I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage werden die Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. #####/####-0001, Nr. #####/####-0002, Nr. #####/####-0003, Nr. #####/####-0004, Nr. #####/####-0005, Nr. #####/####-0006, Nr. #####/####-0007, Nr. #####/####-0008, Nr. #####/####-0009, Nr. #####/####-0010, Nr. #####/####-0011, Nr. #####/####-0012, Nr. #####/####-0013, Nr. #####/####-0014, Nr. #####/####-0015, Nr. #####/####-0016 und Nr. #####/####-0017 für nichtig erklärt. III. Die darüber hinausgehende Widerklage wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. V. Das Urteil ist hinsichtlich des Klageantrags zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,-- € und hinsichtlich des Klageantrags zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 14c O 98/13 Verkündet am 13.08.2015 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit pp hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2015durch die für R e c h t erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage werden die Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. #####/####-0001, Nr. #####/####-0002, Nr. #####/####-0003, Nr. #####/####-0004, Nr. #####/####-0005, Nr. #####/####-0006, Nr. #####/####-0007, Nr. #####/####-0008, Nr. #####/####-0009, Nr. #####/####-0010, Nr. #####/####-0011, Nr. #####/####-0012, Nr. #####/####-0013, Nr. #####/####-0014, Nr. #####/####-0015, Nr. #####/####-0016 und Nr. #####/####-0017 für nichtig erklärt. III. Die darüber hinausgehende Widerklage wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. V. Das Urteil ist hinsichtlich des Klageantrags zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,-- € und hinsichtlich des Klageantrags zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung X der Benutzung von insgesamt 18 Zentrierstiften für Schweißelektroden aus eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern in Anspruch, die Beklagte die Klägerin widerklagend auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Ersatz der durch die Abwehr der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Kosten. Die Klägerin ist Herstellerin ingenieurkeramischer Bauteile aus Oxid- und Nitridkeramik. Sie beliefert Kunden der Automobil-, Textilmaschinen- und Maschinenindustrie sowie des Anlagenbaus insbesondere mit Schweißzentrier-, Positionier- und Passtiften für Schweißvorgänge. Sie ist Inhaberin der am 19.10.2004 angemeldeten und eingetragenen und am 03.05.2005 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. #####/####-0001 bis -0017 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster 0001 – 0017), die Zentrierstifte in drei unterschiedlichen Geometrien (mit langem Kegel, mit langem Kegel und Bund bzw. mit Kegelstumpf) mit jeweils sechs verschiedenen Typen (jeweils ausgehend vom Durchmesser des metrischen Gewindes der Sechskant-Schweißmutter) schützen. X der Einzelheiten der hinterlegten Abbildungen wird auf die als Anlagen K 1 – 17 vorgelegten Registerauszüge verwiesen. Nachstehend wiedergegeben ist – repräsentativ für die drei unterschiedlichen Geometrien - jeweils die erste der für die Klagegeschmacksmuster -0001, -0007 und -0012 hinterlegten Abbildungen: Klagegeschmacksmuster -0001: Klagegeschmacksmuster -0007: Klagegeschmacksmuster -0012: Schweißzentrierstifte werden insbesondere dafür verwendet, um Buckelmuttern definiert auf ein Blech aufzuschweißen. Die Grundanordnung sieht dabei so aus, dass der Zentrierstift in einem Elektrodengehäuse (Unterelektrode) unter Vorspannung gehalten ist. Für den Aufschweißvorgang wird zunächst das Blech über dem Elektrodengehäuse zentriert, und zwar so, dass der Zentrierstift durch das runde Loch im Blech hindurchgreift. Anschließend wird die Buckelmutter lose vom Zentrierstift von oben aufgenommen. Dann senkt sich eine Oberelektrode in Richtung Blech, erfasst die Buckelmutter und drückt sie gegen die Vorspannkraft des Zentrierstiftes auf das Blech. Sobald sie auf das Blech gedrückt ist, wird der Schweißvorgang ausgelöst; dabei werden die Schweißspitzer per Druckluft aus dem Zentrum geblasen. Schließlich fährt die Oberelektrode nach oben und die