Urteil
8 O 226/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0710.8O226.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger schloss im Jahre 1994 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Stadtsparkasse Korschenbroich, einen Darlehensvertrag in Höhe von 600.000 DM zwecks Erwerbs eines Mehrfamilienhauses. Dieses Darlehen war in zwei Teilbeträge aufgespalten. Der Darlehensvertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist Ende Juli 1995 vereinbarte der Kläger mit der Stadtsparkasse Korschenbroich für die Darlehensteilbeträge einen neuen Zinssatz von 6,4 % nominal bzw. 5,59 % effektiv bis Ende September 1998. Die Stadtsparkasse Korschenbroich war mit einer Tilgungsaussetzung bis zum 30. September 1998 einverstanden. Im Spätsommer 1997 erreichte der Kläger auf seine Bitte hin eine Reduzierung des Zinssatzes. Die Darlehensnummern und Darlehensteilbeträge blieben unverändert. Unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“ wurde dem Kläger zum Ablauf der Festzinsvereinbarung (30. September 2005) ein Verlängerungsangebot für weitere zwei Jahre unterbreitet. Zudem wurde darin die Tilgung bis zum 30. September 2007 ausgesetzt und bestimmt, dass sie durch die fällige Lebensversicherung des Klägers erfolgen soll. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung erfolgte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 3 Bezug genommen. 3 Am Ende der Zinsbindung im Jahre 2005 schloss der Kläger mit der Beklagten Prolongationsvereinbarungen. Den Darlehensverträgen fügte die Beklagte Widerrufsbelehrungen bei, die unter anderem die Erklärung enthalten, dass die Frist hinsichtlich des Widerrufs „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung trat der Kläger nunmehr an die Beklagte ab. Diese Ansprüche wurden zum 1. Januar 2008 fällig. Kurze Zeit vor Fälligkeit, nämlich im Dezember 2007, trat der Kläger erneut an die Beklagte heran und bat diese darum die Ansprüche aus der Lebensversicherung freizugeben. Dieser Bitte kam die Beklagte nach und erklärte sich auch weiterhin einverstanden, das Darlehen bis zum Ablauf der nunmehr geltenden Zinsbindungsfrist im Jahre 2015 tilgungsfrei zu stellen. Der Kläger erhielt die Versicherungssumme auf sein Konto ausgezahlt. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2014 widerrief der Kläger die Prolongationsvereinbarungen und forderte deren Rückabwicklung. Die Beklagte erklärte sich mit einer Rückabwicklung nicht einverstanden. 5 Der Kläger behauptet, er habe ab Oktober 2005 begonnen die entsprechenden Darlehenssummen für beide Darlehen in Höhe von 894,76 EUR zu tilgen. Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2005 seien unwirksam, da sie nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprächen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info VO berufen, da diese nur dann eingriffe, wenn das Formular diesem Muster inhaltlich und auch von der äußeren Gestaltung voll entspreche. 6 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte auch zu verurteilen, die mit der Sicherungsabtretung vom 14. Oktober 2005 abgetretenen Rechte und Ansprüche aus seiner Lebensversicherung an ihn zurückzugewähren. Diesen Antrag hat er jedoch im Schriftsatz vom 4. März 2013 zurückgenommen und beantragt nunmehr, 7 1. festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn aus den Darlehensverträgen Nr. #####/#### und Nr. #####/####, jeweils vom 14. Oktober 2005, keine Ansprüche zustehen; 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.844,56 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 306.775,12 EUR zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte behauptet, die Darlehen sollten auch ab 2005 tilgungsfrei gestellt bleiben und durch die bestehende Lebensversicherung getilgt werden. Sie ist der Ansicht, es habe sich bei der Einräumung des Widerrufsrechts im Jahr 2005 nur um eine vertragliche Vereinbarung gehalten, da bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1994 eine Widerrufsbelehrung nicht gesetzlich vorgesehen war. Eine Widerrufsbelehrung im Jahr 2005 sei auch nicht erforderlich gewesen, da es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt habe. Insbesondere meint sie, dass das Widerrufsrecht vorliegend zum einen verwirkt und die Ausübung des Widerrufsrechts zum anderen rechtsmissbräuchlich sei. 12 Entscheidungsgründe: 13 I. 