1. der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß folgende durch Unterstreichungen wiedergegebene Äußerungen zu tätigen, Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder Äußerungen tätigen, Behauptungen aufstellen und/oder verbreiten zu lassen, soweit er nicht von den Klägern von der anwaltlichen Schweigepflicht befreit ist oder er keine berechtigten Interessen wahrnimmt: a) „Die Firma J2 24 handelt online mit Tinten- und Tonerprodukten, die sie Containerweise billig aus China importiert .“ b) „ Alle Gesellschaften“ des Herrn M „wurden in der Weise liquidiert, das Warenbestände an den jeweils neuen Rechtsträger übertragen wurden, dieser neue Rechtsträger in den unveränderten Geschäftsräumen des alten ansässig wurde und das Personal unverändert blieb.“ c) „Nach einer Betriebsprüfung setzte Herr M seine Ehefrau als Unternehmerin ein. Tatsächlich ist sie eine Strohfrau und betreibt das Unternehmen J2 24 nicht selbst.“ d) „Wenn das Unternehmen in seiner respektablen Entwicklung von einer kleinen Tintenbude den Herrn M zum Millionär hat werden lassen, so hatte Herr X2 hieran maßgeblich Anteil.“ e) „ den billigen Warenbezug..., dessen Verkauf Herrn M die Millionengewinne bescherte.“ f) „ Herr X2 war auch derjenige, der über die erheblichen mallorquinischen Abwesenheitszeiten des Herrn M und der Frau I hinweg das Unternehmen J2 faktisch führte.“ g) „ Das alles dankte in dem Moment der Krebserkrankung ihm“ Herrn X2 „sein Arbeitgeber Herr M allerdings nicht mehr, sondern kündigte ihm.“ h) „ Herr X2 hatte sich krankmelden müssen und Herr M empfand es wohl als Zumutung an, seinen Mallorcaaufenthalt abzubrechen, um sich um sein Unternehmen zu kümmern.“ i) „ Als er dann auf dem Rechner des Herrn X2 eine private Datei über dessen Golfclubmitgliedschaft fand, ließ er seine Ehefrau die Kündigung aussprechen.“ j) „ Die Kündigung hatte „erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für den Arbeitnehmer“ Herrn X2. Das kümmerte Herrn M und Frau I nicht.“ k) „Ohne Ausspruch der Kündigung wäre Herr X2 bei einer Dauererkrankung indes über die Krankenkasse hinreichend abgesichert gewesen, was man einer eigenen moralischen Wertung unterziehen mag.“ 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten Äußerungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen, dem Privatleben und/oder dem Geschäftsverhalten der Kläger zu tätigen, soweit die Äußerungen auf Kenntnissen beruhen, die er im Rahmen von Mandatsverhältnissen zu den Klägern erlangt hat, und es sich weder um offenkundige Tatsachen oder solche handelt, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen und er nicht durch die Kläger von der anwaltlichen Schweigepflicht befreit ist und keine berechtigten Interessen wahrnimmt. 3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1 und 2 jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklage zu 65 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 35 %. 6. Das Urteil ist für die Kläger zu 1) und 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von jeweils 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Äußerungen, die der Beklagte im Rahmen einer Stellungnahme vor der Rechtsanwaltskammer E getätigt hat. Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des einzelkaufmännischen Unternehmens J mit Sitz in Hilden. Der Kläger zu 2) ist der Ehemann der Klägerin zu 1). Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Die Parteien waren seit dem Jahr 2002 im Rahmen mehrerer Mandatsverhältnisse miteinander verbunden. Im Jahr 2013 führte der Beklagte für die Klägerin zu 1) ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht E, welches die Kündigung des Arbeitnehmers X2 zum Gegenstand hatte. In der Folgezeit stritten die Parteien um die Übersendung von Unterlagen, die im Zusammenhang mit diesem Mandat standen, durch den Beklagten an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu 1). Mit Schreiben vom 07.10.2014 reichte die Klägerin zu 1) einen Beschwerdebrief an die Rechtsanwaltskammer E ein, in dem diese die Rechtsanwaltskammer darum bat, gegen den Beklagten ein Rügeverfahren einzuleiten und diesen aufzufordern, ein Anschreiben der Versicherung zu beantworten und sich korrekt zu erklären. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin zu 1) vom 07.10.2014, von den Klägern als Anlage K4 eingereicht, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.10.2014 nahm der Beklagte gegenüber der Rechtsanwaltskammer T2. In diesem Schreiben schilderte der Beklagte u.a. Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis sowie V, hinsichtlich derer er im Rahmen des Mandatsverhältnisses Kenntnis erlangt hatte, die sowohl das Privat- als auch das Geschäftsleben der Kläger betrafen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf das durch die Kläger als Anlage K5 beigefügte Schreiben vom 24.10.2014 verwiesen. Gegen den Inhalt dieses Schreibens wenden sich die Kläger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2014 forderten die Kläger den Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, welcher dieser nicht nachkam. Die Kläger behaupten, die in der Stellungnahme vom 24.10.2014 vor der Rechtsanwaltskammer gemachten Angaben seien teilweise unrichtig. Im Übrigen sind sie der Ansicht, der Beklagte habe durch die Angaben gegenüber der Rechtsanwaltskammer gegen seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Insbesondere sei die Offenbarung dieser Tatsachen nicht zur Rechtsverteidigung erforderlich gewesen. Weiter enthalte die Stellungnahme Äußerungen, die die Kläger herabwürdigten, so dass auch ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Kläger vorliege. Hierdurch habe der Beklagte zugleich gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, b) in Bezug auf die Kläger wörtlich und/oder sinngemäß die nachfolgend durch Kursivschrift wiedergegebenen Äußerungen zu tätigen, Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder Äußerungen tätigen, Behauptungen aufstellen und/oder verbreiten zu lassen: aa) „Die Firma J2 24 handelt online mit Tinten- und Tonerprodukten, die sie Containerweise billig aus China importiert.“ bb) „ Alle Gesellschaften“ des Herrn M „wurden in der Weise liquidiert, das Warenbestände an den jeweils neuen Rechtsträger übertragen wurden, dieser neue Rechtsträger in den unveränderten Geschäftsräumen des alten ansässig wurde und das Personal unverändert blieb.“ cc) „ Nach einer Betriebsprüfung setzte Herr M seine Ehefrau als Unternehmerin ein. Tatsächlich ist sie eine Strohfrau und betreibt das Unternehmen J2 24 nicht selbst.“ dd) Frau I ist Fotografin und betreibt ein Fotostudio – E2 mittlerweise aber nur sporadisch, weil beide viel Zeit in der von Herrn M vor ca. zwei Jahren erworbenen Finca auf Mallorca verbringen.“ ee) „Wenn das Unternehmen in seiner respektablen Entwicklung von einer kleinen Tintenbude den Herrn M zum Millionär hat werden lassen, so hatte Herr X2 hieran maßgeblich Anteil. “ ff) „...den billigen Warenbezug ..., dessen Verkauf Herrn M die Millionengewinne bescherte.“ gg) „ Herr X2 war auch derjenige, der über die erheblichen mallorquinischen Abwesenheitszeiten des Herrn M und der Frau I hinweg das Unternehmen J2 faktisch führte.“ hh) „ Das alles dankte in dem Moment der Krebserkrankung ihm“ Herrn X „sein Arbeitgeber Herr M allerdings nicht mehr, sondern kündigte ihm.“ ii) „ Herr X2 hatte sich krankmelden müssen und Herr M empfand es wohl als Zumutung an, seinen Mallorcaaufenthalt abzubrechen, um sich um sein Unternehmen zu kümmern.“ jj) „ Als er dann auf dem Rechner des Herrn X2 eine private Datei über dessen Golfclubmitgliedschaft fand, ließ er seine Ehefrau die Kündigung aussprechen.“ kk) „ Die Kündigung hatte „erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für den Arbeitnehmer“ Herrn X2. Das kümmerte Herrn M und Frau I nicht.“ ll) „Ohne Ausspruch der Kündigung wäre Herr X2 bei einer Dauererkrankung indes über die Krankenkasse hinreichend abgesichert gewesen, was man einer eigenen moralischen Wertung unterziehen mag.“ mm) „Herr M hat „mit der Unterschrift seiner Ehefrau auch noch in der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn X2 falsch abgerechnet.“ nn) „Weder Frau I noch Herr M erachteten es für nötig, der persönlichen Ladung folgend den Termin wahrzunehmen. Beide weilten auf Mallorca.“ oo) Herr M und Frau I hatten als Mandantschaft die ...Erwartungshaltung, ...arbeitsintensive Beratungs- und Vertretungsleistungen kostenlos beanspruchen zu dürfen...“ pp) „Dass Herr M stattdessen lieber seiner Ehefrau dahingehend instrumentalisiert, mich als seinen langjährigen Rechtsanwalt von der Kammer zu inkriminieren, entspricht aber wohl in bedauernswerter Weise seiner Natur.“ qq) „Er“ Herr M „greift geflissentlich auch nur diesen Fall seiner Ehefrau auf, weil er so das Zurückbehaltungsrecht wegen Gebühren und Auslagen nach § 50 Abs. 3 BRAO nicht zu fürchten braucht, wohl wissend um die berechtigten Interessen unserer Kanzlei in anderer Sache.