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Beschluss

25 T 86/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0427.25T86.17.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.01.2017, 662 M 2523/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger und Beschwerdeführer.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.01.2017, 662 M 2523/16, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger und Beschwerdeführer. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.03.2016 zum Aktenzeichen 16-1731199-0-9. Nachdem die Gläubigerin ohne Angabe von Gründen im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war, holte der zuständige Gerichtsvollzieher B. beim Bundeszentralamt für Steuern eine Kontenauskunft ein. Die ihm übermittelten Daten überließ er der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers, wobei er den/die Namen der Inhaber von Drittkonten, über welche die Schuldnerin verfügungsbefugt ist, schwärzte. Gegen dieses Vorgehen hat sich der Beschwerdeführer mit der Vollstreckungserinnerung gewandt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 18.01.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Schwärzung sei nicht nur zulässig, sondern in Hinblick auf das Grundrecht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich geboten gewesen. Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde, in welcher er ausführt, er sei auf die Daten zum Kontoinhaber angewiesen, um etwaige Herausgabeansprüche der Gläubigerin gem. § 667 BGB gegen denselben pfänden zu können. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Die Art und Weise, wie der weitere Beteiligte den Vollstreckungsauftrag des Beschwerdeführers ausgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Gem. § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO gehört es zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen, sofern der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, die Erhebung zur Zwangsvollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500,00 € betragen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzesantrag des Bundesrates vom 06.05.2008, Drucksache 304/08, soll § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO "dem Gläubiger die Ermittlung eines weiteren besonders bedeutsamen Vollstreckungsobjekts, nämlich Konten und Depots des Schuldners " [Hervorhebung durch das Gericht] ermöglichen. Demgegenüber ist es nicht das Anliegen der vorgenannten Bestimmung, potentielle weitere Drittschuldner neben kontoführenden Kreditinstituten zu ermitteln. Denn bereits nach seiner Gesamtkonzeption ermöglicht § 802l ZPO nicht eine beliebig umfassende und weite Einholung von Drittauskünften. Vielmehr gestattet die Vorschrift wegen der gebotenen Abwägungsprozesse in Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung ohnehin nur Auskünfte in Bezug auf die drei, dort eng umrissenen Bereiche: Arbeitseinkommen, Kontoverbindung und Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs (vgl. Begründung zum Gesetzesantrag des Bundesrates vom 06.05.2008, Drucksache 304/08, S. 64 unten). Ist aber § 802l Abs. 1 ZPO bereits wegen des Eingriffs in die Grundrechte des Schuldners grundsätzlich eng auszulegen, kann das Argument des Beschwerdeführers, er benötige die Daten des Dritten, um gegebenenfalls diesem gegenüber bestehende Auszahlungsansprüche pfänden zu können, nicht verfangen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass rein tatsächlich durchaus ein Interesse des Gläubigers an den begehrten Daten bestehen kann, um im Falle der 'Kontoleihe' weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Jedoch kann in Hinblick auf einen effektiven Grundrechtsschutz und unter Berücksichtigung von Sinn, Zweck und Historie der Vorschrift des § 802l ZPO nicht allein die tatsächliche Interessenlage des Gläubigers die rechtliche Reichweite der Norm bestimmen. Letzterem trägt die von dem Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Hinzu kommt, dass § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO keine geeignete Ermächtigungsgrundlage ist, um in Grundrechte dritter Personen, welche an dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt sind, einzugreifen. Hierauf haben sowohl der weitere Beteiligte als auch das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem insoweit grundlegenden Beschluss vom 13.06.2007 (1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05) ausgeführt hat, erfordert die zulässige Abfrage von Kontendaten nicht nur eine klare und hinreichend bestimmte Eingriffsnorm, sondern muss zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einem Rechtsstaat die Heimlichkeit staatlicher Eingriffsmaßnahmen die Ausnahme darstellt und stets einer besonderen Rechtfertigung bedarf. An Letzterem fehlt es vorliegend in Bezug auf Dritte als Kontoinhaber. Während der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Erhebung von Kontodaten in Bezug auf den Schuldner gerade nicht heimlich erfolgt, da "jeder, der zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wird, damit rechnen muss, dass eine Kontenabfrage durchgeführt wird", ist die Lage bei einem Dritten als Kontoinhaber eine gänzlich andere. Er ist in das Zwangsvollstreckungsverfahren regelmäßig nicht eingebunden. Weder weiß er zuverlässig von den Umständen, die zu einer Kontoabfrage führen, noch kann er diese - anders als der Schuldner - beeinflussen. Dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 802l ZPO gerade keine Norm zum Eingriff in die Grundrechte Dritter schaffen wollte, wird schließlich nicht nur daran offenbar, dass die gesamte aufgezeigte Problematik keinerlei Erörterung im Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, sondern des Weiteren daran, dass § 802l ZPO an keiner Stelle die Unterrichtung eines etwa betroffenen Dritten von Datenerhebungen vorsieht. Eine solche wäre aber - wie in § 802 Abs. 3 ZPO für den Schuldner vorgesehen - verfassungsrechtlich geboten gewesen, um zumindest im Nachhinein eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme zu ermöglichen (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.06.2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, juris Rn. 134). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).