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 1. 16 Der Antrag zu 1) ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger konnte die am 14. Oktober 2005 geschlossenen Darlehensverträge mangels Widerrufsrechts nicht wirksam widerrufen. 17 a. 18 Auf den vorliegenden Fall findet das BGB gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 2 EGBGB in der zum Oktober 2005 gültigen Fassung (im Folgenden BGB a.F.) Anwendung, da die streitigegenständlichen Vereinbarungen im Oktober 2005 geschlossen worden sind. 19 b. 20 Ein gesetzliches Widerrufsrecht ist nicht gegeben. 21 aa. 22 Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23). Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB aF. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. zum Ganzen m.w.N., BGH, Urteil vom 18. Mai 2013 – XI ZR 6/12 – [Rn.21 f.]). 23 bb. 24 An diesen Grundsätzen gemessen ist hier von einer unechten Abschnittsfinanzierung auszugehen. Das folgt daraus, dass bei Abschluss des Darlehensvertrags im Jahre 1994 nach Ablauf der Zinsbindungsfrist gerade keine Endfälligkeit vereinbart worden ist. Die getroffene Regelung führt vielmehr dazu, dass die Parteien vor Ablauf der Zinsbindung in ernsthafte Verhandlungen treten mussten. Erst wenn der Kläger dem neuen Angebot endgültig widersprochen hätte, wäre das Darlehen fällig geworden. Auch in der Verlängerungsvereinbarung aus dem Jahr 1997 ist wörtlich festgehalten, dass „ auf Wunsch“ zum Ablauf der Festzinsvereinbarung Ende September 2005 ein Verlängerungsangebot für weitere zwei Jahre unterbreitet werden kann (vgl. Anlage B 3). 25 Auch die Tatsache, dass im Jahre 2005 eine Sondervereinbarung im Hinblick auf die Darlehenstilgung getroffen wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Denn insoweit wurden lediglich die bestehenden Kreditbedingungen geändert. Mit dieser Vereinbarung hatte der Kläger ein neues Kapitaltilgungsrecht erhalten, nicht aber ein neues Kapitalnutzungsrecht (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2012 – I-6 U 35/11, 6 U 35/11 –, [Rn. 11], zitiert nach juris.). 26 c. 27 Ebenfalls rechtfertigt der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine andere rechtliche Beurteilung. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken. Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der wie vorliegend die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2013 – XI ZR 6/12 – [Rn. 24.]). 28 d. 29 Der Kläger war auch nicht berechtigt aufgrund eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts die Verträge zu widerrufen. 30 aa. 31 Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 14/10 – [Rn. 30.]). Zu beachten ist aber, dass die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, enumerativ und abschließend geregelt sind (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und an bestimmte gesetzliche Merkmale anknüpfen (s. insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer „Haustürsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarung. 32 Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 14/10 – [Rn. 35 f.]). 33 bb. 34 Solche konkreten Anhaltspunkte liegen nicht vor. Die angefügte Widerrufsbelehrung „ Sie können Ihre Erklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen“ mag zwar ein Indiz dafür sein, dass die Beklagte davon ausging eine Widerrufsbelehrung erteilen zu müssen. Das ist für sich genommen indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend. Denn die Beifügung der Widerrufsbelehrung (Anlage K 5) besagt gerade nichts über einen Willen der Beklagten nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 14/10 – [Rn. 38 ]). 35 e. 36 Liegen die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vor, so kann offenbleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts hier auch nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, weil der Kläger auf seinen Wunsch noch im Jahre 2007 die Beklagte dazu veranlasste, die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung wieder freizugeben. 37 2. 38 Die Unbegründetheit des Antrags zu Ziffer 2) folgt aus der Unbegründetheit des Antrags zu Ziffer 1) 39 II. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. 41 Der Streitwert wird auf 306.775,12 EUR festgesetzt.