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Urteil

8 O 253/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2014:1121.8O253.13.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Saldo des bei ihr geführten Kontokorrentkontos des Klägers zur Kontonummer 20 2271192 wie folgt zu berichtigen:

              mit Wertstellung zum 31. März 2012 ist ein Betrag in Höhe von 8.520,26 € gutzuschreiben,

              ab dem 1. April 2012 ist der Saldo auf der Basis eines variablen Zinssatzes von zunächst 6,625 % p.a. neu zu berechnen. Sollte sich der Zinssatz für den EURIBOR-Dreimonatsgeld zum 15. März, 15. Juni, 15. September oder 15. Dezember eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz des EURIBOR-Dreimonatsgelds zum 15. März 2012 in Höhe von 0,862 % oder zum Stichtag der letzten Anpassung um mehr als 0,2 Prozentpunkte erhöhen oder senken, ist der Vertragszins kaufmännisch gerundet in 1/8 % Schritten zum nächsten Ersten eines Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober eines jeden Jahres) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR-Dreimonatsgelds zu erhöhen beziehungsweise zu senken.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto des Klägers zur Kontonummer 20 2271192 einen Betrag in Höhe von 17.210,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 gutzuschreiben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.447,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 30 % und der Kläger zu 70 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Saldo des bei ihr geführten Kontokorrentkontos des Klägers zur Kontonummer 20 2271192 wie folgt zu berichtigen:  mit Wertstellung zum 31. März 2012 ist ein Betrag in Höhe von 8.520,26 € gutzuschreiben,  ab dem 1. April 2012 ist der Saldo auf der Basis eines variablen Zinssatzes von zunächst 6,625 % p.a. neu zu berechnen. Sollte sich der Zinssatz für den EURIBOR-Dreimonatsgeld zum 15. März, 15. Juni, 15. September oder 15. Dezember eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz des EURIBOR-Dreimonatsgelds zum 15. März 2012 in Höhe von 0,862 % oder zum Stichtag der letzten Anpassung um mehr als 0,2 Prozentpunkte erhöhen oder senken, ist der Vertragszins kaufmännisch gerundet in 1/8 % Schritten zum nächsten Ersten eines Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober eines jeden Jahres) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR-Dreimonatsgelds zu erhöhen beziehungsweise zu senken. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto des Klägers zur Kontonummer 20 2271192 einen Betrag in Höhe von 17.210,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 gutzuschreiben. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.447,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 30 % und der Kläger zu 70 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger betreibt in Köln eine frauenärztliche und psychotherapeutische Praxis. Seit 1998 steht er in einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten. Unter seiner Kundenstammnummer 2271 192 führt er sechs Kontokorrentkonten mit den Nummern 0, 20, 30, 40, 50 und 60. Zwischen den Jahren 1999 und 2011 nahm der Kläger bei der Beklagten mehrere Darlehen teils zu gewerblichen und teils zu privaten Zwecken auf. Die Veränderung der Zinssätze zu den Kontokorrentkrediten und den Darlehen wurden dem Kläger durch die Beklagte jeweils zeitnah mittels der Kontoauszüge mitgeteilt. Die Rechnungsabschlüsse und Salden der Kontokorrentkonten wurden regelmäßig stillschweigend vom Kläger anerkannt. Im Einzelnen sind folgende Vertragsverhältnisse streitgegenständlich: Am 25. März 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Kontokorrentkreditvertrag (20 - 2271192) zu privaten Zwecken mit einem Kreditlimit in Höhe von 25.564,59 € (50.000 DM). Die Parteien vereinbarten einen variablen Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 8,5 %. Der Kreditvertrag enthält folgende Klausel: „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen" . Am 2. Juni 1998 schlossen die Parteien einen Kreditvertrag (25 - 2271192) zu gewerblichen Zwecken in Höhe von 51.129,19 € (100.000 DM). Es war ein variabler Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 4,95 % vereinbart. Bis zum 30. Juni 2008 sollte die Zinsuntergrenze 4,5 % und die Obergrenze 5,75 % betragen. Hierfür erhielt die Beklagte am 30. Juni 1998 eine sofort fällige Zinsbegrenzungsprämie in Höhe von 4 % der Darlehenssumme, also 2.045,17 € (4.000 DM), mit welcher sie das Kontokorrentkonto Nr. 20 des Klägers belastete. Auch die Zinsen wurden diesem Kontokorrentkonto belastet. Das Darlehen wurde zum 30. Dezember 1998 ausgezahlt. Der Vertrag enthält folgende Klausel: „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit Ablauf des Festschreibungszeitraums) - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist der von der Bank festgesetzten Zinssatz. Eine Änderung wird mit der Festsetzung verbindlich. Änderungen werden dem Darlehensnehmer spätestens mit der Zinsabrechnungen mitgeteilt" . Am 20. März 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen (35 - 2271192) zu gewerblichen Zwecken in Höhe von 127.822,97 € (250.000 DM). Es war ein fester Zinssatz in Höhe von 4,9 % bis zum 30. Januar 2009 vereinbart. Das Kontokorrentkonto Nr. 20 wurde mit den Zinsen belastet. Am 1. Februar 2009 vereinbarten die Parteien, dass das Darlehen bis zum 30. Januar 2014 zu einem festen Zinssatz von 4,800 % fortgeführt werden sollte Am 18. Oktober 2000 nahm der Kläger bei der Beklagten einen Kredit zu gewerblichen Zwecken (45 - 2271192) in Höhe von 46.242,11 € (110.000 DM) auf. Die Parteien vereinbarten einen festen Zinssatz in Höhe von 6,950 % bis zum 30. September 2005. Mit Prolongationsvertrag vom 23./24. August 2005 verabredeten sie einen variablen Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 3,95 %. Bis zum 30. Juli 2015 sollte zudem die Zinsuntergrenze 3,5 % und die Obergrenze 4,10 % betragen. Hierfür erhielt die Beklagte am 30. Dezember 2005 eine Zinsbegrenzungsprämie in Höhe von 5 % der Darlehenssumme, also 2.812,15 €. Das Kontokorrentkonto Nr. 20 des Klägers wurde mit den Zinsen und der Zinsbegrenzungsprämie belastet. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Am 18. Oktober/24. August 2000 schlossen die Parteien einen Verbraucherdarlehensvertrag (55 - 2271192) über 56.242,11 € (110.000 DM). Das Darlehen diente der Umschuldung des Privatkontos 0002271192. Es war ein Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 7,250 % vereinbart. Zudem waren vom Kläger „Abschlussgebühren" in Höhe von 3,00 DM pro Monat der Laufzeit des Darlehens zu zahlen. Insgesamt berechnete die Beklagte dem Kläger „Abschlussgebühren" in Höhe von 102,20 €. Die Zinsen und Tilgungsraten wurden dem Kontokorrentkonto Nr. 00 belastet. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Zeitgleich mit dem Kreditvertrag schloss der Kläger eine Risikolebensversicherung in Höhe von 200.000,00 DM ab, die der Besicherung auch noch eines weiteren Darlehens diente, und trat die Rechte daraus an die Beklagte ab. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes gemäß § 6 Abs. 3 Preisangabenverordnung (Fassung 9/00 - 12/01) berücksichtigte die Beklagte die auf das Darlehen zu zahlenden monatlichen Versicherungsbeiträge nicht. Im Zeitraum März 2001 bis Juni 2006 leistete der Kläger Versicherungsbeiträge, die nach seiner Ansicht in Höhe von 788,50 € auf das Darlehen anzurechnen seien. Am 24. November 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Kredit zur privaten Vermögensbildung (95 - 2271192) in Höhe von 160.000,00 €. Der Betrag wurde auf dem Kontokorrentkonto des Klägers 000- in Teilbeträgen und zwar am 13. Mai 2005 in Höhe von 105.000,00 €, am 25. Juli 2005 in Höhe von 42.800,00 € und am 17. Oktober 2005 zu 12.200,00 € bereitgestellt. Auch die Zinsen und Kosten wurden diesem Konto belastet. Die Parteien vereinbarten einen variablen Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 3,950 % (nominal). Die Zinsuntergrenze sollte zudem bis zum 30. September 2014 3,5 % und die Obergrenze 4,7 % betragen. Hierfür erhielt Beklagte eine Zinsbegrenzungsprämie in Höhe von 4 %, also 6.400,00 €, mit der sie das Kontokorrentkonto des Klägers Nr. 00- am 30. Dezember 2004 belastete. Nach dem Kreditvertrag war der Kläger zur Zahlung von „Abschlussgebühren" in Höhe von 4,35 € pro Quartal verpflichtet. Im Zeitraum von Juni 2005 bis Juni 2011 zahlte er „Abschlussgebühren“ in Höhe von insgesamt 108,75 €. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Am 25. April/5. Mai 2006 schlossen die Parteien einen Kreditvertrag zu gewerblichen Zwecken (125 - 2271192) in Höhe von 30.000,00 €. Das Darlehen wurde dem Kläger auf dem Kontokorrentkonto Nr. 20 bereitgestellt. Diesem Kontokorrentkonto wurden auch die Zinsen und Kosten belastet. Die Parteien vereinbarten einen variablen Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 4,750 % (nominal) sowie einer Zinsuntergrenze von 3,5 % und Obergrenze von 4,75 % bis zum 30. März 2011. Hierfür erhielt die Beklagte 2,5 % der Darlehenssumme, also 750,00 €, womit sie das Konto des Klägers Nr. 20 am 30. Juni 2006 belastete. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Am 25. April/5. Mai 2006 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Verbraucherdarlehen über 50.000,00 € auf (135 - 2271192). Die Beklagte stellte dem Kläger das Darlehen auf dem Kontokorrentkonto Nummer 00, welches auch mit Zinsen und Kosten belastet wurde, in Teilbeträgen bereit, und zwar wurde am 17. Juli 2006 ein Betrag in Höhe von 10.400,00 € und am 12. Dezember 2007 ein weiterer Betrag in Höhe von 39.600,00 € ausgezahlt. Die Parteien vereinbarten einen variablen Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 4,750 % (nominal) sowie bis zum 30. März 2011 eine Zinsuntergrenze von 3,5 % und Zinsobergrenze von 4,75 %. Für die Zinssicherung erhielt die Beklagte eine Prämie in Höhe von 2,5 % der Darlehenssumme, also 1.250,00 €, mit der sie das Konto des Klägers Nr. 00 am 30. Juni 2006 belastete. Im Kreditvertrag verpflichtete sich der Kläger zudem zur Zahlung von „Abschlussgebühren“ in Höhe von 4,35 € pro Quartal. Die Beklagte berechnete dem Kläger für die Zeit von September 2006 bis März 2011 hierfür insgesamt 82,65 €. Zum 30. März 2011 wurde das Darlehen in das bei der Beklagten aufgenommene Darlehen Nr. 165 umgebucht beziehungsweise zu geänderten Bedingungen fortgeführt. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Am 22. Januar/21. Februar 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Verbraucherdarlehen (145 - 2271192) in Höhe von 20.000,00 €. Der Betrag wurde dem Kläger auf seinem Kontokorrentkonto Nr. 000- bereitgestellt. Dieses Konto wurde auch mit Zinsen und Kosten belastet. Die Parteien vereinbarten einen variablen Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 6,50 % (nominal). Im Kreditvertrag verpflichtete sich der Kläger zudem zur Zahlung von „Abschlussgebühren“. Die Beklagte berechnete dem Kläger für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2008 jeweils 4,35 € pro Quartal und von Februar 2009 bis März 2011 monatlich 1,55 €, insgesamt also 57,50 €. Das Darlehen wurde zum 30. März 2011 in das bei der Beklagten aufgenommene Darlehen Nr. 165 umgebucht beziehungsweise zu geänderten Bedingungen fortgeführt. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Am 14. Januar/31. Januar 2011 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag (165 - 2271192) über 93.000,00 €. Das Darlehen diente der Umschuldung der für private Zwecke aufgenommenen Darlehen 135 und 145 sowie der Finanzierung von Steuerzahlungen. Der Darlehensvertrag wurde dem Kläger auf seinem Konto Nr. 000- wie folgt bereitgestellt: am 31. März 2011 in Höhe von 24.000,00 €, am 15. August 2011 in Höhe von 26.000,00 €, am 30. September 2011 in Höhe von 23.000,00 € und am 1. Januar 2012 in Höhe von 20.000,00 €. Dieses Konto wurde auch mit Zinsen und Kosten belastet. Die Parteien vereinbarten einen variablen Zinssatz mit einer Anfangshöhe von 4,150 % (nominal) sowie eine Zinsuntergrenze von 3,5 % und Obergrenze von 5,450 % bis zum 30. Mai 2017. Für die Zinssicherung erhielt die Beklagte eine Prämie in Höhe von 4 % der Darlehenssumme, also 3.720,00 €, mit der sie das Kontokorrentkonto des Klägers Nr. 00- am 30. Februar 2011 belastete. Im Kreditvertrag verpflichtete sich der Kläger zudem zur Zahlung von „Bearbeitungsgebühren“ in Höhe von 1 % der Kreditsumme, also 930,00 €. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Im Jahr 2010 bat der Kläger die Beklagte, die Kontoabrechnungen zu überprüfen. Die Beklagte teilte mit, dass ihre Zinsabrechnungen zutreffend seien. Der Kläger beauftragte daraufhin den Sachverständigen […] mit einer Überprüfung seiner Kreditverträge. Mit diesem vereinbarte er ein Honorar, wonach der Kläger verpflichtet ist, dem Sachverständigen 29,75 % brutto des im Ergebnis dieses Verfahrens von der Beklagten zu zahlenden Betrages mindestens aber ein Honorar von 6,0 % zzgl. USt. des ermittelten Schadensbetrages zu zahlen. Der Sachverständige erstellte unter dem 19. April 2012 ein Gutachten und berechnete dem Kläger hierfür bisher 4.711,73 €. Der Kläger übersandte der Beklagten das Gutachten und machte die hierin berechneten Erstattungsansprüche geltend. Die Beklagte teilte zunächst mit, dass die Prüfung bis Dezember 2012 andauern würde. Nachdem der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben an die Beantwortung seines Anspruchsschreibens erinnerte, wies die Beklagte die Ansprüche mit Schreiben vom 1. Januar 2013 zurück. Für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts berechnete dieser dem Kläger Kosten in Höhe von 892,44 €. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung zu viel berechneter Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien, Abschlussgebühren und unberechtigter Effektivzinsen zzgl. Folgezinsen in Höhe von insgesamt 86.463,54 €, wobei er seine Klage hilfsweise auf Beträge in Höhe von 22.733,56 € stützt. Im Einzelnen wird auf die Aufstellung Bl. 43-44 d.A. verwiesen. Die Beklagte erhebt gegenüber der Neuberechnung der Zinsen im Zusammenhang mit dem Kontokorrentkredit 20 sowie den Darlehen 25, 35, 45, 55, 95, 125, 135 und 145, den geltend gemachten Zinscapgebühren wegen verspäteter Darlehensauszahlung und den Kontoführungsgebühren die Einrede der Verjährung, soweit die Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 stammen. Der Kläger ist der Auffassung, dass sämtliche von der Beklagten verwandten Zinsanpassungsklauseln in den Kreditverträgen unwirksam seien. Auch wenn der Zinssatz in der Folge variabel bliebe, dürfe er nicht über den jeweils vereinbarten Anfangszins erhöht werden. Seine Ansprüche seien nicht verjährt, da die Buchung überhöhter und unbegründeter Belastungsbuchungen in ein fortbestehendes Kontokorrent keine sofort fälligen Bereicherungsansprüche des Kreditnehmers begründen würden. Erst mit Auflösung des Kontokorrentkontos oder der Rückforderung der zu Unrecht erteilten Anerkenntnisse entstünden bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gegenüber dem kontoführenden Institut. Zudem könne die Verjährung von Zinserstattungsansprüchen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln nicht beginnen, bevor die entstandene Regelungslücke nicht durch ein Urteil und richterliche Feststellungen zur ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen seien. Die Beklagte könne darüber hinaus die Zinsbegrenzungsprämien nicht beanspruchen, da der Sinn einer solchen Vereinbarung entfalle, wenn eine Überschreitung des gesetzlichen oder anfänglichen Zinssatzes ausgeschlossen sei. Zudem ist er der Ansicht, dass die Vereinbarung einer Zinsbegrenzungsprämie von 4 % sittenwidrig sei, da bei reinen Zinscapvereinbarungen eine Vergütung in Höhe von 0,5-2 % der Darlehenssumme üblich sei. Zudem hätte die Beklagte den Kläger über Bedeutung sowie Vor- und Nachteile dieser Vereinbarung aufklären müssen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, seinem bei ihr geführten Kontokorrentkonto zur Kontonummer 20 2271192 mit Wertstellung zum 31. März 2012 einen Betrag in Höhe von 86.463,54 € nebst einer Nutzungsentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 gut zu schreiben und das Konto unter Berücksichtigung dieser Wertstellung ab dem 1. April 2012 auf der Basis eines variablen Zinssatzes von 6,625 % p.a. neu zu berechnen. Sollte sich der Zinssatz für den EURIBOR-Dreimonatsgeld zum 15. März, 15. Juni, 15. September oder 15. Dezember eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz des EURIBOR-Dreimonatsgelds zum 15. März 2012 in Höhe von 0,862 % oder zum Stichtag der letzten Anpassung um mehr als 0,2 Prozentpunkte erhöhen oder senken, ist der Vertragszins kaufmännisch gerundet in 1/8 % Schritten zum nächsten Ersten eines Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober eines jeden Jahres) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR-Dreimonatsgelds zu erhöhen beziehungsweise zu senken, 2. die Beklagte zu verurteilen, 4.711,73 € für die Tätigkeit des beauftragten Parteigutachters […] nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit (10. Juli 2013) an ihn zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den über den im Antrag zu 2) hinausgehenden Aufwand für die Tätigkeit des Parteigutachters […] zu ersetzen, 4. die Beklagte zu verurteilen, 892,44 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit (10. Juli 2013) für außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass bezüglich der Darlehen 25, 45 und 125 jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung dergestalt zu erfolgen habe, dass eine Neuberechnung der Zinsen innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Zinsspannbreite zu erfolgen habe. Daher stehe dem Kläger auch die geltend gemachte Zinscapgebühr nicht zu. Die in den Darlehensverträgen 95, 135 und 165 verwandte Zinsanpassungsklausel sei wirksam. Das Ermessen der Beklagten zur Zinsanpassung sei praktisch auf Null reduziert. Im Übrigen könne die Klausel im Wege der sog. blue pencil Theorie teilweise aufrechterhalten bleiben. Die „Abschlussgebühren“ seien vom Kläger geschuldet, da sie für die Übersendung der Kontoauszüge erhoben worden seien. Die Kosten des Sachverständigen […] seien nicht erstattungsfähig, da sie sich jedenfalls bei dessen Beauftragung nicht in Verzug mit einer etwaigen Zahlungspflicht befunden habe. Auch sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars völlig übertrieben und stehe außerhalb jeden Verhältnisses. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Bezüglich des Klageantrags zu 1) hat die Klage insoweit Erfolg, als der Kläger in Höhe eines Betrages von insgesamt 25.730,71 € teils eine Berichtigung seines Kontos, und teils – wie von ihm begehrt – eine Gutschrift beanspruchen kann. 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte wegen unwirksamer Zinsanpassungen im Ergebnis Ansprüche in Höhe von 15.480,79 € zu. a. Die von der Beklagten verwandten Zinsanpassungsklauseln halten bis hin zu der „modernsten“, von der Beklagten verwandten Variante einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie möglicherweise darüber hinaus nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB nicht stand (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 – 9 U 64/13). aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen wie Verträgen mit Kreditinstituten, in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikoaufschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, zitiert nach juris Rn. 23). Die Schranke des § 307 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Vgl. BGH a.a.O., Rn. 25). Eine den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligenden Inhalt haben sie weiterhin dann, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (Vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25). Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03 = NJW 2004, 1588 ff.) die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel nach § 308 Nr. 4 BGB dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im Allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht. Schließlich verpflichtet das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (vgl. BGH NJW 2006, 996; 2007, 3632; 2008, 1438). Die Zinsanpassungsklausel muss, um nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, wesentliche Elemente des Anpassungsprozesses selbst festlegen (so Merz, BKR 2010, 266 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt eine wirksame Zinsanpassungsklausel vor, wenn die Zinsanpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski/ Bruchner/Krepold, Bankrechts-Handbuch, Band I, 4. Aufl., § 78 Rn. 71). bb. Diesen Anforderungen genügt auch die von der Beklagten verwandte „modernste“ Variante der Zinsanpassungsklausel nicht. Zwar werden der EURIBOR-3-Monatsgeld als Referenzzins, konkrete Prüfungs- und Anpassungszeitpunkte zum 15. März, Juni, September und Dezember sowie eine Anpassungsmarge von 0,2 Prozentpunkten benannt. Jedoch behält sich die Bank im Rahmen der Anpassungshöhe vor, diese „auch unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)“ zu bestimmen. Hierdurch ist die Beklagte zum einen nicht an die Veränderungen des EURIBOR der Höhe nach gebunden und damit verpflichtet, Zinssenkungen in vollem Umfang an den Kunden weiterzugeben, zum anderen fehlt es an festgelegten und für den Kunden transparenten Kriterien, die das der Bank eingeräumte billige Ermessen (§ 315 BGB) ausfüllen. cc. Die infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstehende Lücke ist im Wege der beiderseits interessengerechten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen; dabei entspricht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen eine Regelung, welche von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09 [unter II 2 a] und ergänzend BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08 [unter III 1]), was ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 