I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Hocker und/oder Beistelltische wie nachstehend abgebildet im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen, 2. der Klägerin über die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege, aus denen ersichtlich sind: a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, b) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, ‑zeiten und -preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist, e) die betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei zu den Angaben zu vorstehenden Buchstaben a) und b) Rechnungen oder Lieferpapiere vorzulegen sind; 3. die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehenden Erzeugnisse, soweit diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 4. unter Abweisung der darüber hinausgehenden Klage an die Klägerin gesamtschuldnerisch EUR 4.102,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.1998 entstanden ist. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils zu 20 %. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. 1. bis I. 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000,-- €. Hinsichtlich der Klageanträge zu I. 4. und der Kostenentscheidung ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 14c O 186/13 Verkündet am 20.11.2014 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.2014 durch die für R e c h t erkannt: I. Dem Beklagten wird es Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildete Tasche, auch in anderen Farben des Korpus, anzubieten oder anbieten zu lassen, oder zu vertreiben oder vertreiben zu lassen wobei die Tasche durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: - Taschenkorpus aus Nylon oder nylonartigem Material in querformatiger Trapezform, dessen obere Seite mit einem Reißverschluss verschließbar ist, - auf dem Henkel, ein Überwurf zwischen diesen Henkeln sowie Besatzstücke an beiden Enden des oberseitigen Reißverschlusses angebracht sind, die mit dem Korpus optisch kontrastieren sowie - Faltbarkeit der Tasche mit der Möglichkeit, die Faltung mittels des Überwurfs zu fixieren. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist und noch entstehen wird. III. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Herkunft und den Umfang des W der von ihm in Deutschland angebotenen Taschen gemäß Ziffer I, und zwar unter Angabe 1. von Namen und Anschrift des oder der Lieferanten sowie der gewerblichen Abnehmer; 2. der von ihm insgesamt bezogenen Stückzahlen, aufgeschlüsselt nach Artikeln und Bezugszeitpunkten sowie den jeweiligen Einkaufspreisen; 3. der von ihm insgesamt abgesetzten Stückzahl, aufgeschlüsselt nach Artikeln, Filialen, Vertriebshandlungen im Wege des Fernabsatzes, gewerblichen Abnehmern und den jeweiligen Kalenderdaten des Verkaufs sowie den jeweils erzielten Verkaufspreisen; jeweils unter Vorlage von Rechnungen als Nachweis. IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.620,20 € zzgl. 5 % Zinsen jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 23.11.2013 zu zahlen. V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. VI. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- € und hinsichtlich Ziffer III. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- €. Hinsichtlich Ziffer IV. und der Kostenentscheidung in Ziffer V. ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auf Unterlassung, Schadenersatzfeststellung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die erfolgten Abmahnungen des Beklagten und eines seiner gewerblichen Abnehmer sowie für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Anspruch. Die Klägerin ist ein französisches Unternehmen, das sich mit der Herstellung von hochwertigen Lederwaren, Handtaschen, Koffern und modischen Accessoires befasst. Zu ihrem Sortiment gehört eine faltbare Handtasche aus Nylon, die sie unter der Bezeichnung „Le Pliage“ anbietet und in Deutschland über eine Tochtergesellschaft vertreibt. Die Handtasche wird dabei in verschiedenen Farben und Größen sowie mit zwei verschiedenen Henkellängen hergestellt und vertrieben. Auf die Abbildungen in der Anlage K 1 wird insoweit Bezug genommen. Saisonal bietet die Klägerin auch Varianten ihrer Taschen mit gemustertem Stoff an (Anlage K 3), wobei Umfang des Angebots und des W streitig sind. Ein Modell dieser Taschen, das die Artikelnummer 1899 – vormals 2724 – trägt und dessen unverbindliche Preisangabe bei 78,- € liegt, ist nachfolgend in gefülltem und in zusammengefaltetem Zustand wiedergegeben: Über die „Le Pliage“-Taschen der Klägerin wurde seit #####/#### durch verschiedene Medien berichtet. So war die „Le Pliage“ Gegenstand von Berichterstattungen, u. a. in