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Urteil

I-6 U 44/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:1216.I6U44.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufungen beider Parteien gegen das am 05. August 2009 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 41 O 143/06 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit nur in einer Gesamthöhe von 149.915,20 € = 88.714,70 € wegen der eingeklagten Forde-rung aus der Rechnung der Klägerin Nr. 26479 vom 22. No-vember 2003 + 50.072,50 € wegen der eingeklagten Forde-rung aus der Rechnung der Klägerin Nr. 36780 vom 18. Juni 2004 + 11.128,00 € wegen der eingeklagten Forderung aus der Rechnung der Klägerin Nr. 36781 vom 18. Juni 2004 in der Hauptsache erledigt ist, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an die Klägerin nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 88.714,70 € für die Zeit vom 21. Juni 2004 bis zum 30. Januar 2008 und aus 61.200,50 € für die Zeit vom 16. Dezember 2004 bis zum 30. Januar 2008 verpflichtet ist. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu zwei Dritteln die Klägerin und zu einem Drittel die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Die Klägerin produziert und vertreibt elektrisch betriebene Werkzeuge und Gartengeräte. Mit der Beklagten, einer GmbH nach polnischem Recht mit Sitz in Polen, steht sie seit Anfang 2003 in einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung. Am 27. Oktober 2003 schlossen die Parteien einen Distributions-Rahmenvertrag (Anlage K 1), durch den der Beklagten das alleinige Recht zum Vertrieb der Produkte der Klägerin in der Republik Polen eingeräumt wurde. 4 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Kaufpreis- und Frachtkosten-zahlungen sowie Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Reihe von Lieferungen an die Beklagte aus den Jahren 2002 bis 2004. 5 Nach Erweiterung ihrer ursprünglich nur auf die Ansprüche zu nachstehend Ziffer 1 beschränkten Klage hat die Klägerin beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 164.856,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 75.113,36 € seit dem 16. Juli 2003, aus 88.174,70 € seit dem 21. Februar 2004 und aus 1.028,40 € seit dem 17. Februar 2003 zu zahlen, 7 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 68.680,96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.117,70 € seit dem 18. Juni 2004 und aus 5.523,26 € seit dem 18. Oktober 2004 zu zahlen. 8 Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2008 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 151.832,40 € - davon 88.714,70 € entfallend auf den Klageantrag zu Ziffer 1) und 63.117,70 € entfallend auf den Klageantrag zu Ziffer 2) – in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die als Garantiegeberin der Beklagten gemäß § 2 Nr. 4 des Distributionsvertrages in Anspruch genommene Fortis Bank Polen aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Rechtsstreit der Klägerin gegen sie vor den zuständigen Gerichten in Polen - XVI GC 444/06 Bezirksgericht Warschau = I ACa 674/07 Berufungsgericht Warschau - Zahlungen in der entsprechenden Höhe auf die von ihr garantierten, zugleich auch den Rechtsstreit des vorliegenden Verfahrens bildenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte vorgenommen hatte. 9 Die Beklagte hat der dahingehenden Teilerledigungserklärung der Klägerin widersprochen und in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt. 10 Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit sich aus den hier getroffenen Feststellungen keine Abweichungen ergeben, hat das Landgericht 11 1. festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen der eingeklagten Forderungen aus den beiden Rechnungen vom 18. Juni 2004 in einer Gesamthöhe von 63.117,70 € (= 51.989,70 € + 11.128,00 €( sowie wegen der eingeklagten Forderung aus der Rechnung vom 22. November 2003 in Höhe von weiteren 88.714,70 €, insgesamt also in Höhe eingeklagter 151.832,40 €, in der Hauptsache erledigt sei, 12 2. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.117,00 € für die Zeit vom 16. Dezember 2004 bis zum 30. Januar 2008 und aus weiteren 88.714,70 € für die Zeit vom 06. Oktober 2004 bis zum 30. Januar 2008 zu zahlen. 13 3. die Klage im Übrigen abgewiesen. 14 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen, jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmitteln. 15 Die Klägerin macht geltend: Das Landgericht habe die weitergehende Klage zu Unrecht abgewiesen. Auch ihre nicht von den Zahlungen der Fortis Bank und der im Zusammenhang damit abgegebenen Erledigungserklärung erfassten Ansprüche seien in vollem Umfang begründet. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass sie diese weitergehenden Ansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Jedenfalls unter den Umständen des konkreten Einzelfalles hätte die Darlegungs- und Beweislast für den Nichterhalt der streitigen Warenlieferungen der Beklagten auferlegt werden müssen. 16 Spätestens nachdem sie - die Klägerin - diverse Frachtquittungen über die Lieferung von Warencontainern an die Beklagte vorgelegt und höchst vorsorglich auch Zeugenbeweis für die damit gelieferten Waren angeboten habe, sei die Beklagte, die im Übrigen außerprozessual den Empfang der Ware nie gerügt habe, für den angeblich fehlenden Inhalt der Container darlegungs- und beweispflichtig gewesen. 17 Die Beschaffung schriftlicher Liefernachweise sei für sie angesichts der seit den streitigen Lieferungen vergangenen Zeit und mit Rücksicht auf die teilweise nur mündlich erfolgten Bestellungen der Beklagten äußerst schwierig. Das Abstellen auf eine mangelnde Darlegung ihrer Ansprüche in dem angefochtenen Urteil sei unter den gegebenen Umständen für sie überraschend gewesen. Ein vorheriger Hinweis auf die Sichtweise des Landgerichts sei verfahrensfehlerhaft unterblieben. 18 Als - teilweise neue - Beweismittel zum Beleg ihres Vortrages insbesondere zu der Lieferung über 5.376 Stück Motortrimmer gemäß ihrer Rechnung Nr. 13959 vom 20. Mai 2003, die nach alledem aber jedenfalls nach § 531 ZPO auch in der Berufungsinstanz noch zugelassen werden müssten, berufe sie sich auf 19 die zugehörige "bill of landing", durch welche die für die Beklagte bestimmte Anlieferung von sieben im einzelnen bezifferten Seecontainern mit den streitgegenständlichen 5.376 Stück Motortrimmern im Hafen Bremen belegt werde, die auf die genannten Seecontainer bezogenen Transportnachweise des Spediteurs E., der die Container bei der Beklagten abgeliefert habe; diese Lieferscheine hätten zwar auch schon dem Landgericht vorgelegen, seien von diesem aber verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, den Ausdruck einer E-Mail des leitenden Mitarbeiters A. der Beklagten vom 28. März 2003, in der sich dieser auf die Lieferung der genannten Seecontainer beziehe und für deren Echtheit man sich auf das Zeugnis der anderweitig schon in der ersten Instanz benannten Zeugin B. beziehe, den Ausdruck einer weiteren E-Mail vom 17. Januar 2003 der Zeugin B. an den Geschäftsführer C. der Beklagten (sowie abschriftlich an den von ihr ebenfalls schon in erster Instanz benannten Zeugen D.), mit der diese im Januar 2003 die entsprechende telefonische Bestellung der streitigen Motortrimmer bestätigt habe, wobei zugleich deren Lieferung für den Monat April 2003 avisiert worden sei. 20 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), 21 1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte gemäß ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen, soweit der Rechtsstreit nicht von ihr in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sei, 22 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 23 hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 26 2. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, 27 hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. 28 Die Beklagte macht geltend: Die Weiterverfolgung der als Teil des erstinstanzlichen Klageantrages zu Ziffer 1) eingeklagten, durch das Landgericht zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesenen Saldo-Teilforderung in Höhe von 75.113,36 € - in deren Berechnung unter anderem auch die Forderung aus der Rechnung Nr. 13959 vom 20. Mai 2003 wegen der Lieferung der 5.376 Stück Motortrimmer eingegangen ist - sei in beispielloser Weise rechtsmissbräuchlich und grenze an versuchten Prozessbetrug. 29 Das Landgericht habe die Klägerin in der Sitzung vom 22. April 2009 auf die mangelnde Substantiierung ihres Vortrages in ausreichender Weise ausdrücklich hingewiesen. Diese habe es aber selbst in ihrem erst lange nach Ablauf der ihr dazu eingeräumten Frist zur Stellungnahme bei dem Landgericht eingegangenen und daher ohnehin eigentlich präkludierten Schriftsatz vom 21. Juli 2009 noch immer nicht vermocht, ihren Vortrag in der erforderlichen Weise nachzubessern. Erst recht sei sie unter diesen Umständen zur Einführung neuer Beweismittel in der Berufungsinstanz nicht mehr berechtigt. 30 Darüber hinaus sei das Vorbringen der Klägerin zur Lieferung der streitgegenständlichen Motortrimmer aber auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nach wie vor unschlüssig, wobei sie wegen der Einzelheiten der Begründung auf den Vortrag aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31. März 2009 Bezug nehmen könne. Die Behauptungen der Klägerin zur Lieferung der Motortrimmer seien teilweise widersprüchlich, die zugrunde liegenden Zahlenangaben könnten nach wie vor nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich habe die Klägerin allenfalls ca. 3.500 Geräte an sie ausgeliefert und diese seien auch sämtlich bereits bezahlt. 31 Zur Begründung ihrer eigenen Berufung trägt die Beklagte vor: Das Landgericht habe zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits wegen der beiden Rechnungen vom 18. Juni 2004 über zusammen 63.117,70 € und wegen der Rechnung vom 22. November 2003 in Höhe von 88.714,70 € festgestellt und sie überdies auch noch zur Zahlung von Zinsen auf die genannten Rechnungsbeträge verurteilt. 32 Eine Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf die genannten drei Rechnungen sei nicht eingetreten, weil die Klage - ungeachtet der Zahlungen der Fortis Bank - auch in Bezug auf die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen der Klägerin bereits von Anfang an unbegründet gewesen sei. Die Klägerin habe die Bezahlung der in Rechnung gestellten, überwiegend in der VR China hergestellten Geräte nicht verlangen dürfen, weil sie - die Beklagte - gemäß § 2 Nr. 5 Satz 2 des Distributionsvertrages deren Rücknahme durch die Klägerin habe verlangen dürfen, nachdem sich diese wegen ihrer schlechten Qualität als unverkäuflich erwiesen hätten. 33 Über die aufgetretenen Probleme habe sie die Klägerin schon im August 2004 erstmals informiert und sie zur Aufnahme von Gesprächen über eine Rücknahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 05. Oktober 2004 (Anlage B 1) habe sich die Klägerin dazu - auch im Hinblick gerade auf die hier streitgegenständlichen Geräte - auch grundsätzlich bereit erklärt, wenn auch unter der Bedingung einer zunächst erst noch durchzuführenden Bestandaufnahme der bei ihr - der Beklagten - noch lagernden Warenbestände. 34 Dennoch habe die Klägerin am 11. Oktober 2004, also nur sechs Tage später, die Fortis Bank als Garantiegeberin wegen der Nichtzahlung der Rechnung Nr. 26479 vom 22. November 2003 in Höhe von 88.714,70 € (Anlage K 4) in Anspruch genommen, obwohl ihr eindeutig habe bewusst sein müssen, dass sie die Bezahlung dieser Rechnung aufgrund ihrer Rücknahmeverpflichtung überhaupt nicht mehr verlangen durfte. 35 Obwohl die von der Klägerin verlangte Bestandsaufnahme sodann am 30. November 2004 durchgeführt worden sei, habe sie ungeachtet dessen wegen der beiden Rechnungen vom 18. Juni 2004 in Höhe von zusammen 63.117,70 € (Anlagen K 6 und K 7) noch am gleichen Tage abermals die Fortis Bank als Garantiegeberin in Anspruch genommen. Ein vereinbartes Treffen, in dem die Einzelheiten der Warenrückführung besprochen werden sollten, habe der von der Klägerin beauftragte Zeuge D. ohne Angabe von Gründen unentschuldigt platzen lassen. 36 Auch in der Folgezeit habe die Klägerin trotz wiederholter Versuche, sie zu einer Einhaltung ihrer Rücknahmeverpflichtung zu bewegen, diese weiterhin verweigert und in rechtsmissbräuchlicher Weise ihre Garantieansprüche gegen die Fortis Bank vor den polnischen Gerichten durchgesetzt, obwohl die dadurch abgesicherten Kaufpreisansprüche aus den dargelegten Gründen tatsächlich nicht bestanden hätten. 