“ und/oder b) gegenüber Dritten Äußerungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen, dem Privatleben und/oder dem Geschäftsverhalten der Kläger zu tätigen, soweit die Äußerungen auf Kenntnissen beruhen, die er im Rahmen von Mandatsverhältnissen zu den Klägern erlangt hat, und er nicht durch die Kläger von der anwaltlichen Schweigepflicht befreit ist und keine berechtigten Interessen wahrnimmt; 2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 jeweils ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren anzudrohen. der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er ist der Auffassung, die getätigten Äußerungen unterlägen bereits keiner Schweigepflicht, da es sich nicht um geheime Tatsachen handele. Alles, was Gegenstand der Äußerungen gewesen sei, sei bereits entweder auftragsgemäß in öffentlicher Verhandlung vor den jeweiligen Gerichten vorgetragen worden oder als sog. offenkundige Tatsachen anzusehen. Im Übrigen habe eine Einwilligung der Kläger in Form der Beschwerde vor der Rechtsanwaltskammer vorgelegen. Schließlich habe er auch deshalb nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da sämtliche in dem Kammerverfahren geäußerten Tatsachenbehauptungen zur dortigen Verteidigung erforderlich gewesen seien. Er ist schließlich der Ansicht, das Verhalten der Kläger sei treuwidrig, da diese ihn trotz angeblich noch offener Honorarforderungen mehrfach Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ausgesetzt hätten und im Anschluss daran die Unterlassung der allein vor der Rechtsanwaltskammer getätigten Äußerungen verlangten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Protokollen zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 und vom 15.12.2016 verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Unterlassungsantrag zu 2) nicht unbestimmt. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Unterlassungsantrag, der letztlich dem Gesetzeswortlaut des § 43a Abs. 2 BRAO entspricht, zu unbestimmt ist, da dieser die Entscheidung über das eigentlich dem Beklagten Untersagte dem Vollstreckungsverfahren überlässt (vgl. OLGR Hamburg 2001, 173, 175). Vorliegend haben die Kläger den Antrag zu 2) jedoch bereits dahingehend eingeschränkt, dass sich dieser auf Äußerungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen, dem Privatleben und/oder dem Geschäftsverhalten der Kläger bezieht. Eine weitergehende Präzisierung war den Klägern nicht zumutbar (im Ergebnis auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.03.2012 – 1 U 8/11, Tenor– zitiert nach juris). Diesen geht es ersichtlich darum, auch künftig Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht zu verhindern. Würde man den Klägern daher aufgeben, die konkret zu erwartenden Verstöße näher zu bezeichnen, liefe E2 darauf hinaus, dass diese sämtliche Tatsachen, die im Rahmen der Mandatsverhältnisse in den Jahren 2002 bis 2013 dem Beklagten zur Kenntnis gelangt sind oder sein könnten, auflisten müssten, was auch im Hinblick auf den Zeitablauf und die in der Regel nicht lückenlose Dokumentation der Kommunikation mit dem Rechtsanwalt die Rechtsverfolgung erheblich erschweren würde. B . Die Klage ist teilweise begründet. I. Der Klageantrag zu 1) ist teilweise begründet. Die Kläger haben einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der im Antrag unter aa) bis cc) aufgeführten Äußerungen (s. 1)), hinsichtlich der im Antrag unter ee) bis ll) aufgeführten Äußerungen (s. 2)) sowie hinsichtlich der unter nn) angeführten Äußerung, soweit sich aus dieser ein Zusammenhang zwischen dem Nichterscheinen im Gerichtstermin mit dem Urlaub auf Mallorca ergibt sowie hinsichtlich der Aussage, die Kläger seien persönlich geladen worden (s. 3)). Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch (s. 4)-6)). Vorliegend kann dahin stehen, ob die geäußerten Tatsachen wahr oder unwahr sind, da sich im Fall der Wahrheit der Tatsachen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO wegen Verstoßes gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ergibt. Im Fall der Unwahrheit ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger. 1) a) Sollte es sich bei den im Klageantrag unter aa) bis cc) aufgeführten Äußerungen um wahre Tatsachen handeln, läge ein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO vor, da die insoweit allein in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe der Offenkundigkeit oder der Erforderlichkeit zur Rechtsverteidigung nicht gegeben sind. Auch nach dem Vortrag des Beklagten ist insoweit nicht streitig, dass es sich um Tatsachen handelt, von denen der Beklagte im Rahmen des Mandatsverhältnisses Kenntnis erlangt hat. Gem. § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO i.V.m. § 2 Abs. 2 BORA ist der Rechtsanwalt hinsichtlich aller Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden sind. E2 gilt nach § 43a Abs. 2 S. 2 BRAO nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Gem. § 2 Abs. 3 BORA gilt die Pflicht zu Verschwiegenheit