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Urteil

8 O 376/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0504.8O376.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger schloss am 25.10.2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 7.583,92 Euro ab. Der Vertrag diente der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. In dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung enthalten, wegen deren Inhalt auf Bl. 1 des Anlagenbandes Bezug genommen wird. Im Jahr 2013 verkaufte der Kläger das Kraftfahrzeug wegen eines erheblichen Motorschadens. Im Zuge dessen wurde das Darlehen aus dem Jahr 2008 vorzeitig abgelöst und die Beklagte gab das Kraftfahrzeug als Sicherungsobjekt für das Darlehen frei. Die aus dem Darlehensverhältnis erlangten Geldmittel nutzte die Beklagte für anderweitige Geschäfte. Am 09.04.2013 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 15.500,00 Euro. In dem Vertrag war eine Widerrufsinformation enthalten, wegen deren Inhalt auf Bl. 5 des Anlagenbandes Bezug genommen wird. Mit zwei anwaltlichen Schreiben jeweils vom 10.06.2016 erklärte der Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Der Kläger ist der Ansicht, dass die durch die Beklagte verwendeten Widerrufsbelehrungen bzw. -informationen fehlerhaft und die Widerrufe daher wirksam erklärt worden seien. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er seine Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages (Nummer #####/####) vom 25.10.2008 in Höhe von 7.583,92 Euro mit Schreiben vom 10.06.2016 wirksam widerrufen hat, 2. festzustellen, dass er seine Vertragserklärung zum Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages (Nummer #####/####) vom 09.04.2013 in Höhe von 15.500,00 Euro mit Schreiben vom 10.06.2016 wirksam widerrufen hat, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Darlehensvertrag vom 25.10.2008 (Nummer #####/####) mit Stichtag zum 30.06.2016 unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs des Klägers auf alle von ihm gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen und Sonderzahlungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzurechnen, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Darlehensvertrag vom 09.04.2013 (Nummer #####/####) mit Stichtag zum 30.06.2016 unter Berücksichtigung eines Zinsanspruchs des Klägers auf alle von ihm gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen und Sonderzahlungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzurechnen. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017 hat der Kläger seine Anträge umgestellt und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.154,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 565,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Widerrufsbelehrungen bzw. -informationen für ordnungsgemäß und die Widerrufserklärung daher für verfristet. Zudem erhebt sie den Einwand der Verwirkung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. In der aktuellen Form zweier Leistungsanträge ist die Klage zulässig. 2. Allerdings stehen dem Kläger gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche zu, da er seine mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen hat. a. aa. Hinsichtlich des Vertrags aus dem Jahr 2008 war die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs indes noch nicht abgelaufen, da die darin enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich dies nicht aus einer fehlenden Hervorhebung, so eine solche überhaupt erforderlich ist. Durch die schwarze Umrandung und die fett gedruckte Überschrift „Widerrufsbelehrung“ sticht die Belehrung deutlich aus dem übrigen Vertragstext heraus. Dass der Verbraucher durch Unterstreichungen im Vertragstext und darin enthaltener Kreuze an zu unterschreibenden Stellen von der Widerrufsbelehrung abgelenkt wird, liegt fern. Warum die Position der Widerrufsbelehrung „höchst fraglich“ sein soll und warum der Darlehensnehmer die Widerrufsbelehrung „keinesfalls“ an dieser Stelle erwarten sollte, erschließt sich nicht, zumal der Kläger nicht darlegt, an welcher anderen Stelle des lediglich aus einer Seite Vertragserklärungen und zwei Seiten Darlehensbedingungen bestehenden Vertragsformulars die Belehrung stattdessen unterzubringen sein soll. Hinsichtlich des Vorwurfs einer fehlenden E-Mail-Adresse ist dem Kläger zuzugeben, dass es sich bei „www.renault-bank-kontakt.de“ nicht um eine E-Mail-Adresse handelt, an die unmittelbar eine E-Mail verschickt werden kann, sondern offenbar um eine Internetadresse, hinter der sich – wie sich aus der zusätzlichen Angabe „Email-Service“ ergibt – ein Kontaktformular verbirgt, mit dem eine Nachricht an die Beklagte gesendet werden kann. Dass entgegen dieser Darstellung in der Widerrufsbelehrung unter der angegebenen Adresse keinerlei Widerrufserklärung möglich ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Einen Fehler der Belehrung könnte man in den Angaben nur dann sehen, wenn man annähme, ein Darlehensnehmer könnte versucht sein, die eine Internetseite bezeichnende Adresse in das Adressfeld eines E-Mail-Programms einzugeben, was nicht zum Erfolg führen dürfte. Von einem durchschnittlichen Darlehensnehmer kann indes das Wissen erwartet werden, dass E-Mail-Adressen eine bestimmte Struktur („####@##.