Urteil
I-15 U 88/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1221.I15U88.16.00
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Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.09.2016 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.09.2016 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil der Klägerin die mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts zuerkannten Ansprüche mangels einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents nicht zustehen. I. Die Klägerin verfügt aufgrund einer Vereinbarung vom 22.03./05.04.2016 über eine einfache Lizenz am Gegenstand des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden, in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Europäischen Patents ….. („Klagepatent“). Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A. Die Anmeldung des Klagepatents vom 11.08.2000 wurde am 03.12.2003 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 07.10.2009. Die eingetragene Patentinhaberin ermächtigte die Klägerin mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03./04.04.2016, Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung geltend zu machen; ferner trat sie der Klägerin Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz ab. Das Bundespatentgericht wies mit Urteil vom 18.07.2017 (Anlage KR C 22-1) die auf das Klagepatent bezogene Nichtigkeitsklage der Beklagten (Anlage B 1) ab. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache (ohne Bezugszeichen) folgenden Wortlaut: „A liquid supply assembly for use on gravity fed liquid spraying device, said supply assembly comprising: a mixing cup of stiff polymeric material comprising a side wall having top and bottom ends, and a bottom wall extending across and closing the bottom end of said side wall, said top end of said side wall defining an opening into said cup, and said side wall bearing indicia indicating the levels of which a plurality of different liquids can be sequentially poured into the cup to achieve a predetermined ratio between the liquids; a first adapter having opposite inner and outer major surfaces, said first adapter comprising a central portion having a through opening and a transverse portion including a peripheral part, said transverse portion defining a groove along said inner surface adapted for sealing engagement with said top end of said mixing cup; and a second adapter having first and second spaced end portions and a through opening extending through said end portions, said first end portion being adapted to releasably engage an inlet port of the gravity fed liquid spraying device, said second end portion of said second adapter and said central portion of said first adapter having connector parts adapted for manually releasable liquid tight engagement between said adapters with said through openings in communication, characterized in that said first adapter has hook coupling means arranged externally of said through opening, and said second adapter has a coupling means in the form of an external collar arranged externally of said through opening, wherein the hook couplig means are provided with inwardly projecting lips on distal ends that engage over a surface of the collar so that the coupling means co-operate for axially retaining the first and second adapters relative to each other.” In der als deutsche Übersetzung vorgelegten Anlage KR C2 hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut: „Flüssigkeitszufuhranordnung (10) zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11), wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist: einen Mischbecher (12) aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand (13) mit einem oberen und unteren Ende (14, 15), und einer Bodenwand (16), die sich über das untere Ende (15) der Wand (13) erstreckt und diese abschließt, wobei das obere Ende (14) der Seitenwand (13) eine Öffnung in den Becher (12) hinein definiert, und die Seitenwand (13) Markierungen (19) trägt, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher (12) gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten; einen ersten Adapter (20) mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen (21, 22), wobei der erste Adapter (20) ein Mittelteil (24), das eine Durchgangsöffnung (26) hat, und ein Querteil (28) aufweist, das ein Umfangsteil (30) aufweist, wobei das Querteil (28) entlang der Innenfläche eine Nut (32), ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem Oberen Ende des Mischbechers, definiert, und; einen zweiten Adapter (34) mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil (36, 38) und einer sich durch die Endteile (36, 38) erstreckenden Durchgangsöffnung (40), wobei das erste Endteil (36) derart ausgelegt ist, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11) lösbar in Eingriff zu stehen, wobei das zweite Endteil (38) des zweiten Adapters (34) und das Mittelteil (24) des ersten Adapters (20) Verbinderstücke aufweisen, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern (20, 34) mit den Durchgangsöffnungen (26, 40) in Kommunikation ausgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Adapter (20) Hakenkopplungsmittel (49) aufweist, die extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet sind, und der zweite Adapter (34) ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens (45) aufweist, der extern der Durchgangsöffnung (40) angeordnet ist, wobei die Hakenkopplungsmittel (49) an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen (52) versehen sind, die derart über eine Fläche (53) des Kragens (45) greifen, dass die Kopplungsmittel (45, 49) zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters (20; 34) relativ zueinander kooperieren.