Urteil
8 O 349/15
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0210.8O349.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 22.02.2011 einen Darlehensvertrag über 15.000,00 Euro, am 10.11.2011 einen Vertrag über 24.423,33 Euro und am 06.03.2011 einen weiteren Vertrag über 30.942,64 Euro. Die beiden letzten Verträge dienten dabei jeweils der Ablösung des vorangegangenen Vertrages. Auch der Vertrag vom 06.03.2012 wurde bereits am 26.06.2012 abgelöst. Alle Verträge enthielten eine gleichlautende Widerrufsinformation, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 3 R der Anlage K1, auf Bl. 2 R der Anlage K2 und auf Bl. 3R der Anlage K3 Bezug genommen wird. Zudem waren alle Verträge mit einem Restschuldversicherungsvertrag verbunden. Die auf alle drei Verträge gezahlten Bearbeitungsgebühren hat die Beklagte bereits zurückgezahlt. Mit Schreiben vom 30.07.2014 erklärte die Klägerin den Widerruf hinsichtlich aller Darlehensverträge einschließlich der Restschuldversicherungsverträge und verlangte die Rückabwicklung innerhalb von drei Wochen, was die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2014 zurückwies. Eine erneute Aufforderung mit Schreiben vom 17.06.2014 blieb unbeantwortet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Widerrufserklärungen wirksam, insbesondere fristgerecht erfolgt seien. Die verwendeten Widerrufsinformationen seien jeweils fehlerhaft, weil die darin enthaltene Formulierung „Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrages auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“den Eindruck erwecke, dass der Klägerin möglicherweise in Bezug auf den Restschuldversicherungsvertrag kein Widerrufsrecht zustehe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass der Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22.02.2011 durch die Erklärung der Klägerin vom 30.07.2014 wirksam widerrufen wurde, 2. festzustellen, dass der Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 10.11.2011 durch die Erklärung der Klägerin vom 30.07.2014 wirksam widerrufen wurde, 3. festzustellen, dass der Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 06.03.2012 durch die Erklärung der Klägerin vom 30.07.2014 wirksam widerrufen wurde, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2015 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 hat die Klägerin die Klageanträge zu 1. bis 3. aufgegeben und beantragt an deren Stelle nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.579,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.784,27 Euro seit dem 10.11.2011, aus einem Betrag in Höhe von 2.388,95 Euro seit dem 06.03.2012 sowie aus einem Betrag in Höhe von 16.406,52 Euro seit dem 26.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Widerrufsinformationen für ordnungsgemäß und die Widerrufserklärungen daher für verfristet. Darüber hinaus hält die Beklagten den Widerrufserklärungen die Einwände des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf den mit dem jetzigen Klageantrag zu 1. geltend gemachten Betrag zu, weil sie die mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen hat. a. Die Klägerin hat den Widerruf des Darlehensvertrages nicht fristgemäß erklärt, da die Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. Der Lauf der Frist ist durch die von der Beklagten bei Abschluss der Verträge erteilten Widerrufsinformationen wirksam gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. in Gang gesetzt worden. b. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Unterrichtung, die dem – regelmäßig rechtsunkundigen – Verbraucher nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen soll, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15 [unter II 1 h aa]; Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]; Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00 [unter II 3 a]). Nach den Vorgaben der im Streitfall anzuwendenden Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB a.F. ist dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich machen muss und Namen und Anschrift desjenigen zu enthalten hat, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts. Ungeachtet des Erfordernisses, dass Angaben zum Widerruf nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher klar und eindeutig informieren müssen, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1994 – VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800 [unter II 3]). Ob Angaben zum Widerruf den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen unbefangenen, rechtsunkundigen aber verständigen Kunden zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 224/04 [unter II 3 b]; Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07 [unter II 1 a aa]). Ist eine Widerrufsbelehrung – wie meist der Fall – vorformuliert, so stellt sie eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401/10 [unter II 2 b aa (1)]) und ist als solche objektiv ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind, außer Betracht zu bleiben haben und bei verbleibenden Zweifeln die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 – XI ZR 401/10 [unter II 2 b aa (2)]). Diesen Vorgaben entsprechen die von der Beklagten