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Teilurteil

10 O 68/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0715.10O68.17.00
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Tenor

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 999.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 16.12.2006 bis zum 17.12.2013 und ab dem 18.12.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2, 3 und 5 bis 10 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 5 bis 10. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 999.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 16.12.2006 bis zum 17.12.2013 und ab dem 18.12.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Klage gegen die Beklagten zu 2, 3 und 5 bis 10 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 5 bis 10. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus Pflichtverletzungen im Rahmen der Vermögensverwaltung (Beklagte zu 1 bis 5) und steuerberaterlichen Tätigkeit (Beklagte zu 6 bis 10). Über das Vermögen des Beklagten zu 4 wurde am 22.05.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Rechtsstreit ist gemäß § 240 ZPO gegen ihn unterbrochen (Beschluss vom 20.03.2018, Bl. 362 GA). Der Beklagte zu 7 ist am 01.01.2020 verstorben. Die 1948 geborene Klägerin war bis 1989 als Lehrerin, in der Folge als Malerin und seit Juni 2016 als geringfügig Beschäftigte tätig. Zudem bezieht sie eine Altersversorgung von monatlich 500,00 €. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erhielt sie von ihrem geschiedenen Ehemann eine Zahlung von 10 Mio. DM. Sie richtete zunächst ein Konto und Wertpapierdepot bei der Nationalbank ein und schloss mit der Firma o) einen Vermögensverwaltungsvertrag. Sie wandte sich im Januar 2002 an die Beklagten zu 3 und 4, den Gesellschaftern der Beklagten zu 1, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, zu deren Firmengeflecht auch die Beklagte zu 2 gehört. Die Beklagte zu 5 ist bei der Beklagten zu 1 als für die Klägerin zuständige Sachbearbeiterin tätig gewesen. Beklagte zu 1 bis 3 Die Beklagte zu 1 firmierte zunächst unter p) und sodann bis 2015 unter Direct Invest AG. Der Beklagte zu 3 war während der gesamten Dauer der Geschäftsverbindung zur Klägerin Geschäftsführer oder Vorstand der Gesellschaft und ist nun ihr Liquidator. Der Beklagte zu 4 war bis zum 13.12.2011 ebenfalls Vorstand der Gesellschaft. Auch die Beklagte zu 2, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war, befindet sich in Liquidation. Im Januar 2002 kam es zu einem Erstgespräch zwischen der Klägerin in Begleitung ihres damaligen Steuerberaters, dem Zeugen q), und (jedenfalls) dem Beklagten zu 4. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob hieran auch der Beklagte zu 3 teilnahm. Die Klägerin schloss am 21.01.2002 mit der Beklagten zu 1 einen entgeltlichen Vermögensverwaltungsvertrag, für dessen Einzelheiten auf die Anlage K 4 verwiesen wird. Zu ihren Anlagezielen erklärte die Klägerin am 23.01.2002 (Anlage K 52) schriftlich unter Verwendung eines Formblatts der Beklagten zu 1, dass ihre Anlagestrategie sicherheits-/einkommensorientiert zu 70 % und ausgewogen zu 30 % sei, wobei neben den einzelnen Anlagestrategien beispielhafte Anlageziele und –risiken und mögliche Anlageformen dargestellt waren. Der Vermögensverwaltungsvertrag mit der o) wurde sodann beendet und die Vermögensverwerte der Klägerin bei der Nationalbank zur Verwaltung durch die Beklagte zu 1 auf ein Konto und Depot bei der j) transferiert. Die Beklagte zu 1 verkaufte die übertragenen Anlagen und zahlte das Geld auf das Konto der Klägerin bei der j) ein. Zu den Beklagten zu 3 und 4 baute die Klägerin in der Folge ein enges freundschaftliches Verhältnis auf. Die Klägerin überwies auf Vorschlag der Beklagten zu 1 am 15.04.2002 Gelder in Höhe von 900.000,00 € von ihrem Konto bei der j) auf ein Konto der Beklagten zu 1 bei der k). (im Folgenden „k)“, vgl. Anlage K 11, K 64) für ein „p) Zins-Garant-Portfolio“ (im Folgenden nur „ p) “). Zuvor hatte sie hierzu das Kurz-Exposé der Anlage K 12 erhalte, das die Anlage wie folgt darstellte: Der Kunde sollte einen Betrag zu einer der Korrespondenzbanken der Beklagten zu 1 übertragen, hier k). Der Betrag sollte mit 7 % p.a. für einen Zeitraum von 36 Monaten verzinst werden. Innerhalb dieses Zeitraums mussten sodann Fonds aus diesem Betrag erworben worden sein – zur einen Hälfte in solche der korrespondierenden Bank, zur anderen Hälfte in solche, die durch die Beklagte zu 1 am Markt ausgewählt wurden. Der Kunde konnte bei der Fondsauswahl zwischen den Strategien „ertragsorientiert“, „wachstumorientiert“ und „chancenorientiert“ wählen. Nicht investierte Beträge sollten nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurücküberwiesen werden, insoweit sollte eine Zinsreduktion auf 2,25 % p.a. erfolgen. Die Beklagte zu 1 bestätigte mit Schreiben des Beklagten zu 4 vom 17.04.2002 (Anlage K 13), dass es ihr gelungen sei, die Klägerin noch in die Vereinbarung einzubeziehen und dass eine feste Laufzeit von 36 Monaten für einen Betrag von 900.000,00 € zu einem garantierten Zinssatz von 7 % p.a. vereinbart worden sei. Die Klägerin überwies für eine „ Festanlage via l) “ an die Beklagte zu 1 am 31.01.2003 einen Betrag von 1,6 Mio. € (vgl. Anlage K 64 und Anlage K 94 (Kontoauszug vom 31.01.2013)). Diese sollte nach den Angaben der Beklagten zu 1 mit der Anlage Zins-Garant-Portfolio vergleichbar sein. An die Beklagte zu 2 direkt erfolgte darüber hinaus durch die Klägerin eine Überweisung am 02.09.2004 über einen Betrag von 100.000,00 € für eine Festanlage (Kontoauszug Anlage K 64) und am 29.05.2006 eine weitere Überweisung über einen Betrag von 200.000,00 € für ein „variables Genussscheinkonto“ (Kontoauszug Anlage K 64). Die Klägerin erhielt in der Folge über Jahre durch Zahlung der Beklagten zu 2 Zinsen gutgeschrieben in Höhe von durchschnittlich 4,2 % p.a. (nach Abzug der Vergütung für die Beklagte zu 2). Ab dem Jahr 2006 unterhielt die Beklagte zu 1 für die Klägerin für deren Zinserträge ein sog. „variables Genussscheinkonto“, von dem aus Überweisungen auf ihr (weiteres) Konto bei der m) erfolgen sollten. Hierbei handelte es sich um ein fiktives Konto der Beklagten zu 1, auf dem Zinsen nur buchhalterisch gebucht wurden, nicht jedoch um ein tatsächlich geführtes Bankkonto. Die Klägerin erhielt von der Beklagten zu 1 Unterlagen in Form von Übersichten über regelmäßige Einkünfte, einen monatlichen Gesamtvermögenstatus mit Zinsaufstellungen und eine Jahressteuerbescheinigung/Erträgnisaufstellung zur Weitergabe an den Steuerberater. Zum 21.02.2011 wechselte die Vermögensverwaltung der Klägerin von der Beklagten zu 1, die ihre Geschäftstätigkeit Ende 2011 beendete, zur n) (vgl. Anlage C 7), an der die Beklagte zu 1 zeitweise beteiligt war (Bl. 231). Aus dem Gesamtvermögenstatus der Klägerin für 2013 ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 die Übersichten als Servicedienstleistung für ihre ehemaligen Kunden erstellte (Anlage K 21). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2013 – gerichtet an den Beklagten zu 3 – forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 auf, die von ihr überlassenen Gelder zurück zu gewähren und Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche zu erfüllen (Anlage K 41). Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Beklagten zu 3 scheiterten. Zwischen dem 03.01.2014 und dem 08.03.2016 erfolgten Rückzahlungen an die Klägerin in Höhe von 208.000,00 €, die entsprechend der Übersicht auf Bl. 45 GA durch die Beklagte zu 2, die p) (im weiteren p) GmbH) und den Beklagten zu 3 persönlich geleistet wurden. Beklagte zu 6 bis 10 Nach Beginn ihrer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten zu 1 wandte sich die Klägerin an die Beklagte zu 6, eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die sie anlässlich einer Veranstaltung bei der Beklagten zu 1 kennenlernte. Der Beklagte zu 7 war, die Beklagten zu 8-10 sind Gesellschafter der Beklagten zu 6. Die Mandatsübernahme bestätigte die Beklagte zu 6 mit Schreiben vom 03.07.2002 (Anlage C 4). Sie umfasste die Fertigung der Einkommenssteuererklärungen der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2012 und die Überprüfung der darauf ergangenen Bescheide. Für die Tätigkeit der Klägerin als Malerin erledigte die Beklagte zu 6 auch die Buchhaltung. Die Beklagte zu 6 teilte den Beklagten zu 1, 3 und 4 mit Schreiben vom 25.11.2004 (Anlage K 25, unterzeichnet von den Beklagten zu 8 und 10) Folgendes mit, wobei die Beklagten zu 1-3 und 5 den damaligen Erhalt dieses Schreibens bestritten haben: „Anlässlich eines Beratungsgesprächs hat uns unsere Mandantin, Frau t), weiterhin gebeten, Ihnen nochmals das von ihr gewünschte Anlageverhalten mitzuteilen. Wie Sie wissen, ist Frau t) eher als risikoavers einzustufen. Vor diesem Hintergrund präferiert Frau t) eindeutig risikolose Festgeldanlagen. Die hieraus zufließenden Zinserträge sollen regelmäßig (jährlich) der Besteuerung unterworfen werden, um eine Gleichverteiligung der Steuer- und Liquiditätsbelastung zu gewährleisten. Die aus den Anlagen zufließenden Zinserträge sollen grundsätzlich zu Ihrer freien Verfügung auf Bankkonten gutgeschrieben werden und nicht automatisch wieder angelegt werden. Wir dürfen Sie bitten, dies entsprechend zu berücksichtigen.“ Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 6 erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2013 erhoben (Anlage K 40). Eine gegen die hiesigen Beklagten zu 6 bis 10 gerichtete Teilklage der Klägerin über einen Betrag von 500.000,00 € (LG Düsseldorf 16 O 334/14, OLG Düsseldorf I-23 U 27/15) ist erfolglos geblieben. Beklagte zu 1 bis 3 und 5 Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten zu 3 und 4 im Erstgespräch zu ihren Anlagezielen mitgeteilt, dass sie von den Erträgen leben müsse und der Erhalt des Kapitals absolute Priorität habe, da sie schlechte Erfahrungen gemacht habe. Das Kapital hätte daher nur noch bei Banken als Festgeld oder vergleichbar angelegt werden sollen. Dies habe der Beklagte zu 3 ihr zugesagt. Die bisherigen Anlagen der Klägerin hätten veräußert werden und das Geld bei Korrespondenzbanken der Beklagten zu 1 zu günstigen Zinssätzen angelegt werden sollen. Unstreitig erfolgten weitere Gespräche in der Regel mit dem Beklagten zu 4. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3 habe betreffend ihre Angelegenheiten auch direkte Korrespondenz mit der Beklagten zu 6 unterhalten (vgl. Anlage K 2, Schreiben vom 08.11.2004 (Zusenden von Unterlagen für Steuererklärung)). Die Klägerin behauptet, sie habe sich 2002 für die Anlage als Festgeld entschieden und dies all ihren Beratern mitgeteilt. Soweit sie hiervon zweimal abgewichen sei, habe sie dies 2004 schriftlich durch den Beklagten zu 8 gegenüber der Beklagten zu 1 bekräftigen lassen. Dies beträfe die Anlagen in Höhe von 800.000,00 € und 180.000,00 € in eine australische Mine (AMF). Diese spekulativere Anlageentscheidung habe sie in der Vorstellung vorgenommen, dass ihr restliches Vermögen sicher angelegt gewesen sei. Ihre streitgegenständlichen Zahlungen seien zum Zwecke der Anlage als Festgeld erfolgt. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten ihr hierzu erklärt, dass das Geld zusammen mit dem anderer Kunden auf einem Sammelkonto bei der Korrespondenzbank angelegt würde und u.a. wegen der Höhe des Betrages gut verzinst würde. Die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 hätten ihr vorgespielt, dass dieses Geld für die Anlage „Zins-Garant-Portfolio“ als Festgeld bei k) angelegt worden sei. Tatsächlich hätte es die Beklagte zu 1 nie angelegt, sondern es sei in ihrem Firmenverbund von den Beklagten zu 1-4 als Risikokapital verwendet worden und in eigene Unternehmungen und Beteiligungen investiert worden. Zinsen seien durch eine p) gezahlt worden, wie sich aus den Erträgnisaufstellungen/ Steuerbescheinigungen ergebe. Dies habe auch dem Geschäftsmodell der Beklagten zu 3 bis 5 entsprochen, die unter Hereinnahme von Risikokapital den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen im eigenen Namen verfolgt hätten. Die Beklagte zu 1 habe die Gelder der p) überlassen, die das Geld an die Beklagte zu 2 ausgeliehen habe. Die Beklagte zu 2 habe Ausleihungen u.a. an Banken vorgenommen und Minderheitsbeteiligungen gezeichnet. Tatsächlich habe die Nutzung ihres Kapitals entgegen ihrem Willen einem Darlehen entsprochen. Mit der Gewährung von Darlehen seien jedoch die von ihr an die Beklagte zu 1 gezahlten Honorare nicht vereinbar. Denn als Darlehensgeber bekomme man Zinsen, zahle jedoch keine Honorare an den Darlehensnehmer. Mit der Beklagten zu 1 habe es nur einen Vermögensverwaltungsvertrag, jedoch keinen Darlehensvertrag gegeben, der jedoch bei einem Private Placement mit der KIägerin hätte abgeschlossen werden müssen. Von der p) sei nie die Rede gewesen. Die Klägerin behauptet, ihr sei mit dem Schreiben vom 17.04.2002 bestätigt worden, dass die Beklagte zu 1 eine garantierte Verzinsung von 7 % für die Klägerin auch ohne Investition klägerischen Geldes in Fonds mit der Bank vereinbart habe. Sie behauptet, die ihr von der Beklagten zu 1 überlassenen Unterlagen hätten, da weitere Anlageentscheidungen nicht mehr getroffen worden seien, immer gleich ausgesehen. Die Beklagten zu 3 bis 5 hätten der Klägerin mit der Übersendung der Übersichten über regelmäßige Einkünfte und der monatlichen Gesamtvermögensübersichten eine Festgeldanlage vorgespiegelt. Als Laie hätte sie den Jahressteuerbescheinigungen auch anderes nicht entnehmen können. Sie seien von den Beklagten