nicht, soweit die BORA oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern. aa) Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat nicht dargetan, dass es sich bei den unter aa) bis cc) genannten Tatsachen um offenkundige Tatsachen handelt. Offenkundig sind Tatsachen, von denen regelmäßig jeder verständige Mensch Kenntnis hat oder über die er sich aus zuverlässigen und erreichbaren Quellen ohne besondere Fachkunde unterrichten kann, d.h. Tatsachen, die jedermann weiß, die allgemein bekannt oder jederzeit feststellbar sind (Weyland in: Feurich/Weyland BRAO, 8. Auflage 2013, § 76 Rn. 11). Der Beklagte trägt insoweit vor, diese Tatsachen seien bereits Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gewesen, da diese im Rahmen der Schriftsätze sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien. Allein der Umstand, dass eine Tatsache Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung war, reicht indes nicht aus (Anwaltsgericht Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 28. Januar 2002 - zitiert nach juris; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Auflage 2009, § 43a Rn. 13). Denn aus der Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung folgt nicht, dass der Inhalt sämtlicher Schriftsätze des dortigen Verfahrens öffentlich gemacht wurde. Lediglich pauschal behauptet der Beklagte insoweit, die Frage der faktischen Geschäftsführung sei Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen, ohne E2 näher zu konkretisieren. Allein die Bezugnahme auf Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung reicht insoweit nicht. Auch aus den insoweit vorgelegten Protokollen (Anlage B2, B4) ergibt sich nichts anderes. bb) Anders als vom Beklagten vorgetragen, war die Darlegung dieser Tatsachen vor der Rechtsanwaltskammer auch nicht erforderlich zur Rechtsverteidigung in eigener Sache. So sind sämtliche Beschränkungen der Verschwiegenheitspflicht bei der Verteidigung des Anwalts in eigener Sache durch das Prinzip der Erforderlichkeit begrenzt. Das bedeutet, dass der Anwalt nicht mehr offenbaren darf, als E2 zu seiner Verteidigung erforderlich ist (Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, § 2 BORA Rn. 47). Diese Einschränkung folgt letztlich aus dem durch § 43a Abs. 2 BRAO geschützten Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Dieses Vertrauen setzt neben Integrität und Zuverlässigkeit auch die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts voraus, da der Mandant nur dann bereit sein wird, seinem Anwalt alle relevanten V, dabei möglicherweise auch private und intime Geständnisse, zu offenbaren, wenn er davon ausgehen kann, dass diese Informationen nicht ohne oder gegen seinen Willen weitergegeben werden. Die Verschwiegenheitspflicht zählt daher zu den anwaltlichen Grundpflichten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. März 2014 – 1 W 4/14, Rn. 2 – zitiert nach juris). Erforderlich ist damit stets eine Abwägung zwischen den Interessen (vgl. BGH, Urteil v. 09.10.1951 – 1 StR 159/51; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2000 – Ss 254/00, NJW 2000, 3656), wobei dem Vertrauensverhältnis besonderes Gewicht beizumessen ist. E2 rechtfertigt es im Übrigen auch, dem Rechtsanwalt letztlich das Risiko aufzubürden, dass dieser in der konkreten Situation zu Unrecht annimmt, sein Verhalten sei gerechtfertigt. Demnach muss der Rechtsanwalt stets zunächst sorgfältig prüfen, ob die mitzuteilende Tatsache für seine Verteidigung wirklich von Bedeutung ist; insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Scharmer in Hartung, BORA/FAO, 5. Auflage 2012, § 56 BRAO Rn. 53). Demgemäß darf der Rechtsanwalt V aus dem Mandat, die nicht verteidigungserheblich sind, insbesondere persönliche V des Mandanten, auch wenn sie für den Rechtsanwalt besonders ärgerlich sind oder nur der Ausschmückung dienen, dem Kammervorstand nicht mitteilen (Scharmer in Hartung, BORA/FAO, 5. Auflage 2012, § 56 BRAO Rn. 53). Vorliegend bezog sich das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer auf die Herausgabe von Unterlagen durch den Beklagten, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangt wurden. Streitig war insoweit, ob der Beklagte etwaige Herausgabepflichten verletzt hatte. Die unter den Ziffern aa) bis cc) getätigten Aussagen betreffen Einzelheiten zum Geschäftsbetrieb der Kläger. Sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Unterlagen, die der Beklagte herausgeben sollte. Insbesondere war die Kenntnis dieser V nicht zu einem besseren Verständnis des Konfliktes oder der folgenden Ausführungen des Beklagten erforderlich. Insoweit hätte der Beklagte sich darauf