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Urteil

25 S 28/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2014:1126.25S28.14.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf  - 290a C 12685/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 1.000,-- €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 290a C 12685/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 1.000,-- €. G r ü n d e I. Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. , deren Verwalterin die Beigeladene ist. Die Eigentumsanlage besteht aus einem 2 ½ geschossigen Wohnhaus mit 6 Wohnungen. Die Einheit Nummer 1 wird in der Teilungserklärung vom 5. Juni 1987 (Bl. 9ff GA) wie folgt beschrieben: Miteigentumsanteil von 3.593/10.000stel an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, die im Erdgeschoss links und im ersten Obergeschoss ganz links gelegen ist, einschließlich Dachgarten im ersten Obergeschoss und einem Abstellraum im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von etwa 297,06 qm, sämtlich im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet. Die Einheit Nummer 2 wird wie folgt beschrieben: Miteigentumsanteil von 1618/10.000stel an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung, die im Erdgeschoss rechts gelegen ist, nebst einem Abstellraum im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von etwa 133,74 qm, sämtlich im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet. In § 5 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung ist dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichneten Wohnung im Wege der Gebrauchsregelung das ausschließliche Nutzungsrecht an demjenigen Teil der rückwärtigen Gartenfläche eingeräumt worden, die im Lageplan II mit Nummer 2 bezeichnet und grün umrandet ist. Das Sondernutzungsrecht umfasst auch die zu dieser Gartenfläche zugeordnete Terrasse. Die Klägerin ist Eigentümerin der Einheiten Nummer 1 und 6. Nach Errichtung eines Wintergartens durch die Eigentümer der Wohnung Nr. 2 im Mai 2013 wurden sämtliche Wohnflächen neu berechnet. In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 19. August 2013 (Protokoll Bl. 5 ff. GA), zu der mit Schreiben vom 3. August 2013 eingeladen wurde (Bl. 4 GA), wurde unter TOP 3 vermerkt: „kein Beschluß“. Unter TOP 4 wurde wie folgt festgehalten: TOP 04 Änderung der Teilungserklärung in Bezug auf Übertragung von Miteigentumsanteilen. A) Durch den Ausbau eines beheizten Wintergartens hat sich die Größe der Einheit 02 verändert. B) Die von Frau E. vorgelegte Flächenberechnung der Einheit 01 weist eine größere Fläche aus als in der Teilungserklärung beschrieben.Es wird beabsichtigt, die TE ändern zu lassen.-Die WE 02 mit 24,78 qm mehr-Die WE 01 mit 22,18 qm mehr Beschluss: Es wird beabsichtigt, die TE ändern zu lassen. Dieser Beschluss erfolgt einstimmig. Die Klägerin hat den unter TOP 4 gefassten Beschluss angefochten. Die Klägerin hat beantragt, den Beschluss zu Top 4 der Eigentümerversammlung vom 19. August 2013 für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären. Die Beklagten haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Durch das angegriffene Urteil vom 20. Januar 2014 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Amtsrichterin hat ausgeführt, dass die Anfechtung/Nichtigkeitsklage unbegründet sei, da kein anfechtbarer Beschluss, allenfalls ein Nicht- oder Scheinbeschluss vorliege. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2014 den in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 19. August 2013 unter TOP 4 gefassten Beschluss für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin rügt eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts, die als zutreffend unterstellt rechtserheblich wäre. Das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Nichtbeschluss angenommen. Der tatsächlich gefasste Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. III. Die Berufung hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Der Anfechtungsklage fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht von einem Nicht- oder Scheinbeschluss auszugehen. Ein Nicht- oder Scheinbeschluss liegt dann vor, wenn die wesentlichen formellen Voraussetzungen einer Beschlussfassung fehlen. Ein Nichtbeschluss kann gegeben sein bei einer „Beschlussfassung“ außerhalb einer Eigentümerversammlung, wenn sich einige Wohnungseigentümer zufällig treffen und „beschließen“. In Betracht kommt auch eine Beschlussverkündung ohne Abstimmung. In diesen Fällen kann der Rechtsschein des Beschlusses durch deklaratorische Gerichtsentscheidung beseitigt werden, im Übrigen kommt dem Nichtbeschluss aber keine Wirkung zu, so dass man sich auch außerhalb jeder Anfechtungsfrist darauf berufen kann. Das von der Verwalterin erstellte Protokoll lässt darauf schließen, dass der Beschlussantrag „ Es wird beabsichtigt, die TE ändern zu lassen“ zur Abstimmung gestellt wurde und alle Anwesenden bzw. Vertretenen für den Beschluss gestimmt haben. Gerade der Vergleich der Protokollierung zu TOP 3 „kein Beschluß“ und zu TOP 5 „Dieser Beschluß erfolgte einstimmig“ indiziert, dass ebenso wie zu TOP 5 eine Abstimmung erfolgte und der Beschlussantrag einstimmig angenommen wurde. Aus der Ladung ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine Belehrung dahingehend, dass die Beschlussfassungen zu TOP 3 und 4 eine Vollversammlung erfordern; vielmehr ist von Einstimmigkeit – nicht Allstimmigkeit - die Rede. Das Protokoll enthält auch keine Andeutung eines Hinweises der Verwaltung zu TOP 4, dass eine Beschlussfassung nicht möglich sei. Weiterhin ist eine zumindest konkludente Beschlussfeststellung anzunehmen. Die Beschlussfeststellung hat in der Eigentümerversammlung ausdrücklich oder auch konkludent zu erfolgen. Der Versammlungsleiter muss sie in der Eigentümerversammlung vornehmen. Die Aufnahme in das Versammlungsprotokoll oder in die Beschluss-Sammlung stellt dagegen keine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Enthält das Versammlungsprotokoll das eindeutige Abstimmungsergebnis – wie hier -, wird in der Regel die – konkludente – Feststellung des Beschlusses anzunehmen sein. Der Klage fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient; es entfällt deshalb nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann, nicht aber, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte nicht sicher auszuschließen sind (vgl. Bundesgerichtshof, NZM 2011, 551). Das rechtliche Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsstellung des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Vorliegend waren von Anfang an keinerlei Auswirkungen der Beschlussfassung möglich. Durch den Inhalt des Beschlusses wird weder die Rechtsstellung der Klägerin noch der übrigen Wohnungseigentümer beeinflusst. Die Wohnungseigentümer haben allein eine Absichtserklärung kundgetan, ohne der Verwalterin einen Handlungsauftrag zu erteilen. Aufgrund dieses Beschlusses stand weder die Beauftragung eines Notars noch die tatsächliche Änderung der Miteigentumsanteile zu befürchten, vielmehr erschöpft sich die Beschlussfassung in einer Absichtserklärung. Rechtliche Maßnahmen können auf diesen Beschlussinhalt nicht gestützt werden. Der Verwalterin könnte auch nicht auf Antrag eines Wohnungseigentümers die Durchführung des Beschlusses gerichtlich aufgegeben werden, da nur eine mehrheitliche Absichtserklärung ohne Regelungsgehalt protokolliert worden ist. Fehlt es dem Beschluss damit an jeglichem rechtserheblichen Inhalt, ist kein Rechtsschutzbedürfnis für die Ungültigerklärung erkennbar. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Umstände dieses Einzelfalles lassen die Zulassung der Revision nicht angezeigt erscheinen. .