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Urteil

8 O 179/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0506.8O179.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.470 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 23.180 seit dem 20. Dezember 2014 und im Übrigen seit dem 28. Mai 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.470 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 23.180 seit dem 20. Dezember 2014 und im Übrigen seit dem 28. Mai 2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist Anbieter erstrangiger Hypothekendarlehen für den Kauf bestehender Objekte, Umschuldungen und Neubauvorhaben, wenn die zu finanzierenden Objekte überwiegend zu wohnwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Am 13. März 2006 schlossen die Parteien zur Finanzierung einer in Düsseldorf gelegenen Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von € 310.000 mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31. März 2018 sowie einen weiteren Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von € 70.000 mit gleicher Zinsfestschreibung. Am 3. Dezember 2007 schlossen sie einen weiteren Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von € 60.000 mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31. Dezember 2017. Den Darlehensverträgen waren jeweils Widerrufsbelehrungen beigefügt. Dort heißt es jeweils zum Fristbeginn: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Weiter heißt es zu den Widerrufsfolgen: „Sofern ein etwaiger Widerruf erst nach Auszahlung des Darlehens wirksam wird, ist die Darlehensvaluta nebst Zinsen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen. Die Klägerin nahm die Darlehen in Anspruch. Im Jahr 2011 verkaufte die Klägerin die Immobilie und zahlte die Darlehen vorzeitig an die Beklagte zurück. Dafür stellte die Beklagte der Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt € 25.470 in Rechnung. Die Klägerin erklärte sich einverstanden und zahlte die Vorfälligkeitsentschädigungen (Anl. B1-B4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe eines Angebotes betreffend die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen unter Hinweis auf ein bestehendes Widerrufsrecht auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2014 teilte die Beklagte mit, dass sie die Ansprüche im Zusammenhang mit einem Widerruf ablehnen werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärte die Klägerin den Widerruf der beiden Darlehensverträge vom 13. März 2006 und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2014 zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen auf, was die Beklagte zurückwies. In der Klageschrift widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag vom 3. Dezember 2007. Die Klägerin hält die ihr erteilten Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft. Zunächst sei die Frist aufgrund des Wortes „frühestens“ nicht bestimmbar. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie bei den Widerrufsfolgen den Hinweis, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, weggelassen habe. Überdies würden ihr, der Klägerin, dadurch lediglich die Nachteile, nicht jedoch ihre Rechte deutlich gemacht. Ferner ist die der Ansicht, es lägen keine Fernabsatzverträge vor. Im Rahmen der Vertragsanbahnung habe es immer persönlichen Kontakt mit dem Vermittler der Beklagten, Herrn H, gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € € 25.470 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 23.180 seit dem 20. Dezember 2014 sowie aus € 2.290 seit Klagezustellung zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich jeweils um Fernabsatzverträge, da die Verträge jeweils auf dem Postwege zustande gekommen seien. Infolge der Ablösung der Darlehen sei das Widerrufsrecht jedenfalls gemäß § 312d Abs. 3 BGB a.F. erloschen. Einen persönlichen Kontakt habe es nie gegeben. Der Einsatz eines Darlehensvermittlers sei irrelevant, dieser sei nicht Vertreter von ihr, der Beklagten, gewesen. Jedenfalls sei es europarechtswidrig, dass die Anforderungen der Richtlinie #####/####/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher nicht mehr berücksichtigt würden. Zudem sei ein Widerruf nach der vollständigen Ablösung der Darlehensverträge nicht mehr möglich. Überdies handele es sich bei einem Widerruf mehr als acht Jahre nach Vertragsschluss um unzulässige Rechtsausübung. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nach dem Widerruf der Darlehensvertragserklärungen gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 des gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB im Streitfall weiter anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 10. Juni 2010 geltenden Fassung (fortan BGB a.F.) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen beanspruchen (dazu nachfolgend unter 1 bis 5). Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB bzw. gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB gerechtfertigt. 