Buckelmutter ist mit dem Blech verschweißt. Die Beklagte stellt ebenfalls eine Vielzahl von Produkten aus technischer Keramik her: In ihrem auf ihrer Internetseite herunterladbaren Prospekt „Schweißzentrierstifte aus SL200B Siliziumnitrid-Keramik“ gemäß Anlage K 18 zeigt sie die streitgegenständlichen beim Buckelschweißen zu verwendenden Schweißzentrierstifte unter der Angabe von Artikelnummern, und zwar ebenfalls jeweils ein Modell mit langem Kegel, eines mit langem Kegel und Bund und eines mit Kegelstumpf in jeweils sechs verschiedenen Typen. Im Jahr 2012 lieferte die Beklagte anlässlich eines von der Klägerin initiierten Testkaufs auf Bestellung auch den in Anlage K 20 gezeigten Zentrierstift an eine dritte Person aus (Anlage K 26). Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2012 (Anlage K 21) eine Berechtigungsanfrage, auf die die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2013 (Anlage K 22) reagierte. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin mit patentanwaltlichem Schreiben vom 08.02.2013 (Anlage K 23) ab, was die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2013 (Anlage K 24) zurückweisen ließ, in dem sie insbesondere auf die als Anlage A-G beigefügten Entgegenhaltungen verwies. X des jeweils korrespondierenden Klagegeschmacksmusters, auf das die Klägerin die Klage bezüglich jedes einzelnen angegriffenen Zentrierstifts stützt, wird auf tabellarische Übersicht in Anlage K 19 verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Klagegeschmacksmuster seien rechtsbeständig. Die Gestaltung der Klagegeschmacksmuster sei jeweils nicht technisch bedingt, wie sich aus dem von der Beklagten als Anlagen A – G zur Anlage K 21 vorgelegten Formenschatz und den von ihr selbst als Anlage K 27 vorgelegten sechs Designalternativen ergebe. Technisch sei lediglich vorgegeben, dass der Zentrierstift einen Grundkörper aufweise, der das Blech zentriere, und einen Kopf geringeren Durchmessers, der die Mutter aufnehme. So könne die Pylone (Spitze) der Zentrierstifte ohne weiteres länger gestaltet sein und eine andere Form, etwa die aus den Anlagen B 32 und B 33 sowie K 33 ersichtliche sog. „Delfinnase“, haben. Die Fase zwischen Pylone und zylindrischem Grundkörper sei für die Zentrierung der Mutter nicht erforderlich, da diese auch über das Innengewinde der Mutter erfolgen könne. Der Grundkörper könne statt zylindrisch auch eckig ausgeformt sein, die Länge sei vom Elektrodengehäuse gerade nicht zwingend vorgegeben. Der Winkel der unter dem Grundkörper gelegenen „Schürze“ sei ebenfalls nicht technisch bedingt, eine mit der Elektrode korrespondierende Abschrägung sei zur Zentrierung des Stifts nicht erforderlich, auch müsse die Auflagefläche nicht möglichst groß sei, da der Abschnitt nicht belastet sei. Der sich anschließende zylindrische Abschnitt sei jedenfalls in der Höhe frei wählbar. Der zylindrische Fuß schließlich sei zur Fixierung des Stifts in der Elektrode nicht erforderlich, da dieser bereits durch seine Lage im Kanal fixiert sei. Hinsichtlich der Klagegeschmacksmuster -0007 bis -0011 mit zusätzlichem Bund sei dieser Bund für die Zuführung von Hutmuttern ebenfalls nicht erforderlich, da etwa auch zwei zylindrische Abschnitte mit unterschiedlichen Durchmessern vorgesehen werden könnten. Designalternativen seien etwa in Anlage K 1 und K 36, dort 3. Stift von links, gezeigt. Die Klägerin behauptet, die Entgegenhaltung gemäß der als Anlage B 8 vorgelegten Patentanmeldung der E AG ginge auf die Klägerin zurück und sei der E AG, dort dem in der Betriebskonstruktion tätigen N, am 09.08.2001 im Rahmen eines Gesprächs vorgestellt worden; sie sei deshalb innerhalb der Neuheitsschonfrist erfolgt. Sie ist der Ansicht, die dort gezeigten Zentrierstifte erweckten jeweils auch einen anderen Gesamteindruck als die Klagegeschmacksmuster, da sie deutlich kantiger wirkten; sie stünden der Neuheit und Eigenart der Klagegeschmacksmuster auch deshalb nicht entgegen. Die in Anlage B 11 und B 18 gezeigten Zentrierstifte seien nie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, da es sich um eine innerbetriebliche Konstruktionszeichnung handele, und