Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. März 2011 - 21 O 681/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Klägerin auf eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen unterlassener bzw. fehlerhafter Aufklärung in Bezug auf angeblich erhaltene Vertriebsprovisionen in Höhe von mehr als 15% stützt. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung bei dem Erwerb von Anteilen an einem Medienfonds (J J GmbH & Co. 2. ProduktionsKG, kurz: J 2) im Jahr 2000. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag vorliegt (UA S.7 f.). Hinsichtlich der einzelnen, in erster Instanz geltend gemachten Pflichtverletzungen hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten mit unterschiedlicher Begründung verneint (UA S.10-21). Etwaige Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der Anlage und das mit ihr verbundene Totalverlustrisiko seien verjährt, weil die Klägerin spätestens im Laufe des Jahres 2005 einen Kenntnisstand erreicht habe, der die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB rechtfertige (UA S.10-13). Eine unzureichende Aufklärung über eingeschränkte Fungibilität lasse sich schon nicht feststellen, weil sich in der von der Klägerin selbst unterzeichneten Gesprächsnotiz ein der Sache nach ausreichender Hinweis auf eingeschränkte Veräußerbarkeit finde (UA S.13). Soweit die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs.4 HGB in Rede stehe, fehle es an der Kausalität einer Verletzung der Aufklärungspflicht; für die Klägerin habe insoweit ein Entscheidungskonflikt bestanden, so dass die Kausalitätsvermutung nicht eingreife, darüber hinausgehender Vortrag der Klägerin fehle (UA S.14 f.). Ansprüche wegen falscher Angaben zu Renditeerwartungen seien verjährt, da Ausschüttungen schon ab 2003 ausgeblieben seien (UA S.15). Ansprüche wegen etwaiger falscher Angaben des Beraters zur Qualität der Filme schieden aus, weil eine derartige Angabe ersichtlich nur werbenden Charakter haben konnte (UA S.15). Soweit die Empfehlung mit Blick auf das Anlageziel Altersvorsorge als nicht anlegergerecht beanstandet werde, seien Ansprüche verjährt, da es auch hier um die Sicherheit der Anlage gehe (UA S.15). Eine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Rückvergütungen bzw. Provisionen liege nicht vor. Dass die Beklagte echte Rückvergütungen erhalten habe, trage die Klägerin schon nicht substantiiert vor. Die Provisionen der Beklagten seien im Prospekt auf S.68 als Kosten der Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen; dass die Beklagte eine Provision von mehr als 15% erhalten habe, sei nicht substantiiert dargelegt, so dass aber eine Offenbarungspflicht von vornherein nicht bestanden habe und es auf die rechtzeitige Prospektübergabe auch insoweit nicht ankomme (UA S.15 f.). Auch eine Haftung der Beklagten wegen falscher Prospektangaben bestehe nicht (UA S.16-21). Das Totalverlustrisiko sei im Prospekt zutreffend dargestellt (UA S.17 f.). Der Anleger werde auch nicht dadurch in falscher Sicherheit gewiegt, dass auf Abnahmegarantien hingewiesen werde, denn es werde hinreichend deutlich, dass solche Garantien nicht durchgängig zu erwarten seien (UA S.18 f.). Zur eingeschränkten Fungibilität sei der Hinweis auf S.76 des Prospekts ausreichend (UA S.19). Soweit ein Prospektnachtrag wegen angeblicher negativer Entwicklungen auf dem Filmmarkt zwischen Datenerhebung und dem Zeitpunkt der Zeichnung durch die Klägerin erforderlich gewesen sein sollte, seien darauf gestützte Ansprüche verjährt; insoweit handele es sich um einen unselbständigen Unterpunkt zur Sicherheit und Rentabilität der Anlage (UA S.19 f.). Eine Verletzung der WFA 1/1987 Standards sei nicht ersichtlich (UA S.20 f.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 23.3.