der Freundin (1994), Bild der Frau (1995), Bunte Wochenzeitung (1994), Für Sie (2005), Bunte (2005), Brigitte (2005), Welt am Sonntag (2005), Vogue (2006), Financial Times Deutschland (2012) und Gala (2014) (vgl. Anlagen K 8.1 bis 8.3, 9.1 bis 9.4, 9.6 sowie 44 und 45). Die Tasche der Klägerin wurde und wird in der Öffentlichkeit zudem im Zusammenhang mit bekannten Persönlichkeiten abgebildet (vgl. Anlage K 9.15). Der Beklagte bietet seit mehr als 50 Jahren unter der Marke H-WEG rollbare Einkaufstaschen an. Seit mehr als 20 Jahren produziert er auch Einkaufsbeutel, zumeist abgestimmt auf die jeweiligen Modelle der rollbaren Einkaufstaschen. Seine Produkte vertreibt er – mit Ausnahme einer eigens für Real produzierten Sonderkollektion - ausschließlich über den Fachhandel, zu dem auch Lederwareneinzelhändler zählen. Bereits zuvor hatte es eine gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien gegeben, welche im Jahre 2009 durch gerichtlichen Vergleich endete. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 16 verwiesen. Im April 2013 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass der Beklagte das im Tenor zu Ziffer I. bildlich wiedergegebene Taschenmodell, wegen dessen Einzelheiten auch auf die Anlagen B 12 und 21 Bezug genommen wird, anbietet und über Händler vertreibt, wobei der Verkaufspreis je nach Größe der Tasche zwischen 25,- bis 35,- € liegt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 17.1). Der Beklagte ließ die Abmahnung mit Schreiben seiner außergerichtlich Bevollmächtigten vom 07.05.2013 zurückweisen (Anlage K 17.2). Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die mit Beschluss der Kammer vom 27.05.2013 (LG Düsseldorf 14c O 83/13) erlassen und dem Beklagten am 06.06.2013 zugestellt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2013 (Anlage K 17.4) mahnte die Klägerin sodann die Ampel 24 W GmbH & Co. KG ab, eine Händlerin des Beklagten. Diese antwortete mit Schreiben desselben Anwalts, der auch den Beklagten außergerichtlich vertrat, und kündigte an, der Beklagte werde Widerspruch gegen den Verbotsbeschluss einlegen. Die Klägerin wartete zwei Monate ab und forderte den Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2013 (Anlage K 17.6) auf, die Verbotsverfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Nachdem hierauf keine Antwort erfolgte und der Beklagte auch noch im September 2013 keinen Widerspruch eingelegt hatte, adressierte die Klägerin das Abschlussschreiben vom 20.09.2013 (Anlage K 17.7) an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Mit Schreiben vom 04.10.2013 legte der Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein, die im Folgenden durch Urteil der Kammer vom 20.02.2014 bestätigt wurde. Die Klägerin behauptet, die „Le Pliage”-Taschen seien seit #####/#### auf dem deutschen Markt erhältlich und dort außerordentlich erfolgreich. Im Jahre 2001 habe ihre deutsche Vertriebsgesellschaft, die M2 GmbH, mit den Taschen in Deutschland einen Umsatz von rund 900.000,- € erzielt, der sich im Jahr 2002 um etwa 50 % auf rund 1.400.000,- € erhöht habe. Im Jahre 2003 sei der Umsatz auf 2.900.000,- € verdoppelt worden. Im Jahr 2004 und den darauf folgenden Jahren habe die Umsatzzahl bei über 3 Millionen € gelegen. In den Jahren 2009 bis 2012 habe der Umsatz nochmals gesteigert werden können. Allein von der „Le Pliage”-Tasche mit der Artikelnummer 1899 habe sie in Deutschland seit 2003 jährlich über 30.000 Stück, im Jahr 2010 über 40.000 Stück und im Jahr 2011 über 60.000 Stück abgesetzt, im Jahr 2012 seien es noch mehr gewesen. Lufthansa biete ihr Taschen im Rahmen seines Bonusprogramms an, was der Beklagte auch nicht bestreitet. Bei der „Le Pliage”-Tasche handele es sich um die wohl meistverkaufte Tasche der Welt. Dabei würden derzeit nicht einmal Ausgaben für Werbung getätigt. Ihr Modell hebe sich auch deutlich von den übrigen, gegenwärtig am Markt erhältlichen Handtaschen ab, wie beispielsweise die als Anlage K 5 vorgelegte Marktübersicht, veröffentlicht in der Frauenzeitschrift „Cosmopolitan" im Jahre 2003, zeige. Die wettbewerbliche Eigenart sei auch nicht nachträglich geschwächt worden oder weggefallen. Jeder Vertrieb von Nachahmungen werde rasch und konsequent verfolgt, was sich aus den von ihr vorgelegten Urteilen (u.a. Anlagen K 11.1 bis 11.6, 20, 22, 40, 46), einstweiligen Verfügungen (u.a. Anlagen K 12.1 bis 12.3) und Unterlassungserklärungen (u.a. Anlagen K 10.1 bis 10.10, 23, 34, 35 a und b, 37) ergebe. Der Vertrieb der Tasche des Beklagten führe bei den Abnehmern die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft herbei und nutze die Wertschätzung der