Leitsatz
XI ZR 401/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 355 Abs. 1, 2, § 305 Abs. 1 Zur Frage, ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Wi- derrufsrechts verstanden werden kann. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2010 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Rückforderungs- und Feststellungsansprüche im Hinblick auf ein Darlehen zur Finanzierung der mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden Ende 1997/Anfang 1998 von ei- nem Vermittler geworben, sich mit einer Anteilssumme von 120.000 DM zuzüg- lich 5% Agio über einen Treuhänder an der V. GbR zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts gewährte die Beklagte 1 2 - 3 - den Eheleuten mit Vertrag vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998 ein Darle- hen über einen Nennbetrag von 140.000 DM mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Januar 2003. Dem Darlehensvertrag war eine von den Eheleuten ge- sondert unterzeichnete "Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht" beigefügt. Nachdem das Darlehen zwischenzeitlich bereits einmal prolongiert wor- den war, unterbreitete die Beklagte den Eheleuten mit Schreiben vom 16. Ja- nuar 2008 unter Hinweis auf die am 30. Januar 2008 auslaufende vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist ein Angebot zur Prolongation des Darlehens ("Angebot 1 zur Prolongation"), wobei sie alternativ den Abschluss einer zusätz- lichen Zahlungsausfallversicherung anbot ("Angebot 2 zur Prolongation"). Dem Schreiben waren zwei Widerrufsbelehrungen beigefügt, die als "Widerrufsbeleh- rung" bzw. als "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" bezeichnet wa- ren und dieselbe Darlehensvertragsnummer enthielten. Die "Widerrufsbeleh- rung" trug zusätzlich die Bezeichnung "Anlage zur Prolongation". Die "Wider- rufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" lautet auszugsweise wie folgt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Anga- be von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Ab- schrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde." In dem Anschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 heißt es unter anderem: "Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot … sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür 3 4 - 4 - vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 15.02.2008 zurück. … Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen. Beabsichtigen Sie keines unserer Angebote anzunehmen, so ist das von Ihnen in Anspruch genommene Darlehen zurückzubezahlen. Den unter der Position "Darlehensstand per 30.01.2008" ausgewiesenen Betrag überweisen Sie bitte bis spätestens zum 30.01.2008 auf das oben genannte Darlehenskonto. … In der Hoffnung auf eine weiterhin angenehme Geschäftsverbindung verbleiben wir…" Die Eheleute nahmen keines der beiden Prolongationsangebote an, son- dern erklärten mit Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 gegenüber der Be- klagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte- ten Willenserklärung. Mit ihrer aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt in der Hauptsache die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.707,28 € (48.846,86 € seit Vertragsabschluss geleistete Zinsraten abzüglich 11.139,28 € erhaltene Fondsausschüttungen) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an dem Fondsanteil be- antragt, des Weiteren die Feststellung, dass keine Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag bestehen und die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens im Zusammen- hang mit Erwerb und Finanzierung des Gesellschaftsanteils verpflichtet ist, so- wie schließlich die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in Bezug 5 6 - 5 - auf die Abtretung der Rechte am Gesellschaftsanteil. Hilfsweise hat sie die Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% nebst Erstattung der überzahlten Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sie und ihr Ehemann aus dem Darlehensvertrag anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich solche in Höhe von 4% schulden. Sie hat die Auffassung vertre- ten, die Klageforderungen fänden ihre Grundlage sowohl in dem Widerruf der Darlehensvertragserklärungen der Eheleute als auch in Schadensersatzan- sprüchen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Anlageberater, die der Beklagten, die mit den Fondsinitiatoren institutionalisiert zusammengearbeitet habe, nach den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts zuzurechnen sei. Das Landgericht hat der Klage nach den zuletzt gestellten Hauptanträ- gen - mit Ausnahme des auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des wei- teren Vermögensschadens gerichteten Antrags, den es für unzulässig erachtet hat - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelas- senen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 8 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Eheleute hätten durch die Widerrufserklärung vom 6. Februar 2008 wirksam von einem vertraglichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Die Be- klagte habe ihnen durch die Übersendung der Widerrufsbelehrung mit Schrei- ben vom 16. Januar 2008 die Vereinbarung eines Widerrufsrechts angeboten. In der Ausübung des Widerrufs liege die