37 Aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin sei sie im Ergebnis auf einem großen Bestand an minderwertiger und deshalb unverkäuflicher Ware sitzen geblieben und habe dadurch einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Zum Ersatz dieses Schadens sei ihr die Klägerin jedenfalls dem Grunde nach verpflichtet. Lediglich diesen, von ihr damals auf 960.000,00 € bezifferten Ersatzanspruch habe sie der Klägerin erstmals durch ihre Schriftsätze vom 15. Dezember 2004 (Anlage B 6) und 20. Januar 2005 (Anlage K 8) zur Verteidigung gegen die unberechtigten Kaufpreisansprüche zu Recht entgegen gehalten. Die Annahme des angefochtenen Urteils, sie habe einen derartigen Anspruch auch schon früher geltend gemacht und nur deshalb in treuwidriger Weise als Druckmittel vorgeschoben, um sich den berechtigten, gegen sie gerichteten Forderungen der Klägerin zu entziehen, sei unrichtig und beruhe auf einer durch nichts gerechtfertigten Unterstellung des Landgerichts, das den dahingehenden, von ihr in wesentlichen Einzelheiten bestrittenen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in unkritischer Weise einfach übernommen habe. 38 Entgegen der unrichtigen Rechtsauffassung des Landgerichts seien alle etwaigen Ansprüche der Klägerin außerdem zumindest verjährt. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien seien die Vorschriften des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar. Soweit dieses über die Verjährung keine eigenständigen Regelungen enthalte, richte sich diese daher nach dem Recht des Landes, zu dem das Vertragsverhältnis der Parteien die engsten Verbindungen aufweise, mithin also nach dem polnischen Recht. Die demnach geltende Frist von drei Jahren ab Fälligkeit gemäß den Art. 118, 120 Abs. 1 des polnischen ZGB sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung aber bereits abgelaufen gewesen. 39 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 40 B. 41 Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig, haben aber in der Sache mit den geringen, sich aus dem Urteilstenor ergebenden Einschränkungen im Hinblick auf die Höhe des in der Hauptsache erledigten Betrages aus der Rechnung Nr. 36780 vom 18. Juni 2004, wegen der Höhe des zu verzinsenden Betrages aus dieser Rechnung und wegen des Datums für den Beginn der Verzinsung aus der Rechnung Nr. 26479 vom 22. November 2003 in der Sache keinen Erfolg. 42 I. 43 Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind - auch für die Entscheidung über die aus der Zeit vor dem Abschluss des Distributionsvertrages der Parteien vom 27. Oktober 2003 herrührenden Ansprüche der Klägerin - international zuständig. 44 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich zumindest aus einer rügelosen Einlassung der Beklagten im Sinne von Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). 45 Diese Vorschrift greift nämlich bereits dann ein, wenn eine in der ersten Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge in der Berufungsinstanz nicht mehr wiederholt wird (BGH WM 2007, 1716 = juris Rn 14 ff. zur Vorgängervorschrift des Art.18 LuGÜ; Musielak/Lackmann, 7. Auflage, Art. 24 EuGVVO Rn 3). Genau das ist hier jedoch der Fall. 46 II. 47 Die Berufung der Beklagten hat lediglich Erfolg, soweit das Landgericht die Erledigung der Hauptsache im Hinblick auf die drei in Ziffer I 1 des Urteilstenors genannten Rechnungen der Klägerin in Höhe eines Gesamtbetrages von 151.832,40 € anstatt in Höhe eines nur berechtigten Gesamtbetrages von 149.915,20 € festgestellt und der Klägerin Zinsen auf eine Gesamtforderung in dieser Höhe zugesprochen hat. 48 1. In Höhe des zuletzt genannten Betrags ist die Erledigung der Hauptsache durch das Landgericht zu Recht festgestellt worden. Denn die Klage war in dem genannten Umfang zulässig und begründet und hat sich erst durch die Zahlung der als Garantiegeberin in Anspruch genommenen Fortis Bank Polen vom 30. Januar 2008 während des bereits laufenden Rechtsstreits erledigt. 49 a) Die Klage bezüglich der - schon mit der Ursprungsklage geltend gemachten Forderung aus der Rechnung Nr. 26479 vom 22. November 2003 über 88.714,70 € (Anlage K 4) und wegen der beiden erst mit der Klageerweiterung vom 08. September 2007 in das Verfahren eingeführten Forderungen aus den Rechnungen Nr. 36780 vom 18. Juni 2004 über 51.989,70 € (Anlage K 6) und Nr. 36781 vom gleichen Tage über weitere 11.128,00 € (Anlage K 7) war zulässig. 50 Der - unzutreffende und in dem angefochtenen Urteil deshalb zu Recht zurückgewiesene - Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit, den die Beklagte in Bezug auf diese Rechnungen in erster Instanz erhoben hatte, und der einer Zulässigkeit der Klage allein hätte entgegen stehen können, ist in der Berufungsinstanz nicht mehr wiederholt worden. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Einwand erübrigt sich deshalb. 51 b) Die Klage bezüglich der genannten drei Rechnungen vom 22. November 2003 und 18. Juni 02004 war in der oben genannten Höhe auch begründet. 52 aa) Die Ansprüche aus allen drei Rechnungen sind entstanden. Die zugrunde liegenden, sämtlich in die Laufzeit des Distributions-Rahmenvertrages vom 27. Oktober 2003 fallenden Kaufverträge und Lieferungen der Klägerin sind unstreitig. 53 Lediglich wegen der Forderung aus der Rechnung Nr. 36780 war die Klage bereits von Anfang an nicht in Höhe des vollen, der Klage zugrunde gelegten Rechnungsbetrages von 51.989,70 €, sondern nur in Höhe von 50.072,50 € (= 51.989,70 € - 1.917,20 €( gerechtfertigt, weil die Klägerin bei der Ermittlung ihrer Ansprüche aus dieser Rechnung die Berücksichtigung zweier – unstreitiger – Rechnungskorrekturen aufgrund von Stornorechnungen in Höhe von 1.418,20 € und 499,00 € vom 22. Juni 2003 und 23. Juni 2003 irrtümlich versäumt hat. 54 In diesem Umfang ist deshalb auch die Klage gegen die Garantiegeberin von den polnischen Gerichten rechtskräftig abgewiesen worden, so dass auch die von dieser geleisteten Zahlungen nicht zur Erfüllung einer Forderung in dieser Höhe geleistet worden sind. 55 bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Forderungen aus den drei streitigen Rechnungen auch fällig geworden. Die sich aus § 2 Nr. 5 Satz 1 des Distributionsvertrages ergebende Zahlungsfrist von 180 Tagen ab dem jeweiligen Rechnungsdatum ist abgelaufen. Die Argumentation des Beklagten, es handele sich um Forderungen aus Kommissionsgeschäften, die schon deshalb nicht fällig sein könnten, weil eine Veräußerung der gelieferten Ware an die Endabnehmer nicht stattgefunden habe, geht schon deshalb fehl, weil die einzelnen Lieferverträge der Parteien im Rahmen des Distributionsvertrages vom 27. Oktober 2003 eindeutig als Kaufverträge ausgestaltet sind, vgl. § 2 Nr. 1 des Distributionsvertrages. Denkbare Mängel der betroffenen Lieferungen sind von der Klägerin jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen und unwiderlegt auch nicht rechtzeitig gerügt worden. 56 cc) Die Beklagte kann den Kaufpreisforderungen der Klägerin auch kein berechtigtes Rücknahmeverlangen gemäß der Regelung in § 2 Nr. 5 des Distributionsvertrages entgegen halten. 