1. Der Klägerin stand hinsichtlich ihrer auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. zu. Diese Widerrufsrechte werden nicht von der Regelung in § 312d BGB a.F. verdrängt oder durch diese Regelung überlagert. Bei den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen handelt es sich nicht um Fernabsatzgeschäfte im Sinne von § 312b BGB a.F., da sie nicht – wie gemäß § 312b Abs. 1 BGB a.F. erforderlich – unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sind. a) Für die Frage, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, ist nicht allein der Abschluss maßgeblich, sondern – was die Formulierung in § 312b Abs. 2 BGB a.F. nahelegt – auch die Anbahnung des Vertrages (vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Auflage 2007, § 312b BGB Rn. 53 m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03 [unter II 3 b bb], wo die gesamte Phase von Vertragsanbahnung und –abschluss gleichrangig betrachtet wird). Tritt bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages eine natürliche Person mit dem Verbraucher in Kontakt, steht dies der Annahme eines Fernabsatzgeschäfts nicht notwendig entgegen. Nach dem Schutzweck der §§ 312b bis 312d BGB a.F. liegt auch dann ein ausschließlicher Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, da eine Person, deren Rolle sich auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit das für Distanzgeschäfte typische Defizite nicht zu beheben vermag und der Verbraucher ebenso schutzwürdig ist wie bei einem Vertragsschluss ohne persönlichen Kontakt zu dem Boten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03 [unter II 3 b bb (1) (a)]). Anders kann es jedoch liegen, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03 [unter II 3 b bb (1) (b)]). b) Für Anbahnung und Abschluss der in Rede stehenden drei Verträge haben nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel Verwendung gefunden. Die Vertragsabschlüsse gehen auf die Tätigkeit des Vermittlers H zugrunde, dessen Tätigkeit sich nicht auf diejenige eine Boten in dem oben beschriebenen engen Sinne beschränkte. Herr H – ein gelernter Bankkaufmann – war regelmäßig für die Beklagte als Vermittler tätig, erarbeitete Finanzierungspläne (Anlage A11), hatte von der Beklagten deren Formulare zur Verwendung erhalten (Anlage A10), erteilte – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – im persönlichen Gespräch Auskünfte über die von der Beklagten angebotenen Konditionen und war – wie die von der Klägerin vorgelegte Korrespondenz zwischen der Beklagten und Herrn H zeigt (Anlagen A13 und A14) – damit betraut, die für das Zustandekommen der Verträge notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich Sicherheitenbestellung und Abwicklung der Umschuldung zu schaffen. Er war mitnichten als bloßer Bote tätig, sondern wurde von der Beklagten gezielt in die Lage versetzt, für die Klägerin eine Finanzierungsplanung mit den Produkten der Beklagten erstellen und der Klägerin bei der Anbahnung der Verträge persönlich zur Seite stehen zu können und sie vor Ort bei der Beschaffung der erforderlichen weiteren Unterlagen zu unterstützen. Von seiner Qualifikation her und aufgrund der von der Beklagten ihm zur Verfügung gestellten Informationen besaß Herr H die erforderlichen Kenntnisse, um etwaige Fragen der Klägerin zu dem angebahnten Vertrag mit der Beklagten beantworten zu können, so dass sich die Klägerin gerade nicht in für Distanzgeschäfte typischen Situation befand, in der dem Kunden vor Ort kein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht. 2. Die Klägerin hat ihre Widerrufsrechte fristgerecht ausgeübt. Die jeweilige zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. war zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärungen noch nicht abgelaufen. Sie ist durch die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen nicht in Gang gesetzt worden. a) Die von der Beklagten erteilte Belehrung genügt nicht den gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. an sie zu stellenden Anforderungen. aa) Nach den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. ist dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen. Die Belehrung muss ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich machen und hat Namen und Anschrift desjenigen zu enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts. Entsprechend dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers muss die Belehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein und soll ihm nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]). bb) Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten erteilte Belehrung nicht. Die von ihr verwandte Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, da sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs „frühestens“ entnehmen, dass der Beginn der Frist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 b bb]). b) Die Beklagte kann sich nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung berufen. Voraussetzung hierfür wäre, dass das von der Beklagte verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht – sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung – vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 – II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]). Daran fehlt es. So hat die Beklagte im Rahmen ihrer Belehrungen den gesamten Abschnitt zu den Widerrufsfolgen weggelassen und durch einen einzigen eigenen Satz: „Sofern ein etwaiger Widerruf erst nach Auszahlung des Darlehens wirksam wird, ist die Darlehensvaluta nebst Zinsen an den Darlehensgeber zurückzuzahlen.