Annahmeerklärung. Das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 enthalte, ab- gesehen von dem Hinweis, dass die Übersendung der Belehrung "losgelöst" vom Prolongationsangebot erfolge, keinerlei Erläuterung in Bezug auf die "Wi- derrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung". Die Widerrufsbelehrung sei als empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie die Eheleute als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ver- kehrssitte hätten verstehen müssen. Entscheidend sei dabei nicht der Wille des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens. Weder in der "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" noch im Begleitschreiben werde die Widerrufsbelehrung als "Nachbelehrung" bezeichnet oder würden Umstände bzw. Bedingungen be- nannt, bei deren Vorliegen die Widerrufsbelehrung Gültigkeit haben solle. Die Beklagte habe auch nicht etwa ausgeführt, dass die Übersendung der neuerli- chen Belehrung aufgrund bei ihr entstandener Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbelehrung erfolge. Davon, dass die neue Belehrung "vorsorglich" oder "für- sorglich" erfolge, sei keine Rede. Die Widerrufsbelehrung sei vielmehr ein- schränkungslos dahin formuliert, dass die Eheleute ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen könnten. Insgesamt verhalte die Belehrung 9 10 11 - 7 - sich allein zu den Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts ohne die Wi- derruflichkeit als solche einzuschränken. Weder sei erkennbar, dass die Eheleute tatsächlich gewusst hätten, dass allgemein oder bei der Beklagten rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der ursprünglich verwendeten Widerrufsbelehrung aufgekommen waren, noch sei ersichtlich, dass die Beklagte Anlass gehabt habe, bei der Klägerin und ih- rem Ehemann eine solche Kenntnis anzunehmen oder die Beklagte überhaupt von einer derartigen Kenntnis ausgegangen sei. Die Eheleute hätten keinen Anlass zu der Annahme gehabt, die Widerrufsbelehrung solle nur vorsorglich erfolgen, während der Beklagten eine entsprechende Klarstellung ohne Weite- res möglich gewesen sei. Nur im Falle einer solchen - hier jedoch fehlenden - Klarstellung, dass die neue Widerrufsbelehrung lediglich gelten solle, sofern zum einen die alte Belehrung unwirksam sei und zum anderen bei Abschluss des Darlehensvertrages eine kausale Haustürsituation vorgelegen habe, könne eine Unmissverständlichkeit der Erklärung aus der Sicht eines unbefangenen Verbrauchers vorliegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung sie fordere. Daher hätten die Eheleute davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihnen ein von weiteren Voraussetzungen unabhängiges Widerrufsrecht habe einräumen wollen. Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, die Klägerin und ihr Ehemann hätten nicht annehmen dürfen, ihnen solle ein Verzicht der Bank auf deren darlehensvertragliche Rechte angeboten werden. Weder die Widerrufs- belehrung noch das Begleitschreiben enthielten Hinweise darauf, dass der Sa- che nach ein solches Angebot unterbreitet werden solle. Vielmehr hätten die Eheleute nach der Belehrung über die Widerrufsfolgen davon ausgehen kön- nen, dass sie innerhalb von 30 Tagen empfangene Leistungen zurück zu ge- währen und Zinsen als gezogene Nutzungen herauszugeben hätten. Für den 12 13 - 8 - Fall eines verbundenen Geschäfts, zu dessen Vorliegen die Belehrung keine Angaben enthalte, werde allein darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch an den anderen Vertrag nicht gebunden sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin und ihr Ehemann können den am 6. Februar 2008 erklärten Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mit Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht der Ehe- leute haben die Parteien nicht vereinbart. Der Abschluss einer derartigen Ver- einbarung ist den Eheleuten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere nicht mit dem Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" angeboten worden. 1. Allerdings kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ver- traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 355 Rn. 5; Bam- berger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; AnwK-BGB/Ring, § 355 Rn. 26; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl. Rn. 487; zur vertraglichen Ver- einbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). 14 15 - 9 - Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15. Oktober 1980 (VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt) of- fen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag aufgenommene "Belehrung über das Widerrufsrecht" als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hat er angenommen, aus dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hin- weis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht. Aus dieser Entscheidung wird im Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Ver- tragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zuste- he, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet (Münch- KommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 58; vgl. auch Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; einschränkend OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; aA Münscher, WuB I E 1.-5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244). Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifels- frei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetz- lichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen. 2. Im Streitfall bedürfen diese Zweifel keiner abschließenden Klärung, weil es sich vorliegend ohnehin nicht um die erstmalige Erteilung einer Wider- rufsbelehrung handelt. Vielmehr enthielt bereits der Darlehensvertrag zwischen 16 17 18 - 10 - den Eheleuten und der Beklagten vom 30. Dezember 1997/26. Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung ("Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht"), zu deren Wirksamkeit die Parteien in den Vorinstanzen entgegengesetzte Stand- punkte eingenommen haben. a) Ob die Erteilung einer - objektiv nicht erforderlichen - nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls umstritten. Im Schrifttum wird teilweise angenommen, für die nach- trägliche Belehrung könne insoweit nichts anderes gelten als für die Erstbeleh- rung (Maier, VuR 2011, 225, 226; im Ergebnis ebenso Lindner, EWiR 2011, 43, 44; differenzierend hingegen Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031). In der instanzge- richtlichen Rechtsprechung sind mit dem hier streitgegenständlichen Anschrei- ben nebst Widerrufsbelehrung übereinstimmende nachträgliche Belehrungen der Beklagten zum Teil als Angebote auf Vereinbarung eines vertraglichen Wi- derrufsrechts angesehen worden (OLG Dresden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 U 1530/08, juris Rn. 27 f.), zum Teil ist eine solche Auslegung abgelehnt worden (OLG Nürnberg, WM 2011, 114 ff.). Das OLG München (WM 2003, 1324, 1326 f.) hat in der von einer Bank aus Unsicherheit über die Rechtslage nach- träglich erteilten Erstbelehrung über ein - objektiv nicht bestehendes - Wider- rufsrecht keine Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gesehen (zu- stimmend Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1031; Münscher, WuB I E 1.-5.03). b) Unter welchen Voraussetzungen ein vertragliches Widerrufsrecht ge- gebenenfalls auch nachträglich vereinbart werden kann, bedarf im Streitfall kei- ner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" stellt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung 19 20 - 11 - nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts dar. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das seiner rechtli- chen Bewertung die Grundsätze über den durch normative Auslegung zu ermit- telnden objektiven Erklärungswert von Individualerklärungen zugrunde gelegt hat, bestimmt sich der Auslegungsmaßstab allerdings vorliegend nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist vielmehr der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objekti- ven Auslegung. Auch nach diesem Maßstab erweist sich das vom Berufungsge- richt gefundene Auslegungsergebnis jedoch als unzutreffend. (1) Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 13. Janu- ar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 15. De- zember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13; s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) Allgemeine Geschäftsbedin- gungen i.S.v. § 305 BGB (früher § 1 AGBG). Bestandteil der Widerrufsbeleh- rung ist vorliegend zudem, wie der erkennende Senat für ein insoweit gleichlau- tendes Anschreiben der Beklagten nebst identischer Widerrufsbelehrung ent- schieden hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 16), der den Bezug zu der ursprünglichen Vertragserklärung herstellende Passus des Begleitschreibens ("Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu Ihren Akten zu nehmen."). (2) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Da- 21 22 23 - 12 - nach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständ- nismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ein- heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismög- lichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Be- tracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarhei- tenregel des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGH, Ur- teil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 und Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, jeweils mwN). bb) Im Streitfall ist das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Diese Auslegung kann der erkennende Senat, dem die über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinausgehende Verwendung der jeweils gleich- lautenden Texte von Anschreiben bzw. Widerrufsbelehrung durch die Beklagte aus mehreren Verfahren bekannt ist, selbst vornehmen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). (1) Allerdings genügte das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 an die Eheleute nebst der beigefügten "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Ver- tragserklärung" - wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2011 (XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 ff.) für ein gleichlautendes An- schreiben der Beklagten mit identischer Widerrufsbelehrung entschieden hat - nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nachbelehrung i.S.v. § 355 24 25 - 13 - Abs. 2 Satz 1 BGB. Zum einen ist das von der Beklagten für die Widerrufsbe- lehrung verwendete Belehrungsformular aufgrund seiner missverständlichen Fassung objektiv geeignet, den