57 (1) Gemäß § 2 Nr. 5 Satz 1 des Distributionsvertrages erfolgt der Kauf von Waren der Klägerin durch die Beklagte zwar mit einer Option auf "Rückgabe und/oder Austausch von Überbeständen". Gemäß § 2 Nr. 5 Satz 2 des Distributionsvertrages können Waren aber nur dann zurückgegeben werden, wenn beide Parteien zustimmen, dass es aufgrund schleppenden Absatzes oder sonstiger Umstände nicht wirtschaftlich ist, die Waren im Lager der Beklagten zu lagern oder wenn die Klägerin selbst eine derartige Rücknahme von Waren verlangt. 58 (2) Auch wenn der Beklagten damit rein semantisch betrachtet scheinbar eine "Option", also ein einseitiges Recht auf eine Rückgabe von Überbeständen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eingeräumt worden ist, ergibt sich aus dieser Regelung aber nach ihrem Sinn und Zweck in der gebotenen Gesamtschau von § 2 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 des Distributionsvertrages kein über die Fälle des gesetzlichen Rücktrittsrechts hinausgehendes, einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht der Beklagten, sondern nur die Möglichkeit einer Rückabwicklung solcher Lieferverträge, bei denen sich beide Parteien auf die Rückabwicklung einigen. Denn auch wenn die Klägerin nur dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 Satz 2 des Distributionsvertrages zustimmen muss, läuft ohne eine derartige Zustimmung ihrerseits jedenfalls auch das der Beklagten in § 2 Nr. 5 Satz 1 des Distributionsvertrages eingeräumte "Optionsrecht" leer. Hinzu kommt, dass der Distributionsvertrag auch die Einzelheiten einer Rückabwicklung wie z.B. die im Zusammenhang mit dem Rücktransport anfallenden Kosten - nicht regelt, so dass über diese technischen Einzelheiten der Rückabwicklung ohnehin in jedem Einzelfall eine Einigung der Vertragsparteien herbeigeführt werden muss. 59 (3) Eine Einigung der Parteien darüber, dass im Hinblick auf die streitigen drei Rechnungen ein Fall des § 2 Nr. 5 Satz 2 des Distributionsvertrages - und somit aus den genannten Gründen zugleich ein Rückabwicklungsfall im Hinblick auf die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Lieferverträge - vorgelegen hat, kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Ergebnis nicht angenommen werden. 60 (a) Denn danach hatte die Beklagte die Klägerin zwar bereits im August oder September 2004 über ihren Wunsch zur Rückgabe von Waren-Überbeständen in Kenntnis gesetzt, jedoch waren deshalb auch nach der eigenen Vorstellung der Beklagten zunächst weitere Verhandlungen und eine Einigung der Parteien erforderlich, zu der es aber am Ende nicht gekommen ist. 61 (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche Einigung insbesondere auch dem Schreiben der Klägerin vom 05. Oktober 2004 (Anlage B 1, mit Übersetzung Anlage B 11) nicht zu entnehmen. 62 Allein der Hinweis in Ziffer 3 des genannten Schreibens, dass ein Recht der Beklagten auf die Rückgabe von Waren in der "Garantie" (bzw. "bank guarantee" im englischen Original) – nicht also in § 2 des Distributionsvertrages, sondern in der für das Verhältnis der Parteien eigentlich gar nicht maßgeblichen Garantie der Fortis-Bank (Anlage B 3/3, mit Übersetzung Anlage B 9) – verankert sei und die Beklagte daher die zu ihren Lasten aufgelaufenen Zahlungsrückstände schnell beseitigen könne, enthält eine Willenserklärung der Klägerin zu einer konkreten Einigung schon deshalb nicht, weil sie sich nicht in nachvollziehbarer Weise gerade den hier streitigen Lieferungen zuordnen lässt, weil in dem Schreiben zugleich auch darauf hingewiesen wird, dass die Ware für einen derartigen Fall unbeschädigt und im Originalzustand sein müsse und weil schließlich auch die Klägerin in diesem Zusammenhang sogleich auf die Notwendigkeit einer vorherigen Bestandsaufnahme von Seiten der Beklagten hingewiesen hat. 63 (c) Auch anlässlich der schließlich am 30. November 2004 von dem dafür von der Klägerin bevollmächtigten Beauftragten D. zusammen mit den Mitarbeitern der Beklagten zumindest für die Lieferungen aus den beiden Rechnungen vom 18. Juni 2004 durchgeführten Inventur in den Lagerräumen der Beklagten in Raszyn ist eine solche Einigung der Parteien nicht erzielt worden. 64 Denn selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, dass D. mit einer Rücknahme grundsätzlich einverstanden gewesen ist, sollten die Gespräche über die Einzelheiten einer Rückabwicklung gerade auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten noch am Nachmittag des gleichen Tages in der Kanzlei der von ihr eingeschalteten Rechtsanwälte in Warschau fortgesetzt werden, was aber daran scheiterte, dass D. ohne Angabe von Gründen den vereinbarten Termin nicht einhielt. 65 (4) Die Beklagte hat außerdem selbst mit ihrer Berufungsbegründung nach wie vor nicht substantiiert dargelegt, dass ein Fall der Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 2 Nr. 5 Satz 2 des Distributionsvertrages hier überhaupt vorgelegen hat, so dass die Verweigerung einer Einigung über die Rücknahme als Verstoß der Klägerin gegen die Grundsätze von Treu und Glauben angesehen werden müsste. 66 (a) Insbesondere wegen der Forderung aus der Rechnung Nr. 26479 vom 22. November 2003 (Anlage K 4) über 88.714,70 €, für welche die Klägerin die Garantie der Fortis Bank bereits am 11. Oktober 2004 in Anspruch genommen hat, ist ein solcher Rücknahmefall nicht einmal ansatzweise dargelegt. 67 (aa) Die allgemeine Aussage der Beklagten, die überwiegend in China produzierten Waren seien von schlechter Qualität und daher nicht absetzbar gewesen, reicht dafür nicht aus. Auch die sich aus dem Vortrag der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr anderweitig erklärten Hilfsaufrechnung ergebende, angeblich überdurchschnittlich hohe Zahl von "warranty requests" kann einen derartigen Rücknahmefall nicht begründen, denn abgesehen davon, dass eine Zuordnung der angeblichen Garantiefälle gerade zu den Produkten der hier streitigen Lieferungen nicht möglich ist, lässt auch allein die absolute Anzahl der angeführten Garantiefälle noch nicht die Schlussfolgerung zu, dass diese Anzahl auch tatsächlich über einem wie auch immer zu definierenden Durchnittsniveau gelegen hat. 68 (bb) Darüber hinaus kann eine Rücknahme ohnehin allenfalls für solche Waren in Betracht kommen, die zu der fraglichen Zeit noch in den Lagerräumen der Beklagten vorhanden waren. 