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 26.4.2011 (Dienstag nach Ostern) bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie – nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, zuletzt bis zum 18.7.2011 - mit am 18.7.2011 per Telefax bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen (GA Bl.333) führt sie aus: Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen (GA Bl.334-336). Die Klägerin sei schon nicht anlegergerecht beraten worden; mit dem entsprechenden Vorbringen in den Schriftsätzen vom 23.7.2010 und vom 25.1.2011 habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt (GA Bl.336). Fehlerhaft habe das Landgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Anlageentscheidung in Bezug auf das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs.4 HGB verneint (GA Bl.336-344). Der Prospekt kläre insoweit nicht hinreichend über das Risiko auf. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, fehle es jedenfalls an einer (rechtzeitigen) Prospektübergabe; tatsächlich sei eine Prospektübergabe gar nicht erfolgt, die Angabe der Beklagten, der Prospekt sei Anfang April 2000, mehr als zwei Wochen vor Zeichnung am 18.4.2000, übergeben worden, sei unsubstantiiert (GA Bl.336-338), im Übrigen auch durch den Inhalt der vorliegenden Beratungsprotokolle widerlegt (GA Bl.586). Eine mündliche Aufklärung habe es insoweit unstreitig nicht gegeben. Das entsprechende Risiko sei nach der Rechtsprechung des BGH (III ZR 203/09) aufklärungsbedürftig und auch bei einem Medienfonds nicht konzeptionell ausgeschlossen (II ZR 266/07). Entgegen der Annahme des Landgerichts greife daher die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (II ZR 66/08); Ausnahmen könnten nur bei hochspekulativen Geschäften gemacht werden (XI ZR 178/03), worum es hier nicht gehe. Fehlerhaft sei das Landgericht auch von einer Verjährung der Ansprüche wegen unterlassener Aufklärung über das Totalverlustrisiko ausgegangen, denn die Geschäftsberichte und Versammlungsprotokolle seien nicht geeignet gewesen, über das Totalverlustrisiko zu informieren (GA Bl.344-346). Die Annahme des Landgerichts, das Gesprächsprotokoll stelle eine hinreichende Aufklärung über das Risiko eingeschränkter Fungibilität dar, sei fehlerhaft. Entgegen den Ausführungen UA S.19 habe die Klägerin auf S.5 der Anspruchsbegründung und auf S.6 der Replik vorgetragen, dass sie die entsprechende Passage tatsächlich nicht gelesen, sondern nur einen vorausgefüllten Text unterzeichnet habe; insoweit gelte § 309 Nr.12b BGB (GA Bl.346 f.). Schließlich enthalte der Prospekt auch inhaltliche Mängel, die für die Beklagte erkennbar gewesen seien, nämlich eine zu günstige „worst-case-Betrachtung“ und eine falsche Darstellung der Minimumvertriebsgarantie; gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Prospektprüfungen sei verstoßen worden; der Filmmarkt sei zu positiv dargestellt, worin entgegen der Auffassung des Landgerichts eine eigenständige Pflichtverletzung zu sehen sei (GA Bl.347-351). Mit Schriftsätzen vom 20.10.2011, 24.10.2011 und 15.11.2011 hat die Klägerin im Berufungsverfahren weiter ausgeführt: Die Beklagte habe für die Vermittlung der Anlage mehr als 15% Provision erhalten, ohne hierüber aufzuklären; insoweit seien daher auch die Prospektangaben falsch. Dies ergebe sich daraus, dass im Zeichnungsschein eine sog. „Abwicklungsgebühr“ genannt sei, bei der es sich um eine weitere Vermittlungsprovision, nicht aber um die Abgeltung administrativen Aufwandes handele (GA Bl.419 f., Bl.421 f., Bl.449 ff.). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 104.826,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 90.588,05 € seit dem 1.10.2009 sowie auf weitere 14.238,07 € seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte an ihren Beteiligungen an der J J GmbH & Co. 2. Produktions KG vom 18.4.2000, Anteils-Nr. 72xxxx, im Nennbetrag von 90.000 DM und vom 1.12.2000, Anteilsnummer 72xxxx, im Nennbetrag von 60.000 DM, zu zahlen; 2. an sie weitere 2.759,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustelldatum des Mahnbescheids zu zahlen sowie sie von der Forderung ihrer Prozessvertreter in Höhe von 303,93 € freizustellen, sowie 3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der J J GmbH & Co. 2. Produktions KG, entstanden sind und noch entstehen werden, sowie 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit den von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen an der J J GmbH & Co. 2. Produktions KG, Anteils-Nr. 72xxxx, im Nennbetrag von 90.000 DM und vom 1.12.2000, Anteilsnummer 72xxxx, im Nennbetrag von 60.000 DM, in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet eine Prospektübergabe betreffend den J 2 am 3.4.2000. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 5.10.2011 sowie auf die Schriftsätze vom 6.10.2011, 11.11.2011, 18.11.2011 und 23.1.2012 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage der Prospektübergabe gemäß Beweisbeschluss vom 6.3.2012 durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2012, GA Bl.575 ff., Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist mangels rechtzeitiger Begründung der Berufung bereits unzulässig, soweit sich die Klägerin auf eine Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf angeblich erhaltene Vertriebsprovisionen in Höhe von mehr als 15% stützt; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sich die Klägerin auf eine Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf angeblich erhaltene Vertriebsprovisionen in Höhe von mehr als 15% stützt, denn insoweit fehlt es an einer rechtzeitigen Berufungsbegründung gem. §§ 520 Abs.2 S.1, 522 Abs.1 S.1 ZPO. a. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung daher in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung begehrt wird (BGH, Beschl. v. 10.9.2009, VII ZB 21/08, ZfBR 2010, juris Rn9; Urt. v. 11.11.1999, VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015 f., juris Rn8), wobei der Streitgegenstand bestimmt wird durch den Antrag einerseits und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt andererseits (BGH, Beschl. v. 29.9.2011, IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653 f., juris Rn11). Diese Anforderung in Bezug auf den Inhalt der Berufungsbegründung gilt insbesondere auch dann, wenn ein einheitlicher, auf Schadensersatz gerichteter Klageantrag auf verschiedene Pflichtverletzungen gestützt wird, so etwa im Bereich der Arzthaftung aufgrund eines Behandlungsfehlers einerseits und unzureichender Aufklärung betreffend denselben Eingriff (BGH, Urt. v. 5.12.2006, VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 ff., juris Rn10 f.) oder im Bereich der Rechtsanwaltshaftung aufgrund verschiedener Pflichtverletzungen betreffend ein- und dasselbe Mandat (BGH, Urt. v. 13.3.2008, IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 ff., juris Rn24; ebenso Beschl. v. 10.9.2009, VII ZB 21/08, ZfBR 2010, juris Rn9). Entsprechendes gilt auch für den Bereich der Haftung des Steuerberaters (BGH, Urt. v. 21.3.2000, IX ZR 183/98, NJW 2000, 2678 ff., juris Rn12-21) und des Architekten (BGH, Urt. v. 24.1.2008, VII ZR 46/07, BauR 2008, 869 ff., juris Rn15 ff., Rn18 f.). Nichts anderes kann daher auch für verschiedene Pflichtverletzungen des Anlageberaters gelten, hinsichtlich derer die Verjährung gesondert läuft (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2011, III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 ff., juris Rn13-16), weil es insoweit um mehrere Handlungen geht, die je für sich eine neue selbständige Schädigung darstellen, auch wenn sie Teile einer natürlichen Handlungseinheit sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn14 f.). Danach können die verschiedenen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen eines Anlageberaters, soweit sie einen je eigenen, abgrenzbaren Lebenssachverhalt betreffen, auch nur als (zumindest) abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes angesehen werden, hinsichtlich derer jeweils auch die Zulässigkeit der Berufung in Bezug auf eine ausreichende und rechtzeitige Berufungsbegründung je für sich beurteilt werden muss (für die Annahme je eigener Streitgegenstände OLG Stuttgart, WM 2010, 844 ff., juris Rn58). Eine andere Sichtweise führte überdies dazu, dass hinsichtlich der unterschiedlichen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen zwar die Verjährung jeweils eigenständig liefe, die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils jedoch auch im Rechtsstreit nicht vorgetragene, verjährungsrechtlich selbständige Pflichtverletzungen erfassen würde; dieses Ergebnis überzeugt nicht. Dem Gläubiger muss es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff.). Nichts Anderes kann dann für den Fall gelten, dass ein