Verbraucher - hier die Klägerin und ihren Ehe- mann - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren (Senats- beschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.). Zum anderen wird die Textstelle des Begleitschreibens der Beklag- ten, die überhaupt erst den Bezug zur ursprünglichen Vertragserklärung der Darlehensnehmer herstellt ("Losgelöst hiervon …"), dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht, weil sie weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch ihr unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Kunde seine ursprüngliche Vertragserklärung - noch - widerrufen kann (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 14 - 16). Daraus, dass die betreffende Formulierung des Begleitschreibens nebst dem Text der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbelehrung über ein etwa ursprünglich bestehendes Widerrufsrecht nicht genügt, folgt indes nicht, dass umgekehrt die als solche unzureichende Nach- belehrung aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskun- den sich sogar als Einräumung eines neuen, eigenständigen Widerrufsrechts hinsichtlich seiner ursprünglichen Vertragserklärung darstellt. Das verkennt das Berufungsgericht, das sein Auslegungsergebnis im Wesentlichen nur damit be- gründet hat, weder das Begleitschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 noch die beigefügte "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" seien als "Nachbelehrung" bezeichnet bzw. enthielten eine entsprechende Erläuterung oder Klarstellung. Hierdurch allein wird indes der maßgebliche Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft. 26 - 14 - (2) Zwar besteht nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Wider- rufsbelehrung ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginnt der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung. Indes wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Beklagten vom 16. Januar 2008 aus objektiver Kundensicht kann aber ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Ver- tragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die Beklagte die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des Darlehensnehmers - erteilen. (a) Hinsichtlich des Darlehensvertrags der Parteien aber hatte die Be- klagte den Eheleuten schon bei Vertragsabschluss am 30. Dezember 1997/ 26. Januar 1998 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Insoweit unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des VIII. Zivil- senats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1982 (VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) zugrunde lag. Die dort vorgenommene Auslegung hatte eine Erstbeleh- rung der Kundin zum Gegenstand. Vorliegend indes wurde das Vertragsver- hältnis zu dem Zeitpunkt, als die Eheleute mit dem Begleitschreiben der Beklag- ten vom 16. Januar 2008 die diesem beigefügte Widerrufserklärung erhielten, von den Parteien bereits seit nahezu zehn Jahren vollzogen. Irgendein tatsäch- licher Anhaltspunkt, der aus objektiver Sicht eines Darlehensnehmers die An- nahme hätte begründen können, die darlehensgebende Bank wolle ihm derart lange Zeit nach dem Vertragsschluss aus freien Stücken und ohne jeden äuße- ren Anlass, also gewissermaßen "aus heiterem Himmel", ein neues 27 28 - 15 - - selbständiges - Recht einräumen, sich nunmehr voraussetzungslos aus dem laufenden Vertragsverhältnis zu lösen, ist weder vorgetragen noch sonst er- sichtlich. Ein solches Verhalten wäre unter den - selbst dem unbefangenen Durchschnittskunden geläufigen - Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens auch derart außergewöhnlich, dass auf einen entsprechenden Vertragswillen des anderen Teils regelmäßig nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen be- sonderer, eine solche Annahme rechtfertigender Umstände geschlossen wer- den kann, an denen es hier jedoch fehlt. (b) Für den Streitfall gilt dies umso mehr, als die streitige nachträgliche Widerrufsbelehrung der Beklagten ausdrücklich mit zwei Prolongationsangebo- ten in Bezug auf den Darlehensvertrag verbunden war. Zwar erfolgte die Zur- verfügungstellung der Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nach dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 "losgelöst" von diesen Angeboten. Es war den Eheleuten als Darlehensnehmern zudem unbenommen, keines die- ser Angebote anzunehmen, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis der Par- teien dann gleichfalls - jedoch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen - sein Ende gefunden hätte. Den Prolongationsangeboten war aber gleichwohl auch aus Laiensicht unzweifelhaft der ausdrückliche Wunsch der Beklagten zu entnehmen, den Darlehensvertrag mit den Eheleuten gerade nicht zu beenden, sondern vielmehr fortzusetzen. Weshalb die Beklagte ihren Darlehensnehmern gewissermaßen "im selben Atemzug" einerseits die Vertragsfortsetzung hätte anbieten und ihnen andererseits das Recht hätte einräumen sollen, sich durch Widerruf ihrer Vertragserklärungen voraussetzungslos vom Vertrag zu lösen, ist daher nicht erkennbar. Auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen Kunden so- wie unter Berücksichtigung seines allgemeinen Erfahrungswissens bei der Ab- wicklung geschlossener Verträge ergibt ein solches Verhalten des Darlehens- gebers letztlich keinen