69 Dass dies jedoch für den gesamten Bestand der mit der Rechnung vom 22. November 2003 abgerechneten Lieferung der Fall gewesen wäre, kann - auch unter Berücksichtigung des pauschalen, in dieser Form aber offenbar unrichtigen Vortrages der Klägerin, der Zeuge D. habe alle Waren aus sämtlichen streitbefangenen Lieferungen am 30. November 2004 noch vollständig in den Lagerräumen der Beklagten vorgefunden - nicht angenommen werden. Das jedenfalls letzteres nicht der Fall war, ist bereits dem Inventurprotokoll für die beiden weiteren Rechnungen vom 18. Juni 2004 (Anlage B 8) zu entnehmen. 70 Das genaue Ergebnis der Inventur im Hinblick auf den Warenbestand aus der Rechnung vom 22. November 2003, deren Kenntnis für die Ermittlung des Umfangs einer möglichen Rücktrittsmöglichkeit der Beklagten unabdingbar notwendig wäre, wird von der Beklagten jedenfalls nicht vorgetragen. Das dazu angeblich ebenfalls existierende Inventurblatt soll sich bei den polnischen Gerichten befinden. Jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren ist es aber von der Beklagten bis heute nicht vorgelegt worden. 71 (b) Auch wegen der Waren aus der Rechnung Nr. 36781 vom 18. Juni 2004 (Anlage K 7) über 11.128,00 €, für welche die Klägerin die Garantie der Fortis Bank am Tage der gemeinsamen Bestandsaufnahme vom 30. November 2004 in Anspruch genommen hat, ist ein Rücknahmefall schon von vornherein nicht belegt. 72 Denn aus der insoweit vorliegenden Inventarliste (Anlage B 8, mit Übersetzung = Anlage B 10) ist positiv zu entnehmen, dass jedenfalls die hier in Rechnung gestellten Waren am 30. November 2004 in dem Lager der Beklagten insgesamt nicht mehr vorhanden waren. Die – handschriftlich auszufüllende – Spalte 5 "units in warehouse at NAC" in der offenbar zum Zwecke der Vervollständigung im Laufe des Inventurtermins vorbereiteten Tabelle ist nämlich vollständig leer. Keine der in Spalte 2 als "delivered" eingetragenen Produkte ist also anlässlich der Inventur mehr vorgefunden worden. 73 (c) Selbst der Warenbestand aus der Rechnung Nr. 36780 vom 18. Juni 2004 (Anlage K 7) über 51.989,70 € ist nach der Inventarliste vom 30. November 2008 (Anlage K 8) nur noch in dem sich im Einzelnen aus dieser Liste ergebenden Umfang teilweise in den Lagerräumen der Beklagten vorgefunden worden, so dass auch in Bezug auf diesen Warenbestand allenfalls in dem sich daraus ergebenden Umfang eine Rücknahme der Waren durch die Klägerin zumindest vom Grundsatz her überhaupt möglich gewesen wäre. 74 Worauf der Nichtverkauf der bei der Inventur noch vorgefundenen Werkzeuge am Ende zurückzuführen ist, bleibt aber auch bezüglich dieses Warenbestandes im Ergebnis offen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kann jedenfalls ein schleppender Absatz als Ursache schon deshalb ausgeschlossen werden, weil diese selbst einräumt, sie habe den Vertrieb der hier streitgegenständlichen Lieferungen Nr. 26479, Nr. 36780 und Nr. 36781 bereits "Mitte 2004" von sich aus eingestellt, wobei der Grund dafür in einem - offenbar zeitlich parallel verlaufenden - Streit der Parteien über die Belieferung der Beklagten mit Ersatzteilen gelegen habe. 75 (5) Auch soweit nach alledem eine Rücknahme von Waren aus den drei streitigen Lieferungen durch die Klägerin überhaupt in Betracht kam, ist eine Einigung der Parteien darüber jedenfalls nicht allein daran gescheitert, dass die Klägerin die Gespräche darüber in rechtsmissbräuchlicher Weise grundlos abgebrochen hat. 76 Einen derartigen Rechtsmissbrauch hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvortrages nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Insbesondere kann er nicht bereits allein daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte den zunächst geplanten Fortsetzungstermin für die Besprechung vom 30. November 2004 in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Beklagten in Warschau nicht eingehalten und gleichzeitig nunmehr auch wegen der beiden Rechnungen Nr. 36780 und Nr. 36781 vom 18. Juni 2004 die Fortis Bank als Garantiegeberin in Anspruch genommen hat. 77 Die Klägerin durfte die Gespräche schon deshalb - zumindest vorläufig - abbrechen, weil die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen bereits das Vorliegen eines Rücknahmefalles und insbesondere auch dessen genauen Umfang nicht ausreichend dargelegt hat. Darüber hinaus hat sie auch nicht oder jedenfalls nicht in der gebotenen Eindeutigkeit bestritten, dass sie lediglich einen Teil der am 30. November 2004 in ihren Lagerräumen vorgefundenen Ware herauszugeben bereit war sowie außerdem - wenn auch möglicherweise zu diesem Zeitpunkt noch unbeziffert und nicht weiter konkretisiert - gegenüber dem Bevollmächtigten D. der Beklagten eigene Gegenansprüche in den Raum gestellt und ihre Bereitschaft zur Herausgabe der Ware von einer Gesamteinigung der Parteien auch über diese Gegenansprüche abhängig gemacht hat. 78 Unter diesen Umständen kann es der Klägerin im Ergebnis nicht zur Last gelegt werden, wenn sie die Gespräche ihres Mitarbeiters D. mit der Beklagten vom 30. November 2004 zunächst abgebrochen und statt dessen eine Inanspruchnahme der Fortis Bank auch wegen der beiden Rechnungen vom 18. Juni 2004 eingeleitet hat. In gleicher Weise, wie es auch die Beklagte im Hinblick auf die von ihr jedenfalls in der Folgezeit auch zahlenmäßig konkretisierten Gegenansprüche in Höhe von 960.000,00 € für sich in Anspruch genommen hat, war es auch der Klägerin zumindest unbenommen, auf diese Weise zumindest vorläufig wirtschaftlichen Druck auf die Beklagte auszuüben, um mit dieser möglicherweise doch noch zu einer Gesamteinigung in dem von ihr angestrebten Sinne zu gelangen. 79 Selbst wenn man die Klägerin grundsätzlich für verpflichtet hielte, die Verhandlungen mit der Beklagten deshalb noch nicht endgültig abzubrechen, ist sie außerdem spätestens in dem Schreiben des von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalts F. vom 15. Dezember 12004 (Anlage B 6) mit den nunmehr auch zahlenmäßig bezifferten und nach den eigenen Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 02009 aus verhandlungstaktischen Gründen zumindest erheblich aufgeblähten Gegenforderungen der Beklagten konfrontiert worden. Auch wenn man die Einführung dieser Gegenforderungen - anders als das Landgericht - noch nicht unbedingt als einen eigenen Verstoß der Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben werten will, hatte die Klägerin unter den gegebenen Umständen daher auch keine Veranlassung, die Verhandlungen mit der Beklagten über eine Rücknahme zumindest eines Teils der dort gelagerten Warenbestände wieder aufzunehmen. Da ihre Kaufpreisansprüche somit fortbestanden, durfte sie deshalb außerdem auch die Fortis Bank weiterhin als Garantiegeberin in Anspruch nehmen. 