Urteil
I-15 U 93/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:1221.I15U93.16.00
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Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016, Az. 4a O 122/15, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016, Az. 4a O 122/15, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin verfügt aufgrund einer Vereinbarung vom 22.03./05.04.2016 über eine einfache Lizenz am Gegenstand des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents ...1 (nachfolgend Klagepatent, Anlage KR D 1; deutsche Übersetzung Anlage KR D 2). Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die A. Das Klagepatent wurde am 14.01.1998 unter Inanspruchnahme von zwei britischen Prioritäten in englischer Verfahrenssprache angemeldet und hat eine Vorrichtung zum Sprühen von Flüssigkeiten und Einwegbehälter und dafür geeignete Auskleidungen zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18.06.2014 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die eingetragene Patentinhaberin ermächtigte die Klägerin mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03./04.04.2016, Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung geltend zu machen; ferner trat sie der Klägerin Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz ab. Auf einen u. a. von der Beklagten erhobenen Einspruch hat das Europäische Patentamt mit Entscheidung vom 30.05.2017 das Klagepatent in beschränktem Umfang aufrechterhalten (Anlage B 19, Übersetzung Anlage B 19a). Dagegen ist Beschwerde eingelegt worden (Az. T 1936/17), über welche die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes noch nicht entschieden hat. Nachdem die Klägerin ihre Klage zunächst auf den ursprünglich erteilten Verfahrensanspruch 2 des Klagepatents gestützt hat, macht sie diesen unabhängigen, nebengeordneten Anspruch nunmehr vorrangig in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung geltend, die um die Teilmerkmale „narrow (rim)“ und „which sits on a top edge of the container“ (nachfolgend in Fettdruck hervorgehoben) ergänzt worden ist und in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat: “2. A method for use in a gravity fed liquid spraying apparatus, the method comprising, in the following order, the steps of: a) providing a container (11, 30) having an open end an a base end opposite the open end; and having an air hole (12A) in the base; b) fitting a liner (13) having a shape corresponding to the interior of the container wherein the liner is thermo/vaccum formed from a plastics material in the open end of the container (12); the liner is self-supporting and collapsible, the liner has a base, sidewalls and a narrow rim located at an open end of the liner which sits on a top edge of the container , c) adding liquid to the liner (13) through the open end of the container (12) d) providing a lid (15, 27,33) having a connector tube comprising a fluid outlet (17,34); e) fitting the lid (15, 27, 33) to an open end of the liner (13) f) releasably holding the lid and liner in place in the container with a screwed dawn collas, a band or by screwing down the lid g) providing a hand-held gravity fed spray gun (1) having a body (2) and a fluid inlet for connection to the fluid outlet of the lid (15, 27,33); h) inverting the spray gun (1) from its normal operating position to an inverted position; i) connecting the fluid inlet on the spray gun (1) to the fluid outlet (17,34) of the lid (15, 27, 33) with the spray gun (1) in the inverted position with the lid (15, 27, 33) located below the body (2); j) inverting the spray gun (1) from the inverted position to its normal operating position with the lid (15, 27, 33) located on top of the body (2) k) operating the spray gun (1) to transfer liquid from within the liner (13) through the fluid outlet (17,34) of the lid to the spray gun (1) under gravity thereby causing the liner (13) to collapse; l) inverting the spray gun (1) from its normal operating position to the inverted position with the lid located below the body (2); and m) actuating a trigger (5) of the spray gun (1) to drain liquid from the spray gun (1) back into the liner (13). In deutscher Übersetzung lautet dieser Anspruch: „2. Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung, wobei das Verfahren die folgenden Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist: a) Bereitstellen eines Behälters (11; 30), der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegen gesetztes Basisende aufweist und eine Luftöffnung (12A) in der Basis aufweist; b) Einpassen einer Auskleidung (13) mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters (12), wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen schmalen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet und auf einer oberen Kante des Behälters sitzt , aufweist; c) Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters (12) in die Auskleidung (13); d) Bereitstellen eines Deckels (15, 27, 33) mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass (17, 34) aufweist; e) Anbringen des Deckels (15, 27, 33) an einem offenen Ende der Auskleidung (13); f) lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung an ihrer Stelle in dem Behälter mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bands oder durch Festschrauben des Deckels; g) Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole (1) mit einem Körper (2) und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels (15, 27, 33); h) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position; i) Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole (1) mit dem Fluidauslass (17; 34) des Deckels (15, 27, 33), wobei sich die Spritzpistole (1) in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem Körper (2) befindet; j) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel (15, 27, 33) über dem Körper (2) befindet; k) Betätigen der Spritzpistole (1), um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung (13) durch den Fluidauslass (17, 34) des Deckels zu der Spritzpistole (1) zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung (13) verursacht wird; l) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem Körper (2) befindet; und m) Betätigen eines Auslösers (5) der Spritzpistole (1), um Flüssigkeit von der Spritzpistole (1) in die Auskleidung (13) zurück abzulassen.“ Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift illustrieren Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 2 zeigt die Komponenten eines erfindungsgemäßen Behälters für eine Spritzpistole in explodiertem Zustand; Figur 3 stellt den Behälter aus Figur 2 in zusammengebautem Zustand und Figur 4 einen Längsschnitt durch den Behälter gemäß Figur 2 dar. Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X“ Fluidspeicher in verschiedenen Größen, die mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden können. Die ursprünglich vertriebenen Fluidspeicher (nachfolgend angegriffene Ausführungsform 1) weisen die nachfolgend abgebildeten Bestandteile auf: Der Behälter auf der linken Seite besteht aus steifem Kunststoffmaterial und ist an der Außenwandung mit Markierungen versehen, die das Mischen von Farbflüssigkeiten erleichtern . Er hat im oberen Bereich eine Auskragung, auf die der blaue Montagering (mittig oben abgebildet) mit seiner unteren Auflagefläche gelegt wird. Dabei greifen an seinem Umfang angeordnete Rastvorsprünge in entsprechende Ausnehmungen des Behälters ein, so dass der Montagering umfangseitig verdrehsicher gelagert ist. Sodann wird die in der Mitte unten abgebildete flexible Auskleidung lose in den Montagering eingesetzt, indem ihr umfänglicher Rand auf dessen untere Auflagefläche gelegt wird. Anschließend wird der Deckel (rechts) in den Montagering eingeschraubt und kann mit den beiden an den äußeren Seiten befindlichen Rastlaschen, die den obersten Rand des Behälters übergreifen, verliersicher mit dem Behälter verbunden werden. Oben in der Mitte des Deckels befindet sich ein rohrförmiger Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole über Adapterelemente, wobei der Adapter ebenfalls mit zwei seitlich angeordneten Rastklemmen befestigt werden kann. Aus der als Anlage KR D 11 vorgelegten, im Internet abrufbaren Anleitung ist ersichtlich, dass bei Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 1 die Spritzpistole umgedreht und in dieser umgedrehten Position mit dem Behälter verbunden wird, bevor sie zur Betätigung wieder in ihre normale Betriebsposition gebracht wird. Im Unterschied dazu vertreibt die Beklagte nunmehr Behälter, deren Deckel im Bereich des Auslasses eine Membran aufweisen (nachfolgend angegriffene Ausführungsform 2), die gemäß der als Anlage B 11 vorgelegten Produktanleitung bei der Montage des Behälters „kopfüber“ auf die Pistole mit einer Stanznadel im Inneren des Adapters durchstochen wird. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte biete das patentgemäße Verfahren zur Verwendung im Inland an, und sie hat die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Jedenfalls stelle das Anbieten der sinnfällig für die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens hergerichteten Ausführungsformen eine mittelbare Patentverletzung dar. Die Beklagte hat eine Patentverletzung verneint und hilfsweise eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen, hilfsweise bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Einspruchsverfahrens beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2016 abgewiesen, weil die angegriffenen Verfahren nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Das Merkmal, wonach der Deckel und die Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle im Behälter lösbar gehalten werden, sei nicht wortsinngemäß verwirklicht. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt, wobei sie mit dem Hauptantrag eine unmittelbare Patentverletzung und hilfsweise eine mittelbare Patentverletzung auf Grundlage des Klagepatentanspruchs im beschränkt aufrechterhaltenen Umfang geltend macht, hilfsweise eine Verurteilung wegen äquivalenter Patentbenutzung begehrt und weiter hilfsweise eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents in der ursprünglich erteilten Fassung geltend macht. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und führt an: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil liege eine wortsinngemäße Verletzung des Merkmals vor, wonach der Deckel und die Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle im Behälter lösbar gehalten werden. Jedenfalls sei dieses Merkmal – so die Klägerin in ihrer Berufungsreplik vom 17.10.2017 – äquivalent verwirklicht, wobei Austauschmittel ein Montagering sei, der Deckel und Auskleidung im Behälter verdrehsicher positioniere und im Zusammenwirken mit Schnappvorrichtungen am Deckel lösbar halte. Die Auskleidung der angegriffenen Ausführungsformen habe ferner eine Form, die dem Inneren des Behälters entspreche und in das offene Ende des Behälters eingepasst sei. Die Auskleidung müsse nicht im gesamten Bereich des Behälters beinahe exakt „passgenau“ an der Innenwand anliegen, weil dies zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe nicht erforderlich sei. In Abgrenzung zum in der Klagepatentschrift erwähnten Stand der Technik, in welchem ein Anmischen der Farbe im Behälter nicht möglich gewesen sei, weil der darin befindliche, schlaffe Beutel nicht mit einer Form eingepasst gewesen sei, die dem Inneren des Behälters entsprochen habe, sehe das Klagepatent eine Auskleidung vor, die dergestalt im Behälter der Sprühpistole sitze, dass die Farbe direkt in der Auskleidung gemischt werden könne. Dazu sei indes lediglich eine allgemeine Anpassung der Auskleidung an die Form des Behälters erforderlich, so dass die Auskleidung keinen schlaffen Beutel darstelle und die Größe nicht wesentlich abweiche. Weitere Vorgaben mache das Klagepatent nicht. Das „Einpassen“ sei auf den Vorgang gerichtet und bedeute unter Berücksichtigung der englischen Verfahrenssprache („fitting a liner“) lediglich, dass der Behälter mit einer Auskleidung ausgestattet werde, deren Form angepasst sei. Demgegenüber werde der stellenweise in der Beschreibung genannte „close fit“ („nah darin passt“) nicht beansprucht. Nach dem Anspruchswortlaut richte sich die Auskleidung zudem bloß nach der Form des Behälters („corresponding to“), weshalb es genüge, wenn die Formentsprechung im Wesentlichen vorliege. Ein vollständiger Passsitz der Auskleidung werde hingegen vom Klagepatent nicht gefordert, zumal dies das Einführen der Auskleidung in den Behälter und deren Herausnahme extrem erschweren würde. Auch hinsichtlich der Funktion dieses Merkmals, die Auskleidung davor zu schützen, beim Mischen mit dem Mischwerkzeug herumgeschleudert oder durchstoßen zu werden, sei es nicht erforderlich, dass die Auskleidung überall und auch im Bodenbereich eng anliege, weil es beim Mischen der Farbe vor allem zu Berührungen der Auskleidung im Wandbereich und nur selten im Bodenbereich komme. Die Auskleidung der angegriffenen Ausführungsformen entspreche der Form des Behälters und liege sogar – ohne dass dies beansprucht sei – eng an diesem. Die Abweichungen an einzelnen Stellen im Bodenbereich seien unschädlich, weil praktisch keine Gefahr einer Beschädigung bestehe. Dazu trage auch bei, dass die Basis der Auskleidung unstreitig halbkugelförmig sei und in gefülltem Zustand mittig den Behälterboden berühre, weshalb der Rührstab zur Basismitte geleitet werde und dort auf Widerstand treffe. Bei sachgerechtem Gebrauch verliefen die Bewegungen des Mischwerkzeugs zudem im Wesentlichen waagerecht und zum Behälterboden hin könne immer weniger Kraft aufgewendet werden. Das Anmischen erfordere zudem keinen erheblichen Kraftaufwand, weil die Fluide aufgrund der Verwendung des Behälters in einer Sprühpistole möglichst dünnflüssig seien. Ein Durchstechen des Behälterbodens wäre daher allenfalls bei mutwilliger, zerstörender Betätigung des Mischwerkzeugs möglich. Mit ihrer Berufungsreplik macht die Klägerin erstmals geltend, jedenfalls machten die angegriffenen Ausführungsformen äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Das Austauschmittel sei eine Auskleidung, die mit dem größten Teil des Behälters, und zwar mit dem überwiegenden Teil des Verlaufs der Seitenwände hinsichtlich der Form übereinstimme und dort präzise in seinem Inneren sitze mit Ausnahme einer kuppelförmigen Wölbung nach unten im Bodenbereich. Dieses Austauschmittel sei objektiv gleichwirkend. Es werde exakt die vom Klagepatent angestrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems erzielt, dass im Gegensatz zum Stand der Technik ein Anmischen der Farbe direkt in der Auskleidung möglich sei. Für den Fachmann sei ohne weiteres erkennbar, dass die Gefahr eines Herumschleuderns und einer Beschädigung der Auskleidung im Bodenbereich geringer sei als im Wandbereich und daher die patentgemäßen Vorteile im Wesentlichen auch dann erzielt werden, wenn der Sitz der Auskleidung im Bodenbereich des Behälters etwas mehr beabstandet sei. Das abgewandelte Mittel sei ferner für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt naheliegend gewesen und überdies aus seiner Sicht gleichwertig, da der Klagepatentanspruch nicht spezifiziere, dass der Sitz überall gleichmäßig präzise zu sein habe. Stattdessen entnehme er sogar unmittelbar der Klagepatentschrift, dass die Basis der Auskleidung zumindest teilweise vom Boden des äußeren Behälters beabstandet sein könne. Auch die übrigen streitigen Merkmale einschließlich des neu eingefügten Merkmals in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, wonach die Auskleidung einen schmalen Rand hat, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet und auf einer oberen Kante des Behälters sitzt, seien verwirklicht, wozu die Klägerin näher ausführt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016, Az. 4a O 122/15 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und/oder eine Vorrichtung bestehend aus einem Behälter mit aufgedruckten Markierungen, einer Auskleidung und einem Deckel zur Anwendung eines Verfahrens zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn diese Verfahren folgende Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweisen: Bereitstellen eines Behälters, der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luftöffnung in der Basis aufweist; Einpassen einer Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht (hilfsweise für den Fall äquivalenter Patentverletzung: die, ausgehend von ihrem oberen Rand, entlang des überwiegenden Teils des Verlaufs der Seitenwände hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und dort präzise in seinem Inneren sitzt und im Bodenbereich einen kuppelförmig nach unten gewölbten, in seinem Scheitelpunkt an den Boden des Speichers heranreichenden Bodenbereich aufweist), wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters, wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen schmalen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet und auf einer oberen Kante des Behälters sitzt, aufweist; Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters in die Auskleidung; Bereitstellen eines Deckels mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass aufweist; Anbringen eines Deckels an einem offenen Ende der Auskleidung; lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter (hilfsweise für den Fall äquivalenter Patentverletzung: im Zusammenwirken mit Schnappvorrichtungen am Deckel); Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem Körper und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels; Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position; Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels, wobei sich die Spritzpistole in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel über dem Körper befindet; Betätigen der Spritzpistole, um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zu der Spritzpistole zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung verursacht wird; Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; und Betätigen eines Auslösers der Spritzpistole, um Flüssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung zurück abzulassen; hilfsweise falls das Gericht ein Anbieten des Verfahrens verneinen sollte, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, eine Vorrichtung bestehend aus einem Behälter mit aufgedruckten Markierungen, einer Auskleidung und einem Deckel zur Anwendung eines Verfahrens zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn dieses Verfahren folgende Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist: Bereitstellen eines Behälters, der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luftöffnung in der Basis aufweist; Einpassen einer Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht (hilfsweise für den Fall äquivalenter Patentverletzung: die, ausgehend von ihrem oberen Rand, entlang des überwiegenden Teils des Verlaufs der Seitenwände hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und dort präzise in seinem Inneren sitzt und im Bodenbereich einen kuppelförmig nach unten gewölbten, in seinem Scheitelpunkt an den Boden des Speichers heranreichenden Bodenbereich aufweist), wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters, wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen schmalen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet und auf einer oberen Kante des Behälters sitzt, aufweist; Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters in die Auskleidung; Bereitstellen eines Deckels mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass aufweist; Anbringen eines Deckels an einem offenen Ende der Auskleidung; lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter (hilfsweise für den Fall äquivalenter Patentverletzung: im Zusammenwirken