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V ZR 182/86

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. September 1989 IVa ZR 118/88 BGB § 419 Keine Anwendung von § 419 BGB, wenn der Gläubiger an der Übernahme selbst mitgewirkt hat Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau weit überstiegen. Das kann nicht rechtens sein. Eine solche ausufernde Ersatzpflicht verstieße nicht zuletzt gegen den Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 BGB . Umgekehrt wird durch die Beschränkung seines Schadensersatzanspruchs der Käufer nicht unbillig benachteiligt, denn im Innenverhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern kann er durch einen Beschluß der Gemeinschaft nur verpflichtet werden, zu den Reparaturkosten in dem Umfang beizutragen, der seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum entspricht ( § 16 Abs. 2 WEG ). 2. Ansprüche aus fremdem Recht der übrigen Wohnungskäufer a)Soweit die Kläger Ansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen, bestehen hiergegen keine prozessualen Bedenken. Die Wohnungseigentümer haben die Kläger durch Mehrheitsbeschluß ( § 21 Abs. 3 WEG ; vgl. BGHZ 74, 258 , 266 f.) zur Geltendmachung ihrer etwaigen Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Kläger (vgl. Senatsurt. v. 2.10.1987, V ZR 182/86, WM 1987, 1406 , 1407 f.) folgt daraus, daß die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht (§ 21 Abs. 1 WEG). Die Beklagte wird durch die gewählte Art der Prozeßführung auch nicht unbillig benachteiligt; insbesondere liegt angesichts der internen Kostenzusage der Wohnungseigentümer nichts dafür vor, daß die Durchsetzung entstehender Kostenerstattungsansprüche gefährdet wäre (vgl. Senatsurteil a. a. 0.). Ob und in welchem Umfang den übrigen Miteigentümern Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nur eine Frage der Begründetheit der Klage. Das Senatsurteil vom 16.9.1964, V ZR 132/62, NJW 1964, 2296 f., kann für die Auffassung des Berufungsgerichts nicht herangezogen werden. Es hatte - anders als hier - Ansprüche zum Gegenstand, die ihrer Natur nach nicht abtretbar waren und auch anderen nicht zur Ausübung überlassen werden konnten. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche derjenigen Erwerber, die ihr Wohnungseigentum vor dem 28.10.1983 von der Beklagten gekauft haben, verneint. Diesen Erwerbern steht ein Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB nicht zu, weil sie nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht arglistig getäuscht worden sind. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Gewährleistungsausschluß wirksam: aa) Dabei kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, daß hier das AGB-Gesetz Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG; vgl. BGHZ 98, 100 , 106 unter 1.; OLG München NJW 1981, 2472), wovon auch das Berufungsgericht ausgeht. Denn die Freizeichnung der Verkäuferin von ihren Gewährleistungspflichten ist auch dann nicht zu beanstanden. bb) § 11 Nr. ,10 a AGBG ist hier nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt ausgeschlossen werden, nichtig. Um eine neu hergestellte Sache im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann allerdings auch die Umwandlung eines Altbaus in Eigentumswohnungen die Voraussetzungen von § 11 Nr. 10 a AGBG erfüllen. Voraussetzung ist aber, daß mit dem ,Verkauf" der Wohnungen eine Herstellungspflicht des Veräußerers verbunden ist, die nach Umfang und Bedeutung mit der Neuherstellungspflicht vergleichbar ist ( BGHZ 100, 391 , 397 ff. m. w. N.; vgl. BGH Urt. v. 21.4.1988, VII ZR 146/87, WM 1988, 1028 , 1029). Daran fehtl es hier. cc) Der Gewährleistungsausschluß hält auch der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG und § 242 BGB stand. Die Gewährleistungsvorschriften sind dispositiv und lassen deshalb auch - wie § 476 BGB voraussetzt (vgl. auch § 11, Nr. 10 a AGBG) - einen Ausschluß der Sachmängelhaftung zu. Die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses käme dann in Betracht, wenn die gesetzlich zulässige Freizeichnung unangemessen wäre und zu einem mit Treu und Glauben nicht-mehr in Einklang stehenden Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 98, 100 , 106 f.). Das ist beim Verkauf einer Eigentumswohnung in einem Altbau indes anders als bei einer neu hergestellten Wohnung nicht der Fall (BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 362 [= MittBayNot 1976, 21 = DNotZ 1976, 414]; 98, 100, 107). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder noch zu 'errichtende Häuser oder Eigentumswohnungen ( BGHZ 98, 100 , 107 f.; 101, 350, 353 ff.; kritisch: Medicus, Zur gerichtlichen Inhaltskontrolle notarieller Verträge, Heft 2 der Schriften der Juristischen Studiengesellschaft Regensburg e. V., 1989) läßt sich weder auf den formularmäßigen noch auf den „formelhaften" Gewährleistungsausschluß in Individualverträgen bei Altbauten ohne Herstellungsverpflichtung übertragen ( BGHZ 98, 100 , 106 ff.; Palandt/Putzo, BGB 48. Aufl. Vorbem. vor § 459 Anm. 4 e aa und § 476 Anm. 2 f.; kritisch: Bunte, EWiR § 242 BGB 7186, 871). dd) Sonstige Ansprüche sind nicht ersichtlich. c) Für die Wohnungseigentümer, die ihre Kaufverträge mit der Beklagten nach dem 28. Oktober 1983 abgeschlossen haben, hat das Berufungsgericht zutreffend Schadensersatzansprüche nach § 463 Satz 2 BGB bejaht. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie zugunsten der Kläger selbst (vgl. oben unter 111). 3. Zur Höhe der Klageforderung Nach allem schuldet die Beklagte den Klägern und den anspruchsberechtigten Wohnungseigentümern nur Ersatz desjenigen Anteils_ am gesamten, durch die. Mängel der Heizungsanlage bedingten Minderwert der Wohnanlage, der der Summe ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum entspricht. Diese Summe hat das Berufungsgericht unangegriffen mit 18% festgestellt. Demgemäß hat es die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 3.606,19 DM verurteilt. 3. BGB § 419 (Keine Anwendung von § 419 BGB , wenn der Gläubiger an der Übernahme selbst mitgewirkt hat) Wenn der Gläubiger an der. Vermögensübertragung selbst maßgeblich mitgewirkt hat, ohne für eine Sicherung seiner Forderung zu sorgen, ist § 419 BGB nicht anwendbar, weil es sich bei der Übernahme im Sinne dieser Vorschrift um einen dem Gläubigerwillen zuwiderlaufenden Vorgang handelt. MittBayNot 1990 Heft 1 23 Aus dem Tatbestand: Der Kläger meint, die beklagten Eheleute müßten wegen Übernahme des Vermögens seiner Schwester deren Kostenschulden in Höhe von noch 15.704,72 bezahlen, für die er Kostenfestsetzungsbeschlüsse besitzt. Der Kläger und seine Schwester sind testamentarische Erben ihrer Eltern. Sie wurden in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Nachlaßgrundstückes eingetragen. Dieses und eine dort betriebene Bäckerei waren Hauptbestandteile des Nachlasses. Nach der Teilungsanordnung der Eltern sollten die Schwester das Hausgrundstück und der Kläger den Bäckereibetrieb erhalten. Beide prozessierten jahrelang gegeneinander wegen der Auseinandersetzung. Erst 1984/1985 gelang es, die wechselseitigen Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches und notarieller Vereinbarungen zu regeln. Die Schwester hatte jedoch schon am 18.2.1983 nach einem Urteil des Landgerichts, in dem festgestellt wurde, daß ihr das Alleineigentum än dem Grundstück bei der Auseinandersetzung zu übertragen sei, das Grundstück an die Beklagten auf Rentenbasis verkauft. Die beklagte Ehefrau ist ihre Stieftochter. Dem gerichtlichen Vergleich vom 11.10.1984 traten die Beklagten und die Ehefrau des Klägers bei. Darin war nämlich unter anderem vereinbart, daß der Kläger-und seine Schwester in Erbengemeinschaft einerseits und die Beklagten andererseits die Auflassung bezüglich des Grundstücks mit der Maßgabe erklärten, daß das Eigentum von der Erbengemeinschaft unmittelbar auf die Beklagten übergehen