Urteil
23 S 277/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem verbrauchsabhängig gestaffelten Tarif kann es sich trotz verschiedener Tarifstufen um einen Grundversorgungstarif handeln; maßgeblich ist die Einordnung aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers.
• Die Regelungen in § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV sind nicht gemeinschaftsrechtskonform und enthalten keine hinreichende Transparenzpflicht, insbesondere keine Unterrichtung über das Kündigungsrecht.
• Ein Preisanpassungsrecht des Grundversorgers kann sich jedoch aus ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben: Danach darf der Versorger während unbefristeter Verträge Bezugskostensteigerungen weitergeben und muss Kostensenkungen berücksichtigen.
• Die Ausübung dieses Preisanpassungsrechts darf nicht über bloße Weitergabe gestiegener Bezugskosten hinausgehen; zusätzliche Gewinnaufschläge sind der Billigkeit (§ 315 BGB) widersprechend.
• Verjährungseinwendungen sind zu prüfen; im entschiedenen Fall waren die geltend gemachten Forderungen noch nicht verjährt.
Entscheidungsgründe
Preisanpassung bei Grundversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung begründet Weitergaberecht für Bezugskosten • Bei einem verbrauchsabhängig gestaffelten Tarif kann es sich trotz verschiedener Tarifstufen um einen Grundversorgungstarif handeln; maßgeblich ist die Einordnung aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers. • Die Regelungen in § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV sind nicht gemeinschaftsrechtskonform und enthalten keine hinreichende Transparenzpflicht, insbesondere keine Unterrichtung über das Kündigungsrecht. • Ein Preisanpassungsrecht des Grundversorgers kann sich jedoch aus ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben: Danach darf der Versorger während unbefristeter Verträge Bezugskostensteigerungen weitergeben und muss Kostensenkungen berücksichtigen. • Die Ausübung dieses Preisanpassungsrechts darf nicht über bloße Weitergabe gestiegener Bezugskosten hinausgehen; zusätzliche Gewinnaufschläge sind der Billigkeit (§ 315 BGB) widersprechend. • Verjährungseinwendungen sind zu prüfen; im entschiedenen Fall waren die geltend gemachten Forderungen noch nicht verjährt. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Restzahlungen aus einem Gaslieferungsvertrag. Das Amtsgericht gab der Klage statt und stellte fest, es liege ein Grundversorgungsvertrag vor; Preisanpassungen ergäben sich aus den gesetzlichen Regelungen oder der Billigkeit. Die Beklagten legten Berufung ein und rügten, es handele sich um einen Sonderkundentarif, die AVBGasV/GasGVV seien gemeinschaftsrechtswidrig, Preiserhöhungen erfolgten ohne Hinweis auf Kündigungsrechte und zum Teil seien Forderungen verjährt. Das Landgericht wies die Berufung zurück; nach BGH-Rechtsprechung gelte für die Grundversorgung ein Preisanpassungsrecht aus ergänzender Vertragsauslegung, die keine zusätzliche Information über Kündigungsrechte voraussetze. Das Amtsgericht hatte festgestellt, die Klägerin habe nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben und keine zusätzliche Gewinnspanne verlangt. Es ergab sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 600,17 EUR. • Die Tarifzuordnung erfolgt nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht des durchschnittlichen Abnehmers; verbrauchsabhängige Staffelungen schließen ein Grundversorgungsverhältnis nicht aus. • Die Normen § 4 Abs. 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV genügen nicht den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie; sie sehen insbesondere keine Unterrichtung über das Kündigungsrecht vor und sind daher nicht gemeinschaftsrechtskonform. • Eine richtlinienkonforme Auslegung oder Fortbildung der genannten Regelungen scheidet aus, weil Wortlaut und Gesetzeswille dem entgegenstehen und die Direktwirkung im rein privatrechtlichen Verhältnis nicht greift. • Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich ein Preisanpassungsrecht des Versorgers aus ergänzender Vertragsauslegung ( §§ 157, 133 BGB): Bei unbefristeten Grundversorgungsverträgen darf der Versorger nicht ausgeglichene Bezugskostensteigerungen weitergeben; Kostensenkungen sind zu berücksichtigen. • Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist durch Billigkeitsgesichtspunkte (§ 315 BGB) begrenzt; Erhöhungen, die über die Weitergabe gestiegener Bezugskosten hinausgehende Gewinnerzielung bezwecken, sind unzulässig. • Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben hat und keine zusätzliche Gewinnspanne geltend machte; diese Feststellungen sind für das Landgericht bindend und führten zur Bestätigung des Anspruchs. • Die Verjährungsrüge der Beklagten greift nicht; das Amtsgericht stellte zutreffend fest, dass die Forderungen insgesamt nicht verjährt sind. • Eine erneute Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da die einschlägigen europarechtlichen Fragen bereits durch Entscheidungen des EuGH und BGH im Sinne eines acte éclairé geklärt waren. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 600,17 EUR aus dem Gaslieferungsvertrag, weil zwischen den Parteien ein Grundversorgungsvertrag vorliegt und sich ein Preisanpassungsrecht aus ergänzender Vertragsauslegung ableitet. Die Klägerin hat nach den tatrichterlichen Feststellungen nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben und keine zusätzliche Gewinnspanne verlangt, sodass die Erhöhungen der Billigkeit (§ 315 BGB) entsprachen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.