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Urteil

I-18 U 143/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1113.I18U143.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31.08.2012 (36 O 32/11) abgeändert und die Klage unter I. abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. 6 Der im Wege des Teilurteils entschiedene Klageantrag zu I. ist jedenfalls während des Berufungsverfahrens unbegründet geworden. 7 Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte entsprechend den Anträgen der Klägerin zur Auskunft verpflichtet war. 8 Ein zugunsten der Klägerin unterstellter Auskunftsanspruch ist jedenfalls unbegründet geworden, da ein etwaiger auf diese übergegangener Schadensersatzanspruch verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat; dann kann der zum Schadenersatz Berechtigte mit Auskünften des Schädigers im Allgemeinen nichts mehr anfangen; sein dennoch gestelltes Auskunftsverlangen muss dann im Allgemeinen als unbegründet abgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1989 - IV a ZR 198/88 -, NJW 1990, 180, 181; Unberath in: BeckOK, BGB, § 259 Rdnr. 30; Lange in: MünchKomm zum BGB, § 2314 Rdnr. 55). 9 Etwaige Ansprüche der Klägerin gemäß Art. 17, 29 CMR sind gemäß Art. 32 CMR verjährt. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. a) CMR beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit dem 60. Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Diese Übernahme muss vor dem 24.03.2010 erfolgt sein, da die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin unter diesem Datum mitgeteilt hat, dass die Ware aufgrund eines erheblichen Schadens vernichtet worden sei (Anl. K 5). Die Verjährungsfrist begann mithin ab Ende Mai 2010 zu laufen. Eine etwaige durch eine schriftliche Reklamation begründete Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR ist beendet worden, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2010 (Anl. K 6) eine Haftung unmissverständlich abgelehnt hat. Damit ist spätestens mit Ablauf des 23.07.2013 ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verjährt. 10 Auf diese Gesichtspunkte ist der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Trotz Gewährung einer Schriftsatzfrist sind keine weiteren Erklärungen seitens der Klägerin erfolgt. 11 Damit verbleibt es dabei, dass aufgrund der Verjährung des Hauptanspruches ein Informationsinteresse der Klägerin nicht mehr erkennbar ist, so dass entsprechende Auskunftsansprüche, sofern sie bestanden haben sollten, jedenfalls unbegründet geworden sind. 12 Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt im Streitfall keine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO vor, so dass ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. 13 Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Dabei ist die Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Ihre Besonderheit liegt darin, dass der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbstständige Bedeutung hat, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsantrags ist. Abweichend vom Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird dem Kläger gestattet, die Bestimmung des Leistungsgegenstandes vorzubehalten. Durch die Zustellung der Stufenklage wird zudem der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch sofort rechtshängig (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180, 2182). 14 Dabei bestimmt sich der Charakter einer Klage nach den Anträgen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.02.2012 - 3 W 10/12 -, NJW-RR 2012, 1020). 15 Im Streitfall begehrt die Klägerin Auskünfte über den Transportverlauf und zum beklagtenseits vorgerichtlich behaupteten schadensursächlichen Verkehrsunfall sowie hilfsweise für den Fall, dass Grund zu der Annahme besteht, dass Antworten auf die Fragen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, die Versicherung an Eides Statt, dass die Beklagte nach bestem Wissen die Antworten so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist; ferner begehrt sie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 16 Nach den Angaben in der Klageschrift (Seite 4, Bl. 4 GA) begehrt die Klägerin diese Auskünfte, um die Durchsetzbarkeit von Regressansprüchen dem Grunde und der Höhe nach prüfen sowie mögliche Regressschuldner bestimmen zu können. 17 Ausgehend von diesem Begehren liegen die Voraussetzungen einer echten Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO im Streitfall nicht vor. Der Charakter einer Klage bestimmt sich nach den Anträgen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.02.2012 -3 W 10/12, NJW-RR 2012, 1020). Es fehlt bereits an dem Erfordernis eines Leistungsantrags der letzten Stufe, der sogleich eingeklagt wird und lediglich die Bezifferung vorbehalten bleibt. 18 Ein derartiger unbezifferter Leistungsantrag der letzten Stufe wäre im Übrigen auch unzulässig gewesen, da der Klägerin eine Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches ohne Weiteres möglich ist. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht nämlich nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehenden Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). 19 Allerdings hätte das Landgericht über den Klageantrag zu III., die außergerichtlichen Anwaltskosten, zugleich mitentscheiden müssen, da die Klägerin diese Kosten nach dem verminderten Wert der Auskunftsklage berechnet hat und damit keinerlei Stufenverhältnis vorliegt. Insoweit liegt ein unzulässiges Teilurteil vor. 20 Jedes nach § 301 Abs. 1 ZPO im Übrigen zulässige Teilurteil ist unzulässig, wenn es über eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt oder stellen kann, weil dann die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815, 1816). 21 Der auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB gestützte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist in seinem Entstehen von den Voraussetzungen des Hauptanspruchs abhängig. Da das Landgericht der Auskunftsklage stattgegeben hat, hätte es zugleich über den Antrag zu III. entscheiden müssen. 22 Der Senat sieht dennoch davon ab, die Sache gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da diese Gefahr nach der vorliegenden Entscheidung nicht mehr besteht. Der Senat konnte für seine Entscheidung nämlich ausdrücklich offen lassen, ob der Auskunftsanspruch zunächst bestand. 23 Wenn sich das Landgericht daher im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erneut mit dem Bestehen der Auskunftsansprüche befassen muss, kann es zu keiner Divergenz kommen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO liegen erkennbar nicht vor. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 26 Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). 27 Berufungsstreitwert: 1.500 €.