Urteil
1 O 425/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein, wenn es eine Knebelung darstellt.
• Eine Knebelung liegt vor, wenn die wirtschaftliche Freiheit eines Vertragspartners derart eingeschränkt wird, dass seine freie Selbstbestimmung weitgehend entfällt.
• Die Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden kann gemäß § 371 BGB verlangt werden, wenn die zugrundeliegende Urkunde nichtig ist.
• Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft beruht auf §§ 769, 770 ZPO.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit abstrakten Schuldanerkenntnisses wegen Knebelung (§ 138 BGB) • Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sein, wenn es eine Knebelung darstellt. • Eine Knebelung liegt vor, wenn die wirtschaftliche Freiheit eines Vertragspartners derart eingeschränkt wird, dass seine freie Selbstbestimmung weitgehend entfällt. • Die Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden kann gemäß § 371 BGB verlangt werden, wenn die zugrundeliegende Urkunde nichtig ist. • Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft beruht auf §§ 769, 770 ZPO. Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 26.07.2012 die Aktien einer Unternehmensgruppe (E2/E3). Zeitgleich gab er ein abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe von EUR 20.000.000 nebst Unterwerfung zur sofortigen Zwangsvollstreckung ab. Der Kaufpreis betrug EUR 100.000.000 mit Fälligkeit 31.10.2017; der Käufer durfte die Aktien bis zur Zahlung nicht ohne Zustimmung veräußern. Kurz nach Vertragsabschluss geriet die Gruppe in Zahlungsschwierigkeiten; Insolvenzverfahren über mehrere Tochtergesellschaften wurden eröffnet oder mangels Masse abgewiesen. Der Kläger focht das Schuldanerkenntnis an; die Beklagten betrieben zwischenzeitlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger begehrte die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Die Generalklausel des § 138 BGB begrenzt Privatautonomie; Sittenwidrigkeit kann sich aus Inhalt oder Gesamtcharakter eines Rechtsgeschäfts ergeben. Bei Knebelungsverträgen ist entscheidend, ob die wirtschaftliche Freiheit so stark beschränkt wird, dass freie Selbstbestimmung weitgehend entfällt. • Tatsächliche Feststellungen: Die Kammer geht davon aus, dass die Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvenzreif und faktisch wertlos war; dies stützt sich auf Insolvenzanträge, die mangels Masse abgewiesen wurden, und ein Gutachten, das erhebliche Überschuldung ausweist. • Kenntnis der Parteien: Den Beklagten als Verkäufern war die Insolvenzreife bekannt oder erkennbar. Zugunsten der Beklagten unterstellt das Gericht, der Kläger habe ebenfalls Kenntnis von der Werthaltigkeit gehabt; dies ändert aber nicht die Würdigung der Gesamtgestaltung. • Gesamtwürdigung und Knebelung: In der Gesamtschau führte die Verbindung des überhöhten Kaufpreises mit dem abstrakten Schuldanerkenntnis dazu, dass der Kläger persönlich in existenzgefährdendem Umfang haftete und seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit massiv eingeschränkt wurde. Die vereinbarte Absicherung lag faktisch als ‚Faustpfand‘ auf der Person des Klägers und diente der Risikoverlagerung der Beklagten auf den Käufer. • Subjektive Vorwerfbarkeit: Die Beklagten wollten offenbar ihr Investitionsrisiko schützen und zugleich die Chance auf einen hohen Gewinn erhalten; in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit haben sie das Insolvenzrisiko auf den Kläger abgewälzt, was die sittliche Missbilligung begründet. • Rechtsfolgen: Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist nach § 138 BGB nichtig, damit sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dieser Urkunde unzulässig. Die Herausgabeverpflichtung der vollstreckbaren Ausfertigung folgt aus § 371 BGB. Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beruht auf §§ 769, 770 ZPO. Die Klage ist erfolgreich; die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 26.07.2012 wurde für unzulässig erklärt, weil das abstrakte Schuldanerkenntnis nach § 138 BGB wegen Knebelung nichtig ist. Die Beklagten sind zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verpflichtet; die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass die Unternehmensgruppe zum Vertragszeitpunkt insolvenzreif war und die vertragliche Konstruktion die wirtschaftliche Freiheit des Klägers in erheblichem Maße beschränkte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei. Bis zur Rechtskraft ist die Vollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.