“ Die nachstehend eingeblendeten Figuren 1 und 2 des Klagepatents illustrieren beispielhaft klagepatentgemäße Flüssigkeitszufuhranordnungen: Die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X1 “ vertriebenen Fluidspeicher („angegriffene Ausführungsform“) können mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden. Die angegriffene Ausführungsform, von der ein Muster als Anlage HM 4 zur Akte gereicht worden ist, weist u.a. die aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung ersichtlichen Komponenten auf. Auf der linken Seite der vorstehenden Abbildung ist ein Behälter zu sehen, der aus einem steifen Kunststoffmaterial besteht und an seiner Außenwand Markierungen aufweist, die das Mischen von Farbflüssigkeiten erleichtern. Der blaue Montagering (mittig oben abgebildet) kann verdrehsicher in den oberen Teil des Behälters eingelegt werden. In der Mitte unten ist eine flexible Auskleidung abgebildet, welche an ihrer Öffnung einen seitlichen Rand ausbildet, der auf einer inneren Auskragung des Montagerings zu liegen kommt, wenn die Auskleidung in den Behälter eingeführt wird. Schließlich zeigt vorstehende Abbildung rechts einen Deckel , welcher in den blauen Montagering eingeschraubt werden kann. Der Deckel weist an den äußeren Seiten zwei Rastelemente auf, die den oberen äußeren Rand des Behälters übergreifen, so dass der Deckel verliersicher mit dem Behälter verbunden werden kann. In seinem zentralen Bereich verfügt der Deckel über einen rohrförmigen Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole über Adapterelemente, wobei dafür zwei seitlich angeordnete Rastelemente zur Verfügung stehen. In Abweichung von früheren Ausführungsformen vertreibt die Beklagte inzwischen solche Flüssigkeitszufuhranordnungen, bei denen sich im Bereich des Auslasses eine Membran befindet (nachfolgend ebenfalls: „angegriffene Ausführungsform“). Die Klägerin hat erstinstanzlich eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents geltend gemacht und die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und des Tenors des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016 (Blatt 281 - Blatt 311 GA, nachfolgend auch „LGU“) gemäß § 540 Abs 1 S.1 ZPO Bezug genommen, mit dem es den erstinstanzlichen Klageanträgen vollumfänglich stattgegeben hat. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Klagepatent erfasse auch mehrteilig ausgestattete Mischbecher. Nicht nur ließen sich auch damit die erfindungsgemäßen Vorteile erzielen, sondern das Klagepatent gehe mit der WO ...1 ausdrücklich von einem Stand der Technik aus, der eine solche Ausführung kannte, ohne diesen gerade hinsichtlich der mehrteiligen Ausgestaltung des Mischbechers zu kritisieren. Im Falle einer mehrteiligen Ausgestaltung des Bechers müssten auch nicht sämtliche Komponenten aus steifem Material bestehen, solange die mit der Steifheit verbundenen Vorteile erreicht würden - was bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei. Soweit das Klagepatent lehrt, dass der erste Adapter Hauptinnen- und außenflächen aufweist, müsse die Innenfläche nicht stets der Außenfläche entsprechen. Der Patentanspruch 1 gebe nicht vor, auf welche Weise die Nut entlang der Innenfläche definiert ist; ebenso wenig sei anspruchsgemäß die konkrete Weise des Eingriffs vorgegeben, so dass insbesondere eine V-Form der Nut nicht ausgeschlossen sei. Die anspruchsgemäße Vorgabe eines dichtenden Eingriffs besage nicht mehr, als dass als Folge des Eingreifens eine Abdichtung nach außen eintreten müsse; patentrechtlich unerheblich sei es, dass hier nur ein Nutschenkel (die „Dichtlippe“) in ausreichenden Pressitz zur Abdichtung gerate, während dem anderen Schenkel bloß eine Führungsfunktion zukomme. Mit dem Teilmerkmal „oberes Ende des Mischbechers“ sei nicht notwendig der absolute Endpunkt des Mischbechers gemeint. Dass sich die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Hakenkopplungsmittel als klappbarer flächiger Bereich oder als Clipsmittel bezeichnen ließen, ändere nichts daran, dass sie eine winklige und gebogene Gestalt aufwiesen und somit auch hakenförmig seien. Eine Schwenkbarkeit der Hakenkopplungsmittel stehe ebenso wenig außerhalb des Schutzgegenstandes. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form -und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Klagepatent schütze exklusiv Ausführungsformen, die in ihren wesentlichen konstruktiven Elementen vollständig aus steifem Polymermaterial bestehen und deren Bodenwand geschlossen sei, so dass keine Flüssigkeit austreten könne. Große, nicht verschließbare Löcher stünden der Annahme einer erfindungsgemäßen Bodenwand folglich entgegen. Das Landgericht habe die Erfindung unzutreffend erfasst, insbesondere im Hinblick auf die in der Patentschrift genannte Druckschrift WO ...1 (Anlage HM 2), die entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur Mischbecher mit Einlage (sog. „Liner“) offenbare, sondern ausdrücklich auch solche ohne Einlage, wobei es dem Klagepatent exklusiv um eine Weiterentwicklung der letztgenannte Variante gehe. Auf der Basis dieses Fehlverständnisses und hinzutretender methodischer Fehler bei der Auslegung sei das Landgericht alsdann zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass die aus einem äußeren Behälter, einer inneren Auskleidung aus weicher Plastikfolie und einem Montagering bestehende angegriffene Ausführungsform die Merkmale b), c) und d) der im LGU zugrunde gelegten Merkmalsgliederung verwirkliche. Ferner habe das Landgericht die Merkmale g) und h) der im LGU verwendeten Merkmalsgliederung verfehlt ausgelegt und bejaht: Bei zutreffender Auslegung sei bei der angegriffenen Ausführungsform keine Nut an der Innenfläche des Querteils, sondern an dessen Außenfläche definiert. Die Nut müsse gerade an der Hauptinnenfläche des ersten Adapters gelegen sein. Das Querteil der angegriffenen Ausführungsform sei auch nicht zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers angepasst. Unter einem erfindungsgemäßen „Eingriff“ sei zwingend ein „Einrasten“ und nicht ein bloß lose aufliegender Kontakt bzw. Reibschluss zu verstehen. Aus dem Wort „gegenüberliegend“ im Anspruch 1 ergebe sich für den Fachmann, dass die Innenfläche stets einer Außenfläche entsprechen müsse. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10. 2013, Az. 4a O 121/15, „aufzuheben“ und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen folgendermaßen: Auch die in zweiter Instanz allein noch bestrittenen Merkmale seien wortsinngemäß erfüllt. Das Landgericht habe die Bedeutung der im Klagepatent als Stand der Technik erwähnten WO ...1 nicht verkannt und auch im Übrigen den Anspruch 1 methodisch einwandfrei ausgelegt. Insbesondere komme es für die Auslegung des Klagepatents nicht auf (vermeintliche) subjektive Vorstellungen oder Ziele des Patentanmelders sowie erst recht nicht auf die Erteilungsgeschichte anderer Patentanmeldungen an. Das Klagepatent grenze sich keineswegs von bekannten (mehrteiligen) Anordnungen mit Linern ab. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Innenfläche nicht stets zwingend der Außenfläche entsprechen müsse. Mit den Begriffen Haupt innen- und Haupt außenfläche bringe das Klagepatent zum Ausdruck, dass die Innenfläche weitere Flächen ausbilde, die keine Entsprechung zur Außenfläche haben müssten Es komme daher nicht auf „absolute geometrische Korrektheit“ an, sondern auf die grundlegende Positionierung der Fläche im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Adapters, dessen Funktion in der Abdichtung und Flüssigkeitszuführung bestehe, was sich dem Fachmann im Wege einer funktionsorientierten Auslegung erschließe. Mehr als eine entsprechende „Auslegung“ der Nut verlange auch die Beschreibung des Klagepatents nicht. Funktional reiche eine „Wirkverbindung“, die mit dem deutschen Begriff „Eingriff“ nur wenig zu tun habe. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen technischen Überlegenheit einer nach innen gerichteten Nut und einer nach außen gerichteten korrespondierenden Lippe; dieser Vortrag sei als verspätet zurückzuweisen. Entsprechendes gelte für den Sachvortrag der Klägerin auf S. 34 ff. der Berufungsbegründung betreffend ein vermeintlich von der Erfindung abweichendes Konstruktionsprinzip der Dichtung, dem die Beklagte ebenfalls entgegentritt. In Bezug auf die Lage der Nut verlange das Klagepatent bloß, dass die Nut entlang der Innenfläche, „also am Querteil“ - wie die Klägerin meint - definiert werde. Die Art und Weise sowie die Richtung überlasse das Klagepatent dem Fachmann. Letztlich genüge also - funktional betrachtet - jeder dichtende Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers. Auch das sei bei der angegriffenen Ausführungsform erfüllt: Die - unstreitig vorhandene - Dichtwirkung werde in erfindungsgemäßer Weise dadurch erzielt, dass einer der Nutschenkel (die „Dichtlippe“) die Abdichtung bewirke; auch so erfolge die Abdichtung innerhalb der Nut. Belanglos sei insoweit, dass die Nut nicht in Richtung der Mittelachse des Behälters zeige, weil das betreffende Merkmal insoweit keine Vorgaben mache. Unschädlich sei es schließlich, dass der in den Becher eingelegte Ring den „Außenbecher“ und die Auskleidung verbinde und die Dichtlippe der Nut unmittelbar in der oben beschreibenen Weise an die Auskleidung gepresst werde. Montagering und Auskleidung seien - was erfindungsgemäß genüge - jedenfalls funktional dem Mischbecher zuzuordnen. Es handele sich bei bei beiden Teilen - wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - um lösbare Bestandteile des Mischbechers, was die eine Mehrteiligkeit des Mischbechers nicht ausschließende Erfindung erlaube. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die angegriffene Ausführungsform macht keinen wortsinngemäßen Gebrauch von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Es mangelt an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 3c) bb) gemäß der unten wiedergegebenen Merkmalsgliederung des Senats. 1. Das Klagepatent hat eine Flüssigkeitszufuhranordnung für durch Schwerkraft belieferte Flüssigkeitssprühvorrichtungen bzw. Sprühpistolen zum Gegenstand. Wie die Klagepatentschrift einleitend im Absatz [0002] bemerkt, seien verschiedene Flüssigkeitszufuhranordnungen zur Verwendung mit durch Schwerkraft belieferten Sprüheinrichtungen oder Sprühpistolen beschrieben worden, einschließlich jener in der Druckschrift WO ...1 A1 (nachfolgend „HM 2“). Die Zufuhranordnung, die eine zusammenlegbare Einlage aufweise, und in der HM 2 beschrieben sowie beansprucht sei, habe Vorteile gegenüber der Flüssigkeitszufuhranordnung des (in der HM 2 beschriebenen) Standes der Technik. Die vorliegende Erfindung stelle - wie das Klagepatent alsdann im Absatz [0003] ausführt - eine Flüssigkeitszufuhranordnung zur Verwendung mit durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtungen bereit, die wie die Flüssigkeitszufuhranordnung, die in der HM 2 beschrieben und beansprucht werde, ebenfalls Vorteile gegenüber der Flüssigkeitszufuhranordnung des Stands der Technik bereitstellen sollte, der in der HM 2 beschrieben sei. Nachdem das Klagepatent in seinem Absatz [0004] die Erfindung unter wiederholender Wiedergabe der Merkmale des Anspruchs 1 vorgestellt hat, führt es im Absatz [0005] aus, dass der Mischbecher aus einem bekannten Typ, der üblicherweise in Farbgeschäften verwendet wird, um unterschiedliche Farben und/oder Farbe mit einem Lösungsmittel zu mischen, bestehe. Als Vorteil der Erfindung gegenüber vorbekannten Lösungen hebt das Klagepatent im Absatz [0006] a.E. hervor, dass die im Mischbecher gemischte Flüssigkeit während des Sprühvorgangs in selbigem bleiben könne und auch nach dem Sprühvorgang etwaig übriggebliebene Flüssigkeit weiter im Mischbecher aufbewahrt werden könne, wobei der Mischbecher vom Rest der Flüssigkeitszufuhranordnung getrennt werde und einen herkömmlichen luftdichten Deckel aufweisen könne, der auf diesen zur Aufbewahrung aufgebracht werde. Als (objektive) Aufgabe des Klagepatents ist es - im Einklang mit dem Landgericht - demzufolge anzusehen, die Verwendbarkeit und Handhabbarkeit einer Flüssigkeitszufuhranordnung zur Verwendung mit einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprühvorrichtung zu verbessern, darunter insbesondere den vorbeschriebenen Vorteil, dass übriggebliebene Flüssigkeit nach abgeschlossenem Sprühvorgang weiter im (von der Flüssigkeitszufuhranordnung abtrennbaren) Mischbecher aufbewahrt werden kann. Vor diesem technischen Hintergrund lehrt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch eine Flüssigkeitszufuhranordnung mit folgenden Merkmalen: 1. Flüssigkeitszufuhranordnung (10) zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11), wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist: a) einen Mischbecher (12); b) einen ersten Adapter (20); c) einen zweiten Adapter (34). 