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Urteil

19 S 37/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:1108.19S37.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 34 C 99/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 34 C 99/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Ausfertigung 19 S 37/12 34 C 99/11Amtsgericht Oberhausen Verkündet am 08.11.2012 SchleierJustizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der … Klägerin und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: … g e g e n Frau … Prozessbevollmächtigte: … hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2012durch die A., die B. und den C. für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 34 C 99/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von der beklagten Erbin des vorherigen Verwalters der WEG die Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen. Vorgerichtlich übergab die Beklagte bereits diverse Unterlagen und erklärte, weitere Unterlagen nicht zu besitzen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse, sollte sie keine Unterlagen mehr besitzen, notfalls weitere Unterlagen beschaffen. Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder Ersatzbeschaffung derselben nicht zu. Die Klägerin geht gegen die Beklagte vorliegend aus einem Verwaltervertrag vor, der zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten bestanden hatte. Ein solcher Verwaltervertrag ist ein Geschäftsbesorgnungsvertrag iSd § 675 BGB, auf den gem. § 675 Abs. 1 BGB auch die §§ 665 bis 670, 672 bis 674 BGB Anwendung finden. Gemäß §§ 675, 673 BGB endet - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausführt - der Verwaltervertrag mit dem Tod des Verwalters, weil eine WEG grundsätzlich kein Interesse daran hat, dass ein Fremder, der Erbe, die Verwaltung übernimmt. Zudem läge auch ein Bestellungsbeschluss, mit dem der Erbe persönlich zum Verwalter bestellt würde, nicht vor und wurde auch vorliegend nicht gefasst. Den - noch lebenden - Verwalter träfe nach Beendigung des Vertrages die in § 667 BGB normierte Herausgabepflicht. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Im Rahmen dieses Anspruchs auf Herausgabe ist anerkannt, dass die Gefahr des Untergangs des Erlangten der Auftraggeber trägt (vgl. z.B: Beck'scher Onlinekommentar BGB, Stand 01.08.2012, § 667 Rn. 15 m.w.N). Treten Leistungsstörungen ein, kann der Beauftragte einen Gegenstand beispielsweise nicht mehr herausgeben, gelten hierfür die allgemeinen Regelungen der §§ 280 ff. BGB. Die danach in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche setzen ein Vertretenmüssen des Beauftragten voraus (vg. zB MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 667 Rn. 22). Auch den Erben trifft die Herausgabepflicht des § 667 BGB. Einen solchen Herausgabeanspruch macht die Klägerin vorliegend gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte jedoch behauptet, alle Unterlagen, die sie nach dem Erbfall in ihrem Besitz hatte, bereits an die Klägerin herausgegeben zu haben. Sie bestreitet mithin, noch im Besitz weiterer Unterlagen zu sein. Dem tritt die Klägerin nicht hinreichend entgegen. In der Berufungsbegründung unterstellt sie sogar selbst, dass die Verwalterunterlagen schon vor dem Tod des Verwalters nicht mehr vorhanden waren. Ist die Beklagte jedoch nicht im Besitz der von der Klägerin begehrten Unterlagen, besteht auch kein Herausgabeanspruch der Klägerin, weil dieser notwendig einen Besitz der Beklagten an den Unterlagen voraussetzt. Das einfache Bestreiten des Besitzes durch die Beklagte ist prozessual auch ausreichend. Anders als in dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OLG Hamm v. 20.12.2007 (15 W 41/07) - der einen Anspruch nach § 666 BGB betrifft - steht vorliegend nicht fest, dass die Erbin - hier die Beklagte - je in dem Besitz der Verwalterunterlagen war. Deshalb trifft sie auch - anders als den Verwalter in dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegenden Fall - keine sekundäre Darlegungslast. Das OLG Hamm kam hier zu dem Schluss, dass der Verwalter eine ihn entlastende Unmöglichkeit der Herausgabe nicht hinreichend dargelegt hatte. Eine solche sekundäre und damit erhöhte Darlegungslast kann jedoch nur den ehemaligen Verwalter selbst - der über den Verbleib der Unterlagen auch selbst Kenntnis haben muss - treffen, nicht jedoch dessen Erben, der diese Kenntnis gerade nicht hat. Dies wird auch dadurch deutlich, dass den Erben, mithin die Beklagte, nicht die Vertragspflichten, sondern lediglich Abwicklungspflichten treffen, weil der Vertrag, der mit ihrem Ehemann bestand, gerade nicht mit der Beklagten weitergeführt wurde. Der Erbe steht damit außerhalb des Vertragsverhältnisses, das mit Tod des Erblassers geendet hat. Daher wird die prozessuale Darlegungslast nicht durch eine sekundäre Darlegungslast verändert. Die Beklagte, die als Erbin lediglich Abwicklungspflichten aus dem mit dem ehemaligen Verwalter bestehenden Vertragsverhältnis treffen, hat aus § 667 BGB nicht die Pflicht, nicht mehr vorhandene Unterlagen wiederzubeschaffen. Diese Pflicht geht - wie das Amtsgericht zu Recht ausführt - über die in § 667 BGB normierte Herausgabepflicht hinaus. Letztlich könnte der Klägerin ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit jedoch auch deshalb nicht zugesprochen werden, weil der von der Klägerin gestellte Antrag auf Herausgabe von Unterlagen einen Anspruch auf Wiederbeschaffung nicht umfasst. Zum einen käme ein solcher Anspruch nur hinsichtlich der im Antrag genau bezeichneten Kontounterlagen in Betracht. Denn selbst wenn man berücksichtigt, dass eine auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen klagende WEG dann, wenn sie gegen ihren ehemaligen, noch lebenden, Verwalter vorgeht, die Unterlagen, die sie heraus verlangt, nicht konkret benennen muss, weil die Vollstreckung eines etwaigen Urteils nach § 888 ZPO erfolgt, gilt dies nicht für den vorliegenden Fall, in dem gegen den Erben vorgegangen wird. Denn das Wissen, das der ehemalige Verwalter darüber hatte, welche Unterlagen überhaupt jemals vorhanden waren, kann der Erbe nicht ebenso haben. Daher wäre vorliegend auch eine konkrete Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen erforderlich gewesen, notfalls wäre im Wege der Stufenklage vorzugehen gewesen. Zum anderen handelt es sich bei der beantragten Herausgabe vorhandener Unterlagen im Verhältnis zur Wiederbeschaffung nicht mehr vorhandener Unterlagen um ein Aliud. Die Wiederbeschaffung stellt nicht ein "Weniger" dar, dass vom Klageantrag mit umfasst wäre. Ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Verwalter bestand, der im Wege der Erbfolge nunmehr gegen die Beklagte geltend gemacht werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Klägerin einen solchen Anspruch nicht geltend macht, ein Schadensersatzanspruch mithin nicht vom Klageantrag umfasst wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.500,00 €. A. B. C.