Urteil
10 O 210/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2014:0415.10O210.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger und der Beklagte zu 1.) kannten sich seit dem Jahr 1981. Ende 2001 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Bürgermeister der Gemeinde d war, seiner Ehefrau sowie dem Beklagten zu 1.) statt, in der jedenfalls über die Idee gesprochen wurde, eine Eigentumswohnung zur Altersvorsorge zu erwerben. Am 14. Januar 2002 führten der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten zu 1.) ein Beratungsgespräch, in dem der Beklagte zu 1.) dem Kläger jedenfalls die Anlage e (im Folgenden: Immobilienfonds) erläuterte. Konzept dieses geschlossenen Immobilienfonds ist der Erwerb eines Grundstücks, auf dem ein sechsgeschossiges Bürogebäude mit einer Gesamtfläche von 49.135 m² errichtet wird. Das Gebäude sollte die neue Unternehmenszentrale der f beherbergen und an diese vermietet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beteiligung wird auf das als Anlage K 10 vorgelegte Emissionsprospekt verwiesen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 wies der Beklagte zu 1.) den Kläger erneut auf den Immobilienfonds hin. Am 22. März 2002 telefonierte der Kläger mit dem Beklagten zu 1.) und erklärte, den Immobilienfonds zeichnen zu wollen. Noch am 22. März 2002 zeichnete der Kläger daraufhin eine Beteiligung i.H.v. 60.000 EUR zzgl. 5 % Agio (= 3000 EUR) an dem Immobilienfonds. Zur Finanzierung nahm der Kläger auf Anraten des Beklagten zu 1.) bei der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen am 10. April 2002 ein Darlehen i.H.v. 60.000 EUR auf. In den Jahren 2002-2011 entstanden Kläger hierdurch Kosten i.H.v. 42.539,27 EUR. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung am 22. März 2002 machte der Kläger der Beklagten zu 2.) zugleich ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages, welches diese in der Folgezeit annahm. Bis zum Jahr 2010 erhielt der Kläger Ausschüttungen i.H.v. 27.900 EUR, was 46,5 % der Nominalbeteiligung des Klägers entspricht. Mit Schreiben der Fondsgesellschaft vom 21. November 2011 wurde der Kläger über die schlechte Entwicklung der Gesellschaft und die Auswirkungen der Darlehens- und Swap-Gestaltung mit der g unterrichtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. März 2012 (Anlagen K 12 und K 13) forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 19. März 2012 auf, seinen Schaden zu regulieren. Mit Schreiben vom 22. März 2012 (Anlage K 14) teilte die h dem Kläger mit, dass der Beklagte zu 1.) ausschließlich in ihrem Namen gehandelt habe. Die Beklagte zu 2.) lehnte mit Schreiben vom 19. März 2012 (Anlage K 15) eine Schadensregulierung ab. Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten zu 1.) bereits in dem Gespräch Ende 2001 erklärt, dass er eine Anlage für die Altersvorsorge suche. Er und seine Ehefrau hätten dem Beklagten zu 1.) ihre Vorstellung von einer fremdvermieteten Eigentumswohnung als Altersvorsorge geschildert. Der Beklagte zu 1.) habe ihm gegenüber im eigenen Namen gehandelt. Erst in dem Gespräch am 14. Januar 2002 habe der Beklagte zu 1.) den streitgegenständlichen Immobilienfonds favorisiert, da er davon überzeugt gewesen sei, dass dieser eine bessere Rendite erbringe. Der Beklagte habe ein Werbeblatt ausgehändigt und anhand dessen den Immobilienfonds besprochen. Über die Risiken des Immobilienfonds sei nicht gesprochen worden, insbesondere nicht über die Nachteile der Fremdfinanzierung in Schweizer Franken und den Abschluss eines Zins-Forward-Swap-Vertrages mit der g für die Abschlussfinanzierung. In der mündlichen Verhandlung am 2. April 2013 hat der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1.) habe ihm den Emissionsprospekt erstmalig am 22. März 2002 in seinem – des Klägers – Büro übergeben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 57.649,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der e 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Anwaltskostenrechnung der Rechtsanwälte wegen vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten freizustellen; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der im Antrag zu 1.) bezeichneten Beteiligung – als Gesamtschuldner alle zukünftigen finanziellen Nachteile zu ersetzen, die der Kläger in Folge der Zeichnung der im Antrag zu 1.) bezeichneten Beteiligung unmittelbar oder mittelbar noch erleiden wird, etwa solche, die mit der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte an der Beteiligung an die Beklagte im Zusammenhang stehen, oder solche i.V.m. dem Wiederaufleben seiner Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB; 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der e in Verzug befindet. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2.) beantragt, widerklagend hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 1.) des Klägers auch nur teilweise Erfolg haben sollte, festzustellen, dass Folgendes von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Feststellungverpflichtung der Beklagten zu 2.) abzuziehen bzw. soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen ist: Sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragsteuern, Zinsertragsteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisung, die die Klägerseite insgesamt während ihrer Beteiligung an der e, CFB-Beteiligungsangebot 142 erhalten hat und/oder noch in Zukunft erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht berücksichtigt wurden. Sämtliche der Klägerseite über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung der Klägerseite an der e, CFB-Beteiligungsangebot 142 haben. sowie weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Klage ganz oder teilweise stattgeben und eine Anrechnung der vom Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der e, CFB-Beteiligungsangebot 142 erzileten Steuervorteile nicht vornehmen sollte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaig von der Beklagten zu 2.) erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte zu 2.) zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Der Beklagte zu 1.) vertritt die Auffassung, er sei nicht passivlegitimiert, er habe im Namen der h als deren Handelsvertreter gehandelt. Das habe er bereits im Erstgespräch Ende 2001 im Haus des Klägers diesem gegenüber klargestellt. Über das Provisionsinteresse hinaus habe er kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Beteiligung. Ferner habe er in dem Gespräch am 14. Januar 2002 dem Kläger das Betriebskonzept und die Risiken des Fonds sämtlich erläutert. Er habe den Emissionsprospekt bereits am 14. Januar 2002 dem Kläger überlassen. Am 22. März 2002 habe er, der Beklagte zu 1.), sich mit dem Kläger in dessen Dienstzimmer im Rathaus d getroffen, wo der Kläger die Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschrieben habe. Darüber hinaus müsse sich der Kläger erzielte Steuervorteile anrechnen lassen. Es habe sich eine Verlustzuweisung von 30 % der gezeichneten Nominalbeteiligung ergeben. Beide Beklagten vertreten die Auffassung, der Prospekt kläre über alle wesentlichen Umstände ausreichend auf. Die Beklagte zu 2.) erhebt die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin i. Ferner wurden der Kläger sowie der Beklagte zu 1.) mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 (Bl. 176 ff. der Gerichtsakten). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. A. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1.) 1. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB – die für die erhobenen Forderungen des Klägers gegen den Beklagten zu 1.) allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage – liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Beratungsvertrag zwischen dem Beklagten zu 1.) und dem Kläger, oder zwischen dem Kläger und der h – vertreten durch den Beklagten zu 1.) – zu Stande gekommen ist. Es kann nämlich jedenfalls nicht festgestellt werden, dass eine Pflicht verletzt wurde, die dem Beklagten zu 1.) bzw. der h nach dem mit dem Kläger geschlossenem Anlageberatungsvertrag oblag. a. Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhaltlich hängt die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az.: XI ZR 12/93). Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die so genannte anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen – unter anderem durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel. Hinsichtlich des Anlageobjekts hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az.: XI ZR 12/93). Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: XI ZR 338/08). Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt und gilt für die Informationspflicht des Anlageberaters ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und es dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht. Anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild zeichnet, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, Az.: III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärung den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, Az.: III ZR 145/06). b. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sie behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009, Az.: XI ZR 152/08). Nach dieser Maßgabe kann ein die Haftung des Beklagten zu 1.) begründender Sachverhalt vorliegend nicht festgestellt werden. aa. So hat der Beklagte zu 1) im Einzelnen vorgetragen, dass und wie er den Kläger über die mit der Anlage verbundenen Risiken und die Funktionsweise der Beteiligung aufgeklärt haben will. Hiermit ist er seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Die geschilderte Aufklärung würde – wäre sie tatsächlich erfolgt – genügen, um die Beratungspflichten zu erfüllen. Insbesondere ist der Emissionsprospekt (Anlage K 10) nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen verständlich zu vermitteln. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Fragen bezüglich des Forward-Swap-Marktwerts sowie der Fremdkapitalzahlung in Schweizer Franken, die auf Seite 34 und 50 des Emissionsprospekts ausreichend und verständlich erläutert werden. So heißt es auf Seite 34 des Prospekts: "Für die Zeit nach Ablauf der Zinsfestschreibung am 30.12.2011 ist mit der g ein Forward-Swap abgeschlossen worden. Hierdurch werden bereits heute die zukünftig - für die Jahre 2012-2022 zu zahlenden Zinsen festgeschrieben. [...] Bei einem Anstieg des Zinsniveaus entsteht für die Fonds KG aus dem positiven Marktwert des Forward-Swaps ein Adressenausfallrisiko. Eine Schließung der beim Ausfall der Gegenseite entstehenden offenen Zinsänderungsposition kann unter Umständen nur zu deutlich schlechteren Konditionen erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine derartige Kostenerhöhung zu einer Reduzierung der Ausschüttung führt.[...]. Unter der Überschrift „Risiken“ heißt es zu dem Punkt „Finanzierung“ nochmals wie folgt: „ Bei einem Anstieg des Zinsniveaus entsteht für die j aus dem positiven Marktwert des Forward-Swaps ein Adressenausfallrisiko. Eine Schließung der beim Ausfall der Gegenseite entstehenden offenen Position zu deutlich schlechteren Konditionen ist nicht auszuschließen.“ Durch die vorzitierten Passagen wird dem Anleger deutlich vor Augen geführt, dass dem für die Zeit nach Ablauf der Zinsfestschreibung am 30. Dezember 2011 mit der Commerzbank AG abgeschlossenen Forward-Swap für die Jahre 2012-2022 (vgl. Anlage K 10, S. 34) ein aus dem positiven Marktwert resultierendes Adressenausfallrisiko immanent ist. Ferner wird auf Seite 50 des Emissionsprospekts ausgeführt: „Die j hat ihr langfristiges Darlehen in Schweizer Franken (sfr) aufgenommen. Die Fremdkapitalzahlung (Zinsen und Tilgung) sind daher in sfr zu erbringen. Diese Zahlungen sind nicht kursgesichert. Aufgrund der Einnahmeerzielung in Euro ergibt sich bei der Abwertung des Euro ein Währungsrisiko zwischen dem zum Zeitpunkt der Zahlung gültigen Wechselkurs und dem Umrechnungskurs bei Konditionierung des Fremdkapitals per 15.8.2001 (sfr 1,5185 = 1 €) […]“. Diese Darstellung erläutert einem durchschnittlich verständigen Anleger anschaulich und nachvollziehbar das infolge der Fremdfinanzierung in Schweizer Franken anfallende Währungsrisiko. Sie ist daher erst recht geeignet, einem Anleger wie dem Kläger, der in Kommunal-und Landesfinanzen über hinreichende Kompetenz verfügt, die entsprechenden Risiken zu verdeutlichen. Soweit der Kläger im Verlauf des Verfahrens auch gerügt hat, er sei nicht auf das Risiko der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen hingewiesen worden, findet sich auf Seite 51 des Emissionsprospekts der folgende Hinweis: „Nach Eintragung in das Handelsregister und der vollen Leistung der gezeichneten Nominalbeteiligung kann die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 AGB nur insoweit wieder aufleben, als den Gesellschaftern Teilbeträge ihrer Einlagen, z.B. im Rahmen der Ausschüttungen von Barüberschüssen, zurückgezahlt werden.