Urteil
16 O 334/13
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0304.16O334.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1. 4.983,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund der behaupteten Wertverluste einer von ihr getätigten Vermögensanlage, hilfsweise im Hinblick auf die Veruntreuung der von ihr bei einer Vermögensverwalterin angelegten Gelder. 3 Die 1948 geborene Klägerin war Lehrerin und ist heute als Malerin tätig, wobei sie hierdurch keine regelmäßigen Einkünfte erzielt. Aufgrund der Scheidung von ihrem Ehemann im Jahre 2001 erhielt die Klägerin von diesem eine Zahlung in Höhe von 10 Mio. DM. 4 Die Beklagte zu 1. ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die Beklagten zu 2. bis 5. sind deren Gesellschafter. 5 Die Klägerin ließ ihr Vermögen zunächst von der Firma G2 verwalten und hierzu bei der Nationalbank Essen ein Konto und eine Depot für ihre Wertpapiere einrichten. X der binnen kurzer Zeit erlittenen erheblichen Verluste mit vorgeblich sicheren Anlagen kündigte sie im Januar 2002 sowohl den Vermögensverwaltungsvertrag als auch das Depot bereits nach wenigen Monaten. 6 Ab dem Jahre 2002 ließ sie sodann ihr Vermögen von dem Unternehmen J, Agentur für G GmbH, verwalten, die im September 2003 in die J AG (im Folgenden nur noch: J) umgewandelt wurde. X der Einzelheiten der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der J wird auf die eingereichte Ablichtung des Vertrages vom 21.01. 2002 Bezug genommen (Anlage K 4). Zu den Gesellschaftern der J, insbesondere den Herren J, die auch Vorstände der Aktiengesellschaft waren, entwickelte die Klägerin ein enges, freundschaftliches Verhältnis. 7 Später im Jahr 2002 nahm die Beklagte zu 1. die Tätigkeit als Steuerberaterin der Klägerin auf. Ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Tätigkeit wurde nicht geschlossen. Die Beklagte zu 1. bestätigte mit Schreiben vom 3. Juli 2002 die Übernahme des Mandates. Die Klägerin übersandte daraufhin unter dem 8. Juli 2002 eine Vollmacht zur Vertretung „in allen Steuerangelegenheiten“. X der Einzelheiten des Schreibens und der erteilten Vollmacht wird auf die eingereichten Ablichtungen Bezug genommen (Anlagen C 2 und C 3). Es bestand Einigkeit darüber, dass die Beklagte zu 1. sämtliche Steuerangelegenheiten der Klägerin regeln sollte. Daher wurden in den Jahren 2002 bis 2012 die Einkommenssteuererklärungen der Klägerin durch die Beklagte zu 1. erstellt und die hierauf ergangenen Bescheide überprüft. Im Weiteren übernahm die Beklagte zu 1. die Buchhaltung für die Tätigkeit der Klägerin als Malerin unter ihrem Künstlernamen „Renate Kafka“ und die Erstellung der jährlichen Einnahme-Überschussrechnungen insoweit. 8 Jährlich erhielt die Beklagte zu 1. von der Klägerin eine Aufstellung über die Erträgnisse, die für die Erstellung der Steuererklärung verwendet wurde. Im Jahre 2002 war diese von einer Bank erstellt worden, in den weiteren Jahren wurde sie von der J Luxembourg S.A. ausgestellt. Insoweit wird auf die Anlagen K 11, 12 und 13 Bezug genommen. 9 In ihrer Rechnung vom 29. August 2002 (K 20) stellte die Beklagte zu 1. der Klägerin unter anderem „sonstige Beratungsleistungen, einschließlich Mandatsübernahme und der Besprechung mit Herrn T3 in Rechnung. In der weiteren Rechnung vom 9. Oktober 2003 (K 21) wurden ebenfalls „sonstige Beratungsleistungen, insbesondere Besprechungen mit Herrn T3 abgerechnet. Die Rechnung vom 13. Januar 2005 (K 22) wies für den Zeitraum 2004 den Rechnungsposten „steuerliche Beratung insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie verschiedener Besprechungen und Telefonate mit ihnen und ihrem Vermögensverwalter“ auf. 10 Nach einer Besprechung mit der Klägerin schrieb der Beklagte zu 3. am 25.11.2004 an die J und wies diese darauf hin, dass die Klägerin nur sichere Anlagen wünsche. X der Einzelheiten dieses Anschreibens wird auf die eingereichte Ablichtung in der Anlage C 4 Bezug genommen. 11 Die Anleihen, in die die Klägerin im Januar 2003 einen Betrag von 800.000,00 € und im November 2003 weitere 180.000,00 € investierte waren von einer Firma 2G. (AMF) ausgegeben worden, die in Australien eine Mine entwickeln wollte. 12 Diese Anleihe wurde am 23.12.2009 in einen Zero-Bond umgewandelt, der zum 30.11.2013 auslief. Am 29.11.2013 veräußerte die Klägerin den Bond für 155,00 € zuzüglich Kosten auf Anraten der Beklagten zu 1. 