2. Der Mischbecher (12) aus steifem Polymermaterial weist auf a) eine Seitenwand (13) aa) mit einem oberen und unteren Ende (14, 15), bb) deren oberes Ende (14) [„ said top end of said sidewall“] eine Öffnung in den Becher (12) hinein definiert, cc) die Markierungen (19) trägt, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher (12) gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten, b) eine Bodenwand (16) , die sich über das untere Ende (15) der Seitenwandwand (13) [“bottom end of said side wall“] erstreckt und diese abschließt. 3. Der erste Adapter (20) a) mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen (21, 22), b) weist ein Mittelteil (24) auf, das eine Durchgangsöffnung (26) hat, c) weist ein Querteil (28) auf, das aa) ein Umfangsteil (30) aufweist, bb) entlang der genannten Innenfläche [„ said inner surface“)] eine Nut (32) definiert, ausgelegt [„adapted“] zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers [„ with said top end of said mixing cup“], d) weist Hakenkopplungsmittel (49) auf, aa) die extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet sind, bb) an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen (52) versehen, die derart über eine Fläche (53) des Kragens (45) greifen, dass die Kopplungsmittel (45, 49) zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters (20, 34) relativ zueinander kooperieren. 4. Der zweite Adapter (34) a) mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil (36, 38) und b) einer sich durch die Endteile (36, 38) erstreckenden Durchgangsöffnung (40), c) weist ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens (45) auf, der extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet ist. 5. Das erste Endteil (36) [des zweiten Adapters] ist derart ausgelegt, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11) lösbar in Eingriff zu stehen. 6. Das zweite Endteil (38) des zweiten Adapters (34) und das Mittelteil (24) des ersten Adapters (20) weisen Verbinderstücke auf, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern (20, 34) mit den Durchgangsöffnungen (26, 40) in Kommunikation ausgelegt sind. 2. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen sind Gegenstand der zweiten Instanz allein noch die Merkmalsgruppe 2 (= Merkmale b), c) und d) im LGU) und das Merkmal 3c) (= Merkmale g) und h) im LGU). Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, aus dessen Sicht der technische Sinngehalt der anspruchsgemäßen Merkmale zu ermitteln ist, ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik anzusehen, der einige Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion im Bereich von Spritzpistolen und Lackieranlagen aufweist und sich insbesondere auch mit manuell zu bedienenden Spritzpistolen auskennt (s. BPatGU, S. 8 oben). a) Gemäß dem allgemeinen patentrechtlichen Grundsatz, dass die Merkmale eines An-spruchs eine Einheit bilden und daher im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten Lehre auszulegen sind (vgl. nur BGH GRUR 2017, 152 - Zungenbett m.w.N.), hält der Senat zunächst Folgendes fest: Das Landgericht ist noch zu Recht und mit richtiger Begründung davon ausgegangen, dass weder die in der Bodenwand der angegriffenen Ausführungsform - unstreitig - vorhandenen Öffnungen noch die flexible Auskleidung, welche - ebenso unstreitig - in das Innere des Behälters der angegriffenen Ausführungsform eingelegt wird, einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2 entgegenstehen. Anhand der Auslegung der Merkmalsgruppe 2 ergeben sich indes zugleich entscheidende Erkenntnisse für das technische Verständnis des zu verneinenden Merkmals 3c) bb), wie hernach (unter b)) noch näher ausgeführt werden wird. aa) Die Merkmalsgruppe 2 widmet sich dem erfindungsgemäßen Mischbecher, welcher neben dem ersten Adpater (vgl. v.a. Merkmalsgruppe 3) und dem zweiten Adapter (vgl. v.a. Merkmalsgruppe 4) zu den drei Hauptkomponenten der gelehrten Gesamtvorrichtung - der Flüssigkeistzufuhranordnung (vgl. Merkmalsgruppe 1) - zählt. aaa) Die einleitend im Merkmal 2 enthaltene Materialvorgabe, wonach der Mischbecher aus steifem Polymermaterial ist, erstreckt der Fachmann auf alle hernach in der Merkmalsgruppe explizit genannten Bestandteile des erfindunsgemäßen Bechers, denen der Anspruch eine erfindungswesentliche Funktion zuweist. Ihm leuchtet unmittelbar ein, dass die Steifigkeit des Mischbechers sicherstellen soll, dass ein standfähiges Behältnis zur Verfügung gestellt wird, welches ein den Erfordernissen der Praxis gerecht werdendes Mischen von Flüssigkeiten (insbesondere Farben) erlaubt. Der Mischbecher „ weist auf “ eine Seitenwand (Merkmalsgruppe 3a)) und eine Bodenwand (Merkmal 3b). Dass der Anspruch insoweit die Formulierung „weist auf“ und nicht etwa eine solche wie „besteht aus“ oder „gebildet aus“ verwendet, signalisiert dem Fachmann, dass der Mischbecher erfindungsgemäß keineswegs exklusiv aus den im Anspruch explizit erwähnten Unterkomponenten (Seitenwand nebst deren im Anspruch jeweiligs genannten Einzelkomponenten; Bodenwand) zusammengesetzt sein muss, sondern dass der Mischbecher durchaus noch über weitere Bestandteile verfügen darf (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 - Reifenabdichtungsmittel; BGH GRUR 2015, 1091 - Verdickerpolymer). Hinsichtlich der Seitenwand instruiert die Merkmalsgruppe 2a) den Fachmann, diese mit einem oberen und einem unteren Ende (Merkmal 2a) aa)) sowie mit Markierungspegeln, welche den Mischvorgang erleichtern sollen, zu versehen (Merkmal 2a) cc)). In Bezug auf das obere Ende der Seitenwand macht das Merkmal 2a) bb) ferner die Funktionsangabe, dass selbiges eine Öffnung in den Becher hineindefinieren soll. Letzteres soll erkennbar sicher stellen, dass der Mischbecher von oben mit Flüssigkeit (z.B. Farben) befüllt werden kann. Soweit das Merkmal 2b) verlangt, dass das untere Ende der Seitenwand eine Begrenzung nach unten erfährt, indem sie durch die Bodenwand, welche sich über das untere Ende der Seitenwand erstreckt, abgeschlossen wird, versteht der Fachmann dies - insoweit entgen der Auffassung der Beklagten - lediglich wie folgt: Es gilt bloß, ein zum Mischen geeignetes Behältnis aus einer Seiten- und einer Bodenwand zu konstruieren. Beide genannten Vorgaben an die Bodenwand (die Seitenwand „abschließen“ und „sich über die Seitenwand erstrecken“) schließen es schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der für die Auslegung heranzuziehen ist, ohne dass ihm allerdings abschließende Bedeutung zukommt (vgl. etwa Senat, Urteil v. 26.10.2017 - I-15 U 95/16 m.w.N.), nicht aus, in der Bodenwand Öffnungen vorzusehen: „Abschließen“ meint hier ersichtlich lediglich eine Relativangabe in dem Sinne, dass die Bodenwand die Seitenwand in der Vertikalen begrenzt. Ein „Erstrecken über die Seitenwand“ ist auch dann erfüllt, wenn in der Bodenwand zwar Öffnungen vorhanden sind, insgesamt jedoch ein Behältnis geschaffen wird, das auf der Bodenwand so zum Stehen kommen kann, dass ein praktischen Bedürfnissen genügender Mischvorgang ermöglicht wird. bbb) Das vorstehend zunächst in Orientierung am (technisch sinnvoll verstandenden) Wortlaut des Hauptanspruchs 1 vorermittelte Zwischenergebnis findet sich alsdann anhand eines Abgleichs mit dem Unteranspruch 4 bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. zuletzt BGH GRUR 2016, 1031 Rn 15 ff. - Wärmetauscher m.w.N.) kann die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, wobei zu beachten ist, dass Unteransprüche regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern - wie Ausführungsbeispiele - lediglich (ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene) Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen. Ob sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, bedarf daher der Auslegung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Frage, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien wiederum BGH, a.a.O. - Wärmetauscher). Der Unteranspruch 4 des Klagepatents schützt eine Flüssigkeitszufuhranordnung u.a. nach Anspruch 1, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Becher mit einem Lufteinlass versehen ist, der geöffnet und geschlossen werden kann. Dem entnimmt der Fachmann als Weiterentwicklung der im Anspruchs 1 gelehrten allgemeinen Erfindungsbasis, dass es offenbar technisch vorteilhaft sein kann, einen Luftanlass in den Becher einzusetzen. Da der Unteranspruch insoweit allgemein und ohne Einschränkung vom „Becher“ spricht, steht es zugleich im fachmännischen Belieben, den Lufteinlass fakultativ etwa an der Bodenwand vorzusehen. Daraus zieht der Fachmann den Umkehrschluss, dass (verschließbare) Öffnungen in der Bodenwand ganz allgemein (d.h. auch jenseits der bevorzugten Ausgestaltung nach Unteranspruch 4) nicht aus dem Schutzbereich des Hauptanspruchs führen. „Öffnungen“ in der Bodenwand sind also keineswegs ein „additives Element“ im Sinne der BGH-Entscheidung „Wärmetauscher“ (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Durch die fakultativ vorzusehenden Öffnungen wird vielmehr der ohnehin zur gelehrten Gesamtvorrichtung gehörende Bestandteil „Mischbecher“ bzw. u.a. dessen Bodenwand in vorteilhafter Weise weiterentwickelt und gerade kein vom Mischbecher i.S.v. Hauptanspruch 1 autonomer zusätzlicher Bestandteil der Gesamtvorrichtung eingeführt. ccc) Schließlich belegen auch die Beschreibung und die Figuren des Klagepatents das hiesige Verständnis. (1) Vorab gibt das Berufungsvorbringen der Beklagten (s. insbesondere die Rz 51 der Berufungsbegründung) Anlass zu der Klarstellung, dass eine Auslegung unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. statt aller BGH GRUR 2015, 875 Rn 15 f. - Rotorelemente m.w.N.) stets vorzunehmen ist, mag der „Anspruchswortlaut“ auch eindeutig für ein bestimmtes abweichendes Verständis sprechen (was hier aus o.g. Gründen zudem noch nicht einmal der Fall ist). Die diesbezügliche scharfe Kritik der Beklagten an der Auslegungsmethodik des Landgerichts entbehrt mithin jeglicher Grundlage. (2) Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 und in der damit korrespondierenden Beschreibung im Absatz [0014] des Klagepatents wird eine bevorzugte Ausgestaltung erläutert, bei der im Becher ein sog. Durchgang (58) vorhanden ist. Damit ist der technische Vorteil verbunden, dass eine Unterdruckentlastung für den Becher bereitgestellt wird. Der Durchgang (58) ist letztlich nichts anderes als eine Öffnung, die vor und nach dem Sprühvorgang mittels eines Stifts verschlossen werden kann / muss, um einen Farbaustritt zu vermeiden. Aus diesem Ausführungsbeispiel zieht der Fachmann wiederum den Umkehrschluss, dass u.a. eine erfindungsgemäße Bodenwand ganz allgemein Öffnungen respektive Lufteinlässe aufweisen darf. Dass die betreffende Öffnung in der Figur 5 des Klagepatents in der Seitenwand befindlich ist, steht dem nicht entgegen. Denn der (oben bereits thematisierte) Unteranspruch 4 spricht ganz allgemein davon, dass der Becher (12) mit einem Lufteinlass (58) versehen sein kann. Zum Becher gehört - wie sich aus Merkmmal 2b) zweifellos ergibt - indes u.a. die Bodenwand. Ob der Fachmann die Öffnung vor und nach dem Sprühvorgang mittels eines Stifts (wie es im Ausführungsbeispiel des Absatzes [0014] des Klagepatents exemplarisch vorgesehen ist) oder mittels eines anderen Gegenstandes verschließt, gehört zu seinem fachmännischen Belieben. Er kann jedes geeignete Verschlussmittel heranziehen. Insoweit erkennt er, dass das fakultative Verschlussmittel seinerseits auch nicht notwendig der Materialangabe im Merkmal 2 genügen muss. Denn das Verschlussmittel ist ein reines Zubehörteil, welches der Mischbecher neben den zwingenden Bestandteilen in Gestalt von Seiten- und Bodenwand aufweisen kann . Solange aber am Ende ein standfähiges Behältnis für einen praktischen Zwecken genügenden Mischvorhang zur Verfügung gestellt wird, kann das (vom Anspruch 1 nicht zwingend vorausgesetzte) Verschlussmittel seinerseits auch aus flexiblem Material hergestellt sein. „Additives“ Element des Ausführungsbeispiels ist nach alledem nicht die Durchgangsöffnung (58), sondern der „Stift“ als ein reines Beispiel für eine Vielzahl an objektiv geeigneten Verschlusselementen - mögen sie aus steifem oder aus flexiblem Material konzipiert sein. (3) Abschließend ist anzumerken, dass das Landgericht - entgegen der Rüge der Berufung - auch zutreffend angenommen hat, dass die Angaben des Klagepatents zum Stand der Technik gemäß der HM 2 keineswegs die Annahme rechtfertigen, das Klagepatent wolle sich global von vorbekannten Flüssigkeistzufuhranordnungen mit einem sog. „Liner“ (also mit einem