zu 3 und 4 erstellt und von der Beklagten zu 5 gefertigt worden. Aufgrund der banktypischen Bezeichnungen in den Gesamtübersichten habe sie von Bankanlagen ausgehen müssen. Wäre sie davon ausgegangen, dass das Geld nicht als Festgeld, sondern in Private Placements angelegt sei, sei es nicht nachvollziehbar, warum sie bei den Gesprächen mit ihren Beratern ausschließlich über die u)-Anleihe mit einem Volumen von 1 Mio. €, nicht jedoch über ihr restliches Vermögen von etwa 2,8 Mio. € habe sprechen wollen. Soweit sie Zahlungen auf Konten von Schwestergesellschaften der Beklagten zu 1 vorgenommen habe, hätten diese nur als Zahlstellen gedient. Die Beklagte zu 2 habe aktiv an der Schädigung der Klägerin mitgewirkt. Soweit die Bescheinigungen der Beklagten zu 1 „Festanlagen“ auswiesen handele es sich hierbei um einen nicht existenten Begriff, der nur als Festgeldanlage verstanden werden könne. Es habe für sie keinen Unterschied gemacht, ob die Beklagte zu 1 von „Festgeldanlage“ oder „Festanlage“ gesprochen habe. Dabei sei den Beklagten zu 3-5 auch bewusst gewesen, dass die Anlage genau das Gegenteil der Vorgaben der Klägerin gewesen sei. Sie hätten ihr jedoch unter Vorlage entsprechender Unterlagen erfolgreich vorgespielt, vorgabegemäße Anlagen getätigt zu haben. Die Beklagten zu 1-5 hätten ihre Gelder abredewidrig angelegt, weil die ihr versprochenen Zinsen nicht erzielbar gewesen seien. Auch nach 2011 sei sie weiter durch die Beklagten zu 3-5 als Vertreter der Beklagten zu 1 betreut worden. Sie habe auch bis zum Sommer 2013 von der Beklagten zu 1 ihren monatlichen Gesamtvermögensstatus erhalten (vgl. Anlage K 90). Dabei habe die Beklagte zu 1 nur dem Umstand Rechnung getragen, dass sie nach Rückgabe ihrer Zulassung keine Finanzdienstleistungen mehr vornehmen durfte. Gegen den Beklagten zu 3 bestehe ein Anspruch gemäß § 311 Abs. 3 BGB wegen seines unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesses und der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens der Klägerin. Er habe jede Vermögensaufstellung der Beklagten zu 5 abgesegnet. Die Haftung der Beklagte zu 5 ergebe sich daraus, dass sie die für die Klägerin zuständige Sachbearbeiterin und Ansprechpartnerin für den Beklagten zu 8 gewesen sei. Die Klägerin sei zur Einrichtung des Genussscheinkontos von der Beklagten zu 5 überredet worden unter dem Hinweis, dass es bei einer deutschen Bank läge. Sie sei auch selbst mit der Vermögensverwaltung der Klägerin befasst gewesen, wie sich aus dem Schreiben vom 06.07.2013 (Anlage K 49) ergebe, in dem sie angegeben habe, bei Fragen zur Verfügung zu stehen. Die Beklagte zu 5 sei über alle Vorgänge bei der Beklagten zu 1 informiert gewesen und habe insbesondere die monatlichen Gesamtvermögensübersichten für die Klägerin erstellt und gewusst, dass diese ihr Geld bei Kenntnis der Umstände abgezogen hätte. Sie habe erst 2013 erfahren, dass es bei der Beklagten zu 1 zu finanziellen Problemen gekommen sei. Die Gesellschaften der Beklagten zu 1 hätten keine verwertbaren Anlagen mehr gehabt, die Beklagten zu 3 und 4 seien nicht mehr zahlungsfähig gewesen. Sicherheiten hätten nicht gegeben werden können. Der Beklagte zu 3 habe dem Klägervertreter gegenüber am 16.12.2013 eingeräumt, dass die Gelder der Klägerin zweckwidrig verwandt worden seien. Die Klägerin behauptet, sie hätte, sofern sie im Jahr 2004 oder 2005 von der abredewidrigen Geldanlage der Beklagten zu 1 Kenntnis erlangt hätte, den Vermögensverwaltungsvertrag gekündigt. Bei anderweitiger Anlage hätte sie dort Zinsen von 4,2 % erwirtschaftet. Sie habe ohne Berücksichtigung der für die u)-Anleihe erhaltenen Zahlungen zwischen dem 18.10.2005 und dem 07.12.2012 insgesamt 787.949,42 € an Zinsen auf ihre Konto bei der j) erhalten (Anlage K 69). Auf ihr Konto bei der m) habe sie 262.500,00 € (Anlage K 70) und auf das Konto bei der Stadtsparkasse 115.000,00 € (Anlage K 71) erhalten. Darüber hinaus habe sie Zinszahlungen im Wege der Abkürzung des Zahlungsweges in Höhe von 144.681,99 € erhalten (Anlage K 72). Sie habe 721.978,00 € an ESt und Soli an das Finanzamt gezahlt (Anlage K 73). Die Klägerin habe auf diese Anlagen eine anteilige Verwaltungsgebühr von 48.350,00 € gezahlt, die ihren Schaden erhöhe. Eine Vorteilsanrechnung sei ihr insgesamt nicht zumutbar. Sie bestreitet die Zahlungen entsprechend der Anlage B 2. Auch weitere Zahlungen von 140.802,08 € sowie Zinsen und Tilgung werden von ihr bestritten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Forderungen seien nicht verjährt, da – nach ihrem Vortrag – über Jahre fortlaufend wiederkehrende Täuschungshandlungen in Form der Übersendung der Vermögensübersichten vorgenommen worden seien, dadurch seien immer wieder neue Verjährungsfristen in Gang gesetzt worden. Zwischen Oktober 2013 und September 2016 seien Verhandlung über Lösungen erfolgt (vgl. Anlage K 91). Sie habe bis September 2014 mit dem Beklagten zu 4 über die Erstattung verhandelt. Zwischen 2015 und 2016 seien Nachrichten zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 ausgetauscht worden, der immer auch für die Beklagte zu 1 und 2 gehandelt habe. Beklagte zu 6 bis 10 Die Klägerin behauptet, dass mündlich mit dem Beklagten zu 8 darüber Einigkeit bestanden habe, dass die Beklagte zu 6 unter Federführung des Beklagten zu 8 die Steuerangelegenheiten der Klägerin regeln und die Vermögensverwaltung durch die Beklagte zu 1 überwachen sollte. Solche Aufgaben habe zuvor auch der Steuerberater q) für sie übernommen. Der Beklagte zu 8 habe daher bis Oktober 2013 die Überwachung der Vermögensverwaltung übernommen, hierzu mit den Beklagten zu 3 bis 5 Gespräche geführt und dies mit den Anlagen K 28-30 in Rechnung gestellt. Sie habe auch dem Beklagten zu 8 gegenüber betont, dass die Sicherheit der Vermögensanlage absolute Priorität für sie habe und sie ihr Kapital daher bei Banken als Festgeld anlegen lasse. Da es bei den (angeblichen) Festgeldern nie Veränderungen gegeben habe, sei es in Gesprächen meist um die u)-Anleihe gegangen. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Klägerin eine sichere Anlage von zumindest 70 % ihres Geldes gewünscht habe. Die Beklagte zu 6 sei zum Schadensersatz verpflichtet, da sie erkannt habe, dass die Gelder der Klägerin anders als vorgegeben verwendet worden seien und die Klägerin gleichwohl – handelnd durch den Beklagten zu 8 – pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt und sie nicht auf den drohenden Verlust ihres Vermögens hingewiesen habe. Die Überwachung der sicheren Vermögensanlage sei ausdrücklich Teil des der Beklagten zu 6 erteilten Auftrags gewesen. Im Übrigen bestehe eine Warnpflicht als Nebenpflicht. Die Beklagten zu 6 bis 10 hätten die Beklagte zu 1 gedeckt, um ihre Geschäftsverbindung nicht zu gefährden. Hätte die Beklagte zu 6 sie darauf hingewiesen, dass das Geld nicht nach ihren Vorstellungen angelegt worden sei, hätte sie das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 sofort beendet und das Geld als Festgeld bei Banken angelegt. Bei den jährlichen Besprechungen der Klägerin mit der Beklagten zu 6 sei das Thema Festgeldanlage bewusst ausgespart worden. Sie behauptet, der Beklagte zu 8 habe sich anlässlich einer Besprechung zur Steuererklärung 2002 über das Sammelkonto informieren lassen. Sie habe hierbei ihren Anlagewunsch als Bankenfestgeld bekräftigt. Die Steuerbescheinigungen seien in hohem Maße ungewöhnlich gewesen. Ein Steuerberater hätte auch erkennen müssen, dass die Verzinsung des angelegten Betrages unüblich niedrig war. Die Beklagte zu 6 habe aus den Steuerbescheinigungen entnehmen können, dass das Geld nicht bei Banken angelegt gewesen sei, sondern bei der Beklagten zu 1 selbst und dass es in Luxemburg liegen musste. Dies hätte sie jedoch nicht aufgeklärt. Das der Erstellung der Steuererklärung für 2003 durch die Beklagte zu 6 unstreitig vorausgegangen war, dass die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 6 trotz mehrfacher Aufforderungen die erforderlichen Zinsbescheinigungen nicht zur Verfügung gestellt hatte (Anlage K 2, Schreiben vom 08.11.2004 und Anlage K 25, Schreiben vom 25.11.2004), meint die Klägerin, dass der Beklagte zu 8 zwischen dem 08.11.2004 und dem 25.11.2004 von dem Beklagten zu 3 erfahren haben müsse, dass das Geld durch die Beklagte zu 1 selbst verzinst worden sei. Es habe vor Bereitstellung der Steuerbescheinigungen jedenfalls ein stillschweigendes Einverständnis zwischen der Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 6 bis 10 geben müssen, dass die Beklagte zu 6 bei der Klägerin nicht anspreche, dass ihre Gelder als Private Placements verwandt wurden. Dieses Einverständnis müsse im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 25.11.2004 erzielt worden sein. Sie meint, dass jedenfalls mit dem Schreiben der Beklagten zu 6 vom 25.11.2004 (Anlage K 25) das Mandat auch die Überwachung der Vermögensverwaltung umfasst habe. Die Beklagte habe im November 2004 gewusst, dass das Geld nicht auf Bankkonten der Klägerin lag, spätestens im Jahr 2005 bei Erstellung der Steuererklärung für 2004 habe ihr dies deutlich werden müssen, weil kaum noch Zinsen bescheinigt worden seien. Der Beklagten zu 6 hätte sich spätestens 2005 aufdrängen müssen, die Klägerin zu fragen, warum sie sich bei der Anlage im Hinblick auf das Schreiben der Anlage K 25 umentschieden habe. Dies sei indes unterblieben. Mit Schreiben vom 17.11.2008 (Anlage K 27) habe die Beklagte zu 6 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Klägerin ihr Geld direkt bei der p) angelegt habe. Die Beklagte zu 6 habe auch gewusst, dass die Beklagte zu 1 das Geld der Klägerin nicht anlegte, sondern selbst damit „arbeitete“. Es sei abwegig, dass die Klägerin die Anlage in Luxemburg dem Schreiben vom 17.11.2008 selbst entnehmen konnte. Es sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin ein kompliziertes Schreiben des Steuerberaters an das Finanzamt überhaupt lese. Mandanten erhielten solche Schreiben nur der Vollständigkeit halber. Mit Schreiben der Beklagten zu 6 vom 27.01.2010 (Anlage K 26) teilte diese der Klägerin mit, dass das Finanzamt ab 2010 keine Vorauszahlungen mehr forderte. Sie werde die Vorauszahlungssituation „im Hinblick auf Ihre ausländischen Kapitaleinkünfte, bei denen kein automatischer Steuerabzug durch das KI erfolgt“ prüfen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 6 sie durch die Formulierung ihres Schreibens vom 27.01.2010 getäuscht habe, da dieser bewusst gewesen sei, dass das Geld nicht von einem ausländischen Kreditinstitut, sondern von der p) verzinst wurde. Mit der Klage macht die Klägerin aus Kostengründen lediglich eine Teilklage über 999.999,00 € geltend, obwohl sie der Beklagten zu 1 Geld für Festgeldanlagen von insgesamt 2,8 Mio. € zur Verfügung stellte. Mit dem Antrag zu 1 begehrt sie neben der Hauptforderung über 999.999,00 € Zinsen aus 192.000,00 €. Dieser Betrag errechnet sich aus der Zahlung der Klägerin vom 15.04.2002 über 900.000,00 € unter Abzug von 500.000,00 €, die mit der vorangegangenen Teilklage gegen die hiesigen Beklagten zu 6 bis 10 erhoben wurde, abzüglich anzurechnender Rückzahlungen in Höhe von 208.000,00 €. Soweit Zinsen aus einem restlichen Betrag von 807.999,00 € begehrt werden, beziehen sich diese auf die Zahlung vom 31.03.2003 über 1,6 Mio. €. Die Klägerin stützt ihren Antrag zu 1 hilfsweise auf die Überweisung vom 13.01.2003 über 1,6 Mio. € (Bl. 396 GA). Die Klägerin stützt ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 2 hilfsweise auf ihre Zahlungen am 31.08.2004 und 01.06.2006 auf deren Konto in Höhe von insgesamt 300.000,00 €. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 5 im Klageantrag zu 2 werde ebenfalls aus der Überweisung vom 15.04.2002 hergeleitet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1 bis 4 sowie 6 bis 10 zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 999.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, die Beklagten zu 1 bis 4 aus einem Betrag von 192.000,00 € seit dem 20.04.2002 und aus einem Betrag von 807.999,00 € seit dem 05.02.2003 die Beklagten zu 6 bis 10 seit dem 01.01.2005 2. die Beklagte zu 5 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 bis 4 und 6 bis 10 zu verurteilen, an die Klägerin 109.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2002 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Beklagte zu 1-3 und 5 Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 behaupten, sie hätten der Klägerin nicht vorgespiegelt, ihr Geld als Festgeld bei Banken angelegt zu, obwohl sowohl das „Zins-Garant-Portfolio“ als auch die „Festanlage via l)“ kein Festgeld darstellten. Die Klägerin habe gewusst, dass ihr Geld nicht in Festgeld investiert worden sei. Das ergebe sich etwa aus der von ihr am 03.12.2013 geschlossenen Stundungsvereinbarung mit der p) (Anlage B 3 und B 4). Die Klägerin habe gewusst, dass sie ihr Kapital dem unternehmerischen Geschick der Beklagten zu 1 bzw. dem Beklagten zu 4 anvertraut habe. Für eine reine Festgeldanlage hätte die Klägerin, die eine Rendite von 6-9 % angestrebt habe, der Dienste der Beklagten zu 1 nicht bedurft. Gespräche mit dem Beklagten zu 8 hätten, soweit erforderlich, nur über die Minenanleihe u) stattgefunden. Sie behaupten, dass auch ein Erhalt der Anlage K 25 im Jahr 2004 auf die bereits getroffenen Anlageentscheidungen keinen Einfluss mehr gehabt hätte. Die Beklagte zu 1 habe ausgewählten Kunden die Anlage „ Zins-Garant-Portfolio “ angeboten. Nachdem die Klägerin das Geld überwiesen hatte, habe sie sich gegen diese Anlageform entschieden, da sie befürchtete, nur 2,25 % Zinsen zu erhalten. Die Beklagte zu 1 habe der Klägerin daher eine „Festanlage“ in ihrem Hause zu 7 % fix für 3 Jahre angeboten. Der Beklagte zu 4 habe der Klägerin erläutert, dass diese Anlagemöglichkeit nur für die Firmengruppe der Beklagten zu 1 bestand, aber dass „durch die Lösung der Festanlage und der Poolung der Gelder über die p) die Möglichkeit geschaffen wurde, dass sie das von ihr eingesetzte Kapital zu ihrem gewünschten Zinssatz anlegen konnte.