Urteil
4a O 122/15
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Patentanspruch 2 verlangt ein lösbares Halten von Deckel und Auskleidung an ihrer Stelle im Behälter mittels der ausdrücklich genannten Alternativen (festgeschraubter Kragen, Band oder Festschrauben des Deckels); andere Haltevorrichtungen erfüllen Merkmal f nicht.
• Eine bloße horizontale Verdrehsicherung ohne gleichzeitige vertikale Sicherung gegen Abfallen genügt dem Merkmal f nicht, weil die nachfolgenden Umdrehschritte des Verfahrens auch vertikale Haltefunktionen erfordern.
• Bei Auslegung des Anspruchs ist auf die funktionale Wechselwirkung der Merkmale im Gesamtkontext abzustellen; das lösbare Halten ist in Bezug auf die weiteren Umdreh- und Bedienungsschritte zu verstehen.
• Mangels Verwirklichung von Merkmal f machen die angegriffenen Verfahren nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch; Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Verstoß gegen Patentanspruch 2 ohne vertikale Haltesicherung durch die im Anspruch genannten Mittel • Patentanspruch 2 verlangt ein lösbares Halten von Deckel und Auskleidung an ihrer Stelle im Behälter mittels der ausdrücklich genannten Alternativen (festgeschraubter Kragen, Band oder Festschrauben des Deckels); andere Haltevorrichtungen erfüllen Merkmal f nicht. • Eine bloße horizontale Verdrehsicherung ohne gleichzeitige vertikale Sicherung gegen Abfallen genügt dem Merkmal f nicht, weil die nachfolgenden Umdrehschritte des Verfahrens auch vertikale Haltefunktionen erfordern. • Bei Auslegung des Anspruchs ist auf die funktionale Wechselwirkung der Merkmale im Gesamtkontext abzustellen; das lösbare Halten ist in Bezug auf die weiteren Umdreh- und Bedienungsschritte zu verstehen. • Mangels Verwirklichung von Merkmal f machen die angegriffenen Verfahren nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch; Klage abzuweisen. Die Klägerin (lizenzierte Prozessstandspflegerin des Europäischen Patents B) machte Ansprüche aus Patentanspruch 2 geltend gegen die Beklagte wegen Vertriebes und Angebots von Fluidspeichern zur Verwendung mit schwerkraftgespeisten Spritzpistolen. Das Patent beschreibt ein Verfahren mit einer thermo-/vakuumgeformten, selbsttragenden Auskleidung und einem Deckel, deren lösbares Halten im Behälter durch einen festgeschraubten Kragen, ein Band oder durch Festschrauben des Deckels erreicht werden soll. Die Beklagte vertreibt Systeme mit einem Montagering und rastenden Deckelelementen; neuere Varianten haben eine Membran im Auslass. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz; die Beklagte bestritt die Verletzung mit der Begründung, ihre Ausführungen erfüllten die in Anspruch 2 genannten Haltemittel nicht und böten teilweise nur horizontale Verdrehsicherung. Der Einspruch gegen das Patent beim EPA war noch nicht entschieden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Auslegung von Merkmal f: Patentanspruch 2 nennt ausdrücklich drei technische Alternativen zum lösbaren Halten (festgeschraubter Kragen, Band, Festschrauben des Deckels) und verlangt damit nicht beliebige Haltemittel. • Funktionale Auslegung im Kontext: Das lösbare Halten ist in Verbindung mit den nachfolgenden Umdreh- und Bedienungsschritten zu verstehen; diese Verfahrensschritte erfordern eine auch vertikale Sicherung des Behälters, weil sonst beim Umdrehen ein unkontrolliertes Abfallen droht. • Wortlaut und Beschreibung stützen diese Auslegung: Die im Patent erläuterten Ausführungsbeispiele zeigen Schraubkragen, Bandlösungen oder das Festschrauben als Mittel, die eine vertikale Haltesicherheit bewirken; der Anspruch spreche insoweit nicht nur von einer bloßen Verdrehsicherung. • Prüfung der angegriffenen Vorrichtungen: Der bei der Beklagten verwendete Montagering bildet lediglich eine horizontale Verdrehsicherung durch Einhängen in Aufnahmen der Behälterinnenwand und stellt keine vertikale lösbare Sicherung des Behälters gegen Abfallen dar. • Die am Deckel vorhandenen Rastelemente stellen ebenfalls nicht die im Anspruch geforderte Alternative des Festschraubens dar, weil ihre Verrastung funktional unabhängig vom Einschrauben des Deckels in den Montagering ist. • Ergebnis der Patentverletzungsprüfung: Mangels Verwirklichung des Merkmals f fehlt es an der maßgeblichen Merkmalsgestalt des Anspruchs 2, sodass die angegriffenen Verfahren die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklichen. • Prozess- und kostenrechtliche Folgen: Die Klage ist unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Sicherheitsleistung wurden angeordnet. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Beklagte das für Patentanspruch 2 zentrale Merkmal f nicht verwirklicht. Anspruch 2 verlangt ein lösbares Halten von Deckel und Auskleidung an ihrer Stelle im Behälter mittels der ausdrücklich genannten Mittel (festgeschraubter Kragen, Band oder Festschrauben des Deckels), wobei diese Lösungen auch eine vertikale Sicherung gegen Abfallen gewährleisten müssen. Die bei der Beklagten verwendete Montagering-/Rastkonstruktion bietet nur eine horizontale Verdrehsicherung und steht funktional nicht in dem im Anspruch geforderten Zusammenhang mit dem Festschrauben des Deckels; die Rastelemente ersetzen das geforderte Festschrauben nicht. Daher machen die angegriffenen Verfahren nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch; die Klägerin hat keinen Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- oder Schadensersatzanspruch. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.