Taschen der Klägerin aus. Die Klägerin beantragt, zu erkennen, wie geschehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, Falttaschen mit Merkmalen wie den hier streitgegenständlichen seien in Deutschland dem Verkehr seit mehr als zehn Jahren bekannt, wie die von ihm als Anlagen B 5 bis B 9 vorgelegten Übersichten von Taschen anderer namhafter Hersteller zeigten. Es sei davon auszugehen, dass diese Hersteller damit beachtliche Umsätze erzielten. Er selbst habe seit 2003 20.000 Stück solcher Nylontaschen vertrieben. Angesichts des Wettbewerbsumfeldes könne nur eine Merkmalskombination mit Applikationen aus mittelbraunem Leder, goldenem Druckknopf auf dem Überschlag und weißen Sichtnähten auf die betriebliche Herkunft der Leder-Nylontaschen der Klägerin hinweisen, denn nur diesbezüglich hebe sich die „Le Pliage“-Tasche der Klägerin von denen anderer Hersteller ab. Gerade diese allein herkunftshinweisenden Merkmale fehlten indes bei seinen hier streitgegenständlichen Nylonbeuteln, die sich zudem auch in weiteren Punkten von dem Taschenmodell der Klägerin unterschieden (Bl. 63 bis 65 GA). Auch der seiner Ansicht nach enorme Preisunterschied belege, dass das Taschenmodell der Klägerin einem völlig anderen Marktsegment angehöre als seine Einkaufsbeutel. Die von der Klägerin vorgelegten Presseartikel seien Ergebnis von deren Pressearbeit und nicht der Bekanntheit der Taschen geschuldet. Im Gegenteil seien die Klägerin und auch ihre Tasche angesprochenen Verkehrskreisen weitestgehend unbekannt, wie die Studie Outfit 6 (Anlage B 16) und auch das Ergebnis einer aktuellen repräsentativen Verkehrsbefragung (Anlage B 19) zeigten. Eine weitere von ihm in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung (Anlage B 20) zeige überdies, dass lediglich 0,8 % der Verkehrskreise seine Tasche mit der der Klägerin überhaupt gedanklich in Verbindung bringe, so dass eine wettbewerbsrechtlich relevante Gefahr einer Herkunftstäuschung von vornherein ausscheide. Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 15.05.2014 (Bl. 213 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2014 (Bl. 264 ff. GA) verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung, Auskunft bzw. Rechnungslegung, Schadenersatz und Kostenerstattung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. I. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2009, 79 Rn. 27 - Gebäckpresse). 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Parteien sind Mitbewerber. 2. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Taschen auch angeboten. Mit „anbieten“ im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. a UWG ist nicht nur das konkrete Verkaufsangebot gemeint, sondern jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 9.39). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 2003, 892, 893 – Alt Luxemburg) genügt bereits das Ausliefern der Nachahmung an einen Zwischenhändler. Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Taschen nicht selbst an Endkunden, sondern an Fachhändler vertreibt, steht einem Anbieten somit nicht entgegen. 3. Die von der Klägerin hergestellten Taschen besitzen wettbewerbliche Eigenart. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2007, 795, 797 - Handtasche). Die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes kann sich sowohl aus ästhetischen, als auch aus technischen Merkmalen ergeben. Auf die Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der Gestaltung kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (BGH, GRUR 2013, 1052, 1054 - Einkaufswagen III; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 9.27). Die Bekanntheit eines Produktes im Verkehr ist hierfür nicht Voraussetzung, sie kann aber zur Steigerung der wettbewerblichen Eigenart beitragen (BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 24 - Femur-Teil). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die „Le Pliage“-Taschen der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügen. Dabei bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die maßgebliche Sicht der angesprochenen Verkehrskreise festzustellen, da die Mitglieder der Kammer Teil dieser sind und ihnen auf Grund eigener Sachkunde eine diesbezügliche Beurteilung möglich ist. Die verschiedenen Modelle der Falttasche „Le Pliage“ weisen alle die folgenden Merkmale auf: a) Querformatiger, trapezförmiger Korpus aus Nylon oder nylonartigem Material, b) dessen Oberseite sich mit einem Reißverschluss öffnen und verschließen lässt, c) beidseits unmittelbar neben dem Reißverschluss sind mit Sichtnähten voluminös ausgestaltete, schlauchförmige Tragegriffe und zwischen diesen ein Überschlag