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Urteil

12 O 531/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2016:0720.12O531.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.483,65 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7 %) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 4.881,54 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7 %) und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu zwei Dritteln. Die Beklagten tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu einem Sechstel, die Beklagte zu 2) darüber hinaus zu einem weiteren Sechstel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht für die Jahre 2010 bis 2013 Honorarnachzahlungen für Textbeiträge (insgesamt 1.501 Artikel) in der X geltend. 3 Die Klägerin ist freie Journalistin und seit 2006 Mitglied im Deutschen Journalistenverband NRW e.V. Sie ist Inhaberin eines von dem Verband für das Jahr 2013 ausgestellten Presseausweises und war zwischen 2010 und 2013 in der Künstlersozialkasse versichert. Eine Anzeige als nach § 3 Ziff. 4 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen gab sie nicht ab. 4 Die Beklagte zu 1) verlegte bis zu einer Ausgliederung der Beklagten zu 2) im Jahr 2011 die X (X). Die Ausgliederung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG wurde am 09.06.2011 in das Handelsregister eingetragen und am 14.06.2011 bekannt gemacht. Seither fungiert die Beklagte zu 2) als Verlegerin der X. Die X hatte 2010 eine Gesamtauflagenstärke von 128.981 Stück. Sie erscheint in verschiedenen Regionalausgaben. Die Ausgabe Niederrhein hatte 2012 eine verkaufte Auflage von ca. 44.000 Stück. Die Ausgabe Niederrhein untergliedert sich in die Lokalausgaben Krefeld (verkaufte Auflage 2012: 32.752 Stück), Krefeld/Land (verkaufte Auflage 2012: 9.637 Stück) und Mönchengladbach (verkaufte Auflage 2012: 2.424 Stück). Druckzeilen in der X veröffentlichter Artikel haben durchschnittlich eine Länge von 30 Zeichen bzw. 24 Buchstaben. 5 Bis September 2013 verfasste die Klägerin für verschiedene Ressorts der X Reportagen, Berichte, Gerichtsberichte, Portraits, Kunst- und Kulturkritiken sowie andere Beiträge. Die Artikel wurden jeweils in einer oder mehreren der vorgenannten Lokalausgaben oder in der Gesamtausgabe veröffentlicht. Ein schriftlicher Vertrag über die Zusammenarbeit und die Höhe der Vergütung der Beiträge der Klägerin bestand nicht. Die Beklagte zu 1) vergütete während ihrer Herausgeberschaft Beiträge der Klägerin in der Regel pauschal mit 20,- EUR/Beitrag. Nach Juni 2011 nahm die Beklagte zu 2) jeweils die Abrechnung mit der Klägerin zu gleichen Sätzen vor. Teilweise wurden Artikel hiervon abweichend auf Grundlage von Zeilenhonoraren in Höhe von 15 Cent bzw. in Einzelfällen auch 26 Cent pro Zeile vergütet, während einzelne Beiträge gänzlich unvergütet blieben. Davon abgesehen wurden Länge und Art der Artikel, die Regionalausgabe und Auflagenhöhe sowie der Arbeitsaufwand für die Klägerin nicht gesondert berücksichtigt. Die Höhe der tatsächlichen Honorarzahlungen steht zwischen den Parteien im Streit. Wegen der Artikel im Einzelnen, der Auflagenhöhe und der nach Angabe der Klägerin geleisteten Zahlungen sowie der inhaltlichen Qualifizierung der Artikel wird auf die die Tabelle in Anl. K17 sowie die Abrechnungen in den Anlagen K9 und K13-K15 Bezug genommen. 6 Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V., der Deutschen Journalisten-Verband e.V. und die Gewerkschaft ver.di/dju vereinbarten nach eingehend geführten Verhandlungen Anfang 2010 gemeinsame Vergütungsregeln für Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (nachfolgend: GVR). In deren § 10 Abs. 1 ist eine Geltung ab dem 01.02.2010 bestimmt. Zur Honorierung sieht § 3 GVR vor, dass eine Normalzeile im Sinne der Regeln eine Länge von 34 bis 40 Buchstaben aufweist, und dass dann, wenn eine Druckzeile weniger als 34 oder mehr als 40 Buchstaben umfasst, die Honorarsätze nach der Formel „Buchstaben der Druckzeile x Honorarsatz für Normalzeile : 37 Zeilen“ zu errechnen sind. Für die Vergütung nach Zeilen sind in den GVR Honorarkorridore je nach Art des Textbeitrags, Auflage und abhängig davon bestimmt, ob das Erst- oder Zweitdruckrecht eingeräumt wurde. In den GVR werden drei Textkategorien mit aufsteigender Wertigkeit unterschieden, nämlich „Nachrichten/Berichte“, „Reportagen, Gerichtsberichte, Spitzen, Glossen, unterhaltende Aufsätze, Kurzgeschichten“ und „Kommentare, Leitartikels, Interviews, fachliche und wirtschaftliche Aufsätze, Kunstkritiken, Essays, Alleinveröffentlichungsrechte“. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Begriff „Erstdruckrecht“ in der Tageszeitungsbranche ein modifiziertes ausschließliches Nutzungsrecht bezeichnet, das dem Rechteinhaber den exklusiven Abdruck im Zeitpunkt des ersten Erscheinens in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet vorbehält. Nach dem ersten Erscheinen sowie außerhalb des Verbreitungsgebiets bleibt der Urheber befugt, seine Texte (auch) anderweitig zu verwerten. 7 Die Klägerin, die für die Jahre 2010 bis 2013 von einer Untervergütung der Rechteeinräumung an ihren Artikeln ausgeht, forderte nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben und unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung von 12.944,27 EUR als Nachvergütung für die im Jahr 2010 veröffentlichten Beiträge auf. 8 Die Klägerin trägt vor: 9 Sie sei – von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten – im streitgegenständlichen Zeitraum hauptberuflich als (freie) Journalistin tätig gewesen und habe seit Beginn der Mitgliedschaft jedes Jahr einen Presseausweis beantragt und erhalten. Die Artikel habe sie auf mündlichen Auftrag der zuständigen Redakteure bzw. auf Auftrag der Redaktion bzw. des Redakteurs C in der Lokalredaktion Mönchengladbach bzw. der Redakteure E, L und S (Lokalredaktion Willich/Tönisvorst) sowie L1 (Lokalredaktion Mönchengladbach) hin verfasst. Sie habe, was diese mit Nichtwissen bestreiten, ihre Beiträge allein den Beklagten angedient und diesen sei jeweils das Erstdruckrecht an den erstellten Artikeln eingeräumt worden. Sie habe ihre Texte keiner anderen Zeitungsredaktion anbieten dürfen; bei einem Angebot auch an Dritte hätte sie von den Beklagten keine Aufträge mehr bekommen. Der Zeuge C habe ihr ebenso wie die genannten Redakteure bei persönlichen Gesprächen zum Ausdruck gebracht, sie dürfe ihre Texte im Verbreitungsgebiet nicht zeitgleich anderen Tageszeitungen anbieten; auch sei sie, was unstreitig ist, insbesondere dann zu Terminen geschickt worden, wenn andere freie Mitarbeiter der X den jeweiligen Termin für die S2 wahrgenommen hätten. Der Lokalredaktionsleiter Niederrhein, Herr C1, habe ihr, nachdem sie einen Artikel (nur) für die S2 verfasst habe, in einem Gespräch im Februar 2012 mitgeteilt, sie dürfe im Kreis Willich/Tönisvorst und Mönchengladbach nicht für die einzig konkurrierende S2 schreiben. 