“ ersetzt. Hierdurch hat sie die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen und in den Mustertext eingegriffen. 3. Die Widerrufsrechte der Klägerin sind nicht erloschen. a) Die Widerrufsrechte der Klägerin sind nicht gemäß Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB erloschen. Sie hat ihre Widerrufe vor jeweils vor dem sich daraus ergebenden Datum erklärt. b) Der Erlöschenstatbestand des § 312d Abs. 3 BGB a.F. greift nicht ein. Das gilt schon deshalb, weil es sich bei den Darlehensverträgen – wie bereits unter 1 ausgeführt – nicht um Fernabsatzgeschäfte handelt. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen des § 312d Abs. 3 BGB a.F. auch bei Annahme eines Fernabsatzgeschäftes nicht vor. Denn die Verträge sind nicht „von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt“ worden. Vielmehr sind sie vorzeitig beendet worden mit der Folge, dass weder die Klägerin die nach dem Vertrag geschuldeten Zinsen vollständig an die Beklagte entrichtet hat noch die Beklagte der Klägerin die Darlehensvaluten für die vorgesehenen Vertragslaufzeiten zur Nutzung überlassen hat. c) Die Widerrufsrechte sind nicht infolge der Beendigung der Darlehensverträge entfallen. aa) Die einvernehmliche Beendigung der Darlehensverträge im September 2011 hat nicht den Wegfall der Widerrufsrechte der Klägerin zur Folge. Kündigt der Verbraucher einen Vertrag, schließt dies den späteren Widerruf jedenfalls dann nicht aus, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde; denn in einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass dem Verbraucher bei Ausspruch der Kündigung bewusst ist, daneben ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen und sein Wahlrecht zwischen Widerruf und Kündigung sachgerecht ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 [unter C I 1 b bb (1)] zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12 unter II 3 a] zum Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG a.F.). Diese Erwägungen sind nicht auf das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers beschränkt, sondern gelten für das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers ebenso wie für Fälle, in denen der Verbraucher keine Kündigung des Vertrages ausspricht, sondern eine Vereinbarung über dessen Aufhebung abschließt. bb) Auch sonst hat der Wegfall der nach den Darlehensverträgen bestehenden Pflichten nicht das Erlöschen der Widerrufsrechte der Klägerin zur Folge. Der Auffassung, ein Widerrufsrecht könne nur ausgeübt werden, wenn noch Verpflichtungen aus dem Vertrag bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2014 – 6 U 135/14, WM 2015, 718 [unter II 3]; Beschluss vom 18. Januar 2012 – 6 W 221/11, BKR 2012, 240 [unter II 3 b]), vermag die Kammer nicht beizutreten. Zwar erlischt gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit der Erfüllung das Schuldverhältnis. Damit ist aber nicht das Schuldverhältnis im weiteren Sinn – also die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner – gemeint, sondern die aus solchen Beziehungen erwachsene einzelne Forderung des Gläubigers bzw. Schuld des Schuldners, also das Schuldverhältnis im engeren Sinne, mithin (nur) die betreffende Leistungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1953 – II ZR 181/52, BGHZ 10, 391 = NJW 1954, 231). Der Vertrag bleibt, auch wenn er erfüllt oder beendet wurde, rechtlich existent, und bildet weiterhin die Rechtsgrundlage für die erfolgten Vermögensverschiebungen. Auch das Gesetz geht von einem Fortbestand des Widerrufsrechts unabhängig von der Regelung des § 362 BGB aus. Andernfalls bedürfte es der verschiedenen Erlöschensregelungen – etwa in § 2 Abs. 1 S. 4 HTürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung = § 2 HTürWG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (bei unterbliebener Belehrung Erlöschen des Widerrufsrechts erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung), § 7 Abs. 2 VerbrKrG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (bei unterbliebener Belehrung Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung) oder § 356 Abs. 4 S. 1 BGB – nicht. Ohne eine solche ausdrückliche gesetzliche Erlöschensanordnung kommt ein Erlöschen nur durch eine entsprechende Anwendung einer Erlöschensnorm in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12 [unter II 3 b] zum Erlöschen des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers aus § 8 Abs. 4 S. 1 VVG a.F. nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG). Die in dem Urteil vom 16. Oktober 2013 als Analogiebasis herangezogenen