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Urteil

14c O 238/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2015:0813.14C.O238.11.00
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Tenor

I.

Das Versäumnisurteil vom 01.07.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es in A. II und B. anstelle von „12. Mai“ nunmehr „12.05.2011“ heißt und in C. I. die Worte „Nr. #####/####-002 und Nr. #####/####-003“ entfallen.

II.

Die mit Schriftsatz vom 08.06.2015 erhobene Widerklage wird abgewiesen.

III.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 85 % und der Beklagte zu 2) zu 15 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,-- €. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 01.07.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
I. Das Versäumnisurteil vom 01.07.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es in A. II und B. anstelle von „12. Mai“ nunmehr „12.05.2011“ heißt und in C. I. die Worte „Nr. #####/####-002 und Nr. #####/####-003“ entfallen. II. Die mit Schriftsatz vom 08.06.2015 erhobene Widerklage wird abgewiesen. III. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 85 % und der Beklagte zu 2) zu 15 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,-- €. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 01.07.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d : Die Parteien nehmen sich wechselseitig wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte an einer Schutzhülle mit integrierter Tastatur als Zubehör für das iPad in Anspruch und streiten insbesondere um die Rechteinhaberschaft und die Rechtsbeständigkeit von für die Klägerin eingetragenenr Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Die Klägerin gehört in Europa zu den führenden Herstellern von Zubehör für mobile elektronische Geräte, die ihre Produkte in erster Linie über das Internet vertreibt. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet ebenfalls Zubehör für elektronische Geräte und Produkte aus dem Bereich des Home Entertainment an und ist eine Tochtergesellschaft der in Hongkong ansässigen Telefield International (Holdings) Ltd.. Sie vertreibt ihre Waren ebenfalls über das Internet. Die Klägerin ist alleinige Inhaberin der am 10.01.2011 angemeldeten und am 12.04.2011 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. #####/####-0001 bis –0003 gemäß den als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Registerauszügen (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster 1) – 3)), die eine Priorität der amerikanischen Designpatente 12/832845 vom 08.07.2010, 29/378952 vom 11.11.2010 und 29/379058 vom 12.11.2010 (vorgelegt als Anlagenkonvolut K 7) für sich in Anspruch nehmen und auf die sich die Klägerin zur Begründung der Klage in der Reihenfolge ihrer Endnummern stützt. Als Entwerfer ist jeweils Herr H aufgeführt. Für das Klagegeschmacksmuster 1) sind die folgenden sieben Abbildungen hinterlegt: Das nach den Klagegeschmacksmustern gefertigte Q „ZAGGmate“ der Klägerin, eine Schutzhülle mit integrierter Tastatur für den Tablet-Computer iPad von Apple, erhielt in der Vergangenheit verschiedene Preise und Auszeichnungen (vgl. Anlagen K 2 und K 3, „ipad Portable Keyboard of the Year“ im Dezember 2010, „Innovations Design und Engineering Award“, „Best of Show Awards“ auf der Messe „Macworld Expo 2011“). Die Beklagte zu 1) bietet auf ihrer Webseite trekstor.de seit mindestens Mitte Mai 2011 die im Klageantrag wiedergegebenen Produkte unter der Bezeichnung „i.Gear agent“ für das iPad bzw. iPad 2 an, wie im Einzelnen aus dem Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich ist. Die Produkte werden auch über andere Online-Shops verkauft. Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) deshalb mit Schreiben vom 28.06.2011 (Anlage K 6) ab. Die Beklagte zu 1) reagierte darauf mit Schreiben vom 07.07.2011 (Anlage B 1), in dem sie geltend machte, Inhaberin sämtlicher Entwerferrechte an dem angegriffenen Q zu sein. Die Beklagte zu 1) hat am 27.02.2012 beim Landgericht Berlin Klage gegen die Klägerin auf Übertragung der Rechte an den Klagegeschmacksmustern gemäß Art. 15 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) erhoben (Az. 15 O 95/12). Die Kammer hat daraufhin durch Beschluss vom 21.02.2013 (Bl. 128 f. GA) die Verhandlung im hiesigen Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits ausgesetzt. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage durch Urteil vom 25.06.2013 (Anlage K 10) abgewiesen hatte, hat die Kammer durch Beschluss vom 17.10.2013 (Bl. 170 f. GA) die Aussetzung für beendet erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die Aufhebung der Aussetzung deklaratorisch erfolge und eine erneute Anordnung der Aussetzung im Hinblick auf das zwischenzeitlich vor dem Kammergericht zu Az. 24 U 127/13 geführte Berufungsverfahren nicht angezeigt sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten vom 05.11.2013 ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 10.02.2015 (Bl. 436 GA) zurückgewiesen worden. Das Kammergericht hat die Berufung gegen die Übertragungsklage der Beklagten zu 1) durch Beschluss vom 23.06.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte zu 1) Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 20.05.2015 (Anlage B 17) begründet hat. Durch Zwischenurteil vom 10.12.2013 (Bl. 238 ff. GA) hat die Kammer der Klägerin aufgegeben, binnen zwei Wochen Prozesskostensicherheit in Höhe von 12.000,-- € gemäß § 110 ZPO zu leisten. Die Klägerin hat daraufhin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 die Benachrichtigung über die Anweisung zur Annahme einer Hinterlegung von 12.000,-- € vom 03.02.2014 sowie die Annahmeanordnung nebst ausgefüllter Quittung (Bl. 283 ff. GA) vorgelegt. Die Beklagten haben der Fa. T Co. Ltd., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführung, 8F, No. 196-2, Sec. 3, Ta-Tung Road, Hsichih City, Taipei Hsien, 221, Taiwan, und der U Technology (HK) Co. Ltd., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, F/5, Block B5, Yaolu Industry Zone No. 35, Bao’an District, Shenzhen Guangdong China 518101, mit Schriftsatz vom 05.05.2014 (Bl. 272 ff. GA) und sodann 25.08.2014 (Bl. 358 ff. GA) den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ordnungsgemäß Prozesskostensicherheit erbracht. Hiervon abgesehen sei sie hierzu nicht verpflichtet, da sie mit der in Shannon, County Clare, Irland ansässigen ZAGG International über einen Verwaltungssitz in der EU verfüge. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Produkte der Beklagten verletzten ihre Klagegeschmacksmuster. Sie sei zunächst aktivlegitimiert. Die Klagegeschmacksmuster gingen jeweils auf Entwürfe von Herrn H zurück, der als Angestellter der Klägerin bereits im April 2010 die Idee für das den Klagegeschmacksmustern zugrundeliegende Design gehabt habe und erste Prototypen als reine Schutzhülle bzw. als Schutzhülle mit einer zusätzlichen Tastatur bereits im Mai 2010 gefertigt habe. Sie verweist für den weiteren Entwicklungsverlauf auf die als Anlagenkonvolut K 7 vorgelegten US-amerikanischen Design- Patent-Anmeldungen. Die Rechtsbeständigkeit der Klagegeschmacksmuster sei von den Beklagten nicht in tauglicher Weise angegriffen worden. Hiervon abgesehen lägen auch keine Nichtigkeitsgründe vor. Insbesondere beruhe schon die Anordnung des Tablet-PC innerhalb des die Tastatur beinhaltenden Rahmens auf einer gestalterischen Entscheidung, so dass die Gestaltung der Klagegeschmacksmuster nicht allein technisch bedingt sei. Auch die geltend gemachten Folgeansprüche bestünden. Die Geltendmachung des Rückruf- und Vernichtungsanspruchs sei nicht unverhältnismäßig, da ausweislich der als Anlage K 9 vorgelegten Screenshots nach wie vor die Modelle iPad 1 und iPad 2 auf dem Markt erhältlich seien und deshalb nach wie vor Interesse an den nach den Klagegeschmacksmustern gefertigten Produkten bestehe. Bezüglich der vorgerichtlich angefallenen Patentanwaltskosten, mit denen sie eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 150.000,-- € geltend macht, verweist sie auf die Rechnung der Patentanwälte Banse & Steglich vom 05.09.2011 (Bl. 286 GA). Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr außer geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen hilfsweise auch Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zustünden, da ihr Q über gesteigerte wettbewerbliche Eigenart verfüge und wegen der nahezu identischen Übernahme des Designs die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestünde und eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung vorliege. Die Klägerin hat zunächst beantragt, nachdem sie den ursprünglichen Klageantrag mehrfach abgeändert hat, unter anderem durch Einfügen weiterer Abbildungen der angegriffenen Muster, A. die Beklagten zu verurteilen, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr der Europäischen Union, Tastaturen sowie Schutzhüllen für Datenverarbeitungsgeräte herzustellen, anzubieten, einzuführen, auszuführen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die eine Gestaltung aufweisen gemäß folgender Abbildungen (jeweils ohne das hinzugefügte iPad): 1. 2. II. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu 1. – 3. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Mai begangen haben und zwar unter Angabe 1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, 2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, 4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, 6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; B. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 12. Mai begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; C. die Beklagten zu verurteilen, I. die vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den W-Weg zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Klagegeschmacksmuster Nr. #####/####-001, Nr. #####/####-002 und Nr. #####/####-003 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst; II. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher); D. die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.051,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.11.2011 zu zahlen; E. auszusprechen, dass die Klägerin befugt ist, das Urteil auf Kosten der Beklagten in bis zu drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Financial Times öffentlich bekannt zu machen, wobei der Urteilstenor und die Grundzüge des Tatbestands und der Entscheidungsgründe in Zitatform oder in freier Zusammenfassung im Rahmen einer Anzeige dargestellt werden dürften, die einen Umfang von bis zu einer Seite haben darf. Die Beklagten haben zunächst beantragt, die Klage gemäß § 113 S. 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären und hilfsweise abzuweisen, sowie die Beklagte zu 1) im Wege der mehrfach erweiterten Widerklage darüber hinaus, 1. der Klägerin und Widerbeklagten aufzugeben, ihr unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den W der nachfolgend wiedergegebenen mobilen Keyboards zu erteilen, insbesondere über Namen und Anschriften von Lieferanten und anderen Vorbesitzern der mobilen Keyboards, über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten mobilen Keyboards und über die Preise, die für diese gezahlt wurden: 2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.051,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder in Zukunft noch entstehen wird, dass die Klägerin die nachfolgend wiedergegebenen mobilen Keyboards im geschäftlichen Verkehr angeboten und/oder vertrieben hat und/oder diese Handlungen durch Dritte hat vornehmen lassen: 4. die Klägerin zu verurteilen, die Löschung der in das Geschmacksmusterregister des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. #####/####-0001, Nr. #####/####-0002 und Nr. #####/####-0003 vorzunehmen. Darüber hinaus haben sie beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin geführte Klage nach Art. 15 GGV auszusetzen bzw. im Hinblick auf die Streitverkündungen auszusetzen bzw. nicht weiterzubetreiben bzw. zum Ruhen zu bringen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Nachdem für die Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2014 niemand aufgetreten ist und die Klägerin den Klageantrag zu E. auf gerichtlichen Hinweis zurückgenommen hat, hat die Kammer auf Antrag der Klägerin die Beklagten im Wege des Versäumnisurteils vom 01.07.2014 antragsgemäß wie zu A. – D. beantragt verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihnen am 25.08.2015 zugestellte Versäumnisurteil vom 01.07.2014 haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.09.2015 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 01.07.2014 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass es anstelle von „12. Mai“ in A. II. und B. „12.05.2011“ heißt. Die Beklagten haben mit der Einspruchsschrift vom 08.09.2014 beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.07.2014 (Az. 14c O 238/11) aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 beantragen sie darüber hinausgehend, die Klägerin und Widerbeklagte entsprechend der Widerklageanträge vom 03.12.2013, 09.12.2013 und 05.05.2014 zu verurteilen. Schließlich haben sie mit Schriftsatz vom 08.06.2015 die Widerklage erweitert und beantragen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin mit den HABM-Aktenzeichen #####/####-0001, #####/####-0002 und #####/####-0003 wegen fehlender Neuheit und Eigenart im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GGV gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV für nichtig zu erklären. Gleichzeitig wiederholen sie ihre Anträge auf Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlender Erbringung der Prozesskostensicherheit sowie Aussetzung des Verfahrens wegen der erfolgten Streitverkündung und wegen der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde im Übertragungsverfahren betreffend die Klagegeschmacksmuster, hilfsweise Nichtweiterbetreiben bzw. Ruhen des Verfahrens. Sie sind der Ansicht, letztere Verfahrensanträge seien jedenfalls vor einer Entscheidung in der Sache im Beschlusswege zu entscheiden. Die Klägerin beantragt, auch die erweiterte Widerklage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, es fehle bereits an einem Nachweis der Hinterlegung gemäß § 110 ZPO, da die zum Nachweis vorgelegten Dokumente weder vollständig leserlich seien noch die darin beschriebene Hinterlegung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Beklagten rügen die Bestimmtheit der Klageanträge. Es liege eine unzulässige alternative Klagehäufung vor. Darüber hinaus sei der mit dem Antrag zu C. I. geltend gemachte, auf Rückruf gerichtete Antrag unbestimmt, da die Klägerin damit parallel zwei eigenständige Ansprüche des § 43 Abs. 2 DesignG verfolge. Auch der Antrag zu A. II. sei unbestimmt, da der zeitliche