10 Die gezahlte Vergütung sei weit überwiegend unangemessen. Dies ergebe ein Abgleich der tatsächlich gezahlten Honorare mit denjenigen, die aus der GVR folgten. Ihr stünden je nach Auflage und Artikelkategorie Beitragshonorierungen nach einem Zeilenhonorar zwischen 40 und 122 Cent (bzw., sofern das Gericht zur Annahme bloß eines Zweitdruckrechts gelange, zwischen 32 und 93 Cent) zu (wegen der Einzelheiten vgl. die Darstellung auf S. 8 der Klageschrift sowie auf S. 6 im Schriftsatz vom 01.07.2014 / Bl. 32 GA). Der Begriff der Zeilenlänge richte sich nach den verwendeten Zeichen, nicht nach Buchstaben. Insgesamt bestehe eine Differenz von 36.702,02 EUR nebst Mehrwertsteuer und Zinsen (vgl. die tabellarische Darstellung in Anl. K17). Gehe man von der Maßgeblichkeit von Buchstaben statt Zeichen aus, ergebe sich eine Summe von 29.770,62 EUR, lege man zudem nur ein Zweitdruckrecht zugrunde, habe die Beklagte jedenfalls 14.206,49 EUR zu wenig gezahlt (vgl. die Darstellung auf S.5 ff. im Schriftsatz vom 26.10.2015, Bl. 193 GA). Die in der Liste aufgeführten Zeilenzahlen und gewählte Kategorisierung der Artikel, wonach es sich bei den Artikeln zumeist um Reportagen handele, seien zutreffend, insbesondere, soweit Artikel als „Kunstkritik“ bewertet worden seien. Die Artikel seien nach ihrem Charakter auch nach dem von den Beklagten vertretenen Begriffsverständnis wie erfolgt zuzuordnen, nämlich 260 Texte (17 %) zu der niedrigsten sowie 1241 (83%) zu den beiden höheren Kategorien (1016 Texte zu der mittleren und 225 Texte zu der hohen Kategorie). Die Beklagtenüberprüfung sei unergiebig, da, was unstreitig ist, die Beklagten nicht vorgetragen hätten, in welche Kategorie jeder von ihr verlegte und überprüfte Artikel einzuordnen sei. Auch seien Artikel teilweise vor Veröffentlichung gekürzt worden. Nach der GVR komme es nicht auf die Qualität der Artikel an; jedenfalls sei das Niveau der Beklagtenzeitung, das nicht dem einer Kunst- oder Theaterzeitung entspreche, zu berücksichtigen. Nach einer gemeinsam mit dem früheren stellvertretenden Chefredakteur der X Krefeld durchgeführten Überprüfung der 273 auch von den Beklagten näher untersuchten Beiträge seien 23 Beiträge statt in die hohe in die niedrige Kategorie einzuordnen, in weiteren sieben Fällen sei eine Abwertung um eine Kategorie vertretbar und in sechs Fällen müsse eine Aufwertung erfolgen. Dies bedeutete bezogen auf die Gesamtvergütungshöhe der 273 Beiträge eine Differenz von lediglich 4,3 Prozent (bei Annahme eines Erstdruckrechts) bzw. 4,7 % (bei Annahme eines Zweitdruckrechts). Selbst wenn alle 1.501 Beiträge nur als Nachrichten einzuordnen wären, bestünde noch eine Gesamtforderung in Höhe von 13.558,51 EUR (bei Annahme eines Erstdruckrechts) bzw. 6.321,78 EUR (bei Annahme eines Zweitdruckrechts). Mittels eines unstreitig bei den Beklagten eingesetzten Zeilenlineals habe sie ermittelt, dass die von den Beklagten wegen der Angabe der Zeilenzahl angegriffenen zehn Artikel die von ihr ermittelte Zeilenzahl aufwiesen. Allgemein habe sie, was der Vergütungspraxis der Beklagten entspreche, Grundtext, Autorenzeilen, Zwischenüberschriften und Text in Infokästen mitberücksichtigt (und zwar als volle Zeile auch dann, wenn nur einzelne Buchstaben in der Zeile vorhanden gewesen seien), nicht hingegen Überschriften/Unterüberschriften, einen evtl. Vorspann, Bildunterschriften, Leerzeilen bei Zwischenüberschriften und alleinstehende Autorenkürzel. 11 Die Ansprüche seien nicht verwirkt, da sie – unstreitig – noch im Jahr des Beschäftigungsendes geltend gemacht worden seien und eine frühere Geltendmachung – ebenfalls unstreitig – den Beklagten einen Anlass für eine Beendigung der Zusammenarbeit geliefert hätte. 12 Die Klägerin hat mit der am 13.01.2014 den Beklagten zugestellten Klage zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.944,27 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu verurteilen, hilfsweise, die Honorarsätze für die im Jahr 2010 veröffentlichten Textbeiträge verändert festzusetzen. Mit einem den Beklagten am 30.07.2014 zugestellten Schriftsatz hat sie den Zahlungsantrag auf 36.702,02 EUR nebst Mehrwertsteuer und Zinsen erhöht (ausstehende Vergütung für 2010 bis 2013). Auf gerichtlichen Hinweis änderte die Klägerin die Anträge dahingehend, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17.572,09 EUR und die Beklagte zu 2) zur Zahlung weiterer 19.129,93 EUR nebst Mehrwertsteuer zu verurteilen; in den Hilfsanträgen sollten sich die Beklagten mit der veränderten Festlegung der Vergütung für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2011, die Beklagte zu 2) darüber hinaus für den Zeitraum Juni 2011 bis September 2013 einverstanden erklären. 13 Zuletzt hat die Klägerin beantragt, 14 I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 15 1. an die Klägerin 17.869,37 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.944,27 € seit dem 19.12.2013 und aus 4.627,82 € seit Klageerhebung zu zahlen, 16 hilfsweise zu Antrag I.1., 17 2. in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung der Textbeiträge der Klägerin in der X gemäß Abrechnungen der Beklagten zu 1. aus den Jahren 2010 (Anlagenkonvolut K 9) sowie Januar bis einschließlich 8. Juni 2011 (Anlagenkonvolut K 13) dahingehend einzuwilligen, dass die der Klägerin zustehenden Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an ihren im Zeitraum Januar 2010 bis 8. Juni 2011 in der X veröffentlichen Textbeiträge wie folgt festgelegt werden: 18 Für Veröffentlichungen in den Lokalausgaben Mönchengladbach und Krefeld/Land (Auflage jeweils bis 10.000): 19  Nachrichten / Berichte: Euro 0,40 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 20  Reportagen / Gerichtsberichte: Euro 0,50 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 21  Interviews / Kunstkritiken: Euro 0,62 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 22 Für Veröffentlichungen in den Lokalausgaben Krefeld und Niederrhein (Auflage jeweils bis 50.000): 23  Nachrichten / Berichte: Euro 0,53 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 24  Reportagen / Gerichtsberichte: Euro 0,66 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 25  