OffeneUrteileSuche
Urteil

19 S 35/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:1208.19S35.23.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24.02.2023 (Az.: 93 C 2137/22) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24.02.2023 (Az.: 93 C 2137/22) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen aus einer Eigentümerversammlung der Beklagten. Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer der Eigentumswohnung Nr. 0 im 1. Obergeschoss des Hauses d in 0 Y und damit Mitglied der Beklagten. Verwalter der Beklagten ist deren Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt e. Die Beklagte führte am XX eine Eigentümerversammlung durch, wegen deren Inhalts auf das Protokoll der Versammlung Bezug genommen wird (Anlage K4, Bl. 48ff d.A.). Die Eigentümer haben zunächst unter TOP 1.1.1 unangefochten beschlossen: „ Mit Rücksicht auf den Kontostand in Höhe von EUR am 01. Januar 2021 und die zwar auf das Jahr 2020 bezogenen, aber erst im Jahre 2021 zugeflossenen Zahlungen in Höhe von EUR im Saldo gemäß der Darstellung auf Seite 06 der von dem Verwalter Herrn Rechtsanwalt X am 08. August 2022 erstellten Jahresabrechnung für 2021 wird die Erhaltungsrücklage mit einem Anfangsbestand in Höhe von EUR X am 01. Januar 2021 neu gebildet. Der nach Zusammenrechnung des Kontostandes vom 01. Januar 2021 und des Zahlungszuflusses für 2020 im Jahre 2021 über den Anfangsbestand der neu gebildeten Rücklage hinausgehende Betrag von EUR X wird mit der Abrechnung für 2021 in dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an die Eigentümer verteilt. Zukünftig wird die Gemeinschaft die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage und die Auszahlungen aus der Rücklage grundsätzlich nur in Beträgen von jeweils vollen eintausend Euro vornehmen. “ Unter TOP 1.1.2 haben die Eigentümer, ebenfalls unangefochten, Folgendes beschlossen: „ Für die Zeit seit dem 01. Januar 2021 werden die Schlüssel für die Verteilung der Gemeinschaftskosten folgendermaßen zusammengefasst: Die Heizkosten werden zu dreißig Prozent nach der beheizbaren Fläche und zu siebzig Prozent nach dem Verbrauch verteilt. Die Verteilung der Heizflächen von insgesamt 1.934 Quadratmetern ist maßgebend, die aus der Darstellung auf den Seiten 02 bis 05 der von dem Verwalter Herrn Rechtsanwalt X am 08. August 2022 erstellten Jahresabrechnung für 2021 ersichtlich ist. Die Kosten für den Breitbandkabelanschluss werden nach Nutzmonaten auf die Wohnungen verteilt, die über einen Kabelanschluss verfügen. Alle anderen Gemeinschaftskosten werden in dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile verteilt. “ Unter TOP 1.1.3 („Entwicklung der Erhaltungsrücklage sowie Zahlungspflichten und Zahlungsansprüche der Eigentümer für 2021“) ist im Protokoll der Versammlung zunächst Folgendes vermerkt: „ Herr X erläutert, der von ihm vorgeschlagene Wortlaut eines Eigentümerbeschlusses sehe — abweichend von den entsprechenden Beschlüssen der Vorjahre — nicht mehr die Genehmigung der Gesamtabrechnung und aller Einzelabrechnungen, sondern nur noch die Genehmigung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage (vormals: Instandhaltungsrückstellung) sowie die Genehmigung der Nachzahlungspflichten der Eigentümer (die „Einforderung von Nachschüssen") und der Rückzahlungsansprüche der Eigentümer (die „Anpassung der beschlossenen Vorschüsse“) vor. Diese Änderung sei durch die Vorschrift des § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG neue Fassung vorgegeben, mit der der Gesetzgeber den Umfang des Eigentümerbeschlusses begrenzt habe, der nach Ablauf eines Abrechnungsjahres Zahlungspflichten und Zahlungsansprüche der Eigentümer begründen soll. Mit dieser Begrenzung wolle der Gesetzgeber die weit verbreiteten Streitigkeiten über den genauen Aufbau der Abrechnungen eindämmen. Allerdings empfehle er die Ausdehnung der Genehmigung auf die Darstellung der Erhaltungsrücklage, um Transparenz zu schaffen und Auszahlungen aus der Rücklage ausdrücklich zu legitimieren. “ Im Anschluss kam es zu folgender Beschlussfassung: „ Die Entwicklung der Erhaltungsrücklage mit einem Anfangsbestand am 01. Januar 2021 in Höhe von EUR X einer Einzahlung in Höhe von EUR X, einer Auszahlung in Höhe von EUR X und einem Endbestand am 31. Dezember 2021 in Höhe von EUR X gemäß der Darstellung auf Seite 11 sowie die Nachzahlungspflichten und Rückzahlungsansprüche der Eigentümer in Höhe von EUR X im Saldo zu Gunsten der Eigentümer gemäß der Darstellung auf Seite 14 der Jahresabrechnung für 2021 vom 08. August 2022 (45 Seiten) werden genehmigt.