“ Es habe sich technisch um ein Darlehen der Klägerin an die p) gehandelt, die es ihrerseits an die Beklagte zu 2 zum Zwecke unternehmerischer Beteiligungen ausgeliehen habe. Sie habe nie erklärt, dass es sich um ein Festgeldkonto oder Sammelkonto von k) gehandelt habe, von der im Übrigen auch keine Steuerbescheinigungen ausgestellt worden seien. Dieses Investment sei nach Ablauf der Zinsbindung prolongiert worden. Die Klägerin habe hieraus Zinsen von insgesamt 609.689,27 € erzielt (Anlage B1). Nach Ablauf der Laufzeit sei die Klägerin gefragt worden, ob alles so weiterlaufen könne, was sie bejaht habe. Hierdurch sei die Anlage laufzeitunabhängig verlängert worden. Die Anlage sei sicher gewesen und die Bonität ausgezeichnet. Die Anlagen der Klägerin seien mit Sicherheiten von 80 % der Aktien der Minengesellschaft v) unterlegt und sicherheitsorientierte Vermögensanlagen gewesen. Das Risiko eines Totalverlusts hätte 2002 als gering bezeichnet werden können. Bei den gegenständlichen Darlehen habe es sich aufgrund der Bonität der p) um eines mit geringen Bonitätsrisiken gehandelt. Der Beklagte zu 3 habe intern die Investitionen organisiert und er habe erst ab 2012 mit der Klägerin direkt Kontakt gehabt. Zuvor habe der Beklagte zu 4 für die Beklagte zu 1 gehandelt. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wofür das Kapital der Klägerin bei der Beklagten zu 2 verwendet worden sei. Der Beklagte zu 4 habe gehandelt, die p) habe das Geld weitergeleitet, die Investitionsentscheidungen der Beklagten zu 2 hätten die Beklagten zu 3 und 4 getroffen. Die Klägerin habe durch Zahlung für die „ l) “ auf das Konto der p) bei der l)weitere 1,6 Mio. € als Festanlage zu einem variablen Zins von 5,125 %-6 % im Rahmen eines Private Placement angelegt. Die p) habe den Betrag der Beklagten zu 2 überlassen. Bis einschließlich 2012 habe die Klägerin hierfür Zinsen in Höhe von insgesamt 685.888,80 € erhalten und vereinnahmt. Steuerbescheinigungen seien für die Klägerin ersichtlich nicht von der l) gekommen. Die Anlage sei jeweils nach Ablauf in Absprache mit der Klägerin verlängert worden. Die Klägerin habe am 31.08.2004 der Beklagten zu 2 weitere 100.000,00 € als „Festanlage“ (im weiteren „ Festanlage K&L “ ) zu einem festen Zins von 5% im Rahmen eines Private Placements zur Verfügung gestellt. Sie habe bis einschließlich 2014 Zinsen in Höhe von 30.331,60 € erhalten und vereinnahmt (Bl. 226). Die Festanlage sei am 25.06.2014 durch Auszahlung des Restbetrages aufgelöst worden. Die Beklagte zu 2 erhebt den Erfüllungseinwand. Die Beklagte zu 1 habe die Klägerin nicht zur Einrichtung eines „ Variablen Genussscheinkontos “ bei ihr überredet. Die Klägerin habe damit gehadert, dass überschüssiges Kapital nicht verzinst worden sei. Die Beklagte zu 1 habe ihr daher angeboten, jederzeit verfügbare Gelder mittels eines variablen Genussscheines der Beklagten zu 2 mit 4 % p.a. zu verzinsen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass dieses Konto bei einer Bank geführt werde. Die Klägerin habe am 01.06.2006 weitere 200.000,00 € eingezahlt. Das Konto sei am 10.01.2014 aufgelöst und alle dort zugunsten der Klägerin verbuchten Zahlungs- und Buchungseingänge sowie die Zinserträge in Höhe von 58.909,76 € ausgezahlt worden (Anlage B 2). Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 erheben den Erfüllungseinwand. Seit dem Jahr 2014 habe die Klägerin darüber hinaus weitere 140.802,08 € von den Beklagten zu 2, zu 3 und der p) erhalten. Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 erheben die Einrede der Verjährung. Beklagte zu 6 bis 10 Die Beklagten zu 6 bis 10 behaupten, der Beklagten zu 6 sei nur ein Mandat in Steuerangelegenheiten erteilt worden. Ihre Tätigkeit habe sich auf die Fertigung der Einkommenssteuererklärungen von 2001 bis 2012 und der Überprüfung der darauf ergangenen Bescheide beschränkt. Sie habe auch eine geringfügige Buchhaltungstätigkeit übernommen und die jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Tätigkeit der Klägerin als Malerin erstellt. Ihr Auftrag sei nicht erweitert worden. Mit der Vermögensverwaltung oder ihrer Überwachung sei die Beklagte zu 6 nicht beauftragt gewesen. Insbesondere sei unklar, wie sie diese habe erfüllen sollen und woher die besonderen Kenntnisse dafür bei ihr stammen sollten. Die Klägerin habe die Beklagte zu 6 nie über ihre Anlageentscheidungen in Kenntnis gesetzt. Durch die einmalige Formulierungshilfe mit Schreiben vom 25.11.2004 habe sie gerade nicht eine entsprechende Überwachungsfunktion übernommen. Das erhebliche damit verbundene Haftungsrisiko spreche gegen ihren Rechtsbindungswillen. Eine Pflichtverletzung sei ihr nicht vorzuwerfen. Die Beklagten zu 6 bis 10 bestreiten, dass die Klägerin der Beklagten zu 1 die Gelder als Festgeldanlage überlassen habe. Es sei im Übrigen unklar, was sich die Klägerin darunter vorgestellt haben wolle, da die Firmen der p) keine Bank gewesen seien. Die Klägerin sei zur Beklagten zu 1 gewechselt, weil sie sich höhere Erträge versprochen habe, für Festgeldanlagen hätte es keiner solche Vermögensverwaltungsgesellschaft bedurft. Der w) (Anlage C7) führe Anlageerfahrungen und eine Bereitschaft zu geringen Verlustrisiken an. Sie bestreiten die Zahlung der Klägerin an die Beklagte zu 1 in Höhe von 2,8 Mio. €. Tatsächlich seien die Zahlungen an diverse p) auf nicht näher angegebene Konten der p) Gesellschaften erfolgt, was der behaupteten Anlageentscheidung „Festgeld“ entgegenstehe. Eine weitere Zahlung im September 2003 sei sogar auf ein Auslandskonto erfolgt. Sie behaupten, die Klägerin habe fortwährend immer wieder neue Anlageentscheidungen getroffen, in die sie nicht einbezogen worden seien und die die Klägerin auch vor Mandatierung der Beklagten zu 6 mit der Beklagten zu 1 getroffen habe. Das ergebe sich bereits daraus, dass es keine Laufzeiten von elf oder zwölf Jahren gegeben habe. Es habe auch keine Rückfragen bei Verlust der u) gegeben. Sie hätten keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass das was ihnen vorlag, von den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 abwich. Der Beklagte zu 8 sei weder zu einer Anlage auf einem Sammelkonto informiert noch sei ihm die Anlagestrategie der Klägerin erläutert worden. Es habe keine Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1 gegeben. Die Klägerin müsse sich ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen. Das Schreiben der Anlage K 26 entspreche den gesetzlichen Regelungen zur Einbehaltungspflicht der Kapitalertragssteuer auf Zinsen, die für inländische Banken Anwendung finde. Das Schreiben der Anlage K 27 habe die Beklagte zu 6 der Klägerin auch unstreitig übersandt. Selbst wenn die Klägerin von ihnen über absprachewidrige Anlagen der Beklagten zu 1 informiert worden wäre, hätte sie den Verwaltungsvertrag nicht unmittelbar beendet, wie ihr Verhalten nach tatsächlicher Kenntniserlangung im Jahr 2013 gezeigt habe. Auch im Jahr 2011 habe sie nach dem Verlust der u) keine Maßnahmen hinsichtlich ihrer anderen Anlagen getroffen, obwohl ihr die u) als sicher angepriesen worden sei. Die Höhe des Schadens sei auch nicht dargetan. Es fehle an einem Gesamtvermögensvergleich. Die Klägerin habe die erheblichen Auszahlungen nicht dargestellt. Sie bestreiten, dass die Beklagte zu 1 das Geld jemals zurückgezahlt hätte und jemals über genügend Liquidität verfügt hätte. Die Firmen der p) Gruppe seien bereits 2013 insolvenzreif gewesen, wie sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalter y) (Anlage K 85) ergebe. Die Klägerin habe sich neben den Zahlungen von 208.000,00 € auch weitere Rückzahlungen anzurechnen. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen q) und z) und Parteivernehmung der Beklagten zu 3 und 8 aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25.04.2019 (Bl. 418 f.). Für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle des beauftragten Richters vom 18.06.2019 (Bl. 441 ff.) und vom 23.09.2019 (Bl. 485 ff.) verwiesen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.03.2018 (Bl. 361 ff.), 20.11.2018 (Bl. 381 ff.) und vom 11.05.2021 (Bl. 700 f.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Teilklage ist gegen die Beklagte zu 1 mit Ausnahme eines Teils der Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet. I. Es war vorliegend durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO gegen die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 10 zu entscheiden, nachdem der Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten zu 4 in Bezug auf diesen gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Zwar darf ein Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, [jetzt und im weiteren zitiert nach] juris, Rn. 13 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2015 – I-24 U 75/15, Rn. 30). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche eine materiell-rechtliche Verzahnung zwischen diesen besteht, so etwa wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil vom 24.02.2015 – VI ZR 279/14, Rn. 7; BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, Rn. 13; OLG Düsseldorf aaO, Rn. 33). Ebenso ist es bei Klagen gegen mehrere Streitgenossen. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist, eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen mithin nicht besteht (BGH, Urteil vom 24.02.2015 – VI ZR 279/14, Rn. 7; OLG Düsseldorf aaO, Rn. 31). Jedoch ist der Erlass eines Teilurteils selbst bei Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im weiteren Verfahren ausnahmsweise zulässig, wenn das Verfahren wegen Insolvenz eines einfachen Streitgenossen unterbrochen wird (§ 240 ZPO). Die Rechtfertigung für diese Ausnahme besteht darin, dass die – in ihrer Dauer nicht absehbare – Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und es daher mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar wäre, wenn die Unterbrechung eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, Rn. 17 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Zwar besteht bei Erlass eines Teilurteils gegen alle Beklagten mit Ausnahme des Beklagten zu 4 die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 4 wieder aufgenommen würde. Mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz wäre es aber nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 4 eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nach einer eventuellen Wiederaufnahme des Verfahrens besteht. Da der Beklagter zu 7 zur Zeit seines Todes durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, ist der Rechtsstreit insoweit grundsätzlich nicht unterbrochen, § 246 ZPO. Ein Antrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist nicht gestellt worden. II. Beklagte zu 1 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 999.999,00 € gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB und § 826 BGB nebst Deliktszinsen gemäß § 849 BGB in Höhe von 4% p.a. vom 16.12.2006 bis zum 17.12.2013 und Verzugszinsen seit dem 18.12.2013 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen einer Täuschung über die Anlage ihres Kapitals bei Banken im Zusammenhang mit den Vermögensanlagen „Zins-Garant-Portfolio“ und „l)“ durch Vorlage falscher Vermögensübersichten. a) Die Beklagte zu 1 hat bei der Klägerin durch die Übergabe des Flyers (Anlage K 12) und ihr Schreiben vom 17.04.2002 die Fehlvorstellung erregt, das von ihr überlassene Kapital als Zins-Garant-Portfolio bei dem Kreditinstitut k) angelegt zu haben, obwohl es tatsächlich über die p) in risikobehaftete Anlagen von australischen Minen geflossen war, und diese Fehlvorstellung durch die Vorlage falscher Vermögensübersichten aufrecht erhalten. Damit hat sie gegen ihre Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag verstoßen. aa) Die Beklagte zu 1 hat der Klägerin im Frühjahr 2002 die Anlage „Zins-Garant-Portfolio“ mit dem Flyer (Anlage K 12) angetragen. Ausweislich der darin enthaltenen Erläuterungen sollte das angelegte Geld danach auf einem Geldmarktkonto fest angelegt sein, wobei auf die „Adresse erster Bonität“ der Korrespondenzbank verwiesen wurde. Es wurde ein fester Zinssatz von 7 % p.a. für 36 Monate angeboten. Innerhalb dieser Zeit sah die Anlage „Zins-Garant-Portfolio“ sodann vor, dass aus dem eingezahlten Geld eine weitere Anlage in Fonds erfolgen sollte, wobei drei Anlagestrategien zur Auswahl durch den Anleger zur Verfügung standen. Nicht investierte Gelder sollten nachträglich nur mit 2,25 % p.a. verzinst werden. Die Klägerin überwies am 15.04.2002 einen Betrag von 900.000,00 € auf ein Konto der Beklagten zu 1 bei der Bank k) mit dem Verwendungszweck „Zins-Garant-Portfolio“. Selbst wenn es sich tatsächlich nicht um ein Konto der Beklagten zu 1 gehandelt hätte, sondern um eines der Gesellschaften aus dem Firmenverbund, ist dies vorliegend unerheblich. Denn die Klägerin ging aufgrund der Angabe „p)“ als Kontoempfängerin von einer Zahlung an die Beklagte zu 1 aus und durfte hiervon aufgrund der Angaben der Beklagten zu 1 auch ausgehen. Nach Überweisung des Betrages vereinbarte sie mit dem Beklagten zu 4 abweichend von den Inhalten der Anlage K 12, dass eine Festanlage ihres Kapitals zu einem Zinssatz von 7 % p.a. erfolgen sollte, was ihr dieser auch mit Schreiben vom 17.04.2002 (Anlage K 13) bestätigte. Hierdurch wurde bei der Klägerin – wie beabsichtigt – der Irrtum hervorgerufen, dass ihr Geld unter der Bezeichnung „Zins-Garant-Portfolio“ für 36 Monate zu einem garantierten Zinssatz auf einem Geldmarktkonto bei k) angelegt sei. Sie musste abweichend von den Bestimmungen des Flyers der Anlage K 12 weder Fondsanteile erwerben noch musste sie ohne Erwerb von Fondsanteilen eine Zinsreduktion befürchten. Tatsächlich wurde das Geld jedoch über die p) und die Beklagte zu 2 in Minen investiert, was der Beklagte zu 4 auch von Anfang an vorhatte. bb) Den so bei der Klägerin erregten Irrtum hielt die Beklagte zu 1 durch Übersendung von falschen Vermögensübersichten bis zum 20.08.2013, in denen genau dieses Produkt benannt wurde, aufrecht. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass sie ihr Geld weiterhin auf einem Geldmarktkonto bei k) zu einem Zinssatz von 7 % p.a. nunmehr für unbestimmte Laufzeigt angelegt hatte und gleichwohl nicht verpflichtet war, in Fonds zu investieren. (1) Die Klägerin erhielt zum einen Übersichten „über regelmäßige Einkünfte“ (vgl. Anlage K 15 für August 2007 und K 16 für April 2009), aus denen sich die Anlage „Zins-Garant-Portfolio via k)“ zu einem Zinssatz von 7 % ergab. Darüber hinaus erhielt die Klägerin die stets gleich aufgebauten monatlichen Gesamtvermögensübersichten (vgl. Anlagen K 17 bis K 21), die diese Anlage unter der Kategorie „Geldkonten“ ausweisen. (2) Die Vermögensübersichten sind unzutreffend, da sie die Anlage „Zins-Garant-Portfolio“ ausweisen, obwohl diese Anlage weder in der der mit Anlage K 12 angepriesenen noch in der mit Schreiben vom 17.04.2002 modifizierten Form getätigt wurde, sondern das Geld über die p) in australische Minenbeteiligungen investiert wurde. (3) Hierdurch wurde bei der Klägerin der Irrtum aufrechterhalten, dass ihr Geld bei einer deutschen Privatbank auf einem Geldmarktkonto angelegt sei. (4) Der Annahme eines Irrtums steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nie Zinsbescheinigungen von Banken, etwa der k) erhalten hat. Die Klägerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Geld auf einem Sammelkonto der Beklagten zu 1 bei diesen Banken lag, so dass auch Zinseinnahmen von einer Gesellschaft und nicht der Bank erklärlich waren. Die Klägerin wurde auch nicht durch das Schreiben ihrer Steuerberater an das Finanzamt vom 17.11.2008 (Anlage K 27), das sie ebenfalls erhielt, darüber aufgeklärt, dass ihr Geld bei der p) angelegt war. Das Schreiben spricht lediglich von einer Anlage bei der „p)“, womit aus Sicht der Klägerin die Beklagte zu 1 gemeint war, der sie das Geld auch zuvor überwiesen hatte. Auch die Jahressteuerbescheinigung/Erträgnisaufstellung 2003 (Anlage 7) weist lediglich Zinsen in den Kategorien „Zinsen auf Kontoguthaben und Festgelder mit endfälliger Struktur“ und vor allem „Zinsen auf Kontoguthaben und Festgelder mit laufender Struktur“ auf. Dass diese Bescheinigung nicht von der Beklagten zu 1 ausgestellt war, sondern von der p), konnte zum einen angesichts des gleichen Logos leicht übersehen werden, zum anderen musste die Klägerin, selbst wenn sie dies erkannt hätte, hieraus nicht zwangsläufig den Schluss ziehen, ihr Geld sei anders als erwartet und vereinbart angelegt. Vorstellbar wäre es insoweit auch gewesen, dass etwa eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zuständig war und die Bescheinigungen erstellte. b) Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die der Klägerin von der Beklagten zu 1 angetragene Anlageform der „Festanlage via l)“ nach deren Angaben der derjenigen des „Zins-Garant-Portfolio“ vergleichbar war. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass ihr Geld bei der l) auf einem Geldmarktkonto und damit entsprechend ihren Anlagevorgaben angelegt würde. Die Klägerin überwies aufgrund dieser Fehlvorstellung am 31.01.2003 einen Betrag von 1,6 Millionen € auf ein Auslandskonto der Beklagten zu 1. In der „Übersicht über regelmäßige Einkünfte“ (K 15 und K 16) wird die Anlage als „Festanlage p)“ mit einem Zinssatz vom 6% p.a. ausgewiesen. Zwar ist unklar, was genau unter einer „Festanlage“ zu verstehen ist, wobei neben der von der Klägerin herangezogenen Bedeutung eines Festgelds mit fester Laufzeit und festem Zinssatz, hier auch das Verständnis einer Anlage mit festem Zinssatz – 6 % p.a. – denkbar erscheint. Jedoch ergibt sich aus den monatlichen Gesamtvermögensübersichten (Anlagen K 18 bis K 21), dass die Anlage mit einem Betrag von 1.675.035,61 € dort nur mit der Bezeichnung „Festanlage“ – neben dem „Zins-Garant-Portfolio“ – unter der Kategorie „Geldkonten“ geführt wurde. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass ihr Kapital bei der l) – vergleichbar der Anlage „Zins-Garant-Portfolio“ auf einem Geldmarktkonto angelegt war. Der Annahme eines Irrtums der Klägerin steht auch die – spätere – Angabe ihrer Steuerberater vom 27.01.2010 nicht entgegen, dass sie die Vorauszahlungssituation im Hinblick auf die ausländischen Kapitaleinkünfte, bei denen kein automatischer Steuerabzug durch ein Kreditinstitut erfolge, prüfen würden. Da die Klägerin für die Anlage der „Festanlage via l)“ eine Auslandsüberweisung getätigt hatte, konnte sie insoweit auch von ausländischen Erträgen ausgehen. c) Der Klägerin ist durch die abredewidrige Geldanlage auch ein Schaden entstanden, der auf der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Es ist insoweit grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtigen, die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten – und im Bestreitensfall zu beweisenden – Vortrag zu entkräften (BGH, Urteil vom 16.09.2019 – III ZR 176/18, Rn. 24 m.w.N.) Tatsachen, die zur Entkräftung dieser Vermutung genügen könnten, hat die Beklagte zu 1 schon nicht dargelegt. d) Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von jedenfalls 1.225.889,62 € entstanden. Dieser ergibt sich aus einem Gesamtvermögensvergleich. aa) Auf die hier streitgegenständlichen Anlagen „Zins-Garant-Portfolio“ und „Festanlage l)“ hat die Klägerin insgesamt 2,5 Millionen € eingezahlt (900.000,00 € und 1,6 Millionen €). bb) Hierauf sind im Wege der Vorteilsanrechnung die von der Beklagten zu 1 erhaltenen Zinszahlungen auf die Anlagen „Zins-Garant-Portfolio“ und „l)“ in Höhe von 1.274.110,38 € grundsätzlich schadensmindernd anzurechnen. (1) Die Klägerin hat die von der Beklagten zu 1 bis zum 07.12.2012 gezahlten Zinsen auf ihr j) Konto ausweislich der Anlage K 69 mit 787.949,42 € angegeben (Bl. 357 GA), wobei sich bei Addition der in der Anlage K 69 auf die Mine entfallenden Auszahlungen ein Betrag von 211.646,95 € (nicht nur 175.625,92 € wie von der Klägerin auf Bl. 357 GA angegeben) ergibt, der von dem Gesamtbetrag von 963.575,34 € in Abzug zu bringen ist. Hiernach ergeben sich anzurechnende Zinsen in Höhe von 751.928,39 € (statt 787.949,42 € vgl. Bl. 357 GA). (2) Für die Jahre 2007 bis 2013 sind an Zinszahlungen auf das Konto der Klägerin bei der m) ausweislich der Anlage K 70 in Höhe von 262.500,00 € in Abzug zu bringen. (3) Für die Jahre 2007 bis 2013 sind an Zinszahlungen auf das Konto der Klägerin bei der Sparkasse ausweislich der Anlage K 71 in Höhe von 115.000,00 € in Abzug zu bringen. (4) Hinzu kommen Zinszahlungen an die Klägerin, die unter Abkürzung des Zahlungsziels an Dritte geleistet wurden in den Jahren 2009 bis 2013 ausweislich der Anlage K 72 in Höhe von 144.681,99 €. cc) Es ergibt sich somit ein Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von jedenfalls 1.225.889,62 € (2,5 Millionen € abzgl. 1.274.110,38 €), der den von der Klägerin mit ihrem Antrag zu 1 begehrten Teilbetrag übersteigt. Es war daher – entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO (ne ultra petita) – ein Betrag von 999.999,00 € zuzusprechen. dd) Es kann dahinstehen, ob ein Teil der Zahlungen an die Klägerin zwischen dem 03.01.2014 und dem 08.03.2016 über insgesamt 208.000,00 € ebenfalls schadensmindernd anzurechnen ist, wie die Klägerin selbst meint. Denn selbst wenn man die Zahlungen der p) und des Beklagten zu 3 in Höhe von insgesamt 72.500,00 € in Abzug brächte, verbliebe es bei einem die Klageforderung übersteigenden Schaden von 1.153,389,62 €. Die Zahlungen erfolgten in Höhe von 135.500,00 € durch die Beklagte zu 2, in Höhe von 65.000,00 € durch die p) und in Höhe von 7.500,00 € durch den Beklagten zu 3 und sind, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, ohne Tilgungsbestimmung erfolgt. Nach Ansicht der Kammer kann von einer Tilgungswirkung in Bezug auf die Forderung gegen die Beklagte zu 1 nur dann ausgegangen werden, wenn dies bei der Leistung entsprechend bestimmt wurde oder sich aus den Umständen ergibt. Hieran fehlt es. Dies gilt insbesondere für die Zahlungen der Beklagten zu 2 an die Klägerin. Denn es ist zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 unstreitig, dass der Klägerin der Beklagten zu 2 300.000,00 € überlassen hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 bei ihren Zahlungen auf eine eigene und nicht auf eine fremde Schuld mit Tilgungswirkung leistete. ee) Soweit die Klägerin meint, dass ihr entgangene Zinsen aus Alternativanlagen schadenserhöhend anzurechnen seien, fehlt es insoweit bereits an konkretem Vortrag der Klägerin dazu, welche Alternativanlage sie mit welchem Zinssatz bzw. Ertrag vorgenommen hätte, sofern sie ihr Kapital der Beklagten zu 1 nicht für die von ihr angebotenen Anlagen zur Verfügung gestellt hätte. In ihrem Schriftsatz vom 13.03.2018 (Bl. 349 GA) führt die Klägerin lediglich an, sie hätte an anderer Stelle (ebenfalls) mindestens 4,2 % Zinsen erhalten. Der hierzu angebotene Sachverständigenbeweis stellt ohne den konkreten Vortrag zur Anlageform einen Ausforschungsbeweis dar, dem nicht nachzugehen war. Soweit die Klägerin darauf verweist (17.01.2020, Bl. 558 GA), im Schriftsatz vom 19.03.2018 unter Beweis gestellt zu haben, dass die Klägerin für ein Festgeld mit zehnjähriger Laufzeit 5 % Zinsen erhalten hätte, kann es sich nur um den vorgenannten Schriftsatz vom 13.03.2018 handeln. Es kann auf die Ausführungen dazu verwiesen werden. Die Hinweise der Klägerin darauf (Bl. 558 GA), dass im Jahr 2002 oder 2003 für zehnjährige Festgelder ein höherer Zinssatz als 4,2 % hätte erzielt werden können, Grafiken der Zinsentwicklung von Festgeldern vorlegt und vorträgt, dass Zinsen auf Bundesanleihen sich im Jahr 2002 auf 5,25 % p.a. belaufen hätten, genügt insoweit nicht. Die Klägerin zieht hier einen Zinssatz unter Annahme eines Zeitraums von zehn Jahren, mithin von 2002/2003 bis 2013 heran, ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, welche konkrete Anlage sie für welchen Zeitraum gewählt hätte. Die von ihr im Jahr 2002 bzw. 2003 getätigten Anlagen erfolgten nur für drei Jahre, weshalb – ohne substantiierten Vortrag – nicht nachvollziehbar ist, warum nun Zinsen für zehn Jahre anzusetzen sein sollten. Danach wurden die Anlagen auf unbestimmte Laufzeit verlängert, was eine jederzeitige Kündbarkeit nahelegt. Die Klägerin geht nunmehr auch davon aus, dass sie eine einzige Anlage für den Gesamtbetrag vorgenommen hätte, obwohl sie mit den streitgegenständlichen Anlagen zwei unterschiedliche Anlagen gewählt hat, die in unterschiedlicher Höhe bedient wurden und verzinst werden sollten. Es kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, ob schadenserhöhend entgangene Erträge der Klägerin aus einer Alternativanlage angesetzt werden müssen, da die Klageforderung mit dem unter cc) errechneten Schadensbetrag bereits erreicht ist. ff) Es kann aus den vorgenannten Gründen auch dahinstehen, ob die von der Klägerin in Höhe von 721.978,00 € entsprechend der Anlage K 73 an das Finanzamt gezahlte Kapitalertragssteuer schadenserhöhend zu berücksichtigen. Erst recht kann daher dahinstehen, ob insoweit eine Verjährung in Betracht kommt, weil die Klägerin diese Schadensposition erst mit Schriftsatz vom 13.03.2018 in den Rechtsstreit eingeführt hat. gg) Gleiches gilt für die von der Klägerin an die Beklagte zu 1 in Bezug auf die vorgenannten Anlagen gezahlten Verwaltungsgebühren, deren konkrete Höhe (45.270,00 € oder 48.350,00 €) ohnehin nur geschätzt werden könnte. e) Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. aa) Zwar greift die absolute kenntnisunabhängige Verjährung bei Klageerhebung im Dezember 2016 hinsichtlich des durch Täuschung und Übersendung der Vermögensübersichten von April 2002 bis einschließlich November 2006 entstandenen Schadensersatzanspruchs gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des klägerischen Irrtums über die erfolgte Anlage durch Übersendung der Vermögensübersichten von Dezember 2006 bis Juli 2013 ist eine Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht eingetreten. Die Verjährung richtet sich insoweit nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung der bis November 2006 entstandenen Schadensersatzansprüche führt vorliegend jedoch nicht zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs. Die monatlichen Versendungen der Vermögensübersichten zwischen Dezember 2006 und Juli 2013 stellen wiederholte Handlungen dar, so dass jeden Monat eine neue Handlung vorgenommen wurde mit der Folge, dass aufgrund der Einzelhandlungen jeden Monat ein neuer Schadensersatzanspruch entstand (vgl. MüKoBGB/Grothe, 8. Auflage 2018, BGB § 199 Rn. 13). bb) Die letzte Täuschungshandlung der Beklagten zu 1 mittels Versendung einer Gesamtvermögensübersicht erfolgte am 31.07.2013. Die Klägerin erlangte im Herbst 2013 Kenntnis von den abredewidrigen Geldanlagen, so dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013 begann und am 31.12.2016 endete. Die Klageschrift ging am 23.12.2016 bei Gericht nebst Verrechnungsscheck für die Gerichtskosten ein. Die Zustellung verzögerte sich trotz Nachfrage des Klägervertreters vom 02.02.2017 wegen einer Klärung der gerichtsinternen Zuständigkeit. Sie wurde mit Verfügung vom 09.02.2017 veranlasst und erfolgte Ende Februar 2017. Die Zustellung war noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, da die Zustellungsverzögerungen allein auf dem gerichtlichen Ablauf beruhten und die Klägerin alles für eine zeitnahe Zustellung getan, insbesondere eine Nachfrage bei Kammer gehalten hatte, die sodann zu einer Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens führte. 