Anleger eine einzelne, abgrenzbare Aufklärungspflichtverletzung zum Anlass nimmt, gerichtlich gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater vorzugehen; auch in diesem Fall darf der Anleger nicht befürchten müssen, dass er im Falle einer Klageabweisung auch aller Ansprüche verlustig geht, die gegebenenfalls auf anderen, ihm womöglich noch gar nicht bekannt gewordenen Pflichtverletzungen beruhen. b. Von diesen Grundsätzen ausgehend fehlt es – bezogen auf die benannte Pflichtverletzung unterlassener Aufklärung über vereinnahmte Vertriebsprovisionen bzw. Rückvergütungen - an einer rechtzeitigen Berufungsbegründung. aa. Eine Berufungsbegründung war erforderlich, weil die Frage der unterlassenen Aufklärung betreffend von der Beklagten vereinnahmte Vertriebsprovisionen bzw. Rückvergütungen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin war, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S.4) mit Bindungswirkung gem. § 314 ZPO ergibt. Dem entsprechend hat auch das landgerichtliche Urteil hierüber entschieden (UA S.15 f.). Dass im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils lediglich von „Rückvergütungen“ die Rede ist, über die nicht aufgeklärt worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin ausweislich der Entscheidungsgründe - naheliegender weise und ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten wäre - dahin verstanden, dass es der Klägerin darauf ankam, den – nach Einschätzung des Senats ohnehin einheitlichen - Lebenssachverhalt zur Entscheidung zu stellen, der sich auf die unterlassene Aufklärung über von der Beklagten vereinnahmte Vergütungen bezog. bb. Die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung vom 18.7.2011 erwähnt eine Pflichtverletzung der Beklagten in Bezug auf die unterlassene Aufklärung in Bezug auf von ihr vereinnahmte Vertriebsprovisionen bzw. erhaltene Rückvergütungen nicht. Die pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz reicht insoweit nicht aus (BGH, Urt. v. 29.9.2003, II ZR 59/02, NJW 2004, 66 f., juris Rn12; Beschl. v. 26.2.2009, III ZB 67/08, juris Rn16). c. Folge des Fehlens einer rechtzeitigen Berufungsbegründung in Bezug auf diese Pflichtverletzung ist die Verwerfung der Berufung als unzulässig, soweit die Klage auf diese Pflichtverletzung gestützt ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2010, LwZR 22/09, GuT 2011, 89 f.). 2. Hinsichtlich der weiter von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten ist die Berufung unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zur Frage rechtzeitiger Prospektübergabe lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Im Einzelnen: a. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.7.2007, III ZR 145/06, WM 2007, 1608 f., juris Rn9). b. Der vorliegende Prospekt betreffend die von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen an der J J GmbH & Co. 2. ProduktionsKG (kurz: J 2) klärt über das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung zutreffend und vollständig auf; er enthält auch weder eine zu günstige „worst-case-Betrachtung“ noch eine falsche Darstellung der „Minimum-Vertriebsgarantie“ noch eine korrekturbedürftige Darstellung des Filmmarktes insgesamt; auch auf einen angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Prospektprüfung kann die Klage nicht gestützt werden. aa. Das Totalverlustrisiko wird auf S.9 unten und auf S.72 des Prospekts jeweils ausdrücklich und klar benannt. Es heißt dort: „Die Erwähnung o.g. Risiken bedeutet allerdings nicht, daß mit deren Eintritt zwangsläufig gerechnet werden muß. Vielmehr wird der in wirtschaftlichen Dingen unerfahrene Investor darauf hingewiesen, daß jede Beteiligung an der Medienindustrie Risiken beinhaltet, die im schlechtesten Falle, wenn verschiedene Risiken zusammenfallen („worst case“), sogar zum Totalverlust der investierten Mittel führen können.