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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

23 S 391/12 U. 55 C 3594/12Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2013:0911.23S391.12U55C3594.00
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2012 – Az. 55 C 3594/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 489,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Kläger wegen des restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 7547316262 vom 06.07.2011 zur Zahlung eines Teilbetrags von insgesamt 5,90 € nicht verpflichtet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 58% und die Beklagte zu 42%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 84% und die Beklagte zu 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2012 – Az. 55 C 3594/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 489,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Kläger wegen des restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 7547316262 vom 06.07.2011 zur Zahlung eines Teilbetrags von insgesamt 5,90 € nicht verpflichtet sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 58% und die Beklagte zu 42%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 84% und die Beklagte zu 16%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: A. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus mehreren Darlehensverträgen. Die Beklagten schlossen unter dem 28.05.2004, 16.12.2006, 14.12.2007, 15.09.2008 und 06.07.2011 jeweils einen Darlehensvertrag mit der Beklagten. Diese Verträge wiesen auf der ersten Seite zunächst den Nettokreditbetrag, hierunter den Versicherungsbeitrag und die sich aus der Summe dieser beiden Positionen ergebende Antragssumme aus. Hierunter war eine Bearbeitungsgebühr ausgewiesen. Der Darlehensvertrag vom 28.05.2004 wies eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% der Antragssumme (= 627,86 €) aus, der Vertrag vom 16.12.2006 in Höhe von 3% (= 960,62 €) und der Vertrag vom 14.12.2007 eine solche in Höhe von 2,54 % (= 999,12 €). Der Kreditvertrag vom 15.09.2008 wies eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,15 % (= 495,19 €) aus und der Vertrag vom 06.07.2011 in Höhe von 3% (= 1.393,72 €). Die Bearbeitungsgebühren waren jeweils als Teil der Gesamtkreditsumme aufgeführt, aus welcher sodann die monatlich zu zahlenden Raten berechnet wurden. Die Darlehen wurden jeweils durch den neueren nachfolgend geschlossenen Darlehensvertrag „abgelöst“; der Vertrag aus dem Jahre 2011 besteht derzeit noch. Die erste Rate des im Jahre 2008 geschlossenen Vertrags wurde zum 05.12.2008 fällig und durch die Kläger entsprechend bezahlt. Die folgenden Raten wurden ab dem 05.01.2009 jeweils monatlich fällig. Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Sie begehren mit ihrer Klage die Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühren sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) als Gesamtgläubiger 4.476,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 543,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz den Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren aus dem Kreditvertrag vom 06.07.2011 in Höhe von 1.393,72 € nebst Zinsen anerkannt. Die Beklagte hat in erster Instanz im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es handele sich bereits nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Selbst bei Vorliegen einer solchen sei diese jedoch nicht unwirksam, da es sich um eine Hauptpreisabrede handele und sie auch die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat die Klage, soweit die Klageforderung nicht anerkannt wurde, überwiegend abgewiesen. Zugesprochen hat es über den durch die Beklagte anerkannten Betrag hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223,72 €. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein etwaig bestehender Bereicherungsanspruch aus den bis 2008 geschlossenen Kreditverträgen sei jedenfalls verjährt, da die Kläger erst im Jahre 2012 Klage erhoben hätten. Die Verjährungsfrist habe mit Abschluss der Verträge zu laufen begonnen, da die Kläger zu diesem Zeitpunkt alle maßgeblichen Tatsachen gekannt hätten. Insbesondere sei der Verjährungsbeginn nicht deshalb hinausgeschoben, weil den Klägern die Klageerhebung auf Grund unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klageziel, soweit die Klage abgewiesen wurde, weiterverfolgen. Zur Begründung führen sie an, der Anspruch sei nicht verjährt, da den Klägern nicht bekannt gewesen sei, dass die Bearbeitungsgebühr auf Grund einer allgemeinen Geschäftsbedingung erhoben worden sei. Die Beklagte habe bewusst verschleiert, dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele. Außerdem sei der Verjährungsbeginn wegen ungeklärter Rechtslage zumindest bis zum Jahre 2011 hinausgeschoben gewesen. Denn erst in den Jahren 2010 und 2011 seien mehrere obergerichtliche Urteile ergangen, in welchen die Unwirksamkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren festgestellt worden sei. Deshalb habe frühestens im Jahre 2011 eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Kläger rechnen in dieser Instanz nunmehr hilfsweise für den Fall, dass der Anspruch wegen der Bearbeitungsgebühren aus dem Darlehensvertrag des Jahres 2008 verjährt sein sollte, gegen die noch ausstehenden Raten aus dem (noch laufenden) Darlehensvertrag aus dem Jahre 2011 in Höhe von 495,19 € auf. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 01.10.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 55 C 3594/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 3.082,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 zu zahlen zuzüglich weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 319,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Sie beantragen erstmals in dieser Instanz darüber hinaus hilfsweise für den Fall, dass der Anspruch wegen der Bearbeitungsgebühren aus dem Kreditvertrag aus dem Jahre 2008 verjährt sein sollte, festzustellen, dass die Kläger für die Zukunft zur Zahlung eines Teils der noch ausstehenden Raten aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 06.07.2011 mit der Kontonummer 7547316262 auf Grund der Aufrechnung in Höhe von 495,19 € nicht mehr verpflichtet sind. Die Beklagte hat die in dieser Instanz noch streitgegenständliche Forderung in Höhe von 489,29 € anerkannt. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Berufung und den Hilfsantrag zurückzuweisen. B. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO. II. Die Beklagte hat die Klageforderung der Kläger teilweise, nämlich in Höhe von 489,29 €, anerkannt. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren darüber hinausgehend die Zahlung weiterer 2.593,50 € geltend machen, haben sie hiermit keinen Erfolg. Der Anspruch ist zwar entstanden, er ist jedoch zu einem überwiegenden Teil verjährt. 1. Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus den abgeschlossenen Kreditverträgen ist entstanden. Er folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB. Die Beklagte hat durch Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund etwas erlangt. a. Die Beklagte hat durch die jeweilige Zahlung der Bearbeitungsgebühr etwas erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB, da sich ihr Vermögen durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr vermehrt hat. Bei der Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch die Kläger handelt es sich auch um eine Leistung der Kläger, da diese zweckgerichtet und bewusst das Vermögen der Beklagten vermehrt haben. b. Diese Leistung erfolgte ohne rechtlichen Grund. Die Grundlage der Leistung, die in den Darlehensverträgen vereinbarte Bearbeitungsgebühr, war als allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. aa. Bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, da diese eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingung, die den Klägern bei Abschluss des Vertrags durch die Beklagte gestellt wurde, darstellt. Die Beklagte hat nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Gebühr individuell ausgehandelt wurde; auch hat sie keinen Beweis angeboten. Zwar muss grundsätzlich derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, darlegen und beweisen, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. Palandt, 72. Aufl. 2013, § 305 Rn. 23; BGH Urt. v. 14.05.1992, VII ZR 204/90; zitiert nach juris). Durch das Vorlegen des in Rede stehenden Vertrages kann der Vertragspartner allerdings seiner Darlegungs- und Beweislast genügen, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde und durch den Verwender gestellt worden ist; denn dann spricht bereits der erste Anschein für einen Formularvertrag und damit für das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2009, 3717; OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 86417; AG Mönchengladbach BeckRS 2013, 07491, jeweils zitiert nach beck-online). In diesem Falle trifft den anderen Vertragsteil die Darlegungs- und Beweislast; dieser muss insbesondere darlegen und beweisen, dass eine Klausel individuell ausgehandelt wurde (OLG Düsseldorf a.a.O.). Vorliegend lässt der äußere Anschein der durch die Kläger vorgelegten Darlehensverträge einschließlich der von der Beklagten gestellten Kreditbedingungen darauf schließen, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine vorformulierte Bedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Kreditbedingungen der Beklagten sehen unter Punkt 8 (Bedingungen vom 30.05.2010) beziehungsweise Punkt 6 (Bedingungen vom 01.12.2004) vor, dass die „vereinbarte Bearbeitungsgebühr nicht zurückvergütet wird“, wenn der Restsaldo vor der im Kreditvertrag vereinbarten Fälligkeit zurückgezahlt wird. Diese Regelung verdeutlicht, dass als Teil der Kreditverträge der Beklagten jedenfalls regelmäßig, wenn nicht immer, eine Bearbeitungsgebühr vereinbart wird. Darüber hinaus enthält auch das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten einen Hinweis auf die anfallende Bearbeitungsgebühr. Die Gebühr wird – wenn auch nicht einer konkreten Höhe nach – im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Stand 01.01.2010, dort unter Punkt 7) als Bestandteil des Effektivzinssatzes im Rahmen mehrerer Berechnungsbeispiele angegeben. Dass es sich bei dieser Angabe nur um Berechnungsbeispiele handelt, steht der Annahme einer allgemeinen Geschäftsbedingung nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10, zitiert nach juris). Denn der Anfall der Bearbeitungsgebühr wird in allen aufgeführten Beispielen vorgegeben; ein Rechenbeispiel ohne Einbeziehung einer Bearbeitungsgebühr ist hingegen nicht vorhanden. Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass im Regelfall eine Bearbeitungsgebühr bei Abschluss eines Kreditvertrags anfällt (vgl. auch LG Bonn, BeckRS 2013, 07335, zitiert nach beck-online). Da der äußere Anschein für das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsbedingung spricht, hätte es der Beklagten oblegen, zu einem individuellen Aushandeln der Bearbeitungsgebühr vorzutragen und Beweis anzutreten. Die Beklagte hat jedoch weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angeboten. Ihr Vortrag, die Beklagte sei in Bezug auf die Höhe der Bearbeitungsgebühr „durchaus verhandlungsbereit“ gewesen, genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag. Die Beklagte hat in keiner Form dargestellt, wie derartige „Verhandlungen“ über die Bearbeitungsgebühren konkret ausgesehen haben sollen. Allein der Umstand, dass nicht in jedem der Kreditverträge der Höhe nach derselbe prozentuale Anteil für eine Beratungsgebühr vereinbart wurde, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beratungsgebühr tatsächlich individuell ausgehandelt wurde und die Kläger auf deren Höhe Einfluss nehmen konnten. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft die Kläger auch nicht die sekundäre Darlegungslast. Für die Behauptung der Kläger, der Punkt Bearbeitungsgebühr sei jeweils nicht ausgehandelt worden, bedarf es keinen weiteren Sachvortrags dazu, wie der gesamte Hergang der zur Darlehensgewährung führenden Gespräche war. Der Einordnung als allgemeine Geschäftsbedingung steht auch nicht entgegen, dass die Bearbeitungsgebühr für die Kläger als solche klar erkennbar war. Denn eine Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen findet nicht deshalb statt, weil die hierin enthaltenen Klauseln für den Vertragspartner nicht erkennbar sind, sondern weil dieser durch die einseitige Stellung durch den Verwender keinen Einfluss auf die Gestaltung der Klausel nehmen kann (BGH Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10, OLG Celle Beschl. v. 13.10.2011, 3 W 86/11, jeweils zitiert nach juris). bb. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr ist als vorformulierte Vertragsbedingung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie die Kläger unangemessen benachteiligt. (1) Die Bearbeitungsgebühr ist einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zugänglich. Der Ausschlusstatbestand des § 307 Abs. 3 BGB greift nicht, da es sich bei der Bearbeitungsgebühr nach mittlerweile überwiegender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, um eine bloße Preisnebenabrede, nicht um eine vertragliche Hauptleistungspflicht (Hauptpreisabrede) handelt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10; OLG Celle, Beschl. v 13.10.2011, 3 W 86/11; OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010, 3 U 78/10, jeweils zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, BeckRS 2011, 10434; LG Karlsruhe BeckRS 2011, 14331, LG Bonn, a.a.O.; AG Mönchengladbach a.a.O.; AG Mannheim, BeckRS 2013, 04368, jeweils zitiert nach beck-online). Eine Preisnebenabrede liegt vor, wenn die Regelung kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand hat, sondern sie lediglich allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGH NJW 2011, 2640; BGH BeckRS 2009, 13142, jeweils zitiert nach beck-online; BGH, Urt. v. 21.04.2009, XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 07.12.2010, a.a.O., jeweils zitiert nach juris; OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf Urt. v. 24.02.2011, a.a.O.; ; LG Karlsruhe a.a.O.; LG Bonn a.a.O.). Eine (nicht kontrollfähige) Hauptpreisabrede liegt hingegen vor, wenn der Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung vereinbart wird (BGH Urt. v. 21.04.2009 a.a.O.; BGH Urt. v. 07.12.2010 a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; LG Karlsruhe a.a.O., BGH BeckRS 2009, 13142, zitiert nach beck-online). Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich nicht um eine Hauptpreisabrede. Denn die Bearbeitungsgebühr ist weder eine vertragliche Hauptleistung noch das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten. Die vertraglichen Hauptleistungen eines Darlehensvertrags ergeben sich aus § 488 BGB. Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Die nach diesem gesetzlichen Leitbild vorgesehenen gegenseitigen Leistungen bestehen mithin aus der Überlassung des Kapitals gegen die Zahlung eines Zinses und bei Fälligkeit Rückzahlung des Betrags (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; LG Karlsruhe a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; LG Bonn a.a.O.). Eine Bearbeitungsgebühr ist indes nach dem gesetzlichen Leitbild nicht Gegenstand der Hauptleistungen eines Darlehens. Insbesondere ist sie nicht einem Zins vergleichbar. Unter einem Zins versteht man eine von der Laufzeit abhängige geldliche Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals (LG Bonn, a.a.O., BGH NJW-RR 1992, 591, zitiert nach beck-online). Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich jedoch nicht um eine von der Laufzeit abhängige Vergütung. Denn die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird als prozentualer Anteil der Kreditsumme unabhängig von der Laufzeit ermittelt. Die Laufzeitunabhängigkeit folgt überdies auch aus den eigenen Kreditbedingungen der Beklagten, welche eine (anteilige) Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung nicht vorsehen, mithin die Höhe der Bearbeitungsgebühr gerade auch bei späterer Veränderung der Laufzeit konstant bleibt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Bearbeitungsgebühr Entgelt für eine zusätzlich durch die Beklagte angebotene Sonderleistung ist. Hierzu wird bereits durch die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Soweit sie vorträgt, die Gegenleistung bestehe in der Überlassung des Kapitals, überzeugt dies nicht. Denn Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals ist nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags ausschließlich die Zahlung eines Zinses. Vielmehr handelt es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Preisnebenabrede, da durch sie lediglich allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abgewälzt werden. Bereits nach dem Wortlaut „Bearbeitungsgebühr“ handelt es sich um eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens. Zur Bearbeitung eines Darlehens gehört die Beratung des Kunden, insbesondere zur Höhe der Raten, die Überprüfung der Bonität des Kunden, die Prüfung der Bestellung von Sicherheiten sowie die Bearbeitung im Rahmen der Auszahlung der Darlehensvaluta (vgl. zur Frage des Inhalts der Bearbeitung OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Diese Bearbeitung erfolgt jedoch entweder im Rahmen einer eigenen Verpflichtung der Beklagten oder aber in deren eigenen Interesse. Die Beratung des Kunden, Überprüfung dessen Bonität und Prüfung der Erforderlichkeit und gegebenenfalls Bestellung von Sicherheiten erfolgen im eigenen Interesse der Beklagten. Zweck dieser Bearbeitungsschritte ist in erster Linie, das Forderungsausfallrisiko der Beklagten zu minimieren. Die Beratung zur Ratenhöhe erfolgt dahingehend, dass der Kunde darüber beraten wird, welche Ratenhöhe für seine wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist. Eine für den Kunden nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gut zu leistende Ratenhöhe minimiert das Ausfallrisiko des Kreditinstituts. Ebenfalls dient die Prüfung der Bonität lediglich dem Interesse des Kreditinstituts, da dieses durch die Bonitätsprüfung das Ausfallrisiko bewerten kann und die Entscheidung über die Kreditvergabe und die Höhe des Zinses hiervon abhängig machen kann (vgl. OLG Celle a.a.O.). Auch die Prüfung und Bestellung von Sicherheiten dient ausschließlich dem Interesse des Kreditinstituts, da dieses auf diesem Wege für eine eventuell eintretende Leistungsunfähigkeit des Kunden auf die Sicherheiten zurückgreifen kann. Der Kreditnehmer selbst hat kein Interesse an der Überprüfung seiner Bonität oder der Bestellung von Sicherheiten; für diesen ist lediglich die Gewährung des Darlehens von Interesse. Soweit es die Auszahlung der Darlehensvaluta betrifft, ist das Kreditinstitut bereits von Gesetzes wegen hierzu verpflichtet; hierbei handelt es sich um die aus § 488 Abs. 1 BGB folgende Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers. (2) Durch die Erhebung dieser Bearbeitungsgebühr wird der Kreditnehmer auch unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren (OLG Bamberg a.a.O., OLG Karlsruhe a.a.O.). Entgeltklauseln, durch welche ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es ausschließlich im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH Urt. v. 21.04.2009 a.a.O.; OLG Celle a.a.O., LG Karlsruhe a.a.O.; BGH BeckRS 2009, 13142, BGH NJW 2011, 2640, jeweils zitiert nach beck-online). Da die in Rede stehende Bearbeitungsgebühr ausschließlich im Interesse des Kreditinstituts liegt oder der Erfüllung eigener gesetzlich begründeter Pflichten dient (vgl. Ziff (1) dieses Abschnitts), ist sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des Darlehensvertrags nach § 488 BGB nicht vereinbar. Durch die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders indiziert, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW 2011, 2640 m.w.N., zitiert nach beck-online). Es sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, aus welchen folgt, dass die Regelung dennoch den Kreditnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Der Vortrag der Beklagten, durch eine unterschiedlich hohe Bearbeitungsgebühr lasse sich der Effektivzins zu Gunsten eines Kunden von schlechterer Bonität senken, kann eine Angemessenheit nicht begründen. Die Beklagte trägt insofern vor, der jeweilige Nominalzins sei bonitätsabhängig, je schlechter die Bonität des Kunden sei, desto höher sei der Nominalzins. Durch die Bearbeitungsgebühr, die in einem solchen Falle niedriger berechnet würde, falle der Effektivzins niedriger aus. Diese Argumentation überzeugt nicht. In der Gestaltung ihrer Preise, insbesondere der Höhe des jeweils vereinbarten Nominalzinses, ist die Beklagte frei. Dass die Beklagte ihre Zinssätze bonitätsabhängig gestaltet, unterliegt ihrer freien Entscheidung und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Für den Kreditnehmer stellt es sich jedoch entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht vorteilhafter dar, wenn einerseits ein bonitätsabhängiger Zinssatz vereinbart wird und andererseits der Effektivzins durch eine variable Bearbeitungsgebühr sodann abgesenkt wird. Denn dem Kreditnehmer wäre gleichsam mit einem von vorneherein niedrigeren Nominalzins gedient. Vielmehr stellt sich die durch die Beklagte gewählte Vertragsgestaltung für den Kreditnehmer negativ dar: Die Bearbeitungsgebühr wird im Falle vorzeitiger Ablösung des Darlehens nach den Kreditbedingungen der Beklagten nicht erstattet. Einen niedriger angesetzten Nominalzins müsste die Beklagte hingegen bei vorzeitiger Auflösung des Darlehens anteilig erstatten, § 501 BGB. Ihr verbliebe deshalb bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens immer die volle Bearbeitungsgebühr. Die Argumentation der Beklagten verkehrt sich hierdurch in das Gegenteil: Der Kunde wird durch die Kreditbedingungen und die Bearbeitungsgebühr gerade schlechter gestellt als bei Vereinbarung nur eines konkreten (gegebenenfalls auch höheren) Zinses. Auch hieraus folgt die unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers. 2. Der Anspruch der Kläger ist jedoch, soweit er nicht anerkannt wurde, nicht durchsetzbar. Die Ansprüche wegen der Bearbeitungsgebühr der Darlehensverträge aus den Jahren 2004, 2006 und 2007 sowie ein kleiner Teil der Bearbeitungsgebühr des Darlehensvertrags aus 2008 sind verjährt. Die Beklagte kann die Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühren insofern nach § 214 Abs. 1 BGB dauerhaft verweigern. Die Verjährungsfrist begann jeweils mit Zahlung der in den einzelnen Raten enthaltenen Bearbeitungsgebühr zu laufen. Sie endete für den Anteil der Bearbeitungsgebühren, welche in den Raten bis einschließlich des Jahres 2008 enthalten waren, mit Ablauf des Jahres 2011. a. Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren aus den Kreditverträgen der Jahre 2004, 2006 und 2007 ist verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht lediglich die Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; eine zutreffende rechtliche Wertung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. nur BGH NJW 2008, 1729; BGH NJW 2008, 2427, BGH NJW 2008, 2576; BGH NJW-RR 2008, 1237; BGH NJW-RR 2005, 1148, jeweils zitiert nach beck-online). aa. Die Kläger hatten mit Abschluss der Kreditverträge Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Soweit sie dies in Abrede stellen, ist ihnen jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Sie haben keinen Erfolg mit ihrem Einwand, sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt habe. Die Frage, ob eine allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, ist eine reine Rechtsfrage. Die für diese rechtliche Wertung erforderlichen Tatsachen normiert § 305 Abs. 1 S. 1 BGB: Es muss sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handeln, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger konnten sie auf die Bearbeitungsgebühr keinen Einfluss nehmen; dies war ihnen dementsprechend bei Vertragsschluss bereits bekannt. Soweit sie vortragen, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handele, wäre ihnen jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Kläger selbst haben bei der Beklagten mindestens die fünf hier streitgegenständlichen Kreditverträge geschlossen, in denen sämtlichst eine Bearbeitungsgebühr festgelegt wurde. Spätestens hierdurch hätte ihnen bewusst werden müssen, dass die Beklagte diese Bearbeitungsgebühr offenbar regelmäßig bei ihren Kreditverträgen berechnet. Unabhängig von der Anzahl folgt die Vorformulierung und Regelmäßigkeit der Verwendung der Bearbeitungsgebühr, wie bereits festgestellt, auch aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten sowie deren Kreditbedingungen. Ob die Kläger aus diesen Umständen die zutreffende rechtliche Wertung, nämlich dass hieraus das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsbedingung folgt, gezogen