Behältnis, in das eine flexible Auskleidung eingesetzt wird) abgrenzen und diese generell aus dem Schutzgegenstand ausschließen. Das Landgericht mag insoweit die betreffenden Ausführungen des Klagepatents zur „HM 2“ nicht ganz wort- und satzzeichengetreu in der zugehörigen Zusammenfassung im LGU wiedergegeben haben. Davon unabhängig enthält die Beschreibung des Klagepatents indes nicht im Ansatz irgendeine Art von Kritik an den vorbekannten „Linern“, die - unstreitig - die HM 2 (neben anderen Ausführungsformen) kannte. Zudem lässt die Beklagte außer Acht, dass Angaben eines Patents zum Stand der Technik a priori nur dann bedeutsam sein können, wenn sie auch in einem Merkmal des Anspruchs aufscheinen, und dass sich etwaige einengende Vorgaben für die Auslegung nie gegen die technische Funktion des betreffenden Merkmals ergeben können (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. A., Kap. A. Rn. 55 ff m.w.N.). Wie aber oben aufgezeigt worden ist, grenzt der Anspruch 1 und insbesondere das Merkmal 2b) zu verschließende bzw. von innen auszukleidende Öffnungen in der Bodenwand gerade nicht aus. Die - oben unter Ziffer II. 1. beschriebenen - erfindungsgemäß intendierten zwingenden Vorteile lassen sich auch mit einem sog. Liner erzielen. ddd) Dies vorausgeschickt genügt die angegriffene Ausführungsform zweifelsohne den technischen Anforderungen der Merkmalsgruppe 2 . Ein erfindungsgemäßer Mischbecher liegt nämlich in Gestalt des „Bechers“ vor, der in der oben eingeblendeten Ablichtung der Einzelkomponenten der angegriffenen Ausführungsform links abgebildet ist: Dieser ist - unstreitig - aus steifem Polymermaterial hergestellt. Er verfügt - ebenso unstreitig - über eine Seitenwand mit Pegelmarkierungen. Dass der Boden, welcher die Seitenwand vertikal begrenzt, „Öffnungen“ bzw. Lufteinlässe aufweist, steht aus oben erläuterten Gründen einer erfindungsgemäßen „Bodenwand“ nicht entgegen. Ungeachtet dessen erstreckt sich der Boden nämlich über die Seitenwand und schließt er diese auch ab, so dass ein standfähiges Behältnis, in dem gemischt werden kann, bereitsteht. Die „flexible Auskleidung“ steht entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht der wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmalsgruppe 2 entgegen. Der Mischbecher darf (wie oben erläutert) ein solches „Zubehörteil“ aufweisen . Die Auskleidung ist selbst weder Seiten- noch Bodenwand, sondern hat die zusätzliche Funktion eines Verschlusses der unabhängig von ihr bereits existenten Bodenwand (mit Öffnungen), damit aus letzterer vor und nach dem Sprühvorgang keine Farbe austreten kann. Weil die Auskleidung demnach bloßes „Zubehörteil“, das keine vom Hauptanspruch 1 zwingend vorausgesetzte technische Funktion übernimmt, muss sie ihrerseits auch nicht etwa (zwingend) der Materialvorgabe im Merkmal 2a) genügen. Ein erfindungsgemäßer Mischbecher aus dem geforderten steifen Material, der sämtliche klagepatentgemäß vorausgesetzten technischen Funktionen erfüllt, steht nämlich allein schon in Gestalt des besagten „Bechers“ der angegriffenen Ausführungsform zur Verfügung. Die materialmäßige Ausgestaltung von dieses fakultativen Zubehörteilen ist belanglos. b) Dass die angegriffene Ausführungsform eine von der flexiblen Auskleidung unabhängige Seitenwand des Mischbechers aus steifem Polymaterial aufweist, bedeutet - dies nunmehr entgegen der angefochtenen Entscheidung - indes nicht zugleich, es genüge für die Verwirklichung des Merkmals 3c) bb) schon, dass ein dichtender Eingriff zwischen einer Nut entlang der Hauptinnenfläche des ersten Adapters in Zusammenwirkung mit der (von Merkmalsgruppe 2 - siehe oben - bloß nicht ausgeschlossenen) flexiblen Auskleidung erfolgt. Vielmehr verlangt das Merkmal 3c) bb), dass es zu einem dichtenden Eingriff jener Nut mit dem oberen Ende der Seitenwand des Mischbechers (und nicht bloß mit einem fakulativ vorzusehendenden, von der Seitenwand verschiedenen Zubehörteil) kommt. Welche ganz konkret im Anspruch vorgegebenen Bestandteile der gelehrten Vorrichtung insoweit für den dichtenden Eingriff zu sorgen haben, kommt im - nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ allein maßgeblichen - Wortlaut in der Verfahrenssprache „Englisch“ klarer zum Ausdruck als in der - ungenauen - deutschen Übersetzung in Anlage KR C 2. Ersterer lautet nämlich an entscheidender Stelle (Unterstreichen diesseits hinzugefügt) : „… defining a groove along said inner surface adapted for sealing engagement with said top end of said mixing cup …”. Die zweifache Verwendung des Adjektivs “said” (einmal in Bezug auf das obere Ende und einmal in Bezug auf den Mischbecher), welches jeweils im Sinne von “besagte(s)“ oder „erwähnte(s)“ in das Deutsche zu übersetzen ist, legt in aller Deutlichkeit fest, welcher Bestandteil der gelehrten Vorrichtung zusammen mit der Nut („groove“) den Dichtungseingriff bewirken soll - und zwar das („bereits erwähnte“) obere Ende des („bereits erwähnten“) Mischbechers. Daraus folgt im Rückblick auf die zuvor - im Anspruchswortlaut - bereits eingeführten Bestandteile, dass nur das obere Ende der Seitenwand des Mischbechers gemeint sein kann - und nicht etwa reine Zubehörteile, die ggf. (auch) am oberen Ende des Mischbechers noch gelegen sein mögen, die der Hauptanspruch 1 aber gerade nicht zwingend in den Blick nimmt. In diesem Zusammenhang gilt es vielmehr, folgenden patentrechtlichen Grundsatz zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.09.2013 - I-2 U 80/12): Gibt ein Patentanspruch eine Mindestausstattung der geschützten Vorrichtung mit bestimmten Bauteilen vor, ohne eine darüber hinausgehende Ausstattung auszuschließen, so gibt gleichwohl die zuvor festgelegte Mindestausstattung das Verständnis derjenigen Anspruchsmerkmale vor, die sich mit der näheren Konstruktion und Anordnung der fraglichen Bestandteile befassen. Vorstehendes gilt naturgemäß erst recht dann, wenn der Anspruch in einem weiteren Merkmal (wie hier dem Merkmal 3c) bb)) alsdann ausdrücklich ein bestimmtes Bauteil aus der vorerwähnten Menge der Mindestausstattung herausgreift und just diesem eine konkrete technische Funktion zuweist. In einer solchen Konstellation darf die anspruchsgemäße Auswahl daher nicht unter Hinweis