Urteil
10 O 291/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung liegt kein neues Kapitalnutzungsrecht vor; es besteht deshalb kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB.
• Eine als "Vertragsänderung" bezeichnete Prolongation, die sich im Übrigen auf den Ursprungsvertrag bezieht, begründet kein neues Darlehensverhältnis.
• Fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht, sind Rückzahlungs- und Nutzungsersatzansprüche aus Rückgewähr nach §§ 346 ff. BGB ausgeschlossen.
• Ein formell fehlerhaftes Widerrufsbelehrungselement ist unbeachtlich, wenn von vornherein kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Entscheidungsgründe
Prolongation als unechte Abschnittsfinanzierung schließt Widerrufsrecht aus • Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung liegt kein neues Kapitalnutzungsrecht vor; es besteht deshalb kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB. • Eine als "Vertragsänderung" bezeichnete Prolongation, die sich im Übrigen auf den Ursprungsvertrag bezieht, begründet kein neues Darlehensverhältnis. • Fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht, sind Rückzahlungs- und Nutzungsersatzansprüche aus Rückgewähr nach §§ 346 ff. BGB ausgeschlossen. • Ein formell fehlerhaftes Widerrufsbelehrungselement ist unbeachtlich, wenn von vornherein kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Die Klägerin hatte 1995 einen Darlehensvertrag zur Wohnungsfinanzierung geschlossen und diesen 2000 verlängert. Am 03.11.2010 vereinbarten die Parteien eine als "Kreditvertrag/Vertragsänderung" bezeichnete Vereinbarung mit festem Zinssatz bis 2025; das Dokument verweist in Ziffer 10 auf die übrigen unveränderten Vereinbarungen des Ursprungsvertrags und enthält eine Widerrufsbelehrung. 2014 wollte die Klägerin die Wohnung verkaufen und erklärte den Widerruf der Vereinbarung von 2010; die Beklagte lehnte ein Widerrufsrecht ab und forderte zur Ablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung von 11.441,12 EUR. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und weiterer Zahlungen sowie hilfsweise auf Feststellung des wirksamen Widerrufs. Die Beklagte hielt die Vereinbarung für eine bloße Prolongation und rügte Verwirkung und missbräuchliche Rechtsausübung. • Rechtliche Einordnung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt; Folgerung: kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB in der bis 12.06.2014 geltenden Fassung. • Tatbestandliche Prüfung: Die Vereinbarung von 2010 ist als "Vertragsänderung" bezeichnet und verweist ausdrücklich auf die bisherigen Konditionen (Ziffer 10); die Laufzeit bis 2025 war bereits im Ursprungsvertrag angelegt, somit wurde kein neues Kapitalnutzungsrecht begründet. • Rechtsfolge: Fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht, bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung oder auf Nutzungsentschädigung aus Rückgewähr (§§ 346 ff. BGB). • Widerrufsbelehrung: Selbst wenn die Widerrufsbelehrung Mängel aufwiese, ist dies unschädlich, weil ein gesetzliches Widerrufsrecht von vornherein nicht gegeben war; die vertragliche Belehrung kann kein gesetzliches Widerrufsrecht erzeugen. • Nebenfragen: Mangels Hauptforderung entfallen Zinsansprüche aus Verzugsregelungen (§§ 280, 286, 288 BGB). Der Hilfsantrag auf Feststellung des Widerrufs scheitert ebenfalls mangels wirksamen Widerrufs. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kammer hat festgestellt, dass die Vereinbarung von 2010 eine reine Prolongation/unechte Abschnittsfinanzierung des 1995 geschlossenen Darlehens war, sodass kein neues Kapitalnutzungsrecht und damit kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB bestand. Daraus ergibt sich, dass Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und auf Nutzungsentschädigung nicht bestehen. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag auf wirksamen Widerruf ist daher unbegründet. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.