Urteil
4a O 92/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist als (einfacher) Lizenznehmerin prozessführungsbefugt und kann im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche geltend machen.
• Ein Instrumentenpaar (Stutzen- und Stilettkomponente) ist patentverletzend, wenn es derart gestaltet ist, dass die Komponenten ineinandergeschachtelt ein Stopfinstrument bilden, das Material aus der Einführungskanüle in den Wirbelkörper drücken kann.
• Es steht einer Unterlassung wegen Patentverletzung nicht entgegen, dass der Verwender die angegriffene Ausführungsform regelmäßig anders verwendet; maßgeblich ist die Eignung im ausgelieferten Zustand.
• Ein Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO ist nur gerechtfertigt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Nichtigkeit des Patents zu erwarten ist; dies ist hier nicht der Fall.
• Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ist nur bei glaubhaft existenzgefährdenden, irreparablen Nachteilen zu gewähren; im Patentrecht ist dies nur ausnahmsweise gegeben.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Ballon-Kyphoplastie-System: Stopfinstrument aus Zementkanüle und Stempel verletzt Anspruch 1 • Die Klägerin ist als (einfacher) Lizenznehmerin prozessführungsbefugt und kann im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche geltend machen. • Ein Instrumentenpaar (Stutzen- und Stilettkomponente) ist patentverletzend, wenn es derart gestaltet ist, dass die Komponenten ineinandergeschachtelt ein Stopfinstrument bilden, das Material aus der Einführungskanüle in den Wirbelkörper drücken kann. • Es steht einer Unterlassung wegen Patentverletzung nicht entgegen, dass der Verwender die angegriffene Ausführungsform regelmäßig anders verwendet; maßgeblich ist die Eignung im ausgelieferten Zustand. • Ein Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO ist nur gerechtfertigt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Nichtigkeit des Patents zu erwarten ist; dies ist hier nicht der Fall. • Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ist nur bei glaubhaft existenzgefährdenden, irreparablen Nachteilen zu gewähren; im Patentrecht ist dies nur ausnahmsweise gegeben. Die Klägerin, Lizenznehmerin des europäischen Patents EP A, begehrt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung von Schadensersatz gegen die Beklagten wegen angeblicher Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents. Streitgegenstand ist ein Ballon-Kyphoplastie-System (G-System) der Beklagten, insbesondere die Kombination aus Zugangskanüle, Ballonkatheter, Zementkanüle und Stempel (VertePort), die nach Ansicht der Klägerin als Stutzen- und Stilettkomponente zusammen ein patentgemäßes Stopfinstrument bilden. Die Beklagten bestreiten Aktivlegitimation, Patentverletzung und beantragen hilfsweise Aussetzung des Verfahrens wegen einer beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsklage. Die Parteien stritten insbesondere um die Auslegung der Merkmalsgruppe 4.2 des Anspruchs 1 (Stilett- und Stutzenkomponente bilden ein Stopfinstrument) sowie um die Frage, ob frühere Publikationen Neuheit begründen. Das Gericht prüfte Prozessführungsbefugnis, Patentverletzung, Auskunfts- und Vernichtungsanspruch sowie Aussetzungs- und Vollstreckungsschutzanträge. • Prozessführungsbefugnis: Die Klägerin ist einfache Lizenznehmerin; sie ist durch clausulierte Ermächtigung zur Prozessführung (vertraglich) und durch eigenes wirtschaftliches Interesse befugt, die Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche sind wegen Einzugsermächtigung ebenfalls geltend gemacht. • Auslegung des Anspruchs 1: Anspruch 1 umfasst eine Zugangskanüle, ein hohlraumbildendes Instrument und ein Abgabeinstrument mit Stutzen- und Stilettkomponente, die zusammen ein Stopfinstrument bilden müssen; Auslegung richtet sich nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns zum Anmeldezeitpunkt unter Einbeziehung der Beschreibung. • Verletzung: Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale der Anspruchsgruppe 4.2, weil Zementkanüle und Stempel in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass sie ineinandergeschachtelt ein Stopfinstrument bilden können. Auf den vom Hersteller regelmäßig empfohlenen bestimmungsgemäßen Gebrauch kommt es für die Verletzungsprüfung nicht an; maßgeblich ist die Eignung der gelieferten Ausführungsform zur patentgemäßen Nutzung. • Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf: Bei unberechtigter Benutzung stehen der Patentinhaberin bzw. ihrer Berechtigten die Ansprüche auf Auskunft (§§ 242,259 BGB i.V.m. Art.64 EPÜ), auf Rechnungslegung und Auskunft nach §140b PatG sowie auf Vernichtung und Rückruf (§140a PatG) zu; Unverhältnismäßigkeit wurde nicht dargelegt. • Aussetzungsantrag (§148 ZPO): Der Aussetzungsantrag wurde abgelehnt; die vorgebrachten Entgegenhaltungen sind nicht derart überzeugend, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Vernichtung des Patents zu rechnen ist, zumal die Einspruchsabteilung bereits einschlägige Publikationen geprüft hatte. • Vollstreckungsschutz (§712 ZPO): Den Beklagten wurde kein Vollstreckungsschutz gewährt, weil sie keinen glaubhaft machbaren, irreparablen existenzgefährdenden Nachteil durch Vollstreckung dargetan haben; übliche Folgen einer Unterlassung (Produktionsstopp) reichen nicht aus. Die Klage ist gesamthaft begründet. Die Beklagten wurden zur Unterlassung der patentverletzenden Handlungen verurteilt; die Klägerin erhielt Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, Vernichtungs- und Rückrufpflichten sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zugesprochen. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch, der Geschäftsführer der Komplementärin ist bezüglich der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite. Vollstreckung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig zugelassen; Aussetzungs- und Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten wurden zurückgewiesen, da weder die wahrscheinliche Nichtigkeit des Patents noch ein irreparabler Nachteil durch Vollstreckung glaubhaft gemacht wurden. Insgesamt hat die Klägerin gewonnen, weil die angegriffene Produktkombination die Anspruchsmerkmale des Klagepatents erfüllt und die gesetzlichen Auskunfts-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche begründet sind.