angebracht, d) an beiden Enden des Reißverschlusses befinden sich leicht ansteigend überstehende Besatzstücke („Ohren“), e) Tragegriffe, Überschlag und Besatzstücke sind aus Leder gefertigt, welches in farblichem Kontrast zum Korpus steht, f) die Tasche ist faltbar mit der Möglichkeit, die Faltung mittels des Überwurfs zu fixieren. Diese Elemente vermitteln der Tasche in ihrer Kombination ein ganz eigenes Gepräge, das sie deutlich vom vorbekannten Formenschatz abhebt. Das zeigt insbesondere die in der Ausgabe Mai 2003 der Zeitschrift „Cosmopolitan" präsentierte und als Anlage K 5 vorgelegte Übersicht „101 Taschen", in der die Tasche der Klägerin als Nummer 23 aufgeführt ist, wobei sie sich deutlich von den anderen Modellen abhebt. Dass bei der Markteinführung von „Le Pliage", dessen Zeitpunkt in den Jahren #####/#### die Klägerin durch Verweis auf aus dieser Zeit stammende Medienberichte (Anlagen K 8.1 bis 8.3) hinreichend dargelegt hat und dem der Beklagte nicht beachtlich entgegen getreten ist, eine Tasche bekannt gewesen wäre, die eine identische Merkmalskombination mit der beschriebenen Kontrastwirkung vorweggenommen hätte, hat der Beklagte nicht darzulegen vermocht. Die von diesem angeführte Patentschrift aus dem Jahre 1925 (Anlage B 1), die eine bloße Schwarz-Weiß-Zeichnung zeigt, lässt schon keinen Kontrast zwischen Griffen und Überschlag einerseits und Korpus andererseits erkennen und zeigt weder einen trapezförmigen Korpus noch seitliche Besatzstücke an den Enden des Reißverschlusses. Hinsichtlich der weiteren als Anlagen B 5 bis B 9, B 25b und 26 angeführten Entgegenhaltungen hat der Beklagte schon nicht ausreichend dargetan, dass diese Taschen bereits im Zeitpunkt der Markteinführung der Taschen der Klägerin vertrieben worden sind. Sie stehen der wettbewerblichen Eigenart zum Zeitpunkt der Markteinführung deshalb nicht entgegen. Dass möglicherweise einzelne Merkmale des Taschenmodells der Klägerin für sich genommen vorbekannt waren, ist unschädlich, da die wettbewerbliche Eigenart - wie bereits ausgeführt - nicht Neuheit voraussetzt. Die durch dieses Gepräge geschaffene Möglichkeit des Rückschlusses auf die betriebliche Herkunft der Tasche ist auch nicht durch die zwischenzeitliche Entwicklung verlorengegangen. Der Beklagte, der für die tatsächlichen Voraussetzungen des nachträglichen Entfallens einer einmal begründeten wettbewerblichen Eigenart darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker), hat zwar eine Vielzahl von Taschen angeführt (Anlagen B 5 bis B 9 und B 25b), die seiner Ansicht nach die eigentümlichen Merkmale der Tasche „Le Pliage" nahezu identisch oder jedenfalls ähnlich aufweisen. Diese Annahme trifft indes in Teilen erkennbar schon nicht zu: Die Taschen „Gabor" und „Travelite" (Anlage B 9) verfügen weder über einen querformatigen, trapezförmigen Korpus, noch besitzen sie an beiden Enden des Reißverschlusses befindliche Besatzstücke. Bei der Tasche „Daniel Hechter" (Anlage B 9) und der Tasche „Mark Adam" (Anlage B 8) fehlt es an jeglichem farblichen Kontrast. Gleiches gilt für die Tasche „Mollerus“ (Anlage B 5). Bei dem Taschenmodell „David Iones" (Anlage B 8) sind die Tragegriffe und der Überschlag gänzlich anders gestaltet. Die in der Anlage B 8 abgebildete Tasche der Marke „Picard" erzeugt durch den farblichen Kontrast zwischen Tragegriffen einerseits und Überschlag andererseits eine ebenfalls andere Gesamtwirkung als das Taschenmodell der Klägerin. Auch die Taschen der Serie „Easy" des Herstellers Picard (Anlage B 5) weisen alle eine auffallend andere, nämlich jaquardmusterartige Stoffstruktur auf, die diesem Modell eine sehr spezielle und damit selbständige Gesamtanmutung geben. Ob hinsichtlich der weiteren angeführten Taschen angenommen werden kann, dass diese - zumindest überwiegend - die eigentümlichen Merkmale der „Le Pliage"-Taschen übernehmen, kann dahinstehen. Allein der Umstand, dass ein Modell vielfach nachgeahmt wird, lässt die wettbewerbliche Eigenart jedenfalls dann nicht entfallen, sofern die prägenden Gestaltungsmerkmale infolge der Vielzahl oder des großen Umfangs von Nachahmungen noch nicht Allgemeingut geworden sind und der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet (vgl. BGH, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 28 - Handtaschen). Die Klägerin hat durch die Vorlage zahlreicher Gerichtsentscheidungen und Unterlassungserklärungen substantiiert dargelegt, dass sie Nachahmungen ernsthaft und umfangreich verfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die das Taschenmodell der Klägerin prägende Merkmalskombination trotzdem bereits Allgemeingut wäre, bestehen - unabhängig