erteilten Widerrufsinformationen. aa. Dies folgt bereits daraus, dass die erteilten Widerrufsinformationen jeweils wörtlich dem gesetzlichen Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der für den ersten Darlehensvertrag maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010 und in der für die darauf folgenden Verträge maßgeblichen Fassung vom 27.07.2011 entsprechen, sodass sich die Beklagte auf die Gesetzmäßigkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der jeweils gültigen Fassung berufen kann. (1) Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Darstellung der Widerrufsfolgen der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben wird. Allerdings entspricht diese Regelung nicht dem gesetzlichen Regelfall des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB, nach dem bei der Berechnung des im Falle des Widerrufs zu leistenden Wertersatzes die vertragliche bestimmte Gegenleistung, hier also der jeweils in dem Darlehensvertrag festgelegte Sollzins, zugrunde zu legen ist. In gleicher Weise ließe sich für sich genommen auch der Satz 1 unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ verstehen, der besagt, dass zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens der vertraglich vereinbarte Sollzins zu entrichten ist. Die Parteien haben hier jedoch eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung wirksam vereinbart. Ebenso wie ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden kann, wobei die Parteien für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die gesetzliche Regelung verweisen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 – XI ZR 442/10 [unter II 2 a]; Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 233/10 [unter B II a]), können die Parteien bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts die Modalitäten von dessen Ausübung – allerdings nur zugunsten des Verbrauchers – verändern und beispielsweise die Widerrufsfrist verlängern bzw. ihren Beginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 [unter II 1 b bb]) oder den Fristbeginn von zusätzlichen Voraussetzungen wie der Erteilung weiterer, gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15, derzeit noch nicht veröffentlicht, zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 210/2016). Eine solche rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine – soweit zugunsten des Verbrauchers wirkend: zulässige – Abänderung der Modalitäten des Widerrufsrechts können die Parteien wirksam treffen, indem der Unternehmer die Abweichung von der gesetzlichen Regelung in die von ihm dem Verbraucher zu erteilende Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation aufnimmt und der Verbraucher entweder die ihm gesondert mitgeteilte Widerrufsbelehrung oder eine Vertragsurkunde mit der darin aufgenommenen Widerrufsinformation unterschreibt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 und vom 22. November 2016, jeweils a.a.O.). Nichts anderes als für Beginn und Dauer der Widerrufsfrist gilt für die Rechtsfolgen des Widerrufs. Es existiert keine Rechtsnorm, aufgrund derer ein Darlehensgeber daran gehindert wäre, zugunsten eines Darlehensnehmers auf Teile der ihm im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses nach Widerruf zustehenden gesetzlichen Rechte zu verzichten und etwa keine Zinsen auf die überlassene Darlehensvaluta im Zeitraum zwischen deren Auszahlung und der Rückzahlung nach Widerruf zu beanspruchen. Nimmt daher ein Darlehensgeber eine Regelung in ein vorformuliertes Vertragsdokument auf, welche für den Fall des Widerrufs eine tägliche Zinsbelastung von 0,00 Euro vorsieht, so liegt darin ein Angebot an den Darlehensnehmer, auf die Leistung von Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta zu verzichten. Durch seine Unterschrift unter den Vertrag nimmt der Darlehensnehmer diesen Verzicht an. Ein solches Angebot ist nicht etwa deshalb unwirksam, wenn es – wie hier geschehen – dem Darlehensnehmer (lediglich) im Rahmen der Widerrufsinformation unterbreitet wird. Wie bereits ausgeführt, können Änderungen der Modalitäten des Widerrufsrechts alleine durch ihre Aufnahme in Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation durch den Unternehmer einerseits und Unterschrift des Verbrauchers unter diese Dokumente andererseits vereinbart werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum für Angebote auf einen Verzicht auf die Zinserhebung im Widerrufsfall etwas anderes gelten sollte. Es besteht auch kein Anlass, den Darlehensgeber dazu zu zwingen, Regelungen zur Zinshöhe im Widerrufsfall an anderer Stelle des Vertrags, etwa im Zusammenhang mit der Angabe des vertraglichen Sollzinses zu treffen. Eine solche Regelungsweise wäre für den Darlehensnehmer jedenfalls nicht vorteilhafter als ihre Aufnahme in die Widerrufsinformation, da er dann gerade nicht alle den Widerruf betreffenden Regelungen zusammengefasst in besonders hervorgehobener Weise im Rahmen der Widerrufsinformation wiederfinden könnte, sondern diese aus einer Gesamtschau mehrerer Stellen des Vertragstextes zusammen suchen müsste, was mit den gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung einer Widerrufsinformation