“ Unter TOP 1.2 fassten die Eigentümer u.a. folgenden Beschluss: „ Die Zahlungen der Eigentümer sollen vorrangig auf die Pflicht zu Vorschüssen in die Erhaltungsrücklage und nachrangig auf die Pflicht zu Vorschüssen auf die laufenden Kosten angerechnet werden. Die Verteilung der Vorschusspflichten in dem Wirtschaftsplan soll nicht vorgreiflich sein für die Verteilung der Kosten in der Jahresabrechnung. In der Jahresabrechnung soll eine Verteilung der Kosten nach anderen Verteilerschlüsseln möglich bleiben .“ Im Protokoll ist unter TOP 2 zudem Folgendes vermerkt: „ Mehrere Eigentümer beanstanden den Zustand der Außenfenster und Außentüren, die zumindest gestrichen oder — zumindest in Einzelfällen — erneuert werden könnten. Herr X erläutert, die Außenfenster seien zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. […] Die Eigentümer fassen nach ausführlicher Diskussion nicht einen Beschluss, sondern bitten Herrn X, die unmittelbar erforderlichen Reparaturen in Auftrag zu geben. Nach Hinzuziehung eines Energieberaters sollen umfassendere Maßnahmen im nächsten Jahr beschlossen werden. Herr X erklärt, Eheleute Y und Z dürften einen Anspruch auf die Instandsetzung der Briefkastenanlage haben, da die vorhandene Anlage erhebliche Geräuschbelästigungen innerhalb der Wohnung von Eheleuten S verursache. Nach ausführlicher Diskussion auch unter Beteiligung von Herrn S bitten die Eigentümer Herrn X, nicht den vollständigen Austausch der gesamten Briefkastenanlage zu verfolgen, sondern bei der V GmbH eine schalltechnische Entkoppelung des Briefkastens von der Wohnungswand in Auftrag zu geben. “ Der Kläger ist der Auffassung, auch bei den Formulierungen unter TOP 2 handele es sich um Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese und Teile der Beschlussfassungen unter TOP 1.1.3 und 1.2 entsprächen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit sie überhaupt von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gedeckt seien. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage vollständig mit den Hauptanträgen stattgegeben, den Beschluss zu TOP 1 Ziff. 1.1.3 teilweise für nichtig und die Beschlüsse zu TOP 1 Ziff. 1.2 und zu TOP 2 teilweise für ungültig erklärt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Sie beantragt, die Klage unter Aufhebung des am 24. März 2023 verkündeten Urteils des Amtsgerichtes Neuss, Aktenzeichen 93 C 2137/22, abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zunächst sind die Anträge des Klägers dahingehend auszulegen, dass dieser einheitlich gegen die angefochtenen Beschlüsse vorgeht. Da der Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage identisch ist und maßgeblich durch den Antrag bestimmt wird, wird sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag das umfassende Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht, die Gültigkeit des angegriffenen Beschlusses unter beiden Aspekten einer verbindlichen Klärung zuzuführen (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl. 2023, § 44 Rn. 13). 