##“), bestehend aus einem lokalen Teil vorne und einem Domain-Teil hinten, verbunden durch das Zeichen „@“, aufweisen und dadurch klar von Internetadressen („www.mustermann.de“) zu unterscheiden sind. Die Widerrufsbelehrung zu dem Vertrag aus dem Jahr 2008 enthält aber jedenfalls die durch den Bundesgerichtshof bereits mehrfach beanstandete Wendung, wonach der Lauf der Frist unter anderem durch die Überlassung „des“ schriftlichen Vertragsantrages ausgelöst wird, ohne dass klar wird, dass – entsprechend der gesetzlichen Formulierung – der Darlehensantrag des Darlehensnehmers gemeint ist (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16, zitiert nach juris, Rn. 13). Dass die Widerrufsbelehrung dem damals gültigen amtlichen Muster entspricht, behauptet selbst die Beklagte nicht. bb. Allerdings konnte der Kläger den Widerruf des Vertrages aus dem Jahr 2008 nicht mehr wirksam erklären, da sein Widerrufsrecht verwirkt und seine Ausübung zudem rechtsmissbräuchlich ist. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger im Jahr 2013 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen und sich dadurch zu der Geschäftsbeziehung zu dieser bekannt hat. Seine später erfolgende Widerrufserklärung steht dazu in Widerspruch. Die Verwirkung ergibt sich aus dem Zeitablauf zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 2008 und dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung fast acht Jahre später. Angesichts der Tatsache, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits seit etwa drei Jahren beendet war, inzwischen ein neuer Darlehensvertrag geschlossen wurde und die Beklagte das frühere Vertragsverhältnis in ihren Büchern als erledigt behandelt, das Fahrzeug als Sicherheit freigegeben sowie die Geldmittel anderweitig genutzt hat, musste sie im Jahr 2016 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017 – 9 U 13/17, zitiert nach juris, Rn. 21 ff. mit eingehender Begründung). Für die Annahme einer Verwirkung kommt es weder auf den Grund des Darlehensnehmers für die vorzeitige Beendigung des Vertrags, noch darauf an, ob dem Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht bei Beendigung des Vertrages bekannt war bzw. ob der Darlehensgeber eine Nachbelehrung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, zitiert nach juris, Rn. 17 f.). b. aa. In Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Vertrag aus dem Jahr 2013 verwendete Widerrufsinformation kann sich die Beklagte nicht auf die Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsinformation der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der Fassung vom 27.07.2011 berufen. Zum einen spricht sie von den Darlehensnehmern immer im Plural, was die Gestaltungshinweise zur Musterinformation nicht vorsehen. Darüber hinaus setzt die Beklagte den Gestaltungshinweis Nr. 4 nicht vollständig um, da sie den Zusatz „(verbundenen Geschäften)“ anfügt. Den Gestaltungshinweis Nr. 4a setzt die Beklagte nur in Bezug auf den verbundenen Kaufvertrag korrekt um. In diesem Rahmen spricht sie dann aber auch die GAP-Versicherung an, die der Kläger hier gar nicht abgeschlossen hat. Demgegenüber sieht die Musterinformation nur eine Einfügung entsprechend dem Gestaltungshinweis 4a vor, wenn tatsächlich ein verbundener Vertrag vorliegt. Auch setzt die Beklagte die Sätze 2 und 3 des Gestaltungshinweises 4a nur in Bezug auf den Kaufvertrag korrekt um, während sie für die Restschuldversicherung und – erneut überflüssig – für die GAP-Versicherung jeweils einen wohl sinngemäßen, aber in eigene Worte gefassten Textbaustein verwendet. Die Gestaltungshinweise 8, 8a, 8b, 8c und 8e setzt die Beklagte hinsichtlich des Kaufvertrags korrekt um, verwendet sodann jedoch in Bezug auf die Restschuldversicherung und die GAP-Versicherung erneut einen eigenen Baustein, der Elemente der Gestaltungshinweise 8a, 8b und 8e kombiniert. bb. Allerdings kommt es auf die fehlende Übereinstimmung mit dem Muster nicht an, weil die Widerrrufsinformation inhaltlich fehlerfrei ist. (a) Für den Fall einer Widerrufsinformation, die – mit der Ausnahme der Auswahl