sollte. Der Kläger erhielt für die Gewerberäume ein Dauernutzungsund für seine Wohnung ein Dauerwohnrecht. Beides lösten die Beklagten später ab. Wegen der in jenem Prozeß gegen seine Schwester festgesetzten Kosten betrieb der Kläger erfolglos die Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Klageabweisung. Aus den Gründen: 1. ... Es kann unterstellt werden, daß die Schwester des Klägers durch den Kaufvertrag und den Vergleich ihr wesentliches Vermögen auf die Beklagten übertragen hat. Auch vom Bestehen der Gläubigerforderung im maßgeblichen Zeitpunkt kann ausgegangen werden (vgl. BGH Urteil vom 6.12.1974 — V ZR 86/73 — NJW 1975, 304 = LM BGB § 419 Nr. 29). Der Tatbestand des § 419 BGB ist aus einem anderen Grunde nicht gegeben. 2. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert daran, daß der Kläger selbst bei der - Vermögensübertragung maßgeblich mitgewirkt hat. Das hat er getan, ohne für eine Sicherung der Forderung gegen seine Schwester zu sorgen. a) Zwar sah die Teilungsanordnung der Eltern die Übernahme des Hausgrundstücks durch seine Schwester vor. Auch ist dem Kläger zuzugeben, daß er zur Durchsetzung dieses Willens seiner Eltern mit seiner Schwester gemeinschaftlich verfügen mußte, § 2040 BGB . Er brauchte aber das Eigentum am Nachlaßgrundstück nicht direkt und nicht ohne Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich seiner (etwaigen) Kostenforderungen auf die Beklagten zu übertragen. Der Kläger hatte wegen der Durchsetzung seiner eigenen Beteiligung an der Erbschaft, die letztlich in Gestalt des Dauernutzungs- und des Dauerwohnrechts ihm auch eingeräumt worden ist, jahrelang prozessiert. Im Vergleich vom 11.10.1984 erklärte er unter II ausdrücklich alle übrigen Ansprüche mit besonderer und bewußter Ausnahme der noch ausstehenden Kostenregelung für erledigt. Hinsichtlich dieser offenbleibenden Forderung hat er sich dennoch keine Sicherung vorbehalten. b) Soweit zu übersehen, ist in der Rechtsprechung zu § 419 BGB bislang noch kein Fall entschieden worden, in welchem der Gläubiger selbst bei dem Übertragungsakt mitgewirkt hat. Das Reichsgericht hat allerdings schon frühzeitig erkannt, daß dann, wenn dem in §419 BGB geschützten Gläubigerinteresse bereits anderweitig Genüge geschehen ist, eine Anwendung dieser Bestimmung nicht mehr in Frage kommt. Es hat deshalb bei vorausgegangener Liquidation die Anwendung abgelehnt ( RGZ 92, 77 , 85 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in neuerer Zeit § 419 BGB als Ausnahmevorschrift bezeichnet und gegenüber einer ausdehnenden Anwendung deutliche Zurückhaltung erkennen lassen ( BGHZ 62, 100 , 102; 80, 296, 300). Die Kritik des Schrifttums (Erman/H. P. Westermann, 7. Aufl. § 419 Rdnr. 1; MünchKomm/Mösche/, 2. Aufl. § 419 Rdnrn. 3 und 4; umfassend Schricker, JZ 1970, 265 A mit eingehendem'Nachweis auch von Dissertationen bis 1969 in Fn. 42; Kritik in späteren Dissertationen z. B.: Viotto, Köln 1970 S. 39 f. und 56 f., Brenner, Regensburg 1974 S. 82 ff. und 104 ff., Gördes, Bielefeld 1970 S. 80 ff., de Buhr, Bielefeld 1981 S. 3 ff. und 18 ff.; vgl. weiter Wilburg, Festschrift für Larenz 1973, S. 661 ff.; Eisemann, AcP 176 — 1976 — 487, 511 ff.; Lambsdorff/Lewental, NJW 1977, 1854 , 1856 f.) reicht bis zu dem Vorschlag, den besonderen Gläubigerschutz des § 419 BGB völlig zu streichen (so z. B. Wilburg, a. a. 0. 671 und Lambsdorff/Lewental, a. a. 0. 