316, 315 Abs. 1 BGB ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010, a.a.O. [unter II 2 b und III 1] und Urteil vom 13. April 2010 [unter II 2 a und b]). Dabei gehen die Parteien vorliegend übereinstimmend davon aus, dass – wie die Beklagte dies in ihren aktuellen Zinsanpassungsklauseln regelt – eine Zinsanpassung bei Veränderungen des Referenzzinses EURIBOR um mehr als 0,2 Prozentpunkte zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember vereinbart worden wäre, wobei die Veränderungen des EURIBOR vollständig auf den Zinssatz übertragen worden wären. Für den Beginn ist dabei der letzte Stichtag vor dem Vertragsschluss maßgebend, da die Beklagte in ihrer neueren Klausel hierauf ebenfalls Bezug nimmt. b. Aus der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln ergeben sich für das Kontokorrentkonto Nr. 20 des Klägers einerseits und die weiteren, von ihm zu Gegenstand der Klage gemachten Darlehenskonten andererseits unterschiedliche Ansprüche. aa. Der Kläger hat hinsichtlich des Verbraucher-Kontokorrentkontos Nr. 20 einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die vorgenommenen unrichtigen Zinsbuchungen, soweit sie sich auf für dieses Konto berechnete Zinsen beziehen, in Höhe der begehrten 8.520,26 € korrigiert und den weiteren Kontoverlauf rückwirkend neu berechnet. (1) Die von der Beklagten für dieses Konto vorgenommenen Zinsbuchungen sind – soeben dargestellt – teilweise wegen Unwirksamkeit der von der Beklagten verwandten Zinsanpassungsklausel unrichtig. Die aus diesem Grunde teilweise unberechtigten Zinsbuchungen der Beklagten veränderten – soweit sie unberechtigt sind – den Forderungsstand des Kontos materiell-rechtlich nicht, vielmehr wurde dieser infolge der überhöhten Buchungen lediglich falsch ausgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – IX ZR 226/91, NJW 1993, 735 [unter II 2 a]; Urteil vom 23. November 2010 – XI ZR 82/08 [unter II 1 b aa] für eine unberechtigte Belastungsbuchung). Demzufolge hat der Kläger durch die überhöhten Zinsbuchungen keinen in Geld zu ersetzenden Schaden erlitten und das von der Beklagten erlangte „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur in einer Buchposition, nicht hingegen in einem Vermögenswert. Die Beklagte ist deshalb – sei es aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, aus § 667 BGB, aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 666 BGB oder aus § 242 BGB – verpflichtet, die unrichtigen Buchungen zu korrigieren und den weiteren Kontoverlauf rückwirkend neu zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 – XI ZR 35/93, NJW 1993, 3261 [unter II 1]; Nobbe, WM 2008, 185 [194]; van Gelder, WM 2000, 101 [111 f.]). (2) Die Zinsberechnungen der Beklagten sind bezogen auf den 31. März 2012 in der von dem Kläger beanstandeten Höhe von 8.520,26 € (5.240,23 € zzgl. 3.280,03 €) (Hauptantrag) fehlerhaft und der Kontostand ist entsprechend zu berichtigen. Sofern der Kläger mit seiner Klage die Gutschrift des Betrages verlangt, konnte dies im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände im Sinne der zugesprochenen Berichtigung verstanden werden. Denn der Kläger begehrt die Wertstellung und Neuberechnung des Kontokorrentkontos, bezüglich dessen er den Berichtigungsanspruch hat. (3) Die Beklagte ist diesbezüglich nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des ausgewiesenen Kontostandes ist nicht verjährt. Er entsteht mit jedem von der Beklagten erteilten Kontoauszug neu, da der Kontostand seit der ersten überhöhten Buchung beständig falsch ausgewiesen wird. Demzufolge hat mangels Beendigung des Giroverhältnisses die Verjährung des Berichtigungsanspruchs bislang nicht begonnen. bb. Hinsichtlich der Darlehenskonten kann der Kläger teilweise gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB oder ggf. § 280 Abs. 1 BGB die Erstattung ihm belasteter Zahlungen in Höhe von 6.960,53 € beanspruchen. (1) Die von der Beklagten für diese Darlehenskonten berechneten Zinsen und sonstigen Entgelte, die sie jeweils einem bei ihr geführten Kontokorrentkonto des Klägers belastet hat, sind – wie oben bereits aufgezeigt – teilweise nicht berechtigt. Der Kläger kann deshalb – soweit dem nicht, wie nachfolgend ebenfalls näher ausgeführt werden wird, die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht – von der Beklagten die Rückzahlung der seinem Kontokorrentkonto zu Unrecht belasteten Beträge beanspruchen. Wirtschaftlich entspricht diese Rechtsfolge dem von dem Kläger verfolgten Begehren auf Gutschrift der Beträge auf seinem Konto, so dass insoweit ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO seinem Klageantrag entsprochen werden kann. Hingegen steht dem Kläger hinsichtlich der von der Beklagten zu Unrecht für die Darlehenskonten berechneten Zinsen und Entgelte kein Berichtigungsanspruch zu. Die von der Beklagten insoweit dem Kläger belasteten Beträge stellen sich rechtlich als Zahlungen des Klägers dar. Diese hat er zwar nicht tatsächlich in dem Sinne geleistet, wie dies bei Zahlungen in bar oder durch Überweisung/Lastschrift von einem bei einer anderen Bank geführten Konto der Fall gewesen wäre. Stattdessen sind im Einvernehmen mit dem Kläger die Forderungen der Beklagten durch Belastung eines ebenfalls bei der Beklagten geführten (aber von dem Darlehenskonto verschiedenen) Kontokorrentkontos bedient worden. Bei derartigen Belastungen eines anderen bei der Bank geführten Kontos des Kunden handelt sich nicht um bloße „bankinterne Umbuchungen“, vielmehr stellen die Belastungen vereinbarungsgemäß die Leistung des Kunden auf die (berechtigte oder vermeintliche) Forderung der Bank aus dem Darlehensvertrag im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar. Die danach rechtlich als Zahlungen des Klägers zu behandelnden Kontobelastungen sind auch nicht aus sonstigen Gründen wie Buchungsvorgänge innerhalb eines Kontokorrentkontos zu behandeln. Eine solche, von dem Kläger für richtig gehaltene abweichende Handhabung liefe darauf hinaus, die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde als Einheit zu behandeln, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Zwar können alle aus einer Geschäftsbeziehung folgenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen kontokorrentgebunden (und damit einheitlich zu behandeln) sein, es sind aber unter denselben Parteien auch mehrere Kontokorrente oder ein Nebeneinander von Kontokorrentverhältnis(sen) und nicht gebundenen Einzelforderungen möglich. Auch für Vertragsverhältnisse, die inhaltlich gleich oder ähnlich oder auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, gilt grundsätzlich, dass jeder Vertrag für sich ein Schuldverhältnis begründet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1982 – VIII ZR 324/80, bei juris [unter 2 a]), sofern nicht besondere Umstände dafür sprechen, dass die Parteien die verschiedenen von ihnen geschlossenen Verträge einheitlich erfüllen oder abwickeln oder als Einheit behandeln wollten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1971 – III ZR 58/69, bei juris [unter IV 1]). Hier ist nicht festzustellen, dass die buchmäßige Trennung der verschiedenen Konten lediglich formaler Natur sein sollte, vielmehr sind die auf verschiedenen Konten geführten Kredit- und Giro(kontokorrent)verträge als getrennte Schuldverhältnisse aufzufassen, die auch nicht durch eine einheitliche Kontokorrentabrede miteinander verklammert werden. Die Vorgehensweise der Parteien zeigt, dass die unterschiedlichen Kredit- und Giroverträge wirtschaftlich und rechtlich selbständig bleiben sollten. Sie sind jeweils für sich aus bestimmten Anlässen zustande gekommen und sehen unterschiedliche Regelungen zu Zinssätzen, Laufzeiten und Sicherheiten vor. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Parteien über die konkret vereinbarten Kontokorrentverhältnisse hinaus ihre Geschäftsbeziehung insgesamt in ein einheitliches Kontokorrent stellen wollten. (2) Ergänzend zu den Ausführungen oben unter 1. a. ist bei Verbraucherdarlehensverträgen zu berücksichtigen, dass einer Anpassung über den vereinbarten anfänglichen Zins die Regelungen der § 6 Abs. 2 Satz 5 VerbrKrG a.F. bzw. § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB entgegen stehen, wonach, wenn nicht angegeben ist, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, die Möglichkeit entfällt, diese zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern. Es verbleibt damit bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Darlehensgebers, die Konditionenanpassung zugunsten des Darlehensnehmers vorzunehmen; jedoch wird es seitens des Darlehensgebers zulässig sein, einen einmal abgesenkten Zinssatz später erneut bis auf den ursprünglichen höheren Vertragszins (oder, sofern § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB greift, den gesetzlichen Zinssatz) anzuheben (vgl. Staudinger/ Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 494 Rn. 31). Handelt es sich hingegen nicht um ein Verbraucherdarlehen, haben beide Parteien aufgrund der grundsätzlichen Vereinbarung, dass die Zinsen variabel sein sollen, einen Anspruch darauf, dass die andere Seite jeweils in eine Zinsanpassung einwilligt (vgl. Schimansky, WM 2001, 1169, Ziff. VI. 3.). Eine Begrenzung auf den vereinbarten Anfangszins erfolgt nicht, da die Verbraucherschutzvorschriften auf Darlehensverträge, die keine Verbraucherdarlehensverträge sind, nicht anwendbar sind. Auch eine Analogie kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Regelungen des Verbraucherkreditgesetztes bzw. §§ 491 ff. BGB konkret und ausschließlich auf Verbraucherdarlehensverträge bezogen hat. Sofern der Kläger bei Darlehensverträgen, die keine Verbraucherkredite darstellen, in seinen Hauptanträgen zu viel berechnete Zinsen wegen Begrenzung auf den vereinbarten Anfangszins geltend macht, konnte demnach jeweils nur dem Hilfsantrag entsprochen werden. (3) Nach den unstreitigen Berechnungen des Sachverständigen […] hat die Beklagte hiernach folgende Zinsen zzgl. Folgezinsen auf den Konten mit der Stammnummer 22711922 zu viel berechnet: Darlehen 25 den für Zeitraum des variabel vereinbarten Zinses von April 1999 bis 31. Januar 2009: 6.235,67 € (3.608,25 € zzgl. 2.627,42 €) (Hilfsantrag), Darlehen 45: 177,03 € (155,74 € zzgl. 21,29 €) (Hilfsantrag), Verbraucherdarlehen 55: 1.511,66 € (503,19 € zzgl. 1.008,47 €) (Hauptantrag), Verbraucherdarlehen 95: 8.837,19 € (6.191,59 € zzgl. 2.645,60 €) (Hauptantrag), Darlehen 125: 848,37 € (815,63 € zzgl. 32,74 €) (Hilfsantrag), Verbraucherdarlehen 135: 185,12 € (153,91 € zzgl. 31,21 €) (Hauptantrag), Verbraucherdarlehen 145: 534,82 € (440,63 € zzgl. 94,19 €) (Hauptantrag) Verbraucherdarlehen 165: 218,32 € (214,89 € zzgl. 3,43 €) (Hauptantrag). Insgesamt: 18.548,18 €. (4) Die Beklagte ist berechtigt, die Leistung in Bezug auf Ansprüche wegen unwirksamer Zinsanpassung gemäß § 214 Abs. 1 BGB aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 zu verweigern. Hierauf entfällt ein Betrag in Höhe von insgesamt 11.587,65 €. (a) Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen unterliegen, sofern sie vor Ablauf des 31. Dezember 2001 entstanden sind, der kurzen (vierjährigen) Frist des § 197 a.F. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – III ZR 133/85, NJW 1986, 2564) und sind damit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. (b) Die Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2008 entstanden sind, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Durch die Klageerhebung im Juni 2013 konnte die Verjährung nicht mehr gehemmt werden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (aa) Die Bereicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche des Klägers sind jeweils in den Zeitpunkten entstanden, in denen die Beklagte die überhöht berechneten Zinsen von den Kontokorrentkonten des Klägers eingezogen hat. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses die Verjährung einzelner Forderungen solange gehemmt ist, wie ihre Bindung durch das Kontokorrent besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1969 – II ZR 30/65, zitiert nach juris Rn. 17 ff.). Denn wie oben ausgeführt stellen sich die Buchungen rechtlich betrachtet als Zahlungsvorgänge des Klägers dar, die nicht wie Buchungsvorgänge innerhalb eines Kontokorrentkontos zu behandeln sind. (bb) Weiterhin hatte der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. (aaa) Hiervon ist auszugehen, wenn dem Gläubiger gegen eine bestimmte Person die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist; maßgeblich ist dabei grundsätzlich nur die Kenntnis der Tatsachen, nicht hingegen deren zutreffende rechtliche Würdigung, weshalb eine Klageerhebung nur ausnahmsweise bei zweifelhafter oder unübersichtlicher Rechtslage unzumutbar sein kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. März 2005 – III ZR 353/04 [unter II 2 c]; Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 [unter II 2 b]; Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06 [unter II 3 b bb (1) (a)]); Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 2 a und unter II 2 b bb (2) (a) und (b)]). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die eine Klageerhebung unzumutbar macht und den Verjährungsbeginn hinausschiebt, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 2 b bb (2)]). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage in dem beschriebenen Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – IV ZR 208/09 [unter II 1 b bb (1)]), wohl aber dann, wenn die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer erfolgreichen Geltendmachung des Anspruchs entgegensteht und sich eine gefestigte anderweitige Auffassung der Oberlandesgerichte insoweit noch nicht herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 [jeweils unter II 2 b bb (2) (c) (aa)]). Ergeben sich – etwa aus Hinweisen in Urteilen darauf, dass im Einzelfall eine einschränkende Auslegung einer umstrittenen Vorschrift geboten sein kann, ohne dass es sich schon um einen allgemeinen Grundsatz handelt – hinreichende Anhaltspunkte für ein durchaus erfolgversprechendes Vorgehen, ist für die Kenntnis unerheblich, wenn gleichwohl – etwa mit Blick auf divergierende obergerichtliche Entscheidungen – ein gewisses Prozessrisiko verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – III ZR 132/08 [unter 2 c]). (bbb) Vorliegend waren dem Kläger jeweils im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die objektiven Umstände bekannt, auf die er seine Erstattungsansprüche stützt. So kannte er die in seinen Darlehensverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln und die vorgenommenen Veränderungen der Zinssätze wurden ihm von der Beklagten jeweils zeitnah mittels Kontoauszügen mitgeteilt. Darüber hinaus war ihm bekannt, dass in der jeweiligen Klausel keine Bezugspunkte für die Zinsanpassung genannt sind, woraus sich aus rechtlicher Sicht die Unwirksamkeit der Klauseln ergibt. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist dagegen, dass er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat. (ccc) Der Verjährungsbeginn war vorliegend nicht ausnahmsweise bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 – hinausgeschoben. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, die eine Klage unzumutbar gemacht hätte, lag jedenfalls nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03 – nicht (mehr) vor. Dabei kann offen bleiben, ob nicht bereits nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1986 – III ZR 195/84 – eine Klageerhebung zumutbar war. Dafür spricht, dass, auch wenn der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung eine offen formulierte Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag für wirksam gehalten hatte, sich die Aussage des Urteils hierin nicht erschöpft. Vielmehr setzt sich der Bundesgerichtshof zu einem wesentlichen Teil seiner Begründung mit der Festlegung des im Wege der Auslegung ermittelten Inhaltes solcher Klauseln auseinander. Danach berechtigt eine offene Zinsanpassungsklausel die Bank nicht nur zu Erhöhungen des Zinssatzes, sondern verpflichtet unter bestimmten Umständen auch zu dessen Herabsetzung (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – III ZR 195/84, NJW 1986, 1803 [unter II 2 b und unter IV 1]). Außerdem ist eine Zinsanpassung daran gekoppelt, dass sie wegen zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt und einer dadurch bewirkten Änderung der Refinanzierungsmöglichkeiten der Bank erforderlich wird, so dass eine Zinserhöhung nicht aus anderen Gründen als der Anpassung an kapitalmarktbedingte Wandlungen der Refinanzierungsmöglichkeiten durchgeführt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – III ZR 195/84, NJW 1986, 1803 [unter II 3 a und unter IV 1]). Die Frage, nach welchen Kriterien die Zinsanpassung zu erfolgen hatte, konnte ein rechtskundiger Dritter damit bereits vor Erlass des Urteils vom 21. April 2009 beantworten. Materiell hat sich die Rechtslage durch das Urteil vom 21. April 2009 nicht geändert; die Neuerung besteht lediglich darin, dass der zuvor im Wege der Auslegung ermittelte Inhalt einer Zinsanpassungsklausel nunmehr in dieser Klausel auszuformulieren ist. Jedenfalls aber nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03 – war eine Klageerhebung zumutbar (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2011 – 3 U 687/11, WM 2012, 987 [unter II 2 D]). In seinem Urteil vom 14. Februar 2004 hat der Bundesgerichthof ausdrücklich offen gelassen, ob an der Rechtsprechung aus dem Jahr 1986 festgehalten werden kann. Hierbei verwies er auf die Kritik, die diese Rechtsprechung in den letzten Jahren von Seiten der Literatur erfahren hatte, und die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- und Tarifänderungsklauseln (vgl. BGH a.a.O., zitiert nach juris Rn. 23 mit den entsprechenden Nachweisen). Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof in einer vorherigen Entscheidung vom 19. Oktober 1999 – XI ZR 8/99 – bereits allgemeine Anforderungen an die Transparenz von Preisklauseln formuliert, wonach Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot verstoßen und daher unwirksam sind. Vor diesem Hintergrund musste ein rechtskundiger Dritter nach dieser Entscheidung billigerweise damit rechnen, dass offen gehaltene Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen von der Rechtsprechung zukünftig wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam gehalten werden. Eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestand – anders als dies bei den Bearbeitungsentgelten der Fall war, vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 – nicht mehr. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Jahr 2004 die Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen und auf kritische Literaturstimmen sowie die entgegenstehende Rechtsprechung zu Preis- und Tarifänderungsklauseln verwiesen. Für ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns genügt es nicht, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist. (cc) Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Zinsen nicht erst mit Rechtskraft des den zulässigen Zinssatz festlegenden Urteils zu laufen. Zwar tritt in Fällen, in denen die Höhe einer Forderung von dem Zustandekommen einer Anpassungsvereinbarung der Parteien oder einer Ersetzung der Einigung der Parteien durch die Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 315 Abs. 3 BGB abhängt, die Fälligkeit der angepassten Forderung erst mit dem Zustandekommen der Einigung der Parteien über die Anpassungsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 174/94, NJW 1996, 1054 [unter II 3 a]) bzw. mit der Rechtskraft des die Einigung ersetzenden gerichtlichen Urteils (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 3 b]; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 [unter III 2] und Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 52/12 [unter A II 1 a ee (1)]) ein. Abgesehen davon, dass diese Grundsätze nicht gelten, wenn die geschuldete Zinshöhe – wie hier – von dem Gericht vollständig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnen werden kann (was eine gerichtliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB entbehrlich macht), folgt hieraus nicht im Umkehrschluss, dass ein Zinserstattungsanspruch bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel vor der Bestimmung der richtigen Zinshöhe durch das Gericht fällig werde und zu verjähren begänne. Vielmehr wird – sofern die Zinshöhe erst durch eine gerichtliche Leistungsbestimmung festgelegt wird – der Anspruch auf Zahlung der Zinsen erst mit Rechtskraft des Urteils fällig, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zinszahlung in Höhe der von dem Gericht für angemessen gehaltenen Höhe entsteht. Die geleistete Zinszahlung war bis zur Rechtskraft des Urteils lediglich eine Vorauszahlung, die jederzeit zurückgefordert werden konnte. (dd) Dies zugrunde gelegt sind folgende Bereicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche des Klägers zzgl. Folgezinsen wegen unwirksamer Zinsanpassung infolge der erhobenen Verjährungseinrede für vor dem 1. Januar 2009 entstandene Ansprüche nicht verjährt: Darlehen 25: 119,30 € zzgl. 119,20 €, also 238,50 €, Darlehen 45: 67,17 € zzgl. 21,29 €, also 88,46 €, Verbraucherdarlehen 55: ./. Verbraucherdarlehen 95: 2.924,08 € zzgl. 1.922,86 €, also 4.846,94 €, Darlehen 125: 815,63 € zzgl. 32,74 €, also 848,37 € Verbraucherdarlehen 135: 153,91 € zzgl. 31,21 €, also 185,12 €, Verbraucherdarlehen 145: 440,63 € zzgl. 94,19 €, also 534,82 €, Verbraucherdarlehen 165: 214,89 € zzgl. 3,43 €, also 218,32 €. Insgesamt sind demnach Zahlungsansprüche in Höhe von 11.587,65 € nicht mehr durchsetzbar und unterliegen lediglich in Höhe von 6.960,53 € nicht der Verjährung. c. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Zinszahlungen im Darlehensverhältnis 25 ab dem 1. Februar 2009 in Höhe von weiteren 5.193,32 € und dem Darlehensvertrag 35 in Höhe von 3.562,99 € besteht nicht. Da die Darlehen aufgrund der Vereinbarung vom 6. Februar 2009 bzw. 1. Februar 2009 zu festen Konditionen geführt worden sind, sind die Zinszahlungen jeweils mit Rechtsgrund erfolgt. Ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über die Höhe des EURIBOR-Dreimonatsgeldes aufzuklären. Es hätte dem Kläger freigestanden, sich bei anderen Geldinstituten über ggf. günstigere Kreditmöglichkeiten zu informieren und die Festzinsvereinbarung mit der Beklagten nicht abzuschließen. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Zinsbegrenzungsprämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB besteht insgesamt in Höhe von 8.594,83 €. Insofern gilt Folgendes: a. Ein Erstattungsanspruch der Zinsbegrenzungsprämie wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel besteht nur bei Verbraucherdarlehen, da – wie ausgeführt – lediglich bei diesen Verträgen der Zinssatz nicht über den Anfangszins hinaus erhöht werden durfte. Der Rechtsgrund für die Zahlung der Zinsbegrenzungsprämie ist damit entfallen, da es einer Absicherung des Klägers gegen steigende Zinsen nicht bedurfte. Bei Darlehensverträgen, bei denen es sich nicht um Verbraucherdarlehen handelt, konnte die Zinsbegrenzung hingegen ihren Zweck erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Zinsbegrenzungsprämien zzgl. Folgezinsen nur bezüglich der Verbraucherdarlehen 95, 135 und 165 und nicht bezüglich der Darlehen 25 (Hauptantrag), 45 und 125 entstanden. Die Beklagte ist jedoch bezüglich dieser bis zum 31. Dezember 2008 entstandenen Ansprüche – bis auf das Darlehen 165 und im Übrigen einen Teil der Folgezinsen – berechtigt, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die Ansprüche aus den Darlehen 95 und 135 sind – bis auf einen Teil der Folgezinsen – gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Rückzahlungsansprüche sind mit Abbuchung der Prämie von den Kontokorrentkonten in den Jahren 2004 bzw. 2006 entstanden. Da dem Kläger – wie oben ausgeführt – die objektiven Umstände seiner Bereicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen der unwirksamen Zinsanpassung bekannt waren, waren ihm ebenfalls die Umstände bekannt, aufgrund derer der Rechtsgrund für die Zahlung der Zinsbegrenzungsprämie entfallen ist. Darüber hinaus hatte er Kenntnis von der mit der Beklagten getroffenen Zinsbegrenzungsvereinbarung und Zahlung der Prämie. Die geltend gemachten Folgezinsen sind – trotz § 217 BGB – nicht vollständig verjährt. Denn hierbei handelt es sich nicht um von der Prämie abhängige Nebenleistungen, sondern um einen Teil des Schadens (vgl. dazu auch BGH, NJW 1987, 3137). Durch die Belastung der Kontokorrentkredite hat der Kläger die Prämien finanziert. Die hierdurch verursachten höheren Zinsen stellen einen von der Beklagten zu erstattenden Zinsschaden dar. Im Einzelnen kann der Kläger noch folgende Beträge erstattet verlangen: Verbraucherdarlehen 95: Folgezinsen in Höhe von 3.915,61 € (Hauptantrag), Verbraucherdarlehen 135: Folgezinsen in Höhe von 634,62 € (Hauptantrag), Verbraucherdarlehen 165: 4.044,60 € (3.720,00 € zzgl. 324,60 €) (Hauptantrag). b. Eine Rückzahlungspflicht der Zinsbegrenzungsprämien bei den Nicht-Verbraucherdarlehen 25 (Hauptantrag), 45 und 125 besteht auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. aa. Die Vereinbarung über die Zinsbegrenzungsprämie ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Für Kreditverträge wie auch allgemein gilt, dass die Frage, ob ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände beantwortet werden kann, wobei besonderes Gewicht der Frage zukommt, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 [unter III]; Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11 [unter II 2 a]). Ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, ist bei Darlehensverträgen in der Regel dann zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet, wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90 % und 100 % beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 220/10 [unter II 1]); vergleichbar liegt etwa bei Kaufverträgen ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, wovon grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % ausgegangenen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 – V ZR 249/12 [unter III 1]). Für ein solches objektiv auffälliges Missverhältnis liegen hier keine Anhaltspunkte vor, zumal die vereinbarte Zinsbegrenzung kein gesondert abgeschlossenes Geschäft der Parteien darstellt, sondern Bestandteil eines Kreditvertrages ist. Von daher kann nicht isoliert ihre Höhe betrachtet werden; maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit der in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen. bb. Dem Kläger steht darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte traf in Bezug auf die Bedeutung, Vor- und Nachteile der Zinsbegrenzungsvereinbarung keine sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Aufklärungspflicht. Die Zinsbegrenzungsvereinbarung diente der Zinsabsicherung des konkreten Darlehensvertrages. Die sich daraus ergebenden Vor- und Nachteile lagen aufgrund der einfachen Struktur der Zinsbegrenzungsvereinbarung für den Kreditnehmer auf der Hand und waren nicht gesondert aufklärungsbedürftig. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass ein Beratungsvertrag in Bezug auf die Zinsbegrenzungsvereinbarung zustande gekommen wäre. c. Dem Kläger kann weiterhin bezüglich des Darlehens 25 nicht den hilfsweise begehrten Betrag in Höhe von 505,19 € wegen Ausreichung des Darlehens erst zum 30. Dezember 1998 (Vertragsschluss 19. Mai/2. Juni 1998) verlangen. aa. Zwar kann der Darlehensnehmer, wenn es zu einer Verkürzung der Darlehenslaufzeit kommt, die für einen längeren Zeitraum vereinbarte Zinsbegrenzungsgebühr entsprechend der zur Disagiorückerstattung bei vorzeitiger Darlehenstilgung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 – XI ZR 158/97; Urteil vom 11. Juli 1995 – XI ZR 28/95; Urteil vom 12. Oktober 1993 – XI ZR 11/93; Urteil vom 29. Mai 1990 – XI ZR 231/89) regelmäßig (zu Ausnahmen vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1996 – XI ZR 283/95) anteilig gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB zurückfordern. Die Zinsbegrenzungsgebühr wird zwar einmalig erhoben, sie stellt aber kein laufzeitunabhängiges Entgelt zur Deckung einmalig anfallenden Aufwandes dar, sondern dient (ggf. in Kombination mit der Vereinbarung einer Zinsuntergrenze) als Gegenleistung des Kunden für die ihm für einen bestimmten Zeitraum gesicherte Zinsobergrenze und hat damit einen laufzeitabhängigen Charakter. bb. Die Beklagte ist jedoch jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Klägers ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, § 197 BGB a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Zinsbegrenzungsprämie dem Kontokorrentkonto Nr. 20 belastet worden ist. Wie oben ausgeführt sind die von der Beklagten zu Unrecht für die Darlehenskonten belasteten Beträge rechtlich als Zahlungen einzuordnen und nicht wie Buchungsvorgänge innerhalb eines Kontokorrentkontos zu behandeln. 