Urteil
I-12 U 91/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0220.I12U91.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (Schuldnerin) die Beklagte auf Rückzahlung einer Vergleichszahlung in Anspruch. Die Zahlung ist nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien Ende März 2007 – nach Darstellung in der Klageschrift am 29.03.2007 (bei der Wiedergabe im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da im Jahr 2007 der Februar mit dem 28.02. endete) – erfolgt. Der Kläger hält die Zahlung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung für anfechtbar, da die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei und dem abgeschlossenen Vergleich kein ernsthafter Sanierungsversuch zugrunde gelegen habe. Es seien von vorneherein nur maximal 50 % der Gläubiger an dem Vergleichsbemühungen beteiligt gewesen, nicht aber die Kreissparkasse K., das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Gläubiger habe der von dem Geschäftsführer der Schuldnerin beschaffte Kredit von € 500.000 nicht ausgereicht, da Forderungen von rund € 850.000 hätten zurückgeführt werden müssen. Dabei sei das Schicksal der Kreditinstitute völlig unklar gewesen. Die fehlende Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuchs habe der Beklagten nicht verborgen geblieben sein können, zumal die Schuldnerin die von ihr zugesagten Zahlungstermine nicht eingehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zu Lasten der Beklagten greife zwar die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, denn diese habe aufgrund des Schreibens der R. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.01.2007 Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen. Die Vermutung der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin sei aber hier als widerlegt anzusehen, weil die Beklagte aufgrund konkreter Umstände von einem ernsthaften Sanierungsversuch habe ausgehen können. Der Vergleichsvorschlag sei nicht von der Schuldnerin persönlich, sondern von einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterbreitet worden, von der die Beklagte habe annehmen können, dass sie die Möglichkeit einer Sanierung objektiv und realistisch beurteilt habe. Aufgrund deren Erklärung, der Sanierungsversuch sei „in trockenen Tüchern“, habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, an der Beteiligung der anderen Gläubiger zu zweifeln. Dass die Zahlung verspätet erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da die Verspätung plausibel erklärt worden sei und die Beklagte nicht davon habe ausgehen müssen, dass sie lediglich hingehalten werde. 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund der Erklärungen des Zeugen B. von einem ernsthaften Sanierungsversuch habe ausgehen können. Diese habe zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Sanierungsversuches im Wesentlichen nur das Schreiben des Zeugen B. vom 15.01.2007 gehabt, in dem eine Überschuldung der Schuldnerin von € 3,5 Mio., das Einfrieren der Kreditlinien und die Notwendigkeit, dass alle Gläubiger an dem vorgesehenen Vergleich mitwirken, dargelegt worden sei. Ein ernster, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausschließender Sanierungsversuch setze zumindest voraus, dass das Sanierungskonzept in seinem wesentlichen Inhalt dem Anfechtungsgegner bekanntgegeben werde. Ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin habe indessen gefehlt; vielmehr sei nur ein relativ geringer Teil der Gläubiger von dem Zeugen B. angeschrieben worden. Der Beklagten sei weder die Höhe der Verbindlichkeiten genannt worden, noch sei mitgeteilt worden, welcher Geldbetrag zum Bedienen dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung stehe. Das einzige, was der Zeuge B. der Beklagten verraten habe, sei, dass Liquidität durch einen Dritten habe zur Verfügung gestellt werden sollen. Hierbei habe der Zeuge B. gewusst, dass lediglich € 500.000,00 zur Verfügung gestellt würden, so dass die Umsetzung des Konzeptes selbst dann nicht gesichert gewesen sei, wenn man die nicht angesprochenen Banken außen vor lasse. 5 Der Kläger beantragt, 6 unter Abänderung des am 25.06.