“ (S.9 des Prospekts) „Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß im Extremfall, beim Zusammentreffen mehrerer Risiken das Risiko des Totalverlustes der Beteiligung besteht („worst case“). bb. Auch die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung ist auf S.76 des Prospekts ausdrücklich und klar angesprochen. Der dort enthaltene Hinweis, dass die Beteiligung zwar grundsätzlich mit Zustimmung des Treuhandkommanditisten, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagt werden dürfe, übertragbar sei, es aber das Risiko gebe, dass der Geschäftsanteil nur schwer oder mit Preisabschlägen zu veräußern sei, reicht zur Aufklärung aus. cc. Das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung wird auf S.61 des Prospekts, der an dieser Stelle auf die Regelung des § 172 Abs.4 HGB verweist und diese sprachlich umschreibt, in einer dem Aufklärungsbedürfnis des Anlegers ausreichenden Weise (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2009, II ZR 16/09, WM 2009, 2387, juris LS) benannt. dd. Der Prospekt enthält entgegen der Ansicht der Klägerin weder eine zu günstige „worst-case-Betrachtung“ noch eine fehlerhafte Darstellung der sogenannten „Minimum-Vertriebsgarantie“; auch der Filmmarkt ist nicht zu positiv dargestellt. (1) Wie bereits oben zu aa. ausgeführt, ist als „worst case“ ausdrücklich der Totalverlust des Anlagekapitals benannt; hiervon ausgehend schließt sich der Senat den überzeugenden Erwägungen des Landgerichts (UA S.17 f.) an. (2) Die Ausführungen zur Minimumvertriebsgarantie sind – jedenfalls für einen hinreichend aufmerksamen Anleger, der den Prospekt wie geboten sorgfältig und eingehend liest (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2007, III ZR 300/05, WM 2007, 1507 ff., juris Rn8) - nicht irreführend. Soweit beanstandet wird, dass nicht an allen Stellen im Prospekt ausreichend klargestellt sei, dass die Minimumvertriebsgarantie nicht in jedem Fall notwendige Bedingung für die Produktion eines Filmes und der Prospekt daher irreführend sei, greift dieser Einwand nicht durch. Die in der Berufung konkret beanstandeten Prospektpassagen auf S.23, 32 und 41 des Prospekts können nicht isoliert betrachtet werden. Schon auf S.4 des Prospekts findet sich die Einschränkung, der Eigenkapitalanteil betrage „regelmäßig höchstens 40%“; „grundsätzlich“ sei eine Vertriebsgarantie erforderlich. Auch auf S.23 des Prospekts findet sich ausdrücklich die entsprechende Einschränkung, die Garantie sei „grundsätzlich“ Voraussetzung der Produktion; auf diese Passage wird auf S.32 des Prospekts, wo sich die Einschränkung nicht findet, verwiesen. S.41 des Prospekts wird die Modellrechnung dahin erläutert, es werde „standardmäßig“ ein Eigenkapitalanteil von 30% zugrunde gelegt, was nach allgemeinem Sprachverständnis ebenfalls Ausnahmen zulässt. Auch der – unstreitig falsche - Eindruck, dass 60% des eingesetzten Eigenkapitals garantiert seien, wie die Klägerin meint, kann sich bei aufmerksamer Lektüre des Prospekts nicht ergeben. Schon auf S.4 und S.8 des Prospekts ist klargestellt, dass die Absicherung durch die Minimumvertriebsgarantie den Fremdkapitalanteil am Produktionsbudget – also gerade nicht das eingesetzte Eigenkapital – betrifft; dies ist auch dem Schaubild S.22 unten des Prospekts klar zu entnehmen, in dem ausdrücklich nur von 60% des Produktionsbudgets die Rede ist, nicht aber von einer Absicherung jedenfalls von 60% des Eigenkapitals. Die weitere Rüge, ein Rückfluss zur Deckung des Eigenkapitaleinsatzes und ein Gewinn seien nur denkbar gewesen, wenn die Abnahmegarantien den Fremdkapitaleinsatz bei weitem überstiegen, beruht auf einem Denkfehler, denn ein Gewinn war offenkundig ohne Rücksicht auf etwaige Abnahmegarantien bei entsprechendem Erfolg der Filme möglich. Überdies ist aber dem Prospekt auch entgegen der Ansicht der Klägerin schon nicht zu entnehmen, dass die Abnahmegarantien überhaupt dazu gedacht waren, den Rückfluss des Eigenkapitals in einer Weise, die über die Absicherung des eigentlichen Produktionsbudgets hinausging, zu sichern. Im Übrigen wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts UA S.18 f. Bezug genommen. (3) Die Darstellung des Filmmarktes im Prospekt ist nach Einschätzung des Senats ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn man dies anders sähe, hätte die Klägerin jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Beklagte als Anlageberaterin eine von der Darstellung im Prospekt signifikant abweichende Entwicklung