80 dd) Die Ansprüche der Klägerin aus den drei Rechnungen vom 22. November 2003 und 18.Juni 2004 sind auch nicht verjährt. 81 (1) Gemäß der hier nach der Übergangsregelung in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) noch anwendbaren Vorschrift des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 des Distributionsvertrages vom 27. Oktober 2003 ist auf die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Kaufverträge deutsches Recht unter Ausschluss des CISG anzuwenden. 82 Die Vereinbarung "deutschen Rechts" in § 8 Abs. 1 des Distributions-Rahmenvertrages vom 27. Oktober 12003 ist mit dem Landgericht dahingehend auszulegen, dass die Parteien ihre Vertragsbeziehung insgesamt dem deutschen Recht unter Ausschluss des CISG unterstellen wollten. Eine Auslegung dieser Regelung in dem Sinne, dass darin als Teil des deutschen Rechts auch auf das CISG Bezug genommen würde, macht schon deshalb keinen Sinn, weil sie dann insgesamt überflüssig wäre, da das CISG im Verhältnis der Parteien auch schon ohne jede vertragliche Regelung ohnehin anwendbar wäre. Insbesondere im Hinblick auf die Verjährungsfrage liefe ein Verweis auf das CISG außerdem auch deshalb ins Leere, weil diese dort überhaupt nicht geregelt ist, so dass es selbst für den Fall einer unterstellten Bezugnahme der Parteien auf das deutsche Recht unter Einschluss des CISG jedenfalls im Hinblick auf die Verjährung ohnehin bei der Anwendbarkeit des nationalen deutschen Rechts verbleibt. 83 (2) Gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB gilt damit für die Ansprüche der Klägerin aus den streitigen drei Rechnungen eine Verjährungsfrist von jeweils drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder jedenfalls diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 84 Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lief hier daher sowohl für die Rechnung Nr. 26479 vom 22. November 12003 wie auch für die beiden Rechnungen Nr. 36780 und Nr. 36781 vom 18. Juni 2004 eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren seit dem 01. Januar 2005, da alle drei Rechnungen nach der Regelung in § 2 Nr. 5 Satz 1 des Distributionsvertrages einheitlich im Laufe des Jahres 2004 fällig geworden sind. 85 Die am 29. Dezember 2006 eingereichte und im Laufe des Jahres 2007 rechtshängig gewordene Klage wegen der Rechnung vom 22. November 2003 sowie die am 29. Dezember 2007 eingereichte und sodann "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellte Klageerweiterung wegen der beiden Rechnungen vom 18. Juni 2004 haben daher die laufende Verjährungsfrist jeweils rechtzeitig unterbrochen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 86 2. Obwohl sich die Klage wegen der Ansprüche der Klägerin aus den drei Rechnungen Nr. 26749 vom 22. November 2003 sowie Nr. 36780 und Nr. 367801 vom 18. Juni 2004 durch die Zahlung der Fortis Bank Polen vom 30. Januar 2008 in der Hauptsache erledigt hat, hat das Landgericht der Klägerin zu Recht Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit bis zum 30. Januar 2008 auf die Forderung aus der Rechnung Nr. 26749 und - mit der sich aus Ziffer B II 1 b) aa) ergebenden Einschränkung zur Höhe der Hauptforderung aus der Rechnung Nr. 36780 - auch auf die Forderungen aus den beiden Rechnungen Nr. 36780 und 36781 zugesprochen. Dabei besteht die Zinspflicht für die Ansprüche aus diesen beiden Rechnungen - insoweit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - jeweils für die Zeit seit dem 16. Dezember 2004, für die Rechnung Nr. 26749 jedoch - insoweit abweichend von dem angefochtenen Urteil - nicht erst seit dem 06. Oktober 2004, sondern schon seit dem 21. Juni 2004, so dass im Hinblick auf den Beginn der Verzinsung aus dieser Rechnung nicht nur die Berufung der Beklagten unbegründet ist, sondern im Gegenteil sogar die Berufung der Klägerin in geringem Umfang Erfolg hat. 87 a) Die Entscheidung des Landgerichts über die genannten Zinsansprüche im Wege der Zahlungsklage - und nicht lediglich im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen einer Teilerledigung in der Hauptsache - verstößt nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. 88 Die Zinsansprüche der Klägerin sind von der Teilerledigungserklärung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 07. Oktober 2008 schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht erfasst. Für eine solche Erstreckung der Erledigungserklärung auch auf die Zinsen hätte es auch keinen Anlass gegeben, da eine Erledigung insoweit - anders als im Hinblick auf die Hauptforderungen aus den drei Rechnungen vom 22. November 2003 und 18. Juni 2004 - aus den nachstehenden Gründen zu Ziffer B II 2 c) tatsächlich auch nicht eingetreten ist. 89 b) Die Zinsansprüche der Klägerin in dem vorgenannten Umfang ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. 90 aa) Wegen der Daten des Verzugseintritts für die beiden Rechnungen vom 18. Juni 2004 kann auf die zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführen auf Seite 17 des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. 91 bb) Mit der Rechnung vom 22. November 2003 ist die Beklagte ungeachtet der erst in dem Schreiben der Klägerin vom 05. Oktober 2004 (Anlagen B 1 und B 11) enthaltenen Mahnung, auf die das Landgericht für den Verzugsbeginn abgestellt hat, deshalb bereits am 21. Juni 2004 in Verzug geraten, weil die der Beklagten gemäß Ziffer 2 Nr. 5 Satz 1 des Distributionsvertrages vertraglich eingeräumte Zahlungsfrist von 180 Tagen bereits am 20. Juni 2004 abgelaufen und danach eine gesonderte Mahnung gemäß § 288 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr erforderlich war. Auf die in der Rechnung selbst von der Klägerin einseitig eingeräumte Zahlungsfrist von nur 60 Tagen kommt es - auch schon unabhängig von ihrem Widerspruch zu der beiderseitigen Vereinbarung der Parteien in dem Distributionsvertrag - von vornherein nicht an (BGH NJW 2008, 50 = juris Rn 7 m.w.N.). 92 c) Die Zinsansprüche der Klägerin aus den drei Rechnungen vom 22. November 2003 und 18. Juni 2004 sind auch durch die Zahlung der Fortis Bank vom 30. Januar 2008 noch nicht erfüllt worden und bestehen daher weiterhin fort. 93 aa) Im Ansatz noch grundsätzlich zutreffend verweist die Beklagte allerdings darauf, dass durch die Zahlung der Fortis Bank in Höhe von 219.610,39 € (Anlage B 2) nicht nur die Hauptforderungen der Klägerin aus den drei streitigen Rechnungen in Höhe von zusammen lediglich 149.915,20 € (= 88.714,70 € + 51.989,70 € + 11.128,00 € - 1.917,20 €( beglichen worden sind, sondern auch die in den Entscheidungen des Bezirks- und des Berufungsgerichts Warschau zugunsten der Klägerin ausgeurteilten Zinsen und Kosten. 