von der Frage, ob einzelne Taschen im Hinblick auf eine etwaige Verfolgung überhaupt zu berücksichtigen sind – nicht. So hat der Beklagte hinsichtlich eines Großteils der angeführten Taschen („Franco Callegari", „Charles Vögele", „Bonprix", „Mollerus", „Joop", „Marco Polo", „C&A", „DaKine", allesamt Anlage B 7; „Hexagona", Anlage B 5) mit Ausnahme der Angabe, ein Exemplar in 2013 erworben zu haben, keine konkreten Angaben zu Vertriebszeitraum und Absatzzahlen gemacht. Konkreten Angaben fehlen auch bezüglich der Tasche „Giovanni Luigi“ (Anlagenkonvolut B 26). Der behauptete Verkauf von mehreren 10.000 Stück betreffend das von der Firma D hergestellte und bei Takko, Douglas und Zalando vertriebene Taschenmodell (Anlage B 6) ist, worauf die Klägerseite hingewiesen hat, zum einen unklar, da mehrere 10.000 Stück 20.000 Stück aber auch 70.000 Stück bedeuten können, überdies ist die Behauptung erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt. Dem Beweisantrag des Beklagten war deshalb nicht nachzugehen, da eine Vernehmung der Zeugen auf eine grundsätzlich unzulässige Sachverhaltsausforschung hinausgelaufen wäre. Auch der behauptete Verkauf von 2.000 Stück (betr. „Mark Adam" und „S. Oliver", Anlage B 5), von 5.000 Stück (betr. „real", Anlage B 5) und von 200 Stück in #####/#### (betr. „B. von Schönfels", Anlage B 5) ist ebenso wie der behauptete Verkauf von mindestens 10.000 Stück (betr. „Tchibo“ Anlage B 5) und von mehreren tausend Stück in 2013 (betr. „Topmodel“ Anlage B 7 und „Tom Tailor“ Anlage B 25 b) – selbst als zutreffend unterstellt - unerheblich. Denn die angegebenen Absatzzahlen und genannten Vertriebszeiträume sind viel zu niedrig bzw. kurz, um eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart der „Le Pliage" bewirken zu können. So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Falttasche „Le Pliage“ seit Jahren in großer Stückzahl vertrieben wird und entsprechend besonders bekannt ist. Die Zeugin T hat im Termin vom 16.09.2014 unter Vorlage einer Aufstellung (Bl. 270 a GA) glaubhaft die von der Klägerin behaupteten Verkaufszahlen für die Jahre ab 2002 bestätigt. Dass die Zeugin aus eigener Anschauung nichts zu den diesen Zahlen zugrunde liegenden einzelnen Verkäufen sagen konnte, ist der Größe des klägerischen Unternehmens und des Umfangs seines Umsatzes geschuldet, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage aber nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass das von der Zeugin vorgelegte Zahlenmaterial falsch und manipuliert sein sollte, hat die Kammer nicht. Das Entfallen der wettbewerblichen Eigenart hätte somit erst bei einem besonders intensiven Vertrieb von Nachahmungen angenommen werden können, was bei den vom Beklagten behaupteten Stückzahlen und Zeiträumen nicht der Fall ist. Der Beklagte hat den Verlust der wettbewerblichen Eigenart auch nicht unter Verweis auf die Verbreitung eigener Nylonbeutel hinreichend dargetan. So hat der Beklagte auf den Hinweis der Klägerin hin nicht näher dargelegt, wie diese angeblich schon seit Jahren von ihm vertriebenen Nylonbeutel konkret aussehen. Überdies ist unstreitig, dass die Klägerin gegen ein Modell gerichtlich vorgeht. Auf einen etwaigen Verlust der wettbewerblichen Eigenart durch dieses Modell kann sich der Beklagte daher nicht berufen. Schließlich besteht auch nicht aufgrund der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung (Anlage B 19) Grund zur Annahme, die das Taschenmodell der Klägerin prägenden Merkmale seien Allgemeingut geworden. Die durch die Befragung gewonnenen Ergebnisse sind bereits nicht aussagekräftig, da diese nicht unter den maßgeblichen Verkehrskreisen durchgeführt wurde. Die von der „Le Pliage“-Tasche angesprochenen Verkehrskreise sind nicht mit den Interessierten an Stofftaschen gleichzusetzen. Denn wer den Begriff „Stofftaschen“ hört, wird in erster Linie an einfache Einkaufsbeutel und Jutetaschen denken, die eine Plastiktüte ersetzen sollen, und wird so schon begrifflich eher in die falsche Richtung gelenkt. Außerdem setzen sich die angesprochenen Verkehrskreise offensichtlich auch nicht zu gleichem Anteil aus Männern und Frauen zusammen. Bei der klägerischen Tasche handelt es sich erkennbar um eine Damentasche. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch Männer diese Taschen erwerben, sei es als Geschenk für eine Frau, sei es für sich selbst, diese dürften – und auch diese Beurteilung ist den Kammermitgliedern aus eigener Sachkunde möglich – allerdings den weitaus geringeren Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausmachen. Im Übrigen werden sie der Produktgestaltung dabei weniger Aufmerksamkeit zuwenden, sondern sich mehr am Wunsch der Beschenkten oder der Beratung durch den Verkäufer orientieren. Ungeachtet dessen ist die weitere Befragung zur Vorstellung einer betrieblichen Herkunft auch deshalb nicht repräsentativ, da diese nur an 314 Personen gerichtet war und das Ergebnis mithin stark zufallsbelastet sein kann. Die Kammer geht im Gegenteil davon aus, dass die wettbewerbliche Eigenart der Tasche der Klägerin in den letzten Jahren noch eine Steigerung erfahren hat. Die „Le Pliage" war wiederholt Gegenstand der Berichterstattung in deutschsprachigen Zeitschriften (InStyle, Dezember 2006; Elle, September 2007; Elle, September 2008) und wurde dort mit Prominenten wie Kate Moss (MZ, 6. Dezember 2008) und insbesondere Kate Middleton als Trägerinnen in Verbindung gebracht (Bunte 41/2005). Soweit der Beklagte letzteres einfach bestritten hat, war dies im Hinblick auf die vorgelegte Anlage K 9.2 unbeachtlich. Der Einwand des Beklagten, die Berichterstattung beruhe allein auf intensiver Pressearbeit der Klägerin und belege nicht die Bekanntheit bei deutschen Taschenkäufern, überzeugt nicht. Ein völlig unbedeutendes und unbekanntes Produkt dürfte kaum regelmäßig Eingang in bekannte Zeitschriften finden. Zudem ist durch die Veröffentlichungen selbst, welche als solche unstreitig sind, von einer Steigerung der Bekanntheit auszugehen. 4. Die vom Beklagten angebotene Tasche stellt sich als Nachahmung der „Le Pliage“-Taschen dar. Für die Beurteilung dieser Frage war, da die Klägerin ein allgemeines Verbot des Angebots und des W der angegriffenen Tasche begehrt und nicht bloß eine bestimmte Art der Bewerbung dieser Tasche, auf das konkret von dem Beklagten vertriebene Taschenmodell abzustellen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist grundsätzlich auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (str. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80, Rn. 41 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795, Rn. 34 - Handtaschen; Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 9.34b). Vorliegend ist von einer fast identischen Leistungsübernahme auszugehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Nachahmung im Gesamteindruck nur unerhebliche Abweichungen zum Original aufweist (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I). Die von dem Beklagten vertriebene Tasche entspricht in den wesentlichen Merkmalen der Tasche der Klägerin. Das Gesamterscheinungsbild der Tasche des Beklagten wird ebenfalls durch die Zweifarbigkeit der Elemente Tragegriffe/Überschlag/Besatzstücke einerseits und Korpus andererseits geprägt. Die unifarben gehaltenen Teile weisen ebenfalls folgende Anordnung und spezifische Formgebung auf: Den mittigen Überschlag, die voluminös ausgestalteten, schlauchförmigen Tragegriffe und Besatzstücke an den Reißverschlussenden. Übernommen sind auch die äußere Form des Korpus sowie die ungefähren Abmessungen und Proportionen. Auch die Tasche des Beklagten wird schließlich oben mit einem Reißverschluss verschlossen und ist faltbar. Die von dem Beklagten zergliedernd herausgearbeiteten Unterschiede in den Details der Ausführung fallen angesichts der Übereinstimmung in diesen grundlegenden Gestaltungsmerkmalen nicht ins Gewicht. Für die Frage des Grades der Nachahmung ist, wie oben ausgeführt, auf die Gesamtwirkung abzustellen. Eine zergliedernde Gesamtanalyse stellt der Verbraucher bei Betrachtung des Produktes regelmäßig nicht an. Soweit der Beklagte meint, etwas anderes gelte vorliegend, da der Verbraucher angesichts der Vielzahl von Leder-Nylontaschen und angesichts der Preise dieser Taschen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag lege und deshalb eine besonders intensive Prüfung des Angebots vornehme, kann dem nicht gefolgt werden. Der Preis der „Le Pliage“-Taschen liegt im mittleren Preissegment. Die Taschen stellen entsprechend keinen Luxusartikel, sondern im Alltag gebräuchliche Taschen dar, die der Verbraucher mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit betrachtet und erwirbt. Der Umstand, dass Tragegriffe, Überschlag und Besatzstücke nicht aus Leder, sondern ebenfalls aus Nylon bzw. Sicherheitsgurt gefertigt sind, erzeugt keine andere Gesamtwirkung, da auch weiterhin aufgrund der Zweifarbigkeit die markante Kontrastwirkung erzeugt wird. Auch die Punktemusterung ist eher dezent gehalten und fällt nicht besonders ins Auge. Überdies gibt es – wie die Klägerin durch Vorlage der Anlage K 3 substantiiert vorgetragen hat – auch gemusterte Varianten der „Le Pliage“-Taschen, so dass hierin keine maßgebliche Abweichung zu den vorhandenen Modellen liegt, zumal es für die Frage der objektiven