Urteil
7 O 204/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2012:0417.7O204.10.00
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Tenor
Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Klage wird abgewiesen. Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D E2 Kläger nehmen E2 Beklagten im X5 Teilklage auf einen erstrangigen Teilbetrag ihrer Abfindungsansprüche nach Ausscheiden aus der S4 Gruppe in Anspruch. E2 Kläger waren Gesellschafter, sogenannte Vollpartner, der S4 Gruppe (S3-Gruppe), einem großen deutschen Dienstleister in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung. E2 S3-Gruppe ist in den vier Bereichen durch gesonderte Gesellschaften jeweils in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Beratungsgesellschaften) tätig. Bei der Art und Weise der Beteiligung der E2, E2 in dem jeweiligen Bereich tätig sind, wird zwischen sogenannten Vollpartnern und Spartenpartnern unterschieden. E2 Spartenpartner sind ausschließlich und unmittelbar an den jeweiligen Beratungsgesellschaften beteiligt. E2 Beteiligungen der Vollpartner an den jeweiligen Beratungsgesellschaften sind in jedem der vier Bereiche in einer zwischengeschalteten Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen S2 (Beteiligungs-GbR), den Beklagten zu 39) bis 42), gebündelt. E2 Vollpartner sind daher nur mittelbar an den jeweiligen Beratungsgesellschaften beteiligt. Für den Inhalt der Gesellschaftsverträge der Beteiligungs-GbR’s wird beispielhaft auf E2 Anlage K 12 Bezug genommen. Daneben existiert E2 S4 (Pool-GbR), E2 Beklagte zu 38), E2 ausweislich § 2 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 04.10.2007 dem Zweck dient, in den Grenzen der jeweiligen Berufsrechte E2 Kooperation zwischen den Gesellschaftern der S3-Gruppe zu stabilisieren und zu managen und einheitliche Regelungen für das gesellschaftsrechtliche Miteinander an den einzelnen Gesellschaften zu vereinbaren. Für den Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird auf E2 Anlage K2 zur Klageschrift verwiesen. E2 Beklagte zu 38) hält einzig eine Beteiligung an der E2 Verwaltungs-H, E2 eine reine Servicegesellschaft ist und weder Gewinne noch Verluste erwirtschaftet. Sie besitzt keine Gesellschaftsanteile an einer der vier Beratungsgesellschaften oder einer der Beteiligungs-GbRs. Am 30.06.2009 teilten E2 Kläger allen Partnern mit, dass sie zu einer Verlängerung ihrer zum 31.12.2009 auslaufenden Dienstverträge nicht bereit seien. In der Folge einigten sich E2 Kläger und E2 S3-Gruppe auf ein vorzeitiges Ausscheiden der Kläger aus der Geschäftsführung der S4 Gesellschaften zum 31.08.2009. Ausgeklammert wurden alle Fragen der Gesellschafterstellung der Kläger. Mit den Klägern schieden - von einer Ausnahme abgesehen - auch alle übrigen Rechtsanwälte der Kölner Niederlassung der Beklagten zu 41) (Rechtsanwalts-Beteiligungsgesellschaft) aus deren Diensten aus, zwischenzeitlich wurde diese Niederlassung geschlossen. An den Beklagten zu 38), 39), 41) und 42) waren beide Kläger beteiligt. Der Kläger zu 1) ist zudem an der Beklagten zu 40) beteiligt. E2 Beklagten zu 1) bis 37) waren mittelbar oder unmittelbar Gesellschafter der Beklagten zu 38) und jeweils mindestens einer Beteiligungs-GbR. E2 Beklagte zu 11) schied zum 26.6.2010 aus allen GbRs, an denen sie beteiligt war, aus. E2 Kläger beantragten in einem Vorprozess E2 Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Mehrheitsbeschlüsse der Beklagten zu 38) und der Beteiligungs-GbRs. In diesem Rechtsstreit führten E2 Beklagten aus, dass E2 Kläger aus den S3-Gesellschaften zum 31.12.2009 wirksam ausgeschieden seien. E2 Kläger bestätigten dies mit Schreiben vom 21.12.2009 und erklärten vorsorglich E2 Kündigung zum 31.12.2009. E2 Kläger tragen vor: Ihr Abfindungsanspruch richte sich nach § 24a des Gesellschaftsvertrages der Pool-GbR, und zwar gegen E2 Beklagten zu 38) bis 42) als Gesamtschuldner sowie gegen E2 Beklagten zu 1) bis 37) als deren mit ihrem Privatvermögen persönlich haftenden Gesellschafter. § 24a des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 38) (Pool-GbR-Vertrag) sehe für den Abfindungsanspruch ein zentrales System vor, das auf der Grundlage des Unternehmenswertes der gesamten S3-Gruppe nach der Beteiligungsquote an der Pool-GbR eine einheitliche Abfindungssumme ermittle. Der Unternehmenswert der S3-Gruppe betrage € 151,8 Millionen. Dieser Wert sei von der DPHG Dr. I6 & E2 KG Wirtschaftsprüfergesellschaft Steuerberatergesellschaft (im Folgenden Gutachterin) mit Gutachten vom 10.06.2010 unter Anwendung der Ertragswertmethode, E2 zu dem gleichen Ergebnis wie E2 DCF-Methode führe, ermittelt worden. E2 Kläger hätten einen Anspruch auf Anwendung dieser Ermittlungsmethoden, denn E2 Beklagte zu 38) habe bislang pflichtwidrig keine andere Bewertungsmethode festgesetzt. E2 Gutachterin habe im Rahmen einer Hilfsberechnung unter Annahme einer geringeren Steigerung des Umsatzes immer noch einen Ertragswert von 94,4 Millionen Euro ermittelt. Ausgehend hiervon würde sich nach der als Anlage K6 beigefügten Abfindungsbilanz ein Abfindungsanspruch des Klägers zu 1) in Höhe von 5.891.000 € und des Klägers zu 2) in Höhe von € 984.700 ergeben. Dabei seien Darlehensverpflichtungen bzw. -forderungen der Kläger berücksichtigt sowie eine Minderung wegen "übernommener" Mandate vorgenommen worden, wobei der Ertragswert derjenigen Mandate, E2 E2 Kläger in ihrer neuen beruflichen Tätigkeit weiter betreuten, abgezogen worden sei. Hinsichtlich des von der Gutachterin ermittelten Ertragswertes der Mandate wird auf E2 Anlage K7 Bezug genommen. § 26 und § 27 des Pool-GbR-Vertrages, E2 Beschränkungen des Abfindungsanspruches vorsähen, seien nichtig. E2 Klageforderungen entsprächen den unter Heranziehung des Ertragswertes der Hilfsberechnung in Höhe von € 94,4 Millionen ermittelten Beträgen. Abfindungsschuldner seien E2 Beklagten zu 38) bis 42) als Gesamtschuldner, wobei E2 übrigen Beklagten als deren Gesellschafter grundsätzlich persönlich und uneingeschränkt gesamtschuldnerisch haften würden. § 24a Satz 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages seien nicht anwendbar, da sie nur den Fall betreffen würden, wenn Anteile eines ausscheidenden Gesellschafters gemäß § 24a Satz 4 auf E2 S3-Gesellschaften übergehen würden. Da E2 Beklagte zu 38) kein relevantes Vermögen habe, würden sonst E2 Abfindungsansprüche