3. Desweiteren kann der Kläger im Ergebnis die Gutschrift der berechneten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 930,00 € zzgl. Folgezinsen in Höhe von 81,15 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verlangen. Formularmäßige Klauseln über die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Entgelten für die Bearbeitung von Verbraucherkreditverträgen unterliegen als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle und halten dieser gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht Stand (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c und d] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc und dd]). Eine – danach unwirksame – formularmäßige Vereinbarung liegt hier, was zwischen den Parteien nicht streitig ist, vor. Auch diesbezüglich ist die Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, da der Anspruch des Klägers nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 [jeweils unter II 2.]) war dem Darlehensnehmer eine Klageerhebung auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten vor dem Jahr 2011 nicht zumutbar. Durch die Klageerhebung im Jahr 2013 konnte der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden. 4. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Rückzahlung von Abschlussgebühren in Höhe von insgesamt 643,94 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. a. Die Klausel, dass monatliche Abschlussgebühren gezahlt werden, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Kunde unangemessen benachteiligt wird. Formularmäßige Klauseln über die Vereinbarung von Entgelten für die Führung eines Darlehenskontos unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle und sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – XI ZR 388/10). Eine danach unzulässige Klausel stellt die Abrede, monatliche Abschlussgebühren zu erbringen, dar. Es handelt sich um eine dem AGB-Recht unterworfene Preisnebenabrede, da es sich hierbei eine um Entgeltregelung für Leistungen handelt, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird (vgl. dazu Nobbe, WM 2008, 185 ff.). Unzulässig ist dabei eine Bepreisung von Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen und/oder zur Erfüllung eigener unselbständiger vertraglicher (Neben-)Pflichten dienen (vgl. Nobbe, WM 2008, 185 ff.). So liegt der Fall bei der Kontoführung für einen Kredit. Denn die Kontoeröffnung und –führung ist keine bepreisbare Dienstleistung für den Kunden, da der Kreditnehmer keine Kreditkontenführung benötigt. Die Kreditvaluta wird ihm in der Regel auf seinem Girokonto zur Verfügung gestellt oder direkt an einen von ihm angegebenen Empfänger überwiesen. Die Einrichtung und Führung des Kontos dient dem Interesse der Bank, die Rückführung des Kredits zu überwachen (vgl. Nobbe, WM 2008, 185 ff.). Auch wenn mit den Abschlussgebühren – wie die Beklagte geltend macht – die Übersendung der Kontoauszüge/Rechnungsabschlüsse abgegolten werden sollte, gilt nichts anderes, da der Kreditnehmer keine Kontoführung benötigt. Im Übrigen liegt die Übersendung von Rechnungsabschlüssen im Interesse der Bank, da sie hiermit ihrer Pflicht zur Rechnungslegung gemäß § 666 BGB nachkommt. b. Die Beklagte ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß Art. 229 § 6 EGBGB, §§ 199, 195 BGB verjährt. Insofern geltend die Ausführungen zu den Bearbeitungsentgelten (vorstehend unter 3.) entsprechend. c. Im Einzelnen kann der Kläger folgende Beträge (Abschlussgebühren zzgl. Folgezinsen) verlangen: Verbraucherdarlehen 55: 288,56 € (102,20 € zzgl. 186,36 €), Verbraucherdarlehen 95: 165,70 € (108,75 € zzgl. 56,95 €), Verbraucherdarlehen 135: 116,33 € (82,65 € zzgl. 33,68 €), Verbraucherdarlehen 145: 73,35 € (57,50 € zzgl. 15,65 €). 5. Ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Versicherungsbeiträge zzgl. Folgezinsen in Höhe von 2.197,47 € im Zeitraum von März 2001 bis Juni 2006 im Rahmen des Darlehensvertrages 55 ist jedenfalls wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, da die Ansprüche gemäß Art. 229 § 6 EGBGB, §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt sind. Die etwaigen Bereicherungsansprüche des Klägers sind jeweils mit Abschluss der Rechnungsperiode entstanden. Zudem hatte der Kläger von allen anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis, da er die Höhe der gezahlten Versicherungsbeiträge und die Höhe und Grundlagen des im Darlehensvertrag angegebenen Effektivzinses kannte. Nicht erforderlich für seine Kenntnis ist, dass er hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat. 6. Der Kläger kann von der Beklagten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB aus einem Betrag in Höhe von 17.210,45 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2007 – XI ZR 17/06, zitiert nach juris Rn. 35). Dieser Zinsanspruch besteht jedoch nur in Bezug auf den Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 17.210,45 € und nicht bezüglich des Berichtigungsanspruchs in Höhe von 8.520,26 €, da letzterer – wie ausgeführt – nur zu einem unrichtig ausgewiesenen Buchungsstand im Rahmen des noch laufenden Kontokorrents führt. II. Ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.837,16 € brutto ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. In der vertragswidrigen Berechnung von Zinsen liegt eine Nebenpflichtverletzung der Beklagten. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Kosten von Sachverständigen, die der Schadensfeststellung dienen, zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 58). Vorliegend durfte der Kläger einen Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensbetrages hinzuziehen, da es hierfür einer Überprüfung der Kontounterlagen der zurückliegenden Jahre mehrerer Darlehensverhältnisse bedurfte und insbesondere auch finanzmathematische Kenntnisse erforderlich waren. Die Ersatzpflicht des Geschädigten ist jedoch beschränkt auf die durchschnittlich notwendigen Begutachtungskosten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Oetker , 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 400). Dabei überschreitet eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/07 = NJW 2007, 1450, 1452), so dass der Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 6 % bezogen auf den Schadensbetrag geltend machen kann. Darüber hinaus fehlt es im Hinblick auf das weitere vereinbarte Erfolgshonorar an der Notwendigkeit der Kosten (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 – 9 U 64/13). Ebenfalls muss die Beklagte nicht für die Kosten einer Schadensermittlung und –bezifferung einstehen, wo sie dem Grunde nach keinen Haftungstatbestand gesetzt hat, so dass der ausgeurteilte und nicht der vom Sachverständigen ermittelte Schadensbetrag maßgeblich ist. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit einen Tag nach Rechtshängigkeit (11. Juli 2013) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. analog § 187 Abs. 1 BGB. III. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Höhe beläuft sich bei einem Streitwert bis zu 30.000,00 € gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG (in der Fassung bis zum 31. Juli 2013) auf 610,11 €. 1,3 Geschäftsgebühr 985,40 € Pauschale für Telekommunikation 20,00 € Abzgl. 0,65 Verfahrensgebühr -492,70 € Gesamt netto 512,70 € Gesamt brutto 610,11 €. Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit einen Tag nach Rechtshängigkeit (11. Juli 2013) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. analog § 187 Abs. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Streitwert: 86.463,54 €.