“ Dieser Hinweis im Emissionsprospekt ist ausreichend, um dem Aufklärungsbedürfnis des Klägers Rechnung zu tragen. bb. Dass der Emissionsprospekt dem Kläger nicht so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden ist, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte, hat der insoweit beweisbelastete Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen können. Behauptet der Anlagevermittler oder -berater eine rechtzeitige Prospektübergabe, so ist es Sache des Anlegers, diese Behauptung zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, Az.: III ZR 205/05; OLG Köln, Urteil vom 4. September 2012, Az.: 24 U 65/11). Der Beklagte zu 1.) behauptet, dem Kläger den Emissionsprospekt bereits am 14. Januar 2002 überlassen zu haben. Dieser Zeitpunkt liegt so weit vor der Zeichnung der Anlage am 22. März 2002, dass die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme des Prospektinhalts zu bejahen ist. Die Behauptung des Beklagten zu 1.) zum Zeitpunkt der Prospektübergabe hat der Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwar hat die Zeugin a den Vortrag des Klägers zu dem streitigen Punkt im Wesentlichen bestätigt. Ihre Aussage war auch weitgehend sachlich. Die Zeugin war zudem um eine genaue Darstellung der Geschehnisse bemüht, wobei allerdings auffiel, dass die Zeugin trotz der inzwischen verstrichenen Zeit kaum Erinnerungslücken einräumen musste, was aus der von ihr geschilderten damaligen Situation heraus indes noch nachvollziehbar erscheint. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass sie keine neutrale Zeugin ist, sondern im Lager des Klägers steht und am wirtschaftlichen Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist. Soweit die Zeugin ausdrücklich bekundet hat, der Beklagte zu 1.) habe eine Finanzierung des Fonds auf Basis von Schweizer Franken erwähnt, erscheint ferner jedenfalls merkwürdig, dass der Beklagte zu 1.) die Beratung nach der Behauptung des Klägers und den Ausführungen der Zeugin ausschließlich anhand des Flyers (Anlage K6) vollzogen haben soll, dieser jedoch gerade nicht auf eine (Teil-)Finanzierung in Schweizer Franken hinweist. Da der Beklagte zu 1.) seine Kenntnis hiervon indes auch anderweitig erlangt haben könnte, zum Beispiel durch Schulungen oder andere Vermittlungen, ist dieser Umstand allein jedoch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Auch der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bekundet, dass der Prospekt ihm vor der Zeichnung am 22. März 2002 nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch diese Aussage erscheint nicht unglaubhaft, wenngleich auch hier zumindest merkwürdig erscheint, dass der Kläger als ein in Finanzen nicht völlig Unkundiger eine Beteiligung in Höhe von 60.000,00 EUR auf eigene Initiative lediglich aufgrund eines mündlichen und nur anhand eines einzelnen DIN-A-4 Flyers (Anlage K6) vollzogenen Beratungsgesprächs, welches zum Zeitpunkt der Zeichnung zudem mehr als zwei Monate zurücklag, gezeichnet haben will. Unter Berücksichtigung des vom Kläger geschilderten privaten Kontakts und die hiermit verbundene Vertrauensposition zum Beklagten zu 1.) erscheint auch dies jedoch nicht völlig lebensfremd. Demgegenüber hat der Beklagte zu 1.) im Rahmen seiner Anhörung bekundet, dass er dem Kläger den Prospekt am 14. Januar 2002 überlassen habe. Dies begründete er mit einem standardisierten Vorgehen, aber auch damit, dass Hinweise auf die Teilfinanzierung des Fonds in Schweizer Franken (unstreitig) allein in dem Prospekt zu finden sind. Der Beklagte zu 1.) konnte auf Nachfrage des Gerichts auch nachvollziehbar erläutern, aus welchem Grund er dem Kläger am 22. März 2002 zum zweiten Mal einen Prospekt übergeben haben will und aus welchem Grunde der Anlage K8 (die ein anderes Produkt betraf) lediglich ein Flyer und nicht ein Prospekt beilag. Er hinterließ bei dem Einzelrichter einen glaubwürdigen Eindruck. Er sagte sachlich und ohne erkennbaren Rechtfertigungsdruck aus. Zwar ist auch beim Beklagten zu 1.) zu berücksichtigen, dass dieser ein großes Interesse daran hat, dass in der Beweisaufnahme keine Falschberatung durch ihn festgestellt wird. Dieses Interesse ist aber nicht höher zu bewerten, als das dargelegte Interesse des Klägers und der Zeugin i am Ausgang des Rechtsstreits. Das Gericht vermochte nach alledem nicht zu entscheiden, welche der sich widersprechenden Aussagen zutrifft. Beide sind gleichermaßen lebensnah und decken sich mit dem Vortrag der jeweiligen Partei. Objektive Kriterien, an denen der Wahrheitsgehalt der Aussagen gemessen werden könnte, waren nicht feststellbar. Weder die eine noch die andere Sachverhaltsschilderung kann ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit für sich in Anspruch nehmen. Das Gericht sieht sich daher außer Stande, eine der beiden Schilderungen gegenüber der anderen für glaubhafter zu erachten. Dies wirkt sich vorliegend zu Lasten des beweisbelasteten Klägers aus. cc. Soweit der Kläger seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1.) auch auf eine nicht anlegergerechte Beratung stützt, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Es ist nicht feststellbar, dass die