Interviews / Kunstkritiken: Euro 0,82 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 26 Veröffentlichungen in der Gesamtausgabe (Auflage bis 200.000): 27  Nachrichten / Berichte: Euro 0,62 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 28  Reportagen / Gerichtsberichte: Euro 0,98 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 29  Interviews / Kunstkritiken: Euro 1,22 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 30 3. Höchst hilfsweise zu Antrag I.2., 31 3.a) in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung der Textbeiträge der Klägerin der X gemäß Abrechnungen der Beklagten zu 1.) aus den Jahren 2010 (Anlagenkonvolut K 9) sowie Januar bis einschließlich 8. Juni 2011 (Anlagenkonvolut K 13) dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an ihren im Zeitraum Januar 2010 bis 8. Juni 2011 in der X veröffentlichten Textbeiträge gewährt wird, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren und 32 3.b) an die Klägerin den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 3a. ergebenden Betrag, soweit er für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in der X im Zeitraum Januar 2010 bis 8. Juni 2011 veröffentlichten Textbeiträgen der Klägerin geleisteten Vergütung übersteigt, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 33 II. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, 34 1. an die Klägerin 19.129,93 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, 35 hilfsweise zu Antrag II.1. 36 2. in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung der Textbeiträge der Klägerin in der X gemäß Abrechnungen der Beklagten zu 1. aus dem Zeitraum vom 9. Juni bis Dezember 2011 (Anlagenkonvolut K 13) sowie den Jahren 2012 (Anlagenkonvolut K 14) und 2013 (Anlagenkonvolut K 15) dahingehend einzuwilligen, dass die der Klägerin zustehenden Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an ihren in dem Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis September 2013 in der X veröffentlichten Textbeiträgen wie folgt festgelegt werden: 37 Für Veröffentlichungen in den Lokalausgaben Mönchengladbach und Krefeld/Land (Auflage jeweils bis 10.000): 38  Nachrichten / Berichte: Euro 0,40 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 39  Reportagen / Gerichtsberichte: Euro 0,50 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 40  Interviews / Kunstkritiken: Euro 0,62 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 41 Für Veröffentlichungen in den Lokalausgaben Krefeld und Niederrhein (Auflage jeweils bis 50.000): 42  Nachrichten / Berichte: Euro 0,53 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 43  Reportagen / Gerichtsberichte: Euro 0,66 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 44  Interviews / Kunstkritiken: Euro 0,82 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 45 Veröffentlichungen in der Gesamtausgabe (Auflage bis 200.000): 46  Nachrichten / Berichte: Euro 0,62 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 47  Reportagen / Gerichtsberichte: Euro 0,98 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 48  Interviews / Kunstkritiken: Euro 1,22 pro Druckzeile (Erstdruckrecht) 49 3.a) in eine Änderung der Honorarbedingungen betreffend die Veröffentlichung der Textbeiträge der Klägerin der X gemäß Abrechnungen der Beklagten zu 1.) aus den dem Zeitraum 9. Juni bis Dezember 2011 (Anlagenkonvolut K 13) sowie den Jahren 2012 (Anlagenkonvolut 14) und 2013 (Anlagenkonvolut K 15) dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an ihren im Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis September 2013 in der X veröffentlichten Textbeiträge gewährt wird, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren und 50 3.b) an die Klägerin den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 3a. ergebenden Betrag, soweit er für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in der X im Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis September 2013 veröffentlichten Textbeiträgen der Klägerin geleisteten Vergütung übersteigt, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 51 Die Beklagten beantragen, 52 die Klage abzuweisen. 53 Die Beklagten tragen vor: 54 In Summe bestehe keine Unter-, sondern eine Übervergütung, da eine Zuvielzahlung gegenüber den GVR-Sätzen bei einzelnen Artikeln gegenzurechnen sei. Es sei unzulässig, die Nachvergütung ausgehend von einem Zeilenhonorar zu berechnen, wenn Pauschalhonorare vereinbart worden seien. Zeilen mit wenigen Buchstaben seien nach den GVR nur anteilig zu berücksichtigen; Überschriften, Unterüberschriften und Autorenkürzel seien gar nicht zu vergüten. Die Zahl der Zeilen dürfe nicht mit einem Zeilenlineal ermittelt werden, da sonst, was unstreitig ist, auch unvollständige Zeilen erfasst würden. Die Klägerin habe, wie sie beispielhaft ermittelt habe, bei einigen Artikeln eine zu große Zeilenzahl angegeben (vgl. die Darstellung auf Bl. 216 GA). Für die Zeilenlänge komme es nicht auf alle Zeichen, sondern allein auf die Anzahl der Buchstaben an. Es sei nur ein Zweitdruckrecht bzw. ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden. Die Abgrenzung der Darstellungsformen stelle sich nicht wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 22.08.2014, dort S. 6 f. (Bl. 46 GA), dargestellt dar. Nach einer teilweisen Überprüfung von zehn Artikeln seien acht Artikel und damit 80 % falsch eingeordnet gewesen, wie im Schriftsatz vom 28.01.2015, dort S. 2 ff. (Bl. 117 GA), im Einzelnen ausgeführt. Eine weitergehende Überprüfung von nahezu 300 Beiträgen durch einen Redakteur habe ergeben, dass maximal 20 % der von der Klägerin überlassenen Beiträge nicht in die Kategorie „Nachrichten und Berichte“, also höherwertig, eingeordnet werden könnten (wegen der Einzelheiten vgl. Anl. B9 / Bl. 145 GA). Es sei daher zu vermuten, dass auch im Übrigen die Einordnung fehlerhaft erfolgt sei. Eine Überprüfung aller Artikel sei ihr unzumutbar. Die Klägerin habe die Nachvergütung nicht zeitnah angemeldet, das jetzige Verlangen sei treuwidrig. 55 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 18.05.2016 Bezug genommen. 56 Entscheidungsgründe: 57 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und war zurückzuweisen. 58 A. 59 Die Klage ist zulässig. 