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Urteil

9 O 318/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2015:0617.9O318.12.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

a)      an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 313,22 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 und

b)      an die Klägerin zu 2) einen Betrag i.H.v. 143,78 EUR, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 57 % und die Beklagte zu 2) 43 %.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 313,22 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 und b) an die Klägerin zu 2) einen Betrag i.H.v. 143,78 EUR, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 57 % und die Beklagte zu 2) 43 %. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Ansprüche nach vorzeitiger Beendigung von Rentenversicherungsverträgen. Die Kläger zu 1) und 2) schlossen bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der D, Rentenversicherungsverträge und zwar der Kläger gemäß Antrag vom 22. Mai 2000 und die Klägerin mit Antrag vom 7. April 2004. Für den Inhalt der Verträge wird im Übrigen auf die Anlagen K1 und K3 Bezug genommen. Jedenfalls der Klägerin zu 2) wurden bei Antragstellung bereits die Versicherungsbedingungen und sonstige Unterlagen übergeben. Im Jahre 2008 kündigten die Kläger ihren Verträge und erhielten jeweils Rückkaufswerte ausbezahlt. Der Kläger zu 1) hatte bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt Versicherungsprämien im Umfang von 12.399,40 eingezahlt und erhielt einen Rückkaufswert i.H.v. 6.078,76 EUR ausbezahlt. Noch zum 01. Juli 2008 war ihm ein Wertbestand i.H.v. 10.738,36 EUR (Anl. K2) mitgeteilt worden. In dem Rückkaufswert für den Kläger zu 1) war ein Stornoabschlag i.H.v. 313,22 EUR enthalten Die Klägerin zu 2) hatte zum Zeitpunkt der Kündigung Prämien i.H.v. 6.225 Euro eingezahlte erhielt einen Rückkaufswert i.H.v. 2.863,15 ausbezahlt. In dem Rückkaufswert für die Klägerin zu 2) war ein Stornoabzug i.H.v. 143,78 EUR enthalten. Im Übrigen wird auf die Berechnungen zu den Rückkaufswerten Anlagen B2 und B4 Bl. 40, 42 der Akten Bezug genommen. Der Kläger zu 1) behauptet, ihm seien die weiteren Vertragsunterlagen, insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch nicht bei Antragstellung ausgehändigt worden. Beide Kläger vertreten im Übrigen die Ansicht, dass die Versicherungsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam seien. Die Kläger vertreten die Ansicht, nach wie vor noch zum Widerspruch gemäß § 5 a Abs. 1 VVG alte Fassung, jedenfalls aber zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt zu sein. Die gebotene Widerspruchsbelehrung in den Anträgen entspräche auch nicht den Anforderungen an die formale Ausgestaltung und die inhaltliche Transparenz gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.. Die Kläger verlangen zumindest die Rückerstattung der bei der Berechnung des Rückkaufswertes abgezogenen Stornokosten. Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass ihnen Ersatzansprüche aus Beratungsverschulden zustehen. Abgesehen von den Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (Anlage B1), die dem Kläger zu 1) nicht ausgehändigt worden und im Übrigen in transparent seien, seien sie nicht gesondert über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, das Risiko formgebundener Lebensversicherungen sowie über den Anteil der Vermittlungsprämie zu Beginn der Prämienzahlungen informiert und aufgeklärt worden. Im Übrigen sei ihnen von dem jeweiligen Versicherungsvermittler eine Rendite von mindestens 7 % versprochen worden. Ferner sei ihnen gesagt worden, dass diese Anlage so sicher wie ein Sparbuch sei. Der Kläger zu 1) macht mit seiner Klage die Differenz des bereits erhaltenen Rückkaufswertes zu dem ihm mitgeteilten Vertragswert im Jahre 2008 geltend. Die Klägerin zu 2) verlangt die Differenz des ausbezahlten Rückkaufswertes zu den von ihr eingezahlten Prämien. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 4.659,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1) nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, bezüglich des Versicherungsvertrages des Klägers zu 1) Auskunft zu erteilen über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals/Fondsvermögens sowie des Stornoabzugs, 3. hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) aus dem gekündigten Versicherungsvertrag Zahlung zu leisten in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziff. 2 noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 3.361,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 4. nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, bezüglich des Versicherungsvertrages der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals/Fondsvermögens sowie des Stornoabzugs, 6. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 4. nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) aus dem gekündigten Versicherungsvertrag Zahlung zu leisten in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziff. 5 noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Sie behauptet, auch dem Kläger zu 1) seien bei Vertragsschluss die allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt worden. Diese seien über eine Verklebung fest mit dem Antrag verbunden. Im Übrigen seien beide Versicherungsverträge nicht nach dem so genannten Policenmodell sondern im point of sale-Verfahren geschlossen worden. Dabei wurden im ersten Schritt nach ausführlicher Beratung durch die jeweiligen Mitarbeiter die Versicherungsunterlagen, insbesondere der vor Ort ausgefüllte Versicherungsvertrag nebst Versicherungsbedingungen ausgehändigt. Nach Einsichtnahme durch den Versicherungsnehmer würden diese im Falle seines Einverständnisses sodann von ihnen unterzeichnet dem Mitarbeiter zurück gereicht, der auf der Grundlage eines entsprechenden Versicherungsvermittlerverhältnisss diesen Auftrag für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin angenommen habe und dem Versicherungsnehmer, hier den Klägern zu 1) und 2) eine vollständige Ausfertigung der Vertragsunterlagen überreicht habe. Dies sei von den Klägern auch so mit ihren Unterschriften auf den Anträgen bestätigt worden. Im Übrigen stehe den Klägern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Widerspruch oder Rücktritt im Falle einer Unwirksamkeit der fehlerhaften Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen maximal der die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens ohne Abschlusskosten zu. Vorliegend hätten die Kläger ohnehin schon mehr als diesen Betrag erhalten. Im übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen sowie die ergänzende Anhörung der Kläger im Termin gemäß Protokoll vom 20. Mai 2015 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist für die Kläger nur zu einem geringen Teil hinsichtlich der Stornokosten begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge findet nicht die Regelung zum Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. sondern das Rücktrittsrecht § 8 VVG a.F. Anwendung. Die Klägerin zu 2) hat bereits nicht bestritten, dass sämtliche Vertragsunterlagen bei Vertragsschluss bereits vorgelegen haben. Der Kläger zu 1) ist für seine diesbezügliche Behauptung beweisfällig geblieben. Zwar bestimmt § 5 a Abs. 2 S. 2 VVG a.F., dass dem Versicherer der Nachweis obliegt, wann die Unterlagen dem Versicherungsnehmer zugegangen sind. Dies gilt jedoch für den Fall, dass unstreitig ein Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell geschlossen worden ist und lediglich der Zeitpunkt des späteren Zugangs der Vertragsunterlagen im Streit steht. Vorliegend streiten sich die Parteien jedoch darüber, ob überhaupt ein Vertragsschluss nach den Policenmodell erfolgt ist. Insoweit gelten die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln, wonach jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen muss. Soweit sich die Kläger insbesondere der Kläger zu 1), auf einen Vertragsschluss nach den Policenmodell mit der Möglichkeit des Widerspruchs nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. berufen, sind sie daher für diese Art des Vertragsschlusses beweispflichtig. Beide Kläger haben sich sowohl für die Art des Vertragsschlusses als auch für den Inhalt bzw. das Ausbleiben spezifischer Beratung auf das Zeugnis der in den jeweiligen Anträgen genannten Versicherungsmitarbeiter berufen. Sie waren jedoch nicht in der Lage, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift dieser Mitarbeiter mitzuteilen. Damit haben sie kein ausreichendes Beweisangebot unterbreitet. Auch soweit eine ergänzende sekundäre Darlegungslast der Beklagten zur Mitteilung der ihr bekannten Anschriften anzunehmen wäre, ist die Beklagte dem durch entsprechende Nachforschungen nachgegangen. Die so ermittelte Anschrift für den Zeugen I, der auf dem Antragsformular der Klägerin zu 2) angegeben ist, war jedoch nicht mehr aktuell. Die für den Vertrag des Klägers 1) nur mit dem Familiennamen benannte Zeugin N konnte seitens der Beklagten nicht mehr ermittelt werden. Auch die ergänzende Anhörung der Kläger sowie die Inaugenscheinnahme eines Blanco-Antragsformulars der Beklagten konnte dem Gericht keine Gewissheit von dem Klägervortrag hinsichtlich der Art des Vertragsschlusses vermitteln. So hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung von einem Berater und nicht von einer Beraterin gesprochen. Die Klägerin zu 2) demgegenüber hatte nach ihrer Erinnerung mit einer Frau als Beraterin zu tun. Demgegenüber weisen die Versicherungsanträge der Kläger genau umgekehrt für den Kläger zu 1) eine Frau N als Beraterin und für die Klägerin zu 2) einen Herrn I als Berater aus. Dies gibt Anlass zu Zweifeln an dem konkreten Erinnerungsvermögen der Kläger in Bezug auf die schon mehrere Jahre zurückliegenden Gespräche zum Vertragsschluss. Darüber hinaus hat die Beklagte im Termin einen