streitgegenständliche Anlage dem Kläger nicht hätte empfohlen werden dürfen. Wie bereits ausgeführt, gehören zu den die anlegergerechte Beratung prägenden Umständen insbesondere der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Anlegenden. Ob der Berater seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt hat, kann daher nicht allein anhand des mit der Anlage verbundenen Risikos beurteilt werden. Insbesondere stellt die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zur Altersvorsorge nicht schlechthin einen Beratungsfehler dar. Vielmehr kommt es auch insoweit auf die individuellen Umstände in der Person des Anlegers und die diesem mitgeteilten Informationen an. Danach bestehen – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Empfehlung der streitigen Anlage seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt hat. Soweit die Zeugin j bekundet hat, dem Beklagten zu 1.) sei mitgeteilt worden, man wolle keine Aktien zeichnen und sei konservativ eingestellt, steht dies einer Empfehlung der Anlage jedenfalls nicht entgegen. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um eine langfristig angelegte Kapitalinvestition, die aufgrund der zu erwartenden relativ geringen Schwankungsbreiten, die insbesondere wegen der dauerhaften Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung ohne Hinzutreten besonderer Umstände einen höheren Kapitalverlust grundsätzlich nicht erwarten lassen und daher grundsätzlich auch mit einer konservativen Anlagestrategie vereinbar ist. Hinzukommt, dass der Kläger nach eigenem Vortrag an den Beklagten zu 1.) die Vorstellung herangetragen hat, zur Altersvorsorge mit Fremdkapital eine Eigentumswohnung zu erwerben und (fremd) zu vermieten. Dass dieses Unterfangen sich für den Kläger im Vergleich zu dem vom Beklagten empfohlenen Fonds als weniger risikoarm bzw. sicherer darstellen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr können gerade mit der Vermietung nur einer einzelnen Eigentumswohnung zum Teil erhebliche Mietausfall- und Kostenrisiken verbunden sein. Davon abgesehen hat der Kläger auch im Übrigen keine Umstände vorgetragen, aus denen sich für den Beklagten zu 1.) die Ungeeignetheit der Anlage für die Anlageziele des Klägers ergeben musste. Er hat schließlich auch nicht widerlegen können, dass ihm der Emissionsprospekt rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung vorlag (vgl. oben unter bb.), sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger vor der Zeichnung am 22. März 2002 ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit dem Chancen und Risiken des Fonds vertraut zu machen und damit über die Eignung für das von ihm verfolgte Anlageziel selbst entscheiden konnte. 2. Da es nach alledem an Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Kläger fehlt, war die Klage insoweit abzuweisen. B. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.) Auch gegen die Beklagte zu 2.) stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu. 1. Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegeben sind, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Anspruch verjährt wäre. Die absolute Frist von 3 Jahren ist seit dem Beitritt der Klägers im Jahre 2002 bereits verstrichen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178-181; Urteil vom 1. März 2010 - II ZR 213/08 - WM 2010, 796 ff) und seitens der Beklagten zu 2.) ist die Einrede der Verjährung erhoben worden. Den Lauf der Verjährungsfrist hemmende oder unterbrechende Umstände vor Erhebung der Klage sind nicht erkennbar. 2. Die Beklagte zu 2.) haftet auch nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Zwar kann grundsätzlich auch eine Treuhandkommanditistin für unzutreffende oder unvollständige Angaben des Prospekts haftbar gemacht werden, da sie die Pflicht trifft, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (BGH, Urteil vom 28.02.2008, III ZR 147/09). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, dass er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen. Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Prospekt, wie bereits im Einzelnen näher ausgeführt wurde. Schließlich sind auch Beratungspflichtverletzungen des Beklagten zu 1.), die sich die Beklagte zu 2.) ggf. als Gründungskommanditistin zurechnen lassen müsste, - wie oben ausgeführt - nicht gegeben. Die Klage war daher auch gegen die Beklagte zu 2.) abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbnarkeit aus § 709 S.1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 58.649,27 EUR festgesetzt.