Die Kammer hat das Vorbringen der Klägerin aus diesem am 27.7.2009 eingegangenen Schriftsatz gem. § 283 S. 2 ZPO trotz gegebener Fristüberschreitung berücksichtigt. Dieses Vorbringen rechtfertigt allerdings keine von den Ausführungen zu vorstehend B I abweichende Beurteilung, denn eine schlüssige, zeitlich geordnete Darlegung der vollständigen Lieferung aller berechneten 5376 Trimlite-Gartengeräte kann auch diesem Schriftsatz nicht entnommen werden. In Ermangelung dessen können auch die angeblichen Liefernachweise des Anlagenkonvolutes K 18, die – wie die Klägerin selbst richtig erkennt – ohnehin zunächst einmal einer deutschsprachigen Erläuterung bedurft hätten – nicht zugeordnet werden. Zu den Nebenentscheidungen Der unter II des Urteilstenors der Klägerin zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Die Beklagte ist frühestens seit dem 6.10.2004 aufgrund der von der Klägerin am 5.10.2004 in Ziff. 2 ihres Schreibens von diesem Tag ausgesprochenen Mahnung im Hinblick auf die Forderung aus der Rechnung vom 22.12.2003 über 88.714,70 € in Verzug geraten. Da sich diese Mahnung allerdings nicht auf die Begleichung der Rechnungen vom 18.6.2004 bezog und eine darauf bezogene Mahnung nicht vorgetragen ist, bestand Verzug hinsichtlich dieser Forderungen von 63.117,70 € (51.989,70 € + 11.128,- €) noch nicht während des Zeitraumes der Verhandlungen über eine Rücknahme der Ware, sondern frühestens ab dem 15.12.2004 mit dem Scheitern dieser Verhandlungen und der endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten, die eine Mahnung entbehrlich machte. Der Verzug endete am 30.1.2008 mit der Zahlung durch die Fortis Bank. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 233.547,42 € festgesetzt, nämlich 164.856,46 € für die Klage und 68.680,96 € für die Klageerweiterung. Die Kammer bemisst den Wert der streitigen Erledigung nach dem vollen Hauptsummewert von 151.832,40 €, weshalb es auch nach dieser streitig gebliebenen Erledigung bei dem vollen Streitwert von 233.547,42 € verbleibt. Die Hilfsaufrechnung wirkt nicht streitwerterhöhend, weil die Kammer keine Sachentscheidung über die mit ihr geltend gemachte Gegenforderung getroffen hat. Dr. Marl