wiesen – ebenso wie sämtliche anderen von der Beklagten zitierten Entgegenhaltungen – jeweils einen deutlich anderen Gesamteindruck auf als die Klagegeschmacksmuster. Die Klägerin beantragt I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland a) Zentrierstifte mit langem Kegel gemäß den nachfolgenden Abbildungen M4 und/oder M5 und/oder M6 und/oder M8 und/oder M10 und/oder M12 und/oder b) Zentrierstifte mit langem Kegel und Bund gemäß den nachfolgenden Abbildungen M4 und/oder M5 und/oder M6 und/oder M8 und/oder M10 und/oder M12 und/oder c) Zentrierstifte mit Kegelstumpf M4 und/oder M5 und/oder M6 und/oder M8 und/oder M10 und/oder M12 in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Oktober 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19. Oktober 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, 1. die Nichtigkeit der Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. #####/####-0001, Nr. #####/####-0002, Nr. #####/####-0003, Nr. #####/####-0004, Nr. #####/####-0005, Nr. #####/####-0006, Nr. #####/####-0007, Nr. #####/####-0008, Nr. #####/####-0009, Nr. #####/####-0010, Nr. #####/####-0011, Nr. #####/####-0012, Nr. #####/####-0013, Nr. #####/####-0014, Nr. #####/####-0015, Nr. #####/####-0016 und Nr. #####/####-0017 festzustellen; 2. die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.098,-- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klagegeschmacksmuster seien ausschließlich technisch bedingt. Die Klagegeschmacksmuster zeigten die technisch optimierte Formgebung, zu der hinsichtlich sämtlicher Merkmale kein relevanter Gestaltungsspielraum ohne Änderung der Elektrode oder Qualitätsverlust bestehe. Die Länge und leicht konische Form der Pylone diene der Verhinderung von Verkantungen und der Erleichterung des Auffädelns der Mutter. Hinsichtlich des verbleibenden Spielraums bei der Kopfgestaltung habe die Klägerin sämtliche denkbaren Formen für sich monopolisiert. Die unterhalb der Pylone befindliche Fase folge der 45-Grad-Fase im Innengewinde der Mutter und minimiere dadurch die Kerbwirkung und verlängere die Lebensdauer des Stifts. Eine andere als eine zylindrische Form des Grundkörpers sei in der Herstellung zu aufwändig, auch könne es zu Materialbeeinträchtigungen an den Kanten oder Beschädigungen des Blechs kommen. X der Anpassung des Winkels der Schürze an die Fase am unteren Gewinderand der Elektrode, durch die die Anlagefläche groß sei, wirkten geringere Hebelkräfte. Der zylindrische Teil der Schürze sei erforderlich, um einen spitzen Winkel am Schürzenende zu vermeiden, der – insbesondere bei Keramik – Materialschäden verursachen könne, und diene der Führung des Zentrierstifts im Zylinder. Die Höhe der Zentrierstifte sei durch die Elektrode vorgegeben. Der zylindrische Fuß, um den die Feder greife, sei zur Optimierung der exakten Ausrichtung von Mutter und Blech erforderlich, erleichtere das Einschrauben und biete den größtmöglichen Schutz vor dem Abrutschen der Feder. Hinsichtlich der Klagegeschmacksmuster –0007 bis –0011 gelte, dass der zwischen Fase und Pylone liegende weitere zylindrische Abschnitt, der Bund, der automatisierten Zuführung von Hutmuttern diene. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich gleichzeitig, dass die Formgebung rein auf der technischen Funktion und nicht auf ästhetischen Erwägungen beruhe, was einen Geschmacksmusterschutz ausschließe. Die Anlagen B 4 bis B 7 belegten, dass allein die technische Ausstattung und die Farbgebung vom Verkehr als relevant angesehen würden; die leuchtend blaue Farbgebung sei aber gerade unstreitig durch die Klägerin bereits langjährig genutzt (vgl. Anlagen B 4, B 5, B 9) und im Übrigen auch technisch bedingt durch die Wahl des Materials, da sie wohl auf eine spezielle Zusammensetzung des Keramikverbundstoffes oder deren Glasur zurückzuführen sei. Es gäbe auf dem Markt zahlreiche, auf Seite 12 ff. ihres Schriftsatzes vom 15.04.2014 (Bl. 149 ff. GA, ergänzt durch die Anlage B 32 – 34) gezeigte Zentrierstifte, deren Formgebung den Klagegeschmacksmustern nahekomme. Jedenfalls seien die Erscheinungsformen der oberen Pylone und die Schürze mit