beschränken können, den Auftrag hinsichtlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu schildern und die jeweils erstellten und übersandten Unterlagen aufzuführen. Die Erforderlichkeit der Äußerungen zu bb) und cc) ergibt sich – anders als der Beklagte meint – auch nicht daraus, dass andernfalls nicht verständlich gewesen wäre, weshalb die Kommunikation sowie die Übergabe von Unterlagen über den Kläger zu 2) und nicht der Klägerin zu 1) als Mandantin des Beklagten erfolgt sei. Auch insoweit hätte es ausgereicht darzustellen, dass der Kläger zu 2) im Rahmen des Mandatsverhältnisses der direkte Ansprechpartner des Beklagten war und E2 auch hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen galt. Letztlich waren sämtliche der Angaben zu aa) bis cc) auch nicht dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit der Kläger in Zweifel zu ziehen, da diese allein den Geschäftsbetrieb betrafen, so dass auch die seitens des Beklagten zitierte Rechtsprechung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.03.2012 – 1 U 8/11 Rz. 33 – zitiert nach juris) keine Anwendung findet. b) Sollten die Tatsachen – wie durch die Kläger hinsichtlich der Äußerungen zu bb) und cc) behauptet – unwahr sein, so wären diese nicht vom Schutzbereich des § 43a BRAO erfasst, da bereits begrifflich nur solche Tatsachen bekannt geworden sein können, die zutreffend sind oder jedenfalls durch den Mandanten so mitgeteilt wurden. E2 wird seitens der Kläger gerade bestritten. In diesem Fall ergäbe sich ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Unzutreffende Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nicht schutzwürdig. (BVerfG, Urteil vom 22. Juni 1982 – 1 BvR #####/#### Rz. 14 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 – VI ZR 242/85 Rz. 9 – zitiert nach juris). Zwar genießen auch Tatsachenbehauptungen, die als Grundlage für eine Meinungsbildung dienen können, den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Bei unzutreffenden Tatsachenbehauptungen ergibt sich aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass der Konflikt zwischen dem in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung und dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG garantierten Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu lösen ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 – VI ZR 242/85 Rz. 9 – zitiert nach juris). Gründe, die im vorliegenden Fall das Aufstellen der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Denn selbst wenn die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, scheidet die Wahrnehmung berechtigter Interessen aus, da die Angaben nicht zur Rechtsverteidigung erforderlich waren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.03.2012 – 1 U 8/11 Rz. 34 – zitiert nach juris). E2 gilt F Recht für den Fall, dass die Tatsachenbehauptungen falsch sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. 6. 1998 - VI ZR 205–97, NJW 1998 3047, 3049). 2) Entsprechendes gilt für die Äußerungen, die im Klageantrag als ee) bis ll) aufgeführt sind. Diese Äußerungen stehen überwiegend im Zusammenhang mit dem ehemaligen Arbeitnehmer X2. Der Beklagte schildert in den angegriffenen Äußerungen die Rolle und Bedeutung des Herrn X2 für das Unternehmen, die Krankheitsgeschichte sowie die Einzelheiten hinsichtlich der Kündigung. a) Soweit der Beklagte vorträgt, sowohl der Umfang der Tätigkeit des Herrn X2 als auch die Vermögensverhältnisse seien bereits Gegenstand mündlicher Gerichtsverhandlungen gewesen, gilt das unter 1 a) aa) Gesagte entsprechend. Mithin fehlt es auch insoweit an der Offenkundigkeit. b) Diese Informationen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand in dem Kammerverfahren. Denn in diesem ging es gerade nur um die Herausgabepflicht von Unterlagen aus dem arbeitsrechtlichen Mandat. Wie bereits ausgeführt, hätte es ausgereicht, kurz darzulegen, dass der Beklagte aufgrund eines arbeitsrechtlichen Streits mandatiert wurde und welche Unterlagen er diesbezüglich erlangt hatte bzw. welche er davon den Klägern zur Verfügung gestellt hatte. Die hier angegriffenen Äußerungen dienen letztlich, wie auch schon die Äußerungen unter aa) bis cc), allein dazu, die eigentliche Rechtsverteidigung einzuleiten. Die insoweit angegriffenen Äußerungen finden sich unter den Gliederungspunkten I. und II. in der als Anlage K5 beigefügten Stellungnahme vor der Rechtsanwaltskammer. F unter III. setzt sich der Beklagte mit dem eigentlichen Streitgegenstand auseinander. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts (s.o.) ist der Begriff der Erforderlichkeit zur Rechtsverteidigung zwingend eng auszulegen, so dass zwar Äußerungen hierunter gefasst werden können, die die Glaubwürdigkeit eines Zeugen betreffen können, nicht aber auch solche, die mit dem eigentlichen Verfahrensgegenstand nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen. c) Sollten die Äußerungen hingegen unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten, läge ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, so dass auch insoweit die Ausführungen unter 1) b) gelten. 3) Hinsichtlich der Äußerung, die in der Klageschrift unter nn) angeführt wird, ist zu differenzieren. a) Soweit diese Äußerung die Angabe enthält, dass die Kläger beim Gerichtstermin nicht erschienen sind, handelt es sich unbestritten um eine zutreffende Tatsache. Diesbezüglich besteht kein Abwehranspruch, da es sich dabei um eine offenkundige Tatsache handelt, wie sich aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.07.2013 (Anlage B 4) ergibt. Auch besteht kein Abwehranspruch, soweit die angegriffene Äußerung die unbestritten zutreffende Aussage enthält, dass die Kläger Urlaub auf Mallorca machen. Insoweit handelt es sich um eine Tatsache, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf (§ 43a Abs. 2 S. 3 BRAO). Zwar bestimmt sich die Frage der Bedeutungslosigkeit grundsätzlich nach dem Interessen der Mandanten, da durch § 43a Abs. 2 BRAO nicht schlechthin die geheimhaltungsbedürftige Information, sondern die Verfügungsbefugnis des Mandanten über Tatsachenkenntnisse des Rechtsanwalts, von denen er als Anwalt in einer Rechtsangelegenheit erfahren hat, geschützt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. März 2014 – 1 W 4/14 –, Rn. 21, juris). Aus der erforderlichen Interessenabwägung folgt indes, dass die Bedeutungslosigkeit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung dieser Information besteht. Hinsichtlich der Information, dass Urlaub gemacht wird und an welchem Ort, ist ein solches schutzwürdiges Interesse nicht erkennbar. b) Die angegriffene Äußerung enthält aber darüber hinaus die Information, dass die Kläger persönlich zum Termin geladen wurden und dass diese nur deshalb nicht an dem Gerichtstermin teilnahmen, da diese sich im Urlaub befanden. Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen etwas zur Rechtsverteidigung des Beklagten im Rahmen des Kammerverfahrens beitragen konnten. Folglich ist die Erforderlichkeit auch insoweit zu verneinen. Weiter liegt weder Offenkundigkeit noch Bedeutungslosigkeit vor. Insbesondere haben die Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran, den Grund für das Nichterscheinen im Verborgenen zu lassen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dem Gerichtsverfahren gleichgültig gegenüber zu stehen. Hieraus folgt zugleich, dass im Fall der Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung ein Abwehranspruch wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen wäre, da insoweit auch nicht von einer ganz unerheblichen Verletzung auszugehen ist. 4) Kein Abwehranspruch besteht hinsichtlich der Äußerung, die in der Klageschrift unter dd) aufgeführt wird. Denn sowohl bei der Information, dass die Klägerin zu 1) ihr Fotostudio lediglich sporadisch betreibe, als auch hinsichtlich der, dass die Kläger viel Zeit auf Mallorca verbringen handelt es sich um Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. E2 gilt auch dann, wenn es sich bei der Information, dass die Klägerin zu 1) das Fotostudio nur sporadisch bertreibe, wie von den Klägern behauptet, um eine unrichtige Tatsache handelt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dieser Aussage um eine Tatsachenäußerung handelt oder – wofür viel spricht- um eine Meinungsäußerung, deren Tatsachenkern in den Hintergrund tritt. Denn selbst, wenn es sich allein um eine unwahre Tatsachenäußerung handeln würde, wäre das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) nur unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR #####/#### Rn. 25 – zitiert nach juris) betroffen, so dass eine den Abwehranspruch auslösende Verletzung ausscheiden würde. E2 gilt auch hinsichtlich der Äußerung, die Kläger hätten viel Zeit auf Mallorca verbracht, da insoweit unstreitig ist, dass die Kläger eine Finca auf Mallorca haben und dort ihren Urlaub verbringen. Der tatsächliche Umfang der Anwesenheit auf Mallorca berührt – zumal es sich vorliegend um eine gänzlich unpräzise Angabe handelt – für sich genommen das Persönlichkeitsrecht der Kläger nur unerheblich. 5) Auch besteht kein Abwehranspruch hinsichtlich der in der Klageschrift unter mm) aufgeführten Tatsachenäußerung. Insoweit ist unbestritten, dass diese zutrifft. Zwar unterfällt diese Information damit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO, allerdings ist die Offenbarung dieser Information zur Rechtsverteidigung erforderlich gewesen. Denn nur durch diese Information wird verständlich, wie es zu dem arbeitsgerichtlichen Mandat kam. In der Stellungnahme des Beklagten führt dieser aus, dass Anlass der Klage des Herrn X2 die Falschabrechnung sowie Streitigkeiten bezüglich des Zeugnisses waren. Da die in diesem Mandant angefertigten Unterlagen wiederum vom Streitgegenstand selbst abhängen, diente diese Information unmittelbar dem Verständnis des Streitgegenstands im Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer. 6) Schließlich besteht auch kein Abwehranspruch hinsichtlich der in der Klageschrift unter oo) bis qq) aufgeführten Äußerungen, da es sich hierbei jeweils um Meinungsäußerungen handelt, deren Tatsachenkern insoweit in den Hintergrund tritt. a) § 43a Abs. 2 BRAO schützt den Mandanten nicht vor gegen ihn gerichteten Meinungsäußerungen des Rechtsanwalts. E2 ergibt sich insoweit aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die Verschwiegenheitspflicht nur auf V bezieht, die dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden sind. Meinungsäußerungen werden insoweit über das in § 43a Abs. 3 BRAO normierte Sachlichkeitsgebot erfasst (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 6. Auflage, 2009, § 43a Rn. 72ff.). b) Daneben besteht aber auch kein Abwehranspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB aus der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt nicht unbeschränkt, sondern findet seine Grenzen in den Rechten anderer, darunter dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. 12. 2002 - 1 BvR 802/00, NJW 2003, 1856). Die angegriffenen Äußerungen sind als Meinungsäußerungen ansehen. Während die Tatsachenbehauptung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, wird das Werturteil im Gegensatz hierzu entscheidend durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Auch Äußerungen, die auf Werturteilen beruhen, können sich als Tatsachenbehauptungen erweisen, wenn und soweit sie bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten als Wertung eingekleideten Vorgängen hervorrufen. Umgekehrt tritt der Tatsachengehalt einer Äußerung zurück, wenn er untrennbar im Kontext einer Wertung steht und sich im Tatsächlichen als nicht konkretisierte, pauschale und insgesamt substanzarme Aussage darstellt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. März 2012 – 1 U 8/11 Rz. 23 – zitiert nach juris). Dabei ist die beanstandete Äußerung in ihrem Kontext zu betrachten und der vollständige Aussagegehalt im Gesamtzusammenhang zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1997, Az. VI ZR 102/96 Rn. 15 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. März 2012 – 1 U 8/11 Rz. 23 – zitiert nach juris). Die Äußerungen, wonach die Kläger die „Erwartungshaltung, arbeitsintensive Beratungs- und Vertretungsleistungen kostenlos beanspruchen zu dürfen,“ hätten, der Kläger zu 2) seine „Ehefrau dahingehend instrumentalisiert“ habe, den Beklagten „zu inkriminieren“, was „in bedauernswerter Weise seiner Natur entspreche“ sowie, dass der Kläger zu 2) „nur diesen Fall seiner Ehefrau“ aufgreife, weil er „so das Zurückbehaltungsrecht wegen Gebühren und Auslagen nach § 50 Abs. 3 BRAO nicht zu fürchten“ brauche, sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte etwa zum Ausdruck, die Kläger begehrten regelmäßig kostenlose Beratungs- und Vertretungsleistungen sowie, dass der vorliegende Fall nur aus taktischen Gründen zur Klage gebracht worden sei. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung der Kläger durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Diese Meinungsäußerungen haben auch weder die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschritten, da sie der Auseinandersetzung mit der Sache dienen. Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter F dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschluss vom 29.6.2016 – 1 BvR #####/####, NJW 2016, 2870, 2871). Vorliegend steht auch der ehrbeeinträchtigende Gehalt dieser Äußerungen im Kontext zu der Sachauseinandersetzung, da diese Aussagen zu dem Zweck getroffen wurden darzulegen, weshalb es nach Ansicht des Beklagten zu dem Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer kam. Da sich der ehrverletzende Charakter ersichtlich nur aus dem Inhalt der Äußerung ergeben kann, nicht aber aus deren Form oder den Umständen, liegt eine Formalbeleidigung fern. Schließlich ergibt sich auch kein Abwehranspruch unter Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebots (§ 43a Abs. 3 BRAO), da im Hinblick auf den Verfassungsrang der Meinungsfreiheit dieselben Grenzen wie im Rahmen der §§ 185 ff. StGB gelten müssen (Kleine-Cosack, BRAO, 6. Auflage 2009; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15-03-1989 - 1 BvR 522/87, NJW 1989, 3148), so dass auch insoweit nur bei Überschreiten der Grenze zur Schmähkritik sowie der Formalbeleidigung das Sachlichkeitsverbot verletzt ist. 7) Ein Unterlassungsanspruch ist auch nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Anders als der Beklagte meint, wäre ein Berufen auf den Unterlassungsanspruch selbst dann nicht treuwidrig, wenn die Kläger – wie vom Beklagten behauptet – trotz offener Honorarforderungen das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer gegen den Beklagten angestrebt haben. Fest steht, dass der Beklagte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Diese gesetzgeberische Wertung kann auch nicht durch ein Berufen auf § 242 BGB umgangen werden. 8) Anders als der Beklagte meint, ist das Vorliegen einer konkludenten Einwilligung seitens der Kläger fernliegend. Insbesondere war die Beschwerde vor der Rechtsanwaltskammer beschränkt auf die Herausgabe der Unterlagen. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger durch die Einleitung des Beschwerdeverfahrens darin eingewilligt haben, auch weit über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehende Informationen aus den Mandatsverhältnissen preis zu geben. 9) Schließlich lässt sich – entgegen dem Vortrag des Beklagten – auch nicht der Vorschrift des § 56 BRAO ein Vorrang der Aufklärungspflicht gegenüber der Verschwiegenheitspflicht entnehmen. § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO regelt ausdrücklich, dass die Pflicht zur Auskunft nicht besteht, wenn und soweit der Rechtsanwalt seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde. 10) Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der Verletzungshandlung und der nicht abgegebenen Unterlassungserklärung indiziert (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.03.2012 – 1 U 8/11 Rz. 37 – zitiert nach juris). 11) Eine Einschränkung des beantragten Tenors war geboten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in einem anderen Kontext zulässig wären. Dem trägt die vorgenommene Beschränkung Rechnung. II. Auch der Antrag zu 2) ist begründet. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kläger einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a Abs. 2 BRAO haben, soweit es sich um Äußerungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen, dem Privatleben und dem Geschäftsverhalten der Kläger handelt, von denen der Beklagte im Rahmen der Mandatsverhältnisse Kenntnis erlangt hat. Auch wenn insoweit der Antrag eine Beschränkung auf die Fälle enthält, in denen eine Befreiung von der Schweigepflicht vorliegt oder der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt, war im Hinblick auf § 43a Abs. 2 S. 3 eine weitere Einschränkung erforderlich. Im Übrigen ist die Wiederholungsgefahr durch die erfolgte Verletzungshandlung und die Nichtabgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung indiziert. Insoweit reicht es aus, dass die Verletzungshandlung ebenfalls V betraf, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Die Nichtabgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung begründet mithin auch für sonstige der Verschwiegenheitspflicht unterfallende V aus den Mandatsverhältnissen zwischen den Klägern und dem Beklagten eine Indizwirkung. III. Die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der ersatzweisen Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Dabei wirkt sich die inhaltliche Einschränkung des Tenors bezüglich des Antrags zu 1) hinsichtlich der Kosten nicht aus, soweit die Beschränkung darin besteht, dass der Unterlassungsanspruch nur besteht soweit der Beklagte nicht von der Schweigepflicht befreit ist oder er keine berechtigten Interessen wahrnimmt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. März 2012 – 1 U 8/11, Rn. 38 – zitiert nach juris). Entsprechendes gilt für die Beschränkung des Antrags zu 2). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO (Klägerseite) und auf den §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO (Beklagtenseite). Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht E, D-Allee, 40474 E, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht E zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht E durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht E statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht E, X-Straße, 40227 E, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.