Vorschriften galten aber nur zwischen dem 16. Mai 1986 und dem 31. Dezember 2001 (HTürWG) bzw. zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2001 (VerbrKrG); eine ähnliche Regelung (Erlöschen des Widerrufsrechts des nicht schriftlich belehrten Abzahlungskäufers zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Sache geliefert und der Käufer den Kaufpreis vollständig entrichtet hat) enthielt auch § 1b Abs. 2 S. 5 AbzG (Geltung vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1990). Zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Juli 2002 galt dann die allgemeine Begrenzung des Widerrufsrechts auf sechs Monate nach Vertragsschluss (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F.), die mit dem OLG-VertretungsänderungsG mit Wirkung ab dem 1. August 2002 aber modifiziert wurde durch die Regelung in dem eingefügten § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F., nach der das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Soweit eine entsprechende Anwendung von Vorschriften über ein Erlöschen von Widerrufsrechten – etwa infolge von deren Außerkrafttreten – nicht in Frage kommt, ist für die Annahme eines Erlöschens des Widerrufsrechtes infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15 [unter II 1 b]; Urteil vom 18. März 2015 – IV ZR 459/14 [unter II 2 a bb]; Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 [unter C I 1 b bb (2) = Rn. 37]; Urteil vom 24. November 2009 – XI ZR 260/08 [unter B II 1]). Nichts anderes gilt für den Streitfall, zumal es in ihm – wie bereits vorstehend unter 3 a ausgeführt – nicht einmal zu einer beiderseits vollständigen Leistungserbringung gekommen ist. 4. Der Ausübung der Widerrufsrechte steht § 242 BGB nicht entgegen. a) Die Widerrufsrechte sind nicht verwirkt. aa) Die Verwirkung als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Für letzteres ist notwendig, dass der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und er sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Entscheidend ist dabei nicht ein Willensentschluss des Berechtigten, sondern die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, ob die Leistung für den Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt des verspäteten Hervortretens des Berechtigten unzumutbar ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 205/05 [unter II 2]; Urteil vom 5. Juli 2011 – XI ZR 306/10 [unter II 3 a]; Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 [unter II 2]; Urteil vom 20. Juli 2010 – EnZR 23/09 [unter II A 2 a]; Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 [unter II 1 a]; Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56, BGHZ 25, 47 = NJW 1957, 1358 [unter II 1]). An die Verwirkung eines einem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen, da die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile grundsätzlich dessen Geschäftspartner zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02 [unter II 7]). bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob das Zeitmoment nach Ablauf von hier zweimal mehr als achteinhalb Jahren und einmal siebeneinhalb Jahren nach Vertragsschluss erfüllt ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 13 U 219/12 [unter 2]: sechs Jahre und fünf Monate sind für das Zeitmoment nicht ausreichend). Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Das für die Annahme einer Verwirkung notwendige Umstandsmoment liegt, wie bereits vorstehend unter aa) aufgezeigt, nur vor, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Anspruchs ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 [unter C I 1 b cc (1)] sowie – jeweils eine nicht nur belanglose Mängel enthaltende Belehrung betreffend – Urteile vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 und 448/14 [jeweils unter III 1 a bb (3)]). Jedenfalls hat die Beklagte nicht – wie erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 [unter II 2]) – dargelegt, auf die Nichtausübung des Widerrufsrechtes vertraut und sich im Hinblick darauf in bestimmter Weise in ihrem Verhalten eingerichtet zu haben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die der Beklagten etwa durch die Rückabwicklung entstehenden zusätzlichen Kosten führten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die eine Rückabwicklung für sie unzumutbar machen würden. b) Die Klägerin hat die Widerrufsrechte nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise widersprüchlich ausgeübt. aa) Widersprüchliches Verhalten – das von der Rechtsordnung im Grundsatz nicht missbilligt wird – ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 103/11 [unter II 3 a]). Unzulässig kann eine Rechtsausübung sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; maßgeblich für die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung ist nicht, dass der Berechtigte Kenntnis von seiner Berechtigung hat, ihm unredliche Absichten oder ein Verschulden zur Last fallen, sondern ob durch sein Verhalten ein ihm erkennbares schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 [unter II 2 a sowie