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (7 O 349/12) die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.896,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, jedenfalls aus ihrer Sicht sei von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R. ein Sanierungskonzept bzw. ein tragfähiger Vergleich unterbreitet worden. Auch wenn ihr Einzelheiten nicht mitgeteilt worden seien, habe sie nie einen Zweifel daran gehabt, dass das von einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erarbeitete Sanierungskonzept tragfähig, ernsthaft und schlüssig sei. 10 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 11 II. 12 Die zulässige Berufung des Klägers hat aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 13.01.2014 in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO jedenfalls auf der Seite der Beklagten nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 13 Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens … mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. 14 Dass die Beklagte aufgrund des Schreibens der R. P. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend auch: R.) vom 15.01.2007 (Anl. K 4) wusste, dass der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte, ist unstreitig. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Schreiben Umstände ergeben, die zwingend auf die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. In dem Schreiben wird mitgeteilt, dass die beteiligten Kreditinstitute im Rahmen von Sanierungsverhandlungen die ausgereichten Darlehen noch nicht gekündigt, jedoch die Kreditlinien eingefroren hätten, dass der Schuldnerin deshalb in Kürze die Zahlungsunfähigkeit drohe und dass die R. zur Vermeidung einer „ansonsten unabwendbaren Insolvenz“ einen Vergleichsvorschlag erarbeitet habe. Ferner wurde um Rückantwort bis zum 19.01.2007 (also innerhalb von nur vier Tagen) gebeten, da ansonsten aufgrund der angespannten Liquiditätslage „ein Insolvenzverfahren unabdingbar“ sei. Zusammen mit dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin bereits mit Schreiben vom 21.12.2006 die Gläubiger um ein Stillhalten und eine stillschweigende Stundung bis zum 15.01.2007 gebeten hatte, ergab sich daraus die Zahlungseinstellung und somit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Weiß der Anfechtungsgegner um die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Schuldners, ist auch grundsätzlich anzunehmen, dass er auch damit rechnet, die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung werde zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen. Denn in diesem Fall wird es für ihn regelmäßig auf der Hand liegen, dass durch jeden Abfluss werthaltigen Vermögens die Befriedigungsaussichten anderer Gläubiger geschmälert werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.09.2009 – 4 U 181/07 = BeckRS 2011, 04853). 15 Mit Recht hat das Landgericht jedoch die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hier als widerlegt angesehen, weil die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungsversuch unternahm. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gesichtspunkt der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit seine Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet, und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt infolgedessen in den Hintergrund. Voraussetzung ist zwar, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2013 – IX ZR 52/10 = NZI 2013, 500 f. Tz. 11; Urt. v. 08.12.2011 – IX ZR 156/09 = NZI 2012, 142 f. Tz. 11). Es kann hier jedoch dahin stehen, ob es an einem schlüssigen Konzept bereits deshalb fehlt, weil die erhebliche Forderung in siebenstelliger Höhe der Kreissparkasse K. nach Darstellung des Klägers bei den Sanierungsbemühungen unberücksichtigt geblieben ist - möglicherweise ging die Schuldnerin nach der E-Mail des Wirtschaftsprüfers B. vom 03.01.2007 (Anl. K 12) davon aus, dass die KSK K. aus der Vermarktung von Grundstücken bedient werden konnte – oder weil von vorneherein liquide Mittel im Umfang von € 850.000 nicht beschafft werden konnten. Auch ein objektiv nicht hinreichend fachgerecht vorbereiteter Sanierungsversuch kann die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen ausschließen (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.1997 – IX ZR 47/97 = NJW 1998, 1561, 1564). Soweit es um die Kenntnis des Anfechtungsgegners geht, genügt zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hinsichtlich der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs zudem die Darlegung konkreter Umstände, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass ihm der (hier: unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (vgl. BGH, Beschl. v. 10.02.2011 – IX ZR 176/08 = BeckRS 2011, 04820). 