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Urteil

4 U 40/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Urheber können nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG sowohl die Änderung des Vertrags als auch die Differenzzahlung in einem Klageverfahren geltend machen (verdeckte Leistungsklage). • Der Vorrang tarifvertraglicher Regelungen nach § 32 Abs. 4 UrhG greift nur, wenn der Tarifvertrag in seinem persönlichen Geltungsbereich auf den Urheber anwendbar ist; eine rückwirkende Festlegung der Tarifgebundenheit durch interne Vereinbarung der Gewerkschaft begründet diese nicht. • Bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist maßgeblich der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses; liegen aber keine Rahmenvereinbarungen vor, können für einzelne Aufträge der jeweilige Auftragszeitpunkt maßgeblich sein. • Gemeinsame Vergütungsregelungen oder Tarifverträge, deren Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen, können dennoch als Indizienmaßstab für die Bestimmung der angemessenen Vergütung herangezogen werden. • Ein Zahlungsanspruch aus einer erfolgreichen Vertragsanpassung entsteht regelmäßig erst mit der Einwilligung des Vertragspartners bzw. mit Rechtskraft des entsprechenden Urteils; Verzugszinsen können daher ab Rechtskraft geschuldet sein.
Entscheidungsgründe
Nachvergütung für Bildhonorare nach § 32 UrhG; Anwendung von GVR/Tarif als Indizienmaßstab • Urheber können nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG sowohl die Änderung des Vertrags als auch die Differenzzahlung in einem Klageverfahren geltend machen (verdeckte Leistungsklage). • Der Vorrang tarifvertraglicher Regelungen nach § 32 Abs. 4 UrhG greift nur, wenn der Tarifvertrag in seinem persönlichen Geltungsbereich auf den Urheber anwendbar ist; eine rückwirkende Festlegung der Tarifgebundenheit durch interne Vereinbarung der Gewerkschaft begründet diese nicht. • Bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist maßgeblich der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses; liegen aber keine Rahmenvereinbarungen vor, können für einzelne Aufträge der jeweilige Auftragszeitpunkt maßgeblich sein. • Gemeinsame Vergütungsregelungen oder Tarifverträge, deren Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen, können dennoch als Indizienmaßstab für die Bestimmung der angemessenen Vergütung herangezogen werden. • Ein Zahlungsanspruch aus einer erfolgreichen Vertragsanpassung entsteht regelmäßig erst mit der Einwilligung des Vertragspartners bzw. mit Rechtskraft des entsprechenden Urteils; Verzugszinsen können daher ab Rechtskraft geschuldet sein. Der Kläger, freiberuflicher Fotograf und Journalist, lieferte seit 2000 zahlreiche Bildbeiträge an die Beklagte, einen Zeitungsverlag, und erhielt hierfür pauschal 10,00 € netto je Veröffentlichung. Für die Jahre 2010–2012 machte der Kläger Nachvergütungsansprüche geltend und berief sich auf angemessene Honorare gemäß § 32 UrhG, gestützt auf die GVR bzw. Tarifregelungen. Die Beklagte bestritt die Ansprüche und argumentierte insbesondere, Tarifvorrang nach § 32 Abs. 4 UrhG sperre die Nachforderung, zudem liege allenfalls eine Rahmenvereinbarung aus 2000 zugrunde und die GVR seien zeitlich nicht anwendbar. Der Kläger beantragte sowohl Zahlung der Differenzbeträge als auch hilfsweise Vertragsänderungen; die Beklagte beantragte Abweisung. Im Berufungsverfahren stritt man außerdem über die richtige Passivseite wegen gesellschaftsrechtlicher Nachfolge und die Frage, ob die G GmbH als Rechtsnachfolgerin zu verurteilen sei. • Rubrumsberichtigung: Durch Gesellschaftsnachfolge war die G GmbH bereits erstinstanzlich Partei; die Klageerweiterung gegen die G GmbH ist als unschädliche Rubrumsberichtigung zu behandeln. • Verdeckte Leistungsklage: Nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG kann der Urheber sowohl die Änderung des Vertrags als auch die daraus folgende Zahlung im Prozess unmittelbar geltend machen; gesonderte Anträge auf Gestaltungsurteil sind nicht zwingend erforderlich. • Tarifvorrang (§ 32 Abs. 4 UrhG) greift nicht, weil der Kläger erst im April 2013 Mitglied der Gewerkschaft wurde und eine rückwirkende Festlegung der Tarifgebundenheit nicht bewirkt wird; persönlicher Geltungsbereich des Tarifvertrags fehlt für die streitigen Zeiträume. • Angemessenheit der Vergütung (§ 32 Abs. 2 UrhG): Maßgeblich ist der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses; insoweit lagen keine umfassenden Rahmenvereinbarungen von 2000 vor, sondern einzelne Auftragsvergaben in 2010–2012, sodass ex‑ante für diese Zeitpunkte zu bewerten war. • Verwendbare Maßstäbe: Auch wenn GVR erst 2013 in Kraft traten und der Tarifvertrag nicht vollumfänglich anwendbar war, können die Honorarsätze der GVR und tarifvertragliche Sätze als Vergleichsmaßstab und Indizien zur Feststellung der Angemessenheit herangezogen werden. • Erstdruckrecht: Aus der faktischen Auftragserteilung und der Praxis der Parteien ergab sich konkludent die Einräumung eines Erstdruckrechts bzw. jedenfalls eine Situation, in der die GVR‑Sätze für Erstdruckrechte als Orientierung geeignet sind. • Freie Schätzung: Mangels exakter anwendbarer Einzelvereinbarungen durfte das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände und Orientierung an GVR/Tarif eine angemessene Vergütung nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 2 ZPO) feststellen. • Zinsanspruch: Die Differenzzahlungen sind zwar zuzusprechen, der Verzugszins entsteht jedoch regelmäßig erst ab Rechtskraft des Urteils, da die Fälligkeit von der Einwilligung der Beklagten in die Vertragsänderung abhängt; für bereits rechtskräftig titulierte Beträge gelten abweichende Zeitpunkte. Die Berufung der Beklagten wird teilweise zurückgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers ist im Wesentlichen erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 78.928,55 € zu zahlen (Aufschlüsselung: 30.038,11 € für 2010; 28.573,28 € für 2011; 20.317,16 € für 2012), jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wobei der Zinsanspruch überwiegend erst ab Rechtskraft des Urteils entsteht. Grundlage der Entscheidung ist, dass die ursprünglich gezahlten Pauschalhonorare von 10,00 € nicht angemessen waren; maßgeblich war die ex‑ante‑Bewertung der einzelnen Aufträge in 2010–2012, wobei die GVR und tarifvertragliche Sätze als geeignete Indizienmaßstäbe dienten. Die G GmbH ist als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten Partei des Verfahrens; prozessuale Kostenentscheidungen und Vollstreckungserleichterungen wurden ebenfalls getroffen.