60 Die Hauptanträge der Klägerin stützen sich auf § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG und enthalten bei verständiger Würdigung neben dem Zahlungsverlangen eine verdeckte Leistungsklage auf Einwilligung der Beklagten in eine Änderung der zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Verträge über die Rechtevergütung wegen der in der Zeitung der Beklagten abgedruckten und von der Klägerin verfassten Beiträge. Geltend gemacht sind – bereits im Hauptantrag – der Anspruch auf die Anpassung und der Anspruch aus der Anpassung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2016, Az. 4 U 40/15, juris). 61 B. 62 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung einer Nachvergütung in Höhe von 6.483,65 EUR und gegen die Beklagte zu 2) einen darüber hinausgehenden Nachvergütungsanspruch in Höhe weiterer 4.881,54 EUR (Gesamt: 11.365,19 EUR), jeweils nebst der gesetzlichen Mehrwertsteuer, § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. 63 I. 64 Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Nachzahlungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gegen die Beklagten liegen vor. 65 1. 66 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin Urheberin der streitgegenständlichen Artikel ist. Den Beiträgen kommt, wovon sich die Kammer anhand der beispielhaft zur Akte gereichten Ablichtungen der jeweiligen Zeitungsseiten überzeugt hat, die notwendige Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG zu, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. 67 Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist als Vertragspartner der Klägerin richtiger Anspruchsgegner bis zur Ausgliederung der Beklagten zu 2), die nach § 8a HGB mit Eintragung in das Handelsregister am 09.06.2016 wirksam wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10, juris; Kallmeyer, UmwG, Kommentar, 4. Aufl., § 131, Rn. 1). Die Haftung der Beklagten zu 1) für die von ihr begründeten Verbindlichkeiten besteht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG trotz der Spaltung fort. 68 Die Beklagte zu 2) haftet für die von der Beklagten zu 1) begründeten Verbindlichkeiten aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Nach dieser Vorschrift geht bei einer Ausgliederung das Vermögen des ausgegliederten Teils einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. Es liegt nahe, dass nach der Konzeption des Spaltungs- und Übernahmevertrags gerade die im Rahmen des Verlagsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten, um die es sich auch vorliegend handelt, erfasst sein sollten, denn mit der Ausgliederung wurde die Beklagte zu 2) mit dem zuvor von der Beklagten zu 1) betriebenen Verlagsgeschäft betraut. Gegenteiliges tragen die Beklagten nicht vor. 69 Ab dem 09.06.2011 haftet die Beklagte zu 2) als Vertragspartnerin der Klägerin. Für die zeitliche Einordnung kommt es auf das Entstehen der jeweiligen Schuld an. Unstreitig wurden die Verträge über die Nutzungsrechtseinräumung jeweils erst im Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme und den hierauf erfolgenden Abdruck der einzelnen Artikel als Betätigung des Annahmewillens und zugleich Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne konkludent geschlossen, wobei die Vergütungshöhe regelmäßig dem bisher Bezahlten entsprach (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Die Beklagte zu 2) haftet daher für die ab 09.09.2011 abgedruckten und veröffentlichten Beiträge, wobei mangels entgegenstehenden Vortrags davon auszugehen ist, dass die Zeitung vom 09.09.2011 auch erst am 09.09.2011 gedruckt wurde. 70 Für die Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 08.06.2011 haften die Beklagten als Gesamtschuldner im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB. 71 2. 72 Die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist nicht nach § 32 Abs. 4 UrhG deshalb ausgeschlossen, weil die Vergütung für die Nutzung der Texte der Klägerin bereits tarifvertraglich bestimmt ist. 73 Der persönliche Anwendungsbereich der in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden Regelungen des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten ist hinsichtlich der Klägerin nicht eröffnet; die Klägerin hat eine arbeitnehmerähnliche Stellung nicht nach § 3 Nr. 4 des Tarifvertrags angezeigt, was Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit wäre. 74 3. 75 Einer Überprüfung und Anpassung steht nicht entgegen, dass die Honorierung überwiegend pauschaliert erfolgte. 76 Jedenfalls bei einer lang andauernden Zusammenarbeit und einer sich aus dem Vergleich zu angemessenen Zeilenhonoraren ergebenden deutlichen Unangemessenheit rechtfertigt der Eigenwert der Pauschalierung eine solche Differenz nicht und der Differenzbetrag kann trotz der ursprünglich vereinbarten Pauschalierung ausgehend von dem zu errechnenden angemessenen Zeilenhonorar von dem Urheber geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 365). Auch bislang unvergütete Beiträge sind in angemessener Höhe zu vergüten (a.a.O.). 77 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vergütung solcher Beiträge, die bereits nach der ursprünglichen Vereinbarung angemessen vergütet wurden, Bestand. § 32 UrhG erlaubt keine Verrechnung in dem Sinne, dass der Betrag, der den Mindestbetrag einer angemessenen Vergütung nach GVR übersteigt, von einer Differenzforderung wegen der zu niedrigen Vergütung anderer Artikel in Abzug zu bringen wäre. Eine Vertragsanpassung von einer höheren auf eine Mindestvergütung sieht § 32 UrhG nicht vor. Unstreitig wurden die Nutzungsverträge jeden einzelnen Artikel betreffend mit dessen Einreichung und Veröffentlichung separat geschlossen, was ebenfalls einer Saldierung der Honorare entgegensteht. 78 II. 79 Die regelmäßige Vergütungszahlung von pauschal 20,00 EUR pro Beitrag bleibt in allen Fällen hinter derjenigen Vergütung zurück, die nach dem Umfang der Rechteeinräumung, der Typisierung des Beitrags sowie der Zeilenlänge, Zahl der Zeilen und Auflagenhöhe angemessenerweise zu zahlen gewesen wäre. Für die in Einzelfällen nach einem Zeilenhonorar von 15 bzw. 26 Cent gezahlte Artikelvergütungen gilt dies weit überwiegend. 80 1. 81 Als Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Vergütung können für den Zeitraum nach deren Inkrafttreten am 01.02.2010 die GVR unmittelbar herangezogen werden. Gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 UrhG ist eine nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung stets angemessen (Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 32, Rn. 39). 82 Bezüglich der Vergütung für den Monat Januar 2010 gilt das Folgende: Bestehen Vergütungsregeln nicht oder sind diese (noch) nicht anwendbar, so ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicher- und redlicherweise gezahlt wird. Die vertragliche Vergütung ist insbesondere unangemessen, wenn sie der Höhe nach unterhalb der niedrigsten noch angemessenen Vergütung für vergleichbare Werkverwertungen liegt; auf ein grobes Missverhältnis kommt es nicht an (vgl. Wandtke/Grunert, a.a.O.). Treten Vergütungssätze kurze Zeit nach dem Vergütungsfall in Kraft, so bilden diese auch für die zuvor geleisteten Zahlungen den Ausgangspunkt der Abwägung. Den Vergütungssätzen kommt eine indizielle Bedeutung dafür zu, dass das dort festgelegte Honorar als Mindesthonorar angemessen ist. Sie können als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG herangezogen werden, wenn die Anwendungsvoraussetzungen auch nicht in zeitlicher Hinsicht erfüllt sind, jedoch eine vergleichbare Interessenlage vorliegt (vgl. BGH WRP 2016, 354 – GVR Tageszeitungen I). 83 Dies ist hier der Fall. Die gemeinsamen Vergütungsregeln geben Auskunft darüber, welches Honorar unter den definierten Voraussetzungen die Interessenvertreter von Journalisten und Verlegern als angemessen ansehen. In die Verhandlungen einer angemessenen Vergütung fließen vor allem solche Umstände ein, die Journalisten und Verlagen in dem Zeitpunkt der Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln und vor diesem vorfinden. Insofern sind gerade auch Umstände in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum ab Anfang 2010 in die ab Februar 2010 geltenden Vergütungsregeln eingeflossen. Es ist nicht vorgetragen, dass binnen eines Zeitraumes von nur einem Monat eine Veränderung der tatsächlichen Umstände in einem Umfang eingetreten ist, der die Annahme einer anderen als der aus den GVR als angemessen hervorgehenden Vergütung vorzugswürdig erscheinen ließe. 84 Die Klägerin fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der GVR. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GVR setzt die Anwendung der gemeinsamen Vergütungsregeln voraus, dass der Urheber bzw. die Urheberin des Textbeitrags als freier hauptberuflicher Journalist bzw. hauptberufliche Journalistin tätig ist. Bei der Klägerin handelt es sich um eine hauptberufliche Journalistin. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten greift nicht durch. Unstreitig ist die Klägerin seit 2006 Mitglied im Deutschen Journalisten Verband, verfügte jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens bei den Beklagten (2013) über einen nur an hauptberuflich tätige Journalisten ausgegebenen Presseausweis und war insbesondere im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bei der Künstlersozialkasse versichert. Gemäß § 1 Abs. 1 GVR hat der vom DJV ausgestellte Presseausweis indizielle Wirkung für die Hauptberuflichkeit der journalistischen Tätigkeit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2015 – 6 U 115/13 –, Rn. 48, juris). Treten wie hier weitere Umstände hinzu, die die Annahme der Hauptberuflichkeit stützen, ist von dieser auszugehen, wenn sie nicht substantiiert bestritten wird. Das ist hier der Fall. 85 2. 86 Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 GVR ist Maßstab der Berechnung des Honorars nach den gemeinsamen Vergütungsregeln der gedruckte Umfang des Beitrags (Zeilenlänge und Zeilenzahl), dessen Kategorisierung und die Höhe der Auflage. Weiter ist zu unterscheiden, ob ein Erst- oder ein Zweitdruckrecht eingeräumt worden ist. Die danach anzustellende Betrachtung der Abmessungsfaktoren stellt sich vorliegend wie folgt dar: 87 a) 88 Für die Ermittlung des angemessenen Honorars ist davon auszugehen, dass den Beklagten an den für sie verfassten Berichten jeweils ein Zweitdruckrecht im Sinne von §§ 3a, 9 GVR zustand. 89 Der Herausgeber einer Zeitung erwirbt nach § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG regelmäßig ein einfaches Nutzungsrecht an den Beiträgen. Dies erlaubt es dem Urheber, insbesondere einem nicht fest angestellten Journalisten, seinen Beitrag mehreren Zeitungen gleichzeitig anzubieten, und steigert die Chance, dass sein Beitrag gedruckt wird, bevor er nicht mehr aktuell ist (OLG Hamm, a.a.O.; Dreier/Schulze-Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 38 Rn. 20). Von der Regel kann durch Vereinbarung gemäß § 38 Abs. 3 S. 2 UrhG abgewichen werden. 90 Die Parteien haben sich nicht über die Einräumung eines Erstdruckrechts verständigt. Eine schriftliche oder sonst ausdrückliche Absprache hinsichtlich eines solchen Erstdruckrechts gab es nicht. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung des Umfangs der vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte, ist von dem von den Parteien übereinstimmend verfolgten Zweck auszugehen; es kommt darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Dabei sind die Grundsätze der Zweckübertragungsregelung zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, Teilurteil vom 27. Januar 2015 – 11 U 94/13 –, Rn. 46, juris). 91 Hiervon und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung der Parteien vermag die Kammer selbst unter Zugrundelegung allein des unstreitigen Sachverhalts und des Klägervortrags eine Einigung über die Einräumung eines Erstdruckrechts nicht festzustellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei den Beklagten, die als Herausgeber einer Tageszeitung besonders um die Aktualität ihrer Nachrichten bemüht sind und zudem in weiten Teilen ihres Verbreitungsgebiets insbesondere mit der ebenfalls werktäglich erscheinenden „S2“ konkurrierten, ein besonderes Interesse an der Exklusivität einer Berichterstattung bestand. Allein dieser Umstand genügt für die Annahme eines Erstdruckrechts jedoch ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Klägerin die jeweils von ihr verfassten Artikel überwiegend nicht auf eigene Initiative schrieb, um sie im Anschluss daran der Beklagten anzubieten, sondern sie nach ihrem Vortrag jeweils nur im Auftrag von Redaktionen der Beklagten oder einzelnen Redakteuren tätig wurde und auch keiner anderen Zeitung als der X ihre Artikel angeboten hat (vgl. BGH a.a.O.). 92 Die Darlegung der Klägerin, sie sei „mündlich von dem zuständigen Redakteur“ beauftragt worden, zu einem bestimmten Ereignis einen Beitrag zu verfassen (so in der Klageschrift) bzw. sie habe den Auftrag „von der Redaktion“ erhalten (so auf Bl. 31 GA) bzw. sie habe Aufträge „direkt von den jeweiligen Redakteuren“ erhalten (Bl. 138 GA) vermag die Annahme eines Erstdruckrechts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. So trägt die Klägerin weder zu den Umständen der Beauftragung vor (etwa zu Fertigstellungsfristen und den Modalitäten der Beitragsverfassung), noch ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass die Beklagten ihr eine Abnahme von Artikeln garantierten. 