haben, ist für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist unerheblich. bb. Der Einwand der Kläger, auf Grund der unklaren Rechtslage habe die Verjährung frühestens 2011 zu laufen begonnen, greift nicht durch. Zwar beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung des BGH bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, erst dann zu laufen, wenn die Rechtslage objektiv geklärt ist (BGH NJW-RR 2009, 547; BGH NJW-RR 2008, 1237, BGH BeckRS 2005, 03406, jeweils zitiert nach beck-online). Diese Rechtsprechung ist auf den hier vorliegenden Fall jedoch aus mehreren Gründen nicht anwendbar. Zum einen hat die Verzögerung des Verjährungsfristlaufs absoluten Ausnahmecharakter. Bereits aus dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 BGB („Umstände“) folgt, dass maßgeblich die Kenntnis von Tatsachen relevant ist. Eine erweiternde Auslegung der Norm hat daher nur unter besonderen Umständen zu erfolgen. Die bloß fehlende höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage oder der Umstand, dass eine Rechtsfrage umstritten ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH NJW 2011, 73, zitiert nach beck-online). Die gegenteilige Ansicht führte im Ergebnis dazu, dass jede bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage eine vermeintliche Unsicherheit begründen würde mit der Folge, dass keinerlei hierzu in Bezug stehende Ansprüche verjähren würden. Dies widerspricht jedoch eklatant dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, nämlich nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu schaffen. Das Risiko, einen Anspruch durchzusetzen, und das Risiko einer etwaig nachteiligen (gegebenenfalls sich ändernden) Rechtsprechung ist dem Anspruchsteller zugewiesen. Zum anderen war jedoch im vorliegenden Fall die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge schon nicht unklar im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Erstmals im Jahre 2010, also zwei Jahre nach dem Abschluss des letzten jetzt noch streitgegenständlichen Darlehensvertrags, erfolgte eine obergerichtliche Entscheidung dazu, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen eines Darlehensvertrags den Kreditnehmer unangemessen benachteilige. Hierauf folgten sodann mehrere gleichlautende obergerichtliche Entscheidungen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (der letzte nun noch streitgegenständliche Vertrag wurde 2008 geschlossen) war also mitnichten eine unsichere oder unklare Rechtslage gegeben; vielmehr fehlte es schlicht an einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Auffassung der Kläger stützte. Letztlich stützen sich die Kläger mit ihrer Argumentation zum nicht begonnenen Lauf der Verjährungsfrist nicht auf eine unklare Rechtslage, sondern darauf, dass eine gewisse Zeit nach Abschluss der Verträge eine Änderung der Rechtsprechung erfolgt ist. Dies ist jedoch bereits von der Rechtsprechung des BGH nicht erfasst, die auf eine Unsicherheit im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abstellt (vgl. BGH NJW-RR 2009, 547, zitiert nach beck-online). Eine erst später – vermeintlich – unklar werdende Rechtsprechung kann nicht rückwirkend dazu führen, dass die Verjährungsfrist nie zu laufen begonnen hat. Auch dies stünde in eklatantem Widerspruch zu sämtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts. Würde man bei Änderung der Rechtsprechung eine Verjährung des Anspruchs verneinen, führte dies letztlich dazu, dass bereits lange verjährte Ansprüche auf Basis der geänderten Rechtsprechung wieder geltend gemacht werden könnten oder aber, soweit noch keine Verjährung eingetreten wäre, selbige auf unbestimmte Zeit gehemmt wäre. Dies ist weder dem Rechtsfrieden zuträglich noch wird damit dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften oder dem Willen des Gesetzgebers, der die Verjährungsvorschriften einfacher und praktikabler gestalten wollte, entsprochen. cc. Schließlich folgt auch aus der Regelung des § 494 Abs. 5 BGB nicht, dass die Verjährung nicht zu laufen begonnen hat. Denn geltend gemacht wird vorliegend keine Neuberechnung des Darlehens, sondern der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, der unabhängig von einem Anspruch auf Neuberechnung besteht (vgl. hierzu BGH NJW 2009, 2046, zitiert nach beck-online). dd. Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren der Kreditverträge, die bis einschließlich des Jahres 2007 abgeschlossen wurden, ist verjährt. Der letzte der Kreditverträge aus dem Jahr 2007 wurde durch den Kreditvertrag aus dem Jahre 2008 abgelöst. Damit wurde die Bearbeitungsgebühr vollständig gezahlt. Bei der „Ablösung“ eines Darlehens handelt es sich um eine vollständige Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens unter Vereinbarung eines neuen Darlehensvertrags. Die Bearbeitungsgebühren für die Darlehen bis 2007 sind mithin spätestens im Jahre 2008 durch die vollständige Rückzahlung des Darlehens gezahlt worden. Die Verjährungsfrist begann danach mit Schluss des Jahres 2008 zu laufen und endete zum Ende des Jahres 2011, war mithin bei Klageerhebung im Jahre 2012 abgelaufen. b. Das amtsgerichtliche Urteil kann allerdings insofern keinen Bestand haben, als es auch die Ansprüche wegen der Bearbeitungsgebühr des Darlehensvertrags aus 2008 als vollständig verjährt angesehen hat. Maßgeblich ist nach § 199 Abs. 1 BGB nicht nur die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, sondern auch der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. aa. Der (hier gegenständliche) bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch ist mit Zahlung der Bearbeitungsgebühr, nicht hingegen mit Abschluss des Vertrags entstanden. Denn erst mit der Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat die Beklagte „etwas erlangt“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB. Der Auffassung der Beklagten, der Fristlauf habe mit Einstellung des Saldos in das Kreditkonto der Kläger oder mit Vertragsschluss begonnen, überzeugt nicht. Sie hat in beiden Fällen keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, welcher ihr Vermögen vermehrt hat. Zu diesem wirtschaftlichen Vorteil zählen zwar auch schuldrechtliche Rechtspositionen (vgl. Palandt, 72. Aufl. 2013, § 812 Rn. 9); eine solche Rechtsposition hat die Beklagte indes weder durch den Vertragsschluss noch durch die Einstellung des Saldos in das Darlehenskonto erlangt. Durch den Vertragsschluss hat sie keinen Anspruch gegen die Kläger auf Zahlung der Bearbeitungsgebühr erlangt, wie sie meint. Denn mangels Wirksamkeit der Bearbeitungsgebühr kann sie auch keinen Anspruch auf Zahlung selbiger erlangt haben. Sie hat auch nicht durch die Einstellung des Saldos in das Kreditkonto eine vorteilhafte Rechtsposition erlangt. Denn durch diese Buchung ergibt sich keine von dem Anspruch aus dem Darlehensvertrag abweichende, gesonderte Rechtsposition. Bei dem Darlehenskonto handelt es sich nicht um ein Girokonto, welches gegebenenfalls durch einen Rechnungsabschluss einen gesonderten Anspruch begründen kann. Zur Führung eines Kreditkontos ist die Beklagte nicht verpflichtet; dieses dient lediglich der Abwicklung der auf die Darlehenssumme gezahlten Beträge. Anders als der Girovertrag begründet der Darlehensvertrag kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis (vgl. BGH NJW 2011, 2640, zitiert nach beck-online). Etwaige Ansprüche gründen sich deshalb ausschließlich auf den geschlossenen Darlehensvertrag; eine weitergehende Wirkung, insbesondere die Begründung gesonderter Rechtspositionen, folgen aus der Führung eines Darlehenskontos und dem hierin eingestellten Saldo nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kläger bereits zuvor einen Anspruch auf Berichtigung des Kreditkontos hatten oder nicht. Relevant ist lediglich, wann der hier geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstanden ist. bb. Der Anspruch ist in Höhe von 5,90 € verjährt; in Höhe von 489,29 € ist er hingegen nicht verjährt. In dieser Höhe ist der Bereicherungsanspruch der Kläger erst ab dem Jahre 2009 entstanden, die Verjährungsfrist lief mithin bis zum Ende des Jahres 2012. Die Bearbeitungsgebühr des Darlehensvertrags aus dem Jahre 2008 wurde in Höhe von 489,29 € erst ab dem Jahre 2009 gezahlt, da die Bearbeitungsgebühr anteilig mit den jeweiligen Raten der Kläger gezahlt wurde. Soweit die Beklagte dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.07.2013 bestritten hat und behauptet hat, die von den Klägern gezahlten Ratenbeträge seien entsprechend der Regelung des § 367 BGB zunächst auf die Bearbeitungsgebühr verrechnet worden, hat sie hiermit keinen Erfolg. Die Frage der Anwendbarkeit des § 367 BGB ist reine Rechtsfrage, keine Tatsachenfrage. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass jedenfalls eine ausdrückliche Verrechnungsregelung fehlt. Die Bearbeitungsgebühr war anteilig in den jeweiligen Raten enthalten. Dies folgt aus der Auslegung des Vertrags nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB. Der Kreditvertrag trifft zu der Frage der Verrechnung keine ausdrückliche Regelung, weshalb er einer Auslegung zugänglich ist. Diese ergibt jedoch, dass, wenn bei einem Ratenkredit aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten gleiche Zahlungsraten gebildet werden, mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Kapital- und Kostenanteile fällig werden; dabei werden vereinbarungsgemäß gezahlte Ratenbeträge diesen Anteilen entsprechend verrechnet (vgl. BGH NJW 1984, 2161). § 367 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten hier nicht anwendbar: Denn dieser setzt voraus, dass der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreicht. Der Schuldner muss also trotz fälliger Schuld nur eine Teilleistung erbracht haben. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Kläger die fälligen Raten vollständig erbracht haben. Wenn der Darlehensnehmer aber die Raten vereinbarungsgemäß zahlt, werden Kosten anteilig im Verhältnis des Gesamtkostenbetrags zum Darlehenskapital getilgt (BGH a.a.O.). Daraus folgt, dass bei einer Bearbeitungsgebühr von insgesamt 495,19 € auf 84 Monatsraten jede Monatsrate anteilig 5,90 € enthält (495,19 € / 84). Von diesen Raten wurde vereinbarungsgemäß nur eine (erste) Rate im Jahre 2008 gezahlt, mithin ein Anteil der Bearbeitungsgebühr von 5,90 €. Die übrigen Raten wurden erst ab dem Jahre 2009 gezahlt. Daraus ergibt sich ein nicht verjährter Anspruch der Kläger in Höhe von 489,29 € (495,19 € - 5,90 €). 3. Allerdings hat der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag der Kläger Erfolg. Hierüber war noch in Höhe von 5,90 € zu entscheiden, da die durch die Kläger gesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Anspruch ist in Höhe weiterer 5,90 € zwar entstanden, aber verjährt. Insofern wird auf die Ausführungen unter II. 1. und 2. verwiesen. Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie auf Grund der ebenfalls hilfsweise erklärten Aufrechnung mit ihrer Forderung von 5,90 € gegen die noch ausstehenden Raten zur Zahlung in dieser Höhe aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet sind. a. Der Feststellungsantrag ist auch in dieser Instanz nach § 533 ZPO noch zulässig, da er nur auf Tatsachen gestützt wird, die die Kammer ihrer Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zu Grunde zu legen hat. Denn die gesamten tatsächlichen Umstände sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Feststellungsantrag ist auch sachdienlich, da die Sache insoweit entscheidungsreif ist. Aus denselben Gründen ist auch die in dieser Instanz erklärte Aufrechnung noch zulässig. Das Feststellungsinteresse der Kläger resultiert aus dem Umstand, dass die Beklagte der Ansicht ist, dass sie die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr nicht schuldet, sich insofern eines Anspruchs gegen die Kläger berühmt. b. Der Feststellungsantrag der Kläger ist dahingehend auszulegen, dass sie gegen den noch bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen. Denn die noch ausstehenden Raten sind in rechtlicher Hinsicht nichts anderes als die Erfüllung des der Beklagten zustehenden Rückzahlungs- und Zinsanspruchs. Die Aufrechnung greift durch. Eine wirksame Aufrechnung setzt nach § 387 BGB voraus, dass die Hauptforderung (der Darlehensrückzahlungsanspruch) erfüllbar ist (bewirkt werden kann) und dass die Gegenforderung (der Bereicherungsanspruch i.H.v. 5,90 €) fällig und durchsetzbar ist (fordern kann; vgl. Palandt, 72. Aufl. 2013, § 387 Rn. 11). Die Hauptforderung, der Darlehensrückzahlungsanspruch, ist erfüllbar. Zwar sind die Raten noch nicht fällig. Grundsätzlich kann der Schuldner allerdings gemäß § 271 Abs. 2 BGB die Leistung im Zweifel auch vor Fälligkeit bewirken. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Gläubiger durch die vorzeitige Leistung eine schützenswerte Rechtsposition verliert, was bei einem Darlehen grundsätzlich anzunehmen ist, da der Gläubiger durch vorzeitige Rückzahlung seinen Anspruch auf Zahlung des Zinses anteilig verliert. Vorliegend greift diese Erwägung jedoch nicht, da für den Verbraucherkreditvertrag § 500 Abs. 2 BGB ausdrücklich normiert, dass der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen kann, mithin diese bewirken kann. Auch scheitert die Aufrechnung nicht an der fehlenden Durchsetzbarkeit des Bereicherungsanspruchs auf Grund der Verjährung in Höhe von 5,90 €. Die Aufrechnung kann gemäß § 215 BGB auch nach Eintritt der Verjährung noch erklärt werden, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Erstmals erklärt werden konnte die Aufrechnung bereits vor Ablauf des Jahres 2011, mithin vor Verjährung des Anspruchs. Denn zu diesem Zeitpunkt war nach den vorstehenden Erwägungen die Hauptforderung erfüllbar und – vor Ablauf des Jahres 2011 – der Rückzahlungsanspruch auch noch nicht verjährt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Recht der Beklagten, eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Denn dabei geht es nicht um die Frage, ob der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen darf, sondern um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers. 4. Ein weiterer Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht indes nicht. Ein solcher Anspruch setzt nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB den Verzug des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten voraus. Entstanden ist die Geschäftsgebühr durch die Beauftragung des Klägervertreters wegen des Schreibens vom 10.02.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte jedoch noch nicht in Verzug; der Verzug ist erst durch eben dieses Mahnschreiben eingetreten. Die Kosten der Erstmahnung unterfallen nicht dem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (vgl. Palandt, 72. Aufl. 2013, § 286 Rn. 46). 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.088,69 € festgesetzt (3.082,79 € zzgl. 5,90 € wegen der Hilfsaufrechnung und des (negativen) Feststellungsantrags, § 45 Abs. 3 GKG). xxx xxx xxx