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Urteil

19 S 37/12

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltervertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft endet mit dem Tod des Verwalters; der Erbe wird nicht automatisch Verwalter. • Herausgabeansprüche nach § 667 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsgegner noch im Besitz der begehrten Sachen ist. • Der Erbe trifft keine erweiterte sekundäre Darlegungslast für den Verbleib von Unterlagen, die vor oder mit dem Tod des Verwalters verloren gegangen sein sollen. • Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung nicht mehr vorhandener Unterlagen geht über die Herausgabepflicht des § 667 BGB hinaus und ist nicht ohne Weiteres aus einem Herausgabeantrag umfasst.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabepflicht des Erben für nicht vorhandene Verwalterunterlagen • Ein Verwaltervertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft endet mit dem Tod des Verwalters; der Erbe wird nicht automatisch Verwalter. • Herausgabeansprüche nach § 667 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsgegner noch im Besitz der begehrten Sachen ist. • Der Erbe trifft keine erweiterte sekundäre Darlegungslast für den Verbleib von Unterlagen, die vor oder mit dem Tod des Verwalters verloren gegangen sein sollen. • Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung nicht mehr vorhandener Unterlagen geht über die Herausgabepflicht des § 667 BGB hinaus und ist nicht ohne Weiteres aus einem Herausgabeantrag umfasst. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt gegen die Erbin ihres verstorbenen Verwalters auf Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen. Vorprozessual hat die Beklagte bereits verschiedene Unterlagen übergeben und erklärt, sonstige Unterlagen nicht zu besitzen. Die Klägerin verlangt gegebenenfalls, dass die Beklagte weitere Unterlagen beschafft. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren behauptet die Beklagte erneut, keine weiteren Unterlagen zu besitzen, die Klägerin bestreitet dies nicht hinreichend und vermutet teilweise, Unterlagen seien bereits zu Lebzeiten des Verwalters verloren gegangen. Die Klägerin macht keinen Schadensersatzanspruch geltend und beantragt nur Herausgabe bzw. notfalls Wiederbeschaffung der Unterlagen. • Der zwischen der WEG und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten bestehende Verwaltervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB und endet mit dem Tod des Verwalters (§§ 675, 673 BGB). • Nach Beendigung des Vertrags trifft den Beauftragten die Herausgabepflicht des § 667 BGB; diese Pflicht umfasst jedoch nur die Herausgabe vorhandener Sachen und nicht die Wiederbeschaffung bereits untergegangener Unterlagen. • Die Beklagte als Erbin hat erklärt, ihr nach dem Erbfall übergebene Unterlagen bereits an die Klägerin herausgegeben zu haben; das einfache Bestreiten eines weiteren Besitzes ist prozessual ausreichend, sodass kein Herausgabeanspruch besteht. • Die erhöhte sekundäre Darlegungslast, die den früheren Verwalter treffen kann, kommt dem Erben nicht zu, weil der Erbe regelmäßig nicht über Kenntnis des Verbleibs der Unterlagen verfügt und nur Abwicklungspflichten, nicht die vertraglichen Pflichten des Verwalters, zu erfüllen hat. • Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung würde über den gestellten Herausgabeantrag hinausgehen; eine derartige Leistung müsste konkret geltend gemacht oder im Wege der Stufenklage verfolgt werden; zudem ist Wiederbeschaffung materiell ein anderes Begehren als Herausgabe. • Schadensersatzansprüche wegen Nichtvorhandenseins der Unterlagen sind nicht Gegenstand des Klageantrags und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch der WEG gegen die Erbin auf Herausgabe nicht vorhandener Verwalterunterlagen, weil die Beklagte den Besitz an den begehrten Unterlagen verneint und die Klägerin dies nicht ausreichend widerlegt hat. Dem Erben obliegt keine Pflicht zur Wiederbeschaffung verlorener Unterlagen über die Herausgabepflicht des § 667 BGB hinaus. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch wurde nicht geltend und ist nicht Gegenstand des Klageantrags. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.