93 Der Umstand, dass die Klägerin ihre Berichte nicht parallel mehreren Zeitungen anbot, genügt - wie ausgeführt - nicht für die Annahme eines Erstdruckrechts (entgegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2015 – 6 U 115/13 –, Rn. 51, juris). Anderenfalls käme einem einseitigen Verhalten eine vertragsbestimmende Wirkung zu. Eine solche Handhabung bedeutete auch, dass Autoren bereits durch das Angebot ihrer Artikel nur an eine Zeitung ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch die darin liegende Bindung an einen Vertragspartner verlören und in der wirtschaftlichen Verwertung tagesaktueller Berichte eingeschränkt würden. 94 Der weitere Vortrag der Klägerin, sie hätte bei einem Angebot der Artikel an andere Zeitungen keine Aufträge mehr von den Beklagten bekommen, stellt sich als bloße Mutmaßung dar, wird von der Klägerin nicht durch ausreichende Indiztatsachen gestützt und steht insbesondere im Widerspruch zu ihrem weiteren Vorbringen, freie Mitarbeiter der Beklagten hätten durchaus auch Termine für die S2 wahrgenommen (Schriftsatz vom 12.12.2014, S. 5 / Bl. 108 GA). Zudem gibt die Klägerin, die behauptet, zwischen 2010 und 2013 ausschließlich für die Beklagten gearbeitet zu haben (Schriftsatz vom 01.07.2014, S. 5 / Bl. 31 GA), an, Anfang 2012 sei ein von ihr stammender Artikel in der S2 erschienen (Schriftsatz vom 12.12.2014, a.a.O.). 95 Die erstmals im vorgenannten Schriftsatz getätigte Darstellung, der Redakteur C in der Lokalredaktion Mönchengladbach habe ihr in unregelmäßigen Abständen während der gesamten Dauer der Tätigkeit für die Beklagten mitgeteilt, sie dürfe ihre Texte ausschließlich für die X schreiben und nicht zeitgleich anderen Zeitungen im Verbreitungsgebiet anbieten, und der Zeuge C1 habe ihr im Februar 2012 entsprechendes mitgeteilt, steht wiederum im Widerspruch zu der Replik, in der die Klägerin von einer solchen Weisung nichts erwähnt, sondern vielmehr angegeben hat, es habe eines ausdrücklichen Verbots, die Texte anderweitig anzubieten, gar nicht bedurft (Schriftsatz vom 01.07.2014, S. 5 / Bl. 31 GA). 96 Die Darstellung von entsprechenden Weisungen durch die Redakteure E, L, S und L1 ist detailarm; die Gespräche werden nicht einmal grob nach Zeitpunkt oder Inhalt der Gespräche in einer Weise näher konkretisiert, die eine Beweisaufnahme ermöglichte. Die Klägerin trägt darüber hinaus nicht vor, dass und warum die von ihr benannten Zeugen in Vollmacht der Beklagten gehandelt und ihr gegenüber eine Weisungsbefugnis gehabt haben sollten. 97 Die Einräumung eines Erstdruckrechts war schließlich auch nicht erforderlich, um den jeweiligen Vertragszweck zu erreichen. Nach § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber nur so viele Rechte dem Nutzer ein, wie es für erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen (OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – I-6 U 145/13, 6 U 145/13 –, Rn. 24, juris). Der Vertragszweck bestand hier in dem Abdruck der Artikel. Allein, dass es für die Beklagten - wie vorausgeführt - günstig war, dass die Artikel der Klägerin keiner anderen Redaktion angeboten wurden, vermag eine vertragliche Vereinbarung nicht zu begründen. 98 b) 99 Die Auflagenstärke, die in der tabellarischen Darstellung der Anlage K17 dem jeweiligen Artikel zugeordnet ist, wird von den Beklagten nicht angegriffen. 100 c) 101 Unstreitig besteht die Durchschnittszeile von Artikeln in der von den Beklagten herausgegebenen Zeitung aus 24 Buchstaben (vgl. auch die von der Klägerin auf dieser Grundlage hilfsweise angestellten Berechnungen im Schriftsatz vom 26.10.2015, Bl. 194 ff. GA). Die Maßgeblichkeit allein der Buchstaben-, nicht der Zeichenzahl ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung in § 3 GVR. Die Klägerin ist der Darlegung der Beklagten nicht entgegengetreten, in den Verhandlungen zu den Vergütungsregeln sei der Begriff „Buchstaben“ bewusst gewählt worden und die Autorenseite habe sich nicht durchsetzen können, anstelle dessen den Begriff „Zeichen“ zu verwenden. Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe nach ihrem Eindruck bei den vorgenommenen Berechnungen „aufgerundet“, ist unsubstantiiert und nicht durch konkrete Artikel- und Zeilenangaben belegt. 102 d) 103 Für das Gros der Vergleichsbetrachtung ist von der durch die Klägerin jeweils angegebenen Zeilenzahl der gegenständlichen Artikel auszugehen. 104 Eine ausdrückliche Abrede der Parteien, wie mit sog. Kurzzeilen zu verfahren ist, bei denen etwa nur eine Zwischenüberschrift oder ein Autorenkürzel in der Zeile steht, oder mit Leerzeilen vor und nach (Zwischen)überschriften, ist nicht vorgetragen; die Kammer braucht über das Vertragsverständnis der Parteien auch nicht zu entscheiden, ebenso wie eine Entscheidung darüber nicht veranlasst ist, ob der Verwendung eines Zeilenlineals bei der Zeitung der Beklagten eine indizielle Bedeutung für eine großzügige Berücksichtigung auch kurzer Zeilen zukommt. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung kommt es nicht auf die Vorstellung der Parteien vom Umfang der Vergütungspflicht, sondern auf den Vergleich der tatsächlich gezahlten Vergütung gegenüber der, wie sie sich bei Anwendung der GVR ergäbe, an. 105 Nach § 3 GVR sind für die Bestimmung angemessener Artikelvergütung unvollständige Zeilen zu berücksichtigen, allerdings nur anteilig insoweit, als sie hinter einer vollständigen Zeile zurückbleiben. Darlegungen zu jedem einzelnen Artikel und entsprechende Belege finden sich im Klägervortrag insoweit nicht. Allerdings sind die Beklagten der jeweiligen Artikellängenangabe auch nur bezüglich von ihr gesondert untersuchter 9 bzw. 8 der gegenständlichen 1.501 entgegengetreten. Eine solch niedrige Zahl ist kaum repräsentativ für die Gesamtheit der Artikel. 106 Die Klägerin räumt ihrerseits ein, sie habe in ihrer tabellarischen Aufstellung auch eine Autorenzeile, Zwischenüberschriften und Text in Infokästen berücksichtigt, ohne zugleich anzugeben, dies sei lediglich anteilig erfolgt. 107 Ausgehend von diesem Vortrag und wegen eines ansonsten unverhältnismäßigen Überprüfungs- und Berechnungsaufwands ist es sachgerecht, dem Vorhandensein von Leerzeilen und Kurzzeilen, insgesamt von Zeilen, deren Buchstabenzahl unter dem Durchschnittskorridor bleibt, im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO mit einem pauschalen Abzug von 5 % von der berechtigten Forderung zu begegnen. Dieser Prozentsatz erscheint sachgerecht, da insofern zumeist allein die Autorenzeile und letzte Zeile von Textabsätzen betroffen sein dürften und sich die Problematik der Berücksichtigung von Zwischenüberschriften und Leerzeilen nur bei längeren Artikeln stellen dürfte, bei denen Leer- und Zwischenzeilen im Verhältnis zum Fließtext einen kleinen Anteil einnehmen. 