mit Schnappvorrichtungen am Deckel); Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem Körper und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels; Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position; Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels, wobei sich die Spritzpistole in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel über dem Körper befindet; Betätigen der Spritzpistole, um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zu der Spritzpistole zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung verursacht wird; Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; und Betätigen eines Auslösers der Spritzpistole, um Flüssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung zurück abzulassen; weiter hilfsweise gemäß dem Anspruch in der ursprünglich erteilten Fassung es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn diese Verfahren folgende Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweisen: Bereitstellen eines Behälters, der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luftöffnung in der Basis aufweist; Einpassen einer Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters, wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist; Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters in die Auskleidung; Bereitstellen eines Deckels mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass aufweist; Anbringen eines Deckels an einem offenen Ende der Auskleidung; lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter; Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem Körper und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels; Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position; Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels, wobei sich die Spritzpistole in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel über dem Körper befindet; Betätigen der Spritzpistole, um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zu der Spritzpistole zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung verursacht wird; Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; und Betätigen eines Auslösers der Spritzpistole, um Flüssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung zurück abzulassen; weiter hilfsweise falls das Gericht ein Anbieten des Verfahrens verneinen sollte, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, eine Vorrichtung bestehend aus einem Behälter mit aufgedruckten Markierungen, einer Auskleidung und einem Deckel zur Anwendung eines Verfahrens zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn dieses Verfahren folgende Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist: Bereitstellen eines Behälters, der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luftöffnung in der Basis aufweist; Einpassen einer Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Behälters, wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenwände und einen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist; Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters in die Auskleidung; Bereitstellen eines Deckels mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass aufweist; Anbringen eines Deckels an einem offenen Ende der Auskleidung; lösbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter; Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem Körper und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels; Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position; Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels, wobei sich die Spritzpistole in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel über dem Körper befindet; Betätigen der Spritzpistole, um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zu der Spritzpistole zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung verursacht wird; Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem Körper befindet; und Betätigen eines Auslösers der Spritzpistole, um Flüssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung zurück abzulassen; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2014 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Das Landgericht habe zu Recht das Merkmal betreffend das „lösbare Halten“ verneint. Die Voraussetzungen einer äquivalenten Patentverletzung, welche die Klägerin zudem verspätet geltend gemacht habe, seien ebenfalls nicht erfüllt, weil das Austauschmittel „im Zusammenwirken mit Schnappvorrichtungen am Deckel“ weder gleichwirkend noch naheliegend oder am Patentanspruch orientiert sei. Der Verfahrensschritt eines Einpassens der Auskleidung sei ebenfalls nicht gegeben. Nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut müsse die Form der Auskleidung die gleiche Form wie das Innere des Behälters besitzen, um in diesen eingepasst zu werden. Das sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall, sondern die rundzylindrische Auskleidung mit ihrer konvexen Wölbung im unteren Bereich weiche sowohl vom flachen Boden als auch von den zwölf abgeflachten Seitenwänden des Behälters ab. Des Weiteren meine das „Einpassen“ ausweislich der Beschreibung ein enges Anpassen der Auskleidung an die Form des Inneren des Behälters, weil andernfalls ihr technischer Zweck, die Gefahr eines Herumschleuderns und einer Beschädigung der Auskleidung beim Anmischen von Farbe mit einem Mischwerkzeug zu vermeiden, nicht erreicht werde. Dabei müsse das patentgemäße Einpassen mit der gleichen Form insbesondere im Bodenbereich der Auskleidung vorhanden sein, weil es beim Anmischen von Farbe wesentlich sei, über den Boden zu fahren, um die Farbe vollständig und gleichmäßig zu vermischen. Diesen Anforderungen genüge die Auskleidung der angegriffenen Ausführungsformen nicht, weil im Bodenbereich ein erheblicher Hohlraum zwischen Auskleidung und Basis des Behälters vorhanden sei und deswegen dort die Gefahr eines Herumschleuderns und einer Beschädigung der Auskleidung bestehe. Das Merkmal sei auch nicht äquivalent verwirklicht. Das abgewandelte Mittel, wonach die Form der Auskleidung zum überwiegenden Teil dem Inneren des Behälters entspreche, sei nicht gleichwirkend, weil damit die vom Klagepatent angestrebte Wirkung, die Gefahr einer Beschädigung und eines Herumschleuderns der Auskleidung im Behälter beim Anmischen von Farbe zu minimieren, nicht erzielt werde. Aufgrund der deutlichen Abstände und Hohlräume zwischen Auskleidung und Behälter werde keine hinreichende Fixierung erreicht, mit der im Sinne des Klagepatents eine Punktierung und ein Herumschleudern verhindert werden könne. Bei den angegriffenen Ausführungsformen gewährleiste vielmehr erst der Montagering zusammen mit dem fest eingeschraubten Deckel die Fixierung der Auskleidung und die Rührsicherheit. Die Auskleidung trage hingegen dazu nichts bei und könne daher auch nicht als äquivalent wirkendes Austauschmittel verstanden werden. Das abgewandelte Mittel sei ferner weder auffindbar noch orientiere es sich am Patentanspruch, weil es zu genau solchen Hohlräumen zwischen Auskleidung und Behälter führe, auf die das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik und ausweislich der Beschreibung bewusst verzichten wolle. Des Weiteren seien die Merkmale, wonach die Auskleidung der angegriffenen Ausführungsformen selbsttragend sei und einen schmalen Rand aufweise, der Deckel an einem offenen Ende der Auskleidung angebracht werde und – bei der angegriffenen Ausführungsform 2 – zudem die Merkmale betreffend die „Wendetechnik“ nicht verwirklicht, was die Beklagte näher begründet. B. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die Antragsänderungen der Klägerin sind zulässig. Die Antragsänderungen in der Berufungsreplik vom 17.10.2017, mit der die Klägerin das Klagepatent im Hauptantrag nur noch im beschränkt aufrechterhaltenen Umfang weiterverfolgt und erstmals hilfsweise eine äquivalente Patentverletzung geltend macht, sind – was die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt – unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 533, 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, weil es sich um denselben Streitgegenstand handelt und die Klägerin ohne quantitative Änderung ihres Rechtsschutzziels lediglich durch Aufnahme weiterer Anspruchsmerkmale die Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens konkretisiert bzw. mit der Äquivalenz eine weitere Begründung für denselben Klageanspruch angeführt hat. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz wegen unmittelbarer oder mittelbarer Patentverletzung gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 2, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. 1. Der Klagepatentanspruch hat ein Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitsspritzpistole zum Gegenstand. Nach den einleitenden Ausführungen in der Klagepatentschrift (Absatz [0004]) sind Pistolen zum Spritzen von Flüssigkeiten allgemein bekannt und weisen üblicherweise ein Reservoir, in dem eine abzugebende Flüssigkeit enthalten ist, und eine Spritzdüse auf, über die Flüssigkeit unter Druck und unter Steuerung eines Auslöse- bzw. Abzugsmechanismus abgegeben wird. Die Flüssigkeit kann aus dem Reservoir unter Schwerkraft zugeführt werden und/oder sie kann in einer Strömung von Druckfluid mitgerissen werden, die der Pistole aus einer externen Quelle zugeführt wird. Davon ausgehend wirft das Klagepatent in Absatz [0005] das Problem auf, dass die Pistole bei einem Wechsel der Flüssigkeit im Reservoir üblicherweise sehr gründlich gereinigt werden müsse, um zu gewährleisten, dass keine Spuren der alten Flüssigkeit in der Pistole verbleiben und die neue Flüssigkeit verunreinigen. Insbesondere gelte dies für Farbspritzpistolen, da etwaige Spuren einer alten Farbcharge, die in einer Pistole verbleiben, den Farbton einer neuen Farbcharge soweit beeinflussen könnten, dass die neue Farbcharge unbrauchbar werde. Vor allem in Fahrzeugkarosseriewerkstätten könne dies Probleme verursachen, weil der auf ein Fahrzeug aufzutragende Lack häufig exakt an eine vorhandene Lackierung angeglichen werden müsse. Die Reinigung von Spritzpistolen sei – so die Klagepatentschrift in Absatz [0005] weiter – ein vergleichsweise komplizierter und zeitraubender Vorgang. Außerdem kommen dabei große Mengen Lösungsmittel zum Einsatz, die aus Umweltschutzgründen sorgsam gehandhabt und entsorgt werden sollten, was einen Lackiervorgang erheblich verteuern könne. Es sei bereits vorgeschlagen worden, eine Einwegauskleidung im Speicher bzw. im Farbreservoir der Spritzpistole zu verwenden. Dies habe die Vorteile, dass die Reinigung der Pistole vereinfacht und die erforderliche Lösungsmittelmenge verringert werde. Vor diesem Hintergrund ist es als (objektive) Aufgabe des Klagepatents anzusehen, ein verbessertes Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitsspritzvorrichtung bereit zu stellen, das die Reinigung von Sprühpistolen vereinfacht, um auf diese Weise Zeit und Aufwendungen zu ersparen (vgl. Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 2 in dem beschränkt aufrechterhaltenen Umfang ein Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung vor, das die folgenden Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist: a) Bereitstellen eines Behälters (12), der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luftöffnung (12A) in der Basis aufweist; b) Einpassen einer Auskleidung (13) in das offene Ende des Behälters (12), („fitting a liner (13) in the open end of the container (12)”), wobei die Auskleidung aa) eine Form hat, die dem Inneren des Behälters entspricht, (“having a shape corresponding to the interior of the container”) bb) aus einem Kunststoffmaterial thermo-/vakuumgeformt ist, cc) selbsttragend ist, dd) zusammenfallen kann, ee) eine Basis (13A), Seitenwände (13B) und einen Rand (14) aufweist, wobei der Rand (14) schmal ist, sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet und auf einer oberen Kante des Behälters sitzt; c) Einbringen einer Flüssigkeit durch das offene Ende des Behälters (12) in die Auskleidung (13) ; d) Bereitstellen eines Deckels (15, 27, 33) mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass (17, 34) aufweist; e) Anbringen eines Deckels (15, 27, 33) an einem offenen Ende der Auskleidung (13); f) lösbares Halten des Deckels (15, 27, 33) und der Auskleidung (13) an ihrer Stelle in dem Behälter (12) mittels eines festgeschraubten Kragens (20), eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels (33); g) Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole (1) mit einem Körper (2) und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass (17, 34) des Deckels (15, 27, 33); h) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position; i) Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole (1) mit dem Fluidauslass (17, 34) des Deckels (15, 27, 33), wobei sich die Spritzpistole (1) in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem Körper (2) befindet; j) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel (15, 27, 33) über dem Körper (2) befindet; k) Betätigen der Spritzpistole (1), um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung (13) durch den Fluidauslass (17, 34) des Deckels (15, 27, 33) zu der Spritzpistole (1) zu übertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung (13) verursacht wird; l) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem Körper (2) befindet; und m) Betätigen eines Auslösers (5) der Spritzpistole (1), um Flüssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung (13) zurück abzulassen. 2. Die von der Beklagten zur Anwendung angebotenen Verfahren machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch, weil die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal b) aa) weder wortsinngemäß noch äquivalent verwirklichen. Infolgedessen braucht nicht geklärt zu werden, ob das vom Landgericht verneinte Merkmal f), wonach der Deckel und die Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Behälter lösbar gehalten werden, zumindest äquivalent verwirklicht ist. a) Das Merkmal b) aa), wonach die Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Behälters entspricht, in das offene Ende des Behälters eingepasst wird, ist bezogen auf die angegriffenen Ausführungsformen nicht wortsinngemäß erfüllt. aa) Darunter versteht das Klagepatent, dass die Auskleidung insgesamt die gleiche Form besitzt wie der Behälter. Zudem fügt sich die Auskleidung mit dem Verfahrensschritt des „Einpassens“ so genau und nah an der Innenwandung in den Behälter ein, dass dazwischen praktisch keine oder nur geringe Hohlräume verbleiben. Etwaige Abstände sind jedenfalls so klein, dass sich die aus flexiblem Material bestehende Auskleidung beim Anmischen von Fluid mit den dabei auftretenden typischen Bewegungen eines Mischwerkzeugs am Behälter abstützen kann und dadurch der Gefahr entgegengewirkt wird, dass sie bei Druckkontakt mit dem Mischwerkzeug durchstoßen und beschädigt wird. (1) Das Merkmal b) aa) macht zwei konkrete Vorgaben zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Behälter: Ihre Form entspricht dem Inneren des Behälters und sie wird in dessen offenes Ende eingepasst. (a) Im Hinblick auf die Formentsprechung ist der Anspruchswortlaut selbsterklärend und bedeutet, dass die Auskleidung die gleiche Form besitzt wie der sie umgebende Behälter, in dem sich die Auskleidung befindet. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet der Begriff „corresponding to“ in der gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ verbindlichen englischen Verfahrenssprache nicht, dass sich die Form der Auskleidung bloß allgemein nach dem Inneren des Behälters richtet, sondern ist richtigerweise mit „entsprechen“ oder „gleichen/gleichkommen“ zu übersetzen. Die Form der Auskleidung stimmt demzufolge mit derjenigen des Behälters überein und ist ihr nachempfunden. Dabei bezieht sich der Begriff „Form“ erkennbar auf die Ausgestaltung der Auskleidung als Ganzes und bedeutet, dass die Auskleidung insgesamt die gleichen Umrisse besitzt wie die Innenwandung des Behälters. (b) Nach dem Merkmal b) reicht diese Formentsprechung aber noch nicht aus, sondern die Auskleidung wird darüber hinaus in das offene Ende des Behälters „eingepasst“. Dieses „Einpassen“ bezeichnet einen Verfahrensschritt, dem der Durchschnittsfachmann – ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik, der einige Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Spritzpistolen und Lackieranlagen aufweist und sich insbesondere mit manuell zu bedienenden Spritzpistolen auskennt – in Verbindung mit der Formentsprechung eine konkrete Anweisung zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Behälter entnimmt. Die Vorgabe lehrt ihn zunächst, dass es um das Größenverhältnis der Auskleidung zum Behälter geht und die Auskleidung, da sie in das offene Ende des Behälters eingesetzt wird, etwas kleiner dimensioniert ist als der Behälter. Nach dem Anspruchswortlaut genügt es dabei allerdings nicht, wenn sich die Auskleidung irgendwie darin befindet, sondern die Formentsprechung genügt höheren Anforderungen, indem die Auskleidung „eingepasst“ ist. Nach dem allgemein üblichen Sprachverständnis ist unter „Einpassen“ zu verstehen, dass die Auskleidung genau passend ist, um sich in den Behälter einzufügen. Dies heißt im Kontext mit der Formentsprechung zum einen, dass die Passung der Auskleidung im Behälter gleichmäßig, mithin an allen Seiten gleich ist, was eben wegen der übereinstimmenden Form auch möglich ist. Zum anderen bedeutet es aber auch, dass sich zwischen Auskleidung und Behälter jedenfalls kein größerer Zwischenraum befindet, weil sich die Auskleidung dann nicht mehr genau passend in den Behälter einfügen würde. Infolgedessen ergibt sich bereits aus dem Begriff „Einpassen“, dass die Auskleidung nah an der Innenwandung des Behälters anliegt. (2) Dieses durch den Anspruchswortlaut nahegelegte Verständnis von der Lehre des Klagepatents sieht der Fachmann durch die technische Funktion des Merkmals b) aa), die ihm anhand der Beschreibung in der Klagepatentschrift näher aufgezeigt wird, bestätigt. Aus dieser gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergeben sich überdies die konkreten Anforderungen an die Formentsprechung und das Einpassen der Auskleidung in den Behälter: Sie müssen durchgehend und umfassend, d. h. an allen Seiten und in allen Bereichen der Auskleidung vorhanden sein. Zudem müssen sie so beschaffen sein, dass sich die Auskleidung beim Anmischen von Fluid bzw. Farbe mit den typischen Rührbewegungen an der Innenwandung des Behälters abstützen kann, damit sie bei bei Einwirkung von Druckkraft durch das Mischwerkzeug nicht durchstoßen und dadurch beschädigt wird. Diese Minimierung der Gefahr einer Beschädigung ist der wesentliche Zweck der im Rahmen dieses Verfahrensschrittes angeordneten räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Behälter. (a) Diese technische Funktion wird in der Klagepatentschrift ausdrücklich beschrieben, was den Fachmann zu einem entsprechenden Verständnis des Merkmals b) aa) führt. (aa) Das Klagepatent hat sich zum Ziel gesetzt, eine Auskleidung in einem Behälter bereitzustellen, in die nicht nur Fluid eingefüllt wird, sondern die darüber hinaus so beschaffen ist, dass das Fluid in dieser Auskleidung gemischt werden kann. Hintergrund ist, dass das zu verwendende Fluid gelegentlich nicht fertig vorhanden ist, sondern vom Bediener der Sprühvorrichtung erst noch passend gemischt werden muss. Die Klagepatentschrift beschreibt etwa beispielhaft in den Absätzen [0005] und [0068] die Notwendigkeit, bei Fahrzeuglackierungen im Rahmen von Reparaturen eine Farbcharge mit dem erforderlichen Farbton zusammenzumischen, weil der Farbton des aufzutragenden Lacks exakt der vorhandenen Lackierung des umliegenden Abschnitts anzugleichen ist. Diese Möglichkeit eines Anmischens