13 Die Klägerin überließ der J weitere Gelder, die diese im eigenen Namen investierte. Dabei wurde die Klägerin durch die J bereits im April 2002 veranlasst, 900.000,00 € auf ein Konto dieser Anlagegesellschaft zu überweisen. Für die Zeit danach ist unklar, wie diese Gelder durch die J angelegt wurden. Am 16.09.2013 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin, dem Beklagten zu 3. und dem nunmehrigen Klägervertreter zur Ermittlung, wie denn J mit den Geldern der Klägerin verfahren sei, statt. Weitere Gespräche wurden im September und Oktober dieses Jahres mit Herrn J geführt. Nach seinen Angaben seien die Gelder von der J an die D.I-Beteiligungsgesellschaft geflossen, die die Gelder weiter angelegt habe. 14 Ein weiteres Gespräch fand am 11.11.2013 statt, an dem auch der Wirtschaftsprüfer B2 & Q GbR für die J teilnahm. Es stellte sich heraus, dass ein Teil der Gelder der Klägerin an verschiedene Firmen ausgeliehen oder zum Ankauf von Beteiligungen an solchen Firmen verwendet worden war. Diese Beteiligungen laufen nicht auf den Namen der Klägerin, eine Möglichkeit zur Übertragung dieser Beteiligungen und Ansprüche auf die Klägerin besteht nicht. In dem Gespräch wurde Einigung dergestalt erzielt, dass das Kapital der Klägerin nach und nach innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an diese zurückgeführt werden soll. 15 Im Jahre 2014 erhielt die Klägerin aufgrund der vorgenannten Vereinbarung folgende Zahlungen: 16 Datum Betrag in € Zahler 17 03.01.2014 5.000,00 Konzept & M 18 14.01.2014 10.000,00 Konzept & M 19 28.02.2014 15.000,00 Konzept & M 20 06.05.2014 15.000,00 E mbH 21 26.06.2014 50.000,00 E mbH 22 27.06.2014 15.000,00 Konzept & M 23 27.08.2014 15.000,00 Konzept & M 24 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: 25 Die Beklagten hätten bei pflichtgemäßer Auftragserfüllung entdecken müssen, dass ihr Geld durch die J veruntreut worden sei. Sie hätte zudem die Geschäftsbeziehung zu J sofort abgebrochen und die AMF-Anleihe zurückgegeben, wenn die Beklagten sie auf diese abredewidrige Verwendung ihrer Gelder durch J hingewiesen hätte. 26 Per 30.April 2004 habe sich ihr bei der J befindliches Vermögen auf 4.215.281,61 € belaufen, die AMF-Anleihe sei darin mit 1.118.000,00 € enthalten. Im Umgang mit großen Geldbeträgen und in Fragen zur Geldanlagen sei sie völlig unerfahren gewesen. So habe sie sich auch bei den Kündigungen gegenüber G2 und der Nationalbank der Hilfe Dritter bedient, die diese Kündigungen verfasst hätten. Die von J vorbereiteten Kündigungen habe sie lediglich unterschrieben. Auch seien die Verträge mit Nationalbank und G2 nicht von ihr ausgehandelt worden, sondern von ihrem damaligen Steuerberater, Herrn W, der auch die entsprechenden Verhandlungen geführt habe. 27 Das zunächst eingeschränkte Mandat der Beklagten zu 1. sei im Verlaufe der Geschäftsbeziehungen erweitert worden. Der Beklagte zu 3. habe sich im Jahre 2004 selbst anerboten, dass Schreiben an J zu verfassen und eine Ergänzung mit Blick auf den Anlagewunsch der Klägerin hinzuzufügen. Sie sei davon ausgegangen, dass jedenfalls seither die Beklagten mit darauf achteten, dass die J ihrem Anlageziel entsprechend zumindest im Wesentlichen Festgeldanlagen bei sicheren Adressaten, mithin bei Banken, tätigen würden. 28 Sie selbst habe keine Kenntnis davon gehabt, dass J ihre Gelder nicht in ihrem Namen anlege, bei Kenntnis dieses Sachverhaltes hätte sie die Kündigung des Vertrages begehrt. 29 Schließlich habe ihr die J weiterhin eine Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt, sie habe daher keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die Tätigkeit von J etwas anders darstelle als eine Vermögensverwaltung. Von der tatsächlichen Verwendung der von ihr investierten Gelder durch J habe sie erst im Herbst 2013 Kenntnis erlangt; vorher habe es sich für sie so dargestellt, dass es sich um Festgeldanlagen bei einer Bank gehandelt habe. Diese Annahme sei durch die Übersichten über regelmäßige Einkünfte untermauert worden. Allein die Tatsache, dass die AMF-Anleihe wertlos geworden sei, sei kein Anlass zum Misstrauen gewesen, da diese ja mit ihrer Kenntnis angeschafft worden sei. Sie habe daher keinen Verdacht geschöpft, dass J hinsichtlich ihrer weiteren Gelder anders verfahren sei, als es vereinbart worden sei. Herr J habe versichert, dass sich im Wertverlust ein ganz normales im Wirtschaftsleben bestehendes Risiko verwirklicht habe. Die negativen Erfahrungen mit der Nationalbank und G2 hätten sie bezüglich einer Auswahl von Finanzprodukten gewarnt. Dass ein als verlässlich geltender Vermögensverwalter das Geld seiner Kunden abredewidrig verwenden könne, sei für sie unvorstellbar gewesen. 