1857). Art. 8 des 1988 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten. Entwurfes einer Insolvenzordnung sieht die Aufhebung des §.419 BGB vor (zur Begründung vgl. Entwurf S. B 322 ff.). c) § 419 BGB dient vorrangig dem Gläubigerschutz. Die Rechtfertigung für den Haftungsübergang liegt in dem Gedanken, daß das Vermögen des Schuldners die natürliche Grundlage für diesem gewährte Kredite ist, daß da, wo die Vermögensmasse des Schuldners geblieben ist, dessen Gläubiger Befriedigung sollen suchen und finden können (h. M. im Anschluß an RGZ 69, 283 , 288). Nach dem Sinn und Zweck des § 419 BGB soll dem Gläubiger sein Zugriffsobjekt erhalten bleiben ( BGHZ 62, 100 , 101; Urteil vom 9.3.1972 — III ZR 191/69 — BB 1972, 729 ); es geht um Vermögenswerte, die der Schuldner dem Gläubigerzugriff entziehen will. Rechtsprechung und Schrifttum setzen demgemäß immer voraus oder betonen sogar ausdrücklich, daß der in § 419 BGB als Übernahme des Vermögens bezeichnete Vorgang für den Gläubiger den dauernden Entzug des Zwangsvollstreckungsobjektes mit sich bringt (vgl. z. B. BGHZ 66, 217 , 219 [= MittBayNot 1976, 127 = DNotZ 1977, 24]; 80, 296, 300 f.; 83, 122, 128 [= MittBayNot 1982, 88 ]: „Verflüchtigung von Vollstreckungsobjekten"; Urteil vom 7.3.1985 — III ZR 90/83 — WM 1985, 866 unter II 2 „auf Dauer entzieht", so auch Urteil vom 20.3.1986 — IX ZR 88/85 — NJW 1986, 1985, 1988; MünchKomm/Mösche/, 2. Aufl. Rdnrn. 1 und 25; Soergel/Zeiss, 11. Aufl. Rdnr. 1; Palandt/Heinrichs, 48. Aufl. Anm. 1 a und 3 a; Jauernig/Stürner, 4. Aufl. Anm. 1). Bei der Übernahme im Sinne von § 419 BGB handelt es sich demnach um einen dem Gläubigerwillen zuwiderlaufenden Vorgang. Gibt der Gläubiger aus freien Stücken das Haftungsobjekt selbst weg, dann kann von Entzug-keine Rede sein. Negatives Tatbestandsmerkmal des in § 419 BGB beschriebenen Vorganges ist, daß der Gläubiger nicht etwa freiwillig bei dem Übertragungsakt mitwirkt. Tut er das, dann begibt er sich des besonderen Schutzes dieser Ausnahmevorschrift, dann ist für die Anwendung von § 419 BGB kein Raum mehr. Der Gläubiger ist vor dem Erwerber aufgerufen, für seinen eigenen Schutz zu sorgen. Er ist „näher dran`. Wenn der Gläubiger selbst bei der Übertragung des Vermögensstückes MittBayNot 1990 Heft 1 kann. Deshalb hat umgekehrt der Erwerber nicht einmal Anlaß zu Mißtrauen. Er braucht also, wenn der Gläubiger selbst das Haftungsobjekt weggibt, nicht zu befürchten, aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 419 BGB wegen der bei der Weggabe — wie hier in dem unter Beitritt der Beklagten geschlossenen Vergleich - sogar angesprochenen Forderungen des Gläubigers herangezogen zu werden. Er wird und kann sich darauf verlassen, daß der Gläubiger sich rechtzeitig vergewissert hat, was es für ihn selbst bedeutet, dieses Haftungsobjekt zu verlieren. 3. Dem steht nicht entgegen, daß im vorliegenden Fall offengeblieben ist, ob der Kläger die wirtschaftliche Lage seiner Schwester in allen Einzelheiten kannte. Das Berufungsurteil hat seine Kenntnis lediglich unterstellt. Auf diese Kenntnis kommt es jedoch nicht an. a) Das subjektive Korrektiv der Kenntnis hat nur Bedeutung für den Erwerber. Es ist der Ausgleich dafür, daß der Erwerber sogar dann zur Haftung herangezogen wird, wenn er durch ein alltägliches Rechtsgeschäft wie z. B. den Kauf eines Hauses nur ein einziges Vermögensstück entgeltlich erwirbt, was nicht von vornherein Anlaß zum Verdacht gibt. Bei der Abwägung der Interessen des Gläubigers an der Erhaltung seines Vollstreckungsobjektes und derjenigen des Erwerbers, nicht für etwaige Schulden des früheren Eigentümers haften zu müssen, war dieses den Erwerber begünstigende Korrektiv erforderlich, damit überhaupt dem zumindest gleichrangigen Verkehrsschutzinteresse (BGHZ 106, 253 [= MittBayNot 1989, 155 ] unter III 2 a zu § 1365 BGB ) Rechnung getragen werden kann. Immerhin haftet der Erwerber schon dann, wenn er die Verhältnisse kennt, aus denen sich ergibt, daß das einzelne Vermögensstück, welches ihm übertragen worden ist, im wesentlichen das Vermögen des Veräußerers ausmacht. Demgegenüber ist der Gläubiger, der ein Haftungsobjekt weggibt, wie bereits ausgeführt „näher dran' Überdies hat im Regelfalle der Kreditgewährung, nämlich durch Banken, die dieses Geschäft gewerbsmäßig betreiben, der Gläubiger erheblich bessere Möglichkeiten zur Überprüfung der Verhältnisse beim Schuldner/Veräußerer als der Erwerber. b) Das Berufungsgericht beruft sich dafür, daß eine etwaige