von Fluid in der Auskleidung trägt zur Lösung der Aufgabe des Klagepatents bei, indem sie die Verwendung eines gesonderten Mischbehältnisses entbehrlich macht und auf diese Weise den erforderlichen Reinigungsaufwand verringert. Es muss kein zusätzliches Behältnis gesäubert und die Menge des benötigten Lösungsmittels kann reduziert werden. Auf diese Weise wird die Säuberung vereinfacht und der (Arbeits- und Zeit-) Aufwand reduziert. Absatz [0032] der Klagepatentschrift schildert nun, dass ein Anmischen der Farbe im Behälter selbst anstatt in einem gesonderten Behältnis deshalb möglich ist, weil die Auskleidung präzise in den Behälter passt und eine glatte innere Oberfläche hat: „Because the liner 13, as described above, is an accurate fit inside the container 23 an has a smooth internal surface, it is possible to mix paint in the container itself rather than in a separate receptable.” Bezug genommen (“as described above”) wird dort auf die vorherige Beschreibung in Absatz [0025] der Klagepatentschrift, wonach die Auskleidung in ihrer Form dem Inneren des Behälters 12 entspricht und nah darin passt: „The liner 13 corresponds in shape to (and is a close fit in the interior of the container 12 …” Der präzise Sitz („accurate fit”) fasst somit nach der Beschreibung die Formentsprechung und eine enge Passform („close fit“) der Auskleidung im Behälter zusammen. Diese Ausgestaltung ermöglicht u. a. nach der weiteren Beschreibung in Absatz [0032] deshalb ein Anmischen der Farbe im Behälter, weil die Möglichkeit eines Durchstechens oder einer Beschädigung der Auskleidung durch das Mischwerkzeug minimiert wird: „The possibility of the liner 13 being punctured or damaged by the mixing implement is minimized, first because the liner fits inside the container 12 exactly and, second, because the self-supporting nature of the liner (described below) means that it is less likely to be dragged around inside the container during the mixing process.” (Spalte 7, Zeilen 45 bis 50) Der Fachmann erkennt, dass es sich insoweit zwar lediglich um die Schilderung einer bevorzugten Ausführungsform handelt, die Klagepatentschrift anhand dieses Beispiels indes die allgemeine technische Lehre des Merkmals veranschaulicht, die somit darin besteht, mit der gelehrten räumlich-körperlichen Beschaffenheit der Auskleidung – und nicht mittels anderer Maßnahmen wie z. B. eines bestimmten durchstoßfesten Materials – einer Beschädigung beim Anmischen von Fluid effektiv entgegenzuwirken. Ein Herumschleudern der Auskleidung im Behälter wird hingegen nach der Beschreibung in Absatz [0032] der Klagepatentschrift durch die selbsttragende Beschaffenheit der Auskleidung vermieden, wie die oben zitierte Beschreibungsstelle in der englischen Verfahrenssprache zeigt. Die vorgelegte deutsche Übersetzung ist insofern ungenau, als sie den Zusammenhang zwischen „selbsttragend“ und dem Entgegenwirken eines Herumschleuderns nicht exakt zutreffend wiedergibt. Gleichwohl erkennt der Fachmann, dass auch die Formentsprechung und der präzise Sitz der Auskleidung im Inneren des Behälters dazu beitragen, einem Herumschleudern entgegenzuwirken, weil der Auskleidung wegen dieser Ausgestaltung bei den typischen Rührbewegungen mit einem Mischwerkzeug kein oder nur wenig Raum im Behälter zur Verfügung steht, um sich zu bewegen. (bb) Die „Passung“ der Auskleidung im Inneren des Behälters wirkt – wie der Fachmann anhand seines Fachwissens erkennt – deswegen einer Beschädigung der Auskleidung entgegen, weil sie sich beim Mischen des Fluids an der Innenwandung des Behälters anlehnt und abstützt, wenn das Mischwerkzeug gegen die Innenwandung der Auskleidung stößt. Die Auskleidung ist aus einem dünnen, flexiblen Material und daher bei Ausübung von Druck anfällig für Beschädigungen. Das ergibt sich aus ihren weiteren im Merkmal b) gelehrten Eigenschaften, wonach sie selbsttragend ist und zusammenfallen kann, und aus dem Merkmal k), wonach sie zusammenfällt, wenn die Spritzpistole betätigt wird, um Flüssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zur Spritzpistole zu übertragen. Denn „Zusammenfallen“ kann die Auskleidung nur, wenn ihre materialbedingte Beschaffenheit dies ermöglicht, indem sie bei äußerer Krafteinwirkung nachgibt. Dementsprechend definiert die Klagepatentschrift in Absatz [0019] den inhaltlich gleich zu verstehenden Begriff „zusammenfaltbar“ – mit dem gemäß der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0009] der Klagepatentschrift eine Eigenschaft der Auskleidung beschrieben wird – dahingehend, dass die Seitenwände bereits durch Ausübung von mäßigem Druck so verformt werden können, dass der Rand des Behälters zur Basis des Behälters geschoben werden kann. All dies ist aber nur möglich, weil die Auskleidung aus dünnem, nachgiebigem Material besteht. Andererseits ist sie anfällig für Beschädigungen, wenn nicht lediglich mäßiger, sondern größerer Druck auf die Auskleidung ausgeübt wird. Wenn nun mit einem Mischwerkzeug Fluid in der Auskleidung umgerührt wird, so stößt es bei den typischerweise stattfindenden Bewegungen gegen die Innenwandung der Auskleidung und übt auf diese Weise von außen eine Druckkraft auf diese aus, so dass sie nachgibt. Befindet sich unmittelbar dahinter die Innenwandung des Behälters, weil die formentsprechende Auskleidung dort so passend und genau anliegt, dass sich dazwischen keine oder allenfalls geringe Hohlräume befinden, stützt sich die nachgiebige Auskleidung dort ab. Die Wände des Behälters bilden eine räumliche Begrenzung und ein Widerlager für die flexible Auskleidung. Dies führt dazu, dass das Mischwerkzeug die Auskleidung nicht durchstoßen kann und somit nicht beschädigt. Anders ist es hingegen, wenn sich hinter der Auskleidung Hohlräume befinden, die so groß sind, dass sich die Auskleidung bei einem Druckkontakt mit dem Mischwerkzeug nicht mehr (rechtzeitig) an der Innenwandung des Behälters abstützen kann, um ein Durchstoßen zu verhindern. Hier kann die Auskleidung in Abhängigkeit von weiteren Faktoren wie die Art und Stärke des Materials der Auskleidung, die Beschaffenheit des Mischwerkzeugs sowie die Größe der ausgeübten Druckkraft beschädigt werden. Über all die genannten Faktoren verhält sich das Klagepatent indes nicht, sondern es will der Gefahr einer Beschädigung generell durch die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Behälter entgegenwirken. Infolgedessen sind nach dem Verständnis des Fachmannes Hohlräume zwischen Auskleidung und Behälter, die kein Abstützen mehr ermöglichen, nicht patentgemäß. (cc) Davon ausgehend wird der Fachmann sein Verständnis von den Begriffen „Formentsprechung“ sowie „Einpassen“ maßgeblich an dieser technischen Funktion ausrichten. Infolgedessen sind toleranzbedingte Abweichungen ebenso unschädlich wie ein „Spiel“, das erforderlich ist, damit die Auskleidung zusammenfallen sowie in den Behälter eingeführt und wieder herausgenommen werden kann. Überdies sind auch noch solche Ausgestaltungen vom Klagepatentanspruch umfasst, bei denen zwischen Auskleidung und Behälter nur ein kleiner Zwischenraum vorhanden ist, sofern sich die Auskleidung nur bei Ausübung von Druck mit einem Mischwerkzeug an der Innenwandung des Behälters abstützt. Ausgestaltungen, die darüber hinausgehende Hohlräume zur Folge haben, sind hingegen nicht mehr anspruchsgemäß. (dd) Das patentgemäße Verfahren löst auf diese Weise mit dem Merkmal b) aa) das technische Problem, ein Anmischen des Fluids im Behälter zu ermöglichen, ohne dass eine relevante Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung besteht. Gemäß der Darstellung des Stands der Technik in der Klagepatentschrift (siehe oben) vereinfacht eine Auskleidung im Behälter die Reinigung der Spritzpistole, da sie die abzugebende Flüssigkeit enthält und vom Behälter abnehmbar ist, so dass sie nach Gebrauch weggeworfen werden kann. Die Verwendung von Einwegauskleidungen im Behälter war allerdings schon bekannt. Die von der Klagepatentschrift wiederholt zitierte EP ...2 offenbart in Figur 11 (Anlage KR D 5, Übersetzung Anlage B 17 im Parallelverfahren vor dem Senat 15 U 92/16) einen „Beutel“ in einem Behälter, in die Flüssigkeit gegossen werden kann. Was die EP ...2 hingegen nicht zeigt, ist ein Beutel, in welchem das Fluid nicht nur eingefüllt, sondern auch ohne Gefahr einer Beschädigung angemischt werden kann. Die nachfolgend eingeblendete Figur 11 aus dieser Druckschrift zeigt einen flexiblen Einwegbeutel 83 in einem Fluidbehälter 26: Wie dieser Darstellung zu entnehmen ist, hat der Beutel nicht die gleiche Form wie das Innere des Fluidbehälters und fügt sich nicht genau passend in diesen ein. Würde man versuchen, in dem Beutel Fluid anzumischen, bestünde daher eine erhebliche Gefahr, dass das Mischwerkzeug den Beutel durchstößt und beschädigt. Außerdem würde er im Fluidbehälter herumgeschleudert, was das Anmischen des Fluids erheblich erschwerte. Davon will sich das Klagepatent mit dem Merkmal b) aa) erkennbar abgrenzen. Dies geschieht entgegen der Ansicht der Klägerin indes nicht durch eine allgemeine Anpassung der Auskleidung an den Behälter, sondern nach Anspruchswortlaut und technischer Funktion des Merkmals durch die – im Verfahrensschritt dieses Merkmals enthaltenen – konkreten räumlichen Vorgaben einer Formentsprechung und eines Einpassens der Auskleidung im Behälter, die bei Einwirkung von Druckkraft mit einem Mischwerkzeug das geschilderte Abstützen ermöglichen und auf diese Weise der Gefahr einer Beschädigung entgegenwirken. (b) Bei alledem spielt es nach der Lehre des Klagepatents keine Rolle, ob sich Hohlräume hinter den Seitenwänden oder unter der Basis der Auskleidung befinden. Vielmehr führen auch Abweichungen in der Form bzw. Hohlräume im Bereich der Basis dazu, dass die Auskleidung nicht mehr anspruchsgemäß der Form des Behälterinneren entsprechend in den Behälter „eingepasst“ ist. (aa) Wie oben ausgeführt legt bereits