des Filmmarktes im Zeitpunkt der Zeichnung der jeweiligen Anteile hätte erkennen müssen. Davon, dass die Beklagte ein angeblich aussagekräftiges Interview des Unternehmers L vom März 2000 hätte zur Kenntnis nehmen müssen, geht die Klägerin selbst nicht aus. Der von der Klägerin zitierte Bericht aus dem Handelsblatt datiert vom 5.12.2000 und damit nach der Zeichnung der Anteile durch die Klägerin. Soweit sich dieser Bericht auf eine bereits eingeleitete Entwicklung bezog, die insbesondere zu einem Verfall der Preise für Fernsehlizenzen geführt haben soll, ist nicht dargetan, dass die Preise tatsächlich schon unter das Niveau abgesunken waren, das in den Prospekten zugrunde gelegt worden war, dass das ernsthafte Risiko bestand, dass diese Entwicklung von Dauer sein würde, und dass dies für die Beklagte erkennbar war (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 11.8.2011, 3 U 847/11, S.7 = Anl. BB 3). ee. Soweit die Berufung eine Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Prospektprüfungen rügt, kann dahinstehen, ob der diesbezügliche pauschale Hinweis auf das Vorbringen in einem erstinstanzlichen Schriftsatz angesichts des Umstandes, dass das Landgericht sich mit den dort genannten Argumenten ausführlich auseinander gesetzt und einen Verstoß verneint hat, überhaupt ausreicht, um von einer zulässigen Berufung ausgehen zu können. Der Senat tritt jedenfalls den Ausführungen des Landgerichts, das eine Pflichtverletzung insoweit verneint hat, in der Sache in vollem Umfang bei. c. Davon, dass der Prospekt rechtzeitig im Sinne der o.g. BGH-Rechtsprechung übergeben wurde, ist auszugehen. aa. Behauptet der Anlagevermittler oder –berater eine rechtzeitige Prospektübergabe, so ist es Sache des Anlegers, diese Behauptung zu widerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2006, III ZR 205/05, WM 2006, 1288 f.). bb. Die Beklagte hat eine Prospektübergabe am 3.4.2000 behauptet. Diese Behauptung hat die Beklagte – ungeachtet einer etwa fehlenden zuverlässigen eigenen Kenntnis von dieser Tatsache – in zulässiger Weise aufgestellt, denn eine Partei darf auch Tatsachen behaupten, deren Richtigkeit sie nicht positiv kennt, aber vermutet (BGH, Urt. v. 25.4.1995, VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, juris LS). Dieser Zeitpunkt liegt so weit vor der Zeichnung der Anlage am 18.4.2000, dass die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme des Prospektinhalts bei Übergabe am 3.4.2000 ohne weiteres zu bejahen ist. Vor der am 1.12.2000 erfolgten erneuten Zeichnung einer weiteren Beteiligung am J 2 durch die Klägerin musste der Prospekt nicht nochmals übergeben werden. cc. Die Behauptung der Beklagten zur Prospektübergabe betreffend J 2 am 3.4.2000 hat die Klägerin nicht widerlegt. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine – angesichts des Umfangs des Prospekts offensichtlich nicht mehr rechtzeitige - Übergabe des Prospekts erst am Tag der Zeichnung nicht aus dem Beratungsprotokoll vom 18.4.2000, in dem lediglich die Tatsache der Prospektübergabe und der Erörterung des Prospekts wiedergegeben ist, jedoch ohne dass hieraus ersichtlich wäre, dass die Übergabe zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt wäre. (2) Der Zeuge N hat bekundet, sich an Einzelheiten zu dem konkreten Vorgang der Prospektübergabe an die Klägerin nicht mehr erinnern zu können. Regelmäßig sei es allerdings so gewesen, dass die – stets vorhandenen - Prospekte bereits in einem der Zeichnung vorangehenden Gesprächstermin übergeben worden seien. Damit sind seine Angaben in Bezug auf die Behauptung der Klägerin, sie habe den Prospekt nicht, insbesondere nicht am 3.4.2000 erhalten, unergiebig. (3) Dass die frühere anwaltliche Vertreterin der Klägerin mit an die Fondsgesellschaft gerichtetem Schreiben vom 4.9.2006 um Übersendung u.a. des „Immissionsprospektes“ gebeten hat, belegt ebenfalls ersichtlich nicht, dass die Klägerin den Prospekt nicht am 3.4.2000 erhalten hat. Angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten, warum der Prospekt angefordert wurde – selbst unterstellt, die Klägerin war tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nicht in Besitz eines