Urteil
7 O 349/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anfechtung nach § 133 InsO bedarf es nicht nur eines benachteiligenden Vorsatzes der Insolvenzschuldnerin, sondern auch der Kenntnis dieses Vorsatzes beim Anfechtungsgegner.
• Die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nach § 133 Abs.1 S.2 InsO kann durch konkrete Umstände widerlegt werden, wenn der Anfechtungsgegner vernünftigerweise von einem ernsthaften Sanierungsversuch ausgehen durfte.
• Liegt die Vermutung der Kenntnis nicht mehr, muss der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners konkret darlegen und beweisen; bloße Indizien genügen nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung wegen fehlender Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes • Zur Anfechtung nach § 133 InsO bedarf es nicht nur eines benachteiligenden Vorsatzes der Insolvenzschuldnerin, sondern auch der Kenntnis dieses Vorsatzes beim Anfechtungsgegner. • Die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nach § 133 Abs.1 S.2 InsO kann durch konkrete Umstände widerlegt werden, wenn der Anfechtungsgegner vernünftigerweise von einem ernsthaften Sanierungsversuch ausgehen durfte. • Liegt die Vermutung der Kenntnis nicht mehr, muss der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners konkret darlegen und beweisen; bloße Indizien genügen nicht zwingend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der E. GmbH und verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer Vergleichszahlung in Höhe von 20.896,10 € wegen Insolvenzanfechtung. Die Beklagte erbrachte 2007 Speditionsleistungen und stimmte einem Vergleich zu, nachdem ihr eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt hatte, die Schuldnerin sei überschuldet und zahlungsunfähig drohe. Die Beklagte erhielt die Vergleichszahlung Ende Februar 2007. Der Kläger rügt, die Sanierungsbemühungen seien nicht ernsthaft gewesen, weswegen die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt haben müsse. Die Beklagte bestreitet Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit und trägt vor, sie habe auf die Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertrauen dürfen und damit berechtigt angenommen, ein ernsthafter Sanierungsversuch liege vor. • Die Klage ist unbegründet; ein Anfechtungsanspruch aus § 143 InsO kommt nicht zuerkennt. Zwar waren Verpflichtung und Zahlung anfechtbare Vorgänge nach § 129 InsO, maßgeblich ist aber der Anfechtungsgrund der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO). • Nach § 133 Abs.1 InsO ist neben dem Vorsatz der Schuldnerin auch die Kenntnis dieses Vorsatzes beim Leistungsempfänger erforderlich. Eine gesetzliche Vermutungsregel nach § 133 Abs.1 S.2 InsO setzt Kenntnis zumindest dann voraus, wenn der Anfechtungsgegner von drohender Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligung anderer Gläubiger wusste; insoweit indiziert das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Zahlungseinstellung. • Die vorgenommene gesetzliche Vermutung ist hier jedoch durch konkrete Umstände widerlegt: Der Vergleich wurde von einer namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleitet, diese informierte die Beklagte laufend, es bestand Kontakt über den Stand der Einigungen, die Gesellschaft signalisierte einen realistischen Sanierungsweg und die Zahlung erfolgte schließlich, wenn auch leicht verspätet. Diese Umstände rechtfertigten es für die Beklagte, an die Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuchs zu glauben. • Ist die Vermutung widerlegt, oblag es dem Kläger, die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz positiv und konkret darzulegen. Sein Vortrag genügt hierzu nicht; vereinzelte Vollstreckungsversuche, die zeitlich nicht in Zusammenhang standen, und eine kurzfristige Zahlungsverzögerung sind unzureichend, um die erforderliche Kenntnis nachzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Anspruch aus Insolvenzanfechtung nach § 143 InsO, weil es an einem substanziierten Vortrag fehlt, dass die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin kannte. Die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nach § 133 Abs.1 S.2 InsO ist durch die Umstände eines offenbar ernsthaften Sanierungsversuchs widerlegt worden. Da die Beklagte berechtigterweise auf die Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und auf die tatsächliche Leistung vertraute, musste der Kläger die Kenntnis konkret beweisen, was ihm nicht gelang. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.