Urteil
33 O 1/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0613.33O1.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wurde von der A bevollmächtigt, im eigenen Namen Forderungen der A einzuziehen sowie gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. 3 Die A verpflichtete sich gegenüber der Beklagten zu 1) zugunsten deren Gläubiger eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft herauszugeben. In Erfüllung dieser Verpflichtung gestellte sie der Vermieterin – B- der Beklagten zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, bezüglich des Gewerbeobjektes E eine Bürgschaft zur Sicherung aller Ansprüche. 4 Mit Schreiben vom 25 Januar 2013 begehrte die Vermieterin von der A aufgrund von Zahlungsrückständen den Ausgleich von 11.004,75 EUR. Nach einer Anhörung der Beklagten zahlte sie die Bürgschaftssumme an den Vermieter aus. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 11.004,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2013 sowie Mahnspesen und Portokosten in Höhe von 3,00 EUR zu zahlen. 7 Die Beklagten beantragen, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da es an den Voraussetzungen der aktiven gewillkürten Prozessstandschaft fehle. 10 Sie behaupten, 11 der Mietvertrag mit der Beklagten zu 1) sei bereits zum 1. September 2012 einvernehmlich zwischen dem Vermieter und der Beklagten zu 1) auf die C als neue Mieterin übertragen worden. Bis zum 31. August 2012 seien seitens der Beklagten zu 1) alle Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt worden. 12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 I. 15 Die Klage ist unzulässig. 16 Die Klägerin ist nicht kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die von ihr behaupteten Ansprüche der AA kraft gewillkürter Prozessstandschaft gegen die Beklagten geltend zu machen. 17 Ausweislich der Vollmacht vom 18. Juli 2012 soll die Klägerin zum Inkasso ermächtigt werden; die Ansprüche der AA werden im Gegensatz zur Inkassozession aber nicht an die Klägerin abgetreten. Insoweit ist die Klägerin wie ein Inkassounternehmen zu behandeln, welches aufgrund einer Inkassoermächtigung ein Prozessführungsrecht nicht kraft eigener sachlicher Legitimation sondern lediglich als Prozessstandschafter, der fremde Rechte des Auftraggebers geltend macht. 18 Es bedarf danach der wirksamen Ermächtigung und eines eigenen rechtlichen Interesses des Prozessstandschafters (vgl. dazu Bundesgerichtshof NJW 1999, 1717, NJW 2009, 1313, 1215). Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Andere Interessen an der Prozesswirtschaftlichkeit und einer technischen Erleichterung der Prozessführung genügen nicht (vgl. BGH NJW 2009, 1213, 1215). 19 Ein derartiges rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist aber vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin wird von der A für ihre Tätigkeit mit einer Pauschale vergütet. Diese Vergütung begründet jedoch kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung, da bereits nicht erkennbar ist, dass die Vergütung nur dann erfolgt, wenn eine Prozessführung erfolgt, nach dem vorgelegten Vertrag erhält die Klägerin vielmehr für jeden Vorgang eine Vergütung. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1988, 1210) zugrunde lag. Darüber hinaus besteht an der gesamten Forderung für die Klägerin kein Eigeninteresse, da sie lediglich Ansprüche der D verfolgt und ausweislich der Vollmacht – offensichtlich – an die D weiter leitet. 20 Auch die weiteren von der Rechtsprechung anerkannten Fälle einer gewillkürten Prozessstandschaft, die das Oberlandesgericht Düsseldorf )NJW-RR 2009, 1491-1493) wie folgt zusammengefasst hat: 21 „Ein schutzwürdiges Interesse des Prozessführungsbefugten ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 m.w.N.); unter Umständen kann auch ein wirtschaftliches Interesse genügen (Zöller-Voll-kommer, a.a.O.). So wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Globalzedenten, der vor Klageerhebung sämtlichen Forderungen aus seinem Geschäftsbetriebe an eine sicherungsnehmende Bank auf Grund einer globalen Sicherungsabtretung abgetreten hat, ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend machen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1995, VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, unter II. 2. a); BGH, Urteil vom 21.12.1989 - VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Ebenso wird ein schutzwürdiges Interesse angenommen, wenn der Käufer einer abgetretenen Forderung diese wegen der ihn treffenden Gewährleistung aus § 437 BGB a.F. einklagt (vgl. BGH, Urteil vom 3. 11. 1978 - I ZR 150/76, NJW 1979, 924, 925). Ferner wird dieses Interesse anerkannt, wenn der Zedent abgetretene Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil im Falle Nichtdurchsetzbarkeit der abgetretenen Rechte seine subsidiäre Eigenhaftung wieder auflebt (vgl. BGH, Urteil vom 23. 2.1978 - VII ZR 11/76 - BGHZ 70, 389 (394) = NJW 1978, 1375). Schließlich wird ein schutzwürdiges eigenes Interesse einer Konzernmuttergesellschaft an der Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche einer von ihr als Alleingesellschafterin zu 100% beherrschten GmbH im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1994, I ZR 99/92, NJW-RR 1995, 358, 360)“ 22 sind offensichtlich nicht gegeben. 23 II: 24 Auf alle diese Bedenken ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass dies für ihn Veranlassung war, seinen Sachvortrag, was ohne weiteres und sehr leicht möglich gewesen wäre, zu korrigieren, zu ergänzen bzw. notwendige Erklärungen, wie Abtretungserklärungen, die auch in der mündlichen Verhandlung diskutiert worden sind, vorzulegen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 27 Streitwert: 11.004,75 EUR