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Schlussurteil

36 O 32/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0722.36O32.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 Euro abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 1 2 T a t b e s t a n d 3 Die Kammer hat durch Teilurteil vom 31.08.2012 über den Klageantrag zu I. der Klägerin entschieden. Auf das Urteil vom 31.08.2012 wird Bezug genommen. Mit der dagegen gerichteten Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.11.2013 das Teilurteil der Kammer abgeändert und die Klage unter I. abgewiesen. Auf den Hilfsantrag zu II. ist es nicht weiter eingegangen. Den ursprünglich gestellten Klageantrag zu III. hat die Klägerin sinngemäß mit Schriftsatz vom 30.06.2014 zurückgenommen. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil der Kammer und des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 5 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, 269 Abs. 3 ZPO, soweit die Klägerin 7 den Klageantrag zurückgenommen hat. Im Übrigen war die Klage unbegründet, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt hat. 8 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 9 Streitwert für dieses Schlussurteil: bis 1.000,00 Euro. 10