Urteil
12 O 33/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbung, die lediglich Produkte abbildet und keine Bestellmöglichkeit eröffnet, stellt die Textilerzeugnisse nicht bereits "auf dem Markt bereit" im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung.
• Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO verlangt Kennzeichnung der Faserzusammensetzung vor dem Kauf; dies kann durch Bereitstellung der Informationen im stationären Geschäft erfüllt werden.
• Ist die Kennzeichnungspflicht der TextilKennzVO eingehalten oder nicht einschlägig, folgt daraus kein ergänzender Unterlassungsanspruch nach § 5a UWG.
• Die TextilKennzVO ist als spezielle Regelung gegenüber dem UWG vorrangig und schließt bei zulässiger Werbung eine Irreführung durch Unterlassen aus.
Entscheidungsgründe
Keine Kennzeichnungspflicht in reiner Werbeprospektverteilung ohne Bestellmöglichkeit • Werbung, die lediglich Produkte abbildet und keine Bestellmöglichkeit eröffnet, stellt die Textilerzeugnisse nicht bereits "auf dem Markt bereit" im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung. • Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO verlangt Kennzeichnung der Faserzusammensetzung vor dem Kauf; dies kann durch Bereitstellung der Informationen im stationären Geschäft erfüllt werden. • Ist die Kennzeichnungspflicht der TextilKennzVO eingehalten oder nicht einschlägig, folgt daraus kein ergänzender Unterlassungsanspruch nach § 5a UWG. • Die TextilKennzVO ist als spezielle Regelung gegenüber dem UWG vorrangig und schließt bei zulässiger Werbung eine Irreführung durch Unterlassen aus. Der Kläger, ein Verein zur Verfolgung unlauteren Wettbewerbs, verklagte die Beklagte, eine Bekleidungseinzelhändlerin, wegen unvollständiger Angaben zur Textilfaserzusammensetzung in einem per Post verteilten Werbematerial. In dem Prospekt wurden mehrere Kleidungsstücke mit Preisen, nicht jedoch mit Angaben zur Faserzusammensetzung beworben. Die beworbenen Waren konnten nur in stationären Filialen der Beklagten erworben werden; Fernbestellungen waren nicht möglich. Der Kläger abmahnte und verlangte Unterlassung wegen Verstoßes gegen Art. 16 TextilKennzVO sowie zahlungspflichtige Abmahnkosten; die Beklagte lehnte ab und bestritt eine Kennzeichnungspflicht für reine Werbung ohne Bestellmöglichkeit. Das Landgericht hatte zu entscheiden, ob die Werbung ein Textilerzeugnis "auf dem Markt bereitstellt" und ob daraus Unterlassungsansprüche nach UWG bzw. UKlaG folgen. • Anwendbare Normen sind insbesondere Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO), §§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8 UWG und § 3 UKlaG. • Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO verlangt, dass die in Art. 5, 7, 8 und 9 genannten Angaben zur Faserzusammensetzung so angegeben werden, dass sie sichtbar und vor dem Kauf wahrnehmbar sind. • Begriff der "Bereitstellung auf dem Markt" richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 TextilKennzVO unter Bezug auf Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 765/2008; bloße Abbildung von Produkten in Werbung begründet noch keine Abgabe oder Bereitstellung zum Vertrieb. • Im vorliegenden Fall eröffnet die Prospektwerbung keine Möglichkeit zum Fernabsatz und vermittelt lediglich Information und Anreiz, das Ladengeschäft aufzusuchen; daher konnten Kunden die erforderlichen Informationen vor dem Kauf im Geschäft wahrnehmen. • Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO, wonach Informationen in jedem Fall vor dem Kauf vorliegen müssen, schließt die vorstehende Auslegung nicht aus, sondern präzisiert die Sichtbarkeit vor dem Kauf, insbesondere auch beim Onlinekauf. • Weil die Kennzeichnungspflicht der TextilKennzVO nicht verletzt wurde, ist kein ergänzender Unterlassungsanspruch nach § 5a UWG gegeben; die spezielle Verordnung geht dem UWG vor. • Folglich ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des klagenden Vereins nicht begründet und die Klage abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Das Landgericht entscheidet, dass die streitgegenständliche Prospektwerbung die Textilerzeugnisse nicht im Sinne der TextilKennzVO "auf dem Markt bereitstellt", weil keine Bestell- oder Fernabsatzmöglichkeit eröffnet wurde und die Käufer die Angaben zur Faserzusammensetzung vor dem Kauf im stationären Geschäft einsehen konnten. Somit liegt kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO vor und auch kein Anspruch nach § 5a UWG. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.