leerlaufen. Auch E2 Vertragshistorie zeige, dass insbesondere E2 Beklagte zu 38) als Abfindungsschuldnerin vorgesehen sei. Sie sind der Ansicht, dass E2 Beklagten zu 38) bis 42) schon deshalb keine reinen Innengesellschaften seien, da dies voraussetzen würde, dass sie über keinerlei Gesamthandsvermögen verfügten. Aber selbst E2 Beklagte zu 38) halte Anteile an der E2 Verwaltungs-H. Des Weiteren halte E2 Beklagte zu 38) E2 Ausgleichsansprüche gegen ihre Gesellschafter aus § 12 Abs. 2 Satz 4 des Pool-GbR-Vertrages. E2 Beklagten zu 39) bis 42) hielten daneben E2 Anteile an den Beratungsgesellschaften. Darüber verfügten alle Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 38) bis 42) über Vertretungsregelungen für eine Vertretung nach außen. Soweit § 18 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Pool-GbR E2 Zahlungsmodalitäten des Abfindungsanspruches regele, sei er nichtig und mithin nicht anwendbar, so dass mangels anderweitiger Regelung E2 Ansprüche sofort fällig würden. E2 Kläger erklären hilfsweise den Rücktritt von der Ratenzahlungsvereinbarung, weil E2 Beklagten bislang trotz Aufforderung noch keine Rate geleistet hätten. Sie machen sich hilfsweise E2 Berechnungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 07.04.2011, Anlage B3 (Bl. 656 ff. d.A.) zu Eigen. E2 Kläger beantragen nach mehreren Umstellungen der Anträge nunmehr wie folgt zu erkennen: 1. a) E2 Beklagten zu 1 bis 42 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 3.237.476,17 nebst Zinsen p.a. in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für E2 Zeit vom 01.01.2010 bis zum16.08.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen. b) E2 Beklagten zu 1 bis 39 sowie E2 Beklagten zu 41 und 42 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2 einen Betrag in Höhe von € 574.306,04 nebst Zinsen p.a. in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für E2 Zeit vom 01.01.2010 bis zum 16.08.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 17.08.2010 zu leisten. 2. Hilfsweise (für den Fall, dass E2 Kammer unverändert davon ausgehen sollte, dass E2 Pool-GbR und/oder der Beteiligungs-GbRs nicht S2- und parteifähig seien) beantragen sie wie folgt zu erkennnen: a) E2 Beklagten zu 1 bis 37 sowie aa) E2 Beklagten zu 1 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S4, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, bb) E2 Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26 bis 29, 31 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 WP-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, cc) E2 Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26, 27, 29, 31 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 StB-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, dd) E2 Beklagten zu 1, 3 bis 5, 8, 9, 12, 14, 16 bis 20, 22, 25 bis 27, 30, 31, 33 bis 36 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 RA-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, ee) E2 Beklagten zu 1, 3, 4, 8, 9, 11 - 14, 16 bis 20, 22, 23, 25 bis 28, 30, 31, 33 bis 36 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 MCF-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 3.237.476,17 € nebst Zinsen p.a. in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für E2 Zeit vom 01.01.2010 bis zum 16.08.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu zahlen. b) E2 Beklagten zu 1 bis 37 sowie aa) E2 Beklagten zu 1 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S4, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, bb) E2 Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26 bis 29, 31 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 WP-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, cc) E2 Beklagten zu 1, 3 bis 5, 8, 9, 12, 14, 16 bis 20, 22, 25 bis 27, 30, 31, 33 bis 36 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 RA-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, dd) E2 Beklagten zu 1, 3, 4, 8, 9, 11-14, 16 bis 20, 22, 23, 25 bis 28, 30, 31, 33 bis 36 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 MCF-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von € 574.306,04 nebst Zinsen p.a. in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für E2 Zeit vom 01.01.2010 bis zum 16.08.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 zu leisten. 3. Ebenfalls hilfsweise (für den Fall, dass nach Auffassung der Kammer E2 Abfindungsansprüche der Kläger nicht insgesamt fällig sein sollten): a) E2 in dem Klageantrag zu 1. a) hilfsweise: E2 in dem Klageantrag zu 2. a) genannten Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. aa) € 404.684,52 nebst (1) Stundungszinsen in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszins für E2 Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 (2) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.01.2011 bb) weitere € 404.684,52 nebst (1) Stundungszinsen in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszins für E2 Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 (2) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.01.2012 cc) in den Jahren 2012 bis 2017 jeweils zum 31.12. weitere € 404.684,52 nebst (1) Stundungszinsen in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 bis zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Raten (Rate 2012: 31.12.2012, Rate 2013: 31.12.2013 etc. bis Rate 2017: 31.12.2017) sowie (2) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin folgenden Tag (Rate 2012: 01.01.2013, Rate 2013: 01.01.2014 etc. bis Rate 2017: 01.01.2018) zu zahlen. b) E2 in dem Klageantrag zu 1. b) hilfsweise: E2 in dem Klageantrag zu 2. b) genannten Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2 aa) € 71.788,26 nebst (1) Stundungszinsen in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszins für E2 Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 (2) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.01.2011 bb) weitere € 71.788,26 nebst (1) Stundungszinsen in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszins für E2 Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 (2) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.01.2012 cc) in den Jahren 2012 bis 2017 jeweils zum 31.12. weitere € 71.788,26 nebst (1) Stundungszinsen in Höhe von 1,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 bis zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Raten (Rate 2012: 31.12.2012, Rate 2013: 31.12.2013 etc. bis Rate 2017: 31.12.2017) sowie (2) Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin folgenden Tag (Rate 2012: 01.01.2013, Rate 2013: 01.01.2014 etc. bis Rate 2017: 01.01.2018) zu zahlen. IM X5 ZWISCHENFESTSTELLUNGSKLAGE beantragen E2 Kläger darüber hinaus: 4. festzustellen, dass der Kläger zu 1 als Gesellschafter der Beklagten zu 38 bis 42 mit Wirkung zum 31.12.2009, hilfsweise mit Wirkung zum 31.12.2010, (Stichtag des Ausscheidens) ausgeschieden ist und ihm daher Abfindungsansprüche zustehen, E2 sich nach dem Ertragswert der S4 Gruppe zum 31.12.2009, hilfsweise , dem gem. § 24 Abs. 1 bis 6 ermittelten Unternehmenswert der S4 Gruppe zum 31.12.2009 bemessen und von den Beklagten zu 38, 39, 40, 41 und 42 als rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen S2, hilfsweise (für den Fall, dass E2 Kammer unverändert davon ausgehen sollte, dass E2 Pool-GbR und/oder der Beteiligungs-GbRs nicht S2- und parteifähig seien) (1) den Beklagten zu 1 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S4, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, (2) den Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26 bis 29, 31 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 WP-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, (3) den Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26, 27, 29, 31 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 StB-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, (4) den Beklagten zu 1, 3 bis 5, 8, 9, 12, 14, 16 bis 20, 22, 25 bis 27, 30, 31, 33 bis 36 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 RA-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, (5) den Beklagten zu 1, 3, 4, 8, 9, 11 - 14, 16 bis 20, 22, 23, 25 bis 28, 30, 31, 33 bis 36 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 MCF-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, als Abfindungsschuldnern in der Weise geschuldet werden, dass jeder der Abfindungsschuldner dem Kläger zu 1 von der Bemessungsgrundlage einen Anteil schuldet, der dem Anteil entspricht, mit dem der Kläger zu 1 im Zeitpunkt seines Ausscheidens an der S4 beteiligt war, E2 Abfindungsschuldner dem Kläger zu 1 also gesamtschuldnerisch von dem auf E2 Vollpartner entfallenden Anteil des Ertrags- bzw. Unternehmenswerts (97,66 des Gesamtbetrages) 4,23 % schulden (d.h. vom gesamten Ertrags- bzw. Unternehmenswert 3,96 %), hilfsweise , der dem Anteil entspricht, mit der der Kläger zu 1 im Zeitpunkt seines Ausscheidens jeweils an den Beklagten zu 38 bis 42 beteiligt war, max. aber der Anteil, mit dem der Kläger zu 1 an der S4 beteiligt war, so dass auf E2 jeweiligen Abfindungsschuldner gesamtschuldnerisch wegen des Ausscheidens des Klägers zu 1 aus der - Beklagten zu 38 ein Anteil von 3,96 % - Beklagten zu 39 ein Anteil von 2,76 % - Beklagten zu 40 ein Anteil von 3,96 % - Beklagten zu 41 ein Anteil von 3,96 % - Beklagten zu 42 ein Anteil von 3,96 % des gesamten Ertrags- bzw. Unternehmenswerts entfällt, äußerst hilfsweise der dem Anteil entspricht, der sich ergibt, wenn man aus dem von allen Vollpartnern an den Beklagten zu 39 bis 42 gehaltenen Nominalkapital ein Gesamtkapital der S4 Gruppe bildet und anhand dessen den Anteil ermittelt, der hinsichtlich der Beklagten zu 39 bis 42 jeweils auf E2 vom Kläger zu 1 gehaltenen Anteile entfällt, so dass auf E2 jeweiligen Abfindungsschuldner unter Ausschluss eines Gesamtschuldverhältnisses hinsichtlich seines Ausscheidens aus der - Beklagten zu 39 ein Anteil von 1,97 % - Beklagten zu 40 ein Anteil von 0,50 % - Beklagten zu 41 ein Anteil von 1,12 % - Beklagten zu 42 ein Anteil von 0,64 % des auf E2 Vollpartner entfallenden Anteils des Ertrags- bzw. Unternehmenswerts (97,66 des Gesamtbetrages) entfällt und der Abfindungsanspruch im Stichtag des Ausscheidens in voller Höhe fällig geworden ist, hilfsweise nach Maßgabe von § 18 Abs. 5. des Gesellschaftsvertrags der S4 fällig wurde und insoweit, als noch keine Fälligkeit eingetreten war, infolge der fristlosen Kündigung gemäß dem Schriftsatz der Kläger - vom 28.03.2011, widrigenfalls - vom 13.01.2012 fällig geworden ist, äußerst hilfsweise nach Maßgabe von § 18 Abs. 5. des Gesellschaftsvertrags der S4 fällig geworden ist bzw. künftig fällig wird; 5. festzustellen, dass für E2 dem Kläger zu 1 gem. Ziff. 4 zustehenden Abfindungsansprüche wegen seines Ausscheidens aus a) der Beklagten zu 38 E2 Beklagten zu 1 bis 37 gesamtschuldnerisch persönlich haften, b) der Beklagten zu 39 E2 Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26 bis 29, 31 bis 37 gesamtschuldnerisch persönlich haften, c) der Beklagten zu 40 E2 Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26, 27, 29, 31 bis 37 gesamtschuldnerisch persönlich haften, d) der Beklagten zu 41 E2 Beklagten zu 1, 3 bis 5, 8, 9, 12, 14, 16 bis 20, 22, 25 bis 27, 30, 31, 33 bis 36 gesamtschuldnerisch persönlich haften, e) der Beklagten zu 42 E2 Beklagten zu 1, 3, 4, 8, 9, 11 bis 14, 16 bis 20, 22, 23, 25 bis 28, 30, 31, 33 bis 36 gesamtschuldnerisch persönlich haften; 6. festzustellen, dass der Kläger zu 2 als Gesellschafter der Beklagten zu 38, 39 41 und 42 mit Wirkung zum 31.12.2009, hilfsweise mit Wirkung zum 31.12.2010, (Stichtag des Ausscheidens) ausgeschieden ist und ihm daher Abfindungsansprüche zustehen, E2 sich nach dem Ertragswert der S4 Gruppe zum 31.12.2009, hilfsweise , dem gem. § 24 Abs. 1 bis 6 ermittelten Unternehmenswert der S4 Gruppe zum 31.12.2009 bemessen und von den Beklagten zu 38, 39, 41 und 42 als rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen S2, hilfsweise (für den Fall, dass E2 Kammer unverändert davon ausgehen sollte. dass E2 Pool-GbR und/oder der Beteiligungs-GbRs nicht S2- und parteifähig seien) (1) den Beklagten zu 1 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S4, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, (2) den Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26 bis 29, 31 bis 37 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 WP-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, (3) den Beklagten zu 1, 3 bis 5, 8, 9, 12, 14, 16 bis 20, 22, 25 bis 27, 30, 31, 33 bis 36 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 RA-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, (4) den Beklagten zu 1, 3, 4, 8, 9, 11 - 14, 16 bis 20, 22, 23, 25 bis 28, 30, 31, 33 bis 36 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der S3 MGF-GbR, Grafenberger B6, 40237 Düsseldorf, als Abfindungsschuldnern in der Weise geschuldet werden, dass jeder der Abfindungsschuldner dem Kläger zu 2 von der Bemessungsgrundlage einen Anteil schuldet, der dem Anteil entspricht, mit dem der Kläger zu 2 im Zeitpunkt seines Ausscheidens an der S4 beteiligt war, E2 Abfindungsschuldner dem Kläger zu 2 also gesamtschuldnerisch von dem auf E2 Vollpartner entfallenden Anteil des Ertrags- bzw. Unternehmenswerts (97,66 des Gesamtbetrages) 0,71 % schulden (d.h. vom gesamten Ertrags- bzw. Unternehmenswert 0,69 %), hilfsweise , der dem Anteil entspricht, mit der der Kläger zu 2 im Zeitpunkt seines Ausscheidens jeweils an den Beklagten zu 38 bis 42 beteiligt war, max. aber der Anteil, mit dem der Kläger zu 2 an der S4 beteiligt war, so dass auf E2 jeweiligen Abfindungsschuldner gesamtschuldnerisch wegen des Ausscheidens des Klägers zu 2 aus der Beklagten zu 38 ein Anteil von 0,69 % Beklagten zu 39 ein Anteil von 0,25 % Beklagten zu 41 ein Anteil von 0,69 % Beklagten zu 42 ein Anteil von 0,69 % des gesamten Ertrags- bzw. Unternehmenswerts entfällt, äußerst hilfsweise der dem Anteil entspricht, der sich ergibt, wenn man aus dem von allen Vollpartnern an den Beklagten zu 39 bis 42 gehaltenen Nominalkapital ein Gesamtkapital der S4 Gruppe bildet und anhand dessen den Anteil ermittelt, der hinsichtlich der Beklagten zu 39 bis 42 jeweils auf E2 vom Kläger zu 2 gehaltenen Anteile entfällt, so dass auf E2 jeweiligen Abfindungsschuldner unter Ausschluss eines Gesamtschuldverhältnisses hinsichtlich seines Ausscheidens aus der - Beklagten zu 39 ein Anteil von 0,19 % - Beklagten zu 41 ein Anteil von 0,28 % - Beklagten zu 42 ein Anteil von 0,24 % des auf E2 Vollpartner entfallenden Anteils des Ertrags- bzw. Unternehmenswerts (97,66 des Gesamtbetrages) entfällt und der Abfindungsanspruch im Stichtag des Ausscheidens in voller Höhe fällig geworden ist, hilfsweise nach Maßgabe von § 18 Abs. 5. des Gesellschaftsvertrags der S4 fällig wurde und insoweit, als noch keine Fälligkeit eingetreten war, infolge der fristlosen Kündigung gemäß dem Schriftsatz der Kläger - vom 28.03.2011, widrigenfalls - vom13.01.2012 fällig geworden ist, äußerst hilfsweise nach Maßgabe von § 18 Abs. 5. des Gesellschaftsvertrags der S4 fällig geworden ist bzw. künftig fällig wird; 7. festzustellen, dass für E2 dem Kläger zu 2 gem. Ziff. 6 zustehenden Abfindungsansprüche wegen seines Ausscheidens aus a) der Beklagten zu 38 E2 Beklagten zu 1 bis 37 gesamtschuldnerisch persönlich haften, b) der Beklagten zu 39 E2 Beklagten zu 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 22, 24, 26 bis 29, 31 bis 37 gesamtschuldnerisch persönlich haften, c) der Beklagten zu 41 E2 Beklagten zu Beklagten zu 1, 3 bis 5, 8, 9, 12, 14, 16 bis 20, 22, 25 bis 27, 30, 31, 33 bis 36 gesamtschuldnerisch persönlich haften, d) der Beklagten zu 42 E2 Beklagten zu 1, 3, 4, 8, 9, 11 - 14, 16 bis 20, 22, 23, 25 bis 28, 30, 31, 33 bis 36 gesamtschuldnerisch persönlich haften; 8. Hilfsweise (für den Fall der Abweisung der Klageanträge zu 4 und/oder 6): festzustellen, dass sich E2 den Klägern aufgrund ihres Ausscheidens aus den Beklagten zu 38, und/oder zu 39 und/oder zu 40 und/oder zu 41 und/oder zu 42 zustehenden Abfindungsansprüche nach dem Ertragswert der S4 Gruppe zum 31 .12.2009, hilfsweise , dem gem. § 24 Abs. 1 bis 6 ermittelten Unternehmenswert der S4 Gruppe zum 31.12.2009 bemessen. E2 Beklagten beantragen, E2 Klage abzuweisen. Sie tragen vor: E2 Klage sei zum großen Teil schon unzulässig, ebenso sei E2 Klageänderung nicht zulässig. E2 Beklagte zu 38) sei als bloße Koordinierungsgesellschaft eine reine Innengesellschaft und weder S2- noch parteifähig. Sie habe zudem kein wirtschaftliches Vermögen, weshalb weder gegen sie noch gegen ihre Gesellschafter ein Anspruch auf eine Abfindung entstehen könnte. Insofern sei nämlich E2 Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. E2 Gesellschafter hafteten zudem nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht persönlich akzessorisch mit ihrem Vermögen. Ohne E2 haftungsbegrenzenden Regelungen in § 24a des Pool-GbR-Vertrages wären diverse Gesellschafter nicht beigetreten. Abfindungsschuldner könnten nach § 24a Satz 4 des Pool-GbR-Vertrages allein jeweils E2 betreffenden Beteiligungs-GbRs sein, bzw. deren in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit haftende Gesellschafter. Diese hafteten nicht als Gesamtschuldner. Auch sei der von den Klägern zur Ermittlung des Unternehmenswertes gewählte Stichtag sowohl in dem ersten Gutachten in Anlage K5 als auch in dem zweiten Gutachten in Anlage K46 falsch gewählt. E2 Kläger hätten zudem keinen Anspruch auf Ermittlung des Unternehmenswertes nach der DCF-Methode und E2 vorgelegten Gutachten hätten einige grundlegende Fehler. Auch E2 Beteiligungs-GbRs seien Innengesellschaften, und daher weder S2- noch parteifähig. E2 Beklagten zu 1), 4), 17-19), 23), 25), 30), 34) und 41) tragen ergänzend vor: E2 Klage gegen E2 Beteiligungs-GbRs sei auch als Klage gegen E2 Gesellschafter in ihrer Verbundenheit schon unzulässig, da unstreitig sei, dass nicht alle Gesellschafter der einzelnen Beteiligungs-GbRs mit verklagt seien. Maßgeblich sei dabei der Gesellschafterbestand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. E2 Beklagte zu 38) könne schon nicht Abfindungsschuldnerin sein, da nicht alle ihre Gesellschafter sozietätsfähig seien und sich über E2 Pool-GbR nicht an der Beklagten zu 41), einer Rechtsanwaltsbeteiligungsgesellschaft, beteiligen könnten. Ein Anspruch gegen E2 Beteiligungs-GbRs sei schon nicht schlüssig dargelegt. Eine Abfindung könnte sich nicht nach dem Unternehmenswert der S3-Gruppe berechnen, da diese keinen eigenständigen Wert habe. Vielmehr sei ein Abfindungsbetrag jeweils für E2 einzelnen Beteiligungs-GbRs, anhand des für jede Beteiligungs-GbR einzeln zu ermittelnden Unternehmenswertes, zu berechnen. E2 Ermittlung der Einzelwerte der unterschiedlichen Beteiligungs-GbRs sei schon deshalb zwingend erforderlich, da E2 Ermittlung eines Abfindungswertes anhand des Unternehmenswertes der S3-Gruppe gegen zwingende berufsrechtliche Vorschriften der BRAO verstieße. Maßgeblicher Stichtag für E2 Ermittlung der Unternehmenswerte sei der 31.12.2010, zu dem E2 Kläger aus den Beklagten