Blanco-Antrag vorgelegt, der auch hinsichtlich der bereits vorgefertigten Unterschriften für die D AG identisch mit den von den Klägern vorgelegten eigenen Exemplaren war. Ebenso wie bei den von den Klägern vorgelegten Exemplaren beginnen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits auf der Rückseite des Antrages und waren vollständig gummiert mit dem Antrag verbunden. Die Behauptung des Klägers zu 1), diese Bedingungen seien ihm bei Vertragsschluss nicht übergeben worden, sind vor diesem Hintergrund wenig plausibel. Danach sind die Kläger für ihre Behauptung, dass die beiden streitgegenständlichen Verträge im Wege des Policenmodells geschlossen worden sind sowie insbesondere, dass dem Kläger zu 1) die allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss noch nicht ausgehändigt worden sind, beweisfällig geblieben. 2. Ein etwaiges Rücktrittsrecht der Kläger nach § 8 VVG alte Fassung ist jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeübt worden. Einschlägig ist insoweit die Regelung in § 8 VVG a.F.. Danach stand den Klägern ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu. Über dieses Rücktrittsrecht sind die Kläger bereits auf Seite 1 des von ihnen unterschriebenen Antrages formal und inhaltlich ausreichend belehrt worden. Die erste Seite des Antrages ist durch dunkle Balken in eine rechte und eine linke Textspalte unterteilt. In der linken Spalte befinden sich im unteren Drittel die mit „Hinweise auf Erklärungen und Unterschriften“ im Fettdruck übertitelten Belehrungen nämlich einmal im Fettdruck das Rücktrittsrecht sowie im Fettdruck das Widerspruchsrecht. In beiden Vertragsformularen ist in einem Kästchen jeweils ein Kreuz bei der Belehrung zum Rücktrittsrecht gemacht. Sie unterscheidet sich damit auch von derjenigen, über die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az. IV ZR 260/11) entschieden hat. Dort befand sich die Belehrung inmitten eines Textblockes, der insgesamt fett gedruckt war. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Belehrung für sich gesondert unterschrieben bzw. gegengezeichnet wird. Vielmehr ist die Belehrung vorliegend ausreichend durch die in der rechten Spalte unmittelbar darunter befindliche Unterschrift des Versicherungsnehmers gedeckt. Sowohl aufgrund der vorgenannten drucktechnischen Gestaltung, als auch hinsichtlich der Platzierung im Verhältnis zur Unterschrift ist eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Rücktrittsrecht ausreichend gewährleistet. Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist ausreichend, wenn für den Beginn der 14 Tages-Frist auf den Abschluss des Vertrages abgestellt wird. Die Formulierung gibt damit den seinerzeit gültigen Gesetzeswortlaut wieder, eine nähere rechtliche Erläuterung des Begriffs „Vertragsschluss“ ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf vom 19. Dezember 2014,IV U 156/13). Ferner genügt der Hinweis auf die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung, ohne dass nähere Angaben zur Form der Erklärung gemacht werden müssten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Da somit die Rücktrittsbelehrung nach § 8 VVG a.F. wirksam erfolgt ist, kommt es auf die subsidiäre Frist des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F., und die Frage ihrer Europarechtswidrigkeit ebenso wenig an, wie darauf, ob ein etwaiges Rücktrittsrecht der Kläger verwirkt wäre. 3. Die Kläger haben indes einen Anspruch auf Auskehrung des im Rahmen der Rückkaufswertberechnungen für ihre Verträge jeweils vorgenommenen Stornoabzüge in der austenorierten Höhe. Der Versicherer ist nur dann berechtigt, bei einer Kündigung des Versicherungsnehmers einen Stornoabzug vorzunehmen, wenn dieser vertraglich wirksam vereinbart ist. Ist dies der Fall, müssen Versicherungsnehmer, die den Vertrag gleichgültig zu welcher Zeit vorzeitig stornieren, einen derartigen Abzug hinnehmen. Anderenfalls kommt er nicht in Betracht. Ein Ausgleich zwischen den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag vorzeitig stornieren, sowie denjenigen, die ihn planmäßig zu Ende führen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ein nicht zulässiger Stornoabzug entgegen § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. doch vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 27. November 2012 – IV ZR 189/11 –, juris Rn. 5). Hinsichtlich des Klägers zu 1) liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass mit ihm ein Stornoabzug über die Versicherungsbedingungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vereinbart worden ist, bei der Beklagten. Für den Zugang der Versicherungsbedingungen entstehen ihr jedoch dieselben Beweisschwierigkeiten wie dem Beklagten für die Behauptung eines Vertragsschlusses nach dem Policenmodell. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da in den von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung – die im Übrigen nicht zu verwechseln ist mit den auf der Rückseite der Versicherungsanträge abgedruckten AVB – unter § 6 Abs. 2 um Rückkaufswert gerade kein Stornoabzug vereinbart ist. 4. Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung zu. Soweit die Kläger persönlich angehört worden sind, hat sich zum einen der schriftsätzlich gehaltene Sachvortrag nicht vollständig bestätigt. Für die Kläger ist im Termin eine formularmäßige Modellberechnung vorgelegt worden, die unter anderem auch mit einem Zinssatz von 7 % arbeitet. Das Blatt der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist überschrieben mit „City Investment Rente - Ihre persönliche Modellrechnung“ und weist in der Anrede den Kläger zu 1) auf. In der nochmals als „Unverbindlich Modellrechnung“ überschriebenen Darstellung für das 12. bis 17. Jahr werden Wertsteigerungen von 7 %, 9 % und 12 % angenommen. Im unteren Teil des Formulars wird, etwas kleiner gedruckt, jedoch durch Fettdruck hervorgehoben, darauf hingewiesen, dass die dargestellten Leistungsentwicklungen ausschließlich Illustrationszwecken dienen und daraus keine bisherigen oder künftigen Wertsteigerungen abgeleitet werden können. Insoweit handelt es sich jedoch schon dem Wortlaut des Schriftstückes nach um eine reine Modellberechnung und nicht um eine zugesagte Mindestverzinsung. Die Kläger konnten auch nicht plausibel darlegen, weshalb aufgrund dieser schriftlichen Unterlage seitens der Versicherungsmitarbeiter gleichwohl eine Rendite von 7 Prozent zugesagt worden sein soll. Für die von ihnen behauptete Falschberatung zu einer sicheren Rendite von 7 % sind die Kläger im Übrigen beweisfällig geblieben. Auch hierfür haben die Kläger durch bloße Benennung der beiden Versicherungsmitarbeiter mit Nachnamen ohne ladungsfähige Anschrift kein ordnungsgemäßes Beweisangebot verbreitet. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. Darüber hinaus verbleiben erhebliche Zweifel, an der Erinnerungsfähigkeit beider Kläger zum Beratungsgeschehen, nicht zuletzt deswegen, weil sie bereits über das Geschlecht ihrer jeweiligen Vermittlungsmakler offenbar falsche Erinnerungen haben, die sich nicht mit den Angaben auf den jeweiligen Antragsformularen decken. Darüber hinaus haben sie zwar weiter angegeben, dass die Beratung durchaus einige Zeit, etwa 20 Minuten bis zu einer halben Stunde gedauert habe, konnten sich jedoch an weitere Einzelheiten der Beratungsgespräche nicht erinnern. Dies genügt in der Gesamtschau nicht, um dem Gericht die ausreichende Gewissheit von den behaupteten Beratungsinhalten bzw. von unterlassenen Hinweisen zu verschaffen. Hinsichtlich der von den Klägern im Weiteren monierten Aufklärungsrügen fehlt es bereits an einem Anspruch dem Grunde nach. Die der Beklagten insoweit noch vorgeworfenen Pflichtverletzungen, wie eine unzureichende Information über die Verrechnung mit Abschlusskosten sowie Stornoabzüge, greifen nicht durch. Sie gehören gerade nicht zu den vertragstypischen Pflichten bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. Die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von beratenden Banken gilt nur für Fälle einer Kapitalberatung durch die Bank. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen in seiner Entscheidung vom 29.11.2011 (XI ZR 220/10) für die Vermittlung einer Restschuldversicherung durch den Darlehensgeber festgestellt (ähnlich Entscheidung vom 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10), dort hinsichtlich eines Bausparvertrages). Daher kommt es auch nicht darauf an, das die Kläger einen Schaden der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt haben. II. Auch die hilfsweise erhobene Stufenklage der Kläger auf Auskunft mit unbeziffertem Leistungsantrag ist nicht begründet. Im vorliegenden Fall ist der Stufenklage bereits deshalb insgesamt die Erfolgsaussicht zu versagen, da die begehrte Auskunft bereits unter keinem Gesichtspunkt zu einem Leistungsanspruch führen kann. Zutreffend hat das Amtsgericht im konkreten Fall festgestellt, dass dem Kläger auch im Falle einer weiteren Auskunftserteilung nicht mehr als der bereits erhaltene Betrag zustehen kann. Insoweit kann dahinstehen, inwiefern die Auskunft tatsächlich nicht bereits schon mit den Berechnungen zum Rückkaufswert und ihren ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 erteilt worden ist. Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 (1 BvR #####/####) ausgeführt: „Wegen des Abzugs von Risikoanteilen und laufenden Verwaltungskosten ist die Summe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals geringer als die Hälfte der Summe der gezahlten Prämien“. Vorliegend haben beide Kläger jeweils als Rückkaufswert bereits mehr als die Hälfte der von ihnen eingezahlten Prämien erhalten, weitergehende Ansprüche kommen damit nicht in Betracht. III. Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 2, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 719 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.021,45 EUR festgesetzt.