zylindrischem Fuß im unteren Bereich der Klagegeschmacksmuster als Verbindungsstücke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GGV keinem geschmacksmusterrechtlichen Schutz zugänglich, da ihre Gestaltung durch die jeweils korrespondierenden Mutter bzw. durch die Wechselelektroden bedingt sei. Die Beklagte ist der Ansicht, darüber hinaus fehle es den Klagegeschmacksmustern an der erforderlichen Neuheit und Eigenart. Hinsichtlich des vorbekannten Formenschatzes bezieht sie sich zunächst auf die als Anlage B 8 vorgelegte Patentschrift DE 102 09 492 A 1 der E AG, angemeldet am 05.03.2002 und offengelegt am 09.10.2003. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin als zwischenzeitlich unstreitige Inhaberin des Patents die dort gezeigten, vom Erfinder des Patents Herrn N entworfenen Muster als Grundlage für die Produktion ihrer eigenen Zentrierstifte benutzt habe. Weiterhin hält sie die als Anlage B 9 bzw. Anlage K 25 vorgelegte Vorveröffentlichung der Klägerin vom 23.08.2001 entgegen sowie die bereits in der vorprozessualen Korrespondenz als Anlage zum Schreiben vom 25.02.2013 (Anlage K 24) zitierten Entgegenhaltungen A-G (nunmehr Anlagen B 11 ff.). Die Beklagte ist der Ansicht, jedenfalls vermittelten die angegriffenen Muster einen anderen Gesamteindruck, denn prägend für die Klagegeschmacksmuster sei in erster Linie die markante Farbgebung. Daneben bestünde Unterschiede in der Gestaltung, nämlich der Längenverhältnisse von Pylonen zum Stiftkörper und der Breite der Füße. Die Beklagte behauptet im Übrigen, bei den streitgegenständlichen Zentrierstiften handele es sich um Vorschläge, die nicht Gegenstand einer Serienproduktion seien, sondern nach Kundenanfrage hergestellt werden könnten. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 250.000,-- € zzgl. Auslagenpauschale, wobei ihr unstreitig Kosten in diesen Betrag übersteigender Höhe entstanden sind. X des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das in den nachfolgenden Entscheidungsgründen wiedergegebene tatsächliche Vorbringen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2015 (Bl. 248 f. GA) durch Vernehmung des Herrn L als Zeugen. X des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2015 (Bl. 252 ff. GA) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg (nachstehend unter III.). Die zulässige Widerklage hat überwiegend Erfolg (nachstehend unter I. und II.). I. Auf den Widerklageantrag der Beklagten, der sinngemäß auf Erklärung der Nichtigkeit der Klagegeschmacksmuster gerichtet ist, waren die Klagegeschmacksmuster gemäß Art. 86 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. b) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) für nichtig zu erklären. 1. Die Klagegeschmacksmuster zu 0001 – 0006 schützen jeweils einen Zentrierstift mit langem Kegel mit geringfügig voneinander abweichenden Proportionen, wie er aus den als Anlagen K 1 – 6 vorgelegten Registerauszügen ersichtlich ist, und werden jeweils durch folgende Merkmale geprägt: a) im oberen Bereich ein kegelförmiger, länglicher Abschnitt mit gerundeter Spitze (sog. Pylone), b) darunter angeordnet ist eine etwa 45 Grad zulaufende, schmale Fase, c) die sich an den zylindrischen Grundkörper mit größerem Durchmesser anschließt, d) unterhalb des Grundkörpers findet sich eine ebenfalls kegelförmige Erweiterung (sog. Schürze), e) an die sich zunächst ein schmaler zylindrischer Absatz f) und sodann ein zylindrischer Fuß mit deutlich geringerem Durchmesser als die Schürze anschließt, g) der Zentrierstift ist einheitlich blau. 2. Die Klagegeschmacksmuster zu 0007 – 0011 schützen jeweils einen Zentrierstift mit den vorstehend wiedergegeben Merkmalen, wobei als weiteres Merkmal zu h) zwischen der Pylone (Merkmal a)) und der Fase (Merkmal b)) ein schmaler, zylindrischer Bund gezeigt wird. 3. Die Klagegeschmacksmuster 0012 – 0017 schützen jeweils einen Zentrierstift mit den vorstehend unter 1. wiedergegebenen Merkmalen mit der Maßgabe, dass der Zentrierstift in Merkmal a) anstelle des kegelförmigen, länglichen Abschnitts eine kurze zylindrische Spitze mit flach gerundeter Kuppe zeigt. 