16 Derartige Umstände ergeben sich – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – aus den vorgelegten Unterlagen und den von den Parteien vorgetragenen unstreitigen Umständen. Aus Sicht der Beklagten hatte die Schuldnerin kompetente Fachleute mit der Sanierung des Unternehmens betraut, um die Insolvenz abwenden zu können. Die Schuldnerin selbst hatte mit Schreiben vom 21.12.2006 (Anl. B 1) mitgeteilt, sie habe „die sanierungserfahrene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R. beauftragt[,] ein Sanierungskonzept für [sie] zu erarbeiten“. Mit einigen wesentlichen Gläubigern sei diese Vorgehensweise bereits mündlich abgestimmt; diese hätten bereits signalisiert, dem Wunsch der Schuldnerin zu entsprechen. Mit Schreiben vom 15.01.2007 (Anl. K 4) hat sich dann die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die Gläubiger gewandt, die bestehende Überschuldung und (drohende) Zahlungsunfähigkeit offenbart und mitgeteilt, dass bereits Sanierungsverhandlungen mit Kreditinstituten geführt worden seien, in deren Rahmen die ausgereichten Darlehen noch nicht gekündigt, sondern lediglich die Kreditlinie eingefroren worden sei. Sodann heißt es, zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren Insolvenz habe die R. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vergleichsvorschlag erarbeitet, der u.a. auch bedinge, dass Gläubiger auf einen Teil der geltend gemachten Forderungen verzichten müssten. Die Geschäftsführung der Schuldnerin habe zugesichert, dass durch die Zurverfügungstellung von Liquidität durch fremde Dritte der Vergleichsvorschlag auch umgesetzt werden könne; Voraussetzung, auch für die Zurverfügungstellung der Liquidität fremder Dritter sei jedoch, dass alle Gläubiger dem Vergleichsvorschlag bedingungslos zustimmten. Hieraus musste die Beklagte den Eindruck gewinnen, dass fachgerecht und ernsthaft unter Hereinnahme von Drittmitteln die Sanierung versucht wurde. Dem steht nicht entgegen, dass ihr unstreitig weder von der Schuldnerin selbst noch von der R. P. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einzelheiten des Sanierungskonzepts oder wenigstens dessen wesentliche Einzelheiten mitgeteilt wurden. Der Schuldner ist weder verpflichtet, dem Gläubiger Auskünfte zu erteilen, noch muss er ihm eigene Prüfungen ermöglichen, ob durch die beabsichtigte Sanierung die Krise alsbald überwunden bzw. noch abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007 – IX ZR 97/06 = NZI 2007, 512, 513 Tz. 9). Die vom Kläger zitierte Entscheidung (BGH, Urt. v. 08.12.2011 – IX ZR 156/09 = NZI 2012, 142 f. Tz. 11 ff. [= ZInsO 2012, 171 ff.]) betrifft die subjektiven Voraussetzungen auf der Seite des Schuldners, während die Anforderungen an die Darlegung auf der Seite des Anfechtungsgegners – wie bereits ausgeführt – geringer sind. Hieran hält der Senat ungeachtet der vom Kläger im Schriftsatz vom 15.01.2014 geäußerten Bedenken fest. Entscheidend ist, dass für die Beklagte nicht erkennbar war, dass das von der Schuldnerin und den von ihr hiermit beauftragten Fachleuten verfolgte Konzept – was zugunsten des Klägers unterstellt werden kann – nicht tragfähig war und nicht zur Befriedigung aller Gläubiger führen würde (vgl. OLG München, Urt. v. 21.05.2008 – 20 U 4231/07, juris Rn. 55; die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschl. v. 13.01.2011 – IX ZR 97/08 zurückgewiesen). Dass nicht mit sämtlichen Gläubigern Vergleiche geschlossen wurden, vielmehr tatsächlich wesentliche Gläubiger außen vor gelassen wurden, wusste die Beklagte nicht. Sie konnte im Gegenteil aufgrund der Erklärungen des Wirtschaftsprüfers B. – zunächst, dass es bekanntlich nicht immer so einfach sei, alle Beteiligten unter einen Hut zu bekommen (Anl. B 10), und sodann die telefonische Mitteilung, dass der Vergleich „in trockenen Tüchern“ sei – davon ausgehen, dass sich die anderen Gläubiger ebenfalls durch Abschluss von Vergleichen an der Sanierung beteiligten, da die bedingungslose Zustimmung aller Gläubiger zur Voraussetzung der Sanierung und der Zurverfügungstellung fremder Liquidität erklärt worden war (Anl. K 4). Die Beklagte wusste auch nicht, dass – so die Darstellung des Klägers – statt der benötigten € 850.000 nur € 500.000 Fremdmittel zur Verfügung gestellt worden sind. Dass der Vergleichsbetrag nicht – wie im Vergleich vorgesehen – bis zum 22.02.2007 gezahlt wurde, sondern rund fünf Wochen später (die Behauptung des Klägers, die Zahlung sei sogar erst am 10.04.2007 erfolgt, ist neu und in zweiter Instanz nicht zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 ZPO), musste die Beklagte nicht an der Ernsthaftigkeit der Sanierungsbemühungen zweifeln lassen, weil der Wirtschaftsprüfer B. dies aus ihrer Sicht plausibel erklärt hatte. 17 III. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 19 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 20 Die Beschwer des Klägers liegt über € 20.000. 21 Streitwert: € 20.896,10.