108 e) 109 Der Einordnung der Beiträge in die Kategorien Nachrichten/Berichte, Reportagen und Kommentare (vgl. § 3 GVR) gemäß der Anlage K17 ist, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten, im Grundsatz zu folgen. Verbleibende Unsicherheiten bei der Einordnung einzelner Artikel sowie im Einzelfall aufgetretene Ungenauigkeiten und Fehler können ebenfalls im Wege eines pauschalen Abzugs berücksichtigt werden, § 287 ZPO. 110 aa. 111 Der Sachvortrag der Klägerin ist hinreichend konkret. Es ist für einen substantiierten Sachvortrag erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 2002, 2862, 2863). Mit der Anlage K 17, die eine Einordnung sämtlicher Artikel aus den Jahren 2010-2013 enthält, hat die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt. In der Tabelle sind die erforderlichen Tatsachen erkenntlich, um ihren Anspruch auch im Hinblick auf die vorgenommene Einordnung zu begründen, zumal die Beklagten anhand der Angaben die jeweiligen Artikel in ihrem Archiv leichterdings auffinden und die Angaben der Klägerin überprüfen können. 112 bb. 113 Soweit die Beklagten die Einordnung unter Hinweis auf zwei Eigenüberprüfungen, nämlich von 8 sowie von 273 der gegenständlichen 1.501 Artikeln, bestreiten, ist ein solches bloß stichprobenhaften Vorgehen im Ausgangspunkt zulässig. Stichproben sind insbesondere dann hinreichend, wenn eine vollständige Aufklärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (BGH WRP 2016, 354, Rn. 50). 114 Sowohl bei der Bestimmung des verhältnismäßigen Aufwands, als auch hinsichtlich der Substantiierungsanforderungen ist dabei nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass die Beklagten von vorneherein die eigentlich nach den Vergütungsregeln gebotene Differenzierung der Artikel nach Kategorien unterlassen und sich einer Pauschalierung bedient haben. Dieses Vorgehen hat den sich sonst bei ihnen stellenden Überprüfungsaufwand vor Vornahme der jeweiligen Vergütungszahlung auf ein Minimum reduziert. Bestehen dann aber, wie hier, Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung insgesamt hinter einem angemessenen Betrag zurückbleibt, so ist der wegen der Menge der Artikel große Recherche- und Substantiierungsaufwand bloße Folge der sich zuvor in erster Linie bei den Beklagten auswirkenden Vereinfachung der Abrechnung. In einer solchen Situation setzt eine Erschütterung der von der Klägerin vorgenommenen Einordnung voraus, dass das Ergebnis einer vorgelegten Stichprobe hinreichend repräsentativ ist (vgl. BGH a.a.O.). Aus den Proben müssen sich hiernach tatsächlich konkrete Einordnungsfehler ergeben, die einen Rückschluss auf gleichgelagerte Einordnungsfehler bei den nicht untersuchten Artikeln zulassen. 115 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann zwar eine Überprüfung von 1/5 der Gesamtartikel hinreichende Anhaltspunkte für die restlichen 4/5 der Artikel liefern. Auch haben die Beklagten, die allerdings keine eigene Einordnung der überprüften Artikel vornehmen, die sich aus ihrer Sicht jeweils ergebende Unrichtigkeit jeweils hinreichend konkret beschrieben. Eine verallgemeinernde Aussage zu allen gegenständlichen Artikeln lässt die Untersuchung gleichwohl nicht zu, da die überprüften 273 Artikel in der Klage weit überwiegend, d.h. zu 80 %, der oberen Kategorie (Kommentare, Essays, Kunstkritiken etc.) zugeordnet worden sind, während diese Einordnung bezogen auf die insgesamt gegenständlichen 1.501 Artikel nur für rund 15 % der Beiträge zutrifft. Die mittlere Kategorie (Reportage etc.) macht nur rund 20 % der Stichprobe aus, während in der Klage 65 % der Artikel dieser Gruppe zugeordnet sind. Die untere Kategorie (Nachrichten), in die die Klägerin 20 % ihrer Beiträge einordnet, kommt in der Stichprobe gar nicht vor. Dieses Ungleichgewicht wird auch durch die Überprüfung weiterer acht Artikel nicht aufgehoben. Die Überprüfung erfasst weniger als 0,5 % der streitgegenständlichen Artikel und bildet schon daher keine hinreichend große Vergleichsgrundlage. Das aus Sicht der Beklagten gefundene Ergebnis beider Stichproben, 80 % der Beiträge seien unzutreffend eingeordnet worden, vermag demnach eine Aussage bezogen auf die Gesamtzahl der Artikel, die von der Klägerin von vorneherein überwiegend niedriger bewertet wurden als der Durschnitt der für die Stichproben ausgewählten Textbeiträge, nicht zu treffen. Die Auswertung bildet allenfalls ein Indiz für das Vorliegen fehlerhafter Einordnungen in die obere Kategorie und hiernach für weniger als 15 % der insgesamt gegenständlichen Artikel. In gleicher Weise gilt dies dann allerdings auch für die Klägerbehauptung, von den mit Anlage K27 vorgelegten 273 Artikeln seien nicht 80 %, sondern lediglich rund 10 % falsch eingeordnet worden. 116 Unwidersprochen trägt die Klägerin allerdings vor, auf die Gesamtforderung bezogen mache eine zu hohe Einordnung wie von den Beklagten ermittelt im Ergebnis eine Abweichung von nur 5 % von dem beanspruchten Betrag aus, und selbst dann, wenn alle ihre Artikel der schlechtesten Kategorie zuzuordnen seien, ergebe dies bei Anlegung der ansonsten schlechtesten Parameter für sie (Zweitdruckrecht, durchschnittliche Buchstabenzahl/Zeile: 24) eine Gesamtforderung von 6.321,78 EUR gegenüber 14.206,78 EUR. Da eine Einordnung im Einzelfall auch in Ermangelung einer eindeutigen Definition der Kategoriebezeichnungen in den GVR selbst durch einen Sachverständigen in vielen Fällen kaum eindeutig, unangreifbar und jedenfalls nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu treffen sein wird, ist ausgehend von diesem Vortrag eine ausreichende Grundlage geschaffen, um im Rahmen einer nach § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung wegen der Möglichkeit fehlerhaft erfolgter Eingruppierung von zum Gegenstand der Klage gemachten Artikeln einen pauschalen Abzug von der im Übrigen berechtigten Klageforderung vorzunehmen. Besieht man das Ergebnis der Stichproben, die vorgelegten Artikel und das Ergebnis der Musterberechnung, erscheint ein Abschlag von weiteren 15 % sachgerecht. 117 3. 118 Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von den in den GVR getroffenen Regelungen rechtfertigen würden. 