1. Zutreffend hat das Amtsgericht die Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 1, Ziff. 1.1.3 in dem angegriffenen Umfang festgestellt. Der Beschluss kann zunächst nicht als „Genehmigung des Rechenwerks“ bestand haben, da insoweit, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der WEG-Reform mit Wirkung ab 01.12.2020 keine Beschlusskompetenz (mehr) besteht. Aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zum Hintergrund der Beschlussfassung ist dieser nichtig, denn der nunmehr vorgetragene Beschlussinhalt kann dem protokollierten Beschluss auch bei wohlwollender Auslegung nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden. Nach Auffassung der Beklagten haben die Eigentümer hier im Ergebnis über eine Umwidmung der Erhaltungsrücklage durch Auskehr an die Wohnungseigentümer beschlossen. Die Wohnungseigentümer sind auch grundsätzlich befugt, im Beschlusswege über die Verwendung der Erhaltungsrücklage, mithin auch über die Auskehr an die Wohnungseigentümer, zu entscheiden. Dies wird weder durch den Kläger noch durch das Amtsgericht in Frage gestellt. Ein entsprechender Beschlusswille muss jedoch zum Ausdruck kommen. Der Inhalt eines Beschlusses muss aber – insbesondere, weil ein Sondernachfolger nach § 10 Abs. 3 WEG an Beschlüsse gebunden ist, aber auch zum Schutz des aktuellen Bestandes der Wohnungseigentümer – klar und hinreichend bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein, also durchführbare Regelungen enthalten und darf auch keine inneren Widersprüche aufweisen, was allein wiederum durch objektive Auslegung nach Grundbuchgrundsätzen zu ermitteln ist. Der Inhalt muss also dem Beschluss selbst zu entnehmen sein (Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 23 Rn. 88). Wird in einem Beschluss – was zulässig ist – inhaltlich Bezug genommen auf bestimmte Ereignisse, Tatsachen, oder auch Schriftstücke, so muss der in Bezug genommene äußere Umstand selbst wiederum zweifelsfrei bestimmbar sein (Dötsch a.a.O. Rn. 90). Vorliegend enthalten die protokollierten erläuternden Hinweise zu dem gefassten Beschluss zunächst die Anmerkung, der Beschlussvorschlag enthalte „die Genehmigung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage“. Nachfolgend heißt es, der Verwalter empfehle die Ausdehnung der Beschlussfassung auf „die Darstellung der Erhaltungsrücklage, um Transparenz zu schaffen und Auszahlungen aus der Rücklage ausdrücklich zu legitimieren.“ Im Beschluss ist schließlich von der Genehmigung der „Entwicklung der Erhaltungsrücklage“ die Rede. Im Rechtsstreit trägt die Beklagte nunmehr vor, sämtliche Inhalte der Beschlussfassung zu diesem Thema seien deklaratorisch gewesen, bis auf den spezifischen Punkt der „Auszahlung in Höhe von EUR X“. Diesbezüglich zeigt die Jahresabrechnung 2021 auf, dass es sich bei diesem Betrag um eine dort näher aufgeschlüsselte „Auszahlung“ an die Wohnungseigentümer nach einem nicht näher erläuterten Verteilungsschlüssel handelt. Auch diese Verteilung wird aber durch den Beschluss nicht vollständig in Bezug genommen, sondern lediglich Seite 11 der Jahresabrechnung, auf der primär eine „Zwischenrechnung“ ersichtlich ist, die den Betrag von X EUR als „Soll-Auszahlung“ an die Eigentümer aufführt. Die gesamte Darstellung einschließlich der vorbereitenden Erläuterungen und Bemerkungen ist dabei geeignet, den Kern der vermeintlich beabsichtigten Beschlussfassung so sehr zu verschleiern, dass dieser nicht mehr erkennbar ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger eine Abstimmung über einen Beschluss mit diesem Inhalt ersichtlich nicht wahrgenommen hat, sondern davon ausging, dass über ein feststehendes Zahlenwerk abgestimmt werden sollte. Eine Beschlussfassung aber, die nicht aus sich heraus verständlich ist, sondern durch einen längeren „Prolog“ offenbar als umfassend erläuterungswürdig angesehen wird, entspricht mangels Bestimmtheit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 2. Zutreffend hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass ein Beschluss, nach dem die Zahlungen der Eigentümer vorrangig auf die Pflicht zu Zahlung von Vorschüssen in die Erhaltungsrücklage und nachrangig auf die laufenden Kosten angerechnet werden sollen (TOP 1., Ziff. 1.2), jedenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wie der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, ist es auch unter Berücksichtigung des den Wohnungseigentümern bei der Verwaltung ihres Vermögens eingeräumten Ermessens nicht zulässig, systematisch die Aufstockung der Erhaltungsrücklage der Erhaltung der Liquidität der Gemeinschaft vorzuziehen. Richtig