darauf ignoriert werden, dass der Anspruch keine Bauteile jenseits der Mindestausstattung ausschließe. Zubehörteilen, die von der anspruchsgemäßen Mindestausstattung bzw. von der anspruchsgemäßen Auswahl eines konkreten Bauteils für eine konkrete technische Funktion verschieden sind, darf daher keineswegs in Abweichung vom Anspruch eine erfindungswesentliche Funktion anstatt des anspruchsgemäß dafür konkret vorgesehenen Bauteils zugewiesen werden. Benennt nämlich der Anspruch konkrete Lösungsmittel zur Erzielung eines bestimmten patentgemäßen Erfolges, so kann von einer wortsinngemäßen Verwirklichung nur gesprochen werden, wenn die vom Anpruch vorgegebenen Mittel in einem solchen Maße einen Lösungsbeitrag zum erfindungswesentlichen Erfolg beisteuern, dass dieser in einem technisch brauchbaren Umfang eintritt. Das Wirken dritter Mittel ist allenfalls dann unschädlich, wenn diese die bereits grundsätzlich gegebene Tauglichkeit bloß noch steigern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2013 - I-2 U 68/11; vgl. auch Kühnen, a.a.O., Kap. A. Rn 97 f.). aa) Aus Vorstehendem ist abzuleiten, dass abweichend von der angefochtenen Entscheidung und dem diese verteidigenden Vorbringen der Klägerin jedenfalls die flexible Auskleidung der angegriffenen Ausführungsform den entsprechenden Vorgaben des Merkmals 3c) bb) nicht genügen kann. Denn dasjenige Bauteil, welches anspruchsgemäß mit der Nut in Interaktion treten und so den bezweckten Dichtungseingriff herbeiführen soll, muss zur Seitenwand (genauer: zu deren oberem Teil) gehören und u.a. aus steifem Polymermaterial hergestellt sein. Denn die betreffene Materialvorgabe des Merkmals 2 erstreckt sich - wie schon unter oben a) erläutert - auf sämtliche zwingenden Bestandteile des Mischbechers, die eine im Anspruch erwähnte technische Funktion (hier: den Dichtungseingriff) zu erfüllen bzw. im Wirkzusammenhang mit einem weiter anspruchsgemäß erwähnten Bauteil (hier: der Nut) dazu beizutragen haben. Letztgenannte Funktion kann daher keinesfalls von einem bloßen Zubehörteil (das der Anspruch bloß nicht ausschließt) erfindungsgemäß bereitgestellt werden und zwar erst recht nicht, wenn dieses - wie hier - schon nicht der anspruchsgemäßen Materialvorgabe genügt. Ein etwaig im Zusammenwirken von Nut und flexibler Auskleidung erzielter Dichtungseingriff vermag daher von vornherein den Verletzungsvorwurf nicht zu begründen. bb) Der Klägerin gelingt es auch nicht, die erstinstanzliche Verurteilung mit dem - erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten - Hilfsvorbringen erfolgreich zu verteidigen, wonach nunmehr der blaue Montagering selbst ein lösbares Teil des oberen Teils der Seitenwand des Mischbechers sein soll, welches zusammen mit der V-förmigen Nut für einen (angeblichen) erfindungsgemäßen Dichtungseingriff sorge. Zunächst ist zu bemerken, dass die Klägerin selbst den blauen Montagering bis dato - was ersichtlich auch der unvoreingenommenen, natürlichen Betrachtungsweise entspricht - als ein von der (oberen) Seitenwand verschiedenes reines Zubehörteil verstanden hat, das von der Merkmalsgruppe 2 zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nicht zwingend vorgesehen wird. Beispielsweise hat sie sowohl die Auskleidung als auch den Montagering im Schriftsatz vom 06.04.2016 (S. 12, Blatt 229 GA) als „ zusätzliche Hilfselemente “, deren „ Hinzufügung “ nichts daran ändere, dass „ der Mischebecher der Verletzungsform in seinen wesentlichen Teilen aus steifem Polymermaterila besteht “ eingeordnet. Derselbe Gedanke findet sich noch in der Berufungserwiderung (S. 12, Blatt 472 GA), wonach „ die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen zusätzlichen Bauteile in Form des Montagerings und der Auskleidung … unschädlich “ sind. Es entsprach also ursprünglich auch dem klägerischen Verständnis, dass weder die Auskleidung noch der Montagering konstitutive Bestandteile des Mischbechers im Sinne von Mermalsgruppe 2 sind. Den Montagering nunmehr - retrospektiv in Kenntnis der Auffassung des Senats zur Einordnung der flexiblen Auskleidung und zum Verständnis des Merkmals 3c) bb) - zum (lösbaren) oberen Bestandteil der (oberen) Seitenwand zu „befördern“, entspricht nicht der fachmännischen Sicht und vermag daher nicht zu überzeugen. aaa) In Ergänzung zu den oben (unter a)) erfolgten Erläuterungen zu der Frage, was eine erfindungsgemäße Seitenwand ausmacht, ist mit Blick auf die Argumentation der Klägerin betreffend den Montagering das Augenmerk darauf zu richten, dass der Anspruch zwar (wie oben ausgeführt) in Bezug auf den Mischbecher angibt, dass dieser eine Seiten- und eine Bodenwand „aufweist“ (englisch: „ comprising “), so dass zusätzliche Bestandteile des Mischbechers nicht ausgeschlossen sind. Dies ist jedoch keineswegs auf die Seitenwand zu erstrecken, da der Anspruch insoweit gerade vorgibt, was diese alles „hat“ (englisch: „a side wall having …“) und nicht die Formulierung „weist auf“ („comprising“) gebraucht. Dies deutet bereits daraufhin, dass der konkrete Anspruch zwischen „aufweisen“ und „haben“ differenziert. bbb) Selbst wenn „having“ ebenfalls wie „comprising“ im Sinne von „aufweisen“ (also: weitere Bestandteile nicht ausschließend) zu vestehen sein sollte, gilt es unabhängig davon zumindest zu beachten, dass die angegriffene Ausführungsform mit dem oben unter Ziffer I. links abgebildten „Becher“ bereits unabhängig vom blauen Montagering ein Bauteil zur Verfügung stellt, das (neben einer erfindungsgemäßen Bodenwand) bereits alles zur Verfügung stellt, was der Anspruch einer erfindungsgemäßen Seitenwand einschließlich der Materialvorgabe („aus steifem Polymermaterilal“) abverlangt und zwar: das obere, eine Öffnung in den Becher definierende Ende der Seitenwand, das untere, von der Bodenwand begrenzte Ende der Seitenwand sowie Pegelmarkierungen an der Seite, die den Mischvorgang mit mehreren Flüssigkeiten erleichtern. Weil der Anspruch - wie oben näher ausgeführt - unzweideutig demjenigen Bauteil, das (für sich allein schon) eine erfindungsgemäße Seitenwand ausmacht, die Funktion zuweist, zusammen mit der Nut den erfindungsgemäß zu erzielenden Dichtungseingriff zu bewirken, wird der Fachmann im Bestreben, die technische Lehre des Anspruchs 