Urteil
10 O 291/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:0520.10O291.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags. Sie schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 25.09./06.10.1995 zu 100.000,00 DM (Teil A) und 85.000,00 DM (Teil B, zusammen 94.589,00 EUR) einen Darlehensvertrag (Kto.-Nr. x) zur Finanzierung einer Eigentumswohnung, der durch Änderungsvertrag vom 05.12.2000 prolongiert wurde. Urspr. sah der Darlehensvertrag zu Teil A einen Festzins von 7,4% p.a. bis 2005 vor, für Teil B einen variablen Zins mit Zinsobergrenze vor, der aber bis 09.10.2000 festgeschrieben wurde auf 6,96% p.a. Durch die Prolongation wurde ein Zinssatz von 6,54% p.a. bis 24.11.2010 festgeschrieben. Für den weiteren Inhalt von Darlehensvertrag und Änderungsvertrag wird auf Anl. DE6 Bezug genommen. Unter dem 03.11.2010 schlossen die Parteien einen mit „Kreditvertrag / Vertragsänderung“ überschriebenen Vertrag zu „Stammnummer xx“ (Anl. DE1). Das Dokument enthält nach der Nennung der Klägerin die Einleitung „ Bei dem nachgenannten Kredit haben wir folgende Vertragsänderungen mit Ihnen zum 25.11.2010 vereinbart “. Als „Kreditbetrag zum Zeitpunkt der Wirksamkeit“ wurden 43.460 EUR. Es wurde ein bis 30.09.2025 festgeschriebener Sollzinssatz von 4,75% p.a. vereinbart (eff. Jahreszins 4,84%). Unter Ziffer 9 enthielt das Vertragsdokument eine Widerrufsbelehrung. Ziffer 10 lautet: „10. Sonstige Vereinbarung Alle übrigen Vereinbarungen des Kreditvertrags zu dem oben genannten Konto bleiben unverändert.“ Für den übrigen Inhalt des Vertrags sowie Inhalt und Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf Anl. DE1 Bezug genommen. Im Jahr 2014 wollte die Klägerin die Eigentumswohnung veräußern. Sie widerrief den Vertrag aus 2010 mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2014 (Anl. DE2). Da die Beklagte ein Widerrufsrecht verneinte und den Vertrag aus dem Jahr 2010 als Prolongation bezeichnete, wurde der Vertrag gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung iHv 11.441,12 EUR und die Zahlung der Restvaluta abgelöst. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie gezahlter Raten nebst Nutzungsentschädigung abzüglich von ihr zu zahlender Zinsen in Höhe des jeweiligen Marktzinses i.H.v. 3.946,75 EUR nach der Forderungsaufstellung in Anl. DE9. Die Klägerin trägt vor, es habe sich 2010 um eine echte Abschnittsfinanzierung gehandelt. Es habe somit ein Widerrufsrecht bestanden. Dieses habe sie auch 2014 noch ausüben können, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Es fehle ein Hinweis auf die zu zahlenden Sollzinsen. Die Belehrung sei zudem nicht hinreichend deutlich und schließe nicht mit der Unterschrift des Darlehensnehmers ab. Sie entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Sie könne Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fordern, müsse die Valuta ihrerseits aber nur mit dem jeweils marktüblichen Zins verzinsen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.441,12 EUR (geleistete Vorfälligkeitsentschädigung) zu zahlen sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (18.07.2015) zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.946,75 EUR zu zahlen sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit (18.07.2015) zu zahlen; 3. hilfsweise, festzustellen, dass sie ihre Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrags vom 03.11.2010 Bereich 302 Stammnummer xx über 43.460,00 EUR mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2014 wirksam widerrufen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, bei dem 2010 geschlossenen Vertrag habe es sich um eine bloße (weitere) Prolongation des 1995 geschlossenen Darlehens gehandelt; es sei kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Der Vertrag enthalte mehrere Bezugnahmen auf den Ursprungsvertrag. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und enthalte die nach BGB und EGBGB notwendigen Angaben. Sie beruft sich auf Verwirkung wegen Zeitablaufs und auf missbräuchliche Rechtsausübung, da mit dem Widerruf nur der niedrigere Marktzins genossen werden wolle. Die Forderungsaufstellung sei hinsichtlich des Nutzungsersatzes falsch. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Ansprüche aus einem etwaigen Rückabwicklungsschuldverhältnis auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Antrag zu 1.) und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Antrag zu 2.) nach §§ 495, 355 ff., 346 ff. BGB bestehen nicht. Es bestand bereits kein gesetzliches Widerrufsrecht. 1. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem widerrufenen Vertrag um eine reine Prolongation des 1995 geschlossenen Vertrags, so dass kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB (in der von 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung) bestand. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei der also kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013, XI ZR 6/12). Unechte Abschnittsfinanzierungen sind Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden war, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011, Az. XI ZR 135/10). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12; Beschluss vom 06.12.1994, Az. XI ZR 99/94 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge nach §§ 495, 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12). Der Grund für die Unterscheidung liegt darin, dass sich der Verbraucher bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation befindet wie bei dem ursprünglichen Darlehensvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar, insbesondere war ein neues Kapitalnutzungsrecht mit den Zinsfestschreibungen nicht verbunden. Ein neues Kapitalnutzungsrecht, deren Vorliegen die Klägerin gar nicht ausdrücklich behauptet, besteht dies nach dem BGH-Urteil vom 28.05.2013, a.a.O., nur, wenn dem Darlehensnehmer ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes, noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH aaO, Rn. 21). Kein neues Kapitalnutzungsrecht wird eingeräumt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen werden (BGH, aaO, Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde nach Auffassung der Kammer hier nach diesen Grundsätzen kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Ziffer 10 des Darlehensvertrags verweist ausdrücklich „im Übrigen“ auf die bisher geltenden Konditionen. Der Vertrag wird als „Vertragsänderung“ bezeichnet, und auch in der Einleitung werden die folgenden Konditionen als Änderung bezeichnet. Auch die Vertragslaufzeit bis 2025 war bereits im Vertrag von 1995 vorgesehen. Dass weitere Einzelheiten als der Zinssatz selbst geändert wurden, ändert nach Auffassung der Kammer nichts an diesem Ergebnis. So spricht bereits der Bundesgerichtshof nicht nur von Zinssätzen, sondern von den Konditionen der bestehenden Kapitalnutzung, die geändert würden. Kein neues Kapitalnutzungsrecht entstehe, wenn lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt würden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 –, Rn. 23, juris). 2. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bestand demnach nicht. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag ist somit als vertragliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts zu sehen, für den die etwaige Abweichung von gesetzlichen Vorschriften über die Belehrung unschädlich ist. 3. Da aufgrund eines fehlenden bzw. verfristeten Widerrufsrechts keine Ansprüche auf Rückzahlung der Vertragsleistungen bestanden, fehlt auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 346 BGB. 4. In Ermangelung einer Hauptforderung entfallen auch etwaige Zinsforderungen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280, 286, 288 BGB. 5. Auch dem Hilfsantrag ist kein Erfolg beschieden. In der gestellten Form ist er zwar nicht unzulässig. Vielmehr kann er dahin gehend ausgelegt werden, dass die Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund des Widerrufs begehrt wird. Da es jedoch der Klägerin eines wirksamen Widerrufs ermangelt, fehlt nach den obigen Darstellungen auch die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.441,12 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Nutzungsersatz ist als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.