Sinn. 29 - 16 - (c) Darüber hinaus läuft die Rechtswirkung, die das Berufungsgericht dem Anschreiben vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" in Gestalt der Auslegung als Angebot auf Einräu- mung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts beigemessen hat, auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der Eheleute hinaus. Dass nämlich schon die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1997/ 26. Januar 1998 ein voraussetzungsloses (vertragliches) Widerrufsrecht zum Gegenstand gehabt hätte, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die dortige Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf ein "gesetzliches Widerrufsrecht" bezogen war. Weshalb aber die Beklagte den Eheleuten fast zehn Jahre nach Vertragsschluss sogar ein über deren ur- sprüngliche Rechtsstellung hinausgehendes freies Widerrufsrecht hätte ein- räumen sollen, ist erst recht nicht ersichtlich. Die Annahme eines solchen Ver- tragswillens des Darlehensgebers liegt - ohne diesbezügliche Anhaltspunkte, die hier nicht erkennbar sind - auch aus der Sicht eines unbefangenen durch- schnittlichen Darlehensnehmers fern. (d) Selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ergibt sich im Streitfall aus - im angefochtenen Urteil unberücksichtigt gebliebenem - unstreiti- gem Parteivorbringen, dass die Eheleute das Anschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklä- rung" seinerzeit auch tatsächlich gar nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstanden und sie mit dem Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2008 ein solches - vertragliches - Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Bereits die (neben Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter An- lageberatung) ausdrücklich nur auf "Rückabwicklungsansprüche wegen eines etwaigen Haustürwiderrufes" bezogene Abtretungsvereinbarung der Eheleute vom 5. Februar 2008 zeigt, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht davon ausgingen, durch das ihnen knapp drei Wochen zuvor zugesandte Schreiben 30 31 - 17 - der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst Widerrufserklärung sei ihnen die Ein- räumung eines vertraglichen Widerrufsrechts angeboten worden. In der Klage- schrift vom 25. Juni 2008 hat die Klägerin zudem selbst vorgetragen, die Be- klagte habe mit Schreiben vom 16. Januar 2008 eine "Nachbelehrung zum ur- sprünglichen Darlehensvertrag" übersandt. Hierdurch habe der Versuch unter- nommen werden sollen, in den Fällen, in denen die ursprüngliche Widerrufsbe- lehrung unwirksam gewesen sei, eine "neue Belehrung hinterher zu senden". Mit dem durch das Schreiben vom 6. Februar 2008 ausgesprochenen "Widerruf des Darlehensvertrages gemäß HaustürWG" sei dieser Vertrag endgültig nich- tig. Die Klägerin ist also noch bei der Klageerhebung davon ausgegangen, ihr sowie ihrem Ehemann stehe lediglich ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation zu. Erstmals in einem späteren erstinstanzlichen Schrift- satz hat die Klägerin sodann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landge- richts E. die Ansicht vertreten, den Eheleuten sei ein vertragliches Wider- rufsrecht unabhängig von einer Haustürsituation eingeräumt worden. (e) Bei dieser Sachlage kommt eine Auslegung des Anschreibens der Beklagten vom 16. Januar 2008 nebst beigefügter "Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung" als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts nicht in Betracht. Insbesondere ist auch für eine Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 305c Abs. 2 BGB; früher § 5 AGBG) kein Raum. d) Soweit im Schrifttum (Lindner, EWiR 2011, 43, 44) in Bezug auf die - den Gegenstand des parallel gelagerten Revisionsverfahrens XI ZR 442/10 bildende - Entscheidung des OLG Nürnberg, WM 2011, 114, die Ansicht vertre- ten worden ist, der Bundesgerichtshof werde eine vorsorglich erteilte Wider- rufsbelehrung ohne bestehendes Widerrufsrecht "schwerlich sanktionslos" las- sen, ist der Hinweis veranlasst, dass eine wie hier dem Deutlichkeitsgebot nach 32 33 - 18 - § 355 Abs. 2, § 360 Abs. 1 BGB nicht genügende nachträgliche Widerrufsbeleh- rung schon deshalb nicht sanktionslos bleibt, weil sie die Widerrufsfrist eines - etwaigen - gesetzlichen Widerrufsrechts nicht im Nachhinein in Gang zu set- zen vermag. Stand dem Darlehensnehmer ohnehin kein gesetzliches Wider- rufsrecht zu bzw. kann er dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht hinrei- chend darlegen, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb eine in diesem Falle von vornherein ins Leere gehende, vom Vertragspartner möglicherweise nur vor- sorglich erteilte, "Nachbelehrung" zu der noch weitergehenden Sanktion eines sogar voraussetzungslosen Widerrufsrechts führen sollte. III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht dazu, ob der streitgegenständli- che Darlehensvertrag - wie von der Klägerin behauptet - in einer Haustürsituati- on angebahnt wurde und ob die Eheleute ein ihnen etwa deshalb zustehendes Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt haben, sowie zu den von der 34 - 19 - Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzansprüchen, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 09.07.2009 - 6 O 260/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2010 - I-31 U 125/09 -