1 wortsinngemäß umzusetzen, nicht auf den Gedanken verfallen, noch ein weiteres - insoweit überflüssiges - Bauteil als zusätzlichen Bestandteil der Seitenwand vorzusehen und - abweichend von der konkreten Vorgabe des Anspruchs - dieses mit Mitteln zu versehen, die zusammen mit der Nut alsdann die Dichtungswirkung erzielen sollen. Selbst wenn der Anspruch grundsätzlich eine mehrteilige Ausgestaltung der Seitenwand als solcher nicht ausschließen mag (beispielsweise eine aus mehreren Ringen zusammengesetzte Seitenwand, wobei ein Ring das obere Ende und ein anderer Ring das untere Ende sein mag), verbietet es sich, ein Bauteil wie den Montagering, das schlicht der Verbindung von der (unabhängig von ihm bereits existenten) Seitenwand und einem erfindungsgemäß zulässigen Zubehörteil (hier: der Auskleidung) dient und zu diesem Zwecke auf einer von der Seitenwand nach innen ragenden „Schulter“ zum Aufliegen kommt, ebenfalls zur Seitenwand bzw. zu deren oberem Teil zu rechnen. Weil jenseits des Monaterings bereits eine veritable Seitenwand im Sinne der Erfindung vorhanden ist, sieht der Fachmann sich (aus den oben im Zusammenhang mit der Auskleidung erläuterten Gründen) anspruchsgemäß gezwungen, die an der Hauptinnenfläche des ersten Adapters vorzusehende Nut gerade an die ohnehin schon existente obere Seitenwand anzupassen, weil der Dichtungseingriff der Vorgabe des Anspruchs folgend u.a. mittels dieser und nicht mittels einem vom Anspruch bloß optional zugelassenen Zubehörteil (in Kooperation mit der Nut) bewirkt werden soll. Die Zuweisung der Dichtungsfunktion an ein oberes Teil der Seitenwand ist wiederum räumlich-körperlicher Natur, so dass diese konstruktive Vorgabe des technisch sinnvoll verstandenen Anspruchs - was die Frage einer wortsinngemäßen Verwirklichung anbelangt - zwingend beachtet werden muss, weil sonst die Grenze zur Äquivalenz überschritten würde (vgl. abermals BGH GRUR 2016, 921 Rn 29 ff - Pemetrexed). ccc) In dieser auf den Anspruch gestützten Sichtweise sieht sich der Fachmann zusätzlich auch dadurch bestärkt, dass laut dem allgemeinen Teil der Beschreibung im Absatz [0005] des Klagepatents der Erfindung ein „ Mischbecher aus einem bekannten Typ, der üblicherweise in Farbgeschäften verwendet wird, um unterschiedliche Farben und/oder Farbe mit einem Lösungsmittel zu mischen “ zugrunde liegt; im Einklang damit rekurriert auch der im besonderen Teil der Beschreibung befindliche Absatz [0011] des Klagepatents auf einen „ herkömmlichen Farbmischbecher “. Das ist gemäß fachmännischen Verständnis ein Behältnis aus steifem Material mit Boden- und Seitenwand sowie Pegelmarkierungen, das selbständig stehen kann und einen praxisgerechten Mischvorgang erlaubt. Dafür bedarf es also ersichtlich keines Montagerings oder ähnlicher Zubehörteile, so dass der Fachmann die Idee, Dichtungsmittel an einem optional möglichen Montagering oder anderen Zubehörteilen anzubringen, im Lichte des Wortsinns des Anspruchs 1 verwerfen wird, und er vielmehr getreu der räumlich-körperlichen Vorgabe im Anspruch diese am oberen Teil der Seitenwand eines solchen herkömmlichen Farbmischers vorsehen wird. ddd) Eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 3c) bb) lässt sich auch nicht mit der Überlegung bejahen, der obere Teil der Seitenwand sei immerhin mittelbar am Dichtungseingriff beteiligt, weil der Montagering auf einer Art nach innen ragenden „Schulter“ des oberen Teils der Seitenwand aufliegt und er so mittelbar zum Dichtungseingriff beitrage. Ein derartiger mittelbarer Beitrag des oberen Teils der Seitenwand reicht hier in Anbetracht der räumlich-körperlichen Vorgabe im Anspruch nicht: Abgesehen davon, dass zwischen Nut und Montagering noch ein weiteres (ebenfalls von der Seitenwand verschiedenes) Bauteil in Gestalt der ihrerseits auf dem Montagering aufliegenden Auskleidung befindlich ist, verlangt der Anspruch einen Dichtungseingriff, den die an der Hauptinnenfläche des ersten Adapters befindliche Nut gerade mit dem oberen Teil der (Seiten-)Wand des Mischbechers bewirkt („… a groove … for sealing engagement with said top end of said mixing cup“). Das schließt in Anbetracht der erwähnten räumlich-körperlichen Vorgabe bloß mittelbare Beiträge des oberen Endes der Seitenwand in Gestalt von einer Art Auflager („Schulter“) für Zubehörteile, die dann ihrerseits ggf. erst einen unmittelbaren Dichtungs eingriff bewirken, aus dem Schutzgegenstand aus. Indem der Anspruch diejenigen Bestandteile konkret festlegt, die mit ein-ander im Interesse des gewünschten Dichtungs eingriffs interagieren müssen, duldet er keine bloß mittelbare - erst recht keine mehrfach gemittelte - „Kooperation“ zwischen Nut und oberem Teil der Seitenwand. Dies vorliegend anders zu bewerten, würde den oben einleitend unter b) erläuterten patentrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Die Nut der angegriffenen Ausführungsform ist nicht ausgelegt für einen Eingriff mit dem oberen Teil der Seitenwand, sondern - allenfalls - für einen solchen mit der Auskleidung bzw. mit dem Montagering. eee) Damit kann offen bleiben, ob die Erfindung - wie die Beklagte meint - mit Blick auf die Anforderung eines Dichtungs eingriffs mittels einer Nut mit dem oberen Teil der Seitenwand auf ein ganz bestimmtes Konstruktionsprinzip beschränkt ist, und ob es - wie die Klägerin und dem folgend das Landgericht gemeint hat - belanglos ist, dass ein kompletter Teil der Nut (hier: der untere Führungssteg der V-förmigen Nut am ersten Adpater) zum Dichtungseingriff als solchem - jenseits einer reinen Führungsfunktion - keinen Beitrag leistet. Da nämlich der - etwaige - Dichtungseingriff nicht seitens der Nut direkt mit dem oberen Ende der Seitenwand, sondern - allenfalls - mit dem bloßen Zubehörteil „Auskleidung“ und - wiederum allenfalls - „mittelbar“ mit dem weiteren Zubehörteil „Montagering“ erfolgt, ist die Klage unabhängig von diesen weiteren Fragen abzuweisen. c) Eine Verurteilung wegen äquivalenter Verletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, insbesondere hat sie keinen entsprechenden (Hilfs-)Antrag formuliert, weshalb sich nähere Ausführugen dazu verbieten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitwert der Berufungsinstanz : EUR 500.000,-