zu 38) bis 42) ausgeschieden seien. Denn E2 mit Schreiben vom 21.12.2009 ausgesprochene Kündigung könne nach § 17 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Pool-GbR nur Wirkung zum 31.12.2010 entfalten. Jedenfalls sei E2 Anwendung einer DCF-Methode zur Ermittlung des Wertes einer Rechtsanwaltsgesellschaft ungeeignet, da hier jeweils der Einzelfall betrachtet werden müsse. Ein Anspruch gegen E2 Beklagte zu 41, bzw. deren Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sei jedenfalls ausgeschlossen, da sich E2 Kläger dafür entschieden hätten sämtliche Mandate der Niederlassung in Köln zu einer Konkurrenzkanzlei mitzunehmen. Daher hätten sie keinen Anspruch auf den Ausgleich eines Good-will. Letztlich sei der Abfindungsanspruch der Kläger auch deshalb nicht fällig, weil nach § 18 Abs. 5 des Pool-GbR-Vertrages das in 8 Jahren zu erreichende Zahlungsziel durch Ratenzahlung erreicht werden sollte. E2 Beklagten zu 2), 3), 5) bis 10), 12) bis 16), 20) bis 22), 24), 26) bis 29), 31) bis 33) und 35) bis 40) und 42) tragen ergänzend vor: E2 Kläger machten einen weit überhöhten Abfindungsanspruch geltend, da der Erfolg der Niederlassung in Köln, für den E2 Kläger verantwortlich gewesen seien, in den letzten Jahren stark rückläufig gewesen sei. Zudem hätten E2 Kläger ihre Beteiligung mit Mandatseinbringung ohne Agio erhalten. Ein Abfindungsanspruch müsse sich jedenfalls am Unternehmenswert der S3-Gruppe orientieren. Dieser Wert sei nach der Methode des § 24 Abs. 3 des Pool-GbR-Vertrages zu ermitteln. E2 Kläger seien zum 31.12.2009 aus den Beklagten zu 38) bis 42) ausgeschieden. Daher stehe ihnen für das Jahr 2009 eine Dividendenzahlung zu. Das vorgelegte Gutachten der Kläger setze jedoch das Jahr 2009 als 1. Planjahr an. E2 Kläger müssten sich bei der Abfindungsberechnung gemäß § 27 des Pool-GbR-Vertrages E2 Vorteile anrechnen lassen, E2 sie durch den "spin-off" erzielt hätten. E2 Beteiligungsquote der Kläger an dem Unternehmenswert der S3-Gruppe würde sich aus § 3 Abs. 4 des Pool-GbR-Vertrages ergeben. E2 Beklagte zu 11) schließt sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Ausscheidens der Kläger und der Ermittlung der Einzelwerte der Beteiligungs-GbRs und der Zulässigkeit der Klage gegen E2 Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit dem Vortrag des Beklagten zu 1) an und ergänzt Folgendes: Sie selbst sei schon zum 26.06.2010 aus den Beklagten zu 38) und 42) ausgeschiedenen. Da E2 Kläger erst später, nämlich zum 31.12.2010 ausgeschieden seien, sei ihr Abfindungsanspruch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Daher hafte sie – E2 Beklagte zu 11 - nicht für einen Abfindungsanspruch. Letztlich verstoße eine Abfindung, E2 sich an dem Unternehmenswert der gesamten S3-Gruppe bemesse, gegen gesellschaftsrechtliche Gestaltungsschranken und den Gleichlauf von Herrschaft und Haftung. E2 Haftung der Gesellschafter sei aus der Treuepflicht analog § 771 BGB subsidiär, weil noch kein erfolgloser Versuch der Vollstreckung gegen E2 Gesellschaften vorgenommen worden sei. E2 Beklagte zu 30 trägt ergänzend vor: Der Anspruch der Kläger sei schon nicht schlüssig dargelegt, da sie mindestens 15 Mandate mitgenommen, diese aber im Einzelnen nicht benannt hätten. E2 Beklagten zu 18 und 34 tragen ergänzend vor: Sie selbst seien nicht Gesellschafter der Beklagten zu 38). Sie hätten zunächst mit Herrn Rechtsanwalt von Erffa E2 Anwältebeteiligungsgesellschaft bR gegründet und diese sei dann Gesellschafterin der Beklagten zu 38) geworden. Der Beklagte zu 25 trägt ergänzend vor: E2 Kläger hätten sich mit dem „spin-off“ für eine Realteilung entschieden und es anschließend der Beklagten zu 41) überlassen, Mietkosten in Höhe von 400.000 € zu tragen. E2 Beklagte zu 41 trägt ergänzend vor: Sie selbst sei eine reine Innengesellschaft, diese Gestaltung sei bewusst gewählt worden, um Haftungsrisiken auszuschließen und E2 Übertragung von Gesellschaftsanteilen an den Beratungsgesellschaften einfacher zu gestalten. Schon E2 Sozialansprüche in einer Gesellschaft erzeugten gesamthänderische Bindung und daher könne dies kein ausreichendes Indiz für eine Außengesellschaft sein. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf E2 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Zur Leistungsklage E2 Klage ist lediglich gegen E2 Beklagten zu 1) bis 37) zulässig, insofern aber insgesamt unbegründet. A. Zulässigkeit I. E2 Klage gegen E2 Beklagte zu 38) ist unzulässig. E2 Beklagte zu 38) ist als reine Innengesellschaft weder partei- noch rechtsfähig. Haben sich E2 Gesellschafter zwar im Innenverhältnis zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet, wollen jedoch nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, soll also E2 Rechtsmacht, E2 hinter der Vorschrift des § 714 BGB steht, mit Wirkung für E2 Gesellschaft nach außen rechtsgeschäftlich zu handeln, entgegen § 714 BGB ausgeschlossen sein, liegt eine Innengesellschaft vor (BGH WM 1966, 31, 32; BGH NJW-RR 2004, 275, 276). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach dem in der Präambel und § 2 Abs. 5 des Pool-GbR-Vertrages festgehaltenen und tatsächlich gelebten Gesellschaftszweck sollte E2 Beklagte zu 38) nicht nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen. Danach ist es das Ziel der Beklagten zu 38), E2 interdisziplinäre Zusammenarbeit bzw. Kooperation der vier Beratungsbereiche zu stabilisieren und einheitliche Regelungen zu vereinbaren. Soweit E2 Beklagte zu 38) selbst an Gesellschaften beteiligt ist, gehört daneben das Halten und Verwalten dieser Beteiligungen zum Gesellschaftszweck. Soweit E2 Kläger E2 Auffassung vertreten, E2 Beklagte zu 38) besitze Gesellschaftsvermögen durch das Halten und Verwalten der Gesellschaftsanteile an der E2 Verwaltungs-H, E2 zwar weder Gewinne noch Verluste erwirtschaftet, aber eine Stammeinlage von 25.000 € hat, und sei daher zwingend eine Außengesellschaft, überzeugt dies nicht. Für E2 Frage, ob eine Gesellschaft eine Innen- oder eine Außengesellschaft ist, kann das Halten von Vermögen zwar eine Indizwirkung haben. Im vorliegenden Fall greift das Indiz angesichts des vertraglich geregelten Gesellschaftszwecks, der eindeutig ausschließlich nach innen gerichtet ist, und dem tatsächlichen Nichtauftreten nach außen jedoch nicht. E2 Verwaltungs-H selbst tritt lediglich als reine Servicegesellschaft innerhalb der