30 Dem gegenüber hätten die Beklagten aufgrund ihrer Tätigkeiten als Steuerberater der Klägerin Kenntnis davon gehabt oder erlangen müssen, dass J das Geld im eigenen Namen angelegt habe. Dies hätte sich jedenfalls unter Berücksichtigung der Erträgnisaufstellungen, die seitens J übersandt worden seien und die Gegenstand der jeweiligen Erfassungen im Rahmen der Steuererklärung gewesen seien, aufdrängen müssen. Insoweit habe die Beklagte und mit ihr deren Gesellschafter ihre Verpflichtung verletzt, die von ihr betreute Mandantin vor Schäden zu bewahren, auf Fehlentscheidungen hinzuweisen, die für ihn offen zutage lägen. Dabei sei sie – die Klägerin – nicht nur vor steuerlichen Fehlentscheidungen sondern ganz allgemein vor wirtschaftlichen Fehlentscheidungen geschützt gewesen, dies insbesondere, weil das Steuerberatermandat mit der Beklagten zu 1. auf die Überwachung der Vermögensanlagen erweitert worden sei. Letzteres folge aus den mehrfachen Besprechungen, die die Beklagte zu 1. mit Herrn J durchgeführt und in Rechnung gestellt habe. Diese belege, dass mit der J über die Anlagen der Klägerin bei dieser gesprochen worden sei. Aus den Erträgnisaufstellungen, ausgestellt von der J Luxembourg S.A. hätten die Beklagten zudem erkennen können, dass die Gelder der Klägerin nicht in deren eigenen Namen angelegt worden seien, da kein Bankinstitut angegeben worden sei, welches den jeweiligen Kontonummern zugeordnet hätte werden können. Sie habe lediglich zwei Anlageentscheidungen mit J getroffen, nämlich den Verkauf der von der Nationalbank angeschafften Aktien und die Anschaffung der AMF-Anleihe sowie die von ihr gewünschten Festgeldanlagen. Erst im Laufe des Jahres 2012 habe die Klägerin erfahren, dass die genannte Anleihe ohne ihr Wissen in eine Zero-Bond umgewandelt worden sei, welcher zum 30.11.2013 ausgelaufen sei. Die J habe ihre Zulassung als Vermögensverwalterin zurückgeben müssen. Liquides Vermögen sei nicht vorhanden, so dass eine Rückzahlung ihres Kapitals fraglich sei und schon deshalb ein Schaden vorliege. Sie sei zudem wieder Eigentümerin der AMF-Anleihe, so dass deren Übereignung an die Beklagten nicht unmöglich sei. 31 Die Klägerin beantragt, 32 die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 500.000,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise Zug um Zug gegen Übereignung der Anleihe Australian Mining Finance Luxemburg S.A. EO-Nullkupon Anleihe 2009 sowie gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen 33 1. J Aktiengesellschaft, D. 49, 40822 Mettmann, 34 2. E2 mbH, D. 49, 40822 Mettmann, 35 3. Konzept und M gmbH, D. 49, 40822 Mettmann, 36 4. Herrn J, D. 49, 40822 Mettmann, 37 5. Herrn T2, S2 a, 40629 Düsseldorf, 38 auf Herausgabe der zur Vermögensverwaltung überlassenen Beträge sowie der der Klägerin aus Pflichtverletzungen entstandenen Schadensersatzansprüche zuzüglich Zinsen bis zur Höhe von 500.000,00 €. 39 Die Beklagten beantragen, 40 die Klage abzuweisen, 41 widerklagend beantragt die Beklagte zu 1., 42 die Klägerin zu verurteilen, an sie 4.983,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 43 Die Klägerin beantragt, 44 die Widerklage abzuweisen. 45 Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor: 46 Die Parteien des Rechtsstreits seien einander noch nicht bekannt gewesen, als die Klägerin mit J den Vermögensverwaltervertrag geschlossen habe. Weder von dem Inhalt des Vertrages noch von den getätigten Anlagen habe die Beklagte zu 1. Kenntnis gehabt. Ihre Anlageentscheidungen habe die Klägerin also sowohl zu Beginn der vertraglichen Beziehung mit J als auch danach ohne Hinzuziehung der Beklagten getroffen. Das Schreiben des Beklagten zu 3. an die J habe dieser allein auf Bitten der Klägerin im Zusammenhang mit einem rein steuerlichen Beratungsgespräch aufgesetzt. Insbesondere habe sich die Tätigkeit der Beklagten danach nicht verändert, noch habe die Klägerin die Erfüllung weiterer vertraglicher Pflichten seitens der Beklagten verlangt, eine Erweiterung des steuerberatenden Mandates sei mithin zu keiner Zeit erfolgt. Die der Klägerin in Rechnung gestellten „sonstigen Beratungsleistungen“ und “Gespräche mit Herrn T3 hätten allein steuerliche Inhalte gehabt. Die Beklagten hätten ihrerseits erst im September 2013 durch die Besprechungen mit J von deren Vorgehensweisen Kenntnis erhalten. Mangels Kenntnis der Absprachen zwischen der J und der Klägerin, hätte kein Grund zu der Annahme bestanden, dass sich die J an die Absprachen nicht gehalten hätte. Die Erträgnisaufstellungen seien lediglich Zusammenstellungen von Zinsen aus Geldanlagen gewesen. Da die Zinsen korrekt bescheinigt worden seien, habe sich auch hieraus für sie – die Beklagten – kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Gelder der Klägerin abredewidrig oder unsicher angelegt worden seien. Die Klägerin selbst indessen hätte aufgrund der stetig hohen Zinsen misstrauisch werden müssen, insbesondere, da diese auch während der Niedrigzinsphasen ausgezahlt worden seien. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, dass sie jedenfalls hinsichtlich der AMF-Anleihe im Jahr 2003 skeptisch gewesen sei. Die Beklagten reden Verjährung ein, die schadensbegründende Unterlassung sei, die Richtigkeit des klägerischen Vortrages unterstellt, bereits im Jahre 2004 stattgefunden. 47 Mit der Widerklage begehre sie restliches Steuerberaterhonorar, welches die Klägerin nicht beglichen habe und verweist insoweit auf drei Rechnungen vom 27.11.2013 über 1.556,64 €, 2.567,43 € sowie 859,66 €. 48 Insoweit meint die Klägerin, dass einem Vergütungsanspruch der Beklagten zu 1. § 4 StBVV (in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB) entgegenstehe, da es an einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung mangele. Hilfsweise sei die Aufrechnung mit einem nicht verbrauchten Anteil ihres Schadensersatzanspruches, der aus dem Verlust der AMF-Beteiligung resultiere, hilfsweise aus einem nicht verbrauchten Teil aus dem Zinsgarant-Portfolio zu erklären. 49 X des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 50 Entscheidungsgründe: 51 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Demgegenüber ist die Widerklage zulässig und begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz verlangen, weil die Beklagten ihren Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt hätten. Demgegenüber kann die Beklagte zu 1. restliche Vergütung aus dem mit der Klägerin geschlossenen Steuerberatervertrag verlangen. 52 I. 53 Die hier von der Klägerin erhobene Teilklage genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbstständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn die Klägerin die Reihenfolge angibt, in welcher das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit bei der Festlegung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft kommen (BGH, Urteil vom 19.06.2000 – II ZR 319/98, abgedruckt u.a. in NJW, Seite 3718). Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch zunächst auf die erlittenen Verluste resultierend aus dem eingetretenen Wertverlust der AMF-Anleihe gestützt, hilfsweise auf diejenigen Verluste, die aus der Veruntreuung ihrer Gelder resultieren. Damit hat sie die vom Gericht zu prüfende Reihenfolge dargetan. 54 Auch hinsichtlich des Hilfsantrages hat die Kläger jedenfalls in ausreichender Weise erklärt, dass der geltend gemachte Anspruch X der veruntreuten Gelder vorrangig auf die Errichtung des Zins-Garant-Portfolios und nur nachrangig auf die Festanlage (vgl. Anlage K 6 der Klageschrift) gestützt werde. Ob es sich um unselbstständige Teilbeträge einer Forderung handelt, die keiner weiteren Aufschlüsselung bedürfen, kann daher dahinstehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – VII ZR 43/07, abgedruckt u.a. in NJW 2008, 1741, 1742). 55 II. 56 Ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zu 1. sowie in Verbindung mit § 128 HGB analog gegenüber den Beklagten zu 2. bis 5. als Gesellschafter der Beklagten zu 1. besteht mangels Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. nicht. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr hinsichtlich der AMF-Beteiligung ein adäquat kausal durch die Beklagten verursachter Schaden entstanden ist. Gleiches gilt für die weitere Begründung eines Schadens von 500.000,00 € durch Veruntreuung der Gelder seitens der J, die sich nach der Anlagevorstellung der Klägerin auf Festgeldkonten befinden sollten. 57 1. 58 Die Parteien schlossen im Juni/Juli 2002 mündlich einen Vertrag über die Erbringung von Steuerberaterleistungen durch die Beklagte zu 1. Diese bestätigte die Mandatserteilung mit dem Schreiben vom 3. Juli 2002, welches als Anlage C 2 (70, 71 GA) zu den Akten gereicht wurde. Bei dem Vertrag mit einem Steuerberater über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen handelt es sich um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter, §§ 675, 611 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1970 – VII ZR 187/68, zitiert nach Juris). 