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Urteil

10 O 176/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0901.10O176.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen nebst Bearbeitungsgebühren sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen infolge eines Darlehenswiderrufs. Die Beklagte gewährte den Klägern am 26.06.2012 drei – in einer Vertragsurkunde zusammengefasste – Darlehen, nämlich einen variabel verzinsten Vorfinanzierungskredit über einen Nennbetrag von 350.000,00 € (Konto 0101040898), ein Festzinsdarlehen über einen Nennbetrag von 50.000,00 € zu einem bis zum 30.05.2027 gebundenen Sollzinssatz von 2,7 % (Konto 005104089) und ein weiteres Festzinsdarlehen über einen Nennbetrag von 250.000,00 € zu einem bis zum 30.05.2027 gebundenen Sollzinssatz von 3,3 % (Konto 0251040898). Sämtliche Darlehen wurden u. a. durch eine Grundschuld besichert. Die Vertragsurkunde, wegen deren näheren Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, enthält eine Widerrufsinformation mit folgendem – hier auszugsweise wiedergegebenem – Inhalt (Unterstreichungen durch die Kammer): „ Widerrufsrecht: Der Kreditnehmer seine Vertragserklärung für jedes einzelne, mehrere oder sämtliche der vorgenannten Darlehen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. [...] Widerrufsfolgen: Der Kreditnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das jeweilige Darlehen, auf das sich der Widerruf bezieht, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. [...] Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn die Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurden oder sich der Widerruf nicht auf alle Darlehen bezieht .“ Das Konto des Vorfinanzierungskredits wurde am 01.09.2012 geschlossen. Unter dem 17.03.2016 widerriefen die Kläger unter Berufung auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung den gesamten Kreditvertrag. Im August 2016 lösten sie die beiden Festzinsdarlehen gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 23.742,09 € und 5.982,02 € nebst Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 100,00 € vorzeitig ab. Nachdem die Kläger zunächst auf Feststellung, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch den Widerruf beendet worden und rückabzuwickeln sind, angetragen haben, beantragen sie zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.781,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung des Leistungsantrages (04.07.2017) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der seinerzeit gültigen Musterbelehrung über ihr Widerrufsrecht belehrt zu haben. Die von ihr formulierte Ergänzung, dass jedes einzelne Darlehen für sich widerruflich sei, gebe die Rechtslage zutreffend und transparent wieder, da tatsächlich drei Darlehensverträge im Rechtssinne geschlossen worden seien. Ferner redet sie Verjährung ein und hält das Widerrufsrecht jedenfalls hinsichtlich des Vorfinanzierungskredits für verwirkt. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Nettodarlehensvaluta. Die Kläger erklären gegen einen im Rahmen der Rückabwicklung bestehenden Anspruch vorsorglich die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Herausgabe der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der für die vorzeitige Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen (unter Vorbehalt) geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen nebst Bearbeitungsgebühren sowie Ersatz gezogener Nutzungen. Denn der von ihnen im Jahre 2016 erklärte Darlehenswiderruf ging ins Leere, weil das ihnen grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. 1.Auf den Streitfall finden die Vorschriften der §§ 492, 495 BGB in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung, des § 355 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung, des Art. 247 § 6 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung und des Art. 247 § 9 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.) Anwendung. Gemäß § 495 Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB a. F. stand den Klägern das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei die Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) BGB a. F. nicht begann, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB a. F. die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Eine solche hat die Beklagte den Klägern indes erteilt. 2.Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich hinsichtlich der Wirksamkeit der im Streitfall verwendeten Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. berufen kann oder ob ihr dies wegen fehlender grafischer Hervorhebung oder wegen der von ihr vorgenommenen Modifikationen des Mustertextes gemäß Anlage 6 Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. versagt ist. Denn die im Streitfall verwendete Widerrufsinformation entsprach jedenfalls den gesetzlichen Vorgaben. a)Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, Rn. 32 ff.). b)Gemessen an diesen Anforderungen, war die im Streitfall verwendete Widerrufsinformation sowohl klar und verständlich als auch inhaltlich zutreffend. aa)Es kann dahinstehen, ob der in Satz 1 enthaltene Hinweis auf die Widerruflichkeit „jedes einzelne[n], mehrere[r] oder sämtliche[r]“ der in der Vertragsurkunde genannten Darlehen die Gesetzeslage zutreffend wiedergab oder ob den Klägern – weil sie nur eine Willenserklärung abgegeben haben – ein gesetzliches Widerrufsrecht nur einheitlich für alle drei Darlehen zustand. Wollte man – der Argumentation der Beklagten folgend – die Vertragsurkunde rechtlich in drei selbstständige Darlehensverträge und damit die Vertragserklärung der Kläger in drei selbstständige Willenserklärungen aufspalten, stellte die Widerrufsinformation – auch und gerade mit dem klarstellenden Zusatz betreffend die Widerruflichkeit jedes einzelnen Darlehens – eine zulässige und die Gesetzeslage zutreffend wiedergebende Sammelbelehrung dar (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 10.01.2012, Az. 14 U 1314/11, Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, Az. I-31 U 56/15, Rn. 81 ff.). Hielte man – der Argumentation der Kläger folgend – die drei Darlehen von Gesetzes wegen nur einheitlich für widerruflich, hätten die Parteien das Widerrufsrecht dahingehend erweitert, dass es den Klägern freistehe, jedes einzelne Darlehen für sich zu widerrufen. Der entsprechende Hinweis in Satz 1 der Widerrufsinformation enthielte den Antrag der Beklagten, das Widerrufsrecht auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Dieses – weil ihnen günstig, unbedenkliche – Angebot hätten die Kläger durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen. Dass die Erweiterung des Widerrufsrechts und die Information über dessen Voraussetzungen in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 29 ff.). bb)Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Kläger auch zutreffend und ausreichend über die Widerrufsfolgen belehrt. Soweit die hierbei verwendeten Formulierungen von dem gesetzlichen Mustertext abweichen, hat die Beklagte hiermit lediglich die sich aus der isolierten Widerruflichkeit jedes einzelnen Darlehens ergebenden Besonderheiten zutreffend nachvollzogen. Die sich hieraus nach Auffassung der Kläger ergebende Unklarheit hinsichtlich des Schicksals der Sicherheiten macht die Belehrung weder unrichtig noch unvollständig. Über welche Rechtsfolgen des Widerrufs der Darlehensgeber aufzuklären hat, ist in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a. F. abschließend geregelt; das Schicksal der für das (die) Darlehen bestellten Sicherheiten gehört nicht dazu. Dies aus gutem Grund: denn die Frage, ob und ggf. inwieweit der Darlehensnehmer infolge eines Darlehenswiderrufs die Freigabe von Sicherheiten beanspruchen kann, richtet sich nicht (allein) nach dem Darlehensvertrag, sondern (auch) nach der Sicherungszweckerklärung, nach welcher die für das (die) widerrufene(n) Darlehen bestellten Sicherheit unter Umständen für weitere Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers haften können. Die klägerseits – mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.07.2017 – gerügte Unklarheit, welche Folge der Widerruf eines Darlehens für die jeweils anderen Darlehen hätte, wird durch die klarstellenden Zusätze in dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“, welche die vom Oberlandesgericht Köln in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 16.12.2015 (Az. 13 U 18/15) beurteilte Widerrufsbelehrung nicht enthielt, gerade beseitigt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 26.06.2017 auf 55.366,96 €, danach auf 31.781,17 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.