S3-Gruppe auf und ist, wie E2 Kläger selbst vortragen, wirtschaftlich bedeutungslos. Auch soweit sich E2 Kläger darauf berufen, dass E2 Beklagte zu 38) nicht auf E2 Bestellung eines Geschäftsführers verzichtet habe, woraus sich schließen lasse, dass E2 Beklagte zu 38) doch nach außen hin tätig werden sollte, verfängt der Einwand nicht. Nach § 7 Nr. 1 des Pool-GbR-Vertrages werden E2 Inhalte der Wahrnehmung zentraler Aufgaben nicht durch den Geschäftsführer bestimmt, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafterausschuss. Dass der Geschäftsführer tatsächlich entgegen den vertraglichen Regelungen außerhalb der Gruppe mit Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich tätig geworden ist, ist nicht vorgetragen worden. Nach § 7 Nr. 2 gibt der Geschäftsführer E2 Entscheidung des Gesellschafterausschusses lediglich nach außen bekannt und tritt im Übrigen als Sprecher der S3-Gruppe nach außen auf. Auch E2 in § 7 Nr. 1 dem geschäftsführenden Gesellschafterausschuss zugewiesenen Aufgaben lassen den Schluss auf ein Tätigwerden nach außen nicht zu. Insbesondere lässt sich aus lit. u) allenfalls entnehmen, dass der geschäftsführende Gesellschafterausschuss über Kredite bestimmen soll, E2 zwischen den einzelnen S3-Gesellschaften gewährt werden sollen, nicht jedoch, dass E2 Beklagte zu 38) selbst Kredite gewähren kann oder soll. Soweit E2 Kläger weiteres Vermögen in etwaigen Gewinnansprüchen nach § 12 des Pool-GbR-Vertrages sehen, kann dem nicht gefolgt werden. Hier begründen E2 Gesellschafter lediglich untereinander Gewinnverteilungsansprüche, diese sollen aber nicht der Beklagten zu 38) zustehen. Gegen diese Auffassung spricht auch nicht, dass der Bundesgerichtshof E2 Partei- und Prozessfähigkeit der (Außen-)GbR anerkannt hat. Voraussetzung ist dafür, dass überhaupt eine Außengesellschaft vorliegt und E2 Gesellschaft als Rechtssubjekt im Verhältnis zu Dritten auftritt (BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, zitiert nach juris, Rdnr. 15). Diese Voraussetzung besteht hier aber gerade nicht. II. Auch soweit E2 Klage gegen E2 Beteiligungs-GbR’s, E2 Beklagten zu 39), 40), 41) und 42) gerichtet ist, ist sie unzulässig. Auch diese vier Beklagten sind reine Innengesellschaften und daher weder partei- noch rechtsfähig. Maßgeblich für E2 Abgrenzung der Innen- von der Außengesellschaft im Einzelfall ist der erklärte Wille der Gesellschafter, demnach E2 Frage, wie diese nach den getroffenen Vereinbarungen ihre gesellschaftlichen Beziehungen zueinander gestaltet haben (BGH WM 1966, 31, 32). E2 Beklagten zu 39) bis 42) haben inhaltlich gleich lautende Gesellschaftsverträge. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass sie als Gesellschaften konzipiert sind, E2 nicht nach außen auftreten wollen und sollen. So heißt es unter § 2 "Gesellschaftszweck" der Gesellschaftsverträge zusammengefasst: „Zweck der Beteiligungs-GbR ist das Halten von Gesellschaftsanteilen an der Beratungs-H. E2 Beteiligungs-GbR soll dabei keine eigene materielle Entscheidungs- und Verwaltungstätigkeit entfalten, sondern E2 in ihr Gesamthandsvermögen eingebrachten Gesellschaftsanteile lediglich aus rechtstechnischen Gründen halten, um den Gesellschaftern E2 rechtlich mittelbare wirtschaftlich aber unmittelbare Beteiligung an der Beratungsgesellschaft unabhängig von der Teilbarkeit des Betrages einzelner Gesellschaftsanteile und unabhängig von der Notwendigkeit notarieller Übertragung bei Gesellschafterwechseln und Veränderung der Beteiligungsquote zu ermöglichen. E2 Beteiligungs-GbR ist daher als eine Gesellschaft konzipiert, E2 nach außen nicht selbstständig auftritt, obwohl sie im Innenverhältnis über Vermögen in Gestalt der Beteiligung an der Beratungsgesellschaft verfügt.“ Der Wille der Gesellschafter, E2 Beteiligungs-GbRs nicht nach außen auftreten zu lassen, ist auch nicht durch das tatsächliche Handeln widerlegt. Soweit E2 Kläger E2 Auffassung vertreten, dass das Vorhandensein von auch nur einem Euro Gesellschaftsvermögen zwingend für das Vorliegen einer Außengesellschaft spricht, stellen sie auf einen einzigen objektiven Sachverhalt ab, der den erklärten Willen der Gesellschafter widerlegen soll. Dem kann nicht gefolgt werden. E2 Beklagten zu 39) bis 42) halten zwar jeweils E2 Mehrheit der Anteile an den jeweiligen Beratungsgesellschaften. Damit haben sie, da E2 Beratungsgesellschaften in erheblichen Umfang wirtschaftlich tätig sind und Gewinne machen, wirtschaftliches Vermögen. Dies führt jedoch auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zu der Partei- und Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen S2 nicht dazu, dass das Indiz des Vermögens als objektives Merkmal den Willen der Gesellschafter bedeutungslos werden ließe. E2 Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen S2 ist E2 notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (BGH, Urt. vom 29.1.2001 - Az. II ZR 331/00, BGHZ 146, 341-361, zitiert nach juris.de, Rn. 15). Ein Verhältnis zu Dritten in diesem Sinne haben E2 Beklagten zu 39) bis 42) jedoch nicht. Vielmehr kommt ihnen in der Gesamtkonstruktion der S3-Gruppe E2 Aufgabe zu, Gesellschaftsanteile zu bündeln und E2 Notwendigkeit notarieller Übertragungen auszuschließen. Damit haben sie ausschließlich Aufgaben nach innen, außerhalb der S3-Gruppe treten E2 Beteiligungs-GbRs nicht in Erscheinung. Den Kontakt zu Mandanten und Kunden halten allein E2 Beratungsgesellschaften. Innerhalb der S3-Gruppe dagegen dienen alle Beteiligungs-GbRs dem gleichen vertraglich vereinbarten Zweck, sodass weder im Innen- noch im Außenverhältnis Nachteile entstehen. Dass im Innenverhältnis Streitigkeiten über Abfindungsansprüche einzelner Gesellschafter entstehen, kann allein nicht zu Rechtsfähigkeit im Außenverhältnis führen. Vielmehr spricht E2 Konstruktion über Verweisungen der Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 38) bis 42) untereinander hinsichtlich der Abfindungsansprüche im Gegenteil maßgeblich dafür, dass das maßgebliche Verhältnis für alle Gesellschafter innerhalb der S3-Gruppe das Innenverhältnis der S3-Gruppe ist. III. Soweit E2 Klage gegen E2 Gesellschafter der Beklagten zu 38) in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gerichtet ist, ist sie zulässig, selbst wenn nicht alle Gesellschafter aufgeführt wurden, E2 der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung angehörten. Wie E2 Diskussionen in der mündlichen Verhandlung verdeutlichten, sind sich selbst E2 Beklagten nicht darüber einig, wer zu welchem Zeitpunkt Gesellschafter der einzelnen Gesellschaften war. Dann kann aber auch von den Klägern nicht verlangt werden, diese vollständig aufzuführen. Sie haben vorgetragen, dass sie sämtliche Gesellschafter der einzelnen Gesellschaften verklagen wollen. Sollten in der Aufzählung einzelne fehlen, können Fehler im Gesellschafterbestand über eine Rubrumsberichtigung korrigiert werden (BGH, Urt. v. 12.03.1990 – II ZR 312/88, ZIP 1990,715, 716, zitiert nach juris, Rdnr. 10). IV. E2 Klage gegen E2 Gesellschafter der Beklagten zu 39) bis 42) in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ist zulässig. Wie oben ausgeführt können Fehler ein Fehler im Gesellschafterbestand über eine Rubrumsberichtigung korrigiert werden. V. E2 Klageänderung durch E2 erst in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu 3) bis 8) und das Fallenlassen zuvor gestellter Anträge ist zulässig. Sie ist sachdienlich, weil es sich inhaltlich nach wie vor um dieselben Fragestellungen handelt. VI. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 22 ZPO örtlich zuständig. B. Begründetheit Im Übrigen ist E2 Klage (auch) unbegründet. E2 Kläger haben einen Abfindungsanspruch, der sich aus §§ 24, 24a des Pool-GbR-Vertrages ergeben könnte, nicht schlüssig dargelegt. E2 von den Klägern jeweils geltend gemachte Gesamtabfindung wird von den Beklagten nicht geschuldet. Schon aus diesem Grund war den Anträgen zu 1-3, soweit sie nicht schon unzulässig sind, der Erfolg zu versagen, da diese sämtlich von einer gesamtschuldnerischen Haftung der jeweils angesprochenen Beklagten ausgehen. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. 1. E2 Beklagte zu 38) bzw. ihre Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit schulden überhaupt keine Abfindung. Gemäß § 24a S. 5 des Pool-GbR-Vertrages ist E2 Haftung der jeweiligen Gesellschaft auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Unstreitig besitzt E2 Beklagte zu 38) kein Gesellschaftsvermögen. Sie hält ausschließlich E2 Anteile an der, wie E2 Kläger selbst vortragen, wirtschaftlich bedeutungs- und vermögenslosen E2 Verwaltungs-H. Dass es theoretisch denkbar ist, dass auch E2 Pool-GbR Abfindungsschuldnerin sein kann, spielt keine Rolle, da E2 entsprechenden Voraussetzungen hier nicht vorlliegen. Entgegen der Ansicht der Kläger gilt E2 Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen nicht nur für E2 in Satz 4 des § 24a des Pool-GbR-Vertrages geregelte Alternative, dass beim Ausscheiden von Gesellschaftern Anteile auf E2 Beklagten zu 39) bis 42) übergehen. E2 Haftungsbegrenzung ist vom Wortlaut her nicht nur für eine bestimmte Abfindungsalternative geschaffen worden. Zudem ist auch E2 Stellung des Satzes hinter den drei Alternativen der Abfindungsschuldner nicht dahingehend eindeutig, dass für eine der Alternativen etwas anderes gelten sollte, als für E2 beiden anderen, sondern spricht vielmehr dafür, dass E2 Beschränkung generell gelten sollte. E2 Kammer teilt auch nicht E2 Auffassung der Kläger, E2 Pool-GbR stelle quasi E2 Summe der Beteiligungsgesellschaften dar, so dass sie schon aufgrund ihrer Ausgleichsansprüche Vermögen habe. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 5 des Pool-Vertrages. Hier ist lediglich E2 interne Aufgabenverteilung geregelt, einen Anspruch können E2 Kläger hieraus nicht ableiten. 2. E2 Beklagten zu 1) bis 37) haften als Gesellschafter der Beklagten zu 38) nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Zwar ist anerkannt, dass E2 Gesellschafter einer GbR grundsätzlich für Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB akzessorisch haften, und dies auch für E2 Abfindungsansprüche eines ausgeschiedenen Gesellschafters gilt (vergleiche BGHZ 148, 201, 207), jedoch haben E2 Parteien E2 persönliche Haftung der Gesellschafter gerade gemäß § 24a Satz 6 des Pool-GbR-Vertrages ausgeschlossen. Soweit E2 Kläger vortragen, dieser Haftungsausschluss sollte nur für E2 in Satz 4 des § 24a geregelte Abfindungsalternative gelten, bestehen für eine derartige Auslegung keine Anhaltspunkte. Es gilt das zur Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen oben Ausgeführte. Soweit E2 Kläger der Auffassung sind, dass eine Haftung allein der faktisch vermögenslosen Beklagten zu 38) nicht gewollt sein könne, überzeugt dies vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Haftung der Gesellschafter der Beteiligungs-GbRs in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht. II. 1. E2 jeweiligen Abfindungsansprüche gegen E2 Beklagten zu 39) bis 42) bzw. deren in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit haftenden Gesellschafter sind nicht schlüssig dargelegt. E2 Gesellschafter der Beteiligungs-GbRs, E2 in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit haften würden, haften mit den Gesellschaftern der anderen GbRs, E2 ebenfalls in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit haften würden, nicht gesamtschuldnerisch auf E2 gesamte Summe. Eine gesamtschuldnerische Haftung auf eine Gesamtabfindung lässt sich mit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 38) bis 42) und des Ausschlusses der Haftung der Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen nicht vereinbaren. Dagegen sieht das Vertragswerk eine Möglichkeit vor, E2 jeweiligen anteiligen Abfindungsbeträge zu ermitteln. E2 Gesellschaftsverträge der Beteiligungs-GbRs verweisen auf § 24 des Pool-GbR-Vertrages. Danach erhält der ausscheidende Gesellschafter für seine Beteiligung einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil vom Unternehmenswert als Vergütung (Abfindung). Nach § 3 Nr. 4 des Pool-GbR-Vertrages ergibt sich E2 Beteiligungsquote aus dem Verhältnis der Summe der ihm unmittelbar oder mittelbar über E2 betreffende Beteiligungs-GbRs zuzurechnenden Nominalkapitalanteile bei den Beratungsgesellschaften, in denen er unmittelbar bzw. mittelbar beteiligt ist, zu der Gesamtsumme der den Vollpartnern in dieser Weise zuzurechnenden Nominalkapitalanteile bei allen Beratungsgesellschaften. Soweit sich E2 Kläger E2 von einigen Beklagten vorgelegten Berechnungen zur quotalen Abfindungsberechnung hilfsweise zu eigen machen, reicht dies nicht, um ihnen einen, wie sie vortragen, "unstreitigen Mindestbetrag" zuzusprechen, da sie in der letzten mündlichen Verhandlung keine diesbezüglichen Anträge gestellt haben. E2 Kläger begehren mit ihren zuletzt gestellten Anträgen gerade E2 gesamtschuldnerische Verurteilung der jeweiligen Beteiligten. Soweit sie hilfsweise zur anteiligen Zahlungspflicht der Beteiligungsgesellschaften vortragen, läuft dies gerade nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung auf E2 Gesamtsumme hinaus. Ein entsprechender Anspruch wäre im Verhältnis zu den gestellten Anträgen kein minus, sondern ein aliud. Diesem Vortrag entsprechende Anträge sind nicht mehr gestellt worden. 