Umfang des Auskunftsgebots nicht erkennbar sei und die Angaben zum Umfang der geschuldeten Handlung widersprüchlich seien. Diese Bedenken würden auch im Hinblick auf den Schadenersatzfeststellungsantrag durchgreifen. Die Beklagten behaupten, das Recht auf die Klagegeschmackmuster stehe der Beklagten zu 1) zu. Die Klägerin habe im Sommer 2010 die Firma T, eine Vertragspartnerin der Beklagten zu 1), kontaktiert. Es sei um eine abstrakte Idee für ein iPad-Case mit integrierter Tastatur gegangen. Die Klägerin habe rohe handgefertigte Skizzen überreicht und die T gebeten, die designerische Umsetzung der Idee mit Mitarbeitern und Werkzeugen der T bis zur Entwicklung eines für die Massenproduktion tauglichen Prototypen zu übernehmen. Die T habe sich sodann mit der Firma U zusammengetan und Herrn K als freien Mitarbeiter beauftragt, der das streitgegenständliche Design entwickelt habe. Im August 2010 habe Herr K den bereits weitgehend finalisierten Entwurf seiner Planzeichnungen, der im Wesentlichen den aus der Anlage B 1 ersichtlichen Zeichnungen entsprochen habe, seinen Auftraggebern vorgelegt. Im Dezember 2010 sei es noch zu geringen Änderungen im Bereich der Aussparung am iPad-Ständer und der konkreten Gestaltung der Leiterplatte im Inneren des Geräts gekommen. Die fertigen Entwürfe seien der Beklagten zu 1) im Dezember 2010 vorgelegt worden. Herr K habe den Firmen T/U alle Rechte an den Entwürfen übertragen, die diese dann ausweislich des Vertrages vom 05.07.2011 (Anlage B 1) an die Beklagte zu 1) weiterübertragen hätten. Ihr diesbezüglicher Vortrag sei auch hinreichend substantiiert. Vielmehr sei die Klägerin angesichts ihrer Zusammenarbeit mit den Unternehmen T bzw. U substantiierten Sachvortrag dazu schuldig geblieben, wie diese Zusammenarbeit ausgesehen und welche Entwürfe diese Firmen ihr wann vorgelegt hätten. Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) könne sich in diesem Verfahren auch auf ihre Rechtsposition in Rechtsnachfolge des Entwerfers berufen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klagegeschmacksmuster seien bereits im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 GGV nicht schutzfähig, da die äußere Gestalt, Aussparungen, Maße etc. der Tastatur durch die Funktionsweise – nämlich Zubehör zum iPad zu sein – im Einzelnen vorgegeben seien. Dies gelte insbesondere für die seitlichen Aussparungen. Es sei auch nicht ersichtlich, wodurch sich die einzelnen Klagegeschmacksmuster voneinander unterschieden. Hiervon abgesehen fehle es den Klagegeschmackmustern auch im Hinblick auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. #####/####-0001 an der erforderlichen Neuheit und Eigenart. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, der Rückrufantrag sei zu weit gefasst, da er Endverbraucher mit einschließe und im Übrigen unverhältnismäßig i.S.d. § 43 Abs. 4 DesignG sei, da die Beklagte zu 1) die Entwerferrechte in gutem Glauben erworben habe und ihr Verschulden deshalb gering sei. Entsprechendes gelte für den Antrag auf Vernichtung. Die Beklagten bestreiten, dass der Klägerin die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits entstanden seien und deren Höhe. Die von der Klägerin diesbezüglich vorgelegte Rechnung sei nicht einlassungsfähig, da es an substantiiertem Vortrag zu den aufgeführten Pauschalen fehle, auch seien lediglich die notwendigen Kosten nach dem RVG erstattungsfähig. Die Beklagten sind der Ansicht, die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) sei nicht dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser positive Kenntnis von der Schutzrechtverletzung gehabt und diese nicht verhindert habe. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.07.2015 haben sie behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit Fragen der verfahrensgegenständlichen Rechtsverstöße nicht befasst gewesen. Zur Begründung der Widerklage verweisen die Beklagten auf ihren Vortrag zu den eigenen Rechten an dem streitgegenständlichen Q, begründet durch die Übertragung der Rechte durch den Entwerfer Herrn K auf die Firmen T/U und sodann auf die Beklagte zu 1). Sie stützen die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Urheberrecht und hilfsweise auf Art. 27 Abs. 1 lit. a) GGV i.V.m. §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 DesignG, § 242 BGB. Das streitgegenständliche Design sei urheberrechtsschutzfähig, die Beklagte zu 1) sei auch Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte an dem von Herrn K geschaffenen Werk geworden. Infolge ihrer ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte sei der Anspruch auf Löschung der Klagegeschmacksmuster (Widerklageantrag zu 4.) gerechtfertigt. Da mithin auch die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung unbegründet gewesen sei, stehe den Beklagten der mit dem Widerklageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der durch die Abwehr der Abmahnung entstandenen Kosten zu. Hinsichtlich des zuletzt widerklagend geltend gemachten Antrags auf Nichtigerklärung der Klagegeschmacksmuster wegen fehlender Neuheit und Eigenart verweisen die Beklagten auf ihren Vortrag zur Übermittlung der Planzeichnungen gemäß Anlage B 1) durch die Firmen U bzw. T im Dezember 2010 an die Beklagte zu 1) und sind der Ansicht, dies stelle eine neuheitsschädliche Offenbarung dar. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Widerklage sei schon deshalb unzulässig, weil die von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche teilweise inhaltlich zum Streitgegenstand des Übertragungsverfahrens gemäß Art. 15 GGV zu rechnen und damit anderweitig rechtshängig seien. Auch fehle es an der erforderlichen Konnexität zu dem Klageverfahren. Letztlich sei die über die Widerklage durch Versäumnisurteil vom 01.07.2014 ergangene Entscheidung aber auch nicht wirksam mit dem Einspruch angegriffen, da mit der Einspruchsschrift nur die Aufhebung des Versäumnisurteils im Hinblick auf die Klage beantragt worden sei. Des Weiteren sei die Widerklage unbegründet. Insbesondere seien die in Anlage B 1) wiedergegebenen Zeichnungen unabhängig von der Frage der Urheberschaft nicht urheberrechtsschutzfähig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das tatsächliche Vorbringen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der form- und fristgemäß eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 01.07.2014 war mit der redaktionellen Änderung in A. II. und B. und C. II. zu bestätigen, da die zulässige Klage begründet und die ursprüngliche Widerklage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die nach Erlass des Versäumnisurteils vom 01.07.2014 erhobene weitere Widerklage ist zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. a) Hinsichtlich der Reihenfolge der Schutzrechte, auf die die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche stützt, hat die Klägerin mehrfach, so zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2013 (Bl. 217 ff. GA), klargestellt, dass sie die Klagegeschmacksmuster in der Reihenfolge ihrer Endziffer zur Klagebegründung heranzieht. Damit ist der Kammer die Prüfungsreihenfolge den Erfordernissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BGH GRUR 2011, 521 – TÜV 1, GRUR 2011, 1043, TÜV 2) genügend vorgegeben und es liegt keine unzulässige alternative Klagehäufung vor. b) Die Klageanträge zu A. II. und B. sind nicht deshalb unbestimmt, weil die Pflicht zur Auskunftserteilung und Schadensersatzleistung zeitlich beschränkt ab dem „12. Mai“ geltend gemacht worden ist. Unabhängig hiervon, dass die Klägerin den Zeitpunkt in der nunmehrigen Antragstellung präzisiert hat, ergab sich bereits aus dem Kontext der Klageschrift, mit der die Verletzung von am 12.04.2011 veröffentlichter eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend gemacht worden ist, dass unter Berücksichtigung der den Beklagten zukommenden üblichen Prüfungsdauer die Klägerin ersichtlich von einer Schadensersatzverpflichtung und korrespondierenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die Beklagten seit dem 12.05.2011 ausgegangen ist. Die unvollständigen Datumsangaben waren damit einer entsprechenden Auslegung zugänglich. Auch ist die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht widersprüchlich gefasst. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut erstreckt sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang sie die zu A. I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der unter 1. – 6. im Einzelnen aufgeführten Informationen. Lediglich die in diesem Rahmen erforderliche Belegvorlage erstreckt sich nur auf die nachfolgenden Angaben zu 1. – 3. c) Auch der Klageantrag zu C. I. ist hinreichend bestimmt. Soweit die Beklagten gerügt haben, der mit dem Antrag zu C. I. geltend gemachte, auf Rückruf gerichtete Antrag sei unbestimmt, da die Klägerin damit parallel zwei eigenständige Ansprüche des § 43 Abs. 2 DesignG verfolge, ohne dabei ihr Wahlrecht zu konkretisieren, so entspricht die Antragsfassung der Gesetzeslage. Der Antrag zu C. I. ist gerichtet auf Rückruf durch Rückgabeaufforderung an Dritte einerseits und Entfernung aus den W-Weg andererseits. § 43 Abs. 2 DesignG sieht den Rückrufanspruch und den Anspruch auf Entfernung aus den W-Weg nebeneinander vor, da beide Ansprüche durch ein „oder“ verbunden sind. Sie können deshalb, wie vorliegend, auch kumulativ geltend gemacht werden (Jestaedt, Die Ansprüche auf Rückruf und Entfernung schutzrechtsverletzender Ware aus den W-Weg, GRUR 2009, 102, 105). Ein Wahlrecht des Rechtsverletzers besteht nur im Rahmen der Erfüllung der jeweiligen Ansprüche. Dieses Wahlrecht sieht die Antragsfassung aber gerade vor, indem den Beklagten die Art der endgültigen Entfernung aus den W-Weg (durch das Wiederansichnehmen oder die Vernichtung beim jeweiligen Besitzer) überlassen wird. 2. Die internationale Zuständigkeit der Kammer beruht auf Art. 81 lit. a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV), die örtliche Zuständigkeit auf § 32 ZPO. Es ist unstreitig geblieben, dass die angegriffenen Schutzhüllen mit integrierter Tastatur über das Internet bundesweit und mithin auch in Nordrhein-Westfalen angeboten worden sind, für das das Landgericht Düsseldorf im Rahmen der Zuständigkeitskonzentration in Designsachen zuständig ist. 3. Die Klage ist auch nicht gemäß § 113 S. 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären. Die Klägerin hat die Prozesskostensicherheit gemäß dem Zwischenurteil der Kammer vom 10.12.2013 (Bl. 238 ff. GA) geleistet. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 21.01.2015 (Bl. 418 ff. GA) ausgeführt hat, geht die ordnungsgemäße Erbringung der Sicherheitsleistung gemäß § 110 ZPO, die nach § 108 Abs. 1 ZPO durch Hinterlegung des Geldbetrages erfolgen konnte, aus den von der Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2014 überreichten Kopien der Hinterlegungsunterlagen hervor, die als Bl. 283 ff. GA Aktenbestandteil geworden sind. Diese umfassen den Hinterlegungsantrag und die Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf über den Betrag von 12.000,-- € aufgrund des Zwischenurteils der Kammer vom 16.01.2014 (14c O 238/11) sowie die Quittung über die Einzahlung des gesamten Betrages am 06.02.2014 und 10.03.2014. Die überreichten Kopien sind im Wesentlichen leserlich. Soweit auf S. 2 oben des Hinterlegungsantrags unter Ziff. 5 die Worte „Falls zur Befreiung“ und in der Zeile darunter „a) Angabe“ nur teilweise lesbar sind, so handelt es sich erkennbar um Bestandteile des gerichtlichen Hinterlegungsformulars, dessen Inhalt allgemein zugänglich ist (etwa als Download im Internet), so dass insoweit keine Unklarheit entsteht. Soweit die Beklagten moniert haben, als mögliche Empfangsberechtigte sei auch die Klägerin benannt, so ergibt sich aus den §§ 22 ff. HintG NW, wonach für die Herausgabe die Berechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachzuweisen ist, dass die Klägerin den Betrag nicht jederzeit einseitig zurückfordern kann. Sonstige Bedenken betreffend die Wirksamkeit der Hinterlegung bestehen nicht. II. Der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht bereits aus dem Klagegeschmacksmuster 1) aus Art. 10, 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. d) GGV. 1. Das Klagegeschmacksmuster 1) zeigt eine Tablet-Schutzhülle mit integrierter Tastatur, die durch folgende Merkmale geprägt wird: a) Rechteckige Grundform mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken; b) eine flache, ebene Oberfläche, die die Rückseite der Schutzhülle bildet, c) die Vorderseite wird von einer umlaufenden doppelwandigen Einfassung umgeben, die exakt der Grundform der Schutzhülle folgt (Gehäusewand), d) in die untere Hälfte der Vorderseite ist eine Tastatur eingefügt, e) unterhalb der Mitte der oberen Hälfte der Vorderseite ist eine längs über die gesamte Breite der Vorderseite verlaufende schmale, eckige Nut eingelassen, f) oberhalb der Nut befindet sich eine mittig angeordnete, bis zur Gehäusewand reichende quadratische Aussparung und/oder Kante, g) auf der längsseitigen Gehäusewand, an die die Tastatur grenzt, verfügt der Rand über fast die gesamte Länge hin über eine Aussparung in etwa der halben Höhe des Randes mit abgeschrägten Kanten, h) auf der linken Schmalseite zeigt die Gehäusewand mittig eine schmale, viereckige Aussparung in etwa der halben Höhe der Gehäusewand mit eckigen Gehäusekanten, i) in der Draufsicht von außen links neben der Aussparung befindet sich mittig in der Gehäusewand auf der Höhe, auf der die Nut im Inneren auf die Gehäusewand trifft, ebenfalls eine kleine rechteckige Aussparung und/oder Kante. Dabei lässt sich der 2. Abbildung des Klagegeschmacksmusters 1) entnehmen, dass die in den anderen Abbildungen teilweise zu sehenden parallelen Längslinien auf der Vorderseite eine eckige Nut bilden (Merkmal f). Da für die im Merkmal g) beschriebene quadratische Form dieselbe Liniengestaltung gewählt worden ist wie für das Merkmal f), die Kanten im Übergang zwischen Gehäuserücken und –wand und der Erhebungen auf der Tastatur, ist davon auszugehen, dass das Merkmal g) ebenfalls eine Aussparung oder Kante zeigen soll. Entsprechendes gilt für das Merkmal i). Es nehmen auch sämtliche Merkmale am Geschmacksmusterschutz teil. Nach Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Geschmacksmuster zwar nicht an Erscheinungsmerkmalen, die ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind. Hieraus folgt zugleich, dass der informierte Benutzer erkennt, dass die Erscheinungsmerkmale für den Geschmacksmusterschutz und damit auch für den Gesamteindruck des Geschmacksmusters unmaßgeblich sind, die wegen ihrer technischen Funktion vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8 Rz. 72, vgl. auch zum gleichlautenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG Eichmann/von Falckenstein-Eichmann, Geschmacksmustergesetz, 5. Aufl., § 38 Rz. 16 a.E.). Der Schutzausschließungsgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV ist eng formuliert. Durch die Verwendung „ausschließlich“ bringt er zum Ausdruck, dass, sobald eine gangbare Designalternative zum konkret in Rede stehenden Merkmal existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise zu erfüllen vermag, eine Anwendung des Art. 8 Abs. 1 GGV ausgeschlossen ist (Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz.18). Diesen Grundsätzen folgend ist keines der das Klagegeschmacksmuster 1) prägenden Gestaltungsmerkmale ausschließlich technisch bedingt. Die Gestaltung mag technisch vorteilhaft sein und der Anwendungszweck den Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen setzen. Indes bestehen zu jedem einzelnen Gestaltungsmerkmal Designalternativen. So muss der Korpus der Schutzhülle nicht zwingend den exakten Abmessungen des aufzunehmenden iPads entsprechen, sondern dieses lediglich fest aufnehmen können. Weder muss die Tastatur in der gewählten Proportion im Verhältnis zur Schutzhülle in diese eingebracht werden noch ist die genaue Anordnung der Nut zur Aufnahme des iPads bei Nutzung der Tastatur zwingend vorgegeben. Auch bei der Art der Halterung des iPads bestehen Designalternativen, so könnte etwa eine Steckvorrichtung gewählt werden, die die Nut entbehrlich macht. Die Aussparung an der Schmalseite ist zwar durch die am iPad vorhandenen Anschlüsse vorgegeben, nicht aber deren exakte Formgebung. So könnte die Aussparung gerundet sein. Entsprechendes gilt für die Aussparung auf der Längsseite, die offensichtlich dem einfachen Einlegen und Entnehmen des iPads in die Schutzhülle dient. 2. Die Klägerin ist als eingetragene Inhaberin des Klagegeschmacksmusters 1) aktivlegitimiert, da sie durch die Anmeldung materiell-rechtliche Inhaberin an der Anmeldung und dem daraus erwachsenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geworden ist (vgl. Ruhl, a.a.O., vor Art. 14-18 Rz. 8 f.). Es kann an dieser Stelle letztlich dahinstehen, ob möglicherweise ein Dritter - hier wie von den Beklagten behauptet Herr K - Entwerfer der streitgegenständlichen Schutzhülle ist und damit ihm oder seinem Rechtnachfolger - hier wie von den Beklagten geltend gemacht der Beklagten zu 1) - das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Art. 14 GGV zusteht. Denn die Klägerin kann deshalb solange wirksam über das Klagegeschmacksmuster 1) verfügen, bis der Berechtigte im Verfahren gemäß Art. 15 GGV gegen ihn vorgegangen ist und die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Ruhl, a.a.O.). Diese Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichem Inhaber und Inhaber des Rechts auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster folgt aus Art. 15 Abs. 4 lit. c) und Art. 16 GGV und wird durch die Regelungen in Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 GGV bestätigt (vgl. im Einzelnen mit überzeugender Begründung Ruhl, a.a.O., vor Art. 14-18, Rz. 5 f.). Da die von der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin geführte Übertragungsklage nach Art. 15 GGV bislang keine Erfolg gehabt hat, ist mithin die Klägerin nach wie vor materiell-rechtliche Inhaberin des Klagegeschmacksmusters 1) und damit in diesem Verfahren aktivlegitimiert. 3. Das Klagegeschmacksmuster 1) ist auch rechtsbeständig. Zwar hat die Beklagte zu 1) die Neuheit und Eigenart der Klagegeschmacksmuster mit der Nichtigkeitswiderklage wegen fehlender Neuheit und Eigenart und damit in gemäß Art. 85 Abs. 1 S. 1, 2 GGV statthafter Weise angegriffen. Das Klagegeschmacksmuster 1) verfügt indes über die erforderliche Neuheit und Eigenart. a) Der Neuheit und Eigenart eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters können nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b) GGV nur solche Muster entgegengehalten werden, die im Sinne des Art. 7 GGV vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, vor dem Prioritätstag offenbart worden sind. Der Prioritätstag, auf den sich die Klägerin berufen kann, ist vorliegend gemäß Art. 41 ff. GGV spätestens der der US-amerikanischen Design-Patent-Anmeldung Nr. 29/379058, mithin der 12.11.2010. Denn die als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 7 vorgelegte Design-Patent-Anmeldung zeigt bereits die auch für das Klagegeschmacksmuster 1) hinterlegten Abbildungen. Es kommt nicht darauf an, ob die ebenfalls für die Priorität in Anspruch genommenen Design-Patent-Anmeldungen Nr. 12/832845 vom 08.07.2010 und Nr. 29/378952 vom 11.11.2010 die ersten Anmeldung des Klagegeschmacksmusters 1) darstellen und deshalb eine der beiden für die Priorität maßgeblich sein könnte. Dies ist zweifelhaft, da beide Anmeldungen deutliche Abweichungen der eingereichten Abbildungen zeigen, insbesondere eine völlig andere Art der Fixierung des aufrechten iPads. Denn auch ausgehend von einer Priorität zum 12.11.2010 kann die von den Beklagten behauptete, der Beklagten zu 1) gegenüber erfolgte Offenbarung durch Übersendung der Entwürfe durch die Firmen T/U im Dezember 2010 schon aus zeitlichen Gründen nicht der Neuheit und Eigenart des Klagegeschmacksmusters 1) entgegenstehen. Dahinstehen kann damit auch, ob nicht schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine Offenbarung vorliegt, die den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. b) Das von den Beklagten zu Verfahrensbeginn als Entgegenhaltung zitierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster #####/####-0001 mit einer Priorität zum 24.05.2004 der Fa. Apple steht der Neuheit und Eigenart des Klagegeschmacksmusters 1) ebenfalls nicht entgegen. Nachfolgend wiedergegeben ist die erste von sieben hinterlegten Abbildungen: Übereinstimmungen mit dem Klagegeschmacksmuster 1) liegen lediglich im Hinblick auf die Merkmale a) und b) vor, die von ersterem übernommen ist. Über die Grundform des Produktes hinaus werden keine weiteren prägenden Merkmale übernommen, insbesondere ist die Vorderseite des Klagegeschmacksmusters 1) gänzlich anders gestaltet, so dass das Klagegeschmacksmuster 1) einen deutlichen Abstand zu der Entgegenhaltung einhält. c) Auf weitere Nichtigkeitsgründe haben sich die Beklagten schon nicht in statthafter Weise berufen, da sie die Nichtigkeitswiderklage ausschließlich auf die fehlende Neuheit und Eigenart gestützt haben. Solche sind aber auch nicht ersichtlich. Aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen liegt insbesondere keine technische Bedingtheit des Klagegeschmacksmusters 1) im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GGV vor. 4. Die angegriffenen zwei Modelle des von der Beklagten zu 2) vertriebenen „i.Gear agent“ verletzen das Klagegeschmacksmuster 1). a) Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 1) durchschnittlich. Zwar ist die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch die Anforderungen an die Kompatibilität mit dem iPad und die gewünschte Funktionalität eingeschränkt. Gleichzeitig ist aber kein Formenschatz vorgetragen worden, der den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 1) in erheblicher Weise einschränken würde, so dass von einem großen Abstand des Klagegeschmacksmusters 1) zum vorbekannten Formenschatz auszugehen ist. c) Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzbereich erweckt die angegriffene Schutzhülle denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster 1). Es übernimmt sämtliche das Klagegeschmacksmuster 1) prägenden, eingangs dargestellten Merkmale bis in Details wie die Ausformung der Aussparungen an einer Längs- und Querseite. Soweit sich im Bereich der quadratischen Aussparung bzw. Kante (Merkmal f)) bei dem angegriffenen Muster eine herausklappbare Vorrichtung zum Halten des iPads befindet, steht dies nicht im Widerspruch zu der Ausgestaltung des Klagegeschmacksmusters 1), das die genaue Ausgestaltung der quadratischen Fläche offenlässt, die damit auch eine Klappvorrichtung zur Aufnahme des iPads beinhalten kann. Selbst wenn man daher von einem infolge der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit unterdurchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters 1) ausgehen wollte, so würde das angegriffene Muster demzufolge in diesen Schutzbereich fallen. 