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Urteil

4b O 145/14

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents und kann Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche geltend machen. • Angebot und Vertrieb der angegriffenen Querträger mit Steckrungensystem verletzen wortsinngemäß die Ansprüche 1 und 14 des Klagepatents (§ 9 PatG). • Ein privates Vorbenutzungsrecht der herstellenden Firma besteht nicht, wenn die Nutzung im Rahmen eines Werkvertrags zur Herstellung eines Prototyps erfolgte. • Eine Aussetzung des Verletzungsprozesses wegen anhängiger Nichtigkeitsklage ist nur gerechtfertigt, wenn die Nichtigkeit des Patents mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Patentrecht: Unterlassung und Auskunft bei Verletzung durch Querträger mit Steckrungensystem • Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents und kann Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche geltend machen. • Angebot und Vertrieb der angegriffenen Querträger mit Steckrungensystem verletzen wortsinngemäß die Ansprüche 1 und 14 des Klagepatents (§ 9 PatG). • Ein privates Vorbenutzungsrecht der herstellenden Firma besteht nicht, wenn die Nutzung im Rahmen eines Werkvertrags zur Herstellung eines Prototyps erfolgte. • Eine Aussetzung des Verletzungsprozesses wegen anhängiger Nichtigkeitsklage ist nur gerechtfertigt, wenn die Nichtigkeit des Patents mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin (ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents EP A) verklagte zwei Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents, das ein Fahrzeugrahmen-/Querträgersystem zur Ladungssicherung schützt. Die Beklagten boten unter der Bezeichnung „H“ einen Querträger mit Steckrungensystem an und zeigten ein entsprechendes Fahrzeug auf der IAA 2014. Die Klägerin hatte zuvor bis Ende 2013 an die Beklagten patentgemäße Querträger geliefert; danach bezogen die Beklagten ein System eines Dritten. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung und Rückruf; sie macht u.a. vorprozessuale Abmahnkosten geltend. Die Beklagten rügen fehlende Lizenzstellung der Klägerin, berufen sich auf Vorbenutzung und rügten die Rechtsbeständigkeit des Patents durch eingebaute Stand-der-Technik-Akten. Eine Nichtigkeitsklage gegen das Patent war anhängig, aber noch nicht entschieden. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin; stillschweigende Lizenzerteilung wird durch Zahlungen der Gebühren und die Vertragsunterlagen bestätigt; zudem erfolgte wirksame Abtretung von Schadensersatzansprüchen an die Klägerin. • Patentgehalt: Anspruch 1 und 14 schützen Querträger mit zahlreichen nach oben offenen Ausnehmungen, pfostenartige Sicherungselemente einsteckbar an die Ladung grenzend und Ladeboden auf gleicher Höhe oder höher als Querträger; Kern ist, dass der Fahrzeugrahmen selbst zur Aufnahme der Sicherungselemente ausgebildet ist. • Patentverletzung: Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die beanspruchten Merkmale; Angebot und Vertrieb in Deutschland stehen zwischen den Parteien nicht im Streit und begründen eine wortsinngemäße Verletzung (§ 9 PatG). • Kein Benutzungsrecht/Vorbenutzung: Die Beklagten können sich nicht auf Einwilligung der Klägerin oder ein privates Vorbenutzungsrecht der Fertigerfirma (Firma I) berufen; die Firma I handelte im Rahmen eines Werkvertrags zur Prototypenherstellung, sodass ein Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG ausscheidet. • Nichtigkeitsvorbringen unbeachtlich für Aussetzung: Die vorgelegenen Stand-der-Technik-Dokumente und Fotounterlagen offenbaren die erfindungsgemäße Lehre nicht neuheitsschädlich und machen die Erfindung nicht naheliegend; daher besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Erfolgt der Nichtigkeitsklage und kein Aussetzungsgrund. • Rechtsfolgen: Wegen unberechtigter Benutzung stehen der Klägerin Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung (Art.64 EPÜ i.V.m. §§ 9, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB), Vernichtung und Rückruf (§ 140a PatG) sowie Schadensersatzansprüche zu; die Beklagten handelten schuldhaft und haften gesamtschuldnerisch. • Schadensersatz und Zinsen: Bezifferbarer Schaden sind vorprozessuale Abmahnkosten in Höhe von 7.519,00 EUR; Zinsen seit Zustellung der Klage; weitergehender Schaden ist nicht konkret bezifferbar, aber möglich, weshalb Feststellungsinteresse besteht. Die Klage war zulässig und begründet. Die Beklagten wurden zur Unterlassung des Angebots, Vertriebs, Gebrauchs und Besitzes der patentverletzenden Querträger in Deutschland verurteilt; sie haben der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie gesamtschuldnerisch 7.519,00 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 19.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wurde zur Vernichtung bzw. Herausgabe der im Bestand befindlichen patentverletzenden Erzeugnisse und zum Rückruf der seit 01.01.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse verpflichtet. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch schadensersatzpflichtig sind für alle entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus den patentverletzenden Handlungen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.