Zustimmung des Gläubigers nicht maßgeblich sei, auf die Meinung des Reichsgerichts ( RGZ 148, 257 , 264). Diese Meinung ist angesichts der Entwicklung und der sie berücksichtigenden Entscheidung des Gesetzgebers überholt. Nach § 1365 BGB kann ein Ehegatte trotz der sich aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ergebenden Berechtigung des anderen Ehegatten mit dessen sogar durch das Vormundschaftsgericht ersetzbarer Einwilligung über sein Vermögen im ganzen verfügen. Allerdings ist bei einer vergleichenden Heranziehung dieser Vorschrift deren anderer- Sinn und Zweck zu berücksichtigen (BGHZ 77, 293, 296 f. [= MittBayNot 1980, 164 = DNotZ 1981, 43 ]). Möglicherweise hat dieser andere Zweck gegenüber dem allgemeinen Gläubigerschutz jedenfalls in heutiger Zeit sogar größeres Gewicht. Für die Frage, ob ein Gläubiger sich seines gesetzlichen Rechtes durch Zustimmung soll begeben können, muß die in § 1365 BGB getroffene Entscheidung des Gesetzgebers jedenfalls beachtet werden. Genügt aber im Rahmen des Familienschutzes schon die formlose und nur konkludent erklärte Einwilligung (MünchKommlGernhuber, 2. Aufl. § 1365 Rdnrn. 83 und 84), dann MittBayNot 1990 Heft 1 rechtfertigt die vom Gläubiger durch eigenes Mitwirken vollzogene Aufgabe seines Zugriffsobjektes die Nichtanwendung des § 419 BGB allemal. 4. BGB § 823 (Übergang der Streupflicht beim Grundstückskauf nicht mit Gefahrübergang sondern mit Eigentumswechsel) .. Eine Vereinbarung, nach der die Nutzungen und Lasten aus einem Grundstück schon vor dem Eigentumserwerb auf den Grundstückskäufer übergehen, ist typischerweise dahin zu verstehen, daß die an das Grundstückseigentum geknüpfte Streupflicht des Anliegereigentümers aus öffentlich-rechtlicher Delegation noch nicht vor dem Eigentumswechsel auf den Erwerber übergeht. BGH, Urteil vom 3.10.1989 - VI ZR 310/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger macht den Beklagten für die Folgen eines Oberschenkelhalsbruchs verantwortlich, den er am 1.11.1985 durch einen Sturz bei Schneeglätte erlitten hat. Er hat behauptet, er sei auf dem Bürgersteig vor dem Eckhausgrundstück des Beklagten in D. zu Fall gekommen; der Sturz sei darauf zurückzuführen, daß es der Beklagte pflichtwidrig versäumt habe, den schneebedeckten Bürgersteig vor dem Grundstück mit abstumpfenden Mitteln zu versehen. Das Landgericht hat die auf Ersatz des materiellen Schadens, die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die unfallbedingten Zukunftsschäden gerichete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in NJW 1989, 839 abgedruckt ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt, blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Beklagte im Unfallzeitpunkt kraft öffentlich-rechtlicher Delegation (noch) nicht für die Unfallstelle streupflichtig gewesen ist. Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt D. (künftig: Satzung), die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 1 StrReinG NW beruht, hat in §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 die Winterwartung für die öffentlichen Wege innerhalb der geschlossenen Ortslagen, die nach § 2 Abs. 2 der Satzung insbesondere das Schneeräumen und das Bestreuen der Gehwege umfaßt, auf die Anlieger übertragen. Anlieger sind nach § 1 Abs. 2 der Satzung die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der an eine öffentliche Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke; diese Eingrenzung des Personenkreises entspricht § 4 Abs. 1 StrReinG NW, der den Gemeinden die Abwälzung der Reinigungspflicht nur auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke und die Erbbauberechtigten gestattet. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Beklagte (noch) nicht Eigentümer des angrenzenden Eckhaus25 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.09.1989 Aktenzeichen: IVa ZR 118/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 23-25 Normen in Titel: BGB § 419