kaum zu vereinbaren wäre. (2) Hat die Beklagte demnach wirksam mit der Klägerin den Verzicht auf Wertersatzzahlungen im Widerrufsfall vereinbart, so ist die Angabe des Tagesbetrages von 0,00 Euro nicht unrichtig, da die Beklagte in der Tat keinen weitergehenden Wertersatzanspruch gegen die Klägerin geltend machen könnte. Die in Satz 1 unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ dargestellte Aussage, dass der vereinbarte Sollzins zu zahlen ist, wird daher durch Satz 3 dahingehend modifiziert, dass ein Zinsbetrag von 0,00 Euro vereinbart ist. Selbst dann, wenn man die Regelungen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich ansähe, so kann sich dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken. Diese hat vielmehr nichts anderes getan, als die Vorgaben der gesetzlichen Musterbelehrung wörtlich zu übernehmen. Den durch sie zugunsten des Darlehensnehmers beabsichtigten Verzicht auf Wertersatzleistungen im Widerrufsfall hat sie dann in der einzigen durch die Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation ermöglichten Weise in die Belehrung eingefügt, nämlich indem sie entsprechend dem Gestaltungshinweis 5 den genauen Zinsbetrag zutreffend mit 0,00 Euro angegeben hat. Der Eindruck der Widersprüchlichkeit, der sich für den Darlehensnehmer aus dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 und Satz 3 ergeben kann, wenn nämlich der Darlehensnehmer unter dem vereinbarten Sollzins nur den außerhalb einer Widerrufskonstellation maßgeblichen Zins zu verstehen und dessen Ersetzung für den Fall des Widerrufs durch den konkreten Betrag 0,00 Euro nicht nachzuvollziehen vermag, ist allein darauf zurückzuführen, dass die gesetzliche Musterbelehrung keine Möglichkeit für einen Darlehensgeber geschaffen hat, Satz 1 der Darstellung der Widerrufsfolgen entfallen zu lassen, wenn er mit den konkreten Vertragsbedingungen – hier Verzicht auf Leistung von Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta – nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt hinsichtlich eines Widerspruchs zwischen Satz 3 und Satz 4, der darin liegt, dass die in Satz 4 vorgesehene Verringerung des zu zahlenden Betrages im Falle des vollständigen Verzichts auf Wertersatzleistungen nicht in Betracht kommt. Mit dem durch das Verbraucherwiderrufsrecht bezweckten Schutz des Darlehensnehmers wäre nicht zu vereinbaren, dass ein Darlehensgeber an der Vereinbarung von Vertragsbedingungen zugunsten des Darlehensnehmers dadurch gehindert wird, dass er befürchten muss, im Falle einer solchen Vereinbarung den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. zu verlieren. Im Übrigen zielt die Musterinformation ihrer Natur nach darauf ab, pauschalierend möglichst jede denkbare und im Vorhinein in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung nicht sicher absehbare Sachverhaltskonstellation zu erfassen, was gewisse Unschärfen in Einzelfällen unausweichlich werden lässt. bb. Wegen der Gesetzlichkeitsfiktion kommt es auf den durch die Klägerin gerügten inhaltlichen Fehler der Widerrufsinformationen nicht an. Ohnehin ist dieser angebliche Fehler bereits nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, wie die offen gehaltene Formulierung „Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu…“ bei der Klägerin den Eindruck erwecken soll, sie könne den jeweiligen Restschuldversicherungsvertrag nicht widerrufen, obwohl dieser dies durch eine eigene Widerrufbelehrung gerade deutlich macht. Im Übrigen lässt die Klägerin außer Acht, dass der Zweck einer in einem Verbraucherdarlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation darin liegt, den Verbraucher in Bezug auf eben diesen Darlehensvertrag über sein Widerrufsrecht zu belehren, nicht aber darin, dies auch hinsichtlich weiterer, daneben bestehender Verträge zu tun. Auch im Falle eines verbundenen Geschäftes gilt nichts anderes. Im Falle eines solchen verbundenen Geschäfts muss die Widerrufsinformation in dem Darlehensvertrag lediglich die wechselseitigen Auswirkungen von Widerrufserklärungen in den jeweiligen Vertragsverhältnissen auf das Schicksal des jeweils verbundenen Vertrages darstellen. Die Pflicht des Vertragspartners des verbundenen Vertrages, über die in Bezug auf seinen Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeiten zu belehren, wird damit weder aufgehoben, noch wird diese Pflicht auf den Darlehensgeber übertragen. Exakt daran hat sich die Beklagte orientiert, indem sie über das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt, die Auswirkungen eines etwaigen Widerrufs eines der verbundenen Verträge dargestellt und die für die Darlehensvertrag nicht maßgebliche Frage, ob die Restschuldversicherungsverträge tatsächlich widerrufen werden können offen gelassen und der Beantwortung durch die in den Versicherungsverträgen enthaltenen Belehrungen überlassen hat, auf die sie sogar noch explizit Bezug nimmt. c. Auf Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit oder der Verwirkung kommt es nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht an. 2. Mangels eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. 4. Der Streitwert wird auf 95.100,00 Euro festgesetzt.