unter II 2 b bb und cc]). bb) Es ist schon nicht erkennbar, dass das Verhalten der Klägerin bei objektiver Betrachtung das Gesamtbild widersprüchlichen Handelns abgibt. Hierfür genügt der mehrjährige Vollzug der Verträge nicht, weil die Klägerin über ihre Widerrufsrechte nicht ordnungsgemäß belehrt war. Mit der Ablösung der Darlehensverträge steht ihr jetziges Verhalten nicht in Widerspruch. Die Zielrichtung des Handelns der Klägerin geht vielmehr übereinstimmend jeweils dahin, sich von den mit den Verträgen eingegangenen Bindungen zu lösen. c) Schließlich kann die Beklagte der Ausübung der Widerrufsrechte nicht den allgemeinen Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. aa) Eine Rechtsausübung ist missbräuchlich, wenn die Geltendmachung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des anderen Teils, der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten zu Grunde liegt oder das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – II ZR 204/07 [unter II 1 b]). Ferner ist der in keinem Rechtsbereich ausgeschlossene Einwand des Rechtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen, wenn die gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichen zu erfassen vermögen und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätten (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1977 – IV ZR 143/76, NJW 1977, 1234 [unter 2]), was eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erfordert und auf besondere Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 [unter II 2]). Diese Gesichtspunkte stehen im Streitfall einer Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. bb) Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens genügt alleine der jahrelange Vollzug eines erst Jahre nach Vertragsschluss widerrufenen Vertrages regelmäßig nicht. Vielmehr ist – vorbehaltlich des Eingreifens einer nur für bestimmte Widerrufsrechte oder bestimmte Zeiträume geltenden und hier nicht einschlägigen gesetzlichen Regelung (wie beispielsweise § 1b Abs. 2 S. 4 AbzG in der zwischen dem 1. Oktober 1974 und dem 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 30. September 2000 geltenden Fassung, sinngemäß übernommen in § 7 Abs. 2 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, § 2 Abs. 1 S. 4 HTürWG in der zwischen dem 1. Mai 1986 und dem 30. September 2000 geltenden Fassung = § 2 HTürWG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die – nur für wenige Monate geltende – Regelung in § 355 Abs. 3 S. 1 BGB in der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2002 geltenden Fassung sowie § 356 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernabsatzverträge sowie nunmehr § 356b Abs. 2 S. 4 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und § 356d S. 2 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung für unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen) – die Möglichkeit eines erst längere Zeit nach Vertragsschluss erklärten Widerrufs die gesetzlich gewollte Folge einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung (vgl. schon BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber an dem „ewigen Widerrufsrecht“ auch nach aktueller Gesetzeslage noch in Teilbereichen festgehalten hat und eine Regelung, nach der das Widerrufsrecht bei fehlender oder unrichtiger Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Beginn der Widerrufsfrist erlischt, nur für bestimmte Verbraucherverträge getroffen hat, nicht aber für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Die neu eingeführte Erlöschensregelung für Altfälle ist ebenfalls beschränkt (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB für zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliardarlehensverträge). cc) Die Erwägung, der Widerrufende wolle sich aus „sachfremden Motiven“ von dem Vertrag lösen, vermag den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ebenfalls nicht zu begründen. Zwar ist Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a.F. geregelten Widerrufsrechts, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen, weshalb ihm bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden soll, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 [unter II 1 b aa (2)]). Gleichwohl kommt es auf die Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht an, da dessen Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85, BGHZ 97,127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]), der seine Entscheidung erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht zu treffen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1]). Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht der Auffassung beizutreten, der Widerruf eines vor mehreren Jahren nicht in einer Haustürsituation abgeschlossenen, durch ein Grundpfandrecht besicherten, eine feste, sich im Rahmen des seinerzeit marktüblichen Zinsniveaus bewegende Verzinsung vorsehenden und die gemäß § 492 Abs. 1, Abs. 1a) S. 1 BGB a.F. notwendigen Vertragsangaben enthaltenden Annuitätendarlehensvertrages zu einem Zeitpunkt, in dem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen um mehr als 30 % unter den Vertragszins gefallen ist und das mit den Mitteln des Darlehens erworbene Grundeigentum weiterhin zu eigenen Zwecken genutzt wird, stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 – 6 U 296/14, im Internet kostenfrei abrufbar unter www.nrwe.de [unter II 4 bis 6]). Unter solchen Umständen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen liefe letztlich darauf hinaus, für eine große Gruppe von Fällen, die einer abstrakt-generellen gesetzlichen Regelung ohne Schwierigkeiten zugänglich wäre, eine Ausnahme von dem gesetzlich bewusst eingeräumten ewigen Widerrufsrecht eines nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers zu schaffen und seine Motivlage – auf die es nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht ankommt – einer Kontrolle an letztlich frei gegriffenen Kriterien zu unterziehen. Das Argument, bei einem Widerruf mehrere Jahre nach Vertragsschluss werde der Zweck der Widerrufsvorschriften verfehlt, weil es dann nicht mehr um den Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen in der Phase des Vertragsschlusses und seine damalige Interessenlage gehe (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), verfängt nicht. Es zeigt kein missbräuchliches Verhalten eines Verbrauchers im Einzelfall auf, sondern stellt letztlich die Sinnhaftigkeit der Einräumung eines ewigen Widerrufsrechtes schlechthin in Frage. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Verbraucher einerseits von einem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen wird, wenn er sich hiervon im Vergleich zu einem Festhalten an dem Vertrag einen Vorteil verspricht, und er andererseits diese Entscheidung bezogen auf den Moment der Erklärung des Widerrufs trifft, und nicht rückbezogen auf seine Interessenlage im Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung, weshalb er selbstverständlich auch zwischenzeitlich – also erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung – eingetretene Veränderungen berücksichtigen wird. Über seine Beweggründe ist der Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung jedoch keinerlei Rechenschaft schuldig, und zwar weder, wenn er sein Recht zeitnah zur Abgabe seiner Vertragserklärung ausübt, noch wenn er dies – wie es ihm der Gesetzgeber in Fällen nicht ordnungsgemäßer Belehrung bewusst ermöglicht – „nach Jahr und Tag“ tut. Im einen wie im anderen Fall sind ihm nach § 242 BGB nur die allgemeinen, für jede Rechtsausübung geltenden Grenzen gesetzt, die hier nicht überschritten sind. d) Die Kammer verkennt nicht, dass die derzeit zu beobachtende – teils intensiv beworbene und oftmals wie auch hier anwaltlich begleitete – „Ausspielung des Widerrufsjokers“ lange Jahre nach Abschluss und Durchführung oder auch zwischenzeitlicher Ablösung eines Darlehensvertrages mit den von den Vorschriften über Verbraucherwiderrufsrechte verfolgten Grundgedanken nur schwer in Einklang zu bringen scheint. Bei dieser Betrachtung darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass es in der Tradition des Widerrufsrechtes liegt, seine Ausübung vom freien Willen des Berechtigten abhängig sein zu lassen, es auf seine Motive für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ankommt und der Grund des Widerrufs nicht vom Schutzzweck des das Widerrufsrecht vorsehenden Gesetzes gedeckt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85, BGHZ 97,127 = NJW 1986, 1679 [unter III 4]; Urteil vom 12. Juni 1991 – VIII ZR 256/90, NJW 1991, 2901 [unter II 2] jeweils zu § 1b AbzG). Ferner ist zu beachten, dass die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen auch der Generalprävention dienen und die Regelungen über den Aufschub des Fristbeginns darauf abzielen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Vor allem aber hat die Kammer anzuerkennen, dass das „ewige Widerrufsrecht“ die Konsequenz der von dem Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheidung ist, auf eine Befristung des einem Darlehensnehmer zustehenden Widerrufsrechts für den Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung zu verzichten, und es nicht in der Kompetenz der Gerichte liegt, diese gesetzgeberische Wertung durch eine über die zu § 242 BGB entwickelten und ansonsten anerkannten Grundsätze hinausgehende Handhabung dieser Vorschrift gleichsam zu korrigieren. 5. Infolge der danach wirksam von der Klägerin erklärten Widerrufe sind die Darlehensverträge gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden. In der Rechtsfolge sind danach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Zu diesen Leistungen zählen auch die von der Klägerin gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen, die sie zur Abgeltung der nach den Verträgen der Beklagten zustehenden Zinsen gezahlt hat. Sähe man dies anders (so wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 WM 2015, 1712 [unter II 1 a]), ergäbe sich die Klageforderung aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO): € 25.470.