4. Die Klagegeschmackmuster sind gemäß Art 8 Abs. 1 GGV vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen. Nach Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn eine gangbare Designalternative zu Merkmalen existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllt (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 200, 205 – Tablet-PC, Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8 Rdnr. 18 m.w.N.). Ob dies vorliegend der Fall ist, insbesondere ob die von der Klägerin aufgezeigten Designalternativen zu einzelnen Gestaltungsmerkmalen eine technisch gleichwertige Lösung darstellen, kann indes dahinstehen. Denn eine schutzausschließende technische Bedingtheit liegt auch dann vor, wenn die (technische) Funktionalität der einzige das Design bestimmende Faktor ist. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer der Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM). Dieses hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R 690/2007-3 – Häcksler, vorgelegt als Anlage B 23) ausgeführt: „… In some cases functionality will be the dominant preoccupation of the designer. The need to make a product that works will be uppermost in the designer`s mind and will largely determine the appearance of the product. As long as functionality is not the only relevant factor, the design is in principle eligible for protection. It is only when aesthetic considerations are completely irrelevant that the features of the design are solely dictated by the need to achieve a technical solution. This is not, it must be stressed, tantamount to introducing a requirement of aesthetic merit into this legislation. It is simply recognition of the obvious fact that when aesthetics are totally irrelevant, in the sense that no one cares whether the product looks good, bad, ugly or pretty, and all that matters is that the product functions well, there is nothing to protect under the laws of design”. Die vorstehenden Erwägungen, wonach dann, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern dieses allein auf Erwägungen der Funktionalität beruht, kein Anlass für die Gewährung von Geschmacksmusterschutz besteht, sind überzeugend. Denn wenngleich das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht auf besondere ästhetische Anforderungen verzichtet (Ruhl, a.a.O., Art. 3 Rz. 17 m.w.N.), so ist das geschützte Leistungsergebnis nach Art. 3 lit. a) GGV die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon und nicht eine bestimmte technische Lösung. In Abgrenzung zu den bestehenden technischen Schutzrechten trägt dem Art. 8 GGV dadurch Rechnung, dass durch die technische Funktion bestimmte Erscheinungsformen vom Schutz ausgeschlossen sind. Dazu müssen dann auch solche Erzeugnisse zählen, bei denen keine gestalterische Tätigkeit entfaltet worden ist, die mithin auch kein schützenswertes Leistungsergebnis in gestalterischer Hinsicht aufweisen. Der enge unmittelbare Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 GGV wird hierdurch auch nicht über Gebühr ausgedehnt. Denn die Fälle, in denen sich feststellen lässt, dass eine Erscheinungsform nicht – auch nicht zu einem geringen Teil - auf ästhetischen Erwägungen beruht, sind ersichtlich seltene Ausnahmefälle. Die Frage, ob die einzelnen Gestaltungsmerkmale allein aus Erwägungen der Funktionalität gewählt worden sind, ist objektiv zu betrachten, so dass es nicht auf den subjektiven Willen des Entwerfers ankommt, sondern darauf, ob ein objektiver Beobachter bei vernünftiger Betrachtungsweise zu dem Ergebnis kommt, dass allein funktionale Erwägungen ausschlaggebend für die Designentscheidung gewesen sind (HABM a.a.O., Rz. 36). Allerdings kann ein entsprechender Wille des Entwerfers als Indiz für letzteres herangezogen werde. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Formgebung der Klagegeschmacksmuster, wie sie in den Merkmalen a) – f) und h) beschrieben ist, als rein durch die Funktionalität und damit technisch bedingt anzusehen. Hierfür spricht zunächst, dass im Hinblick auf jedes einzelne Gestaltungsmerkmal die gewählte Gestaltung unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks technische Vorteile bietet, ohne dass es darauf ankäme, ob etwaige Designalternativen tatsächlich gleichwertig sind. Die Länge der in Merkmal a) beschriebenen Pylone bzw. – im Falle der Klagegeschmacksmuster 0012 bis 0017 – kuppelförmigen Spitze ist im Wesentlichen durch die Dimensionierung der Elektrode und die verwendeten Muttern vorgegeben. Die Rundung der Spitze hat den technischen Vorteil, ein Auffädeln ohne Verkantung der Mutter zu erleichtern. Die in Merkmal b) beschriebene Fase korrespondiert – wie unstreitig geblieben ist – mit der in Muttern häufig anzutreffenden 45-Grad-Fase, so dass sie für die Zentrierung der Mutter jedenfalls hilfreich ist. Die zylindrische Grundform für den Grundkörper (Merkmal c)) bietet sich schon deshalb an, weil sie der Form des Loches, durch das der Zylinder geführt wird, entspricht. Die in Merkmal d) beschriebene Schürze ist grundsätzlich erforderlich, um ein weiteres Hindurchgleiten des Zentrierstiftes durch das Loch nach oben zu verhindern. Ihr Winkel korrespondiert, wie sich bei Inaugenscheinnahme der von der Klägerin als Anlage K 26 vorgelegten aufgeschnittenen Unterelektrode nebst Zentrierstiften ersehen lässt, mit einer korrespondierenden Fase am unteren Gewinderand der Elektrode. Dies erleichtert jedenfalls die Zentrierung und führt zu einer möglichst großen Auflagefläche zwischen Unterelektrode und Stift. Der zylindrische Teil der Schütze sorgt für einen flachen, wenig bruchfälligen Winkel am Schürzenende. Der zylindrische Fuß (Merkmal f)) wird von der Feder im Unterteil der Elektrode umfangen und bietet damit den Vorteil, den Zentrierstift auf der Feder besonders fest zu fixieren. Der bei den Klagegeschmackmustern 0007 - 0011 vorhandene Bund stellt, wie sich dem klägerischen Werbekatalog gemäß Anlage K 7 entnehmen lässt, eine Sonderausführung zur Benutzung mit einer Hutmutter da und trägt damit der besonderen Form der aufzunehmenden Hutmutter Rechnung. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in ihrer als Anlage B 7 vorgelegten Werbung ausschließlich die technischen Vorteile sowohl des Werkstoffs als auch der Formgebung ihrer Zentrierstifte hervorhebt. Dies bestätigt auch die als Anlage B 4 – 6 vorgelegte Berichterstattung Dritter über die von der Klägerin nach den Klagegeschmacksmustern vertriebenen Zentrierstifte. Schließlich hat sich im Rahmen der Vernehmung des Zeugen L, der für die Klägerin an der Entwicklung der Klagegeschmacksmuster maßgeblich beteiligt war, deutlich herausgestellt, dass auch im Rahmen des tatsächlichen Entwerfervorgangs allein funktionale Aspekte eine Rolle gespielt haben. Nach dessen glaubhaften Angaben sei Ziel der Entwicklung der Zentrierstifte aus Keramik gewesen, die „Geometrie“ der verschiedenen im Markt befindlichen Schweißzentrierstifte im Hinblick auf die begrenzte Anzahl an Schweißmuttern mit entsprechenden DIN-Gewinden zu vereinheitlichen und zu optimieren. Es sollte eine möglichst für viele Abnehmer benutzbare „Geometrie“ bei gleichzeitig möglichst kostengünstiger Nutzung des Werkstoffes unter Optimierung der technischen Eigenschaften geschaffen werden. Deshalb seien die Zentrierstifte in Zusammenarbeit mit Kunden ständig diskutiert und verbessert worden, wobei man sich auch von anderen auf dem Markt befindlichen Produkten habe inspirieren lassen. Dass der Zeuge sich ersichtlich um eine technische Optimierung der Stifte bemüht hat, zeigt seine Aussage, wonach er mit Herrn N unter Einbringung seines Wissens aus den Gesprächen mit anderen Kunden vor allem über die Eigenschaften diskutiert hat, die der Zentrierstift haben sollte. Die Bedeutung der technischen Optimierung bestätigt auch seine Äußerung, dass die Klägerin einen wie in der Patentschrift gemäß Anlage B 8 gezeigten Stift wohl nie gefertigt habe, da ein Fertigungsingenieur sofort am unteren Ende einen kleinen Zylinder anschließen würde, um keinen spitzen, bruchanfälligen Winkel an dieser Stelle zu haben. Letztlich ist aus der Aussage des Zeugen deutlich geworden, dass es dem Zeugen L einzig um die Schaffung eines technisch optimalen Produktes, das den technischen Anforderungen möglichst vieler Automobilhersteller genügt und