94 Mit umfasst von der Zahlung der Fortis Bank sind somit auch die Ansprüche der Klägerin auf "gesetzliche Zinsen" aus der Forderung in Höhe von 88.714,70 € aus der Rechnung Nr. 26749 vom 22. November 2003 für die Zeit seit 05. November 2004 und aus der Forderung in Höhe von insgesamt 61.200,50 € aus den beiden Rechnungen Nr. 36780 und Nr. 36781 vom 16. Juni 2004 für die Zeit seit dem 22. Dezember 2004. 95 bb) Abgesehen davon, dass sich die Höhe dieser Zinsen nach polnischem Recht ermittelt und daher mit der Höhe der der Klägerin zustehenden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach deutschem Recht bereits nach der eigenen Berechnung der Beklagten in deren Schriftsatz vom 07. Dezember 2010 nicht übereinstimmt, handelt es sich bei den der Klägerin gegen die Fortis Bank zustehenden Zinsansprüchen aber um eine von den Zinsansprüchen gegen die Beklagte zu unterscheidende Forderung, die sich nach dem Gesamtzusammenhang nur daraus ergeben kann, dass die Fortis Bank ihrerseits mit der Erfüllung der von ihr übernommenen Garantieforderung in Verzug geraten ist. 96 Die Fortis Bank hat daher durch die Zahlung vom 30. Januar 2008 auch nur ihre eigenen Zinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erfüllt. Die in der Zeit bis zu der Zahlung der Fortis Bank bereits aufgelaufenen Zinsverbindlichkeiten der Beklagten sind davon aber nicht berührt worden und bestehen deshalb weiterhin fort. 97 cc) Dem Anspruch der Klägerin auf die Verzinsung ihrer Ansprüche aus den drei Rechnungen vom 22. November 2003 und vom 18. Juni 2004 in dem ausgeführten Umfang kann die Beklagte auch den in ihrem Schriftsatz vom 07. Dezember 2010 angeführten Gedanken der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung nicht mit Erfolg entgegen halten. 98 Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob dieser Gedanke hier überhaupt Anwendung finden könnte, obwohl es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegen die Fortis-Bank und denen gegen die Beklagte rechtlich um unterschiedliche Forderungen handelt, die Klägerin also entgegen der Ansicht der Beklagten eben nicht zweimal auf denselben Anspruch die Zahlung von Verzugszinsen begehrt. Selbst wenn man diese Bedenken jedoch außer Betracht lässt, ist eine Vorteilsausgleichung hier jedenfalls deswegen nicht möglich, weil dem Gläubiger ein Verzugszins unter den Voraussetzungen der §§ 280, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zwingend als gesetzlicher Mindestschaden zusteht, ohne dass es in dieser Hinsicht darauf ankommt, ob ihm ein Zinsschaden in dieser Höhe überhaupt entstanden ist. Der Nachweis eines geringeren Schadens, wie er sich unter anderem auch durch das Zufließen anderweitiger Vorteile im Rahmen einer Vorteilsausgleichung ergeben könnte, ist in § 288 BGB durch den Gesetzgeber vielmehr ganz bewusst ausgeschlossen worden (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 288 BGB Rn 4 m.w.N.). 99 III. 100 Die Berufung der Klägerin hat - abgesehen von der bereits oben zu Ziffer B II 2 b) bb) erörterten Frage des Zinsbeginns für die Forderung aus der Rechnung Nr. 26749 vom 22. November 2003 - keinen Erfolg. 101 Ihre von der Teilerledigungserklärung nicht erfassten Zahlungsansprüche sind entweder verjährt oder der Sache nach unbegründet. 102 1. Die sämtlich in die Teilforderung in Höhe von 79.113,36 € gemäß dem Anlagenkonvolut K 3 zu der ursprünglichen Klage eingeflossenen Einzelforderungen der Klägerin wegen der Ansprüche aus der Rechnung Nr. 15331 vom 16. Juni 2003 über die Lieferung 125 Stück Motorsensen ("brush cutter") in Höhe von 21.045,00 €, aus der Rechnung Nr. 13959 vom 20. Mai 2003 über die Lieferung von 5.376 Stück Motortrimmern ("trimlite stringtrimmer homelite") in Höhe von ursprünglich 352.128,00 US-$ und aus der Rechnung Nr. 011250 vom 12. März 2003 über Frachtkosten in Höhe von 14.70,00 US-$ sind zumindest verjährt. 103 aa) Die Verjährung der genannten drei Teilforderungen richtet sich ebenso wie die Verjährung der bereits bei der Berufung der Beklagten abgehandelten Forderungen nach deutschem Recht. Dass die zugrunde liegenden Bestellungen noch aus einer Zeit vor dem Abschluss des Distributionsvertrages vom 27. November 2003 herrühren, ändert an der Anwendbarkeit der deutschen Verjährungsvorschriften zumindest im Ergebnis nichts. 104 (1) Auf die Vereinbarung deutschen Rechts in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Distributionsvertrages könnte man zur Begründung allerdings nur dann Bezug nehmen, wenn man die Auslegung des angefochtenen Urteils zu der Gerichtsstandsvereinbarung in § 8 Abs. 2 dieses Vertrages auch auf die Rechtswahlklausel in § 8 Abs. 1 übertragen und deshalb davon ausgehen würde, dass dadurch das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien zueinander auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Vertrages vom 27. November 2003 einheitlich allein dem deutschen Recht unterstellt werden sollte. Ob eine solche Auslegung - gerade auch im Hinblick auf die Reichweite der Rechtswahlklausel - tatsächlich zutreffen würde, erscheint zweifelhaft, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kommt es auch auf die Frage einer möglichen Vereinbarung deutschen Rechts unter Ausschluss des CISG nach § 10 (b) der AGB der Klägerin (Anlage K 2) für die Entscheidung im Ergebnis nicht an. 105 (2) Selbst wenn sich eine Geltung des deutschen (Verjährungs-)Rechts für den Anspruch der Klägerin aus den streitigen Rechnungen weder aus dem Distributionsvertrag noch aus den AGB der Klägerin ergibt, führt hier nämlich auch die bloße Anknüpfung des Vertragsstatuts an das Recht des Staates, der zu dem Vertragsverhältnis die engsten Verbindungen im Sinne des Art. 28 Abs. Satz 1 EGBGB aufweist, ebenfalls zu der Anwendung des deutschen Rechts. 106 (a) Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB wird in dieser Hinsicht vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen zu demjenigen Staat aufweist, in dem die gewerblich tätige Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Hauptniederlassung hatte. Bei dem hier in Rede stehenden Kaufvertrag der Parteien ist jedoch als charakteristische Leistung in diesem Sinne die Lieferpflicht der Klägerin anzusehen (Palandt/Heldrich, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, Art. 28 EGBGB Rn 8 m.w.N.), so dass sich auf diesem Weg die Geltung des am Sitz der Klägerin geltenden - und somit des deutschen Rechts - ergibt. 