ist insbesondere, dass Mittel, die der Erhaltungsrücklage zugeführt werden, gerade nicht im Falle eines Liquiditätsengpasses ohne Weiteres umgewidmet werden können, wie es die Beklagte hier vertritt. Die Mittel in der Erhaltungsrücklage dürfen ihrer Zweckbestimmung gemäß nur für die Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG eingesetzt werden (Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 19 Rn. 218). Eine „Umwidmung“ von zweckgebundenen Mitteln entspricht nur ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Erhaltungsrücklage im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG hinreichend hoch „angesammelt“ ist und auch nach der Teilauflösung weiterhin bleibt (Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 19 Rn. 235). Sollten also Zahlungsausfälle auftreten, wäre es nicht ohne Weiteres vertretbar, die in der Erhaltungsrücklage angesammelten Mittel zu benutzen, um Liquiditätslücken zu decken, sondern es müsste in jedem Fall zunächst eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Wohnungseigentümer erfolgen. Wie die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.10.2023 ausführt, ist Hintergrund der Regelung demgegenüber im Wesentlichen die Sicherstellung einer rechnerisch einfacher nachvollziehbaren Bewirtschaftung der Erhaltungsrücklage in runden Euro-Beträgen. Es ist indes bereits nicht ersichtlich, inwieweit dies den Eigentümern zu Gute kommt. Eine beabsichtigte Arbeitserleichterung für den Verwalter rechtfertigt eine solche Regelung jedenfalls nicht. Sollten Zahlungen der Wohnungseigentümer Fehlbeträge enthalten und die geschuldeten Vorschüsse damit nicht vollständig bezahlt werden, ist es Aufgabe des Verwalters, die Gemeinschaft im anzufertigenden Vermögensbericht über diese Abweichung von den Soll-Beträgen zu unterrichten und die Beträge gegebenenfalls einzutreiben. Die zur Bewirtschaftung notwendigen Mittel stattdessen der Zweckbindung der Erhaltungsrücklage zu unterstellen, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 3. Zutreffend hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass der Vorbehalt der Abänderung des Verteilerschlüssels in der Jahresabrechnung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Soweit die Beklagte jedenfalls zwischenzeitlich der Auffassung war, der Beschluss sei lediglich deklaratorisch und entfalte keine Rechtswirkungen, kann dem bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte zuletzt selbst ausdrücklich ausführt, dass der Beschluss Rechtswirkungen entfalte, nämlich einen Vorbehalt, mithin eine Veränderung von Umlageschlüsseln in der Jahresabrechnung gegenüber dem Wirtschaftsplan „offenhalten“ soll. Dies entspricht aber nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Zutreffend ist, dass § 16 Abs. 2 S. 2 WEG es den Wohnungseigentümern erlaubt, eine Änderung bestehender Verteilerschlüssel durch Mehrheitsbeschluss herbeizuführen. Vorliegend haben die Eigentümer in TOP 1.1.2 zunächst festgehalten, welche Verteilerschlüssel derzeit gelten und Grundlage von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sein sollen. Eine davon abweichende Verteilung setzt einen Beschluss voraus, der ausdrücklich eine Änderung des Verteilerschlüssels vorsieht und kann nicht „konkludent“ im Rahmen des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung erfolgen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 2-13 T 1/23, zum Wirtschaftsplan). Grundsätzlich ist es zudem ohne besonderen Grund nicht möglich, in der Jahresabrechnung neue Umlageschlüssel zu verwenden, ohne dass hierfür besondere Gründe vorliegen (vgl. Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 16 Rn. 65). Der vorliegende Beschluss suggeriert indes, dass eine Änderung des Verteilerschlüssels in der Jahresabrechnung jederzeit und ohne bestimmte Voraussetzungen möglich sein soll. Eine derart weitgehende Abweichung von den durch Rechtsprechung und Gesetz entwickelten Schutzmechanismen entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 4. Hinsichtlich der zu TOP 2 angefochtenen Scheinbeschlüsse hat das Amtsgericht zutreffend die Klage für begründet erachtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden hier im Protokoll der Eigentümerversammlung Beschlüsse der Eigentümer festgehalten, die tatsächlich nicht gefasst wurden. Der Kläger kann den durch die Protokollierung gesetzten Rechtsschein mit der Anfechtungsklage beseitigen lassen, denn nicht nur hat tatsächlich keine Abstimmung über die dortigen Themen stattgefunden, das festgehaltene Beschlussergebnis ist auch in der durch das Amtsgericht aufgezeigten Art und Weise fehlerhaft. Stellt der Versammlungsleiter entgegen der wahren Rechtslage ein positives Beschlussergebnis fest, können die Rechtswirkungen dieses wirksamen Beschlusses in der Regel nur durch Anfechtungsklage gem. §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 1 S. 1 WEG unter Beachtung der Fristen aus § 45 WEG beseitigt werden. Der Schutzzweck des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG kann nur zur Entfaltung kommen, wenn man bei unrichtiger Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses zunächst von einem wirksamen, aber dann wegen des Fehlers anfechtbaren Beschluss ausgeht (Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 23 Rn. 82). Wird also trotz Vorliegens eines Nichtbeschlusses das Zustandekommen eines positiven oder negativen Eigentümerbeschlusses verkündet, muss hiergegen zur Wahrung der Rechte innerhalb eines Monats ab „Beschlussfassung” gemäß §§ 44, 45 WEG Anfechtungsklage erhoben werden, es sei denn, der verkündete Eigentümerbeschluss ist ohnehin nichtig (MHdB WEG-R, § 3. Vereinbarung und Beschluss Rn. 151). In Betracht kommt auch eine Beschlussverkündung ohne Abstimmung. In diesen Fällen kann der Rechtsschein des Beschlusses durch deklaratorische Gerichtsentscheidung beseitigt werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2014 – 25 S 28/14 –, Rn. 34, juris). Eine konkludente Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses genügt; für die Annahme einer konkludenten Feststellung des Beschlussergebnisses genügt in der Regel die Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift (Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 23 Rn. 76). So liegt der Fall hier. Beide beanstandeten Protokollierungen lassen den Schluss zu, dass der Verwalter hier eine Abstimmung der Wohnungseigentümer eingeholt hat, deren Ergebnis er nunmehr verlautbart, obwohl eine derartige Abstimmung unstreitig nicht stattgefunden hat. Der erste Scheinbeschluss enthält zwar den Zusatz „Die Eigentümer fassen nach ausführlicher Diskussion nicht einen Beschluss, sondern bitten…“. Zu beachten ist aber der Beginn der protokollierten Ereignisse, wo das Streichen und die Erneuerung von Außenfenstern und Außentüren und über die Möglichkeit der Abwälzung von Kosten auf betroffene Eigentümer diskutiert wurde. Die als „Bitte“ formulierte Entscheidung umgeht die Frage der Kosten, macht aber deutlich, dass ein Tätigwerden im Hinblick auf Außenfenster und -türen dem Willen der Eigentümer entspricht. Was in diesem Kontext „unmittelbar erforderlich“ ist (oben ist von einem „zumindest“ notwendigen Streichen die Rede) bleibt unklar. Nicht ersichtlich ist hier also, dass die Protokollierung nichts weiter als die Aufforderung an den Verwalter darstellen sollte, seinen ohnehin bestehenden Pflichten nachzugehen, denn dies hätte keiner Protokollierung bedurft. Deutlicher ist dies zwar im Rahmen der zweiten beanstandeten Protokollstelle. Dort geht aus dem Protokoll hervor, dass die Wohnungseigentümer sich gegen eine Maßnahme (den Austausch der gesamten Briefkastenanlage) entschieden haben, aber den Verwalter ausdrücklich damit beauftragen, eine andere bestimmte Maßnahme bei einem bestimmten Unternehmen in Auftrag zu geben. Die erfolgte Verkündung folgt zwar nicht dem etablierten Format (Mitteilung, dass „die weitaus meisten Eigentümer“ ein Handzeichen gegeben haben und ausdrückliche Verkündung). Durch Bezugnahme auf „die Eigentümer“ wird aber eine Einstimmigkeit suggeriert, die unstreitig nicht vorlag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.