gleichzeitig den Werkstoff Keramik kostengünstig einsetzt, gegangen ist. In der Zusammenschau all dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass bei objektiv-vernünftiger Betrachtungsweise die Formgebung der Klagegeschmacksmuster auf rein funktionalen und nicht, auch nicht in geringem Umfange, auf ästhetischen Erwägungen beruht. Das Merkmal g), die blaue Farbgebung der Klagegeschmacksmuster, ist nicht geeignet, entgegen Art. 8 Abs. 1 GGV einen Geschmacksmusterschutz zu begründen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Farbgebung durch den Werkstoff vorgegeben und deshalb technisch bedingt ist, wie von der Beklagten geltend gemacht. Denn die vorliegende Farbgestaltung wäre für sich nicht ausreichend, eine Eigenart der Klagegeschmacksmuster zu begründen. Grundsätzlich kann eine abweichende Farbgebung für sich gesehen zwar die Eigenart eines Geschmacksmusters gegenüber einem vorbekannten Muster mit derselben Formgebung begründen, allerdings nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa einer ungewöhnlichen Farbgestaltung (so zutreffend Ruhl, a.a.O., Art. 6 Rz. 123). Vorliegend ist unstreitig geblieben, dass die blaue Farbgebung jedenfalls als Herkunftshinweis auf die Klägerin dient (vgl. etwa die in den Anlagen B 4 und B 5 vorgelegte diesbezügliche Berichterstattung, wonach das Markenzeichen der Klägerin der leuchtend blaue Keramik-Werkstoff Cerazur ist). Schon deshalb würde der informierte Benutzer, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es X seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (vgl. GRUR 2013, 178 Rz. 53 – PepsiCo ./. Grupo Promer), die Farbgebung zur Bestimmung des Gesamteindrucks deutlich untergewichten. Auch ist die Farbgebung nicht ungewöhnlich, da der Zentrierstift einheitlich in leuchtend blau und damit in einer Grundfarbe gehalten ist. Wäre aber mithin allein die blaue Farbgebung der Klagegeschmacksmuster nicht geeignet, deren Eigenart gegenüber einem vorbekannten Muster zu begründen, so ist es nicht gerechtfertigt, die blaue Farbgebung für die Begründung der Geschmacksmusterfähigkeit der Klagegeschmacksmuster heranzuziehen und dadurch den Schutzausschlussgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV zu umgehen (vgl. hierzu aber einschränkender Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz. 28). 5. Keiner Entscheidung bedarf nach alledem, ob die Klagegeschmacksmuster auch X fehlender Neuheit und Eigenart nichtig sind. II. Der Widerklageantrag zu 2. ist demgegenüber unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der durch die Abwehr der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Kosten aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar war die Abmahnung mangels Rechtsbeständigkeit der Klagegeschmacksmuster unberechtigt und kann eine unberechtigte Schutzrechtsabmahnung nach ständiger Rechtsprechung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als absolutem Schutzrecht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (grundlegend: BGH, Großer Senat, NJW 2005, 3141). Es fehlt indes an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden des Verwarners, wenn dieser sich fach- und rechtskundigen Rat eingeholt (BGH NJW 1976, 2162) und die Überzeugung erlangt hat, dass das Schutzrecht Bestand hat (BGHZ 62, 29, 39; vgl. auch Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rz. 132, Beck OK BGB-Spindler, § 823 Rz. 123). Dies war vorliegend der Fall. Die Schutzrechtslage, insbesondere betreffend den Rechtsbestand der Klagegeschmacksmuster, ist keineswegs eindeutig und die von der Klägerin unter Inanspruchnahme fachanwaltlichen Rates vertretene Rechtsposition jedenfalls vertretbar. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat sie damit bei der vorprozessualen Geltendmachung ihrer Rechte angewandt. III. Die Klage ist unbegründet. Aus den vorstehend unter I. ausgeführten Gründen sind die Klagegeschmacksmuster jeweils nicht rechtsbeständig. Die Beklagte hat die fehlende Rechtsbeständigkeit auch in gemäß Art. 81 Abs. 1 S. 2 GGV statthafter Weise mit der Nichtigkeitswiderklage angegriffen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.