anderer Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB – der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der im August 2010 maßgeblichen Fassung entsprach, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese inhaltlich nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, zitiert nach juris, Rn. 13 ff.). Das gilt etwa für die Wendung "nach Abschluss des Vertrags", für die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB sowie für die lediglich beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der Muster kann diese Rechtsprechung auf die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation übertragen werden. (b) Die oben beschriebenen Abweichungen von dem Muster lassen ebenfalls keine inhaltliche Unrichtigkeit erkennen. Eines weitergehenden Hinweises auf die Folgen des Widerrufs für den Darlehensgeber bedurfte es nicht; die Beklagte hat insoweit gegen keine gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Wegen der Angabe einer Internetadresse als „E-Mail-Service“ wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. (c) Auch die Angaben zu dem im Falle des Widerrufs zu zahlenden Tageszinsbetrag stellen keinen inhaltlichen Fehler dar. Dies hat die Kammer für den Fall einer ansonsten dem amtlichen Muster entsprechenden Widerrufsinformation bereits entschieden (Urteil vom 10.02.2017 – 8 O 349/15, zitiert nach juris, Rn. 21 ff.). Die Kammer hat dies damit begründet, dass zwar ein erkennbarer Widerspruch zwischen den in diesem Teil der Widerrufsinformation enthaltenen Angaben, wonach der vereinbarte Sollzinssatz zu entrichten ist, bzw. wonach sich der Zinsbetrag bei nur teilweiser Inanspruchnahme des Darlehens verringert, und der Angabe eines Zinsbetrages von 0,00 Euro, der weder dem vertraglichen Sollzins entspricht, noch sich verringern kann, besteht, dass jedoch eine Bank mangels diesbezüglich flexibler Vorgaben der Musterwiderrufsinformation keine andere Möglichkeit hat, einen von ihr gewollten und als Regelung zugunsten des Darlehensnehmers auch grundsätzlich zulässigen Verzicht auf Zinsen für die Zeit nach dem Widerruf im Vertrag zu verankern, wenn sie nicht riskieren will, den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion zu verlieren, weil sie Änderungen an der Darstellung der Widerrufsfolgen vornimmt. Nutzt die Bank den einzigen durch die Musterwiderrufsinformation zur Verfügung gestellten Weg, eine bestimmte Regelung in den Vertrag einzuführen, so sind ihr Unklarheiten nicht vorzuwerfen, die im Zusammenwirken mit anderen zwingenden Vorgaben der Musterwiderrufsinformation entstehen. Es muss nicht entschieden werden, ob diese Grundsätze auch dann uneingeschränkt gelten, wenn die Bank bereits an anderer Stelle von den Vorgaben der Musterwiderrufsinformation abweicht, sodass sie sich ohnehin nicht mehr auf deren Schutzwirkung berufen kann. Jedenfalls schließt sich die Kammer der überzeugenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 24.07.2017 – 13 U 334/16, unveröffentlicht, dort S. 5 f.) an, wonach die 0,00-Euro-Angabe auch unabhängig von der Musterkonformität der Widerrufsinformation nicht fehlerhaft ist, weil aus Sicht des Darlehensnehmers nach Lektüre der Information entweder die gesetzliche Regelung gilt, nach der er den vereinbarten Sollzins zu zahlen hat, oder aber die für ihn günstigere Variante, dass kein Wertersatz zu zahlen ist. Da der Darlehensnehmer nach keiner der beiden Deutungen gegenüber der Gesetzeslage benachteiligt wird, ist die Angabe in der Widerrufsinformation nicht einmal abstrakt geeignet, den Darlehensnehmer vom Widerruf abzuhalten. (d) Die Widerrufsinformation ist auch nicht wegen ihrer optischen Gestaltung zu beanstanden. Sofern es überhaupt einer besonderen Hervorhebung bedarf, so ist diese in Gestalt eines schwarzen Rahmens und einer fett gedruckten Überschrift gegeben. Die Tatsache, dass sich letztlich gleich drei Widerrufsinformationen auf den S. 1 bis 3 des Vertrages befinden, steht der Erkennbarkeit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation für den Darlehensvertrag nicht im Wege, da die anderen zwei Informationen zum einen durch geringere Schriftgrößen und weniger dicke Rahmen optisch in den Hintergrund treten und da diese weiteren Belehrungen klar zum Ausdruck bringen, dass sie auf den Restschuldversicherungsschutz und auf die GAP-Versicherung bezogen sind. c. Mangels wirksamer Widerrufserklärungen kommt es nicht darauf an, dass es an nachvollziehbarem Vortrag des Klägers zur Anspruchshöhe fehlt und dass die durch den Kläger ohne Erläuterung behaupteten Zahlungsbeträge keiner Überprüfung zugänglich sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. 4. Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.