59 Dabei richten sich die Aufgaben eines Steuerberaters nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandates. Folglich ist er verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrages zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 – IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358 ff. unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BGH). 60 Unstreitig übernahm die Beklagte zu 1. das Mandat, die einkommenssteuerlichen Erklärungen abzugeben und die daraufhin ergehenden Bescheide zu prüfen, sowohl hinsichtlich des Vermögens der Klägerin als auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Malerin und den hieraus sich ergebenden Einkünften. Schließlich ergibt sich aus der der Beklagten zu 1. von der Klägerin unter dem 8. Juli 2002 (Anlage C 3) erteilten Vollmacht, dass die Beklagte die Klägerin in allen steuerlichen Angelegenheiten vertreten sollte. Zudem steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte zu 1. die Buchhaltung für die Tätigkeit der Klägerin als Malerin „Renate Kafka“ übernommen hatte und in diesem Zusammenhang auch die jährlichen Einkommens-Überschussrechnungen zu erstellen waren, was in den Jahren 2002 bis 2012 einschließlich der Überprüfung der hierauf ergangenen Bescheide über die Festsetzung der Einkommenssteuer auch erfolgt ist. Daher hat die Klägerin sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik ihrerseits vorgetragen eine Pflicht der Beklagten zu 1. zur Überwachung der Vermögensverwaltung, die bereits zuvor in den Händen der J lag, sei jedenfalls zunächst nicht vereinbart gewesen. Dies hat die Klägerin so in der Klageschrift als auch in der Replik vorgetragen (vgl. Seite 5 der Klageschrift sowie Seite 10 des Schriftsatzes vom 18.06.2014 (5, 95 GA)). Soweit die Klägerin in Widerspruch dazu in ihrer Anhörung gem. § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2015 erklärt hat, dass es ihr von Beginn an darauf angekommen sei, dass die Beklagte zu 1. auch die Überwachung ihrer Vermögensanlagen übernehmen soll, vermag das Gericht dieser in Widerspruch zu dem bisherigen Sachvortrag stehenden Erklärung nicht zu folgen. Sie ergänzte dazu zudem in ihrer Anhörung, dass es sich insoweit nicht um ein beschränktes Mandat gehandelt habe. Abgesehen davon, dass hierdurch jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine gewisse Sachkunde der Klägerin zu erkennen ist, mag das ihr Wunsch gewesen sein; dass dies indes auch tatsächlich so mit der Beklagten zu 1.vereinbart wurde, lässt sich weder der eingereichten Bestätigung durch die Beklagte zu 1., der erteilten Vollmacht noch dem eigenen bisherigen Vorbringen der Klägerin entnehmen, soweit es hier zuvor in Bezug genommen wurde. Etwas anderes folgt auch nicht aus den weiteren Ausführungen auf Seite 10 der Klageschrift, sie habe ihre Sorge um die AMF-Anleihe auch wiederholt mit dem Beklagten zu 3. erörtert und dies habe zudem zu dem Schreiben aus November 2004 (Anlage C 3) geführt. Denn daraus lässt sich gerade nicht entnehmen, dass im Juli 2002 ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass eine Überwachung der Vermögensverwaltung durch J erfolgen sollte. Dagegen spricht zudem, wie die Klägerin wiederholt vortragen lässt, dass es insgesamt nur zwei Anlageentscheidungen gegeben habe, wobei sie sich des Risikos der AMF-Anleihe bewusst gewesen sei und sich gleichwohl im Hinblick auf den geringen Anteil an ihrer Gesamtinvestition hierzu entschieden habe. Weitere Anlageentscheidungen hat die Klägerin nach eigenem Bekunden nach Erteilung des Mandates an die Beklagte zu 1. nicht getroffen und konnte insoweit also zur Richtigkeit dieser Entscheidungen auch keine Ratschlüsse der Beklagten zu 1. einholen. Das ursprünglich erteilte Mandat beinhaltete mithin die genannte Überwachung der J gerade nicht. 61 Ohne gesonderten Auftrag ist es allerdings dem Steuerberater grundsätzlich nicht zuzumuten, in die allgemeine wirtschaftliche Beratung des Mandanten einzusteigen, worauf Kayser in seinem Aufsatz zutreffend hinweist (vgl. ZIP 2014, Seite 602 unter Hinweis auf Gehrlein, NZG 2013, 961, 962). Dagegen trifft ihn eine Verpflichtung, wirtschaftlich zu beraten, nur, wenn er einen weitergehenden, auch die Anlageberatung einschließenden Auftrag erhalten hat oder von wenn der Steuerberater von sich aus eine bestimmte Beteiligung empfiehlt. Erst dann darf der Mandant darauf vertrauen, der Steuerberater habe die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt und einen auf seine aktuelle finanzielle Situation zugeschnittenen Rat erteilt (BGH, Urteil vom 07.05.1991 – IX ZR 188/90, abgedruckt u.a. in NJW-RR 1991, 1125). 