2. Der Schadensersatzanspruch ist auch aus § 826 BGB begründet (worauf im Rahmen der Erörterungen zu den Deliktszinsen gemäß § 849 BGB Bezug genommen wird, II.5.). Denn durch die monatliche Übersendung der unzutreffenden Vermögensübersichten (in unverjährter Zeit, vgl. II.1.e)) ab Dezember 2006 hat die Beklagte zu 1 der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zugefügt. a) Das Verhalten der Beklagten zu 1 war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, Rn. 9). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH aaO). Die Übersendung der monatlichen Vermögensübersichten, die der Klägerin eine Anlage ihrer Gelder in Höhe von 2,5 Millionen € als Festgelder bei Banken als „Zins-Garant-Portfolio“ und „Festanlage l)“ vortäuschten, obwohl die Gelder, wie die Beklagte zu 1 wusste, tatsächlich als Risikokapital verwandt wurden, stellt ein Verhalten dar, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es ist auch als verwerflich zu beurteilen. Zwar vermittelt die über Jahre erfolgte Zahlung der mit der Klägerin vereinbarten Zinsen den Eindruck, dass es der Beklagten zu 1 nicht von Anfang an darauf ankam, die Klägerin zu schädigen, sie hat sich jedoch der erheblichen Finanzmittel der Klägerin und Täuschung über die wahre Anlageform bemächtigt, um hiermit für ihre Zwecke investieren zu können. Das hiermit verbundene – von Anfang an bestehende – Risiko gegenüber der von der Klägerin vorgegebenen Anlageform hat sich letztendlich auch realisiert. Dies zeigt, trotz des Willens, über Jahre die vereinbarten Zinsen an die Klägerin auszukehren, eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 wäre statt die fehlerhaften Vermögensübersichten zu versenden verpflichtet gewesen, die Klägerin über die tatsächliche Anlage aufzuklären, was sie jedoch unterlassen hat. Auch dies stellt sich als verwerflich dar. b) Die Beklagte zu 1 handelte – jedenfalls durch den Beklagten zu 4 als ihrem Geschäftsführer – auch mit Schädigungsvorsatz. Sie wusste, dass ein Schadenseintritt möglich war, wenn die von ihr über ihre Konzerngesellschaften getätigten Investments scheitern und sie zur Rückzahlung nicht mehr in der Lage sein würde. Dabei kann die Kammer zwar nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1 die Klägerin zu schädigen beabsichtigte, sie nahm indes ihre Schädigung zur Erreichung ihres Ziels jedenfalls billigend in Kauf. c) Hierdurch ist der Klägerin auch ein Schaden in Höhe von 999.999,00 € entstanden. Es kann auf die Ausführungen unter II.2.d) verwiesen werden. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 hingegen keinen zusätzlichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB wegen einer weiteren Pflichtverletzung, nämlich eines pflichtwidrigen Verstoßes gegen die Anlagerichtlinie aus dem mit ihr geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag im Zusammenhang mit den Vermögensanlagen „Zins-Garant-Portfolio“ und „l)“. Die Beklagte zu 1 kann der Geltendmachung dieses Anspruchs erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1 entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter II. 1. und 2. bereits begründet ist, gleichwohl sollen insoweit ergänzend und klarstellend Ausführungen zur Unbegründetheit des Anspruchs erfolgen. a) Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 21.01.2002 einen entgeltlichen Vermögensverwaltungsvertrag (Anlage K 4). b) Die Beklagte zu 1 hat gegen ihre Pflichten aus dem Vertrag verstoßen, indem sie die von der Klägerin überlassenen Gelder in Abweichung von deren geäußerten Anlagezielen durch Weitergabe an die p) als Risikokapital in australische Minen investierte. aa) Die Kammer konnte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Klägerin der Beklagten zu 1 vorgegeben hätte, ihr Kapital nur als Festgeld bei Banken oder vergleichbar anzulegen und dass sie ihr gegenüber betont habe, dass die Kapitalerhaltung absolute Priorität hätte. Die Klägerin ist für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Ihr vormaliger Steuerberater, der Zeuge q), hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer am 03.09.2018 zwar bekundet, dass die Klägerin bei den in seinem Beisein geführten Gesprächen mit Banken und Vermögensverwaltungen die klare Vorgabe gemacht hatte, dass das Kapital konservativ und sicherheitsbewusst angelegt werden sollte, da es für ihren Lebensunterhalt bis zu ihrem Lebensende ausreichen musste, wobei klar gewesen sei, dass der Kapitalerhalt gewährleistet sein musste, da die Zinseinnahmen nicht ausreichten, um den Lebensunterhalt der Klägerin zu bestreiten. Er hat indes nicht erinnern können, ob er an einem Erstgespräch mit der Klägerin und der Beklagten zu 1 teilgenommen hat. bb) Die Klägerin hat jedoch bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages am 23.01.2002 ausweislich der Anlage K 52 Vorgaben zu ihren Anlagezielen gemacht, die die Beklagte zu 1 nicht beachtet hat. Danach wollte sie 70 % ihres Kapitals sicherheits-/einkommensorientiert, etwa entsprechend dem Formblatt der Beklagten zu 1 in Geldmarkt- und geldmarktnahe Fonds, Termingeldeinlagen, Anleihen mit guter Bonität oder Rentenfonds investieren. 30 % des Kapitals sollten hingegen ausgewogen, d.h. etwa in deutsche und internationale Standardaktien und Aktienfonds mit Standardwerten, Währungstermingeldeinlagen und Fremdwährungsanleihen mit guter Bonität angelegt werden, wobei als Depotbeimischung auch deutsche Nebenwerte, Spezial- und Emerging Market-Fonds in Betracht kamen. Die Beklagte zu 1 hat – trotz Hinweises der Kammer vom 12.12.2019 (Bl. 528 f. GA) – nicht dargelegt, die Klägerin über die mit der tatsächlichen Anlage bestehenden Risiken aufgeklärt zu haben und entsprechende Einzelweisungen der Klägerin eingeholt zu haben. Gegenüber den von der Klägerin vorgegebenen Anlagezielen und dazu angegebenen Anlageformen ergaben sich erhebliche zusätzliche Kapitalverlustrisiken, insbesondere aufgrund der Investition in eine einzige ungesicherte Anlageform. c) Die Klägerin hat einen Schaden erlitten, da die Beklagte zu 1 zur Rückzahlung des überlassenen Kapitals nicht mehr in der Lage war. d) Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 ist für den Schaden auch kausal geworden. Für die Klägerin streitet insoweit die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Eine Entkräftung dieser Vermutung ist nicht durch die Beklagte zu 1 erfolgt. e) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch hinsichtlich der Anlage Zins-Garant-Portfolio am 15.04.2015 und hinsichtlich der Festanlage l) am 31.03.2016 gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Bei dem Schadensersatzanspruch der Klägerin handelt es sich um einen „sonstigen“ Schadensersatzanspruch im Sinne von gemäß § 199 Abs. 3 BGB, der gemäß Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjährt. aa) Die Klägerin tätigte ihre Anlage in das Zins-Garant-Portfolio durch Überweisung vom 15.04.2002, wobei zunächst ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 1 vom 17.04.2002 (Anlage K 13) eine feste Laufzeit von 36 Monaten vereinbart war. Nach der Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2018 (Bl. 362 GA) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 4 nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit von 36 Monaten die Klägerin fragte, ob „alles so weiterlaufen könne“, was sie bestätigt hat und es in der Folge hierzu keine weitere Abstimmung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gegeben habe, weil nunmehr eine Anlage auf unbestimmte Zeit erfolgen sollte. Soweit der Beklagte zu 3 erklärt hat (Bl. 362 GA), dass die Anlagen „ jeweils nach Absprache mit der Klägerin verlängert“ worden seien, ist nach dem Wortlaut seiner Erklärung zwar auch eine Prolongation der Anlage alle drei Jahre denkbar, allerdings ist der Vortrag der Klägerin, dass im weiteren keine Abstimmung mehr dazu erfolgt sei und insbesondere die ihr übersandten Unterlagen stets gleich geblieben seien, unstreitig geblieben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass mit der Wahl des Zins-Garant-Portfolio und der Festanlage l) zwei Anlageentscheidungen getroffen wurden, versteht die Kammer die Erklärung des Beklagten zu 3 dahingehend, jede dieser Anlagen sei jeweils nach Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit verlängert wurde. Die Anlage Zins-Garant-Portfolio wurde am 15.04.2002 getroffen und bei Ende der 36 monatigen Laufzeit am 15.04.2005 auf unbestimmte Zeit verlängert. Die zehnjährige Verjährungszeit endete daher mit Ablauf des 15.04.2015. bb) In die Festanlage l) investierte die Klägerin am 31.01.2003. Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit von drei Jahren am 31.01.2006 wurde die Anlage auf unbestimmte Zeit verlängert. Die zehnjährige Verjährungszeit endete daher mit Ablauf des 31.01.2016. cc) Der Eingang der Klageschrift bei Gericht am 23.12.2016 konnte diese Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO nicht mehr hemmen, da sie nach Eintritt der Verjährung erfolgte. dd) Die Verjährung war auch nicht durch Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten gemäß § 203 BGB gehemmt. Die Aufnahme von verjährungshemmenden Verhandlungen war für die Kammer nicht feststellbar. Dabei ist der Begriff der Verhandlung grundsätzlich weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er ihn im Kern stützen will, anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen bis der Schuldner Verhandlungen ablehnt (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Auflage 2021, § 203 Rn. 2). (1) Soweit die Klägerin Verhandlungen mit der Beklagten zu 1 zwischen November 2013 und der Klageerhebung im Dezember 2016 behauptet, kann aufgrund dieser Angaben eine Hemmung hierauf nicht gestützt werden, da es an konkreten Angaben zu den behaupteten Verhandlungen fehlt und der Vortrag insoweit zu unsubstantiiert ist. (2) Aus den Darstellungen der Klägerin zu einem im Oktober 2013 erfolgten Telefonat zwischen dem Beklagtem zu 8 und dem Beklagten zu 3 zu dem Thema, welche Investitionen mit dem Geld der Kläger tatsächlich erfolgten (Bl. 37 f. GA), ergeben sich bereits keine Verhandlungen über einen Anspruch, sondern allein der Versuch der Sachaufklärung. (3) Auch ein Gespräch am 11.11.2013 zwischen den Beklagten zu 3 und 8 und Herrn Brune, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beklagten zu 1 bis 4 tätig war, und in dem über die tatsächlich erfolgte Anlage aufgeklärt wurde (Bl. 38 GA), reicht für die Feststellung von Verhandlungen über einen Anspruch nicht aus. Selbst wenn der Beklagte 8 in diesem Gespräch von dem Beklagten zu 3 Sicherheiten gefordert hätte, kann dies allenfalls als Vorbereitungshandlung gedeutet werden, nicht jedoch als Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals. Dies zeigt auch die Aufforderung des Beklagten zu 8 vom 12.11.2013, Unterlagen zur Vermögenssituation der Beklagten zu 1 zu überlassen. (4) Eine Hemmung durch die am 03.12.2013 geschlossene Stundungsvereinbarung (Anlage B 3) zwischen der Klägerin und der DI Beteiligungs GmbH scheidet aus, weil es sich bei der Vertragspartnerin der Klägerin nicht um eine der beklagten Gesellschaften handelt, sondern um eine Gesellschaft im Firmengeflecht der Beklagten zu 1. (5) Soweit die Klägerin Verhandlungen in einem Gespräch zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten zu 3 am 16.12.2013 behauptet, kann dem von ihr geschilderten Inhalt des Gesprächs keine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB entnommen werden. Denn nach der Darstellung der Klägerin soll Gegenstand dieses Gesprächs gewesen sein, ob die Verwaltung des klägerischen Vermögens korrekt gewesen sei, wobei der Beklagte zu 3 betont habe, dass er zu Rückzahlungen an die Klägerin im Augenblick nicht in der Lage sei (vgl. Bl. 39 GA, sowie Vermerk des Zeugen z) Bl. 492 GA). Zwar dürfte naheliegen, dass eine Erklärung des Beklagten zu 3, dass eine Rückzahlung an die Klägerin nicht möglich sei, auf vorherigen Rückzahlungsbegehren der Klägerin bzw. ihrer Vertreter beruhen, es fehlt indes an jeglicher Darlegung der Klägerin dazu, dass in diesem Gespräch ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1 bzw. ihren Vertretern erhoben wurde und was insoweit von der Beklagten zu 1 konkret verlangt wurde. Gerade vor dem Hintergrund, dass vorliegend verschiedene Anlagen durch die Klägerin getätigt wurden, war es erforderlich klarzustellen, um welche Anlagen es sich handelte. Auch aus den Angaben des Zeugen z) in Verbindung mit seinem Gedächtnisprotokoll vom 16.12.2013 ergibt sich insoweit keine Verhandlung. Der Beklagte zu 3 hatte danach (vgl. Blatt 492 GA) konfrontiert mit dem Vorwurf einer Unterschlagung erklärt, dass er zur Zahlung nicht in der Lage sei. Dies kann nach dem eindeutigen Inhalt der Erklärung nur auf ihn als Privatperson bezogen werden. Auch wenn der Beklagte