Beschluss
I-14 U 81/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0424.I14U81.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 291/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 291/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. März 2017 Bezug genommen, in dem es heißt: „Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kreditvertrag vom 3. November 2010, auf den sich die Widerrufserklärung der Klägerin bezieht, um eine bloße Prolongationsvereinbarung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung handelt, bei der dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a. F. nicht zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12, WM 2013, 1314, 1316, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – XI ZR 385/15 WM 2016, 1727 f.). Eine unechte Abschnittsfinanzierung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung nach Ablauf der Gesamtlaufzeit des Darlehens wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt wird. (vgl. BGH, a.a.O., WM 2013, 1314, 1316, juris-Rn. 22). Ein solches neues Kapitalnutzungsrecht ist der Klägerin durch die Vereinbarung vom 3. November 2010 nicht gewährt worden. Der Klägerin wurde bereits durch den am 25. September/6. Oktober 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über 85.000,00 DM (= 43.600,00 €) ein auf eine Gesamtvertragsdauer von ca. 30 Jahren angelegtes Kapitalnutzungsrecht unter gleichzeitiger Tilgungsaussetzung eingeräumt. Eine Zinsvereinbarung und Zinsbegrenzungsfrist wurde dabei ausdrücklich nur für den Zeitraum bis zum 9. Oktober 2000 getroffen. Nach diesem Zeitpunkt sollte der dann gültige Zinssatz für Langfristzinsvereinbarungen ohne Zinsbegrenzung zur Anwendung kommen, sofern die Darlehensparteien keine neuen Vereinbarungen treffen. Dass die Tilgung nach der Vereinbarung vom 25. September/6. Oktober 1995 durch die abgetretene Lebensversicherung erfolgen sollte, war nicht als verbindliche Befristung des Kapitalnutzungsrechts verstehen, da die Darlehensvereinbarung weder ein festes Tilgungsdatum (ca. 30 Jahre) noch Regelungen für den Fall enthielt, dass die neu abgeschlossene Lebensversicherung zur vollständigen Rückführung des Darlehens nicht ausreichen sollte. Nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist trafen die Darlehensparteien sodann über das ausgereichte Darlehen über unverändert 85.000,00 DM mit Schreiben/Vertrag vom 5. Dezember 2000 eine neue Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden Darlehnszinsen. Danach sollte die Darlehenstilgung weiterhin bis zum 30. September 2025 ausgesetzt bleiben und anstelle des bisherigen variablen Zinses wurde ein bis zum 24. November 2010 befristeter Festzins vereinbart. Nach Auslaufen dieser Zinsfestschreibung sollte der Zinssatz den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt angepasst werden, sofern nicht zwischen den Darlehensparteien eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Mit als „Kreditvertrag – Vertragsänderung“ überschriebener Vereinbarung vom 3. November 2011 bestimmten die Parteien schließlich, dass die Klägerin für das ausgereichte Darlehen über 43.460,00 € (= 85.000,00 DM) ab dem 25. November 2010 bis zum 30. September 2025, dem Zeitpunkt des Endes der Tilgungsaussetzung monatliche Darlehenszinsen in Höhe von 4,84 % p.a. zu entrichten habe. Die der Klägerin bereits aufgrund des Darlehensvertrages vom 25. September/6. Oktober 1995 überlassene Darlehensvaluta sollte ihr somit unverändert weiter zur Nutzung überlassen bleiben. Ebenso wenig schließt der Umstand, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 3. November 2010 eine Einbeziehung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Kreditbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Darlehensvertrag vereinbarten und in dieser Vereinbarung zudem sämtliche Kreditbestimmungen noch einmal zusammenfassend aufgeführt werden, eine unechte Abschnittsfinanzierung aus. Denn maßgeblich ist allein, ob ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet wird oder nicht. Ist das - wie hier - nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob sich die neuen Vereinbarungen auf die Zinsmodalitäten beschränken oder auch weitere Kreditmodalitäten betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – XI ZR 385/15, WM 2016, 1727, 1728 zur Neureglung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Forward-Darlehen). Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätte, wurde damit nicht geschlossen. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a. F. geregelten Widerrufsrechts, das den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen soll. Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken. Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher indes nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH, a.a.O., WM 2013, 1314, 1316, juris Rn. 24). Die Tatsache, dass er zukünftig mit monatlichen Tilgungsleistungen belastet wird, die vorliegend zudem wiederum durch Beitragszahlungen in eine Lebensversicherung ersetzt wurden, resultiert nicht aus einer von ihm erst im Zeitpunkt der Prolongation eingegangenen Verbindlichkeit, sondern vielmehr aus der bei Darlehensaufnahme getroffenen Entscheidung, ein entsprechendes Kapitalnutzungsrecht in Anspruch zu nehmen. Bereits mit der erstmaligen Darlehensaufnahme ist nämlich die Pflicht des Darlehensnehmers, die Darlehensvaluta später zurückzuführen, verbunden. Die Beklagte hat der Klägerin auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, dass sie am 14. November 2014 noch hätte ausüben können. Die im Kreditvertrag vom 3. November 2010 unter Ziff. 9 enthaltene Widerrufsbelehrung sah eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor, die mit Abschluss der Vereinbarung und Erhalt der Belehrung begann und damit zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung vom 14. November 2014 längst abgelaufen war. Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es dabei nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entsprach. Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts sind enumerativ und abschließend geregelt. Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, weil es an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 14/10, NJW 2013, 155-158, juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher dennoch ein Widerrufsrecht einräumt, besonderer Anhaltspunkte dafür, dass dieses zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein, die vereinbarte Widerrufsfrist aber gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 36). Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung des Widerrufsrechts an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Das ist in der Regel lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung im Falle einer gesetzlichen Pflicht die hierfür bestehenden Anforderungen zu erfüllen, dass sie auch ein etwa vertraglich gewährtes Widerrufsrecht denselben strengen Anforderungen unterwerfen wollte (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 38). Weitere Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind weder vorgetragen noch erkennbar. Damit war ein der Klägerin eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls zwei Wochen nach Abschluss der Prolongationsvereinbarungen abgelaufen und der später erklärte Widerruf ging ins Leere (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2017 – I-9 U 82/15, juris Rn. 22).“ Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. April 2017 gibt keine Veranlassung für eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung. Auch wenn der Klägerin nach Verschmelzung der A… mit der Beklagten ein für sie neuer Vertragspartner präsentiert wurde, ändert dies im Ergebnis nichts daran, dass der Klägerin durch die Vereinbarung vom 3. November 2010 kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden ist. Der Klägerin wurde bereits vor der Verschmelzung durch den am 25. September /6. Oktober 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag ein auf eine Gesamtvertragsdauer von ca. 30 Jahren angelegtes Kapitalnutzungsrecht über die Darlehenssumme von 43.600,00 € bei gleichzeitiger Tilgungsaussetzung eingeräumt. Eine Zinsvereinbarung und Zinsbegrenzungsfrist wurde dabei nur für den Zeitraum bis zum 9. Oktober 2000 eingeräumt. Nach Auslaufen dieser Zinsbindungsfrist trafen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten über das ausgereichte Darlehen über unverändert 43.600,00 € eine neue Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden Darlehenszinsen, wobei die Darlehenstilgung weiterhin bis zum 30. September 2015 ausgesetzt bleiben sollte. Dadurch dass nun nach der Verschmelzung der A… mit der Beklagten die Parteien durch die Vereinbarung vom 3. November 2010 die Zinsen für das bis zum 30. September 2025 tilgungsfrei gestellte Darlehen über 43.600,00 € auf 4,84 % p.a. festgelegt haben, wurde kein neues Kapitalnutzungsrecht begründet, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das allein maßgebliche Kriterium dafür ist, ob eine unechte Abschnittsfinanzierung vorliegt oder nicht. Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert: bis 12.000,00 €