62 Die Hilfs- und Warnpflichten können sich allerdings im Falle eines eingeschränkten Mandates nach der Rechtsprechung des BGH, abgeleitet aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem.§ 242 BGB ergeben. Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung unter anderem in den bereits zitierten Entscheidungen hat der BGH in seinem Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05 – dazu folgendes ausgeführt: 63 „Nach der Rechtsprechung des Senates muss ein Steuerberater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, dem Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH, a.a.O., NJW 2009, 1143 m.w.N.)“. 64 Ob diese aus § 242 BGB hergeleitete Nebenpflicht des Steuerberaters, diesen vor Schäden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen, auch für dessen Entscheidungen gilt, die er im Rahmen seiner Vermögensanlage getroffen hat, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zweifelsfrei entnehmen. In den bisher zitierten Entscheidungen war allein eine Warnpflicht vor steuerrechtlichen Fehlentscheidungen statuiert worden. Dem gegenüber formuliert das Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12, abgedruckt u.a. in NJW-RR 2013, 983 ff) dass es zu den Nebenpflichten des Steuerberaters gehöre, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. Dabei wird aufgrund der allgemeineren Formulierung dies nicht auf den steuerrechtlichen Aspekt beschränkt. Dass insoweit eine Schutz- und Warnpflicht auch über die steuerrechtlichen Aspekte einer Vermögensanlage hinaus gegebenenfalls bestehen kann, legt der bereits zitierte Aufsatz von Kaiser (ZIP 2014 Seite 597 ff) nahe, der seinerseits Vorsitzender des IX. Zivilsenates ist. Danach soll die Warnpflicht außerhalb des Mandates eingreifen, wenn die Gefahr für den Mandanten dem Berater bekannt oder für ihn offenkundig ist und er Grund für die Annahme hat, dass sich der Mandat dieser Gefahr nicht bewusst ist. Es soll schutzwürdig nur der Personenkreis sein, der als „argloser Mandant“ die offenkundige Gefahr für seine Vermögensinteressen anders als der Steuerberater nicht gesehen hat (a.a.O., Seite 602). Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Warnpflicht unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters auch den Hinweis auf wirtschaftliche Fehlentscheidung und Risiken umfasst. Denn, dass etwaige Fehlentscheidung offen zutage liegen und also die Beklagte zu 1. und deren mit verklagte Gesellschafter dies erkannt haben oder dass dies ohne Weiteres ersichtlich war, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Ihre risikobehaftete Anlageentscheidung bezüglich der AMF-Anleihe hatte die Klägerin Kenntnis dieses Risikos getragen, so dass nicht ersichtlich ist, welche Hinweise und Warnungen der Beklagten hier hätten erfolgen sollen. Darüber hinaus trägt die Klägerin zur sicheren Kenntnis bzw. Offenkundigkeit der „Veruntreuung ihrer Anlagegelder“ für die Beklagten als Steuerberater nichts Nachvollziehbares vor. Dass die Beklagten die Klägerin sehenden Auges „ins Verderben rennen ließen“, behauptet die Klägerin selbst nicht. Dass die „Veruntreuung von Geldern“ bzw. deren abredewidrige Verwendung durch die Beklagten hätten ohne Weiteres erkannt werden können, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung muss die Fehlentscheidung bzw. der Grund der Besorgnis jedenfalls für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sein. Dies war indes für die Beklagten unter keinem Gesichtspunkt in der geforderten Eindeutigkeit erkennbar. 65 Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin waren die Beklagten an den Anlageentscheidungen der Klägerin, die vor der Erteilung des Mandates getroffen wurden, nicht beteiligt. Auch wenn hier nach dem Vortrag der Klägerin bloß zwei relevante Entscheidungen getroffen wurden – Verkauf der von der Nationalbank angeschafften Aktien zu Gunsten der Anschaffung der AMF-Anleihe und vorgebliche Festgeldanlagen, so stellen sich diese jedoch als richtungsweisend dar und waren ohne Einblick der Beklagten erfolgt. Insoweit weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass sie von den Absprachen der Klägerin mit der J keine Kenntnis hatten und dazu auch von der Klägerin nicht im Einzelnen informiert wurden. Wie sollten angesichts dessen denn die Beklagten Kenntnis davon haben, dass die von der Klägerin überlassenen Mittel von der J abredewidrig verwendet worden seien. 