2. E2 Gesellschafter der Beklagten zu 39) bis 42) haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für eine Abfindung. § 20 der jeweiligen Gesellschaftsverträge der Beteiligungs-GbRs verweist nach seinem eindeutigen Wortlaut auf sämtliche Regelungen zur Bestimmung des Abfindungsschuldners in dem Pool-GbR-Vertrag. Der Auffassung der Kläger, dass E2 Verweisung der Beteiligungs-GbR-Gesellschaftsverträge nicht auf E2 Haftungsbegrenzung in § 24a des Pool-GbR-Vertrages verweist, kann nicht gefolgt werden. Dass § 22 der Gesellschaftsverträge der Beteiligungs-GbRs E2 Überschrift "Abfindungsschuldner" trägt, während § 24a des Pool-GbR-Vertrages E2 Überschrift "Abfindungsschuldner, Haftungsbegrenzung" trägt, erklärt sich daraus, dass E2 Gesellschaftsverträge der Beteiligungs-GbRs schon vor der hier relevanten Neufassung des Pool-GbR-Vertrages geschlossen worden sind. E2 Haftungsbegrenzung wurde jedoch erst mit der Neufassung des Pool-GbR-Vertrages aufgenommen. Letztlich enthält jedoch E2 Präambel der Gesellschaftsverträge der Beteiligungs-GbRs einen Hinweis auf E2 anstehende Neufassung des Pool-GbR-Vertrages und regelt soweit eine dynamische Verweisung auf E2 jeweilige Fassung des Pool-GbR-Vertrages. Es erschiene dabei auch widersprüchlich, eine persönliche Haftung der Gesellschafter auf Ebene der Beklagten zu 38) auszuschließen, in dem Bewusstsein, dass auf Ebene der Beteiligungs-GbRs eine Haftung greifen würde. III. Über den Hilfsantrag zu 3) war nicht zu entscheiden, weil E2 innerprozessuale Bedingung, dass E2 Kammer E2 Auffassung vertritt, dass E2 Abfindungsansprüche nicht insgesamt fällig sein sollten, nicht eingetreten ist. Das Gericht musste über E2 Frage, ob E2 Abfindungsansprüche insgesamt fällig sind, nicht entscheiden, weil der Klageanspruch schon im Übrigen nicht schlüssig dargelegt ist. Zur Zwischenfeststellungsklage E2 Zwischenfeststellungsklage ist lediglich hinsichtlich der Anträge zu 5) und 7) zulässig, aber unbegründet. Antrag zu 4.) Der Antrag zu 4) ist unzulässig, da E2 Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis ist nicht vorgreiflich. Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass ohnehin auch darüber befunden werden müsste, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht. Wird indes E2 Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht, dann ist dessen beantragte Feststellung nicht vorgreiflich (BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273). Das Gericht hatte über E2 Frage, zu welchen Stichtag der Kläger zu 1) aus den Beklagten zu 38) bis 42) ausschied, nicht zu befinden, weil es hierauf nicht ankam. Der geltend gemachte Gesamtabfindungsanspruch besteht dem Grunde nach nicht und deshalb musste das Gericht über den Stichtag des Ausscheidens, dessen Festsetzung für E2 Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruches maßgeblich ist, nicht entscheiden. Soweit E2 Feststellung begehrt wird, dass der Kläger zu 1) überhaupt aus den Beklagten zu 38) bis 42) ausgeschieden ist, fehlt es schon am streitigen Rechtsverhältnis, da der Kläger zu 1) unstreitig spätestens zum 31.12.2010 ausgeschieden ist. Soweit E2 Kläger beantragen festzustellen, welcher Abfindungsschuldner welchen Teil einer Abfindung, E2 sich nach einer hier zur Entscheidung gestellten Bewertungsmethode bemisst und zu einem streitigen Zeitpunkt fällig wird, schuldet, hat das Gericht darüber nicht zu befinden, weil es hierauf im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache nicht ankam, weil das Gericht nach der Entscheidung, dass keine Gesamtabfindung geschuldet, wird über E2 Einzelfragen der Berechnung nicht mehr zu entscheiden hatte. Antrag zu 5.) Der Antrag zu 5) ist unbegründet. E2 in lit. a) bis e) aufgeführten Beklagten haften in keiner hier aufgeführten Kombination gesamtschuldnerisch und E2 Beklagten zu 1) bis 37) haften nicht persönlich für etwaige Abfindungsansprüche, wie bereits oben ausgeführt. Antrag zu 6.) Der Antrag zu 6) ist unzulässig. Das Rechtsverhältnis ist nicht vorgreiflich. Das Gericht hatte über E2 Frage, zu welchem Stichtag der Kläger zu 2) aus den Beklagten zu 38) bis 39) und 42) ausgeschieden ist und welcher Abfindungsschuldner welchen Teil einer Abfindung, E2 sich nach einer hier zur Entscheidung gestellten Bewertungsmethode bemisst und zu einem streitigen Zeitpunkt fällig wird, schuldet, nicht zu befinden, weil es hierauf im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache nicht ankam. Insoweit wird auf E2 Begründung der Entscheidung des Antrags zu 4) verwiesen. Antrag zu 7.) Der Antrag zu 7) ist unbegründet. E2 in lit. a) bis d) aufgeführten Beklagten haften in keiner hier aufgeführten Kombination gesamtschuldnerisch und E2 Beklagten zu 1) bis 37) haften nicht persönlich für etwaige Abfindungsansprüche, wie bereits oben ausgeführt. Antrag zu 8.) Der Antrag zu 8) ist unzulässig. Das von den Klägern geltend gemachte Rechtsverhältnis ist nicht vorgreiflich. Das Gericht hatte über E2 Frage, ob sich E2 Abfindungsansprüche nach dem Ertragswert oder dem nach § 24 des Pool-GbR-Vertrages ermittelten Unternehmenswert der S3 Gruppe bemessen, im Rahmen der Hauptsacheentscheidung nicht zu befinden. E. E2 Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, E2 Entscheidung über E2 vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 14.02.2012 gab keine Veranlassung, E2 mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da er keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthielt. F. Streitwert: Antrag 1) 3.811.782,21 € Antrag 2) 0,- € [Hilfsantrag, gleicher Gegenstand] Antrag 3) 0,- € [Hilfsantrag, nicht entschieden] Antrag 4) 2.158.317,45 € [2/3 von 3.237.476,17] Antrag 5) 10.000,00 € Antrag 6) 382.870,69 € [2/3 von 574.306,04] Antrag 7) 5.000,00 € Antrag 8) 10.000,00 €