119 Bei der indiziellen Heranziehung von gemeinsamen Vergütungsregeln ist für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelungen Rechnung zu tragen (BGH, GRUR 2016, 62, Rn. 27). Solche Unterschiede liegen hier nicht vor. 120 4. 121 Das regelmäßig gezahlte Artikelhonorar von 20,00 EUR ist unangemessen, die gezahlten Zeilenhonorare sind dies weit überwiegend. Sie bleiben hinter der sich aus § 3 GVR ergebenden Vergütung zurück. Aufgrund der genannten Erwägungen steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) – gesamtschuldnerisch – daher ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 6.483,65 EUR zu. Die Beklagte zu 2) ist darüber hinaus zur Zahlung eines weitergehenden Betrages in Höhe von 4.881,54 EUR verpflichtet. 122 Die Unangemessenheit und die Nachvergütungsansprüche für die in Anl. K7 im einzelnen aufgeführten Artikel berechnen sich wie folgt: 123 a) 124 Zugrundezulegen sind die tatsächlich gezahlten Honorare, wie sie sich aus der Anlage K17 ergeben. 125 Der klägerischen Darlegung, es seien für die Rechte an den gegenständlichen Artikeln insgesamt 29.333,23 EUR – der sich auch aus der Anlage K17 ergebende Betrag – gezahlt worden, sind die Beklagten in einer sich selbst widersprechenden und damit unerheblichen Weise entgegengetreten. Die Beklagten selbst nennen abweichende Zahlbeträge, nämlich einmal 36.702,02 EUR (Schriftsatz vom 30.09.2015 / Bl. 179 GA) und an anderer Stelle 46.080,80 EUR (Schriftsatz vom 28.10.2015 / Bl. 206 GA). Mit dem Betrag von 36.702,02 EUR greifen sie ersichtlich den von der Klägerin ermittelten ausstehenden Differenzbetrag zwischen geleisteter und beanspruchter Zahlung auf. Ihrer Darlegung, die Klägerin habe eine Zahlung in entsprechender Höhe behauptet, ist die Klägerin überzeugend dahingehend entgegengetreten, dass sie lediglich in einem Schriftsatz (Schriftsatz vom 25.08.2016, S. 2 / Bl. 166d) versehentlich die Zahl 36.702,02 EUR als Zahlbetrag genannt habe. Dass es sich hierbei um einen Übertragungsfehler handelte, geht ohne weiteres aus den Tabellen in Anl. K23 bzw. den entsprechenden Zeilen in K17 hervor. Der Vortrag der Beklagten, die vorgenannte Summe ergebe sich aus der Addition bestimmter zur Akte gereichter Honorarabrechnungen, ist nicht durch eine entsprechende Summenberechnung gestützt. 126 Die Klägerin war auch nicht veranlasst, alle erfolgten Zahlungen und die Zuordnung allein zu den Lizenzzahlungen durch Vorlage sämtlicher von den Beklagten stammender Abrechnungen näher zu substantiieren bzw. unter Beweis zu stellen (vgl. Ahlberg/Götting/Soppe, BeckOK-UrhR, Ed. 12, § 32 UrhG Rn. 103). Zwar obliegt die Darlegung der tatsächlich vereinbarten und der gezahlten Vergütung als Teil der Darlegungen zu deren Unangemessenheit der Klägerseite, jedoch ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag nach deren unwidersprochenem Vortrag aus der Summierung der Angaben in der listenartigen Aufstellung, die zur Akte gereicht wurde. Der Vortrag der Beklagten, eine Nachrechnung sei wegen unterbliebener Nennung von Zwischensummen schwierig, stellt kein hinreichendes Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der einzelnen Zahleneintragungen oder der Summenbildung dar. 127 b) 128 Bei Ansatz des GVR-Tarifs für ein Zweitdruckrecht, eine Durchschnittsdruckzeile mit 24 Buchstaben, der Auflagenhöhe der einschlägigen Teilauflage sowie unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgenommenen Kategorisierung der Artikel und nach Abzug der tatsächlich von den Beklagten gezahlten Honorare in Höhe von 29.333,23 EUR errechnet sich nach unwidersprochener Darstellung der Klägerin für die 1.501 Artikel die Differenz zwischen gezahltem (Gesamt: 29.333,23 EUR) und angemessenem Honorar wie folgt: 129 Auflage bis 10.000 Gesamtschuldnerisch 7.667,77 EUR Auflage bis 50.000 Gesamtschuldnerisch 433,79 EUR Auflage bis 10.000 Nur Beklagte zu 2) 4.426,23 EUR Auflage bis 50.000 Nur Beklagte zu 2) 1.532,97 EUR Auflage bis 200.000 Nur Beklagte zu 2) 145,73 EUR Gesamt 14.206,49 EUR 130 c) 131 Von diesen Beträgen sind, wie ausgeführt, 20 % abzuziehen, nämlich 15 % wegen Unsicherheiten bei der richtigen Einordnung der Artikel und weitere 5 % wegen der Berücksichtigung verkürzter Zeilen zu dem vollen Zeilensatz. 132 d) 133 Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 11.365,19 EUR, von dem 4.881,54 EUR allein auf die Beklagte zu 2) entfallen, während beide Beklagte auf 6.483,65 EUR als Gesamtschuldner haften. 134 Nach § 8 der Vergütungsregeln ist der Umsatzsteuerbetrag zuzurechnen (7 %). Dagegen, dass die Klägerin der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, haben die Beklagten nichts vorgebracht. 135 5. 136 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3 Nr. 4, 288 ZPO und besteht ab Rechtskraft der Entscheidung. Verzugszinsen und frühere Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin nicht beanspruchen, da nicht mit dem vorprozessualen Aufforderungsschreiben oder mit dem erstinstanzlichen Urteil, sondern erst mit Rechtskraft die Vertragsanpassung eintritt und damit die Entstehung und Fälligkeit der Schuld (vgl. OLG Hamm a.a.O. unter Hinweis auf BGH NJW 2006, 2472). 137 6. 138 Die Ansprüche sind nicht verjährt und ihrer Geltendmachung steht nicht die Einrede der Verwirkung oder sonstigen Treuwidrigkeit entgegen, § 242 BGB. 139 Für die Ansprüche auf Anpassung und aus der Anpassung gilt die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, 20 UrhG (vgl. Soppe, Beck-OK UrhR, 12. Ed. § 32 UrhG, Rn. 98). Diese war auch hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahr 2010 zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 19.12.2013 noch nicht abgelaufen. Nach § 167 ZPO wirkt die Zustellung, die am 13.01.2014 erfolgte, auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht zurück, da die Zustellung „demnächst“ im Sinne der Vorschrift erfolgt ist; die geringfügige Verzögerung ist nicht der Klägerin zuzureichen, die den Vorschuss noch vor der Anforderung, nämlich am 20.12.2013, eingezahlt hat. 140 Über die engen Grenzen der Verjährung hinaus kann eine Verwirkung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Die bloße Hinnahme der niedrigen Vergütung über eine längere Zeit genügt als für die Annahme von Verwirkung vorauszusetzendes Umstandsmoment nicht. Zudem sind die Beklagten der Darlegung nicht entgegengetreten, bei Geltendmachung einer Nachvergütung noch während der andauernden Tätigkeit der Klägerin für die Beklagten hätten diese die Zusammenarbeit beendet. 141 C. 142 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO. 143 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO. 144 D. 145 Streitwert: 39.271,16 EUR