5. Der tatsächlich erfolgte Vertrieb des streitgegenständlichen „i.Gear agent“ begründet jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr bezüglich der weiteren zum Antragsgegenstand gemachten Verletzungshandlungen. Dies gilt auch für die Verletzungshandlung des Herstellens. Zwar wird durch den Vertrieb eines Produktes nicht stets indiziert, dass auch ein Herstellen droht. Es ist aber unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 1) zu einem multinationalen Konzern mit Beziehungen in den asiatischen Raum gehört, so dass, sofern es sich bei ihr nicht um eine reine Vertriebsgesellschaft handelt, zu erwarten ist, dass diese die von ihr vertriebenen Produkte jedenfalls herstellen lässt. Dass die Beklagte zu 1) eine solche reine Vertriebsgesellschaft wäre, haben die Beklagten nicht vorgetragen. 6. Der Beklagte zu 2) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ebenfalls passivlegitimiert. Zwar besteht nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsrecht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die rechtsverletzenden Handlungen aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand entgegen der früheren Rechtsprechung aus (BGH GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung). Eine Haftung ist aber auch nach dieser Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Rechtsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der BGH ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (BGH WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (BGH WRP 2012, 1392 – Pelikan) bejaht. Da die Entscheidung über den Vertrieb eines bestimmten Produktes regelmäßig ebenfalls auf Geschäftsführerebene getroffen wird, ist nach Vorgesagtem im Falle einer Geschmacksmusterverletzung durch den Vertrieb eines rechtsverletzendes Produktes ohne Weiteres von einer Haftung des (einzigen) Geschäftsführers auszugehen. Substantiierter Vortrag der Beklagten, der andere Feststellungen rechtfertigen könnte, ist nicht erfolgt. Soweit sie erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.07.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet haben, dass der Beklagte zu 2) mit Fragen der verfahrensgegenständlichen Rechtsverstöße nicht befasst gewesen sei, ist der Vortrag unabhängig von seiner Verspätung nicht hinreichend substantiiert, da es des konkreten Vortrags zu den Zuständigkeiten innerhalb der Beklagten zu 1) bedurft hätte, um nachvollziehen zu können, ob die Vertriebsentscheidung dem Beklagten zu 2) oblegen hat oder nicht. III. Die mit der Klage geltend gemachten Folgenansprüche zu B. – D. bestehen ebenfalls. 1. Der Anspruch auf Schadensersatzfestellung bzw. Auskunft und Rechnungslegung (Klageanträge zu A. II. und B.) beruht auf Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 42 Abs. 2 DesignG bzw. § 46 DesignG, §§ 242, 259 BGB. Die Beklagten haben auch jedenfalls fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Geschmacksmusterrecherche durchgeführt und auf das für die Klägerin eingetragene Klagegeschmacksmuster 1) gestoßen wären. Sie können sich deshalb nicht erfolgreich darauf berufen, im Hinblick auf den als Anlage B 1) vorgelegten Vertrag mit den Firmen T/U auf die Rechtmäßigkeit des Vertriebs des angegriffenen Produkts vertraut zu haben. 2. Der auf Rückruf und Entfernung aus den W-Weg gerichtete Klageantrag zu C. I. besteht aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 43 Abs. 2 DesignG. a) Der Antrag ist nicht zu weit gefasst, weil er etwa Endverbraucher mit einschlösse. Der Rückruf ist auf den von Erzeugnissen „aus den W-Weg“ gerichtet. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 a) der Enforcement-Richtlinie, Endverbraucher sind hiervon nicht umfasst (vgl. Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 43 Rz. 13, siehe auch LG Mannheim, GRUR-RR 2011, 102, 103). b) Auch ist die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den W-Weg nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 43 Abs. 4 DesignG. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Sinn und Zweck der Regelung erfordern unter Einbeziehung der angeführten generalpräventiven Erwägungen eine umfassende Abwägung des Vernichtungsinteresses des Verletzten und des Erhaltungsinteresses des Verletzers. Einen Anhaltspunkt bieten dabei Schuldlosigkeit oder der Grad der Schuld des Verletzers, die Schwere des Eingriffs - unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich - und der Umfang des bei Vernichtung oder Rückruf für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (BGH GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch zu § 18 MarkenG unter Bezugnahme auf die Begründung zum Reg.Entwurf, BT-Drucks. 11/4792, S. 15, 27; Ruhl, a.a.O., Art. 89 Rz. 115; Eichmann/von Falckenstein-Eichmann, a.a.O., § 43 Rz. 2.). Die auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers, die Vernichtung als Regelmaßnahme auszugestalten, erfordert es dabei allerdings, den Ausnahmetatbestand eng auszulegen (BGH a.a.O. zu § 18 MarkenG). So wird etwa ein Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus den W-Weg dann für unverhältnismäßig gehalten, wenn der Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse nach Geltendmachung von Ansprüchen unverzüglich eingestellt wurde und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ansprüche ein erheblicher Zeitraum vergangen ist, welcher die Annahme rechtfertigt, dass in den W-Weg keine schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse mehr vorhanden sind (Jestaedt, Die Ansprüche auf Rückruf und Entfernen schutzrechtsverletzender Gegenstände aus den W-Weg, GRUR 2009, 102, 106). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit, für die die Beklagten, da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, darlegungs- und beweisbelastet sind (vgl. Jestaedt, a.a.O.), nicht feststellen. Zwar mag das Verschulden der Beklagten verhältnismäßig gering sein, da sie auf Grundlage des als Anlage B 1 vorgelegten Vertrages Anlass zur Annahme hatten, dass die Beklagte zu 1) Inhaberin von Schutzrechten an dem streitgegenständlichen Design geworden war. Sie haben jedoch gleichwohl das für die Klägerin bestehende Registerrecht nicht beachtet, das bei ihnen hätte Zweifel an ihrer eigenen Berechtigung hätten wecken müssen, so dass nicht der geringmögliche Grad von Fahrlässigkeit vorliegt. Des Weiteren ist das Ausmaß der Rechtsverletzung groß, da das angegriffene Q mit dem Klagegeschmacksmuster 1) nahezu identisch ist. Feststellungen zum Umfang des bei Vernichtung oder Rückruf für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers kann die Kammer nicht treffen, da die Beklagten hierzu nicht substantiiert vorgetragen haben. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass der Aufwand für einen Rückruf und die Entfernung aus den W-Weg ungewöhnlich groß wäre. Es ist schon unklar, wie viele gewerbliche Abnehmer hiervon betroffen wären. Schließlich können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass das Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Folgeansprüche durch Zeitablauf erloschen wäre. Denn es ist unstreitig geblieben, dass nach wie vor iPads der ersten Generation und iPads 2 auf dem Markt erhältlich sind (Anlagenkonvolut K 9). Auch haben die Beklagten nicht behauptet, dass das angegriffene Q auf dem Markt nicht mehr erhältlich wäre; das Ergebnis einer vom Gericht durchgeführten Google-Suche zeigt vielmehr, dass das angegriffene Q nach wie vor unter anderem über Drittanbieter in Deutschland vertrieben wird. c) Hinsichtlich des Antrags zu C. I. war das Versäumnisurteil vom 01.07.2014 allerdings wie geschehen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Bezugnahme auf die Klagegeschmacksmuster 2) und 3) entfällt. Wie bereits vorstehend unter I. 1. ausgeführt, hat die Klägerin im Verfahrensverlauf klargestellt, dass sie die Klage in erster Linie auf das Klagegeschmacksmuster 1) stützt und eine Verletzung der Klagegeschmacksmuster 2) und 3) nur hilfsweise bzw. äußerst hilfsweise hierzu geltend macht. Für den Fall, dass bereits eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters 1) vorliegt, hat sie mithin keine Entscheidung über eine Verletzung der weiter geltend gemachten Klagegeschmacksmuster begehrt. Dem hat sie versehentlich bei der Fassung des Antrags zu C. I. keine Rechnung getragen, was ersichtlich ein redaktionelles Versehen darstellt und durch eine entsprechende Auslegung gemäß dem eindeutigen Begehren der Klägerin berichtigt werden konnte. 4. Der Anspruch auf Vernichtung (Klageantrag zu C. II.) besteht aus Art. 10, 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 43 Abs. 1 DesignG. Aus den vorstehend bereits dargelegten Gründen steht ihm nicht der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 43 Abs. 4 DesignG entgegen. 5. Schließlich hat die Klägerin unter Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 100.000,-- € zzgl. Auslagenpauschale und MwSt., d.h. in Höhe von 2.051,-- € (Antrag zu D.). Es ist letztlich unstreitig geblieben, dass die Patentanwälte Banse & Steglich der Klägerin die als Bl. 286 GA vorliegende Rechnung über einen deutlich höheren Pauschalbetrag als den vorliegend geltend gemachten Betrag erteilt haben, und zwar beruhend auf dem Abmahnschreiben vom 27.06.2011 (Anlage K 6). Soweit die Beklagten eingewandt haben, das Pauschalhonorar sei nicht nachvollziehbar, greift dieser Einwand nicht durch, da die Klägerin vorliegend nicht das unstreitig in Rechnung gestellte Pauschalhonorar, sondern lediglich die gesetzlichen Gebühren gemäß dem RVG geltend macht. Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin auf die Rechnung bereits eine Zahlung geleistet hat. Denn die Klägerin kann auch, wenn sie noch keine Zahlung geleistet hat, gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB statt der Freistellung Schadensersatz in Geld verlangen. Zwar fehlt es an einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 250 S. 1 BGB. Diese ist aber im Hinblick auf die mit Schreiben der Beklagten vom 07.07.2011 (Anlage B 1) erklärte ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung entbehrlich. Denn das Interesse der Beklagten, als Befreiungsschuldner selbst zu bestimmen, wie sie die ihr obliegende Freistellung bewirkt, ist nur solange schützenswert, als sie überhaupt zur Leistung bereit ist (OLG Hamm, WRP 2013, 378). Die geltend gemachten gesetzlichen Gebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere betreffend eine etwaige technische Bedingtheit einzelner Merkmale, eine über der Regelgebühr liegende Rahmengebühr von 1,5 angemessen. Die diesbezügliche Zinsforderung beruht auf den §§ 280, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Widerklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 01.07.2014 ist auch soweit es die Widerklage betraf mit der Einspruchsschrift vom 08.09.2014 form- und fristgerecht angegriffen worden. Zwar haben die Beklagten mit dem Schriftsatz vom 08.09.2014 nicht die Verurteilung gemäß den Widerklageanträgen beantragt. Dadurch, dass sie uneingeschränkte Aufhebung des Versäumnisurteils vom 01.07.2014 beantragt haben, haben sie aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses auch im Hinblick auf die Entscheidung über die Widerklage mit dem Einspruch angreifen wollen. Mit nachfolgendem Schriftsatz vom 08.10.2014 haben sie ihren Antrag demgemäß lediglich klargestellt. 2. Die Widerklage ist gemäß § 33 Abs. 1 ZPO zulässig, da die mit der Widerklage verfolgten Gegenansprüche mit dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch bzw. dem gegen diesen vorgebrachten Verteidigungsmitteln in einem Zusammenhang stehen und das Landgericht Düsseldorf für die Widerklage auch sachlich zuständig ist. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Klageanspruch setzt voraus, dass die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, beide also aus dem gleichen Rechtsverhältnis hervorgehen, ohne dass gerade die völlige Identität des Rechtsgrundes gegeben sein muss (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 33 Rz. 15). Der mithin erforderliche, im weiten Sinne zu verstehende rechtliche Zusammenhang liegt hier deshalb vor, weil die Parteien ihre wechselseitig geltend gemachten geschmackmusterrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüche jeweils auf die Entwürfe an ein und demselben Q zurückführen. Gleichzeitig besteht keine Identität des Streitgegenstandes der Widerklage mit dem von der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin geführten Übertragungsverfahrens gemäß Art. 15 GGV, da Gegenstand des letzteren Verfahrens ausschließlich die Übertragungsklage nach Art. 15 GGV ist. Die Übertragung der Klagegeschmacksmuster wird hier aber nicht geltend gemacht. 3. Die Widerklageanträge zu 1. und 3. sind unbegründet. Die Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung, und zwar weder auf urheberrechtlicher noch auf geschmacksmusterrechtlicher Grundlage. a) Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15 ff. UrhG bzw. § 101 UrhG, § 242, 259 BGB. Es kann letztlich dahinstehen, ob die streitgegenständliche Schutzhülle von Herrn K geschaffen wurde und als von einem ausländischen Staatsangehörigen geschaffenes Werk den urheberrechtlichen Schutz nach dem UrhG genießen kann, weil die Voraussetzungen der §§ 121 ff. UrhG vorliegen. Auch kann das insbesondere auf die Übertragung der Nutzungsrechte anwendbare Kollisionsrecht und anwendbare nationale Recht dahinstehen. Denn das streitgegenständliche Q, wie es in den von den Beklagten als Bestandteil des Vertrags gemäß Anlage B 1 vorgelegten Skizzen gezeigt ist, ist bereits nicht als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt und unterfällt damit nicht dem von den Beklagten geltend gemachten Schutz des deutschen Urheberrechts. Zwar wird in der jüngeren Rechtsprechung des BGH für Werke der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung nicht mehr vorausgesetzt und sind an deren Schutz grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug). Es ist hiernach für einen Urheberrechtsschutz genügend, dass das Werk der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH a.a.O.). Das urheberrechtlich geschützte Werk muss eine erhebliche individuelle Prägung besitzen (BGH GRUR 2004, 855 – Hundefigur; vgl. auch Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rz. 23 ff.). Die Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar verfügt der Designer einer Schutzhülle für ein iPad trotz der durch die geforderte Funktionalität bestehenden Vorgaben über einen gewissen Gestaltungsspielraum. Allein die Tatsache, dass es verschiedene Designalternativen gibt, aus denen er wählen kann, begründet indes nicht bereits die Annahme, dass bei Ausnutzung des Gestaltungsspielraums stets von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen ist. Die vom BGH geforderte „künstlerische“ Leistung erfordert vielmehr, dass der geistig-schöpferische Gesamteindruck der konkreten Gestaltung im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen die durchschnittliche Gestaltertätigkeit überragt und damit gleichsam schöpferische Eigentümlichkeit aufweist (Möhring/Niccolini, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rz. 68; Wandtke/Bullinger-Bullinger, a.a.O., § 2 Rz 21, jeweils m.w.N). Dies lässt sich vorliegend indes nicht feststellen, da das streitgegenständliche Produktdesign ersichtlich ausschließlich von Erwägungen der Funktionalität geprägt ist. So sind sowohl der umlaufende Rand einschließlich seiner Aussparungen als auch die Anordnung von Tastatur und Nut zur Aufnahme des iPad bei Benutzung der Tastatur erkennbar dem größtmöglichen Benutzungskomfort geschuldet. Die Kammer kann nicht feststellen, dass darüber hinaus eine originelle gestalterische Schöpfungskraft gewirkt hätte, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigen könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn verbleibende Gestaltungsspielräume wie etwa die Linienführung der Aussparungen in einer Weise ausgenutzt worden wären, die dem Q eine identifizierbare, eigenständige Formensprache verleihen würde, ohne dass eine solche hohe Anforderungen zu stellen wären. Eine solche eigenständige Formensprache ist indes nicht erkennbar. 3. Der Widerklageantrag zu 2. auf Ersatz der durch die Abwehr der Abmahnung der Klägerin entstandenen Kosten ist weder auf urheberrechtlicher Anspruchsgrundlage noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) begründet. Die Abmahnung war aus den vorstehend unter II. und III. dargelegten Gründen berechtigt. Der Beklagten zu 1) steht insbesondere kein eigenes Recht an dem streitgegenständlichen Produktdesign zu (vorstehend unter IV. 2.). 4 Der auf Vornahme der Löschung der Klagegeschmacksmuster gerichtete Widerklageantrag zu 4. ist ebenfalls unbegründet. Ein Beseitigungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15 ff. UrhG besteht aus den bereits vorstehend unter IV.2. dargelegten Erwägungen nicht. 5. Schließlich ist aus den bereits dargelegten Gründen auch der im Wege der letzten Widerklageerweiterung von den Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsantrag betreffend die Klagegeschmacksmuster aus den bereits vorstehend unter II. 3. ausgeführten Gründen unbegründet. Die dortigen Erwägungen zur Rechtsbeständigkeit des Klagegeschmacksmusters 1) gelten uneingeschränkt auch für die Klagegeschmacksmuster 2) und 3). Das Klagegeschmacksmuster 3) ist mit dem Klagegeschmacksmuster 1) mit Ausnahme der dort hinzugefügten Abbildung des iPads als Zubehör identisch, das Klagegeschmacksmuster 2) weist lediglich einen Detailunterschied durch ein weiteres kleines Bedienelement auf der Vorderseite auf. V. Das Verfahren war nicht auf Antrag der Beklagten auszusetzen, wobei eine den Aussetzungsantrag ablehnende Entscheidung auch im Rahmen des Endurteils ergehen konnte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252 Rz. 1c). Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. § 148 ZPO ist über Art. 88 Abs. 3 GGV auf die vorliegende gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtliche Streitigkeit anwendbar (vgl. für die parallele Vorschrift in der Gemeinschaftsmarkenverordnung OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 251 – The Home Store). Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraussichtlicher Erfolg des Verfahrens und die mit einer Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (BGH NJW-RR 1992, 1149). Dabei wird die Aussetzung eines Verletzungsverfahrens im Hinblick auf ein ebenfalls anhängiges Verfahren gemäß Art. 15 GGV aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes des Verletzten im Regelfall nicht in Betracht kommen. Selbst bei bestehenden Erfolgsaussichten einer Klage nach Art. 15 GGV wird das Interesse des Klägers an einer zügigen Entscheidung im Verletzungsprozess bei der vorzunehmenden Interessenabwägung häufig überwiegen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine Aussetzung im Hinblick auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Kammergerichts im Übertragungsverfahren gemäß Art. 15 GGV nicht angezeigt. Diesbezüglich hält die Kammer an den Erwägungen fest, die sie im Beschluss vom 17.10.2013 (Bl. 170 ff. GA) dargelegt hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Ergänzend hierzu gilt, dass zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist, dass sich diese gegen die Übertragungsklage der Beklagten zu 1) zwischenzeitlich auch in der 2. Instanz hat erfolgreich verteidigen können, was für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Übertragungsklage von Bedeutung ist. Hiervon abgesehen gilt, dass auch im Rahmen des Nichtzulassungsverfahrens die weitere Verfahrensdauer nicht absehbar ist. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die durch die Beklagten erklärten Streitverkündungen ist ebenfalls nicht angezeigt. Eine Aussetzung wegen einer erfolgten Streitverkündung ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Ihre Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Schutzzweck der §§ 72 ZPO. Die Streitverkündung ist ein im Interesse des Streitverkünders geschaffener Behelf, durch die Bindung des Richters im Folge- (Regress-) Prozess an die Ergebnisse des Erstprozesses dem Streitverkünder das Risiko eines doppelten Prozessverlustes in den Fällen abzunehmen, in denen er wegen der materiell-rechtlichen Abhängigkeit der im Erst- und Folgeprozess geltend gemachten Ansprüche jedenfalls in einem Prozess obsiegen muss (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 72 Rz. 1 m.w.N.). Es liegt dabei einzig in der Risikosphäre des Streitverkünders, dieses Interesse dadurch bestmöglich zu wahren, dass er eine Streitverkündung zeitnah erklärt. Sofern, wie vorliegend, eine Streitverkündung erst nach mehrjähriger Verfahrensdauer zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem eine Zustellung der Streitverkündungsschrift ins Ausland vor der Entscheidung in erster Instanz nicht mehr möglich ist oder mit dieser zusammenfällt, so ist dies der Risikosphäre des Streitverkünders zuzurechnen. Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer zügigen Durchführung des Rechtsstreits gebietet deshalb die Weiterführung des Verfahrens. Es besteht deshalb auch kein Anlass für ein Nichtbetreiben des Verfahrens bzw. ein Ruhen des Verfahrens. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.