Nachahmung auch nicht auf deren Marktbedeutung ankommt. Das Fehlen des messingfarbenen Knopfes auf dem Überschlag stellt zwar eine Abweichung dar, die aber auch zusammen mit den weiteren Detailabweichungen keine andere Gesamtwirkung erzeugt. So sind auch die weiteren Details wie die farblich unterschiedlich gestalteten Sichtnähte, das Vorhandensein einer Reißverschlusstasche auf der Rückseite, die lediglich leicht abweichend gestaltete Form und Breite des Überschlags, der Unterschied in der Form der Aufsatzstücke der Henkel, das angebrachte kleine Schild mit Größenangabe am Überschlag und die fehlende Prägung auf dem Überschlag für die optische Gesamtwirkung nicht von Bedeutung. Vielmehr handelt es sich um Abwandlungen in für das Erscheinungsbild nachgeordneten und letztlich bedeutungslosen Details. Entgegen der Ansicht des Beklagten wirkt seine Tasche – wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme festgestellt hat - auch nicht etwa grob und billig. Auch das subjektive Tatbestandsmerkmal der Nachahmung liegt vor. Abgesehen davon, dass bei der bestehenden hochgradigen Übereinstimmung ohnehin eine Kenntnis des Beklagten von den Taschen der Klägerin vermutet wird (vgl. BGH, GRUR 1998, 477, 480 – Trachtenjanker), ergibt sich die eine Nachahmung indizierende Kenntnis aus der vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. 5. Aufgrund der nahezu identischen Nachahmung ist auch die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben, § 4 Nr. 9 lit. a UWG. Der Beklagte hat zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen. Bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2007, 795 – Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE). Die Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass alle Gestaltungsmerkmale übernommen werden; vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 9.43). Schließlich genügt für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft, wenn der Verkehr bei einem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, GRUR 2009, 1073 – Ausbeinmesser). Wie ausgeführt sind die „Le Pliage“-Taschen besonders bekannt. Zudem ist von einer nahezu identischen Leistungsübernahme auszugehen. Die wesentlichen prägenden Merkmale wurden übernommen. Deshalb sind geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen. Im Streitfall wird der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, der die Taschen nicht gleichzeitig wahrnimmt, die Tasche des Beklagten ohne Weiteres der Klägerin zuordnen, ohne sich der Unterschiede der Taschen bewusst zu werden. Selbst wenn aber einem besonders aufmerksamen Verbraucher die vorhandenen Unterschiede in der Materialgestaltung auffielen, würde er sie zwanglos als Produktvariante oder Weiterentwicklung der „Le Pliage“-Taschen einordnen. So vertreibt die Klägerin ihre Tasche durchaus auch in frischen und modischen Farben. Selbst wenn den angesprochenen Verkehrskreisen nicht bekannt sein sollte, dass die Klägerin, wie von ihr durch Vorlage entsprechender Katalogseiten (Anlage K 3) ausreichend dargelegt, das Original saisonal auch mit Mustern anbietet, wird das dezente Punktemuster nicht dazu führen, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine andere Herkunft annehmen. Der Beklagte wendet ohne Erfolg ein, das zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung Nötige getan zu haben. Die Tatsache, dass auf der Vorderseite der Taschen des Beklagten in der unteren Ecke eine andere Herstellerbezeichnung angebracht ist, steht der Annahme der Gefahr einer Herkunftsverwechslung nicht entgegen. Denn die Kennzeichnung tritt aufgrund ihrer farblichen Gestaltung wenn überhaupt nur sehr zurückhaltend in Erscheinung und ist in gefaltetem Zustand der Tasche überhaupt nicht zu sehen. Jedenfalls würde durch sie aber auch nicht die durchaus mögliche Annahme der angesprochenen Verkehrskreise ausgeräumt, bei dem mit „scorlan By H-Weg" gekennzeichneten Produkt handele es sich um eine Zweitmarke der Klägerin oder ein von ihr lizenziertes Erzeugnis. Auch der Verkaufspreis der angegriffenen Tasche steht der Gefahr einer Herkunftsverwechslung nicht entgegen. Dieser ist zwar deutlich niedriger als der Preis des jeweils der Größe nach vergleichbaren Modells der Klägerin. Er ist aber nicht so gering, dass der Eindruck einer Billigware entstünde und damit ein gänzlich anderes Publikum angesprochen würde. Vielmehr liegt auch insoweit für den Verbraucher nahe, dass es sich um eine günstigere Modellvariante (komplett aus Nylon) oder ein günstigeres Lizenzprodukt handelt. Überdies wird die Tasche des Beklagten auch nicht über einen gänzlich anderen W-Weg an den Verbraucher gebracht. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass seine Taschen im Fachhandel und zwar auch – wie die der Klägerin - im Lederwareneinzelhandel erhältlich sind. Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung gelangt die Kammer auch nicht aufgrund der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung, vorgelegt als Anlage B 20. Die durch die Verkehrsbefragung gewonnenen Ergebnisse vermögen bereits deshalb nicht zu überzeugen, da auch diese Befragung nicht unter den maßgeblichen Verkehrskreisen durchgeführt wurde. Auch für die Frage der vermeidbaren Herkunftstäuschung ist auf die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Zu diesen zählen aus den oben dargelegten Gründen nicht bereits die, die allgemein an Stofftaschen, zu denen auch die einfachen Stoffbeutel und Jutetaschen zählen, interessiert sind und überdies auch nicht zu gleichen Anteilen Männer und Frauen. Überdies wird mit der Verkehrsbefragung die unmittelbare Verwechslungsgefahr gar nicht abgefragt. Insoweit ist der Klägerin zuzustimmen, dass die Frage 3 voraussetzt, dass der Befragte Unterschiede der beiden Taschenmodelle erkennt und die Tasche des Beklagten nicht für ihre „Le Pliage“ hält. Die unmittelbare Herkunftstäuschung wird auch nicht durch die völlig offen gestellte Frage 2 abgefragt. II. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. III. Gemäß § 9 S. 1 UWG ist der Beklagte der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet. Der Beklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer Rechtsverletzung rechnen müssen, § 276 BGB. An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse, § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt. IV. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch einschließlich des Rechnungslegungsanspruchs der Klägerin folgt aus §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Auskünfte angewiesen, um ihren Schadenersatzanspruch ermitteln und weitere Verletzungen verhindern zu können. V. Auch der Kostenerstattungsanspruch besteht in voller Höhe. 1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet in Höhe von 3.806,- €. Der in Ansatz gebrachte Gegenstandwert ist im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin gerechtfertigt. Auch die in Ansatz gebrachte 1,5 Geschäftsgebühr ist jedenfalls vorliegend angesichts des Umfangs und der Komplexität der Angelegenheit zuzusprechen. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegeben aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. 2. Weiter hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Höhe von 2.513,- € aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 677, 683 BGB. Der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert ist ebenso wie die geltend gemachte Geschäftsgebühr von 1,0 nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung war entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht unnötig, entsprach vielmehr seinem mutmaßlichen Willen. Es ist anerkannt, dass der Unterlassungsgläubiger, der nach einer Schutzrechtsverletzung eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt hat, vor der Versendung des Abschlussschreibens einige Zeit abzuwarten hat, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben, wobei mehrheitlich von einer Mindestfrist von zwölf Tagen und einer Maximalfrist von einem Monat ausgegangen wird (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rz. 31). Dem folgend hat die Klägerin dem Beklagten ausreichend Gelegenheit gegeben, sein weiteres Vorgehen in der Sache festzulegen. Mit Schreiben vom 13.06.2013 hatten die Anwälte der abgemahnten Händlerin des Beklagten, die auch diesen außergerichtlich vertraten, zwar angekündigt, dass der Beklagte Widerspruch einlegen werde. Nachdem über zwei Monate hinweg eine solche Widerspruchseinlegung nicht erfolgte, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte weder Widerspruch einlegen noch von sich aus eine Abschlusserklärung abgeben würde, so dass das Abschlussschreiben dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach, § 683 BGB. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegeben aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. 3. Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung ihrer Abnehmerin, die Ampel 24 W GmbH und Co. KG, in Höhe von 3.301,20 € gemäß § 9 S. 1 UWG. Die durch die Abmahnung der Ampel 24 W GmbH und Co. KG entstandenen Kosten beruhen adäquat kausal auf dem Vertrieb des Beklagten an seine Abnehmerin, der dieser erst den weiteren Vertrieb ermöglichte. Auch der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegeben aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 380.000,- €