107 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auf den Ort des Vertriebes der Waren als charakteristische Leistung aus dem Distributionsvertrag der Parteien in dieser Hinsicht schon deshalb nicht an, weil dieser hier überhaupt noch nicht in Kraft getreten war und eine Anknüpfung des Vertragsstatuts nach Art. 28 EGBGB, die allenfalls zu einer Geltung eines anderen als des deutschen Rechtes führen könnte, ohnehin nur in Betracht kommt, wenn man auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Distributionsvertrages auf die Zeit vor seinem Inkrafttreten in dem oben erwogenen Sinne ablehnt. 108 (b) Zu den damit anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts gehören zwar - anders als innerhalb des Anwendungsbereiches von § 8 Abs. 2 des Distributionsvertrages in der insoweit zutreffenden Auslegung des angefochtenen Urteils - auch die Vorschriften des CISG. An der Geltung zumindest des deutschen Verjährungsrechts ändert sich aber dadurch schon deshalb nichts, weil die Verjährung durch das CISG nicht geregelt ist und die Bundesrepublik Deutschland auch dem daneben bestehenden UN-Verjährungsabkommen nicht beigetreten ist. 109 bb) Da die Forderungen der Klägerin aus den drei hier in Rede stehenden Rechnungen aus den Monaten März, Mai und Juni 2003 - auch unter Berücksichtigung der darin der Beklagten jeweils eingeräumten Zahlungsfrist von 60 Tagen - sämtlich im Laufe des Jahres 2003 fällig geworden sind, hat die Verjährung für diese Forderungen gemäß den somit auch hier anwendbaren Vorschriften der §§ 195, 199 BGB jeweils mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begonnen und war jeweils mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 vollendet. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB konnte durch die erst am 29. Dezember 2006 eingereichte Klage nicht mehr bewirkt werden, denn die Zustellung der Klage ist nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die hier erforderliche Auslandszustellung konnte erst Ende März 2007 überhaupt in die Wege geleitet werden, denn der mit Verfügung vom 12. Januar 2007 bei der Klägerin angeforderte Gerichtskostenvorschuss ist ausweislich der eigenen Mitteilung des Klägervertreters vom 14. März 2007 erst an diesem Tage auf das Konto der Gerichtskasse angewiesen worden. Unabhängig von den weiteren Verzögerungen der Klagezustellung, zu denen es in der Folgezeit noch gekommen ist, weil zunächst eine alternative Zustellung bei dem damals noch nicht bevollmächtigten Beklagtenvertreter in Berlin versucht wurde und weil die Klageschrift noch in die polnische Sprache übersetzt werden musste, ist damit jedenfalls eine Verzögerung der Klagezustellung um einen Zeitraum von rund zwei Monaten eingetreten, die durch die Klägerin selbst zu vertreten ist. Die Grenze einer noch hinnehmbaren Verzögerung von in der Regel rund zwei Wochen (BGH NJW 2004, 3775, 3776 = juris Rn 25 m.w.N.) ist damit überschritten, so dass eine Rückwirkung der Klagezustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung im Ergebnis nicht mehr in Betracht kommt. 110 2. Die Forderung der Klägerin aus der Rechnung Nr. 008621 vom 18. Dezember 2002 in Höhe von 1.028,40 € ist ebenfalls verjährt. 111 Wie bereits dargelegt, sind auch auf den dieser Forderung zugrunde liegenden, noch aus dem Jahre 2002 und somit noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Distributionsvertrages vom 27. Oktober 2003 stammenden Kaufvertrag die Verjährungsvorschriften des deutschen Rechts anzuwenden. Die Verjährung hat daher gemäß den §§ 195, 199 BGB bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2002 begonnen und war damit bereits mit dem Ende des Jahres 2005 vollendet. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der erst im Jahre 2006 eingereichten und erst im Jahre 2007 zugestellten Klage konnte daher nicht mehr eintreten. 112 3. Schließlich ist auch der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 5.563,26 € im Zusammenhang mit der angeblichen Abwicklung einer Ersatzteillieferung an die Beklagte nicht gerechtfertigt. 113 Zu Recht hat schon das Landgericht den dahingehenden Anspruch der Klägerin als unsubstantiiert abgewiesen, nachdem bereits die Klägerin selbst eine nähere Darlegung ihrer hier in Frage stehenden, offenbar zunächst nur zwecks Unterbrechung der Verjährung rechtshängig gemachten Ansprüche zwar angekündigt, in der Folgezeit aber entgegen ihrer eigenen Ankündigung nicht vorgenommen hat. Auch mit ihrer Berufung hat die Klägerin die sogar von ihr selbst für erforderlich gehaltene Spezifizierung ihrer Forderung nicht nachgeholt. 114 4. Über die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils – siehe dort Abschnitt C der Urteilsgründe – nicht zu entscheiden. 115 IV. 116 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 117 Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. 118 V. 119 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120 (bis) 95.000,00 € 121 [= 79.156,98 € Berufung der Klägerin + (bis) 6.000,00 € Berufung der Beklagten] festgesetzt. 122 1. Der Streitwert für die Berufung der Klägerin setzt sich dabei im Einzelnen wie folgt zusammen: 123 Betrag der ursprünglichen Klage: 164.856,46 € zzgl. Betrag der Klageerweiterung: + 66.680,96 € Zwischensumme: 231.537,42 € abzgl. Teilerledigung: - 151.832,40 € abgewiesener Zahlungsantrag (= Beschwer der Klägerin): 79.705,02 €. 124 2. Der Streitwert für die Berufung der Beklagten ermittelt sich im Ergebnis allein nach dem Wert des Berufungsangriffs auf die Feststellung der Teilerledigung in dem angefochtenen Urteil (= Ziffer I des Urteilstenors in dem angefochtenen Urteil(. 125 Der Angriff auf die Verurteilung zur Zinszahlung (= Ziffer II des Urteilstenors in dem angefochtenen Urteil( bleibt außer Betracht, weil er nur eine Verurteilung zur Zahlung einer Nebenforderung betrifft. 126 3. Der Wert des Streits um die Teilerledigung bestimmt sich nach der Differenz zwischen den Kosten, die in der ersten Instanz tatsächlich angefallen sind und den Kosten, die angefallen wären, wenn die Klägerin von vornherein nur eine Klage in Höhe von 79.705,02 € erhoben hätte (BGH NJW-RR 1996, 1210 = juris Rn 5; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, § 3 ZPO Rn 16 zum Stichwort "Einseitige Erledigungserklärung", jeweils m.w.N.). Diese Differenz ermittelt sich nach der überschlägigen Berechnung des Senats auf einen Betrag von aufgerundet bis zu 6.000,00 €