zu 3 in diesem Gespräch erklärt hätte, „dass es sehr fraglich sei, ob bei der Vermögensverwaltung alles mit rechten Dingen zugegangen sei“, stellt dies mangels Eindeutigkeit der Erklärung auch kein Zugeständnis des Beklagten zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 dar. (6) Mit anwaltlicher E-Mail vom 17.12.2013 (Anlage K 41) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 unter Verweis auf das Gespräch vom 16.12.2013 Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche erhoben und neben der Übersendung weiterer Unterlagen die Übersendung eines Plans zur Rückführung der klägerischen Gelder auch die Stellung von Sicherheiten, persönlichen Schuldanerkenntnissen und einen Verjährungsverzicht gefordert. Dass die Beklagte zu 1 dies zum Anlass für Verhandlungen genommen hätte, ist nicht ersichtlich. Hierfür spricht insbesondere die E-Mail der Anlage K 43, in der der Klägervertreter beanstandet, dass schon die verlangten Unterlagen nicht übersandt worden seien. (7) Dass zwischen Dezember 2013 und September 2014 Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4, die sich auf die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 bezogen hätten, stattgefunden haben, kann die Kammer anhand der unsubstantiierten Angaben der Klägerin nicht feststellen. (8) Die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 wurde auch nicht durch das Angebot des Rechtsanwalts des Beklagten zu 3 vom 23.09.2015 (Anlage K 44) gehemmt, in dem dieser der Klägerin die Übertragung eines Aktienpakets im Wert von 1 Million € durch den Beklagten zu 3 anbot. Denn aus der anwaltlichen E-Mail vom 23.09.2015 ergibt sich unmissverständlich, dass der Beklagte zu 3 nicht als Vertreter der Beklagten zu 1 handelte, sondern der Klägerin „aus persönlicher Verbundenheit“ Vermögenswerte zukommen lassen wollte, „um ihre Situation nachhaltig zu verbessern“. Im Weiteren wird ausgeführt: „Er handelt dabei für sich als Person und unterscheidet hier trennscharf zwischen dieser Verbundenheit und den Geschäftsaktivitäten der p) aus der Kundenbeziehung zu Ihrer Mandantin, […].“ Zwar ist eine entsprechende Einigung nach der Darstellung der Klägerin Ende des Jahres 2016 daran gescheitert, dass der Beklagte zu 3 im Juli 2016 im Gegenzug zu seiner Leistung eine Freistellung der Beklagten zu 1 und 2 begehrt habe, jedoch selbst keine weitere Absicherung habe geben wollen. Erklärungen des Beklagten zu 3, die– wie hier – nach Eintritt der Verjährung erfolgen, können jedoch nicht rückwirkend eine Hemmung der Verjährung begründen. (9) Auch der von der Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 behauptete intensive SMS-Kontakt mit dem Beklagten zu 3 ist für eine Einordnung als Verhandlungen zum einen zu unsubstantiiert, zum anderen sind sie vor dem Hintergrund der Angaben in der E-Mail vom 23.09.2015 (Anlage K 44) als private Erklärungen des Beklagten zu 3 ohne Bezug zu seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 anzusehen. Die als Anlage K 92 vorgelegte SMS des Beklagten zu 3 vom 05.09.2016 ist nach Eintritt der Verjährung verfasst und lässt im Übrigen erneut ebenso das Handeln aus „persönlicher Verbundenheit“ zur Klägerin wie „zurzeit private freiwillige Zahlungen“ erkennen. (10) Die Korrespondenz mit dem von der Beklagtenseite beauftragten yy) im September 2016 erfolgte nach Verjährungseintritt, so dass sie eine Hemmung nicht mehr begründen konnte. ee) Es fehlt auch an einem Neubeginn der Verjährung durch die auf Blatt 45 GA dargestellten Zahlungen oder ein Anerkenntnis in sonstiger Weise gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. (1) Soweit ab 2014 Zahlungen durch die Beklagte zu 2 erfolgt sind, können diese bereits deshalb nicht als Anerkenntnis der Haftung der Beklagten zu 1 angesehen werden, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese auf eigene Forderungen geleistet hat und im Übrigen ein Anspruch gegen sie (wie unter III. näher darzulegen sein wird) nicht besteht. (2) Auch soweit die p) Zahlungen geleistet hat, ist nicht erkennbar, dass diese Gesellschaft, die im Übrigen nicht Beklagte ist, auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 leisten wollte. (3) Der Zahlung durch den Beklagten zu 3 vom 12.10.2015 kann ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB nicht entnommen werden, da er insbesondere durch die vorherige anwaltliche E-Mail vom 23.09.2015 (Anlage K 44) deutlich machte, allein „aus persönlicher Verbundenheit“ zu handeln und nicht für die Beklagte zu 1. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Zahlung von 7.500,00 €, die insbesondere im Verhältnis zur Gesamtforderung derart geringfügig ist, dass auch insofern Zweifel an einer Anerkenntniswirkung bestehen. 4. Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.12.2013 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 3, durch anwaltliche E-Mail vom 17.12.2013 (Anlage K 41) gemahnt. Die Beklagte zu 1 befindet sich daher ab dem 18.12.2013 mit der Rückzahlung in Verzug. Zwar ist eine Mahnung bei Vorliegen mehrerer Ansprüche gegenüber dem Schuldner nur dann hinreichend bestimmt, wenn erkennbar ist, worauf sich die Mahnung bezieht (Palandt/Grüneberg, aaO, § 286, Rn. 19). Eine solche Differenzierung war vorliegend indes deshalb nicht erforderlich, weil sich dieser E-Mail entnehmen lässt, dass die Klägerin alle von ihr überlassenen Gelder zurückforderte. Dies bekräftigte sie durch vorsorgliche Kündigung etwaig noch bestehender Vertragsverhältnisse. Insoweit konnten bei der Beklagten zu 1 keine Unklarheiten über den Gegenstand der Rückforderung bestehen. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht (Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 17). Ein Zinsanspruch ab Überweisung der Beträge am 15.04.2002 und 31.01.2003 scheidet aus, da entsprechende Ansprüche bis einschließlich 30.11.2006 – wie ausgeführt – absolut verjährt sind. 5. Für die Zeit zwischen dem 16.12.2006 und dem 17.12.2013 steht der Klägerin ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB i.V.m. § 246 BGB in Höhe von 4 Prozent zu. Denn gemäß § 849 BGB kann der Verletzte, sofern bei Entziehung einer Sache – wozu auch Geld gezählt wird (Palandt/Sprau, aaO, § 849, Rn. 1) – der Wert zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Der klägerische Anspruch gegen die Beklagte zu 1 besteht, wie dargestellt, auch aus § 826 BGB (vgl. II.2.). Die Beklagte zu 1 hat der Klägerin ihr Kapital in Höhe von 2,5 Millionen € entzogen und monatlich darüber getäuscht, dass es anders als vorgegeben angelegt war. Der Zeitpunkt der ursprünglichen Überweisung kann – anders als die Klägerin meint – vorliegend nicht als Zinsbeginn zugrunde gelegt werden, da die Ansprüche insoweit verjährt sind. Da die Gesamtvermögensübersichten ausweislich ihrer Daten stets zum 15. eines Monats erstellt wurden, sind Deliktszinsen vorliegend ab dem 16.12.2006 zu entrichten. III. Beklagte zu 2 Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 999.999,00 € noch (hilfsweise) auf 300.000,00 € nebst Verzugszinsen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (Rück-)zahlung der von der Klägerin an die Beklagte zu 1 am 15.04.2002 und 31.03.2003 geleisteten Zahlungen in Höhe von 999.999,00 € im Hinblick auf die Anlagen “Zins-Garant-Portfolio“ und „l)“. a) Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil die Beklagte zu 2 mit der Klägerin nicht vertraglich verbunden war. b) Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 scheiden ebenfalls aus, da eine Verletzungshandlung in Bezug auf ein sonstiges Recht der Klägerin durch die Beklagte zu 2 nicht ersichtlich ist. Die Beklagte zu 2 hat im Rahmen des Konzerngeflechts der p) die gesammelten Gelder investiert. Sie hat weder eine Handlung im Rahmen der Anlageberatung vorgenommen noch die der Klägerin übersandten Vermögensübersichten erstellt oder versandt. c) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 auch keine Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB. Die Beklagte zu 2 hat weder etwas – die Verfügungsmöglichkeit über das Kapital der Klägerin – durch Leistung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), noch in sonstiger Weise (Alt. 2) erlangt. Denn die Klägerin hat an die Beklagte zu 1 geleistet, die wiederum an die Beklagte zu 2 gezahlt hat. 2. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag zu 1 hilfsweise auch auf die Überweisung vom „13.01.2003“ – es dürfte sich insoweit um einen Tippfehler handeln und der 31.03.2003 gemeint sein – stützt, geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Ausführungen (Bl. 396 GA) für den Fall gemeint sind, dass der Antrag zu 1 unbegründet ist. Hieraus ergibt sich allerdings keine über die vorstehenden Erörterungen hinausgehende Haftungsgrundlage. 3. Auch soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 hilfsweise auf die weitere Zahlung an diese in Höhe von 300.000,00 € stützt, ist der Antrag unbegründet. a) Vertragliche Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 hat die Klägerin weder hinsichtlich der am 02.09.2004 über 100.000,00 € getätigten Zahlungen („Festanlage K&L“) noch hinsichtlich der am 29.05.2006 über 200.000,00 € (variabler Genussschein) schlüssig dargelegt. Nach ihrem eigenen Vortrag unterhielt sie das variable Genussscheinkonto bei der Beklagten zu 1. Auch die Vereinbarung der Festanlage K&L erfolgte nicht mit der Beklagten zu 2, so dass insoweit keine (Täuschungs-)Handlung der Beklagten zu 2 ersichtlich ist. b) Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein deliktischer Anspruch gemäß §§ 826, 31 BGB oder ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 in Bezug auf diese beiden Anlagen zustand. Denn diese Ansprüche sind jedenfalls durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Beklagte zu 2 Gelder in Höhe von 300.000,00 € nebst Zinsen vollständig an die Klägerin zurückgezahlt hat. Diese Überzeugung begründet sich aus der vorgelegten Anlage B 2 sowie dem eigenen Vortrag der Klägerin. aa) Bei der Anlage B 2 handelt es sich um eine interne Zinsabrechnungstabelle der Beklagten zu 2, aus der sich für die Zeit vom 15.04.2006 bis zum 10.01.2014 in dem in übersichtlicher Form die Zu- und Abgänge von Beträgen auf dem variablen Genussscheinskonto der Klägerin, das (fiktiv) bei der Beklagten zu 2 geführt wurde, ergeben. Der Anlage B 2 ist neben den fortlaufenden täglichen Daten auch der Zinssatz, die Zinsen pro Tag, der Tagesbestand, die Veränderung durch Zu- und Abbuchungen und der jeweilige Bestand des Kontos zu entnehmen. Diese Darstellung ist für die Behauptung der Beklagten zu 2, die Beträge auf dem variablen Genussscheinskonto bis zum 10.01.2014 inklusive Zinsen vollständig zurückgeführt zu haben, hinreichend substantiiert. Dabei dürfte es sich bei der Zahlung vom 06.01.2014 um die 5.000,00 € handeln, die die Klägerin als Rückzahlung angeführt hat (vgl. Bl 45 GA). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem fiktiv geführten internen Konto keine Kontoauszüge entsprechend der Anlage K 64 vorgelegt werden können. Der Übersicht lassen sich jedoch sowohl die Daten der Auszahlungen bis zum 10.04.2014 als auch der Empfänger bzw. die Empfängerbank entnehmen, so dass es der Klägerin möglich war, die bei ihr eingegangenen Zahlungen auf anderen Konten als auf demjenigen der j), dessen Kontoauszug sie als Anlage K 64 vorgelegt hat, zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten. Ihr pauschales Bestreiten der in der Anlage B 2 aufgeführten Zahlungen reicht hierfür ebenso wenig aus wie die Vorlage der Listen der Anlagen K 70 bis 73, aus denen sich ohne nähere Konkretisierung und ohne Daten Beträge ergeben. Das Bestreiten der Klägerin war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, so dass der Vortrag der Beklagten zu 2 als zugestanden zu erachten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). bb) Auch ein etwaiger weiterer Anspruch gegen die Beklagte zu 2 hinsichtlich des weiteren Betrages von 100.000,00 € aus der „Festanlage zz)“ ist durch Erfüllung der Beklagten zu 2 erloschen. Das ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, die weitere Zahlungen der Beklagten zu 2 von 2014 bis zum 08.03.2016 in Höhe von 135.500,00 € angibt. Unter Abzug der unter aa) berücksichtigten Zahlung vom 03./06.01.2014 in Höhe von 5.000,00 € verblieben damit Rückzahlungen in Höhe von 130.500,00 €. Die Beklagte zu 2 hat ausweislich ihrer Anlage B 1 dargelegt, dass neben dem angelegten Betrag von 100.000,00 € auch Zinsen in Höhe von 30.331,60 € angefallen seien, die ebenfalls gezahlt worden seien, mithin insgesamt 130.331,60 €. Etwaige offene Forderungen der Klägerin sind daher mit der Zahlung durch die Beklagte zu 2 in Höhe von insgesamt 130.500,00 € vollständig getilgt. IV. Beklagter zu 3 Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 bestehen nicht. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat mit dem Beklagten zu 3 keinen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, sondern nur mit der Beklagten zu 1, deren Geschäftsführer er u.a. war. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB kann jedoch auch mit einer Person zustande kommen, die zwar selbst nicht Vertragspartei werden soll, dieser Dritte jedoch besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Voraussetzung dafür ist, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat. Dies wird etwa bei Verhandlungen mit Verwandten angenommen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 311, Rn. 63). Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte zu 3 ist mit der Klägerin seit 2002 bekannt, erst danach entwickelte sich eine Freundschaft zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3 und 4, wobei ein besonders enges Verhältnis (Patenschaft für das Kind des Beklagten zu 4, gemeinsame Urlaube und Weihnachtsfeiern) mit dem Beklagten zu 4 bestand. Diese freundschaftliche Beziehung ist für eine Eigenhaftung des Beklagten zu 3 nicht ausreichend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine entsprechend enge Bindung zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 noch nicht bestand. Noch im Oktober 2003 siezte der Beklagte zu 3 die Klägerin (vgl. Anlage K 6/14). Eine engere freundschaftliche Beziehung konnte allenfalls zum Zeitpunkt der Verlängerung der Anlage in den Jahren 2005 und 2006 bestanden haben. Die Prolongierungsentscheidung traf die Klägerin jedoch – wie sie selbst erklärt hat – mit dem Beklagten zu 4. 2. Der Beklagte zu 3 haftet der Klägerin auch nicht als Geschäftsführer gemäß § 311 Abs. 3 BGB. Eine solche Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer Erklärungen abgibt, die als selbstständiges Garantieversprechen verstanden werden könnnen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 311, Rn. 65). Dies ist vorliegend ebenso wenig ersichtlich wie für ein Handeln des Beklagten zu 3, das über seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter hinaus gegangen wäre. Dass der Beklagte zu 3 ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse ( vgl. Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG, § 43, Rn. 128) verfolgt hätte, kann nicht festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gelder der Klägerin zum Zwecke der Gewinnerzielung investiert wurden und der Beklagte zu 3 in seiner Stellung als Geschäftsführer beabsichtigte, hieran zu partizipieren. 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3 auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1, 14 Abs. 1 StGB. Dieser käme dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 3 die Klägerin durch Übersendung der unzutreffenden Vermögensübersichten bis Juli 2013 darüber getäuscht hätte, dass ihr Vermögen in Höhe von 2,5 Millionen € angelegt als „Zins-Garant-Portfolio“ und „l)“ nicht als Festgeld bei Banken lag, sondern als Private Placements durch die p) und die Beklagte zu 2 investiert wurde. Der Beklagte zu 3 hat jedoch nach dem klägerischen Vortrag weder die Beratung zur Anlage des klägerischen Vermögens getätigt noch kann festgestellt werden, dass er die monatlichen Vermögensübersichten an die Klägerin versandte oder freigab. Soweit die Klägerin lediglich pauschal behauptet, bei der Beklagten zu 1 sei nichts ohne Wissen und Wollen des Beklagten zu 3 geschehen, er sei der strategische Kopf und Entscheider der Gesellschaft gewesen, während der Beklagte zu 4 nur für die Akquisition zuständig gewesen sei (Bl. 51 f. GA) und es der Beklagte zu 3 gewesen sei, der für die Vermögensübersichten verantwortlich gewesen sei (Bl. 257), genügt dies nicht. Der Beklagte zu 3 hat seinerseits dargelegt, dass er im Rahmen der internen Aufgabenverteilung für die direkten unternehmerischen Beteiligungen zuständig gewesen sei und administrative Bereiche wie Personal, IT, Rechnungswesen und Abwicklung betreut habe. Diese Bereiche umfassen gerade nicht den Kundenbetreuungsbereich, dem die Überprüfung der Vermögensübersichten zugerechnet werden muss. Es sei nur im Einzelfall zu seiner Unterstützung bei administrativen Aufgaben gekommen. Anders als die Klägerin meint, kann diese interne Verantwortung des Beklagten auch nicht aus dem Schreiben vom 20.10.2004 (Anlage K 51) hergeleitet werden, da sich dieses auf eine Information über eine Besonderheit im Rahmen der Einführung neuer Buchungssysteme bei der Beklagten zu 1 bezieht. Einen Rückschluss darauf, dass der Beklagte zu 3 die Vermögensübersichten selbst erstellte oder freigab, kann daraus nicht gezogen werden. Diese Behauptung hat die Klägerin indes nicht unter Beweis gestellt. 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3 auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, 14 Abs. 1 StGB, da ein möglicherweise entstandener Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 mit Ablauf des 15.04.2012 bzw. 31.03.2013 gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt wäre. a) Gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB wäre ein Schadensersatzanspruch dann entstanden, wenn der Beklagte zu 3 dem Vermögen der Klägerin dadurch einen Nachteil zugefügt hätte, dass er das von ihr zur Verfügung gestellte Kapital abredewidrig zur Anlage als Private Placement an die p) oder die Beklagte zu 2 weitergeleitet hätte. Hierfür wäre erforderlich, dass der Beklagten zu 3 durch Rechtsgeschäft die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht hätte. aa) Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagte zu 3 war, war aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages zur Verfügung über das Vermögen der Klägerin berechtigt. Insbesondere war sie durch die Anlageberatungen hinsichtlich „Zins-Garant-Portfolio“ und „l)“ und den nachfolgenden Überweisungen der Klägerin zur Verfügung über diese Gelder befugt. Dies erstreckte sich auch auf den Geschäftsführer der Beklagten zu 1, den Beklagten zu 3. bb) Indem der Beklagte zu 3 die Weiterleitung der Gelder an die Beklagte zu 2 veranlasste, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, übte er die der Beklagten zu 1 eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Klägerin zu verfügen, aus. Er überschritt das ihm als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 eingeräumte rechtliche Dürfen (Anlage als Festgeld) im Rahmen des rechtlichen Könnens (Weiterleitung an die Beklagte zu 2). cc) Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Beklagte zu 3 dadurch missbraucht, dass er das durch Überweisung der Klägerin erlangte Geld an die Beklagte zu 2 weiterleitete und es dort – entgegen der Weisung der Klägerin im Innenverhältnis investierte. Auch nach den Angaben des Beklagten zu 3 war die interne Aufteilung der Geschäftsführung dahingehend geregelt, dass sein Bruder, der Beklagte zu 4, für die Kundenbetreuung und er für die Anlageentscheidungen zuständig war (Bl. 220 f.). Damit fiel es vorliegend auch in seinen Handlungsbereich, das Geld der Klägerin zur Anlage an die vom ihm geführte Beklagte zu 2 weiterzuleiten. dd) Er hat dem Vermögen der Klägerin dadurch einen Nachteil zugefügt, dass das Vermögen abredewidrig nicht in Festgeld auf dem Konto einer Bank angelegt wurde, sondern spekulativ in Beteiligungen an australischen Minen und anderen, heute selbst für die Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 nicht mehr nachvollziehbaren Beteiligungen. ee) Er handelte mit Wissen und Wollen, denn ihm war der Anlagezweck der Klägerin für die Anlagen „Zins-Garant-Portfolio“ (schon nach dem Verwendungszweck der Überweisung) und „Festanlage l)“ bekannt. Dabei war ihm auch bewusst, dass die von ihm veranlassten Anlagen wesentlich risikobehafteter waren als die von der Klägerin gewünschten Anlagen. ff) Der Beklagte zu 3 handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. b) Der Anspruch ist jedoch gemäß § 199 Abs, 3 Nr. 1 BGB verjährt. aa) Der Beklagte zu 3 nahm – soweit ersichtlich – jeweils im Jahr 2002 und 2003 nach den Überweisungen durch die Klägerin einmalige Handlungen in Form der weisungswidrigen Risikoinvestitionen vor. Es handelt sich, anders als bei der Übersendung von Vermögensübersichten, nicht um wiederholte Handlungen, sondern jeweils um eine Handlung mit der Folge, dass hieraus resultierende Schadensersatzansprüche zehn Jahre nach ihrem Entstehen der absoluten Verjährung unterliegen. Diese ist, da die Kammer in Ermanglung entgegenstehender Angaben der Parteien von einer üblicherweise unmittelbaren Weiterleitung an die Beklagte zu 2 ausgeht, mit Ablauf des 15.04.2012 hinsichtlich der 900.000,00 € für die Anlage „Zins-Garant-Portfolio“ und mit Ablauf des 31.01.2013 hinsichtlich der 1,6 Millionen € für die „l)“ eingetreten. bb) Eine Korrespondenz mit dem Beklagten ab Dezember 2013 über eine Rückzahlung der von der Klägerin an die Beklagte zu 1 gezahlten Gelder konnte die Verjährung nicht mehr gemäß § 203 BGB hemmen, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. cc) Ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB durch eine Zahlung des Beklagten zu 3 an die Klägerin am 12.10.2015 in Höhe von 7.500,00 € scheidet aus. Selbst wenn die Kammer trotz der Erklärungen des Beklagten zu 3, nur aus persönlicher Verbundenheit zur Klägerin zu handeln, von einem Anerkenntnis ausginge, bliebe dies ohne Wirkung, da es nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben worden ist. Denn ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden (BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 87/14, Rn. 11 m.w.N.). 4. Auch soweit durch die weisungswidrige Weiterleitung und Anlage des klägerischen Geldes in Höhe von 2,5 Millionen € ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB entstanden wäre, wäre dieser verjährt. Es kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter IV.3.b) verwiesen werden. V. Beklagte zu 5 Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 5 auf Zahlung von 109.999,00 € besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 5 scheiden aus, da diese – entsprechend ihren Angaben bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem beauftragten Richter am 18.06.2019 (Bl. 446 GA) – lediglich als Kundenbetreuerin auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung für die Beklagte zu 1 tätig war. 2. Deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB scheiden bereits deshalb aus, weil ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 5 nicht erkennbar ist. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 5 Kenntnis von den Anlagezielen oder der davon abweichenden Anlage gehabt und Handlungen in Bezug auf die Anlageformen „Zins-Garant-Portfolio“ und „l)“ vorgenommen hätte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das Angebot der Beklagten zu 5 auf einem an sie gerichteten Schreiben anführt, Rückfragen an sie zu stellen, genügt diese erkennbare Floskel hierfür ebenso wenig wie eine möglicherweise spätere Kenntnisse bei Gesprächen ab 2013 oder die bloße Veranlassung der Auszahlung der Gelder an die Klägerin alle zwei Monate. 3. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 5, wie die Klägerin behauptet, diese zur Nutzung eines Variablen Genussscheinkontos überredet und der Klägerin hieraus ein Schaden entstanden ist. Denn diesem Vortrag steht ausweislich der Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift (vgl. Bl. 46 GA), kein Antrag gegenüber. Die Klägerin führt insoweit aus, dass sich der gegen die Beklagte zu 5 geltend gemachte Anspruch aus der Überweisung vom 15.04.2002 herleite, mithin bezogen auf die Anlage „Zins-Garant-Portfolio“. Nur gegen die Beklagte zu 2 richten sich die Ansprüche aus dem Variablen Genussscheinkonto. VI. Beklagte zu 6 bis 10 Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 6 bis 10 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz. Es kann insoweit Bezug genommen werden auf die Entscheidungsgründe des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 04.03.2015 (16 O 334/13) und des dieses bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.08.2016 (I-23 U 27/15), dessen Feststellungen sich die Kammer nach eigener Überprüfung zu eigen macht. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 6 bis 10 mangels Vorliegens einer Pflichtverletzung keinen Anspruch gemäß §§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 HGB analog (hinsichtlich der Beklagten zu 7 bis 10 als deren Gesellschafter). a) Die Klägerin und die Beklagte zu 6 schlossen im Juli 2002 mündlich einen Vertrag über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch die Beklagte zu 6. Diese bestätigte die Mandatserteilung mit Schreiben vom 03.07.2002. Bei dem Vertrag über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen handelt es sich um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß §§ 675, 611 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1970 – VII ZR 187/68). Dabei richten sich die Aufgaben eines Steuerberaters nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Folglich ist er verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH, Urteil vom 26.01.1995 – IX ZR 10/94). Die Beklagte zu 6 übernahm das Mandat, die einkommenssteuerrechtlichen Erklärungen abzugeben und die daraufhin ergehenden Bescheide der Klägerin zu prüfen. aa) Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Erstreckung des Mandats dahingehend behauptet, dass diese von Anfang an zur Kontrolle der Vermögensverwaltung durch die Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen sei, kann die Kammer eine solche Erweiterung nicht feststellen. Für ihre Behauptung ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Insbesondere hat der hierzu als Partei vernommene Beklagte zu 8 erklärt, sich nicht daran erinnern zu können, dass bei einem Gespräch mit der Klägerin bei Übernahme des Mandats (überhaupt) über die Anlagen bei der Beklagten zu 1 gesprochen worden sei. Das spricht gegen eine entsprechende Vereinbarung bei Übernahme, die insbesondere deshalb (zu diesem Zeitpunkt) nicht naheliegend erschien, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auf sicheren Anlagen beharrte, die eine stetíge Kontrolle der Vermögensverwalter gerade nicht notwendig erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass die mit einem „Überwachungsmandat“ für die Beklagte zu 6 verbundene Aufgabe inhaltlich völlig unbestimmt ist. Darüber hinaus spricht gegen eine ausdrückliche ergänzende Vereinbarung, dass dies für die Beklagte zu 6 weitere Haftungsrisiken bedeutet hätte, für die sie indes keinerlei gesonderte Vergütung ausgehandelt hätte und sich im Übrigen keine Vollmacht zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gegenüber der Beklagten zu 1 erteilen ließ. Soweit die Beklagte zu 6 Gespräche mit den Beklagten zu 3 bis 5 geführt und der Klägerin dies in Rechnung gestellt hat (vgl. Anlagen K 28-30) ergibt sich daraus nicht, dass insoweit Anlageentscheidungen der Klägerin besprochen oder gar überwacht worden wären. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass diese Gespräche zur Erstellung der Steuererklärungen erforderlich waren. bb) Eine allgemeine wirtschaftliche Beratung der Mandantin ist dem Steuerberater grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. Kayser, ZIP 2014, 602 mwN). Ihn trifft nur dann eine Verpflichtung zu einer entsprechenden Beratung, wenn er einen weitergehen Auftrag erhalten hat oder er von sich aus eine bestimmte Beteiligung empfiehlt. Erst dann darf der Mandant darauf vertrauen, dass der Steuerberater die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt hat und ihm einen auf seine aktuelle finanzielle Situation zugeschnittenen Rat erteilt (BGH, Urteil vom 07.05.1991 – IX ZR 188/90). Zwar können sich Hilfs- und Warnpflichten des Steuerberaters auch bei einem eingeschränkten Mandat aus § 242 BGB ergeben. Es gehört zu den Nebenpflichten des Steuerberaters, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 64/12). Der Steuerberater muss jedoch Grund zu der Annahme haben, dass der Mandant sich dieser Gefahr nicht bewusst ist (vgl. Kayser aaO S. 602) Selbst wenn man vorliegend annähme, dass sich die vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten zu 6 auf Hinweise zu wirtschaftlichen Fehlentscheidungen und Risiken erstreckte, kann weder festgestellt werden, dass diese offen zutage gelegen hätten noch dass die Beklagte zu 6 Anlass gehabt hätte, davon auszugehen, dass sich die Klägerin diesen Gefahren nicht bewusst gewesen wäre. Zunächst ist die Klägerin für ihre Behauptung, der Beklagten zu 6 bei Mandatsbeginn ihre Anlageentscheidung mitgeteilt zu haben, beweisfällig geblieben. Denn dies hat der Beklagte zu 8 nicht bestätigt. Die Anlage „Zins-Garant-Portfolio“ hatte die Klägerin bereits mehrere Monate vor der Mandatierung der Beklagten zu 6 getätigt. Auch zu der nachfolgenden Anlageentscheidung im Januar 2003 der „l)“ hat sie die Beklagte zu 6 unstreitig nicht konsultiert. Die Beklagten zu 6 bis 10 mussten weder offen zutage liegende Fehlentscheidungen der Klägerin erkennen noch davon ausgehen, dass sich diese der Gefahren nicht bewusst war. Zwar hatte die Klägerin dem Beklagten zu 8 anlässlich eines Gesprächs im November 2004 in Bezug auf die Erträgnisaufstellung und Steuerbescheinigung für das Jahr 2003 mitgeteilt, dass sie risikolose Festgeldanlagen mit regelmäßigen Ausschüttungen präferiere, weshalb dieser im Auftrag der Klägerin das Schreiben an die Beklagten zu 1, 3 und 4 vom 25.11.2004 (Anlage K 25) verfasste. Es ist diesem Schreiben indes weder zu entnehmen, dass die Klägerin ein Informationsdefizit zu den bereits getätigten Anlagen aufwies, noch, dass für die Zukunft (ausschließlich) konkrete Anlagen gefordert wurden. Es handelte sich vielmehr um einen allgemeinen Appell an die Vermögensberater der Klägerin insbesondere auf kontinuierliche Ausschüttungen zu achten, die wiederum steuerliche Konsequenz hatten. Die Beklagten zu 6 bis 10 hingegen keinen Anlass anzunehmen, dass es sich bei den Anlagen „Zins-Garant-Portfolio“ und „l)“ nicht um mit Festgeldanlagen vergleichbare Anlagen handelte und dass die Klägerin sich des damit verbundenen Risikos nicht bewusst war, zumal sie in diese Entscheidungen nicht mit eingebunden wurden und sie zudem wussten, dass die Klägerin mit den u)-Anleihen auch risikobehaftetere Anlagen gewählt hatte. Auch nach dem Vortrag der Klägerin war Gegenstand sämtlicher Erörterungen mit ihr stets die Anlage u). Bei einem Mandat allein in steuerrechtlichen Angelegenheit bestand auch bereits kein Anlass der Beklagten zu 6 bis 10 zur Prüfung, ob eine unzureichende Risikostreuung bei der Vermögensverwaltung erfolgte. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, die Beklagten zu 6 bis 10 hätten von der behaupteten Veruntreuung durch die Beklagten zu 1 bis 5 Kenntnis gehabt und kollusiv zum Schaden der Klägerin zusammengewirkt, entbehrt dies einer Tatsachengrundlage. Aus der Anforderung der Zinsbescheinigung durch den Beklagten zu 8 gegenüber der Beklagten zu 1 und der hierauf gerichteten Antwort des Beklagten zu 3 (Schreiben vom 08.11.2004, Anlage K 2) kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte zu 8 bzw. die Beklagte zu 6 wussten, wie die Gelder der Klägerin angelegt waren. Soweit die Klägerin behauptet, zwischen dem 08.11.2004 und dem Schreiben vom 25.11.2004 habe der Beklagte zu 8 von dem Beklagten zu 3 erfahren, dass das Geld durch die Beklagte zu 1 verzinst würde, handelt es sich um reine Spekulation, die durch nichts gestützt wird. Auch soweit die Beklagte zu 6 Kenntnis von den Erträgnisaufstellungen erhielt, die von der p) erstellt wurden, musste sich bei den Beklagten zu 6 bis 10 weder aufdrängen, dass die Beklagte zu 1 das ihr von der Klägerin überlassene Kapital anders als vereinbart angelegt hatte, noch, dass die Klägerin über die konkrete Form der Anlage nicht im Bilde war. Der Beklagte zu 8 hat bei seiner Parteivernehmung nachvollziehbar erklärt, dass von Bankenfestgeld in Gesprächen mit der Klägerin nie die Rede gewesen sei, so dass er sich keine Gedanken darüber gemacht habe, bei welchen Instituten die Gelder der Klägerin angelegt gewesen seien. Dass eine europäische Schwester aus dem Gesellschaftsverbund der Beklagten zu 1 die Bescheinigungen ausstellte, musste auch den Beklagten zu 6 bis 10 nicht Anlass für weitere Nachforschungen geben. Dies gilt umso mehr als nach dem Schreiben vom 25.11.2004 weitere Gelder an die Beklagte zu 1 flossen, da die Beklagten zu 6 bis 10 insoweit davon ausgehen konnten, dass dies den mitgeteilten Anlagevorgaben entsprach. Im Übrigen erzielte die Klägerin dauerhaft Einkünfte aus diesen Anlagen, so dass insoweit auch kein Grund für Prüfung bestand. Die fehlende Angabe von Bankinstituten auf den Erträgnisaufstellungen, die den Beklagten zu 6 bis 10 vorlagen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Da sich ihr Aufgabenbereich nur auf den steuerlichen Bereich beschränkte und sie daher nur die Anweisung von Zinsen als Informationen aus den Aufstellungen zog, kann sich aus dem Detail der fehlenden Angabe von Bankinstituten nicht ergeben, dass eine abredewidrige Anlage der Gelder offen zutage getreten wäre. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 6 bis 10, weitere Informationen über die Banken, bei denen die Gelder angeblich angelegt sein sollten, einzuholen, hätte sich allenfalls ergeben, wenn sich bei ihrer Verwendung für die Steuererklärungen offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten ergeben hätten. Dies ist aber nicht ersichtlich. Auch das Schreiben der Beklagten zu 6 vom 17.11.2008 (an das Finanzamt, Anlage K 27) bestätigt entgegen der Annahme der Klägerin keine Kenntnis der Beklagten zu 6 bis 10 von einer abredewidrigen Anlage der klägerischen Gelder durch die Beklagte zu 1. Es bestätigt allein eine Anlage der Gelder bei der „p)“. Das weitere Schreiben der Beklagten zu 6 vom 27.01.2020 (Anlage K 26) belegt auch nicht eine Täuschung der Klägerin durch die Beklagten zu 6 bis 10. Das Schreiben gibt in seinem letzten Satz lediglich an, dass die Beklagte zu 6 die Vorauszahlungssituation bei ausländischen Kapitaleinkünften, „bei denen kein automatischer Steuerabzug durch das Kreditinstitut erfolgt“, von ihr geprüft werden würde. Eine Aussage darüber, wo die klägerischen Gelder liegen und ob es sich dabei um ein Kreditinstitut handelt, wird nicht getätigt. b) Das Mandat für die Beklagte zu 6 wurde auch nicht (konkludent) nachträglich durch das Schreiben vom 25.11.2004 auf eine solche Überwachung der Vermögensverwaltung durch die Beklagte zu 1 erweitert. Zwar ist eine solche Erweiterung des Mandats grundsätzlich auch stillschweigend möglich, es bedarf jedoch der Prüfung, ob den Erklärungen der Parteien der Wille zur rechtlichen Bindung entnommen werden kann. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 21.07.2005 – I ZR 312/02 und vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05). Die durch die Klägerin vorgebrachten Umstände reichen für die Annahme einer konkludenten Erweiterung des Mandats nicht aus. Das von den Beklagten zu 8 und 10 am 25.11.2004 verfasste Schreiben (Anlage K 25) gibt allein die allgemeinen Wünsche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 3 und 4 wider. Es konnte von der Klägerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht so verstanden werden, dass die Beklagten zu 6 bis 10 nun dauerhaft die Überwachung der Vermögensverwaltung durch die Beklagte zu 1 übernehmen wollten. Die Klägerin gibt darin allgemein gehaltene Anlagewünsche an, bezieht sich jedoch nicht auf bereits getätigte Anlagen oder konkrete zukünftig beabsichtigte Anlagen. Dass die Klägerin nach diesem Schreiben erneut bei den Beklagten zu 6 bis 10 nach einer entsprechenden Überwachung nachsuchte, hat sie ebenso wenig dargelegt wie erläutert, warum sich die Beklagten zu 6 bis 10 ohne ersichtliche weitere Vergütung und besondere Einsicht in die Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1 dem hohen Haftungsrisiko der Überwachung hätten aussetzen sollen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin die Beklagten zu 6 bis 10 anlässlich des Schreibens vom 25.11.2004 nicht damit beauftragte, eine Umwandlung ihrer Anlagen zu veranlassen. Das Schreiben stellt sich vielmehr – wie auch der Beklagte zu 8 bei seiner Anhörung nachvollziehbar betont hat – als Formulierungshilfe dar. Die Rechtslage beurteilt die Kammer im Ergebnis nicht anders als die Gerichte des Vorprozesses. Soweit die Klägerin meint, dass sich aus den nach dem Jahr 2003 erstellten Erträgnisaufstellungen der Klägerin ergebe, dass diese – anders als noch im Jahr 2002 – nur noch über verzinsliche Anlagen verfügt habe und die Würdigung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.08.2016 damit in diesem Rechtsstreit nicht mehr heranzuziehen sei, verkennt sie, dass den Beklagten zu 6 bis 10 gerade bekannt war, dass die Klägerin neben festverzinslichen (zuvor) auch andere Anlagen gewählt hatte. Da sich die Behauptung der Klägerin, dem Beklagten zu 8 mitgeteilt zu haben, dass sie nur Bankenfestgelder wünschte, nicht erwiesen hat, musste der Beklagte zu 8 insoweit auch bei Vorlage der Erträgsnisaufstellungen keinen Verdacht hinsichtlich einer ungewollten Anlage der Klägerin schöpfen. Es handelte sich – wie mit Schreiben vom 25.11.2004 formuliert – um kontinuierlich verzinsliche Anlagen, wobei die Beklagten zu 6 bis 10 davon ausgehen durften, dass die Klägerin über das damit verbundene Risiko durch ihre Vermögensverwalter aufgeklärt worden war. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 6 bis 10 auch keine deliktischen Ansprüche gemäß § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Es ist weder erkennbar, dass die Beklagten zu 6 bis 10 der Klägerin vorgespielt hätten, dass ihr Geld bei Banken als Festgeld angelegt gewesen sei noch, dass sie die abredewidrige Anlage durch die Beklagte zu 1 kannten und die Klägerin hierüber nicht aufklärten, um ihre geschäftlichen Kontakte zur Beklagten zu 1 nicht zu gefährden. Die Behauptungen der Klägerin zu einem kollusiven Handeln der Beklagten zu 6 mit der Beklagten zu 1 sind unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen hat die Beklagte zu 6 dargestellt, dass keine geschäftliche Tätigkeit zwischen ihr und der Beklagten zu 1 stattgefunden habe. Sie sei allenfalls gelegentlich von dieser empfohlen worden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zwar entfällt grundsätzlich eine Kostenentscheidung bei Erlass eines Teilurteils (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 301 Rn. 21). Hiervon ist indes hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bei Insolvenz eines Streitgenossen eine Ausnahme zu machen (Zöller aaO; BGH, Beschluss vom 25.01.2001, V ZR 22/00). Danach kann im Wege einer Teilkostenentscheidung bereits über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 5 bis 10 entschieden werden. Diese hat die Klägerin aufgrund ihres Unterliegens zu tragen. Die Beklagte zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen kann eine Teilkostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten nicht unabhängig vom Ausgang des weiteren Rechtsstreits getroffen werden. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. VIII. Der Streitwert wird auf 1.299.999,00 € festgesetzt. Dabei hat die Kammer den Zahlungsantrag zu 1 ebenso berücksichtigt wie den weiteren hilfsweise gegenüber der Beklagten zu 2 erhobenen Anspruch in Höhe von 300.000,00 €. Zwar hat die Klägerin deutlich gemacht, nur einen Betrag von 999.999,00 € von den Beklagten zu fordern, sie hat diesen Anspruch jedoch hilfsweise auf eine andere Begründung (Zahlung weiterer 300.000,00 €) gestützt. Letzterer Antrag stellt einen den Streitwert erhöhenden Hilfsantrag im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG dar, über den entschieden wurde (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018, 10 U 893/16, Rn. 96). Der Klageantrag zu 2 geht wirtschaftlich im Antrag zu 1 auf. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . zzz yyy www