66 Auch etwaige Gespräche mit Herrn J der J, gleich welchen Inhalts, belegen nicht, dass das Vorgehen der J so offensichtlich fehlerhaft und nachteilig für die Klägerin war, dass die Beklagten ihre Augen davor nicht hätten verschließen können und ihr – wann auch immer-, entsprechende Hinweise hätten erteilen müssen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hatte die J durch Verschleierungstaktiken dafür gesorgt, dass nicht erkennbar war, dass die Gelder abredewidrig „veruntreut“ seien. Woraus die weitergehende Kenntnis der Beklagten hätte resultieren sollen, ist angesichts dessen, nicht nachvollziehbar. 67 Die fehlende Angabe von Bankinstituten auf den Erträgnisaufstellungen, die den Beklagten vorlagen, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Da der Aufgabenbereich der Beklagten sich nur auf den steuerlichen Bereich beschränkte und sie daher nur die Anweisung der Zinsen als Informationen aus den Aufstellungen zog, kann es sich aus dem Detail der fehlenden Angabe von Bankinstituten nicht ergeben, dass eine abredewidrige Anlage der Gelder offen zutage gelegen hätte. Eine Verpflichtung der Beklagten, insoweit weitere Informationen über die Banken einzuholen, wenn sich bei der Verwendung der Erträgnisaufstellung für die Steuererklärungen, wie nicht offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten ergeben hätten. 68 2. 69 Eine Überwachungs- oder Hinweispflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer Erweiterung des Mandates und damit als unmittelbar geschuldete vertragliche Hauptpflicht. 70 Grundsätzlich kann einem Steuerberater auch ein Auftrag zur wirtschaftlichen Beratung des Mandanten erteilt werden. Ein solcher besteht vorliegend indes nicht. 71 Dabei besteht auch die Möglichkeit der stillschweigenden Erweiterung des Mandates durch schlüssiges Handeln auf zunächst nicht umfasste Beratungsgegenstände (vgl. Kaiser, a.a.O., Seite 602). 72 Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund eines außerrechtlichen Gefälligkeitsverhältnisses handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (ständige Rechtsprechung: vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 312/02, abgedruckt u.a. in NJW-RR 2006, 117, 120; Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05, in NJW 2009, 1141, 1142). 73 Dies seitens der Klägerin vorgetragenen Tatsachen reichen für die Annahme einer konkludenten Mandatserweiterung auf die Überwachung der Vermögensverwaltung nicht aus. 74 Das vom Beklagten zu 3. Ende 2004 verfasste Schreiben kommuniziert zwar die Wünsche der Klägerin hinsichtlich der Anlagen bei der J. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben nun auf Bitten der Klägerin oder aufgrund eines Angebotes des Beklagten zu 3. verfasst wurde, ist es nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus Sicht der Klägerin nicht so zu verstehen, dass die Beklagten sich dauerhaft in die Überwachung der Vermögensverwaltung der Klägerin im Verhältnis zur J einschalten wollten. Entscheidend ist vielmehr, dass in dem Schreiben lediglich eine allgemeine, recht abstrakt gehaltene Präferenz der Klägerin an die J mitgeteilt wird. Es werden keine konkreten Informationen hinsichtlich bereits bestehender oder künftig geplanter Anlagen formuliert, zudem stellt sich der Inhalt des Schreibens lediglich als klarstellende und wiederholende Bitte und nicht als Aufforderung dar. 75 Die Klägerin mag ein großes Interesse daran gehabt haben, mit den Beklagten einen Überwacher über ihre Vermögensanlagen zu erhalten. Sie hätte dann insoweit aber durch Nachfragen im Nachgang zu diesem Schreiben zum Ausdruck bringen müssen, dass sie insoweit eine dauerhafte vertragliche Bindung der Beklagten als Kontrolleure der Vermögensanlagen bei der J wünschte. Auf der anderen Seite erscheint das Haftungsrisiko für die Beklagte im Falle einer Mandatserweiterung hier unverhältnismäßig hoch. Die Überwachung des Vermögensverwalters der Klägerin hätte sich mangels besonderer Kenntnisse über den Inhalt der Absprachen insoweit schwierig vollziehen lassen. Schließlich hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt alle vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche relevanten Informationen bezüglich ihres Vertragsverhältnisses zur J offengelegt und den Beklagten zur Verfügung gestellt. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass hinsichtlich ihrer Vermögensanlagen alles im Wesentlichen gleich geblieben sei seit Abschluss des Vertrages, so dass sich auch das Verhalten und die Tätigkeit der Beklagten vor und nach dem Schreiben angesichts der regelmäßig erfolgenden Erträgniszahlungen nicht anders dargestellt hat. 76 Insoweit durfte die Klägerin kein berechtigtes Vertrauen darauf setzen, dass die Beklagten von nun an mit darauf achten würden, dass die J die gewünschten Festgeldanlagen bei sicheren Adressaten tätigen würde. 77 Damit fehlt es aber an einem objektiv fehlerhaften Verhalten des Beklagten, so dass es auf die Frage des Verschuldens und einer etwaigen Entlastung der Beklagten für diese objektive Pflichtverletzung nicht ankommt. 78 3. 79 Das durch eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten der hier zur unterschiedlichen Begründungen geltend gemachte Schaden entstanden ist, ist ebenso wenig nachvollziehbar dargetan. 80 Denn in welcher Höhe unter Berücksichtigung eines entsprechenden Hinweises der Beklagten ein Schaden entstanden ist, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht zweifelsfrei entnehmen. 81 a) 82 Dies gilt hinsichtlich der AMF-Anleihe schon deshalb, weil die Klägerin selbst vorträgt, dass sie in Kenntnis des Risikos die entsprechende Anleihe gezeichnet hat und dass diese Anleihe bis zum Jahre 2012 mit einem Wert von über 1 Mio. Euro valutierte und regelmäßige Zinszahlungen darauf geleistet wurden. Insoweit war es der Klägerin auch möglich nach der Umwandlung der Anleihe in einen Zero-Bonds das Risiko dieser Anlageform weiter zu tragen. Warum angesichts dessen die Klägerin bei einem Hinweis der Beklagten, wann immer die Beklagte hierzu gehalten gewesen wäre, diese Anlage veräußert hätte, erscheint auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zu den erleichterten Darlegungen zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht erkennbar. Darüber hinaus lässt sich mangels einer Eingrenzung des konkreten Zeitpunktes der Pflichtverletzung auch die für die Berechnung eines adäquat verursachten Schadens notwendige Differenz der Vermögenslagen nicht bilden. 83 b) 84 Soweit die Klägerin einen Schaden gem. § 249 BGB deshalb behauptet, weil die J ihre Gelder veruntreut habe bzw. absprachewidrig angelegt habe, so ist auch dieser Schaden nicht nachvollziehbar dargetan, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen. Sie trägt insoweit lediglich vor, sämtliche Versuche die angelegten Gelder zurückzuerhalten seien gescheitert, auch wenn nunmehr kleine Teilzahlungen durch verschiedene Rechtsträger erfolgten. Dass sie aber durch Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages gegenüber der J die Rückzahlung der Gelder fällig gestellt hätte und dieses Unternehmen die Zahlung verweigert hätte, trägt sie nicht vor. 85 4. 86 Ob den geltend gemachten Ansprüchen die dauerhafte Einrede der Verjährung entgegensteht, kann demgemäß offenbleiben. 87 III. 88 Die Widerklage ist begründet. 89 Der Vergütungsanspruch der Beklagten zu 1. in Höhe von 4.983,73 € folgt aus den §§ 675, 611 BGB. 90 Ausweislich der von der Beklagten zu 1. vorgelegten Rechnung richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung. Die Beklagte zu 1. verlangt hier kein höheres Honorar als das nach der Steuerberatervergütungsordnung. Daher kommt § 4 Abs. 1 StBVV nicht zur Anwendung, so dass es des Schriftformerfordernisses nicht bedarf für die Wirksamkeit des Vergütungsverlangens. 91 Der Vergütungsanspruch ist fällig, da aufgrund einer nachvollziehbar und den Anforderungen der Steuerberatergebührenverordnung entsprechenden Rechnung berechnet. Einwendungen insoweit werden nicht erhoben. Er ist nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen, da die von der Klägerin zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen, wie unter II. festgehalten, nicht bestehen. 92 Die zugesprochenen Zinsen folgen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 93 IV. 94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtfertigung in den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 95 Der Streitwert wird auf bis 1.005.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin hat zwei Sachverhalte zur Prüfung durch das Gericht unterbreitet aufgrund derer die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sein sollen, hinsichtlich beider Sachverhalte ergeht bei der Verneinung eines Schadensersatzanspruches eine der Rechtskraft fähige Entscheidung mit der sowohl aufgrund des einen wie auch des anderen Sachverhaltes der Anspruch negiert wird. Dann aber beträgt der Streitwert jeweils 500.000€ zuzüglich des Streitwertes der Widerklage.