Prospektes, konnte ein solcher in der Zwischenzeit verlegt worden, verloren gegangen oder weiter gegeben worden sein – stellt dieses Schreiben sich nicht einmal als tragfähiges Indiz für die Behauptung der Klägerin, den Prospekt nicht erhalten zu haben, dar. (4) Für eine Parteivernehmung der Klägerin bestand danach keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des § 447 ZPO liegen nicht vor, denn die Beklagte hat einer Parteivernehmung der Klägerin ausdrücklich widersprochen (GA Bl.94 = S.33 der Klageerwiderung). Auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, die eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO ermöglichen würde, besteht nicht; vielmehr stehen sich die Darstellung der Klägerin und diejenige der Beklagten i.W. beweislos gegenüber, wobei nach den Bekundungen des Zeugen N und der von der Klägerin selbst gesondert quittierten Prospektübergabe eher mehr für die Darstellung der Beklagten spricht. Schließlich ist eine Parteivernehmung der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen der „Waffengleichheit“ geboten. Diese dient schon grundsätzlich nicht dazu, denjenigen, der – wie die Klägerin hier – die primäre Beweislast trägt, von den Folgen seiner Beweisfälligkeit zu entlasten (so überzeugend OLG Koblenz, Urt. v. 9.7.2010, 10 U 824/09 juris Rn46; KG, Beschl. v. 9.2.2009, 10 U 145/08, juris Rn4). Selbst wenn man dies anders sähe, gäbe es hier mit der von der Klägerin selbst quittierten Prospektübergabe ein aussagekräftiges, in Widerspruch zur Darstellung der Klägerin stehendes Indiz, aufgrund dessen eine Entscheidung ohne Parteivernehmung oder -anhörung der Klägerin jedenfalls zulässig war (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2005, XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61 ff., juris Rn32). 3. Danach kommt es auf folgende Gesichtspunkte nicht mehr entscheidend an: a. Der Senat tritt den Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung etwaiger Ansprüche wegen fehlender Aufklärung über das Totalverlustrisiko, wegen falscher Angaben zur zu erwartenden Rendite einschließlich der behaupteten zu positiven Darstellung des Filmmarktes (dazu vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 4.4.2012, 5 U 52/11, juris Rn54) und wegen Verfehlung des Anlageziels „sichere Altersvorsorge“ in vollem Umfang bei. c. Zutreffend führt das Landgericht auch aus, dass sich eine Aufklärung über das Risiko der eingeschränkten Fungibilität hier bereits aus Gesprächsnotiz und Beratungsprotokoll ergibt, deren Kenntnisnahme die Klägerin ausweislich des Urteilstatbestandes des angefochtenen Urteils nicht bestritten hatte (UA S.13). Ihr hiervon abweichendes Vorbringen in der Berufungsinstanz kann, nachdem Tatbestandsberichtigung insoweit nicht beantragt worden ist, mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 531 Abs.2 ZPO nicht mehr zugelassen werden. d. Bedenken hat der Senat allerdings, soweit das Landgericht die Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs.4 HGB verneint hat. Auf einen Entscheidungskonflikt kommt es nach der neueren BGH-Rechtsprechung nicht mehr an (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427 ff., juris LS 2, Rn33 ff.); eine Erschütterung der danach grundsätzlich auch insoweit eingreifenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist – auch unter Berücksichtigung der beschränkten Haftsumme - nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf, § 543 Abs. 2 ZPO. Die insoweit für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, hinreichend geklärt. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.234,88 Euro festgesetzt (Zahlungsantrag zu 1.: 67.234,88 Euro, da der darüber hinaus geltend gemachte, auf entgangene Anlagezinsen gestützte entgangene Gewinn insoweit nicht streitwerterhöhend wirkt, vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2012, XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 f., juris Rn14; Feststellungsantrag zu 3.: 5.000 €, gem. § 3 ZPO geschätztes Feststellungsinteresse; Anträge zu 2. und 4.: ohne Mehrwert). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird dem entsprechend von Amts wegen auf 72.234,88 € abgeändert, § 63 GKG.