der Wortlaut des Merkmals b) aa) nahe, dass die Formentsprechung die Ausgestaltung der Auskleidung als Ganzes betrifft und somit bedeutet, dass die Auskleidung insgesamt die gleichen Umrisse besitzt wie die Innenwandung des Behälters. Zudem lässt sich ihm keine Einschränkung in dem Sinne entnehmen, dass die Formentsprechung und/oder das sich aus einem Einpassen ergebende genaue Einfügen der Auskleidung nah an der Innenwandung des Behälters teilweise entbehrlich wären und nicht überall vorliegen müssten. (bb) Auch der Anspruchswortlaut im Übrigen und die Klagepatentschrift unterscheiden insoweit nicht zwischen Seitenwänden und Basis der Auskleidung. Ihnen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass für die Basis weniger strenge Anforderungen gelten. Im Gegenteil ergibt sich aus der Beschreibung in Absatz [0066] der Klagepatentschrift, dass auch an der Basis praktisch keine Hohlräume vorhanden sind. Denn dort ist nur von dem Platz die Rede, welche die Basis der Auskleidung einnimmt und gerade nicht von einem Raum zwischen Auskleidung und Behälter. Die „Basis der Auskleidung“ wird indes durch das Material und dessen Dicke gebildet, das sich im unteren Bereich der Auskleidung befindet, wie – zwar nur beispielhaft, aber stellvertretend für die allgemeine technische Lehre des Klagepatents – Figur 4 mit dem Bezugszeichen 13A zeigt; dort befindet sich kein Raum zwischen der Basis der Auskleidung und der Basis des Behälters. Zudem heißt es dort, dass die Basis 13A der Auskleidung „natürlich“ etwas Platz im unteren Teil des Behälters 12 beansprucht („The base 13A of the liner will, of course, occupy some space at the base of the container 12 …“). „Selbstverständlich“ ist aber nur, dass das Material der Auskleidung am Boden des Behälters Platz einnimmt und ferner auch noch etwas „Spiel“ vorhanden sein muss, damit die Auskleidung zusammenfallen sowie in den Behälter eingeführt und wieder herausgenommen werden kann. Darüber hinaus ist nicht „natürlich“ oder selbstverständlich, dass dort ein Hohlraum existiert; dies kann vielmehr mit einer Ausgestaltung der Auskleidung, deren Form dem Inneren des Behälters entspricht und sich genau passend in diesen einfügt, gerade vermieden werden. Insbesondere bei einer gleichen Form entsteht kein größerer Hohlraum zwischen der Basis der Auskleidung und der Innenwandung des Behälters am Boden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0071] der Beschreibung. Vielmehr ist dort ebenfalls allein davon die Rede, dass die Basis 78 der Auskleidung 75 – mithin wiederum die Materialstärke – einen gewissen Raum am Boden des Krugs einnimmt, während sich auch dieser Beschreibungsstelle kein Hinweis auf die anspruchsgemäße Möglichkeit eines Hohlraumes zwischen Auskleidung und Behälters entnehmen lässt. Die Klägerin hält dem vergeblich entgegen, dass allein die Materialstärke der Auskleidung keinen Anlass gegeben hätte, in der Beschreibung eine Positionierung der Markierungen hervorzuheben, die den belegten Platz berücksichtigt. Diese Prämisse trifft bereits nicht zu, sondern es kommt bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung das notwendige „Spiel“ zwischen der Basis der Auskleidung und der Basis des Behälters (siehe oben) hinzu, was es aus Sicht des Fachmannes notwendig machen kann, die Markierungen auf dem Behälter entsprechend dem Volumen in der Auskleidung anzupassen. Im Übrigen interpretiert der Fachmann diese Beschreibungsstelle vor dem ebenfalls in der Klagepatentschrift dargelegten Hintergrund, dass in der Praxis ein Bedarf daran bestehen kann, das Fluid sehr genau zu mischen. So wird in Absatz [0068] der Klagepatentschrift erläutert, dass es bei Fahrzeuglackierungen wesentlich darauf ankommt, den Farbton exakt zu treffen. Demnach muss der Lackierer eine Farbcharge mit dem erforderlichen Farbton zusammenmischen und dabei den Farbton dem umliegenden Abschnitt des Fahrzeuges angleichen. Dies erfordert es, die verschiedenen Komponenten für eine Farbcharge nach Volumen und Gewicht korrekt abzumessen und sie vor Gebrauch gründlich miteinander zu mischen; andernfalls kann der Farbton bzw. die Qualität der Farbcharge beeinträchtigt sein. Daraus entnimmt der Fachmann, dass es erforderlich werden kann, die jeweiligen Mengen der Komponenten für eine Farbcharge genau zu bestimmen, und dann auch die Markierungen exakt sein müssen. Besteht eine solche Notwendigkeit einer hohen Farbgenauigkeit, so sind daher bei den Markierungen auch die Materialstärke der Basis der Auskleidung sowie das notwendige „Spiel“ zwischen Basis der Auskleidung und Basis des Behälters zu berücksichtigen, wobei dies im Rahmen des klagepatentgemäßen Verfahrens nicht gefordert wird. Allenfalls lässt sich eventuell umgekehrt der Beschreibung in Absatz [0056] der Klagepatentschrift entnehmen, dass die Seitenwände nicht völlig exakt mit der Form des Behälters übereinstimmen müssen, indem es dort heißt: „… the liner 13, like the inside of the container 12, is generally cylindrical but tapers inwards slightly from the mouth towards the base 13A“, wobei sich allerdings die „etwas nach innen zulaufende Form“ auch auf den Behälter 12 beziehen kann. Zumindest versteht der Fachmann auch diese Beschreibungsstelle im Einklang mit dem Anspruchswortlaut und der beschriebenen technischen Funktion des Merkmals b) aa) so, dass es sich lediglich um einen leicht konischen Verlauf handelt, der das Einführen und Herausnehmen der Auskleidung aus dem Behälter erleichtert (siehe oben), dies an der Formentsprechung und am Einpassen im dargelegten Sinne jedoch nichts ändert, weshalb sich die Seitenwände der Auskleidung auch im unteren Bereich an der Innenwandung des Behälters abstützen können. Dementsprechend zeigt Figur 19 auch nur sehr geringfügig nach innen zulaufende Seitenwände. (cc) Im Übrigen besteht kein technischer Grund, warum für die Basis der Auskleidung geringere Anforderungen an die Formentsprechung und das Einpassen gelten sollten als für die Seitenwände. Das in der Auskleidung befindliche Fluid wird bei sachgemäßer Handhabung gleichmäßig gemischt, was bedeutet, dass das Mischwerkzeug sämtliche Bereiche der Auskleidung und somit auch die Innenwandung ihrer Basis beansprucht. Ist nur wenig Fluid in der Auskleidung vorhanden, sind sogar allein die unteren Seitenwände und die Basis Druckkontakt infolge der Rührbewegungen mit einem Mischwerkzeug ausgesetzt. Dieser untere Bereich wird daher anders als die oberen Seitenbereiche beim Anmischen von Fluid immer beansprucht, weshalb es dort aus technischer Sicht sogar besonders wichtig ist, dass die Anforderungen des Merkmals b) aa) eingehalten werden und sich die Auskleidung an der Innenwandung des Behälters abstützen kann. Die Klägerin wendet dagegen vergeblich ein, dass in der Praxis Behälter nicht lediglich halb voll mit Fluid gefüllt, sondern dann stattdessen kleinere Behälter verwendet werden sowie bei typischen Rührbewegungen eine Beanspruchung des Bodens im Vergleich zu den Seitenwänden seltener vorkomme. Zum einen differenziert das Klagepatent nicht danach, wie sehr einzelne Bereiche der Auskleidung durch Mischwerkzeuge beansprucht werden, sondern es will generell und ohne Einschränkungen für die gesamte Auskleidung die Gefahr einer Beschädigung minimieren. Das gilt somit auch für Bereiche, auf die beim Anmischen von Fluid nicht so häufig oder weniger stark Druck ausgeübt wird. Zum anderen sind entgegen der Ansicht der Klägerin mit wenig Fluid gefüllte Behälter auch praktisch relevant, sei es, weil gerade ein kleiner Behälter nicht greifbar ist oder weil nur eine sehr geringe Menge benötigt wird, die selbst den Behälter mit dem geringsten Volumen nur zu einem kleinen Teil füllt. Der Bedarf an einer nur kleinen Farbmenge wird in der Klagepatentschrift sogar ausdrücklich erwähnt (vgl. Absatz [0003]), weshalb der Fachmann die patentgemäße Auskleidung erst recht so ausgestalten wird, dass sie auch für das Anmischen kleiner Mengen Fluid geeignet ist. Zudem wird – wie die Klägerin im Zusammenhang mit den Merkmalen betreffend die „Wendetechnik“ selbst vorgetragen hat – in der Praxis z. B. Farbe in einer Auskleidung mehrfach gebraucht. Für die Wiederverwendung werden die Farbreste indes erneut durchgemischt, so dass der Bodenbereich beim Rühren besonders beansprucht wird. Weiter macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, wegen der größeren freien Länge des Mischwerkzeuges könne zum Behälterboden hin immer weniger Kraft aufgewendet werden. Bei der in der Praxis üblichen Größe von Behältern für Spritzpistolen spielt dies keine wesentliche Rolle, weil die für sie benötigten Mischwerkzeuge keine Länge erreichen, bei der die Kraft an der Basis nicht ausreichen würde, um diese zu durchstechen. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in erster Linie um die Gefahr einer mutwilligen Beschädigung, sondern vielmehr um das praktisch größere Risiko, dass Rührbewegungen unkontrolliert ausgeführt werden oder der Anwender abrutscht und es versehentlich zu einem Durchstechen kommt. Nichts anderes hat das Klagepatent auch im Sinn, indem es diese Gefahr durch die gelehrte besondere räumlich-körperliche Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Behälter minimieren möchte. Es geht ihm hingegen ersichtlich nicht darum, mutwillige Beschädigungen zu verhindern, was ohnehin kaum wirksam möglich wäre. Unbeachtlich ist auch das Vorbringen der Beklagten, dass die patentgemäße Spritzpistole ausschließlich für dünne Fluide vorgesehen sei, deren Vermischen keinen besonderen Kraftaufwand erfordere. Diese Prämisse trifft nur insoweit zu, als das Fluid aufgrund seiner Konsistenz nach dem Mischvorgang dazu geeignet sein muss, über die Sprühdüse einer Spritzpistole nach außen abgegeben zu werden. Im Übrigen differenziert das Klagepatent nicht nach der Art des Fluids. Vielmehr hebt Absatz [0020] der Klagepatentschrift sogar ausdrücklich hervor, dass der Begriff „Farbe“ patentgemäß alle Beschichtungsmaterialien umfasst, die mit Hilfe einer Spritzpistole auf eine Oberfläche aufgebracht werden können, und nennt beispielhaft Grundierungen, Basislacke und Lackfarben. Der im Klagepatent nicht näher erläuterte Begriff Flüssigkeit ist davon ausgehend ebenfalls weit zu verstehen. Abgesehen davon kann es auch bei einem dünnen Fluid, das nur relativ wenig Kraftaufwand beim Mischen erfordert, durchaus vorkommen, dass das Mischwerkzeug abrutscht oder auf sonstige Weise unkontrolliert bewegt wird und infolgedessen die Auskleidung versehentlich durchstochen wird, wenn sie sich nicht an der Innenwandung des Behälterbodens abstützen kann. Das Klagepatent, dessen technische Lehre vom Fachmann als sinnhaft hinzunehmen ist, geht ohne weiteres von einem Beschädigungsrisiko aus, ohne jedoch an irgendeiner Stelle bezüglich der Formentsprechung und/oder des Einpassens zwischen den Seitenwänden und der Basis der Auskleidung zu differenzieren. Ferner sind die Seitenwände im Hinblick auf die Funktion des Merkmals b) aa) nicht deshalb von größerer Bedeutung, weil ein Herumschleudern der Auskleidung im Behälter bereits dann vermieden wird, wenn die Seitenwände der Auskleidung der Form des Behälters entsprechen und dort nah anliegen. Dies mag zwar durchaus zutreffen, der wesentliche technische Zweck des Merkmals besteht jedoch – wie bereits ausgeführt – darin, die Gefahr einer Beschädigung zu minimieren. Dies wird aber für den Bereich der Basis der Auskleidung noch nicht durch eine präzise Führung der Seitenwände im Behälter erreicht. (3) Bestätigt wird die vorstehend dargestellte Auslegung ferner durch die Beschreibung der Klagepatentschrift im Übrigen. Während die allgemeine Beschreibung in den Absätzen [0009], [0010] und [0014] der Klagepatentschrift bezogen auf die Formentsprechung lediglich den Anspruchswortlaut wiedergibt, lehren die Absätze [0010] und [0014] weiter, dass die Auskleidung „nah in das Innere des Reservoirs passt“. Der Fachmann versteht diese Beschreibungsstellen aufgrund der technischen Funktion, die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung beim Anmischen von Fluid zu minimieren (siehe oben) in der Weise, dass sie die Anforderungen an den Verfahrensschritt des „Einpassens“ konkretisieren, indem die Auskleidung nah und in diesem Sinne genau passend in das Innere des Behälters einzufügen ist. Dies legt ebenfalls nahe, dass das Einpassen mehr als nur kleine Hohlräume zwischen Auskleidung und Behälter nicht zulässt. Unterstrichen wird dies durch die Darstellung des ersten Ausführungsbeispiels in den Absätzen [0024] bis [0032] (siehe oben) mit den zugehörigen Figuren 2 bis 4, die im Einklang mit der Beschreibung eine Auskleidung zeigen, die als Ganzes der Form des Behälters entspricht und die sich praktisch ohne Zwischenräume in das Innere des Behälters einpasst. Doch nicht nur diese bevorzugte Ausführungsform, sondern auch die weiteren erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele mit den Figuren 7-8, 10, 23-24 zeigen ausnahmslos eine Auskleidung, die im dargestellten Sinn insgesamt die gleiche Form wie der Behälter besitzt sowie genau passend, nah anliegend in den Behälter eingefügt worden ist. Insbesondere ist kein Hohlraum zwischen Basis der Auskleidung und Basis des Behälters zu erkennen. Auch wenn die Lehre des Klagepatents nicht auf die gezeigten Ausführungsbeispiele beschränkt werden darf, untermauern sie das oben dargestellte Verständnis des Merkmals b) aa). Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die Figuren und zugehörigen Erläuterungen in der Beschreibung insoweit die allgemeine technische Lehre des Klagepatents veranschaulichen. Ferner gibt die Klagepatentschrift dem Fachmann in Absatz [0054] der Klagepatentschrift mit der zugehörigen Figur 18 einen weiteren Hinweis darauf, dass die Vorgaben des Merkmals b) aa) nicht im Sinne einer nur allgemeinen Anpassung verstanden werden dürfen. Es handelt sich dabei zwar – allein weil es an einer Auskleidung fehlt – um ein nicht erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel, weshalb sich unmittelbare Rückschlüsse auf die Lehre des Klagepatents verbieten. Allerdings zeigt die dortige Beschreibung auf, dass die Klagepatentschrift eine andere Begrifflichkeit verwendet, wenn Formabweichungen und Abstände zwischen Komponenten zulässig sind. Denn sie beschreibt dort einen Halter 50 für einen Behälter 41, der „eine ähnliche Form wie der Behälter 41 hat, aber etwas größer … ist“. Die Figur 18 zeigt dementsprechend einen deutlichen Abstand zwischen dem Halter und dem Behälter. In auffälligem Unterschied dazu lassen sämtliche Figuren zu erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen mit Auskleidung keinen Abstand zum Behälter erkennen, und ist in den zugehörigen Beschreibungsstellen von einer entsprechenden Form und einem „nahen“, „korrekten“ oder „präzisen“ Sitz der Auskleidung im Inneren des Behälters die Rede. Diese deutlich voneinander abweichende Wortwahl ist somit ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass eine nur ähnliche Form und ein Abstand, wie er in Figur 18 gezeigt wird, nicht mehr patentgemäß ist. bb) Nach Maßgabe dieser Auslegung ist das Merkmal b) aa) bezogen auf die angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllt. Die Auskleidung entspricht im unteren, konvex geformten Bereich an der Basis nicht der zylindrischen Form der Innenwandung des sie umgebenden Behälters, sondern weicht deutlich davon ab. Auf diese Weise besitzt die Auskleidung insgesamt eine andere Form als der Behälter. Gleichzeitig fügt sich durch diese Formgebung die Auskleidung nichtnah und genau passend in den Behälter ein, sondern es besteht sowohl im unteren Bereich der Seitenwände als auch in den äußeren Bereichen der Basis ein erheblicher Abstand, wie das nachfolgend eingeblendete Lichtbild einer angegriffenen Ausführungsform zeigt: Auf diese Weise sind Hohlräume zwischen der Auskleidung und dem Behälter vorhanden, die zu groß sind, als dass sich die Auskleidung bei Druckkontakten infolge typischer Rührbewegungen mit einem Mischwerkzeug noch an der Innenwandung des Behälters abstützen könnte. Infolgedessen besteht auf Grundlage der technischen Lehre des Klagepatents die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung. Wird Fluid in der Auskleidung angemischt, so wird zwangsläufig mit dem Mischwerkzeug Druck auf die Auskleidung ausgeübt. Dabei werden – wie bereits ausgeführt – auch die unteren Bereiche der Seitenwände und die äußeren Bereiche der Basis beansprucht, was dazu führen kann, dass die Auskleidung dort durchstochen wird. Unerheblich ist, ob der Gefahr einer Beschädigung bei den angegriffenen Ausführungsformen auf andere Weise entgegengewirkt wird, weil dies nach der Lehre des Klagepatents durch das in Merkmal b) aa) angeordnete Einpassen der Auskleidung mit einer dem Inneren des Behälters entsprechenden Form zu erfolgen hat. b) Der erste Hilfsantrag der Klägerin, mit dem sie eine äquivalente Patentbenutzung geltend macht, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Merkmal b) aa) ist auch nicht äquivalent erfüllt. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2014, 852 – Begrenzungsanschlag; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk; Senat, Urteil vom 14.08.2014 – 15 U 16/14). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. (1) Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß). Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll. Im Wesentlichen wird eine Wirkung erzielt, wenn sie in einem praktisch noch erheblichen Umfang erreicht wird (BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Gleichwirkung zu verneinen. Durch das geltend gemachte Austauschmittel einer „Auskleidung, die ausgehend von ihrem oberen Rand, entlang des überwiegenden Teils des Verlaufs der Seitenwände hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und dort präzise in seinem Inneren sitzt, und die im Bodenbereich einen kuppelförmig nach unten gewölbten, in seinem Scheitelpunkt an den Boden des Speichers heranreichenden Bodenbereich aufweist“, wird die Wirkung der Formentsprechung und des Einpassens der Auskleidung im Inneren des Behälters gemäß dem Merkmal b) aa), die Gefahr einer Beschädigung beim Anmischen von Farbe in der Auskleidung zu minimieren, in einem praktisch erheblichen Maße nicht erreicht. Mit diesem Austauschmittel wird bei den angegriffenen Ausführungsformen im unteren, an die Basis angrenzenden Teil der Seitenwand und im äußeren Bereich der Basis (siehe das Lichtbild oben) keine Maßnahme getroffen, um der Gefahr einer Beschädigung beim Anmischen von Farbe entgegenzuwirken. Dort sind eine Formentsprechung sowie eine im Sinne des patentgemäßen Einpassens nah an der Innenwandung des Behälters anliegende Auskleidung schlichtweg nicht vorhanden und sie werden mit dem Austauschmittel auch nicht durch etwas anderes ersetzt, das die Auskleidung vor einem Durchstechen beim Anmischen von Farbe schützt. Vielmehr existiert dort ein Hohlraum, der so groß ist, dass sich die Auskleidung bei Ausübung von Druck mit einem Mischwerkzeug unstreitig nicht an der Innenwandung des Behälters abstützen kann. Das Austauschmittel füllt weder den Hohlraum aus noch trägt es sonst in irgendeiner Weise dazu bei, einem Durchstechen der Auskleidung in diesem Bereich entgegenzuwirken. Dies führt zwar noch nicht dazu, dass eine Unterkombination vorliegt, bei der das Merkmal und seine Wirkung ersatzlos fehlen und allein deswegen eine Gleichwirkung ausscheiden würde (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A Rn. 130), weil sich das Merkmal b) aa) auf die Auskleidung insgesamt bezieht. Indes hat die beschriebene Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform zur Folge, dass die Wirkung dieses Merkmals in wesentlichen Teilbereichen der Auskleidung nicht erzielt wird und somit nicht lediglich eine „verschlechterte Ausführungsform“ gegeben ist. Es handelt sich bei den betroffenen unteren Bereichen um Teile der Auskleidung, die beim Anmischen von Farbe stets beansprucht werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränken sich die typischerweise vorzunehmenden Rührbewegungen nicht auf die Seitenwände im oberen und mittleren Bereich. Das Rührwerkzeug muss zwingend auch in den unteren Bereich und konkret auch bis an die Basis der Auskleidung geführt werden, um die gesamte Farbe im Behälter ordnungsgemäß mischen zu können. Auf diese Weise wird aber dort ebenfalls Druck auf die Auskleidung ausgeübt, ohne dass das Austauschmittel der dadurch nach der Lehre des Klagepatents begründeten Gefahr einer Beschädigung in irgendeiner Weise entgegenwirken würde. Insgesamt betrachtet ist dieses Risiko im unteren Bereich sogar höher, weil er immer und zwar – anders als der obere Teil der Seitenwände – auch bei geringen Farbmengen im Behälter beansprucht wird. Daher wird durch das geltend gemachte Austauschmittel die mit dem Merkmal b) aa) beabsichtigte Wirkung, die Gefahr einer Beschädigung zu minimieren, nicht in einem praktisch erheblichen Umfang erreicht. Die Formentsprechung und das Einpassen sind in für das Anmischen von Farbe praktisch bedeutsamen Bereichen der Auskleidung nicht vorhanden, ohne dass das Austauschmittel die Auskleidung dort auf andere Weise vor einer Beschädigung durch ein Mischwerkzeug schützt. Eine andere Beurteilung folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Auskleidung im Bodenbereich halbkugel- bzw. kuppelfömig ist und sie sich – wenn sie mit Farbe gefüllt ist – mittig an der Innenwandung des Behälters abstützt. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass ein Mischwerkzeug mit einer geeigneten Ausgestaltung durch die runde Form der Basis und die glatte Innenfläche der Auskleidung zum tiefer gelegenen Boden in der Mitte geführt wird, wo die Auskleidung sich am Behälterboden abstützt und nicht durchstoßen wird. Diese Argumentation berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass das Klagepatent generell und damit unabhängig vom jeweils verwendeten Mischwerkzeug durch die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Vorrichtung die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung minimieren will. Insbesondere macht es keine Vorgaben zum Mischwerkzeug, das in der Praxis auch stumpf, kantig oder am Rührende spitz zulaufend sein kann. Davon geht auch das Klagepatent aus, da abgerundete Mischwerkzeuge eine Auskleidung schon begrifflich nicht „punktieren“ oder „durchstechen“ können. Bei den genannten, anders geformten Mischwerkzeugen kann es indes geschehen, dass sie nicht wie beschrieben zur Basismitte „gleiten“, sondern im unteren Bereich der Seitenwände und/oder im äußeren Bereich der Basis „stocken“ und dort die Auskleidung punktieren. Diese Gefahr besteht auch nicht nur bei einem mutwilligen Einstechen des Mischwerkzeuges in die Auskleidung. Praktisch bedeutsamer als eine zielgerichtete Beschädigung der Auskleidung, die stets vorkommen kann und mit welcher sich das Klagepatent nicht befasst, weshalb sie im Rahmen der Gleichwirkung nicht von Relevanz ist, ist die nachlässige Ausübung von überhöhter Druckkraft auf die Auskleidung, wie sie bei schnellen und unkontrollierten Rührbewegungen in der Praxis auftritt, insbesondere wenn in einer Werkstatt unter großem Zeitdruck gearbeitet wird. Ein anderes Austauschmittel, das der Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung im unteren Bereich wirksam entgegenwirkt, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch anhand des Sachvortrags der Parteien nicht ersichtlich. Der Montagering leistet entgegen der Ansicht der Beklagten keinen wesentlichen Beitrag dazu, eine Beschädigung im unteren Bereich der Auskleidung zu vermeiden, weil er an den Hohlräumen zwischen Auskleidung und Behälter, die ein Durchstechen mit einem Mischwerkzeug zur Folge haben können, nichts ändert. bb) Doch selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter aa) eine Gleichwirkung bejahte, so fehlt es jedenfalls am dritten Kriterium patentrechtlicher Äquivalenz. (1) Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für seine Überlegungen bildet (BGH, GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 – V-förmige Führungsanordnung). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749). Die Überlegungen dürfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs lösen, sondern müssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausführungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgemäße Lösung dar (Meier-Beck, GRUR 2003, 905; Benkard/Scharen, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 14 PatG Rn. 114). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird der Fachmann die angegriffenen Ausführungsformen mit dem von der Klägerin geltend gemachten Austauschmittel (siehe oben) nicht als „gleichwertig“ in Betracht ziehen. Der Klagepatentanspruch stellt nicht lediglich ein Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprühvorrichtung unter Schutz, die u. a. einen Behälter mit einer Auskleidung aufweist, in der ein Anmischen von Fluid möglich ist. Vielmehr geht das Klagepatent davon aus, dass beim Mischvorgang die Gefahr einer Beschädigung der Auskleidung besteht, und es gibt eine bestimmte technische Lösung vor, um diese Gefahr zu minimieren. Dazu erteilt es in Merkmal b) aa) die Anweisung, eine Auskleidung vorzusehen, die hinsichtlich der Form dem Inneren des Behälters entspricht und in dessen offenes Ende eingepasst wird. Der Fachmann erkennt, dass diese besondere räumlich-körperliche Ausgestaltung der Auskleidung im Verhältnis zum Behälter deshalb geeignet ist, eine Beschädigung zu vermeiden, weil sich die Auskleidung bei Einwirkung von Druckkraft durch ein Mischwerkzeug an der Innenwandung des Behälters abstützt und daher nicht durchstochen wird. Dabei differenziert der Klagepatentanspruch nicht zwischen verschiedenen Teilen der Auskleidung wie etwa Seitenwände/Basis und nimmt keinen Bereich von den Anforderungen des Merkmals b) aa) aus. Nach der technischen Lehre des Klagepatents, die als sinnhaft hinzunehmen ist, ist vielmehr die gesamte Auskleidung so ausgestaltet, weil andernfalls, mithin wenn sich die Auskleidung teilweise nicht abstützen kann, die nach der patentgemäßen technischen Prämisse zu vermeidende Gefahr einer Beschädigung dort eben doch besteht. Davon ausgehend müsste sich der Fachmann, um zur Auskleidung der angegriffenen Ausführungsformen mit dem unteren, konvex gewölbten, „kuppelförmigen“ Bereich zu gelangen, vom Sinngehalt der im Klagepatentanspruch unter Schutz gestellten Lehre lösen und diesen regelrecht ignorieren. Deren Ausgestaltung mit einer abweichenden Form der Auskleidung und den beschriebenen erheblichen Hohlräumen zwischen Auskleidung und Behälter setzt die Erwägung voraus, dass die Vorgaben des Merkmals b) aa) zur Beschaffenheit der Auskleidung im Verhältnis zum Behälter technisch nicht zutreffen oder jedenfalls nicht relevant sind, um die Gefahr einer Beschädigung beim Anmischen von Fluid in der Auskleidung zu minimieren. Der Fachmann müsste zugrunde legen, dass es entgegen der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf ankomme, die Auskleidung überall und insbesondere auch im Bereich der Basis so auszugestalten, dass sie der Form des Behälterinneren entspricht und patentgemäß in diesen eingepasst ist, indem sie genau passend und nah an der Innenwandung des Behälters anliegt, weil die vom Klagepatent gesehene Gefahr tatsächlich nicht bestehe. Auf diese Weise erfordert sie fachmännische Überlegungen, welche die Sinnhaftigkeit der technischen Lehre des Klagepatents wieder in Frage stellen. Die Abwandlung orientiert sich nicht an der Anweisung des Patentanspruchs, sondern führt von ihm weg. Infolgedessen betrachtet der Fachmann die angegriffenen Ausführungsformen mit dem geltend gemachten Austauschmittel nicht als gleichwertig und wird diese Lösung bei der gebotenen Orientierung am Patentanspruch nicht in Betracht ziehen. Die Klagepatentschrift enthält auch keine Ausführungen, die den Fachmann zu einer solchen Abwandlung mit einer abweichenden Form und den bestehenden erheblichen Hohlräumen, wie sie bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhanden sind, hinführen. Auf derartige Ausführungen, die keine zwingende Voraussetzung für eine Orientierung am Anspruch sind, die aber eine patentrechtliche Äquivalenz stützen können (vgl. BGH, GRUR 2014, 852 – Begrenzungsanschlag), beruft sich die Klägerin vergeblich. Wie bereits dargelegt, ist die Beschreibung in der Klagepatentschrift mit den oben zitierten Formulierungen („nah darin passt“, „korrekt … passt“, „exakt … passt“) so zu verstehen, dass nur solche geringfügigen Abstände zwischen Auskleidung und Behälter noch anspruchsgemäß sein können, die bei Druckkontakt mit einem Mischwerkzeug noch ein Abstützen der Auskleidung an der Innenwandung des Behälters ermöglichen. Aus der von der Klägerin im Übrigen einzig konkret genannten Beschreibungsstelle in Absatz [0071] der Klagepatentschrift folgt nichts anderes. Dort ist vielmehr lediglich davon die Rede, dass die Basis der Auskleidung einen gewissen Raum am Boden einnimmt. Wie bereits dargelegt, betrifft dies allein die Materialstärke der Auskleidung an der Basis und ist im Übrigen aufgrund der Formentsprechung allenfalls ein kleiner Zwischenraum vorhanden, um das notwendige „Spiel“ zu gewährleisten. 3. Der zweite Hilfsantrag, mit dem die Klägerin den Klagepatentanspruch in der ursprünglich erteilten Fassung geltend macht, ist ebenfalls nicht begründet. Das Merkmal b) aa) ist hier gleichlautend, weshalb zur Auslegung und zur fehlenden Verwirklichung bezogen auf die angegriffenen Ausführungsformen in vollem Umfang auf die Darstellung unter 2. verwiesen wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. IV. Streitwert der Berufungsinstanz : EUR 500.000,-