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Urteil

4a O 121/15

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die angegriffenen Fluidspeicher verwirklichen die Merkmale des Europäischen Patents B und verletzen damit das Klagepatent; die Lizenznehmerin ist berechtigt, Unterlassungs- und Leistungsklagen geltend zu machen. • Ein mehrteiliger Mischbecher mit steifem Außenteil und flexibler Inneneinlage fällt unter die in Anspruch 1 des Patents genannten Merkmale, wenn die steifen Teile die mit der Steifigkeit verbundenen Vorteile gewährleisten. • Eine an der Innenfläche des Adapter-Querteils ausgebildete Nut ist auch dann gegeben, wenn sie durch zwei Materialfortsätze (Dichtlippe und Führungssteg) gebildet wird und nur ein Nutschenkel die Abdichtung herbeiführt. • Ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage rechtfertigt nicht automatisch die Aussetzung des Verletzungsverfahrens; eine Aussetzung ist nur geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Widerruf des Patents zu rechnen ist.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch mehrteilige Fluidspeicher mit Dichtnut und Hakenkopplung • Die angegriffenen Fluidspeicher verwirklichen die Merkmale des Europäischen Patents B und verletzen damit das Klagepatent; die Lizenznehmerin ist berechtigt, Unterlassungs- und Leistungsklagen geltend zu machen. • Ein mehrteiliger Mischbecher mit steifem Außenteil und flexibler Inneneinlage fällt unter die in Anspruch 1 des Patents genannten Merkmale, wenn die steifen Teile die mit der Steifigkeit verbundenen Vorteile gewährleisten. • Eine an der Innenfläche des Adapter-Querteils ausgebildete Nut ist auch dann gegeben, wenn sie durch zwei Materialfortsätze (Dichtlippe und Führungssteg) gebildet wird und nur ein Nutschenkel die Abdichtung herbeiführt. • Ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage rechtfertigt nicht automatisch die Aussetzung des Verletzungsverfahrens; eine Aussetzung ist nur geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Widerruf des Patents zu rechnen ist. Die Klägerin macht Rechte aus einer Lizenz und Abtretung am Europäischen Patent B geltend. Gegenstand ist eine Flüssigkeitszufuhranordnung (Mischbecher plus Adapter) für durch Schwerkraft befüllte Sprühpistolen; Patentanspruch 1 nennt u. a. einen aus steifem Polymermaterial gebildeten Mischbecher mit Pegelmarkierungen, einen ersten Adapter mit einer innenliegenden Nut zum dichtenden Eingriff und Hakenkopplungsmittel sowie einen zweiten Adapter mit äußerem Kragen. Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „C“ Fluidspeicher mit einem steifen Außenteil, flexibler Inneneinlage, Montagering, Deckel mit Auslass und Kopplungselementen; sie bestreitet Verletzung und beruft sich auf fehlende Patentkonformität sowie auf laufende Nichtigkeitsverfahren. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Ersatzpflicht für entstandenen und künftigen Schaden. • Das Klagepatent ist dahin auszulegen, dass ein mehrteiliger Mischbecher mit steifem Außenteil und flexibler Inneneinlage unter den Anspruch fällt, wenn der steife Teil die mit Steifheit verbundenen Vorteile (Stabilität, Ablesbarkeit der Markierungen) erfüllt; die Patentschrift nimmt ausdrücklich eine vergleichbare mehrteilige Ausgestaltung als Stand der Technik auf. • Merkmal h (Nut entlang der Innenfläche des Querteils, ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers) ist funktional zu verstehen: Die Nut kann durch Fortsätze gebildet sein, ihre Richtung ist nicht beschränkt und es genügt, wenn ein Nutschenkel die eigentliche Dichtwirkung erzeugt, während ein anderer hauptsächlich Führungsfunktion hat. • Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Materialfortsätze (Dichtlippe und Führungssteg) bilden eine V-förmige Nut, in die der Kragen der Inneneinlage eingreift; die Dichtwirkung wird durch die Dichtlippe erzielt, sodass Merkmal h erfüllt ist. • Das Merkmal l (Hakenkopplungsmittel extern der Durchgangsöffnung) wird durch die bei der Beklagten vorhandenen klappbaren, winklig/gebogenen Kopplungselemente verwirklicht; Schwenkbarkeit schließt die Merkmalsauslegung nicht aus. • Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs des Patents durch die laufende Nichtigkeitsklage besteht kein Aussetzungsgrund; die vorgebrachten Entgegenhaltungen zeigen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass das Patent aufgehoben wird. • Aufgrund der Wort-für-Wort-Verwirklichung der beanspruchten Merkmale ist die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und Auskunft, zur Vernichtung, zum Rückruf und zur Feststellung der Schadensersatzpflicht verpflichtet; die Schadenshöhe ist noch zu ermitteln, sodass die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach geboten ist. Die Klage ist vollständig begründet. Die Beklagte wird zur Unterlassung der Herstellung, des In-Verkehr-Bringens und der Benutzung der patentverletzenden Flüssigkeitszufuhranordnungen verurteilt; zudem hat sie umfassend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, die in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse herauszugeben bzw. zu vernichten sowie Rückrufmaßnahmen gegenüber gewerblichen Abnehmern durchzuführen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz für die seit dem 07.11.2009 begangenen und noch entstehenden Verletzungshandlungen verpflichtet ist; die Schadenshöhe ist derzeit ungewiss und gesondert zu beziffern. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist unter Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar.