Urteil
16 U 18/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0301.16U18.17.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 50/15) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 50/15) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil es an der für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungsgefahr fehlt. A. Den Klägern steht kein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG gegen den Beklagten zu. 1. Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen des Beklagten, zu deren Unterlassen das Landgericht den Beklagten verurteilt hat (Tenor des Urteils des Landgerichts zu 1. und 2.), tangieren ihr gemäß dem Grundgesetz durch Art. 1, 2 GG gewährleistetes Persönlichkeitsrecht. Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (ausführlich mit zahlreichen Nachweisen BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1-75 „Volkszählung“). Folgerichtig ist allein der Mandant befugt, darüber zu entscheiden, ob der Rechtsanwalt die ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses anvertrauten Informationen weitergeben darf, er ist „Herr des Geheimnisses“ (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1989, III ZR 112/89, NJW 1990, 510, 511). Die Daten und Informationen, die der Mandat dem Rechtsanwalt anvertraut stehen unter dem Schutz der Grundrechte des Mandanten (BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006, 2 BvR 1141/05, NJW 2006, 3411). Die Angaben des Beklagten aus seiner Stellungnahme vom 24.10.2014 gegenüber der Rechtsanwaltskammer: „Die Firma A. handelt online mit Tinten- und Tonerprodukten, die sie Containerweise billig aus B. importiert. Alle Gesellschaften des Herrn C. wurden in der Weise liquidiert, das Warenbestände an den jeweils neuen Rechtsträger übertragen wurden, dieser neue Rechtsträger in den unveränderten Geschäftsräumen des alten ansässig wurde und das Personal unverändert blieb. Nach einer Betriebsprüfung setzte Herr C. seine Ehefrau als Unternehmerin ein. Tatsächlich ist sie eine Strohfrau und betreibt das Unternehmen A. nicht selbst. Wenn das Unternehmen in seiner respektablen Entwicklung von einer kleinen Tintenbude den Herrn C. zum Millionär hat werden lassen, so hatte Herr D. hieran maßgeblich Anteil. ...den billigen Warenbezug..., dessen Verkauf Herrn C. die Millionengewinne bescherte. Herr D. war auch derjenige, der über die erheblichen mallorquinischen Abwesenheitszeiten des Herrn C. und der Frau E. hinweg das Unternehmen A. faktisch führte. Das alles dankte in dem Moment der Krebserkrankung ihm Herrn D. sein Arbeitgeber Herr C. allerdings nicht mehr, sondern kündigte ihm. Herr D. hatte sich krankmelden müssen und Herr C. empfand es wohl als Zumutung an, seinen Mallorcaaufenthalt abzubrechen, um sich um sein Unternehmen zu kümmern. Als er dann auf dem Rechner des Herrn D. eine private Datei über dessen Golfclubmitgliedschaft fand, ließ er seine Ehefrau die Kündigung aussprechen. Die Kündigung hatte „erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für den Arbeitnehmer Herrn D.. Das kümmerte Herrn C. und Frau E. nicht. Ohne Ausspruch der Kündigung wäre Herr D. bei einer Dauererkrankung indes über die Krankenkasse hinreichend abgesichert gewesen, was man einer eigenen moralischen Wertung unterziehen mag.“ beruhen auf Erkenntnissen die der Beklagte im Verlaufe der verschiedenen Mandatsverhältnisse mit den beiden Klägern erfahren hat. Darauf, ob die Kläger persönlich ihm diese Informationen gegeben haben, kommt es hierbei nicht an. Denn nicht nur die Informationen des Mandanten fallen unter die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts, sondern auch das, was der Anwalt von dritter Seite erfahren oder aufgrund eigener Recherchen festgestellt hat, sofern diese Kenntnisse im Rahmen des Mandats von Interesse sind (Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 43a BRAO, Rn. 48). Die Geheimnisse können nicht nur das Mandat selbst, sondern auch den privaten oder geschäftlichen Bereich betreffen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei den vorstehenden Angaben um Tatsachenmitteilungen, nicht um bloße Wertungen und Meinungen. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, es ist möglich, über ihre Richtigkeit Beweis zu erheben. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfG Beschluss vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247 = MDR 1994, 738 = AfP 1994, 126; BVerfG Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, NJW 2000, 199, 200; BVerfG Beschluss vom 08.05.2007, 1 BvR 193/05, NJW 2008, 358, 359). Soweit die Angaben des Beklagten in seinem Schreiben auch Wertungen enthalten, sind diese als Schlussfolgerungen auf die zugleich mitgeteilten Tatsachen gestützt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf die Frage, ob die Tatsachen wahr oder unwahr gewesen sind, kommt es bei der Frage, ob das Recht der informellen Selbstbestimmung der Kläger berührt ist, nicht an. 2. Der Beklagte handelte rechtswidrig. Die Äußerungen des Beklagten waren nicht dadurch gerechtfertigt, dass sie im Rahmen der von der Rechtsanwaltskammer angeforderten Stellungnahme zu der Beschwerde der Klägerin zu 2 erfolgte. a) Dadurch, dass die Klägerin gegen den Beklagten Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer erhoben hat, hat sie einer Weitergabe von Information an die Kammer nicht zugestimmt. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass ein Mandant, der über seinen Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer Beschwerde führt, wegen der Erforderlichkeit einer Aufklärung des Sachverhalts stets eine konkludente Befreiung von der Schweigepflicht erklärt (Dahns, NJW-Spezial 2008, 158; Schulz, JA 2009, 206, 208), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dagegen spricht schon entscheidend, dass das Gesetz dem Anwalt nur gestattet, sich zu äußern, soweit es für die Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ein Einverständnis mit der Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis, setzt voraus, dass der Mandant eindeutig auf sein Selbstbestimmungsrecht zur Preisgabe von anvertrauten Informationen verzichtet. Dazu genügt die bloße Erhebung einer Beschwerde nicht, die hier zudem nicht mit allgemeinem Verhalten des Rechtsanwalts, sondern einem konkreten, eng begrenzten Verhalten begründet ist. b) Eine Rechtfertigung für die Äußerungen des Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, dass die Rechtsanwaltskammer selbst einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Nach § 56 BRAO hat ein Rechtsanwalt in Aufsichtssachen und Beschwerdesachen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, wobei dieser wiederum selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 11.01.2014, AnwZ 42/14). Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts wird jedoch nicht allein dadurch aufgehoben, dass die Information an einen Dritten weitergegeben wird, der ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 11.12.1991, VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268; BGH, Urteil vom 10.07.1991, VIII ZR 296/90, NJW 1991, 2955). Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn der Mitteilungsempfänger dem Kreis der zum Wissen Berufenen angehört und die Mitteilung im Rahmen des Berufs geboten und mit Billigung des Geheimnisträgers zu rechnen ist (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 203 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Für die Berufsaufsicht, wie hier die Rechtsanwaltskammer, haben der Gesetz- und Verordnungsgeber gerade keine generelle Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht vorgesehen (siehe § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 Abs. 3b BORA). c) Die Äußerungen des Beklagten sind nicht als Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen gerechtfertigt. Denn diese setzt voraus, dass die Angaben gegenüber der Rechtsanwaltskammer zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Klägerin erforderlich waren. Davon ist nicht auszugehen. Der Rechtsanwalt darf die ihm bekannt gewordenen Informationen über den Mandanten insoweit verwenden, als sie erforderlich sind, um eine ausreichende Rechtsverteidigung gegen das Beschwerdevorbringen zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 09.10.1951, 1 Str 159/51; BGH, Urteil vom 31.10.1966, AnwSt 7/66). Ihm ist ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich Bewertung der Erforderlichkeit einzuräumen, zugleich muss aber beachtet werden, dass die Schweigepflicht und das Recht der informellen Selbstbestimmung der Mandanten ein hohes Gut ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004, 2 BvR 1520/01, NJW 2004, 1305). Die Erforderlichkeit der Äußerungen des Rechtsanwalts und seiner Informationspreisgabe im Rahmen einer Rechtsverteidigung ist maßgeblich von dem Vorwurf abhängig, den die Mandanten gegen den Anwalt erheben. Danach war ein Sachvortrag zu dem grundsätzlichen Mandatsverhältnis, den Unternehmensbeziehungen und dem geschäftlichen und privaten Verhalten der Kläger nicht erforderlich. Die Klägerin hatte Beschwerde geführt, weil der Beklagte ihrer Rechtsschutzversicherung die erforderlichen Unterlagen, nämlich Klageschrift und Klageerwiderung aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen D. nicht mitgeteilt hatte. Hierzu, nämlich die Nichtherausgabe der Unterlagen, war eine Stellungnahme erforderlich. Weder hatte die Klägerin dem Beklagten eine schlechte Prozessführung vorgeworfen, noch sonstige Bedenken gegen die Berufsausübung und das Berufsverständnis des Beklagten. Der Beklagte hat diesen konkreten, sachlich gehaltenen und beschränkten Beschwerdevorwurf auch in diesem Sinne verstanden, denn in seiner Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer befasst er sich unter Ziffer II und III unter den Überschriften „Rechtsschutzversicherung“ und „Keine Verletzung anwaltlicher Pflichten“ ausdrücklich und eingehend nur mit dem Vorwurf, der Nichtherausgabe von Unterlagen. Ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, er habe nicht gewusst, welche Unterlagen herauszugeben seien – diese Äußerung ist allerdings unglaubwürdig, weil der Versicherer die Unterlagen im Schreiben vom 05.06.2014 genau bezeichnet hatte -, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls war als Rechtsverteidigung des Beklagten nur eine Auseinandersetzung damit geboten, ob er verpflichtet war, gemäß einer Aufforderung des Mandanten an einen Rechtsschutzversicherer Unterlagen weiterzureichen bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen diese zulässig ist. Die hier gewählte Darstellung des Mandatsverhältnisses, des geschäftlichen und privaten Verhaltens der Kläger waren hierzu nicht erforderlich. Darüber ist er in seiner Stellungnahme unter Ziffer I hinausgegangen und hat Ausführungen gemacht, die mit der Beschwerde wegen der Nichtherausgabe von Unterlangen in keinem Zusammenhang standen. 3. Von einem Verschulden des Beklagten ist auszugehen. Er war in der Lage die Grenzen seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu erkennen und danach zu handeln. Anderes ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. 4. Das Unterlassungsbegehren der Kläger ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil es an der Wiederholungsgefahr fehlt. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen, ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2004, VI ZR 292/03, NJW 2005, 594). Wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, besteht regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 30). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund und im Regelfall meist die alleinige Möglichkeit für die Beseitigung dieser Gefahr sein, sie ist aber nicht die einzige. Allerdings sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen. Eine Widerlegung kann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 534/15, NJOZ 2018. 194; BGH Urteil vom 08.02.1994, VI ZR 286/93, AfP 1994, 138, 139). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger zu dem Hinweis des Senats, dass eine Wiederholungsgefahr nicht vorliegt, verneint der Senat eine Wiederholungsgefahr. Die Kläger werfen dem Beklagten vor, innerhalb des Beschwerdeverfahrens gegen seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen und ihr Persönlichkeitsrecht – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – verletzt zu haben. Dass eine betroffene Partei sich innerhalb eines solches Verfahrens in einer bestimmten Art und Weise äußert, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Wiederholungsgefahr auch außerhalb eines solchen Verfahrens zu. Die beanstandeten Äußerungen fielen in einem zwischenzeitlich zu Gunsten des Beklagten abgeschlossen Kammerverfahren. Weder hat der Beklagte Anlass zu der Annahme gegeben, er halte insgesamt seine Verschwiegenheitspflicht nicht für gegeben, noch ergibt sich, dass er die hier betroffenen Äußerungen in anderem Zusammenhang wiederholen könnte. Der Beklagte hat die Erforderlichkeit des Vortrages zu den Grundlagen des Mandatsverhältnissen falsch beurteilt, daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, er werde sich erneut in dieser Weise äußern, es sei denn, es geschieht im Rahmen der Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen. Soweit die Kläger dem Beklagten vorwerfen, in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Langenfeld habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Klägerin faktischer Geschäftsführer der A. sei, lässt sich aus ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass der Beklagte diese Äußerung nicht im Rahmen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gemacht hat. Entsprechendes gilt zu den Äußerungen, die der Beklagte in dem Rechtsstreit gegen die Kläger vor dem Amtsgericht Neuss gemacht hat. Die von den Klägern dargelegten Äußerungen betreffen schon nicht die hier streitigen Erklärungen des Beklagten aus seiner Stellungnahme und zudem lässt sich nicht die Berechtigung dieser Äußerungen im Rahmen der Verfahren nicht feststellen. B. Den Klägern steht auch kein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO zu. 1. § 43a BRAO ist ein Schutzgesetz im Rahmen der unerlaubten Handlung. Denn neben dem Schutz der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege dient die Verschwiegenheitspflicht auch und gerade dem Individualschutz des Mandanten. 2. Auch wenn der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat, Informationen weiterzugeben, die nicht zur Wahrnehmung seiner Rechts erforderlich waren, so fehlt es aber an der Wiederholungsgefahr. Auf die Ausführungen oben wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Äußerungen auf 10.000,- € festgesetzt.